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Der Praxiskommentar GG · 10 von 176

Art. 8 GG

Wortlaut
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 1.674 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 25 wurden ausgewählt, 20 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2001–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 8 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 1.674 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 8 GG — 0,25 %
Nennungen 7.020 insgesamt, also 4,2 je Entscheidung
Gerichte 129 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1969 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▂▂▂▂▂█▇▅▄▅▃▁ — 42, 46, 49, 61, 61, 231, 214, 146, 119, 142, 92, 26 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 139 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 96 (6 %) · Obergerichte: 636 (38 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 773 (46 %) · Amtsgerichte: 29 (2 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 588 von 1.674 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 5.000 €
Erfolgsbild In 296 von 685 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 43 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 1.674 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 11
    • Deutschen — Rn. 12
    • haben — Rn. 13
    • Recht — Rn. 14
    • Anmeldung — Rn. 15
    • friedlich — Rn. 16
    • Waffen — Rn. 17
    • Versammlungen — Rn. 18
    • freiem — Rn. 19
    • Himmel — Rn. 20
    • Gesetz — Rn. 21
    • Grund — Rn. 22
    • beschränkt — Rn. 23
  • C. Absatz 1 — Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis … — Rn. 25
    • I. Schutzbereich — Rn. 26
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 26
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 27
      1. Eingriff — Rn. 32
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 33
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
  • D. Absatz 2 — Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch … — Rn. 41
    • I. Schutzbereich — Rn. 42
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 42
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 43
      1. Eingriff — Rn. 46
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 47
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 51
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 55
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 58
    • I. Schutzbereich — Rn. 59
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 59
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 60
      1. Eingriff — Rn. 61
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 62
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 63
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 64
  • F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 65

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ist als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend und kommt auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10; BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22; VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22]. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und nach außen schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes Stellung nehmen [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10; BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22; BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22]. Der besondere Schutz beruht auf der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung und reicht über den der allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Das Grundrecht gewährleistet nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10; VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Grundlegung des Versammlungsbegriffs (2001–2012): Die grundlegende Bestimmung des Versammlungsbegriffs als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung sowie die Abgrenzung zur bloßen Verhinderungsblockade wurden durch [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90] geprägt. Die Entscheidung stellte zugleich klar, dass die Unfriedlichkeit einer Versammlung erst bei Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstigen Gewalttätigkeiten beginnt, nicht schon bei gewollten Behinderungen Dritter [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Diese Definition wurde in der Folge von [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10] bestätigt und um die Hervorhebung des Selbstbestimmungsrechts über die Modalitäten der Versammlung ergänzt.

3 Verknüpfung mit der Meinungsfreiheit (2009–2011): Die Schutzreichweite des Art. 8 Abs. 1 GG wurde durch [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08] mit dem Schutzumfang des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG verknüpft; Inhalte, die im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden dürfen, können nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht aus Art. 8 GG beschränken [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Für die Grenzen der Ortswahl präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass Art. 8 Abs. 1 GG kein Benutzungsrecht an Räumen oder Flächen begründet, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10].

4 Differenzierung der Schutzbereichsgrenzen (2011–2024): Mit [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22] wurde die Abgrenzung des Schutzbereichs über die Friedlichkeit weiterentwickelt: Jedenfalls solche von Beginn an und durchgehend unfriedlichen Versammlungen bedürfen vor einer Anwendung des Landespolizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Diese Linie wurde in [BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23] aufgenommen; zugleich wurde dort die seit geraumer Zeit aufgegebene frühere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von einer sehr weit verstandenen Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes als umfassende bundesgesetzliche Ordnung des Versammlungswesens dargestellt [BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23]. Die Einordnung störender Gegendemonstrationen und die Behandlung des § 21 VersG als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG wurde durch [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20] bestätigt; eine Sitzblockade von Gegendemonstranten, die keine reine Verhinderungsblockade darstellt, fällt unter den Versammlungsbegriff und ist friedlich, wenn sie sich auf physische Präsenz ohne körperliche Einwirkungen beschränkt [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20].

5 Neuere Präzisierungen (2025–2026): Mit [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25] hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass pauschale Verbote ohne die Möglichkeit von Ausnahmen unverhältnismäßig sind, wenn sich eine verbotene Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstellt; dies erfordert eine Abwägung im Einzelfall [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25]. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof präzisierte die Wechselwirkung mit Art. 5 GG dahin, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen sowie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, erlaubt sind und erst die Missachtung der Strafgesetze die öffentliche Sicherheit verletzt [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Im Jahr 2026 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die bloße Veränderung des Erscheinungsbildes zur Unkenntlichmachung der eigenen Person, die nicht dazu dient, eine Verfolgungsmaßnahme zu verhindern, durch Art. 8 GG geschützt ist [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26].

III. Systematische Stellung

6 Verhältnis zu Art. 5 GG: Die Reichweite der Versammlungsfreiheit richtet sich nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes; der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Soweit sich eine Beschränkung auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist sie zusätzlich am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu messen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen sowie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, sind erlaubt [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

7 Verhältnis zu Art. 2 GG und Art. 4 GG: Der besondere Schutz des Art. 8 GG reicht über den der allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus; die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur den in Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Stellt sich eine verbotene Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG (oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG) dar, so kann sich der besondere Schutz der stillen Tage nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen; ein pauschales Verbot ohne Ausnahmemöglichkeit ist unverhältnismäßig [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25].

8 Verhältnis zum Versammlungsgesetz und zum allgemeinen Landespolizeirecht: Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen nach Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage; § 15 VersG ermächtigt die zuständige Behörde, die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig zu machen [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10]. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen unter freiem Himmel richten sich nach dem Versammlungsgesetz, dessen besondere Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sind; das Versammlungsgesetz enthält indes keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Eine auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BW) gestützte Auflösung einer Versammlung wegen nicht versammlungsspezifischer Gefahren ist rechtmäßig, wenn die Gefahrprognose die Maßnahme selbstständig trägt; die Auflösung unterliegt dann nur dem Erfordernis, dass eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen besteht [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10].

