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Der Praxiskommentar GG · 102 von 176

Art. 87e GG

Wortlaut
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.

Grundlage: 117 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 20 wurden ausgewählt, 19 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1998–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 87e GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 117 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 87e GG — 0,02 %
Nennungen 524 insgesamt, also 4,5 je Entscheidung
Gerichte 32 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1996 bis 2025
Verlauf 2014–2025 ▅▆█▅▃▁▄▃▃▂▃▃ — 6, 8, 10, 6, 4, 1, 5, 4, 3, 2, 3, 4 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 6 (5 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 22 (19 %) · Obergerichte: 47 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 42 (36 %)
Streitwert Median 50.000 € aus 14 von 117 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 29.405 € bis 440.694 €
Erfolgsbild In 21 von 44 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 48 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 117 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • Eisenbahnen — Rn. 8
    • Bundes — Rn. 9
    • bundeseigener — Rn. 10
    • geführt — Rn. 11
    • Bundesgesetz — Rn. 12
    • Ländern — Rn. 13
    • eigene — Rn. 14
    • Angelegenheit — Rn. 15
    • übertragen — Rn. 16
    • nimmt — Rn. 17
    • Bereich — Rn. 18
    • wahr — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in … — Rn. 21
    • I. Tatbestand — Rn. 22
      1. Rechtsfolgen — Rn. 23
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
  • D. Absatz 2 — Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes … — Rn. 27
    • I. Tatbestand — Rn. 28
      1. Rechtsfolgen — Rn. 29
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
  • E. Absatz 3 — Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in … — Rn. 33
    • I. Tatbestand — Rn. 34
      1. Rechtsfolgen — Rn. 35
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
  • F. Absatz 4 — Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, … — Rn. 39
    • I. Tatbestand — Rn. 40
      1. Rechtsfolgen — Rn. 43
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 49
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 52
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 57

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 87e GG regelt die Organisation des Eisenbahnwesens, indem er die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes der bundeseigenen Verwaltung zuweist, dem Bund die Wahrnehmung übertragbarer Aufgaben ermöglicht und die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form ausgestaltet [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; VG Köln 18 K 887/16]. Zugleich begründet die Norm eine Gewährleistungsverantwortung des Bundes für Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie für deren Verkehrsangebote, soweit nicht der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08; BGH XII ZR 113/22]. Diese Gewährleistung wird als infrastruktureller Auftrag verstanden, der dem Bund ein Mindestniveau der Zielerreichung vorgibt, ohne dabei in vollem Umfang justiziabel zu sein [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22]. Die Norm dient damit der Abgrenzung von Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern und zugleich der verfassungsrechtlichen Absicherung der Bahnprivatisierung und der fortbestehenden Gemeinwohlverantwortung [NdsOVG 7 LB 56/15; BVerfG 2 BvE 2/11].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die frühe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prägte einen aufgabenbezogenen Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung, der alle traditionell dem Bund zugewiesenen hoheitlichen Ordnungs- und Steuerungsaufgaben einschließlich der Bahnpolizei umfasst, ohne eine bestimmte Verwaltungsorganisation vorzuschreiben [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. In der Folge konkretisierte der Bundesgerichtshof den Gehalt des Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG als formelle Privatisierung, bei der die Tätigkeit der Deutsche Bahn AG gleichwohl der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Das Bundesverwaltungsgericht leitete aus dem Gegensatz zwischen hoheitlicher Verwaltung und privatwirtschaftlicher Führung eine Orientierung am Wettbewerb ab, die Sonderlasten und Sonderrechte für Eisenbahnunternehmen grundsätzlich ausschließt [BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04].

3 Ab 2011 klärte das Bundesverfassungsgericht, dass aus Art. 87e Abs. 4 GG keine parlamentarischen Zustimmungsrechte bei Anteilsveräußerungen der Deutsche Bahn AG folgen, da die Gewährleistungspflicht durch Gesetzgebung zu erfüllen ist und die haushalterische Selbständigkeit des Unternehmens eine Kontrolle einzelner wirtschaftlicher Entscheidungen ausschließt [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Diese Linie wurde 2017 bestätigt und dahin präzisiert, dass Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG keine Schranke für das parlamentarische Informationsrecht begründet und die Grundrechtsfähigkeit der Deutsche Bahn AG nicht hervorbringt [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Zugleich entschieden Oberverwaltungsgerichte, dass die Gewährleistung des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr den Ländern überantwortet ist [VerfGH Berlin 32/12], und Verwaltungsgerichte legten Art. 87e Abs. 2 GG als weit gefasste Reservekompetenz des Bundes aus, die eine vollständige Konzentration der Eisenbahnverkehrsverwaltung beim Bund ermöglicht [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17].

4 In der jüngeren Rechtsprechung rückte die Frage in den Mittelpunkt, ob der Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach Art. 87e GG noch eine öffentliche Aufgabe des Bundes darstellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneinte dies unter Hinweis auf die privatrechtliche Organisation [VGH Bayern, 15.12.2021 – 22 C 21.951], während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuvor die gegenteilige Auffassung vertreten hatte, dass die DB Netz AG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]. Das Bundesverwaltungsgericht sprach den staatlich beherrschten Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Grundrechtsberechtigung ab und ordnete die Gewährleistungsverantwortung des Bundes als Daseinsvorsorge ein [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht qualifizierte Art. 87e Abs. 4 GG als infrastrukturellen Gewährleistungsauftrag mit Untermaßverbot und gesetzlichem Konkretisierungsvorbehalt [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22].

