Ausflug nach Ginsberg, Grund und Hilchenbach
Karakter des Landes. – Die Sagen vom Schömelberge und der alten Burg. – Der Ginsberg. – Grund, Jung gen. Stilling. – Sein Denkmal. – Der freie Stuhl auf Schloß Ginsberg. – Der Raubritter Hübner. – Das Fehmgericht. – Geschichte der Fehme. – Hilchenbach.
Karakter des Landes
Wer die Schönheiten des Bergeländes in seinem romantischen Wechsel geniessen, im Vollgenusse dieser Schönheiten schwelgen will, der versäume nur ja nicht den Ausflug über Haardt, Netphen, Affholderbach nach Grund, Hof Ginsberg und Hilchenbach, der zweiten Stadt des Kreises.
Macht man die Tour per Wagen, so bedarf man nicht völlig 3 Stunden, und kann Abends, nachdem man die Schönheiten des überaus lohnenden Weges mit Musse genossen hat, von Hilechenbach mit der Post nach Kreuzthal und von hier mit der Ruhr-Sieg-Bahn nach Siegen zurückkehren, will man nicht in Hilchenbach übernachten, wo man im „Kronprinzen von Preussen, bei Woschendorff einen sehr guten Gasthof findet. Dem Touristen sei der Weg als eine der lohnendsten Fusstouren empfohlen, welche jedem Freunde der Natur die manchfaltigsten Genüsse bereitet. Malerischer Wechsel von Berg und Thal, majestätischer Hochwald, laubfrische Hauberge, trauliche Wiesengründe, freundliche, uns anheimelnde, reinliche Dörfer in gesegneten Ackerfluren, das emsigste Bergmannsleben, Hütten- und Hammerbetrieb und rings die Höhen und Halden vom Frühlinge bis zum Herbste von schmucken Rindviehherden belebt. Von den Bergen rieseln muntere Bächlein, dem Angler in den Bergschründen und den Thalgründen ein ergiebiges Feld, denn in den kristallklaren Fluten spielen und sonnen sich die schönsten Forellen, lohnt sich die Kunst des Isaac Walton.
[Die Engländer haben die Angelfischerei zu einer wahren Kunst erhoben, und eines der ältesten in England gedruckten Bücher ist Wynkyn de Wordis „Treatyse of Fyshinge”, das 1496 erschien, und von diesem Nachfolger des William Caxton, des ersten englischen Buchdruckers, im Almosenhause der Westminster-Abtei in London gedruckt wurde. Wealton’s Abhandlung über die Angelfischerei, noch das Evangelium der englischen Angler, erschien zuerst 1653.]
Die Sagen vom Schömelberge und der alten Burg
Wohin wir den Schritt wenden, umweht uns der Geist der Sage. Sie thront auf den luftigen Höhen, die mitunter bis zu 2000 Fuss in die Wolken ragen; sie durchzieht mit ihren Geschwistern, der Legende und dem launigen Mährlein die oft ernstschauerlichen Thalgründe, die lieblichen Wiesenthäler, die geheimnissvollen Hochwälder. All überall die Romantik eines schönen Berglandes.
Am Schömelberge bei Netphen schlingen allnächtlich die schmucksten Frauen ihren Geisterreigen um das Grab eines Ritters, das von einem Pudel bewacht wird, und über dem blaue Flämmchen schimmern, von dem Waffenschmuck des Ritters herrührend. Auf der Höhe der alten Burg bei Affholderbach hütet ein alter greiser Zwerg einen reichen Schatz, der für die Armen gehoben wird, sobald Jemand das Wort findet, das den Bann bricht. Bis jetzt ist das allmächtige Wort noch nicht gefunden. Die auf der alten Burg noch vorfindlichen Mauerreste hält man für einen Ringwall der Sigambrer, wie sie auf verschiedenen Bergen des Siegerlandes noch vorkommen, der Meinung der Gelehrten gemäss, Opferstätten der Germanen. (?)
Der Ginsberg
Bergauf und bergab ziehend, gelangen wir zum Ginsberge, an dessen östlichem Abhange in einsamem Waldthale das stille Dörfchen Grund im Frieden heiliger Abgeschiedenheit zwischen jähen, von Kiefern, Tannen und Eichen bestandenen Berghängen verborgen liegt. Hier wurde am 12. September 1740 Heinrich Jung, genannt Stilling, geboren. In dem restaurirten letzten Hause des Dörfchens, wo Jung das Licht der Welt erblickte, zeigt man noch einen Thürsturz mit der Inschrift: „Erbaut von Johann Ebert Jung und Margaretha Eheleut anno 1730”. Direkte Nachkommen von Jung leben noch im Siegerlande. Genannt sei nur die angesehene industrielle Familie Jung in Kirchen.