9 Verhältnis zu Art. 20a GG: Art. 20a GG erschöpft sich in einer bloßen Staatszielbestimmung und kann einem Grundrecht wie Art. 8 GG grundsätzlich nicht vorgehen; umgekehrt erhalten entgegenstehende Rechte und Belange umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar andauern wird [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26].

10 Verhältnis zu den Landesverfassungen: Die Schutzbereiche des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 HV stimmen überein; Art. 14 HV gilt gemäß Art. 142 GG fort, auch wenn das Grundgesetz die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung nicht verdrängt [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Die geplanten Regelungen des Berliner Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Gemeingebrauchs greifen nicht in die durch Art. 26 VvB sowie Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit ein, da § 13 VersFG für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Versammlungen vorgeht [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22].

B. Begriffe des Wortlauts

11 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 78 Stellen, davon 14 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Deutschen

12 Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich zu versammeln [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10]. Der Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wird bei Spätaussiedlern nicht durch den Aufnahmebescheid, sondern kraft Gesetzes nach § 4 BVFG bestimmt [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Die Beschränkung auf „Deutsche“ entspricht der in Art. 12 Abs. 1 GG; für ausländische Personen greift Art. 8 GG daher nicht, ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG für ausländische juristische Personen nicht eingreift [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].

haben

13 „Haben“ kennzeichnet die Einräumung eines subjektiven Rechts; Art. 8 Abs. 1 GG verleiht den Deutschen ein subjektives Recht auf Versammlungsfreiheit [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10]. Dieses Recht kann durch eine bestätigende Verbotsentscheidung verletzt werden, wenn die Versammlung in verfassungswidriger Weise wegen ihres Inhalts verboten wird [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

Recht

14 Das Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG ist die Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Es umfasst ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90], insbesondere die Durchführung als Aufzug und die Auswahl des Ortes [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10]. Dieses Recht begründet jedoch kein Benutzungsrecht an Räumen oder Flächen, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht; es setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10]. Das Selbstbestimmungsrecht ist dem Veranstalter zugewiesen; der Leiter und der Anmelder haben keine eigene wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die Redner [VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18].

Anmeldung

15 Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet die Versammlungsfreiheit „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“; die Anmeldung ist daher von Verfassungs wegen nicht Voraussetzung der Grundrechtsausübung [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10]. Das schließt gesetzliche Anmeldepflichten für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG nicht aus [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Soweit eine Anmeldung erfolgt, dient sie der Konkretisierung der geplanten Versammlung; der Veranstalter ist nicht von der Obliegenheit entbunden, in der Anmeldung darzulegen, welche Versammlungselemente verwirklicht werden sollen [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Der vom Veranstalter verschiedene Anmelder wird durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht mit einer eigenen wehrfähigen Rechtsposition im Hinblick auf die Redner ausgestattet [VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18].

friedlich

16 Friedlich ist eine Versammlung, die sich auf physische Präsenz ohne körperliche Einwirkungen auf Personen oder Sachen beschränkt [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Unfriedlich wird eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden; Behinderungen Dritter, auch gewollte, machen die Versammlung nicht unfriedlich [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Der verfassungsrechtliche Begriff der Friedlichkeit ist nicht mit dem umfassenderen Gewaltbegriff des § 240 StGB gleichzusetzen [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Nur friedliche Versammlungen unterfallen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG; unfriedliche Versammlungen unterliegen nicht dem Versammlungsgesetz [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23]. Der Landesgesetzgeber darf nicht jede Form vermummter Teilnahme an einer ansonsten friedlichen Versammlung verbieten [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26].

Waffen

17 Art. 8 Abs. 1 GG schützt nur das Recht, sich „ohne Waffen“ zu versammeln [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10]. Das Mitführen von Waffen steht in der Verfassung auf einer Stufe mit der Unfriedlichkeit; eine Versammlung, die mit Waffen stattfindet, ist nicht vom Schutzbereich erfasst [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90].

Versammlungen

18 Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90], [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10]. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes ist in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Begriff auszulegen, aber nicht gleichbedeutend mit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22]. Auch ein als Skinheadkonzert veranstaltetes Zusammenkommen in einem geschlossenen Kellerraum kann als Versammlung zu behandeln sein, wenn sich ein Übergewicht des unterhaltenden Charakters nicht feststellen lässt [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10].

freiem

19 Das Wort „freiem“ ist Teil des Merkmals „unter freiem Himmel“, das die Anwendbarkeit des Gesetzesvorbehalts in Art. 8 Abs. 2 GG auf Versammlungen im Freien begrenzt [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22]. Beschränkungen nach Art. 8 Abs. 2 GG sind nur für solche Versammlungen möglich, nicht für Versammlungen in geschlossenen Räumen [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22].

Himmel

20 „Himmel“ hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung; es gehört zur Wendung „unter freiem Himmel“, die den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 GG auf Versammlungen im Freien beschränkt [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22].

Gesetz

21 Art. 8 Abs. 2 GG verlangt für Beschränkungen des Versammlungsrechts eine gesetzliche Grundlage [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10], [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22]. „Gesetz“ meint ein formelles Gesetz; die Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG versteht darunter ausschließlich formelle Gesetze, nicht Gesetzentwürfe [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Das Versammlungsgesetz enthält die besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen; es ist Ausprägung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22], [BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23]. Beschränkungen können auch „auf Grund eines Gesetzes“, also durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt, erfolgen [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22], [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22].