III. Systematische Stellung

5 Art. 87e Abs. 2 GG wird als Ausnahme zu Art. 83 GG verstanden, weil die Norm dem Bund eine von der grundsätzlichen Länderzuständigkeit abweichende Verwaltungskompetenz für die Eisenbahnverkehrsverwaltung verschafft, ohne deren Umfang zu beschränken [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Im Verhältnis zu Art. 73 Nr. 6a GG und § 2 Abs. 6 AEG wird der Begriff „Eisenbahnen des Bundes“ einheitlich anhand der formalen Anteils- und Stimmrechtsmehrheit ausgelegt, während die zu Art. 87e Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Anforderungen an Volleigentum und Beherrschungsmöglichkeit von den Kompetenzabgrenzungsnormen getrennt gehalten werden [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15].

6 Die Norm wird von der früheren Rechtslage über Art. 87 Abs. 1 GG a.F. abgegrenzt, deren Aufgabe in der bundeseigenen Verwaltung durch die Privatisierung abgelöst wurde [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Zu Art. 104a Abs. 1 GG besteht ein Konflikt: Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Umbau eines Bahnhofs als Bundesaufgabe einordnete [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13], verneinte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die öffentliche Aufgabenqualität des Baus von Eisenbahnen und Bahnhöfen [VGH Bayern, 15.12.2021 – 22 C 21.951]. Art. 87e Abs. 4 GG wird als infrastruktureller Gewährleistungsauftrag gegen gewöhnliche Staatszielbestimmungen abgegrenzt und von zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter unterschieden, die er nicht einschränkt [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22; BGH XII ZR 113/22].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 81 Stellen, davon 20 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Eisenbahnen

8 Eisenbahnen des Bundes sind Unternehmen, an denen der Bund die formale Anteils- und Stimmrechtsmehrheit hält; der Begriff ist in Art. 87e Abs. 1 und 2 GG, in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG und in § 2 Abs. 6 AEG einheitlich auszulegen [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Sie werden nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt, ohne dass ihnen dadurch Grundrechtsberechtigung zukommt [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Das Privatisierungsgebot erfasst sowohl die Verkehrs- (Transport-) Unternehmen als auch die Infrastruktur- (Schienenwege-) Unternehmen [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Die Dienstleistungen der Bahn werden als Wirtschaftsgut verstanden, durch dessen Angebot am Markt Gewinne erzielt werden sollen [BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04]. Für Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes trifft den Bund eine Gewährleistungsverantwortung nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Die Verwaltungszuständigkeit für Erhalt und Ausbau des Schienennetzes einschließlich des Baus von Bahnhöfen liegt beim Bund; die vollständige Veränderung eines Bahnhofs betrifft den Ausbau des Schienennetzes im Sinne des Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13].

Bundes

9 Der Bund ist nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG obligatorisch zuständig für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Ihm sind auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens traditionell alle hoheitlichen Ordnungs- und Steuerungsaufgaben zugewiesen, die das Eisenbahnwesen einschließlich des Baus und des Betriebs der Eisenbahnen betreffen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Gewährleistungspflicht nach Art. 87e Abs. 4 GG erfüllt der Bund durch Gesetzgebung [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet ihn, die Eisenbahnen des Bundes in privatrechtlicher Form zu führen; dabei muss sich der Bund der Formen des Privatrechts bedienen, um seinen Einfluss auf die Gesellschaft geltend zu machen [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Das mit dem Wohl der Allgemeinheit bezeichnete Schutzgut umfasst vor allem – aber nicht nur – die Verkehrsbedürfnisse, insbesondere die Sicherung einer Grundversorgung mit Eisenbahninfrastrukturangeboten und -dienstleistungen [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24].

bundeseigener

10 Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt; das bedeutet jedoch nicht, dass für andere Eisenbahnen keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG weist die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes der bundeseigenen Verwaltung zu, schließt aber eine Verwaltungskompetenz des Bundes für andere Eisenbahnen nicht aus [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Die bis zur Bahnreform in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen wurden dahin umstrukturiert, dass sie als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form durch die Deutsche Bahn AG geführt werden [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Art. 87e Abs. 2 GG ist die Grundlage der Ausweitung der bundeseigenen Verwaltung auf nicht im Zusammenhang mit den Eisenbahnen des Bundes stehende Gegenstände [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17].

geführt

11 Führen im Sinne des Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG meint die Wahrnehmung der Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG werden Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt; daraus folgt, dass sich der Bund der Formen des Privatrechts bedienen muss, um seinen Einfluss auf die Gesellschaft geltend zu machen [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bundes werden als privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen geführt und finanzieren die von ihnen übernommenen Projekte aus Eigenmitteln [VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16]. Art. 87e GG trennt dabei klar zwischen der Eisenbahnverkehrsverwaltung nach Abs. 1 – Wahrnehmung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen sowie sonstigen hoheitlichen Ordnungs- und Steuerungsaufgaben – und den Eisenbahnen als privatrechtlich geführten Wirtschaftsunternehmen nach Abs. 3, denen unter anderem der Bau von Schienenwegen obliegt [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13].