Grund, Jung gen. Stilling
Das Dörfchen Grund hat in seinen Bewohnern noch den Anklang des Mystizismus bewahrt, hier und in seiner Umgebung treibt der Pietismus noch seine frischen Schösslinge, dem auch Jung-Stilling zugethan; er gehörte zu den „Stillen im Lande.” Einer der seltensten Menschen, dessen tiefe mystische Gemüthsrichtung man sich erklären kann, wenn man selbst einige Stunden in den Umgebungen verträumt hat, wo der vielgeprüfte Mann mit der reinen Kindesseele seine Kindheit, seine erste Jugend als Köhlerbursche, als Schneidergeselle, als Schulmeister verlebte. Hat man seine Selbstbiographie „Heinrich Stilling’s Jugend, Jünglingsjahre und Wanderschaft” (H. Stilling’s Leben, eine wahre Geschichte) gelesen, und versucht, sich eine lebendige Vorstellung zu machen von seinem Heimathsthal und seiner Umgebung, wie sie vor mehr denn 100 Jahren beschaffen, von der sentimentalen geistigen Zerfahrenheit Deutschlands in seiner Jugend, dann kann es uns nicht mehr befremden, dass der spätere Augenarzt, der Professor der Staatsökonomie, der geheime Hofrath, ein durch und durch poetisches, tiefreligiöses Gemüth, seine „Stimme aus dem Geisterreiche” und seine „Theorie der Geisterkunde” selbst ein Strenggläubiger seines Systems, schreiben konnte.
Stilling starb am 2. Dezember 1817 in Karlsruhe.
Er hatte seine Adepten; ich brauche nur den Dichter Justinus Kerner zu nennen. Noch lebt Jung Stillings Andenken lebendig in dem Thalgrunde; seine Schriften werden hier noch gelesen, und man zeigt dem Fremden noch die einzelnen Stellen, welche der Mystiker in seiner Selbstbiographie unter von ihm erfundenen Namen schildert, treu den Sagen und Mährlein der Heimath Rechnung tragend.
Sein Denkmal
Vor bereits mehr als 20 Jahren fasste man den Entschluss, der Erinnerung des edlen Mannes in der Nähe seines Geburtsdorfes ein Denkmal zu setzen. Mit freudigem Eifer ging man an’s Werk, und am 21. September 1841 wurde unter grosser Theilnahme an romantischer Stelle über dem Dorfe Grund der Grundstein zu dem beabsichtigten Denkmale gelegt und dabei blieb es. Vor ein paar Jahren regte man die in Vergessen gerathene Angelegenheit wieder an; aber scheinbar ohne weitere Folge. Soweit die Sache gediehen, ist die Errichtung des Denkmals dem Andenken des ehrenwerthen Mannes gegenüber eine Ehrenschuld, welche die Siegerländer auch sicher lösen werden.
In Grund erzählt man sich noch die Geister- und Spukgeschichten, wie sie Jung treuglaubend berichtet, in Grund klingt noch das alte Lied vom „Ritter mit dem schwarzen Pferde”, des Siegerlandes Blaubart, der sein Ende fand durch Gift, das ihm eine edle Jungfrau, die er auch zum Falle gebracht hatte, im Weine kredenzte, sich selbst mit dem Trunke auch den Tod gebend.
Unser nächstes Ziel ist von Grund der Ginsberger Hof und der Gipfel des Ginsberges. Hoch aufjauchzt die Seele beim Anblicke des prachtvollen wechselreichen Bergpanorama, das sich von dieser Höhe vor den staunenden Blicken nach allen Richtungen entfaltet, sei es nun im vollen Sonnenlichte, sei es, wenn des Abends Schleier sich über Berg und Thal senkt und aus den Tiefen die Hochöfen und Eisenwerke glühen, ringsher ihren rothen Feuerschein verbreiten und oft den Horizont dergestalt röthen, dass nicht selten der dort Heimische selbst an eine Feuersbrunst glaubt; sei es, dass der Mond sein mildes Licht, oder, mit Wolken kämpfend, seine phantastischen Streiflichter, welche, so weit das Auge reicht, alle Gegenstände magisch beleben, über das Land ausgiesst. Hier ist es immer schön. Einen reich belebten Umkreis von zwölf Meilen bis zu den waldgekrönten Firsten des Westerwaldes und zum fernen Siebengebirge beherrscht der Blick bei heiterm Wetter von dieser Höhe.
Der freie Stuhl auf Schloß Ginsberg
Spärliche Mauertrümmer und Kellergewölbe mahnen auf dieser Kuppe an die Burg, die einst hier gestanden: die Ginsburg (Gönsberg). Nach Einigen war die Veste bereits im ersten Viertel des zwölften Jahrhunderts (1124) erbaut, nach Andern führte Heinrich der Reiche, Graf von Nassau, die Burg zwischen 1230 und 1250 auf. Unter Graf Johann I., dem Alten ward die Ginsburg 1389 der Sitz eines freien Stuhles, es wurde auf derselben ein Freigericht oder Fehmgericht gehegt, da Kaiser Wenzel bereits 1384 dem genannten Grafen die Errichtung eines Freistuhles bewilligt hatte. Aber schon um 1424 wurde dieses Freigericht wieder aufgehoben, weil sich das Obervehmgericht im Baumgarten zu Arnsberg im Capitelbeschlusse über die von den verschiedenen Freien Stühlen in Schwaben und Nassau gepflegten Ungerechtigkeiten bitter beklagt hatte. Es heisst in der Urkunde:
„Da de Romsche Mjtt unsem leven heren van Cöllen vorgeworpen, dat mannich Frejgrafe undt Scheppen in Swoben un in der Grapschaft tho Nassow unschuldig Lüd uffgehenkt, su ward gefraget, wu dem apzuhelven?
Dee Greven und Scheppen waren nit up roder Erdte gemacket, und giengen der hemeliken Achte dee Carolus Magnus vor dat landt to Sassen eingesatzet, nitenahn. Unse leve gnedige her van Cöllen sold Kaiser Mjtt bidden, se alle tho verjagen und do Saken an uss tho wisen.