Grund

22 Die Wendung „auf Grund eines Gesetzes“ ergänzt den Gesetzesvorbehalt: Beschränkungen sind nicht nur unmittelbar durch Gesetz, sondern auch durch Maßnahmen möglich, die ihre Grundlage in einem Gesetz haben [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22], [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22]. Das Wort „Grund“ hat keine eigenständige Bedeutung, sondern ist Teil dieser Formulierung.

beschränkt

23 Beschränkungen des Versammlungsrechts sind Eingriffe in den Schutzbereich, die nach Art. 8 Abs. 2 GG nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sind [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22], [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22]. Sie dürfen nicht an den Inhalt der Äußerungen anknüpfen, sondern müssen aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen [BVerfG, 21.03.2024 – 1 BvR 194/20]. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist dahingehend beschränkt, dass seine Ausübung nicht zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer oder zu einer Verletzung der Rechtsordnung führen darf [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26].

24 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Erlaubnis, versammeln.

C. Absatz 1 — Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis …

25 11 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

26 Der persönliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG steht Deutschen zu; das Grundrecht kommt Mehrheiten wie Minderheiten gleichermaßen zugute [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Der Schutzbereich ist für alle Grundrechtsträger eröffnet, also neben dem Veranstalter auch für den Leiter und die Teilnehmer einer Versammlung; das versammlungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht als das Recht, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung sowie über ihre sonstigen Modalitäten zu bestimmen, ist verfassungsrechtlich jedoch dem Veranstalter zugewiesen, weil ihm die Organisationsgewalt zukommt und er für Planung und Organisation verantwortlich ist [VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18]. Dem Leiter einer Versammlung steht von Verfassungs wegen grundsätzlich kein weitergehender Schutz und insbesondere nicht das Recht zu, über die Redner bei einer Versammlung zu entscheiden; auch der vom Veranstalter verschiedene Anmelder wird durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht mit einer eigenen wehrfähigen Rechtsposition in Bezug auf eine die Redner betreffende Auflage ausgestattet [VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18]. Beschränkende Verfügungen mit Restriktionen oder Anordnungen etwa zu Zeit, Ort, Aufzugsweg, Anreisemöglichkeit der Teilnehmer, Versammlungsthema und Hilfsmitteln sind daher an den Veranstalter zu richten [VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18].

2. Sachlicher Schutzbereich

27 Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung; für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es wegen des Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer durch einen beliebigen Zweck verbunden sind, sondern vorausgesetzt ist zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90; BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Der besondere Schutz beruht auf der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung; er reicht über den der allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns; ein numerus clausus zulässiger Versammlungsformen besteht nicht, der Versammlungsbegriff ist offen für gesellschaftliche Weiterentwicklungen, so dass auch mehrtägige Dauerversammlungen mit spezifischer Infrastruktur erfasst werden [OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18].

28 Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen verbal kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. So fiel die Blockadeaktion an der Zufahrt zur geplanten Wiederaufarbeitungsanlage unter den Schutzbereich, weil die Teilnehmer ihren Widerstand gegen das Vorhaben zum Ausdruck bringen, auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und die Bauarbeiten symbolisch einstellen wollten [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Eine Sitzblockade von Gegendemonstranten, mit der diese ihre Kritik nach außen kundtun und die keine reine ‚Verhinderungsblockade‘ darstellt, fällt ebenfalls unter den Versammlungsbegriff und ist friedlich im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie sich auf physische Präsenz ohne körperliche Einwirkungen auf Personen oder Sachen beschränkt [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Demgegenüber diente die Blockade des Grenzübergangs an der Autobahn durch eine Gruppe von Roma und Sinti nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern zielte darauf, nach Verweigerung der Einreise in die Schweiz dennoch unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen; weil die Erzwingung des eigenen Vorhabens im Vordergrund stand, durften die Strafgerichte das Verhalten als Nötigung bewerten, ohne es an Art. 8 GG zu messen [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90].

29 Die Unfriedlichkeit steht in der Verfassung auf einer Stufe wie das Mitführen von Waffen; unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen; maßgebend ist allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90; BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Die Ankettung bei der Blockadeaktion führte nicht zur Unfriedlichkeit, weil sie keine Gefährlichkeit für Personen oder Sachen begründete, der Verlauf sich im Rahmen eines passiven Protestes hielt und die Demonstranten sich nach dem Zerschneiden der Kette ohne Widerstand festnehmen ließen [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90].

30 Das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Das Recht der freien Wahl des Versammlungsortes umfasst nicht das Recht, fremdes Eigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen; Art. 8 Abs. 1 GG begründet kein Benutzungsrecht an Räumen oder Flächen, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10]. Das grundrechtlich geschützte Bestimmungsrecht über den Ort reicht nur soweit, wie eine entsprechende Nutzungsbefugnis besteht; auch eine Fläche, die nach dem Willen des Trägers nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht, kann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 GG nach Belieben in Anspruch genommen werden [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10]. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit keinen Zugang zu Räumen, die dem Betroffenen sonst nicht offenstehen [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10]. Der Versammlungsfreiheit wird ein kollektiver Bezug und ein typischerweise bestehender Raumbedarf zugeschrieben, der an die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Ort gebunden bleibt [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10].