Bundesgesetz

12 Durch Bundesgesetz können nach Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG Zuständigkeiten der Länder für einzelne, eigentlich in die Bundeszuständigkeit fallende Aufgaben begründet werden [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Art. 87e Abs. 2 GG erlaubt dem Bund, über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehende Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahrzunehmen, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Nach Art. 87e Abs. 4 Satz 2 ist das Nähere zur Gewährleistungsverantwortung des Bundes durch ein Bundesgesetz zu regeln; auf diese Weise, nämlich durch Gesetzgebung, leistet der Deutsche Bundestag seinen Anteil an der Erfüllung der Gewährleistungspflicht [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Soweit die Übertragung der Aufgabe, über die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen zu entscheiden, in den Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 2 GG fällt, ist sie durch Bundesgesetz erfolgt [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt; ein solches Anderes ist Art. 87e Abs. 2 GG [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Mit der Übertragung der Aufgabe auf die Länder tritt der in Art. 106a GG verbürgte Anspruch auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes hinzu; die Höhe bestimmt sich nach dem Bundesgesetz im Sinne des Art. 106a GG, hier § 5 RegG [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].

Ländern

13 Die Länder sind nach Art. 87e Abs. 1 und 2 GG der Gegenpart des Bundes im Rahmen der Kompetenzabgrenzung [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet die Übertragung der Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes auf die Länder [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Art. 87e Abs. 2 GG enthält eine Ausnahme im Sinne des Art. 83 GG von der den Ländern grundsätzlich zustehenden Verwaltungskompetenz, auch für nicht bundeseigene Eisenbahnen [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Als Kompetenzgrenzen benennt das Gericht die Stillegung einer Schienenstrecke der Eisenbahnen des Bundes und die Übertragung der bahnpolizeilichen Aufgaben auf die Länder nach Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Länder für einzelne, eigentlich in die Bundeszuständigkeit fallende Aufgaben begründen [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17].

eigene

14 Als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG kann den Ländern die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes – bezogen auf den Schienenpersonennahverkehr – übertragen werden; die Norm eröffnet damit die Regionalisierung [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Art. 87e Abs. 3 Satz 2 GG enthält dagegen eine Handlungsanforderung an den Bund eigener Art [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Im Übrigen gilt nach Art. 83 GG, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt; ein solches Anderes ist Art. 87e Abs. 2 GG [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Die auf Grundlage der §§ 28, 28a IfSG erlassenen Schutzmaßnahmen werden von den Ländern als eigene Angelegenheit im Sinne der Art. 83, 84 GG vollzogen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21].

Angelegenheit

15 Angelegenheit im Sinne des Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG ist die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes, die den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden kann [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit im Sinne von Art. 83, 84 GG liegt die Ausgabenverantwortung bei den Ländern; sie besitzen insoweit die volle Verwaltungskompetenz [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Wegen des unmittelbaren Bezugs zum Asylgrundrecht gehört die Unterbringung von Asylbewerbern nicht zu den von den Gemeinden zu erledigenden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09].

übertragen

16 Übertragen meint in Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG die Verlagerung der Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes auf die Länder durch Bundesgesetz [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Art. 87e Abs. 2 GG erlaubt die Übertragung über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehender Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung an den Bund durch Bundesgesetz [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Als Kompetenzgrenzen benennt das Gericht die Stillegung einer Schienenstrecke der Eisenbahnen des Bundes und die Übertragung der bahnpolizeilichen Aufgaben auf die Länder nach Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG; für die Zeit nach einer Anteilsveräußerung eröffnet Art. 87e Abs. 2 GG die Übertragung [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Soweit die Übertragung der Aufgabe, über die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen zu entscheiden, in den Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 2 GG fallen sollte, ist sie durch Bundesgesetz erfolgt [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17].

nimmt

17 Art. 87e Abs. 4 GG nimmt das Allgemeinwohl umfassend in Bezug; das zwingt allerdings noch nicht zu dem Schluss, die Bestimmung nehme auch die in §§ 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05]. Die DB Netz AG nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist nicht gewerblich tätig, steht zu anderen Unternehmen nicht im Wettbewerb und hat in Bezug auf das Schienennetz eine monopolartige Stellung inne [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13].

Bereich

18 Für den Bereich des Schienennetzes gilt, dass zumindest faktisch ein Monopol besteht und die Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern fehlt; das Schienennetz und der Schienenwegebau unterliegen nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG der Gesamtg… des Bundes [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Art. 87e Abs. 2 GG erlaubt dem Bund, über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehende Aufgaben wahrzunehmen [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Im Bereich der Deutschen Bahn AG gibt es keine strikte organisatorische Trennung zwischen Netz und Betrieb; zwischen beiden Bereichen kann nicht trennscharf unterschieden werden, insbesondere ist eine Querfinanzierung möglich [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GG verbietet dem Bund von vornherein die Veräußerung der Mehrheitsanteile an seinen mit Bau, Unterhaltung und Betreiben von Schienenwegen befassten Eisenbahnunternehmen, sodass die bahnpolizeilichen Aufgaben in diesem Bereich beim Bund verbleiben [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Im Umkehrschluss steht der Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (Transportunternehmen) einer Privatisierung uneingeschränkt offen [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Die Veräußerung der A…-Gesellschaften betrifft weder den Bereich der Eisenbahninfrastruktur noch den der Eisenbahnverkehrsleistungen, sondern ausschließlich nicht bahnnotwendige Liegenschaften [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08].

wahr

19 Die DB Netz AG nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]. Eisenbahnunternehmen können wie sonstige Wirtschaftsunternehmen kraft Gesetzes bestimmten Pflichten und Lasten unterworfen werden; solche Belastungen müssen aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot wahren [BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04]. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Eisenbahnverkehrsverwaltung, Verwaltung, Aufgaben, hinausgehenden, Wirtschaftsunternehmen, privat-rechtlicher.