Her Philips van Hörde seggede, dat düss recht gewisen, undt unse leve her van Cöllen wolde Kaiserliker Mytt tho Kundschapp bringen.”
Wilhelm I. der Schweigsame von Oranien hielt im Jahre 1568 auf der Ginsburg eine Zusammenkunft der Anführer des Heeres, welches er zur Befreiung der Niederlande geworben hatte. Es erzählt auch die Sage:
Der Raubritter Hübner
Ein Raubritter, Johann Hübner, ein gar schlimmer Geselle, habe auf der Ginsburg gehaus’t, rings die Gegend so unsicher gemacht, dass ein Ritter, der schwarze Christian aus dem Nassau-Dillenburgischen beschliesst, die Gegend von dieser Landplage zu befreien. Er zieht mit seinen Reisigen aus, um den Hübner aufzuheben und trifft denselben, ohne ihn zu kennen, in Affholderbach vor der Schmiede, wo er gerade sein Ross beschlagen lässt. Christian erkundigte sich bei Hübner selbst, der sich an ein Rad lehnt, nach Hübner’s Aufenthalt und erhält die Antwort: „Hübner liegt auf dem Rade.” „Seit wann?” „Seit heute”, versetzt Hübner und gibt dem Schmiede ein Zeichen, seinem Hengste die Eisen verkehrt anzuschlagen. Er entkommt. Ritter Christian erfährt, mit wem er gesprochen, setzt dem Fliehenden nach, wird aber durch die verkehrt aufgeschlagenen Hufeisen in die Irre geführt, so dass Hübner Zeit genug gewann, die Ginsburg vor einem Überfalle zu sichern. Ritter Christian nimmt jetzt Rache an Hübner’s Viehheerden, die im Giller Walde bei Lützel auf der Weide. Hübner eilt seinen Knechten zu Hülfe und fällt im Kampfe. Christian lässt die Ginsburg auf der Ostseite untergraben, welche auch bald zusammenstürzt.
Gewiss ist, dass die Veste bereits am Anfange des 17. Jahrhunderts verlassen war und bald in Trümmer zerfiel. Bei den spärlichen Ruinen grünt noch eine Linde, in der man eine Erinnerung findet an das auf dieser Stätte gehegte Fehmgericht.
Das Fehmgericht
Die verdienstvollen Arbeiten und Forschungen über die Fehmgerichte von Kindlinger, Usener, Tross, Seibertz, Kopp, Berck, Wiegand, Thiersch, Joh. Voigt‚ Wächter, Gaupp, Möhlmann, Geisberg, Kampschulte, Erhard, Barthold, Werneke u.s.w. haben den romantischen Schleier zerrissen, welcher dieses Rechtsinstitut umhüllte, uns in den Stand gesetzt, uns eine klare Vorstellung von dem Wesen und Wirken dieser Gerichte zu machen.
Geschichte der Fehme
Mancherlei Ableitungen hat man versucht, um das Wort Fehm oder Vem, mitth. Veym oder faym, wie es in den Ausdrücken Vem-Gericht, Vem-Recht vorkommt, zu deuten, welche jedoch ebenfalls mit den Ausdrücken „hemlike Acht”, „hemlike Ding”, „Freistuhl”, „Still-Gericht”, „Wytphälisch Gericht” oder des hilligen Römschen Riches beschlossene oder geoffenbarte Acht bezeichnet wurden. Wahrscheinlich ist das Wort von dem lateinischen „vimen”, die geflochtene Weidenruthe, herzuleiten, denn auf dem Tische vor den Schöffen des Gerichts lag, ausser dem blanken Schwerte, ein aus Weiden gedrehter Strick, der „Wyd”, mit dem das gegen die Verurtheilten gefällte Urtheil des Henkens sofort vollzogen wurde. Von vimen bildete man das Wort „vemen” das verurtheilen, henken bezeichnete.
Man leitete den Ursprung der Freigerichte von Karl dem Grossen her und umgab dieselben mit mancherlei Heimlichkeiten, um dem Gerichte selbst bei der Menge grösseres Ansehen zu verschaffen. Unter Karl dem Grossen bestand im Sachsenlande das „jus veniae”, das Fein- oder Venrecht und die Vein- oder Vengerichte, welche dasselbe gegen die Ketzer oder Götzendiener der unterworfenen Gauen handhabten. Daher die Meinung, die Vemgerichte reichten hinauf bis in das neunte Jahrhundert, eine blosse Verwechslung.
Ruht auch das Dunkel der Sage auf der Entstehung der Vem- oder heimlichen Gerichte, so kann man mit ziemlicher Gewissheit annehmen, dass dieselben in Westphalen und zwar bei Dortmund in einem Gau „terra borotra” genannt, woraus „terra rotra” entstanden und daher „dat Gerycht auf rother Erd” von der Geistlichkeit im 12. Jahrhunderte nach der Einführung des Gottesfrieden, der Treuga Dei gegründet wurden, um ihr Ansehen zu festigen und ein Mittel gegen die unbändige Roheit der Zeit zu finden. Der Erzbischof von Köln, die Bischöfe von Paderborn, Münster und Minden waren die Vorsitzer des heimlichen Gerichts auf rother Erd, und durften anfänglich keine Priester vor das Vemgericht geladen werden, was erst in spätern Zeiten, lautete die Klage auf Zauberei, Ketzerei und Kirchenraub, geschah.