31 Der Schutz umfasst infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden; infrastrukturelle Begleiteinrichtungen sind aber nicht in jedem Fall dem Schutzbereich zuzuordnen, sondern nur dann, wenn die in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgebung notwendig sind [OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18]. Die Nutzung einer als Zeltplatz für Übernachtungen dienenden Fläche war in der gegebenen Versammlungssituation vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, so dass der Bescheid, der sie als Versammlungsfläche ablehnt, rechtswidrig war [OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18]. Als berührt gilt Art. 8 Abs. 1 GG zudem, soweit hinreichende Fortbewegungsmöglichkeiten unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung von Grundrechten sind, insbesondere hinsichtlich der Anreise zu einer Versammlung; aus den Grundrechten folgt insoweit eine objektiv-rechtliche Pflicht und staatliche Verantwortung zur Bereitstellung eines ausreichenden, verkehrsermöglichenden Straßennetzes, nicht aber ein subjektiver Anspruch [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22]. Soweit Kraftfahrzeuge im Einzelfall als Kundgebungsmittel am Schutz der Versammlungsfreiheit teilnehmen, unterfällt ihr Einsatz der Konzentrationswirkung der Versammlungsanmeldung [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22].

II. Eingriff

32 Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt in versammlungsbehördlichen Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung, die an Rechtsgüterkollisionen anknüpfen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung wird durch die Schranken des Art. 8 Abs. 2 GG begrenzt, wobei dessen Ausübung nicht zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer oder zu einer Verletzung der Rechtsordnung führen darf [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Beschränkende Verfügungen sind von bloßen Hinweisen auf allgemein geltende Regeln zu unterscheiden; nur erstere sind als Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG sanktionierbar [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Die geplanten Regelungen eines Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs und zur Sondernutzungserlaubnis greifen nicht in die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit ein, weil § 13 VersFG für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Versammlungen vorgeht und die Anreise zu Versammlungen nur über die objektiv-rechtliche Gewährleistung eines ausreichenden Straßennetzes geschützt ist [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22]. Eine angegriffene gerichtliche Entscheidung kann den Beschwerdeführer als Bestätigung eines Versammlungsverbots in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzen, wenn die Versammlung wegen ihres Inhalts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verboten wurde [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

33 Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel richten sich nach Art. 8 Abs. 2 GG und sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen; Eingriffe sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Die in § 15 VersG enthaltene Ermächtigung für Eingriffe sieht die Form des Verwaltungsakts vor und steht im Ermessen der Behörde [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Bis zu einer rechtmäßigen Auflösung genießt eine Versammlung den Schutz des Art. 8 GG; die rein hypothetische Überlegung, die Versammlung hätte von Anfang an rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, lässt den Grundrechtsschutz nicht von vornherein entfallen [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Der Umstand, dass die Versammlung später rechtmäßig aufgelöst wurde, nimmt den Schutz nicht, wenn die Verurteilungen jedenfalls auch auf ein zeitlich vor der Auflösung liegendes Verhalten gestützt wurden [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90].

34 Soweit sich ein Verbot oder eine Beschränkung auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist sie zusätzlich am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu messen; Inhalte, die im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden dürfen, können auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die Art. 8 GG beschränken [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Die Reichweite der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG richtet sich nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der verfassungsrechtliche Maßstab ist inhaltsoffen: Nicht der Umstand einer Inhaltsbezogenheit als solche, sondern die fehlende verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der inhaltlichen Bewertung vermittelt den Grundrechtsverstoß [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen sowie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, sind erlaubt; erst die Missachtung der Strafgesetze verletzt die öffentliche Sicherheit [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Die öffentliche Ordnung scheidet unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG aus, vorausgesetzt, dass die Einschränkung nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgt [BVerfG, 21.03.2024 – 1 BvR 194/20]. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen; tragende Grenze ist die Unterscheidung zwischen dem Inhalt der Äußerungen und der Art und Weise der Durchführung der Versammlung [BVerfG, 21.03.2024 – 1 BvR 194/20].

35 Art. 8 GG schafft insbesondere keinen Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten; ein allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ist der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG Rechnung zu tragen; maßgebend ist der Kommunikationszweck der Versammlung, und den Gerichten ist verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung inhaltsneutral bleiben muss [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. § 21 VersG ist eine Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Bei einer auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützten versammlungsbehördlichen Verfügung erfordert die Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben, wobei bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen nicht ausreichen [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303; VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Bei dem betroffenen Protestcamp bedarf es für die Eingriffsrechtfertigung einer auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Gefahrenprognose unter Auseinandersetzung mit Gegenindizien; die Ortsverlegung wiegt umso schwerer, je mehr Versammlungselemente an dem Ort verwirklicht werden sollen [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Art. 20a GG erschöpft sich in einer bloßen Staatszielbestimmung und kann einem Grundrecht wie Art. 8 GG grundsätzlich nicht vorgehen, umgekehrt erhalten entgegenstehende Rechte und Belange umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar andauern wird [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Das Selbstbestimmungsrecht enthebt den Veranstalter nicht von der Obliegenheit, in der Anmeldung konkret darzulegen, welche Versammlungselemente während der Dauer des Protestcamps verwirklicht werden sollen und inwieweit die begehrte Infrastruktur für die öffentliche Meinungsbildung und -kundgabe funktional oder symbolisch wesensnotwendig ist oder der Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge einen prägenden Charakter geben soll [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

36 Art. 8 Abs. 1 GG wird nicht isoliert, sondern in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG angewandt; die Schutzreichweite der Versammlungsfreiheit richtet sich nach dem Umfang des von Art. 5 GG gewährten Schutzes [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Die auf Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gestützte Rüge ist zulässig, wenn die Versammlung wegen ihres Inhalts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verboten wurde [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

37 Die Schutzbereiche von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV stimmen überein; das zeitlich nach der Hessischen Verfassung verkündete Grundgesetz verdrängt die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht, vielmehr gilt Art. 14 HV gemäß Art. 142 GG fort [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Der Auszug gibt nicht her, dass das Gericht Art. 8 Abs. 2 GG als Beschränkungsmaßstab für das Landesrecht heranzieht oder dass es die Beschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auf die landesrechtliche Gewährleistung überträgt; die im Auszug wiedergegebene Auffassung, die Inhaltsgleichheit der Absätze 1 schließe die Heranziehung des Art. 8 Abs. 2 GG ein, wird als Vorbringen referiert, nicht als tragende Erwägung des Gerichts [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Art. 8 GG wird als bundesrechtliche Vergleichsnorm behandelt, wobei der zeitliche Vorrang der Hessischen Verfassung (Inkrafttreten am 1. Dezember 1946) vor dem am 23. Mai 1949 verkündeten Grundgesetz ausdrücklich als eigener Gliederungspunkt eingeordnet wird und die Fortgeltung an Art. 142 GG anknüpft [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. In Berlin schützt Art. 26 VvB die Versammlungsfreiheit; Art. 8 Abs. 1 GG wird als weiterer Maßstab neben Art. 26 VvB genannt [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22].