C. Absatz 1 — Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in …

21 8 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

22 Der Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung umfasst alle dem Bund auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens traditionell zugewiesenen hoheitlichen Ordnungs- und Steuerungsaufgaben, die das Eisenbahnwesen einschließlich des Baus und des Betriebs der Eisenbahnen betreffen, einschließlich der bahnpolizeilichen Aufgaben der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Er ist nicht organisations-, sondern aufgabenbezogen zu verstehen; erfasst sind die hoheitlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Steuerungsfunktionen, nicht dagegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Eisenbahnunternehmen nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Unter den Begriff fallen präventive und repressive Verwaltungsmaßnahmen, etwa die Erteilung eisenbahnverkehrsbezogener Genehmigungen, die Aufsicht über Eisenbahnunternehmen, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie planungsrechtliche Maßnahmen [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG behält die Eisenbahnverkehrsverwaltung keinem bestimmten Verwaltungsträger vor [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Angewandt wurde dies bei der Übertragung bahnpolizeilicher Aufgaben einschließlich des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundesbahn auf den Bundesgrenzschutz durch das Aufgabenübertragungsgesetz [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Aus dem Regelungsgefüge des Art. 87e GG folgt ferner, dass der vollständige Umbau eines Bahnhofs den Ausbau des Schienennetzes im Sinne des Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG betrifft und damit eine Bundesaufgabe im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG darstellt; dies wurde für den Umbau des Hauptbahnhofs im Projekt Stuttgart 21 bejaht [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Eisenbahnverkehrsverwaltung und der privatrechtlichen Führung der Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen hindert nicht die Einbeziehung nicht konzerneigener Verkehrsunternehmen als Begünstigte und Schuldner einer Ausgleichsabgabe nach § 3 Abs. 2 BGSG [BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04].

II. Rechtsfolgen

23 Aus Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die obligatorische bundeseigene Verwaltung für Eisenbahnen des Bundes [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG ermöglicht dem Bundesgesetzgeber, Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit zu übertragen; darauf beruht die Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs, bei der die Länder seit dem 1. Januar 1996 die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung tragen, während die Gewährleistungsverantwortung für das Schienennetz nach Art. 87e Abs. 4 GG beim Bund verbleibt [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Die Norm begründet zugleich eine verfassungsrechtliche Orientierung am Wettbewerb: Die Dienstleistungen der Bahn werden als Wirtschaftsgut verstanden, weshalb Sonderlasten für Eisenbahnunternehmen grundsätzlich ebenso wenig zulässig sind wie Sonderrechte; gesetzliche Belastungen müssen jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot genügen [BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04]. Dementsprechend können nicht konzerneigene Verkehrsunternehmen als Begünstigte und Schuldner der Ausgleichsabgabe nach § 3 Abs. 2 BGSG einbezogen werden [BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04]. Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG enthält lediglich ein Gebot formeller Privatisierung und rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der Deutschen Bahn AG gegenüber anderen Eigengesellschaften des Staates; die zu 100 % im Alleineigentum des Bundes stehende Deutsche Bahn AG kann daher keinen grundrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beanspruchen [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Gewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 GG begründet parlamentarische Kontrolle der Schieneninfrastruktur und damit eine Antwortpflicht der Bundesregierung, insbesondere weil keine strikte organisatorische Trennung zwischen Netz und Betrieb besteht und eine Querfinanzierung möglich ist [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Infrastrukturelle Gewährleistungsaufträge wie Art. 87e Abs. 4 GG geben dem Staat ein bestimmtes Mindestniveau der Zielerreichung („Grundversorgung“) bindend vor; verletzt ist eine solche Zielbestimmung erst, wenn der Staat überhaupt untätig bleibt oder derart ungeeignete Mittel einsetzt, dass von keiner ernsthaften Zielverfolgung mehr gesprochen werden kann; das Mindestniveau steht jedoch unter einem Vorbehalt der gesetzlichen Konkretisierung [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22]. Das Landesverfassungsgericht hielt einem vorlegenden Gericht entgegen, dass dieses die Vergleichbarkeit von Art. 53 LV mit Art. 87e Abs. 4 GG nicht dargelegt und den Konkretisierungsvorbehalt nicht beachtet hatte [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

24 Für Eisenbahnen des Bundes ist der Bund nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG obligatorisch zuständig [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet dem Bundesgesetzgeber, Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit zu übertragen; hiervon ist für den Schienenpersonennahverkehr Gebrauch gemacht worden, für den die Länder seit dem 1. Januar 1996 die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung tragen [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Art. 87e Abs. 2 GG lässt als Ausnahme zu Art. 83 GG eine bundeseigene Verwaltungskompetenz auch für nicht bundeseigene Eisenbahnen zu; Umfang und Inhalt der übertragbaren Aufgaben sind nicht beschränkt, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betreffen, so dass sogar eine vollständige Konzentration beim Bund zulässig wäre [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Übertragungsmittel ist ein förmliches Bundesgesetz, das gemäß Art. 87e Abs. 5 GG der Zustimmung des Bundesrates bedarf [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Dies trägt die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 AEG gegenüber einer nicht bundeseigenen Eisenbahn [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16] sowie für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen nach § 7a Abs. 2 AEG, die durch das mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Fünfte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften übertragen wurde [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Die Verwaltungszuständigkeit für Erhalt und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes einschließlich des Baus von Bahnhöfen liegt beim Bund; der vollständige Umbau des Hauptbahnhofs im Projekt Stuttgart 21 ist deshalb eine Bundesaufgabe [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG behält die Aufgaben keinem bestimmten Verwaltungsträger vor, so dass der Bund im Rahmen seines Organisationsermessens über die Einrichtung von Bundesbehörden entscheidet [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