Die Wiege der bald über ganz Deutschland sich verbreitenden Freigerichte war das auf der rothen Erd bei Dortmund, welches der „Spiegel” genannt wurde. In Westphalen allein mocht’ es an 100 Freigrafschaften geben, von denen aber einzelne mehrere Dingstätten oder Freistühle hatten; so zählte man im eigentlichen Herzogthum Westphalen, das zum Kurthum Köln gehörte, mehr denn 100 Freistühle.
Die Veme urtheilte
a) über Christen, Layen männlicher Geburt, so vom Christglauben in Unglauben abtretten und fallen,
b) über die, su geweihete Kirchen und Kirchhöf in des heyligen Reiches freyen Königsstrassen auffsetzlich brennen, schenden und rauben,
c) die bekanntliche Verrätherey ond Falschheit betreiben und damit umgehen,
d) die Kram- Kindelbette und Kindelbettsfrauen schenden und berauben und
e) um dieberei, raub, mord, verruff und mordbrennen und über alle diejenigen, so gegen die Ehr handeln und darum zu den Ehren nicht antworten, noch rechts pflegen wollen.
Die Gerichte sprachen übrigens nicht allein über Criminalfälle, sie urtheilten und zwar anfänglich blos in Rechtsstreitigkeiten, wo es sich um das Mein und Dein handelte. Erst später gehörte die Criminaljustiz zu ihrer Competenz. Frauen durften nicht vor das Freigericht geladen werden, denn ausdrücklich heisst es im Dortmunder Codex: Sie sollen nit Fübettung thun noch heischen die Frauen, noch Kinder die nit zu iren Jaren kommen seindt. Juden waren von der Veme ausgeschlossen, „darumb sie des Gerichts nicht würdig sein.”
In einem Kapitelsbeschluss vom Jahre 1490 wird in Bezug auf die der Veme Verfallenen gesagt:
Alle dat jene dat tegen den Christen-Gloven, tegen dat hillige Evangelium und tegen de hillige tein Gebode Godes is, dat sy van Ketzereye, Wicheleye (Wegelagerei), Verredereye, Devereye, Molkentoverschen (Milchbesprecher) und alle stoven und verflogen und gestohlen Guit, und alle dat jene, dat ttegen God, Ere und recht is.
Die Freigerichte wurden unter freiem Himmel gehegt, wohl auf öffentlichem Markte. Der Dortmunder Codex bestimmt:
„So dat Gerycht anhebet, solen alle frye schöpen und Manen sind offenen Antlitzes und unbedeckten Hauptes, zu Warzeychen dat sy nit bedecken wollen Recht mit Unrecht. Sy solen nit tragen lang Gewand oder Henzen(Hant-schouchen), aber den Mantel gelegt auff die linke Schultern, zu Zeichen warmer Liebe recht zu richten.
[Dieselbe Bestimmung im Schwabenspiegel S. 125: „Wie Man Urteil über Menschen Lip findet.”]
Während des Gerichtes durften die Beisitzer nicht bewaffnet sein.
Gewöhnlich bezeichnete eine Linde, eine Eiche, ein Hagedorn, ein Thor, ein Stadtthurm an der Mauer die Stätte, wo das Freigericht gehalten wurde. Der Freigraf ernannte die 7 oder 12 Freischöppen als Beisitzer, die sich an einem steinernen Tische niederliessen, auf dem übers Kreuz ein blankes Schwert und der aus Weiden gedrehte Strick (Wyd, Wimen, reype oder Sail) lagen. An einem Ende des Tisches sass ein Schreiber. Die ganze Richtstätte war eingehegt und von unbewaffneten Schöppen umstellt. Fand sich ein Uneingeweihter unter den Umstehenden, der „dat Gerycht belustern (belauschen)” wollte, traf ihn sofort die Todesstrafe durch den Strang. War auf der Richtstätte, die „gespannte oder geschlossene Bank” genannt, das gehegte Gericht zusammen, konnte der Spruch gefällt oder die „heimliche, besprochene oder abgemachte Acht” vollzogen werden.
Der oberste Vorsitzer der Vemgerichte war der Oberstuhlherr, der Erzbischof von Köln; Stuhlherren oder Vorsitzer waren geistliche oder weltliche Fürsten, Grafen oder Edelleute. Das Urtheil über Leben und Tod fällten die Freigrafen von edler Abkunft, aber auch von bürgerlicher und bäuerlicher, die auf Anklage der Schöppen auch die Vorladungsbriefe ausfertigten und die Freischöppen, Wissenden, (Scabine imperiales) wählten, nämlich die schildbürtigen Freischöppen. Sie waren die Wissenden, vertraut mit dem Rechte und theilten ihre Ansichten dem Freigrafen mit, der als Vorsitzer des Gerichtes das Urtheil sprach, das von dem Umstande, den freyen schepenbaren Mannen entweder gebilligt oder verworfen — „gescholten” wurde.