38 Im Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dient Art. 8 Abs. 1 GG als Vergleichsmaßstab: Die Glaubensfreiheit verschafft dem Einzelnen ebenfalls keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Räumen, unterscheidet sich von der kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit aber dadurch, dass sie als Individualgrundrecht in der Regel keinen besonderen, typischerweise mit Belästigungen verbundenen Raumbedarf einschließt [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10]. Art. 8 GG ist ferner abzugrenzen von § 240 StGB, dessen Gewaltbegriff umfassender ist als der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Soweit Kraftfahrzeuge als Kundgebungsmittel eingesetzt werden, geht § 13 VersFG als gegenüber §§ 3, 5 ff. GemStrG Bln-E speziellere Regelung vor [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22].

V. Streitstand und offene Fragen

39 Das Bundesverfassungsgericht setzt sich in [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90] ausdrücklich von der missverständlichen Formulierung in BVerfGE 82, 236 <264> ab und tritt den Ausführungen im Sondervotum der Richterin Haas mehrfach entgegen (fehlende Feststellungen zum Kommunikationszweck, Rechtfertigungswirkung der Schutzbereichszuordnung, Indizwirkung) [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erwägt, dass Art. 8 Abs. 1 GG in bestimmten Konstellationen einen weitergehenden Schutz des Versammlungsleiters gebieten könnte, weil die Verbindung zwischen Veranstalter und Leiter typischerweise eng und von Verschränkungen gekennzeichnet ist und der Veranstalter dem Leiter möglicherweise freie Hand auch in Fragen lässt, die nach den fachrechtlichen Vorgaben in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen; es verneint im entschiedenen Fall jedoch eine eigene wehrfähige Rechtsposition des Leiters [VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18]. Ob infrastrukturelle Begleiteinrichtungen dem Schutzbereich zuzuordnen sind, hängt nach dem OVG Nordrhein-Westfalen von einer funktional-versammlungsspezifischen Betrachtung ab; ein numerus clausus zulässiger Versammlungsformen besteht nicht, der Versammlungsbegriff ist offen für gesellschaftliche Weiterentwicklungen [OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18]. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt heraus, dass eine frühere häufige Nutzung einer Fläche für Veranstaltungen ohne Geltendmachung umwelt-, natur- oder landschaftsschutzrechtlicher Belange die Plausibilität entsprechender Prognosen schwächt, woraus sich die Darlegungslast des Veranstalters, aber auch der Entscheidungsspielraum der Versammlungsbehörde bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26].

40 Zum Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 GG zu landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen bleibt offen, ob die Inhaltsgleichheit der Schutzbereiche die Heranziehung des Art. 8 Abs. 2 GG als Beschränkungsmaßstab einschließt; der Staatsgerichtshof des Landes Hessen referiert diese Auffassung lediglich als Vorbringen, nicht als tragende Erwägung, so dass nicht ersichtlich ist, ob er ihr folgt oder von ihr abweicht [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weitergehenden offenen Fragen.

D. Absatz 2 — Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch …

41 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

42 Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10; BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Das Material enthält keine Aussagen zur Erstreckung auf andere Personengruppen.

2. Sachlicher Schutzbereich

43 Art. 8 Abs. 2 GG betrifft ausschließlich Versammlungen unter freiem Himmel; für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht kein Gesetzesvorbehalt [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10]. Der sachliche Anwendungsbereich setzt daher eine Versammlung unter freiem Himmel voraus, die friedlich ist, weil Art. 8 Abs. 1 GG nur das Recht schützt, sich friedlich zu versammeln [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Fehlt es an der Friedlichkeit, liegt keine durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlung vor, sodass Art. 8 Abs. 2 GG insoweit nicht eingreift [BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23].

44 Der Versammlungsbegriff ist in der Rechtsprechung geklärt: Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90; BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10; VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22; BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22; BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22; BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Geschützt sind nicht allein verbale Meinungskundgaben, sondern auch nichtverbale Ausdrucksformen wie Sitzblockaden, sofern sie friedlich sind [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90; BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Der Versammlungscharakter entfällt nicht dadurch, dass eine Veranstaltung als private Feier oder als Spaziergang bezeichnet wird; maßgeblich ist die Zweckrichtung auf öffentliche Meinungsbildung aus der Sicht eines außenstehenden Betrachters [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10; VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22]. Auch ein als Skinheadkonzert veranstaltetes Zusammenkommen in einem geschlossenen Kellerraum kann nach der Zweifelsregel als Versammlung zu behandeln sein, unterfällt dann aber nicht Art. 8 Abs. 2 GG, da es sich nicht um eine Versammlung unter freiem Himmel handelt [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10].

45 Zum sachlichen Schutzbereich gehört auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt und Modalitäten der Versammlung [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90; BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10]. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist jedoch für Versammlungen unter freiem Himmel durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer oder zu einer Verletzung der Rechtsordnung führt [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26; BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90].