25 Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG knüpft an die frühere Verwaltungskompetenz des Bundes nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 73 Nr. 6 GG a. F. an und wird nunmehr auf Art. 87e Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 73 Nr. 6a GG gestützt [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Art. 87e Abs. 2 GG steht im Verhältnis einer Ausnahme zu Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Regionalisierung und wird durch Art. 106a und Art. 143a Abs. 3 GG abgesichert [VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12]. Der Ausbau des Schienennetzes einschließlich des Baus von Bahnhöfen ist eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG; für sie kann es keine zusätzliche, ergänzende Kompetenz geben [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]. Innerhalb des Art. 87e GG trennt Abs. 1 die hoheitliche Eisenbahnverkehrsverwaltung von der Führung der Eisenbahnen als Wirtschaftsunternehmen nach Abs. 3 Satz 1; die Netzinfrastruktur hat dabei eine Sonderstellung, auf der der Schienenwegevorbehalt des Abs. 3 Satz 3 und der dauerhafte Infrastrukturauftrag des Abs. 4 beruhen [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]. Der Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung ist entsprechend dem der Luftverkehrsverwaltung in Art. 87d GG auszulegen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Art. 87e Abs. 4 GG steht als infrastruktureller Gewährleistungsauftrag dem Art. 87f Abs. 1 GG nahe [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22]. Die ähnlich formulierte Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 22 GG für Straßenverkehr und Fernstraßenbau belegt wegen der besonderen historischen Entwicklung der Bahnpolizei keinen Kompetenzverlust [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].

V. Streitstand und offene Fragen

26 Zwischen den herangezogenen Entscheidungen ist kein Widerspruch erkennbar; insbesondere stimmen [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16] und [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17] darin überein, dass Art. 87e Abs. 2 GG die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung auf den Bund nicht auf den Fall eines Verlusts der eigentumsrechtlichen Mehrheit an einer Eisenbahn beschränkt [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Abweichungen werden demgegenüber gegenüber Literaturstimmen benannt: [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13] verweigert der Auffassung die Gefolgschaft, die Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG erfüllten seit der Bahnstrukturreform keine Bundesaufgaben mehr im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG [VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13]; [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11] weicht von der Auffassung ab, Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG erlaube eine unterschiedliche Behandlung der Deutschen Bahn AG gegenüber anderen Eigengesellschaften des Staates [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Zu weiteren Fragen, etwa zur genauen Bestimmung des Mindestniveaus der Grundversorgung bei infrastrukturellen Gewährleistungsaufträgen, trifft das Material keine Aussage; es wird lediglich betont, dass dieses Mindestniveau unter einem Vorbehalt der gesetzlichen Konkretisierung steht [LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22].

D. Absatz 2 — Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes …

27 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

28 Art. 87e Abs. 2 GG eröffnet dem Bund die fakultative Wahrnehmung von Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinaus, soweit ihm diese durch Bundesgesetz übertragen werden [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Eine Beschränkung hinsichtlich Umfang oder Inhalt der übertragbaren Verwaltungsaufgaben besteht nicht, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betreffen; zulässig wäre sogar eine vollständige Konzentration der Eisenbahnverkehrsverwaltung beim Bund [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Der Wortlaut spricht ohne erkennbare Einschränkung von „die Aufgaben“, nicht von einzelnen Aufgaben [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Die Vorschrift ist nicht auf die Fallgestaltung beschränkt, dass der Bund seine eigentumsrechtliche Mehrheit an einer Eisenbahn verliert und diese deshalb nicht mehr Eisenbahn „des Bundes“ ist; diese Konstellation ist nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, eine weitere ist eine aus verkehrspolitischen Gründen weiter gehende Aufgabenübertragung [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Zur Eisenbahnverkehrsverwaltung zählen sämtliche mit dem Eisenbahnwesen unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Anlagen, etwa präventive und repressive Verwaltungsmaßnahmen wie die Erteilung eisenbahnverkehrsbezogener Genehmigungen, die Aufsicht über Eisenbahnunternehmen, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie planungsrechtliche Maßnahmen [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17] und die bahnpolizeilichen Aufgaben der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Der Begriff der Eisenbahnen des Bundes knüpft an die formale Anteils- und Stimmrechtsmehrheit des Bundes an [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Ob eine Aufgabenübertragung politisch sinnvoll ist, unterliegt dem weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers und ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die betroffenen Länder über die Zustimmung des Bundesrates mitbestimmt haben [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16].