Die Frohnboten, die echten rechten Freischöppen, die Diener der Vehme, deren Amt es war, die Schuldigen zu erspähen, anzuklagen, die Ladungsbriefe anzuheften und die Urtheile zu vollstrecken, so wie dieselben gefällt waren. Waren drei Frohnboten zusammen und ertappten sie einen Verbrecher auf frischer That „Mit handhaftiger Dat, hebender Hand, blichenden Scheines, gichtigen Mundes”, so durften sie Gerechtigkeit an demselben üben und ihn an den ersten und besten Baum aufknüpfen. Zum Zeichen, dass der Gehenkte der Vehme verfallen gewesen, steckten sie ein Messer oder Schwert neben die Leiche.
Wie der Freigraf „echt recht und vry van Vader und Moder geboren sein musste up Westfelscher Erden, und nyne hemelyke noch openbaire Mysdait von ihm bekannt sein durfte”, so mussten die Freischöppen und Frohnboten auch von ehrlicher Geburt und unbescholtenen Rufes sein und sich durch kein Verbrechen des Amtes unwürdig gemacht haben. Hatten die aufzunehmenden Freischöppen ihre Prüfung bestanden, knieten sie beim öffentlichen Dingtage entblössten Hauptes vor dem Freigrafen nieder, legten zwei Finger der rechten Hand zunächst dem Daumen auf das Schwert und den Weidenstrick und schworen die heilige Vehme bewahren, hellen und halten zu wollen:
„Vor Mann, vor Weib, Vor Dorf, vor Fraid, Vor Stock, vor Stein, Vor Gross, vor Klein, Auch vor Quick, Und allerhand Gottesgeschick, Ohne vor dem Mann, Der die heilige Vehme hüten und hehlen kann Und dass er nicht lasse davan Um Lieb noch um Leid Um Pfand oder Kleid Noch um Silber noch um Gold Und um keinerlei Schold.”
Nach dem Dortmunder Rechtsbuch ist die Eides-Formel folgende:
„Ich gelobe und schwöre die heilige Vehme zu bewahren und hüten für mich,für Wasser und Feuer, vor Sonn und Mond, vor Stern, vor Laub, vor allen, Creaturen, vor dem das Gott hat geschaffen zwischen Himmel und Erde, vor Vater und Mutter, Schwester und Bruder, Weib und Kind und vor allen Menschen, wenn an den Mann der das Reich hütet und die Veym hilft hüten und zo Recht handhaben, und das er wollt fürbringen für diesen freien Stuhl oder einen andern was er wisse für wahr oder was Veym Sachen sind und will dat rit lassen weder durch Lieb noch Laid, noch umb Gold oder Silber und Edelgestein, um keinerlei Ding oder Creatur so Gott hat lassen werden, und will stärken die Veym und Gericht, nach aller meiner Macht und möge halten, das mir Gott helfe und alle heiligen!”
War der Eid geschworen, wandte sich der Freigraf an den Sprecher des Gerichts, den Frohne, mit der Frage:
„Ich frage Dich Frone, ob ich diesen Mann zu Recht gesteuert habe des Aides der heimlichen Acht, und ob er mir auch zu Recht gefolget habe?” worauf der Frohne antwortet:
„Herr Graffe ja, ihr habt dem Mann den Aid zu Recht vorgesteuert und er hat dem Recht nachgefolget und geschworen.”
War dies geschehen, dann soll der Freigraf dem Mann, so er zum Freyschöppen gemacht hat, die Losung der Heimlichkeit kundthun und ihm die befehlen nach altem Herkommen und Gesetzen.
Worin die Losung bestand, hat Niemand verrathen. Das Zeichen der Veme war:
S+S+G+G.
das ebenfalls noch nicht entziffert worden ist, wenn man auch unter den Buchstaben die Anfangsbuchstaben der Wörter: Strick + Stein + Gras + Grein gefunden haben will; ihre Bedeutung kennt Niemand. Das Siegel der Veme war oval und stellte einen völlig geharnischten Ritter vor, der mit geschlossenem Visir, in der Rechten ein erhobenes blankes Schwert, in der linken zwei in einander geschlungene Hufeisen.
Traf es sich, dass ein Freischöppe zu schwach, einen Missethäter zu greifen, so verfolgte er denselben, bis er mehrere Schöppen antraf, die ihm bei dem Königsbanne hülfreiche Hand leisten mussten. Das Erkennungszeichen der Schöppen unter einander bestand darin, dasg der Schöppe demjenigen, den er als Schöppen erkennen wollte, die rechte Hand auf die linke Schulter legte mit dem Grusse:
„Ek grüt ju lewe man, wat fange ji hi an?”
War der Gefragte ein Schöppe, so legte er seine Rechte auf des Fragenden linke Schulter mit den Worten:
„Allet Glücke kehret in, wo die Fryenscheppen sin.”
War ein Schöppe in Noth und Fahr, so war sein Nothruf:
„Reinir dor Feweri!”
Ein Erkennungszeichen war es auch, dass der Wissende bei Tische die Spitze des Messers gegen sich kehrte. Die Freischöppen hatten drei verschiedene geheime Alphabete. Den Sinn der oben angeführten Wörter hat noch Niemand enträthselt.
Schreckliche Strafe traf den eidvergessenen Freischöppen.
„Man soll ihn”, nach dem Dortmunder Codex, „angreifen, und ihm binden ein Tuch für die Augen, die Hand uff seinen Rucken und einen Stryck um seinen Hals, und ihn werffen uff seinen Pauch und ihm die Zunge hinten zu dem Nacken uffreissen und ihn fuero sieben Mal höher henken, denn einen andern verweis’ten Tieb.”