II. Eingriff

46 Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind alle beschränkenden Maßnahmen gegenüber Versammlungen unter freiem Himmel, die auf eine gesetzliche Grundlage nach Art. 8 Abs. 2 GG gestützt werden müssen [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10]. Dazu zählen insbesondere Auflagen, Verbote und Auflösungen [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22; BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22]. Ein präventives Verbot der gesamten Versammlung ist ein Eingriff, ebenso wie eine Ortsverlegung [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22; VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Auch eine inhaltliche Beschränkung, die sich auf die „verfassungsmäßige Ordnung“ bezieht und über strafbares Verhalten hinausgeht, stellt einen Eingriff dar und kann rechtswidrig sein, wenn sie nach Art. 5 GG zulässige Inhalte erfasst [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Der Eingriffsbegriff erfasst nicht jede faktische Beeinträchtigung; mittelbare Einschränkungen sind als zwangsläufige Nebenfolge einer rechtmäßigen Maßnahme hinzunehmen, wenn die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht bezweckt ist [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

47 Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen nach Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10; BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22]. Als solche kommen insbesondere § 15 VersG und § 21 VersG in Betracht [BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10; BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Die gesetzliche Grundlage muss formell und materiell verfassungsmäßig sein, einschließlich der Beachtung des Zitiergebots [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Art. 8 Abs. 2 GG ist im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen; Eingriffe sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22; BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22; BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu den zu bekämpfenden Gefahren steht [BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22]. Bevorzugt ist eine nachträgliche Auflösung gegenüber einem präventiven Verbot, da sie den friedlichen Teilnehmern die Chance einer Grundrechtsausübung nicht von vornherein abschneidet [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22].

48 Bei einer auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützten Verfügung verlangt die Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen nicht, und die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Behörde [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303; BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22]. Dies wurde bejaht für eine durch Erkenntnisse des Bundeskriminalamts gestützte Gefahrenprognose im Umfeld des G7-Gipfels [BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22] und für eine Ortsverlegung eines Protestcamps bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Die Beweislast der Behörde gilt auch für das Vorliegen von Verboten oder Beschränkungen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

49 Bezieht sich ein Verbot oder eine Beschränkung auf den Inhalt von Aussagen, ist sie zusätzlich am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu messen; Inhalte, die nach Art. 5 GG nicht unterbunden werden dürfen, können nicht zur Begründung von Art. 8 beschränkenden Maßnahmen herangezogen werden [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Kritik an der Verfassung und die Forderung nach Änderung tragender Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind erlaubt; erst die Missachtung der Strafgesetze verletzt die öffentliche Sicherheit [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Eine Auflage, die allgemein auf die „verfassungsmäßige Ordnung“ Bezug nimmt und auch nicht strafbare Äußerungen erfasst, ist insoweit rechtswidrig [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Das Selbstbestimmungsrecht über Ort und Modalitäten endet dort, wo geschützte Rechtsgüter anderer berührt werden; dann ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. Bei einer Ortsverlegung wiegt der Eingriff umso schwerer, je mehr Versammlungselemente an dem ursprünglichen Ort verwirklicht werden sollen [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26].

50 Das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können; in die Versammlungsfreiheit kann nicht nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Jedenfalls solche unfriedlichen Versammlungen, die von Beginn an und durchgehend unfriedlich sind, bedürfen vor einer Anwendung des Landespolizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG, weil Art. 8 Abs. 1 GG insoweit keinen Schutz gewährt [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23]. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht kein Gesetzesvorbehalt nach Art. 8 Abs. 2 GG; die Verbotsmöglichkeit des § 5 VersG verstößt gleichwohl nicht gegen Art. 8 Abs. 2 GG, weil das Versammlungsgesetz insoweit verfassungskonkretisierende Funktion erfüllt [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10]. Auf polizeirechtlicher Grundlage kann eine Auflösung erfolgen, wenn eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit besteht; das bloße Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit genügt wegen des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit nicht [VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

51 Art. 8 GG reicht über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus; die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur den in Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken [BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90]. Soweit sich ein Verbot oder eine Beschränkung auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist sie zusätzlich am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu messen; Art. 8 GG schafft keinen weitergehenden Schutz für Inhalte, die nach Art. 5 GG nicht unterbunden werden dürfen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

52 Das Versammlungsgesetz des Bundes gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden; in Ländern, die von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, wie Nordrhein-Westfalen mit dem VersG NRW, ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Versammlungsrechts an die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG angelehnt und unterliegt dem Friedlichkeitsvorbehalt [BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23]. Die versammlungsgesetzliche Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Landespolizeirecht ist Ausprägung des Vorrangs des speziellen Gesetzes und des Grundrechts der Versammlungsfreiheit; sie bedeutet jedoch nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden dürfte [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22]. Bei Versammlungen, die von Beginn an und durchgehend unfriedlich sind, besteht kein Vorrang des Versammlungsgesetzes, sodass der Rückgriff auf polizeirechtliche oder baurechtliche Ermächtigungsgrundlagen nicht gesperrt ist [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23].

53 Art. 20a GG erschöpft sich in einer Staatszielbestimmung und kann einem Grundrecht wie Art. 8 GG grundsätzlich nicht vorgehen; entgegenstehende Belange erhalten jedoch umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar andauert [VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26]. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG entfaltet keine Sperrwirkung für Versammlungsverbote, weil diese Regelung die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 GG als Schutzmaßnahme ausschließt [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22].

54 Im Verhältnis zum Landesverfassungsrecht verdrängt Art. 8 GG inhaltsgleiche landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen nicht; Art. 14 HV gilt gemäß Art. 142 GG fort, und sein Schutzbereich stimmt mit dem des Art. 8 Abs. 1 GG überein [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931].