II. Rechtsfolgen

29 Rechtsfolge des Art. 87e Abs. 2 GG ist der Übergang der Verwaltungskompetenz für die übertragenen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung auf den Bund auch für nicht bundeseigene Eisenbahnen [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Die Norm trägt damit eine Ausnahme von der grundsätzlich den Ländern nach Art. 83 GG zustehenden Ausführung der Bundesgesetze [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Gestützt wurde auf sie etwa die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1e Nr. 2 AEG gegenüber einem nicht bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16], für die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14] sowie für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen nach § 7a Abs. 2 AEG [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Auch die Übertragung bahnpolizeilicher Aufgaben auf den Bundesgrenzschutz wäre für den Fall einer Veräußerung der Mehrheitsanteile an den Verkehrsbetrieben aufgrund eines Gesetzes gemäß Art. 87e Abs. 2 GG möglich [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Aus Art. 87e GG ist beim damaligen Stand der Bahnprivatisierung keine Schranke für das parlamentarische Informationsrecht herzuleiten; die Gewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 GG begründet vielmehr parlamentarische Kontrolle und damit eine Antwortpflicht der Regierung, soweit nicht ohnehin eine strikte Trennung von Netz und Betrieb fehlt und eine Querfinanzierung möglich ist [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

III. Verfahren und Zuständigkeit

30 Übertragungsmittel ist gemäß Art. 87e Abs. 2 GG ein förmliches und nach Art. 87e Abs. 5 GG zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]; der Bund muss von seiner Gesetzgebungszuständigkeit ausdrücklich Gebrauch gemacht haben [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14]. Die Übertragung der Aufgabe, über die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen zu entscheiden, ist durch Bundesgesetz erfolgt, nämlich durch den mit dem Fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften eingefügten § 5 Abs. 1e Satz 1 AEG, dem der Bundesrat ausdrücklich gemäß Art. 87e Abs. 5 GG zugestimmt hat [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Für die Abgrenzung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach Art. 87e Abs. 1 und 2 GG kommt es auf die formale Anteils- und Stimmrechtsmehrheit des Bundes an, weil nur dieses Kriterium hinreichend rechtssicher ist; Handelsregister und Bundesanzeiger stehen als einheitliche, vertrauenswürdige Informationsquellen zur Verfügung [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Art. 87e GG verlangt nicht, die Zuständigkeit einer bestimmten Bundesbehörde zu übertragen; die Einrichtung der Bundesbehörden im Einzelnen liegt im Organisationsermessen des Bundes [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

31 Art. 87e Abs. 2 GG steht im Verhältnis einer Ausnahme zu Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16]. Innerhalb des Art. 87e GG bildet Abs. 1 Satz 1 die obligatorische Zuständigkeit des Bundes für Eisenbahnen des Bundes, während Abs. 1 Satz 2 die Verlagerung einzelner Aufgaben auf die Länder und Abs. 2 die Ausweitung der bundeseigenen Verwaltung auf darüber hinausgehende Gegenstände ermöglicht; Abs. 2 begründet insoweit eine Reservekompetenz des Bundes für den Fall, dass seine Verwaltungskompetenz nach Abs. 1 Satz 1 künftig mangels Eisenbahnen des Bundes leerläuft [OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Art. 87e Abs. 1 und 2 GG sind Kompetenzabgrenzungsnormen zwischen Bund und Ländern und insoweit von Art. 87e Abs. 3 Satz 2 GG zu unterscheiden, der eine Handlungsanforderung an den Bund eigener Art enthält und eine andere Zielsetzung verfolgt; die zu Abs. 3 Satz 2 entwickelten Grundsätze sind auf die Kompetenznormen nicht übertragbar [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Der Begriff „Eisenbahnen des Bundes“ ist in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG, Art. 87e Abs. 1 und 2 GG und § 2 Abs. 6 AEG einheitlich auszulegen [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Der Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so auszulegen wie der der Luftverkehrsverwaltung in Art. 87d GG [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Angewandt wird Art. 87e Abs. 2 GG zur Rechtfertigung der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts nach § 5 AEG gegenüber nicht bundeseigenen Eisenbahnen [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14] sowie im Rahmen von § 16 Abs. 1 AEG zur Zuordnung zu den nichtbundeseigenen Eisenbahnen [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Aus Art. 87e GG kann keine Schranke für das parlamentarische Informationsrecht hergeleitet werden; Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der Deutschen Bahn AG gegenüber anderen Eigengesellschaften des Staates [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

V. Streitstand und offene Fragen

32 Die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 87e Abs. 2 GG keine Beschränkung auf die Fallgestaltung eines Verlusts der Anteilsmehrheit des Bundes enthält, sondern eine allgemeine Grundlage für die Übertragung von Eisenbahnverkehrsverwaltung auf den Bund darstellt; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92] nicht ausdrücklich entschieden, worauf die instanzgerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich hinweisen [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht insoweit nicht; die abweichenden klägerischen Auffassungen einer engen, auf den Verlust der eigentumsrechtlichen Mehrheit beschränkten Auslegung werden einheitlich verworfen [VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14; VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16; OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17]. Eine spezifische Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus Art. 87e Abs. 3 Satz 2 GG abgeleitete Anforderungen an eine materielle Eigentümerschaft auf die Kompetenzabgrenzungsnormen des Art. 87e Abs. 1 und 2 GG übertragbar sind, findet sich teilweise, wobei eine solche Übertragung ausdrücklich abgelehnt wird [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15].