Dieselbe Strafe galt dem Schöppen, der einen Verbrecher, einen Missethäter warnte. Die Wissenden hatten übrigens in einzelnen Fällen das Recht, die von der Veme Bedrohten zu warnen, wenn diese sonst eines guten Leumunds genossen. Sie berührten den zu Warnenden beim heimlichen Dingk mit einer Ruthe, flüsterten ihm die Worte zu:
„Man isset anders wo ein eben so gutes Brod, als dieses hier”, und liessen bei Tafel den Humpen absichtlich an ihm vorübergehen, oder hefteten einen Warnungsbrief bei Nacht an sein Hausthor.
Sogenannte Nothschöppen, die sich als Freischöppen aufnehmen liessen, um der Veme Heimlichkeit und Geheimniss zu verrathen, wurden mit dem Strang gestraft, die Fronboten sollten „sie erwürgen mit sieben Händen als Recht ist.” Die Wissenden, die eines Verbrechens beschuldigt, das vor die Schranken des Vehmgerichtes gehörte, konnten von demselben nur angeklagt und gerichtet werden. Dreimal, in Fristen von sechs Wochen und drei Tagen, musste der Angeklagte zuerst von zwei Schöppen, dann von vier und zuletzt von sechs und dem Freigrafen vorgeladen werden. Erschien er auf die erste Ladung nicht, zahlte er 45 Gulden Strafe, bei der zweiten 90, und wurde verfeimt, d. h. vogelfrei erklärt, wenn er der dritten Ladung nicht Folge leistete. Derjenige, der nachweisen konnte, dass er, als die Aufforderung an ihn erging, gefangen war, fand eine Entschuldigung, ebenso entschuldigten: Gottesdienst, Wallfahrt, Reichsdienst. Ein Eid, „bei dem Tod, den Gott am Kreuz gelitten hat”, dass er die Strafe nicht zahlen könne, befreite den Angeklagten von derselben, wenn er bei der dritten Vorladung erschien.
Sobald der Freigraf auf der Dingstätte seinen Stuhl eingenommen hatte, auf den er sich nicht niederliess, wenn ein wissender Kaiser anwesend war, begann die Sitzung, wie sich die sieben oder zwölf Beisitzer auch niedergelassen, der Umstand seine Stelle hinter den Sitzen eingenommen und der Vorsitzer sich überzeugt hatte, dass kein Uneingeweihter zugegen war. Kaiser Sigismund hatte sich bei dem Freigerichte zu Dortmund wissend machen lassen und legte bei seiner Krönung in Aachen am 8. November 1414 den Eid ab in die Hände des Erbgrafen von Lindhorst, des dermaligen Stuhlherrn des Vehmgerichts zu Dortmund auf der rothen Erde.
Verschiedene deutsche Könige und manche regierende Fürsten Deutschlands waren Mitglieder der Vehme, liessen sich wissend machen.
Nach dem Dortmunder Vehm-Rechte eröffnete der Freigraf die Sitzung mit dem Rufe: „Ist der Frone da?” worauf dieser antwortete: „Ja, hier bin ich, mein Herr Grafe.” Dann sprach der Freigraf: „Ich frage Dich Frone, ob es am Tage und an der Zeit sei, in statt und in Stuhl unsres allergnädigsten Herrn des römischen Kaysers oder Königs, dass ich ein Gericht oder heimlich Dingk hege, zu richten unter Königs Pann?” Der Frone erwiderte: „Sintemalen Ihr denn die Freigrafschaft von der Stelle wegen von dem römischen König und durch seine Hand leiblich oder sonst mit Fug empfangen habt, so möget Ihr das thun zu rechten.” „So thue ich”, sprach dann der Freigraf, „als man sie gefunden und geweiset hat und hege ein Gericht und billig Dingk unter Königs Bann und beschliesse des Königs Bank, Statt und Stuhl mit diesen echten, rechten freien des Königs mit Namen — er nennt jetzt die Namen der Beisitzer — und ferner mit diesen andern Freischöppen. Als sich dies mit Recht gebührt unter Königs Bann und höchste Wette bei dem Wyd.”
Die Beisitzer entblössten ihre Häupter. Das Gericht war ge- oder verbannt. Auf des Freigrafen Mahnung brachte der anklagende Schöppe seine Klage vor. War diese nach dem Urtheile des Stuhles und durch den Schöppeneid erwiesen, ward der Angeklagte vervemt, sein Name in das Blutbuch eingetragen, nachdem der Kläger knieend an den Stufen des Sitzes des Freigrafen zwei Finger auf das blanke Schwert gelegt, geschworen hatte: „Der Angeklagte habe wider Gott, Recht und Ehre gehandelt, sei verhärtet in der Bosheit, habe die angeborne Tugend vergessen, und um seiner Missethat willen Reif und Galgen aller Freigrafen und Schöppen verwirkt.” Sechs der Beisitzer betheuerten bei Gott und allen Heiligen, dass der Eid des Klügers wahr und rein sei. Dem Angeklagten wurde hierauf ein vom Freigrafen ausgefertigter, mit sieben Siegeln versehener Ladungsbrief zugestellt und ihm befohlen, auf einer angewiesenen Dingstätte bei Königs Bann zu erscheinen, um Leib und Ehre zu verantworten. Die Ladung konnte bei dringenden Fällen auch bei Nachtzeit zugestellt werden. Die Frohnboten steckten dann die Ladung sammt einer Königsmünze an das Thor des Geladenen dem Wächter zurufend: „Wir haben deinem Hern einen Brief mit Königs-Urkunde überbracht und in den Riegel gesteckt.” Aus einem Holzpfosten hieb der Frohnbote drei Späne mit einem Beile und legte dasselbe mit der Ladung in die Öffnung. Hatte der Angeklagte keinen bestimmten Wohnsitz, so steckten die Frohnboten vier Ladungen nach allen vier Himmelsgegenden an vier Kreuzstrassen auf, und legten bei jede eine Königsmünze.