V. Streitstand und offene Fragen

55 Das Bundesverwaltungsgericht ist von seiner früheren Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes abgerückt: Während nach dem Beschluss vom 14. Januar 1987 die Unterbindung einer Versammlung auch dann ausschließlich auf § 15 Abs. 2 VersG a. F. gestützt werden konnte, wenn die Auflösung den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht berührte, wird diese sehr weit verstandene Sperrwirkung seit geraumer Zeit nicht mehr vertreten [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23]. Hierin liegt ein klarer Rechtsprechungswandel, der zugleich den verbleibenden Anwendungsbereich des allgemeinen Polizeirechts gegenüber unfriedlichen Versammlungen erweitert.

56 Offen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob ein präventives Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet mit der Bedeutung und Tragweite des Art. 8 GG vereinbar sein kann; diese Frage wurde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten [BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22]. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hält ein solches Verbot nicht von vornherein für ausgeschlossen, bevorzugt jedoch eine nachträgliche Auflösung [VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22].

57 Ob die Beschränkungsmöglichkeit des Art. 8 Abs. 2 GG auf inhaltsgleiche landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen übertragbar ist, ist nach dem Material nicht entschieden; der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat insoweit lediglich ein Vorbringen referiert, ohne es als tragende Erwägung zu übernehmen [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Zu Definition und Reichweite des Begriffs „unter freiem Himmel“ enthält das herangezogene Material keine Aussage.

E. Verweise ohne Absatzangabe

58 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

59 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

60 Art. 8 GG schützt die friedliche Versammlung [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Erfasst ist auch die bloße Veränderung des Erscheinungsbildes zur Unkenntlichmachung der eigenen Person, die nicht dazu dient, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Der Schutzbereich ist als Einfallstor für eine Einzelfallabwägung zu verstehen: Wo er eröffnet ist, können sich pauschale Verbote ohne Ausnahmemöglichkeit als unverhältnismäßig erweisen [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25]. Der Schutz erstreckt sich auf die Teilnahme an einer Versammlung unter freiem Himmel einschließlich der Art und Weise des Auftretens, etwa der Gesichts- oder Körpervermummung zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative berufliche Folgen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Bloße wirtschaftliche Erwerbsinteressen oder Vergnügungs- und Erholungsinteressen fallen demgegenüber nicht unter Art. 8 GG; sie sind nur der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit zuzuordnen [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25]. Eine Veranstaltung kann sich zugleich als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG darstellen [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25].

II. Eingriff

61 Ein Eingriff in Art. 8 GG liegt vor, wenn an die Teilnahme an einer Versammlung unter freiem Himmel ein Sanktions- oder Verbotsregime geknüpft wird, so bei einem Vermummungsverbot mit Straf- oder Bußgeldbewehrung [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Auch pauschale Verbote ohne Ausnahmemöglichkeit stellen einen Eingriff dar, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet ist [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25]. Bloße stilleschützende Verbote außerhalb des Schutzbereichs, die lediglich Berufsausübungsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit betreffen, haben demgegenüber nur begrenztes Gewicht [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

62 Stellt sich eine verbotene Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG dar, so kann sich der besondere Schutz der stillen Tage nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen; ein pauschales Verbot ohne die Möglichkeit von Ausnahmen ist in derartigen Konstellationen unverhältnismäßig [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25]. Der Landesgesetzgeber hat nicht die Befugnis, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen; die Vermummung des Gesichts oder Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, etwa um befürchtete negative berufliche Folgen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, darf keine einfachrechtlichen Verbots- bzw. Sanktionstatbestände auslösen, auf die entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Aus diesem Grund tritt zur objektiven Komponente der Eignung zur Identitätsverschleierung die subjektive Komponente der Absicht der Verfolgungsverhinderung hinzu, um zulässiges Grundrechtshandeln nach Art. 8 GG nicht zu sanktionieren [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Fehlt diese Sanktionsverhinderungsabsicht, scheidet eine Strafbarkeit nach § 27 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW aus, so bei einem Angeklagten, der sich bei einer Versammlung unter freiem Himmel vermummte, um sich nicht von politischen Gegnern identifizieren zu lassen [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Zeitliche Beschränkungen der Verbote auf die Hauptzeiten des Feiertags, eine Begrenzung der Lautstärke von Veranstaltungen oder deren Verlegung in schallgeschützte Räume sind Maßnahmen, deren Ablehnung die entwickelten Abwägungsmaßstäbe verfehlt [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

63 Art. 8 GG wird in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG angewandt, wenn eine verbotene Veranstaltung zugleich Versammlung und Ausübung der Bekenntnisfreiheit ist [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25]. Einfachrechtlich tritt Art. 8 GG insbesondere gegenüber landesrechtlichen Versammlungsgesetzen in Funktion, so gegenüber § 27 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW, dessen Tatbestand verfassungskonform einschränkend auszulegen ist und die bloße Veränderung des Erscheinungsbildes ohne Identitätsfeststellungsverhinderungsabsicht nicht erfasst [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]. Gegenüber bloßen Erwerbs- oder Vergnügungsinteressen greift demgegenüber nicht Art. 8 GG, sondern lediglich die Berufsausübungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25].

V. Streitstand und offene Fragen

64 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht stellt für den Schutz stiller Tage auf eine Einzelfallabwägung ab [BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25], das Oberlandesgericht Hamm auf das Erfordernis einer subjektiven Verfolgungsverhinderungsabsicht bei Vermummungstatbeständen [OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26]; beide Entscheidungen lassen sich dahin zusammenführen, dass pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind. Offen bleibt nach dem Material, ob und in welchem Umfang der Schutzbereich des Art. 8 GG auch Nichtdeutschen zugutekommt, da die persönliche Schutzbereichsbestimmung in den Verdichtungen nicht angesprochen wird.