E. Absatz 3 — Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in …

33 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

34 Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Bund, die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen; erfaßt sind sowohl Verkehrs- (Transport-) als auch Infrastruktur- (Schienenwege-)Unternehmen [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Eisenbahnen des Bundes sind dabei Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Satz 2 bindet das Eigentum des Bundes an Unternehmen, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt; Satz 3 Halbsatz 2 verbietet von vornherein die Veräußerung der Mehrheitsanteile an diesen Unternehmen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Die Veräußerung der übrigen Anteile steht unter Gesetzesvorbehalt [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Die privatrechtliche Organisation schließt es nicht aus, die Tätigkeit der Deutsche Bahn AG als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge anzusehen [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]; seit der Bahnreform stellen Bau und Errichtung von Eisenbahnen und Bahnhöfen jedoch keine öffentliche Aufgabe des Bundes mehr dar [VGH Bayern, 15.12.2021 – 22 C 21.951]. Satz 1 verleiht den Unternehmen keine Grundrechtsberechtigung [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15; BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

II. Rechtsfolgen

35 Die Vorschrift ordnet eine formelle Privatisierung (Organisationsprivatisierung) an, ohne einen völligen Rückzug des Staates aus seiner Verantwortung zu wollen [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Sie begründet keine Grundrechtsfähigkeit der staatlich beherrschten Eisenbahnunternehmen; dies gilt auch im Bereich des Schienennetzes, wo ein faktisches Monopol besteht – so für die DB Netz AG bei Informationspflichten [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15; BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Aus Satz 1 folgt die haushalterische Selbständigkeit der Deutsche Bahn AG; eine parlamentarische Kontrolle einzelner wirtschaftlicher Entscheidungen ist ausgeschlossen – so bei der Veräußerung nicht bahnnotwendiger Liegenschaften [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Das schließt eine Antwortpflicht der Regierung auf parlamentarische Fragen zur Deutschen Bahn AG nicht aus [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Als privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen finanzieren die Eisenbahnen des Bundes Projekte aus Eigenmitteln und tragen die damit verbundenen Risiken, insbesondere das Kostenrisiko – so bei der Übernahme eines Schienen-Infrastrukturprojekts [VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16]. Die Mehrheit der Anteile an Infrastrukturunternehmen muss beim Bund verbleiben; der Bereich der Verkehrsdienstleistungen steht dagegen einer Privatisierung uneingeschränkt offen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Die Amtsträgereigenschaft eines Angestellten der Deutsche Bahn AG wurde trotz der Daseinsvorsorge-Aufgabe verneint [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03].

III. Verfahren und Zuständigkeit

36 Für die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen nach Satz 2 verlangt Satz 3 ein Gesetz und legt damit die Beteiligung des Deutschen Bundestages in sachlicher wie formeller Hinsicht fest; ein darüber hinausgehendes parlamentarisches Zustimmungsrecht bei Veräußerung nicht von Abs. 3 erfasster Vermögenswerte besteht nicht [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Die Einrichtung der Bundesbehörden liegt im Organisationsermessen des Bundes [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Das Verbot der Mehrheitsveräußerung nach Satz 3 Halbsatz 2 bewirkt, dass bahnpolizeiliche Aufgaben im Bereich von Bau, Unterhaltung und Betrieb der Schienenwege – mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs – von Verfassungs wegen beim Bund verbleiben; eine Übertragung bahnpolizeilicher Aufgaben auf die Länder ist nach Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG möglich, und für die Zeit nach einer Anteilsveräußerung eröffnet Art. 87e Abs. 2 GG die Übertragung [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Übertragung bahnpolizeilicher Aufgaben auf den Bundesgrenzschutz durch Gesetz war danach zulässig [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Das parlamentarische Informationsrecht wird durch Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG nicht beschränkt; die Gewährleistungsverantwortung nach Abs. 4 begründet vielmehr eine Antwortpflicht der Regierung – so bei Fragen zur Deutschen Bahn AG [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

37 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit Art. 73 Nr. 6a GG zu lesen, der Eisenbahnen des Bundes als Unternehmen definiert, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden; die Eigentumsanknüpfung bewirkt keine materielle Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz für die Bahnpolizei, und gegenüber Art. 74 Nr. 22 GG für Straßenverkehr und Fernstraßenbau ergibt sich kein Kompetenzverlust [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Abs. 3 Sätze 3 und 4 enthalten spezielle Vorgaben für Anteilsveräußerungen und schließen ein allgemeines Zustimmungsrecht des Bundestages aus Abs. 4 aus [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]; Abs. 4 begründet demgegenüber die fortdauernde Gewährleistungsverantwortung des Bundes für das Schienennetz, die ihrerseits parlamentarische Kontrolle und eine Antwortpflicht der Regierung trägt [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11; BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15; VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16]. Im Verhältnis zu Art. 104a Abs. 1 GG ist der Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen seit der Bahnreform keine öffentliche Aufgabe des Bundes mehr [VGH Bayern, 15.12.2021 – 22 C 21.951; BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG verdrängt die allgemeinen Regeln zur Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen nicht, jedenfalls nicht für das wegen faktischen Monopols nicht wettbewerblich geprägte Schienennetz [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Eine Sonderstellung der Deutschen Bahn AG gegenüber anderen Eigengesellschaften des Staates folgt aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG nicht [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Einfachrechtlich sind die Einflussmöglichkeiten des Bundes zusätzlich durch § 8 AEG a.F. beschränkt [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]; die Leitentscheidung in Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gebietet zudem, den Einfluss des Bundes über das Gesellschaftsrecht (keine Beherrschungsverträge nach §§ 291 ff. AktG) gering zu halten [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Für die Auslegung des Begriffs der Eisenbahnverkehrsverwaltung zieht die Rechtsprechung die Parallele zu Art. 87d GG sowie Art. 89 und 90 GG heran [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].