Erschien der Angeklagte, musste der Kläger seine Anklage mit seinen Eideshelfern erhärten. Konnte der Angeklagte seine Unschuld nicht durch zwei oder dreimal sieben Zeugen erweisen, oder stellte er sich nicht vor Gericht, so ward er vervehmt, der Stab über ihn gebrochen und die Rache nach allen vier Winden über ihn erhoben. Er war dem Tode verfallen, denn Tausende der Wissenden in allen Gauen des deutschen Reiches waren Vollstrecker des Urtheils, Fürsten, Herren und Städte empfingen mit dem Spruche, wie auch die Wissenden, die Aufforderung, den Verurtheilten zu greifen und das Urtheil an ihm zu vollstrecken. Gegen jedes Urtheil konnte an einem andern Freistuhl Berufung eingelegt werden, und der Angeklagte sich durch sieben Zeugen, denen der Kläger dreizehn entgegenstellen musste, von der Klage reinigen.
Vermochte er dies nicht, hielt der Kläger und seine Zeugen die Anklage wahr, wurde der Angeklagte „übersiebnet”, verurtheilt.
Die Vervehmungsformel lautete: „Den beklageden man mit namen N. de neme ich hiir up ute dem rechten, ute dem freden und ute den fryheden, die Kaiser Karl und Pawes Leo bestediget hefft und vortalle foirsten, heren, ritteren und Knechte fryen und fryscheppen gelovet und beschworn hebbn in dem Lande to Sassen, und werpe en neder van dem hogesten grade en den nedersten grait, und sette en ute allen fryheden, freden und rechten in Konnyngesban, und wedde in den hogesten unfreden und ungnade, und machen en awendich, achtelois, roechtelois, segelois, eerlois, fredelois und unbequemme alles rechten und verfoire en, und vervehme en, und setten en heer na s aten der heymlichn achten, und synen hals dem reype, synen lychnam den vogelen und dieren en der lucht to verteeren, und bevele syne seyle gode nam hemele en syne gewalt und sette syn leen und gudt den hern ledich dar, dat van tor leen roirt syn wyff weduwe und seyn Kinder weisen, und nemen dan eyn deil strenge von seylen oder weiden gehoiget, und werp di over den werff ute dem gerichte, und so sullen dan alle die jenen, die ume dat gericht stait ute dem monde spien gelych off men de selven vortin der stort henge, dar ume wat hey dar so unwerdig und versmaet gemacht is worden.”
Der Freigraf warf einen aus Weiden gedrehten Strang über die Dingstätte, alle Beisitzer spuckten aus, und bestätigt war das Urtheil, dessen Vollstreckung, das Amt der Freischöppen, deren Zahl in der Blüthezeit der Vehme auf wenigstens 150,000 berechnet wird, die über ganz Deutschland verbreitet waren.
Gross war die Gewalt der Freigerichte, die in dem geheimnissvollen Vollziehen ihrer Urtheile eine mächtige Stütze des Ansehens der Kaiser, weshalb diese auch nicht karg in der Gründung von neuen Freistühlen waren, um Recht und Gesetz zu handhaben. Die Gewalt der Freigerichte war um so grösser, da weder Rang noch Stand vor denselben schützte.
Im Jahre 1470 luden noch drei Freischöppen den Kaiser Friedrich III. sammt seinem Kanzler, dem Bischof Ulrich von Passau, vor den Freistuhl „zwischen den Porten zu dem Wunnenberg” im Hochstift Paderborn, um daselbst bei Strafe, dass er sonst für einen ungehorsamen Kaiser sollte gehalten werden, seinen Leib und höchste Ehre zu verantworten. Da der Kaiser auf die erste Ladung nicht erschien, wurde ihm in der zweiten angedeutet, dass sein Leben auf dem Spiele stehe. Der Kaiser kümmerte sich um die Vorladung nicht und wurde verurtheilt.
Wir wissen, dass 1410 ein Wild- und Rheingraf, 1429 Heinrich der Reiche, Herzog von Baiern (1393—1450), von 10 Freigrafen und 800 Freischöffen verfehmt wurde, 1440 der Kurfürst Ludwig IV. der Gute von der Pfalz (1436—1449), und 1454 der Herzog Wilhelm von Sachsen vor das Fehmgericht geladen wurden.
[Vgl. Thiersch: Die Vervemung Herzog Heinrichs des Reichen von Baiern, 1835.]
In dem Masse die Macht der Veme zunahm, ihre Gewalt für den Einzelnen wie selbst für Gemeinden drückender wurde, suchten sich Fürsten und Stadtgemeinden durch kaiserliche Privilegien und Vereinbarungen von diesem Gerichte zu eximiren, so noch 1461 viele Fürsten und Städte am Rhein.