F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

65 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

66 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertrat, eine Verhinderungsblockade sei keine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes, weil sie nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet sei und das Feld der geistig-inhaltlichen Auseinandersetzung verlasse. Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert dies dahin, dass die Personengruppe in dem Kreisverkehr und auf der Flughafenstraße die Merkmale einer Versammlung im verfassungsrechtlichen und versammlungsrechtlichen Sinne erfüllte, obwohl sie von Beginn an und durchgehend unfriedlich war. [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; VGH Baden-Württ., 18.11.2021 – 1 S 803/19]

67 Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt vertrat, dass der Angeklagte durch die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt handelte und der Eingriff in das Hausrecht dadurch gerechtfertigt sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt, dass aus Art. 8 Abs. 1 GG (neben Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 GG) weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund hergeleitet werden kann. [OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 4 RVs 48/22; AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.03.2022 – 21 Cs-721 Js 44/22-69/22]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 · Rang 1 · von 57 fremden Gerichten zitiert — Strafbarkeit von Blockadeaktionen. Die Verfassungsbeschwerden gegen Nötigungsverurteilungen wegen Blockaden einer WAA-Zufahrt und eines Grenzübergangs wies das Gericht zurück; Art. 8 GG sei nicht verletzt.
  • BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 · Rang 1 · von 43 fremden Gerichten zitiert — Versammlungsrechtliche Auflage. Die Gerichte versagten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Versammlungsauflage; das BVerfG bejahte eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 31.01.2022 – 1 BvR 208/22 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Präventives Versammlungsverbot für Montagsspaziergänge. Das BVerfG lehnte den Eilantrag gegen das Versammlungsverbot für „Montagsspaziergänge“ ab; die Verletzung von Art. 8 GG wog die Infektionsgefahr nicht auf.
  • BVerfG, 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22 · Rang 1 — Ortsauflage für Demonstration beim G7-Gipfel. Antragsteller scheiterte mit einstweiliger Anordnung gegen Ortsauflage für Demonstration beim G7-Gipfel; BVerfG verneinte offensichtliche Art.-8-Verletzung.
  • BVerfG, 21.03.2024 – 1 BvR 194/20 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Fackelverbot auf Mahnwache. Verfassungsbeschwerde gegen ein Fackelverbot auf einer Mahnwache blieb erfolglos, da eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargelegt sei.
  • BVerfG, 11.08.2025 – 1 BvL 2/25 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Tanzverbote in der Karwoche. Das Gericht verwarf die Vorlage zur Vereinbarkeit niedersächsischer Tanzverbote an Karfreitag/Karwoche mit Art. 4, 12, 3 GG als unzulässig; Art. 8 GG nur im Maßstab.
  • BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 · Rang 1
  • BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Gebet im Schulflur. Streit um islamisches Gebet im Schulflur; Art. 8 GG gibt kein Recht, den nur beschränkt zugänglichen Schulflur zu nutzen, anders als die Glaubensfreiheit.
  • BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22 · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Fesselung und Gewahrsam bei Protestblockade. Teilnehmer einer Protestblockade klagte gegen Fesselung und Gewahrsam; BVerwG bejahte Art. 8 GG, verneinte aber Auflösungsvorbehalt bei unfriedlicher Versammlung.
  • BVerwG, 24.05.2024 – 4 B 15/23 · Rang 2 — Divergenzrüge zur Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos; keine Divergenz zur Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes bei nicht von Art. 8 GG geschützten Versammlungen.
  • StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931 · Rang 2 — Hessisches Versammlungsrecht und Bannmeile. Die Normenkontrollanträge gegen das hessische Versammlungsrecht blieben erfolglos; Art. 14 HV gilt gemäß Art. 142 GG neben Art. 8 GG fort.
  • VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22 · Rang 2 — Gesetzentwurf für autoreduzierte Straßen. Die geplanten Straßennutzungsregeln verletzen Art. 8 GG nicht; bei Fahrzeugen als Kundgebungsmittel geht die Versammlungsanmeldung nach § 13 VersFG vor.
  • VGH Baden-Württ., 12.07.2010 – 1 S 349/10 · Rang 3 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Auflösung eines Skinheadkonzerts. Das Konzert war Versammlung nach Art. 8 GG; die Feststellungsklagen gegen die Auflösung blieben erfolglos, weil Gefahr für Leben und Gesundheit bestand.
  • OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18 · Rang 3 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Übernachtungsfläche eines Klimacamps. Das OVG änderte das Urteil und stellte fest, dass die Ablehnung der Übernachtungsfläche als Versammlungsfläche Art. 8 GG verletzte.
  • OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 · Rang 3 — Vermummung bei einer Versammlung. OLG hob den auf Art. 8 GG gestützten Freispruch eines Angeklagten wegen Vermummung bei einer Versammlung auf und verwies zurück.
  • VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303 · Rang 3 — Versammlungsauflage zur verfassungsmäßigen Ordnung. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung gegen die Auflage an, soweit sie auch nicht strafbare Äußerungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verbietet.
  • VG Karlsruhe, 14.05.2020 – 3 K 5923/18 · Rang 4 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Ablehnung von neun Versammlungsrednern. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung von neun Rednern abgewiesen; als Leiter/Anmelder hat der Kläger insoweit keine Art.-8-Position.
  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 – 14 K 119/22 · Rang 4 · von 6 fremden Gerichten zitiert
  • VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26 · Rang 4 — Zeltaufbau in einem Protestcamp. Antragstellerin gegen Beschränkung des Zeltaufbaus im Protestcamp: Eilantrag abgelehnt, Beschränkung trotz Art. 8 Abs. 1 GG voraussichtlich rechtmäßig.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22
  • VGH Baden-Württ., 18.11.2021 – 1 S 803/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 4 RVs 48/22
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.03.2022 – 21 Cs-721 Js 44/22-69/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen

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