Auch Köln hatte sich das Privilegium „de non evocando” vom Kaiser erwirkt, brauchte der Aufforderung der Freigerichte keine Folge zu leisten.
Auf der andern Seite boten Städte, Fürsten und Herren alles Mögliche auf, sich von den Kaisern das Recht, Freistühle zu gründen, zu erwerben. Die Stellen der Stuhlherren, der Freigrafen, der Freischöppen, der Freifrohnen waren sehr gesucht, denn ausser dem Ansehen, das ein solches Amt gab, war es ein einträgliches. Von jedem Neuaufgenommenen erhielt der Stuhlherr einen Eimer Wein, und von jedem rittermässigen Schöppen eine Mark Goldes, von jedem Freischöppen eine Mark Silber; der Freigraf erhielt, „um seinen gräflichen Hut zu bessern”, 3 Schilling Turnos, für jede Vorladung einen Gulden, ausserdem Antheil an den Geldbussen und dazu Naturallieferungen.
Wie sich das Institut der Freistühle, eine Nothwendigkeit in der gesetzlosen Zeit, der persönlichen Willkür, nach und nach unter dem Schutze der Kaiser, namentlich Karl’s IV., Wenzel’s und Ruprecht’s aus alten Rechtsgewohnheiten ausgebildet, seine höchste Macht erlangt hatte, so verfiel es auch wieder, als von allen Seiten Klagen laut wurden gegen die willkürlichen Übergriffe der Stuhlherren, der Freigrafen und Freischöppen, gegen ihre Anmassungen und die Frevel, deren sie sich unter dem Schutze ihres Amtes schuldig machten, als sich der von Kaiser Maximilian I. 1495 gestiftete allgemeine Landfriede immer mehr festigte, die Rechtspflege geordneter und die einzelnen Fürsten wirkliche Territorial-Herren wurden.
Es haben sich übrigens in Westphalen noch bis zu Anfange dieses Jahrhunderts Spuren der Freigerichte erhalten, denn noch bis 1811 wurde in Gemen von den Bauern ein Freigericht gehegt, und sogar noch unter Preussens Herrschaft, also nach 1815, versammelten sich dort noch an der alten Mal- oder Gerichtsstätte einzelne Bauern als „echte Freischöffen der heimlichen beschlossenen Acht des heiligen, römischen Reichs.”
[Vgl. Dr. B. Werneke: Die westphälischen Fehmgerichte. (Soest, 1861). S. 67 flg.]
Als erster Freigraf des Vemgerichts auf dem Ginsberg wird 1398 Wynekin von Hilchenbach genannt. Wir wissen nur, dass das Gericht bereits 1424 wieder einging, weitere Kunde über die Schicksale desselben, seine Wirksamkeit ist uns nicht geworden. Oben haben wir aber gehört, dass Karl IV. im Jahre 1372 den Grafen Johann von Sayn in Freusburg mit einem Freistuhle belehnte, dem Gerhard von Sayn im Jahre 1467 als Stuhlherr oder Freigraf vorstand.
Aus der mitgetheilten Skizze der Geschichte der Fehmgerichte haben wir die Überzeugung gewonnen, dass die schauerlichen Sagen, deren Gegenstand die Fehme, wie sie von einzelnen Städten und Vesten erzählt werden, nur Erfindungen der Chronisten, der müssigen Köpfe der deutschen Ritter-Romanen-Fabrik sind, die aller Orten wie die Pilze aufschossen, als Göthe 1773 seinen Götz von Berlichingen veröffentlicht hatte, in welchem bekanntlich die Fehme auch eine Rolle spielt.
Hilchenbach
Vom Ginsberge wählen wir den Weg über Grund, von hier nach Allenbach bis nach Hilchenbach.
Jeder Weg, ob in den Thalgründen oder auf den Höhen, hat seine Schönheiten, kann der Manchfaltigkeit des Wechsels wegen nicht ermüden. Bald nimmt uns ernster Hochwald in seinen Schatten auf, bald erfreut ein überraschender Fernblick das Auge, bald plaudert ein munteres Bächlein uns zur Seite, drängt sich uns als Begleiter auf. Wohin wir uns wenden, überall die Fülle der Schönheiten eines Berglandes, gehoben durch den emsigen Fleiss seiner Bewohner.
Hilchenbach, ein freundlicher, Wohlhabenheit verkündender Ort, wird seit der Errichtung der westphälischen Provinzialstände in die Reihe der Städte gezählt. Der Ort wurde erst am 1. Mai 1687 durch den Fürsten Wilhelm Moritz, der hier ein Schloss, die Wilhelmsburg, erbaut hatte, das aber bereits 1689 niederbrannte, zu einem Flecken mit städtischen Rechten erhoben. Es durfte seinen Bering mit Mauern umgeben, jährlich zwei Bürgermeister wählen, Bürger aufnehmen, Weggeld erheben und wie die Vorrechte alle hiessen. Ackerbau treibt das Städtchen und ist bekannt seiner bedeutenden Gerbereien wegen, die auch in Allenbach und Dahlbruch blühen.
Auf dem oben angegebenen Wege können wir von Hilchenbach nach Siegen zurückkehren, oder auch von hier oder vielleicht von Lützel, aus den drei Geschwister-Quellen der Lahn, der Sieg und der Eder unsern Besuch abstatten.