V. Streitstand und offene Fragen

38 Ein unaufgelöster Widerspruch der vorliegenden Entscheidungen besteht nicht. Einheitlich wird Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG als Gebot formeller Privatisierung verstanden, das weder eine Grundrechtsberechtigung noch eine Freistellung von parlamentarischen Informationsrechten begründet [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15; BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Unterschiedlich akzentuiert ist lediglich die Reichweite parlamentarischer Kontrolle: Während die haushalterische Selbständigkeit der Deutsche Bahn AG die Kontrolle einzelner wirtschaftlicher Entscheidungen ausschließt [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08], bleibt die Antwortpflicht der Regierung aus der Gewährleistungsverantwortung des Abs. 4 unberührt [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]; eine Divergenz ist darin nicht angelegt, weil das Informationsrecht nicht in Geschäftsführungsentscheidungen eingreift. Zum Regelungsauftrag des Satzes 4 sowie zu den Grenzen zulässiger Veräußerungen unterhalb der Mehrheitsgrenze enthält das Material keine eigenständige Aussage.

F. Absatz 4 — Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, …

39 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

40 Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG begründet die Gewährleistungsverantwortung des Bundes für Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie für deren Verkehrsangebote auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Die Vorschrift ist sachlich auf diesen Bereich beschränkt [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Sie verpflichtet den Bund, dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung zu tragen [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Die Gewährleistungsklausel umfasst das Wohl der Allgemeinheit insgesamt und hebt die Verkehrsbedürfnisse lediglich als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervor; daraus folgt keine abschließende Festlegung auf spezifisch verkehrliche Gesichtspunkte [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05]. Das mit dem Wohl der Allgemeinheit bezeichnete Schutzgut meint insbesondere die Sicherung einer Grundversorgung mit Eisenbahninfrastrukturangeboten und -dienstleistungen [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24].

41 Die Norm enthält einen Gewährleistungsauftrag des Bundes, möglicherweise im Sinne einer Staatszielbestimmung [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Sie stellt den Bau von Schienenwegen als Aufgabe der Daseinsvorsorge dar, die der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes unterliegt [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Die Gewährleistungsverantwortung für den Schienenverkehr der Eisenbahnen des Bundes liegt trotz privater Organisationsform der Eisenbahnen des Bundes beim Bund; die Führung in privat-rechtlicher Form beseitigt die öffentliche Aufgabe nicht [LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25]. Art. 87e GG regelt die Organisation des Bahnverkehrs in Deutschland und stellt im Kern eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar [LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25].

42 Die Vorschrift richtet sich an den Gesetzgeber; sie verpflichtet den Bund zur Gewährleistung von Eisenbahninfrastrukturen [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Der Bund erfüllt seine Gewährleistungspflicht durch Gesetzgebung [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Gemäß Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG ist das Nähere durch ein Bundesgesetz zu regeln, das nach Abs. 5 Satz 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Der Vorschrift ist zu entnehmen, auf welche Art und Weise, nämlich durch Gesetzgebung, der Deutsche Bundestag seinen Anteil an der Erfüllung der Gewährleistungspflicht zu leisten hat [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Aus der Norm folgt insbesondere nicht, dass vorübergehende Betriebsunterbrechungen stets vermieden werden müssten [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22].

II. Rechtsfolgen

43 Art. 87e Abs. 4 GG sind keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die ein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages bei der Veräußerung von Vermögenswerten der Deutsche Bahn AG begründen [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Räumte man dem Bundestag jenseits der legislativen Mitgestaltung Beteiligungsrechte an unternehmerischen Einzelentscheidungen ein, würde deren Fähigkeit zum verfassungsrechtlich gewollten Handeln nach marktwirtschaftlicher Handlungsrationalität erheblich beeinträchtigt [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08].

44 Die Gewährleistungsverantwortung nach Art. 87e Abs. 4 GG ist Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und begründet eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenüber parlamentarischen Fragen zur Schieneninfrastruktur [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich keine Schranke für das parlamentarische Informationsrecht herleiten; die Deutsche Bahn AG ist insoweit nicht anders zu behandeln als andere Eigengesellschaften des Staates [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

45 Die Norm rechtfertigt keine Einschränkung des zivilrechtlichen Räumungs- und Herausgabeanspruchs des Eigentümers oder Verpächters eines gewerblich genutzten Grundstücks mit Gleisanlage [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Der Bundesgesetzgeber ist der Aufgabe unter anderem mit den Regelungen zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur (§ 11 AEG) und zur Entwidmung von Grundstücken (§ 23 AEG) nachgekommen [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Das in § 11 AEG normierte Stilllegungsverfahren betrifft nur den Fall der dauerhaften Betriebsaufgabe; kurzfristige Betriebsunterbrechungen sind davon nicht erfasst [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22].

46 Art. 87e Abs. 4 GG lässt keinen Rückschluss auf den Umweltbezug jeder einzelnen Vorschrift des Eisenbahnrechts zu; aus der Gewährleistungsverantwortung des Bundes lässt sich kein Umweltbezug des § 11 AEG herleiten [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Ebenso wenig vermag § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG einen solchen Umweltbezug zu begründen [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Im Rahmen des § 11 AEG hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung umweltspezifischer Belange nicht vorgesehen [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24].

47 Die Norm verleiht den Eisenbahnunternehmen des Bundes keine Grundrechtsberechtigung; das gilt jedenfalls für den Bereich des Schienennetzes, weil hier zumindest faktisch ein Monopol besteht und die Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern fehlt [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Die Zuordnung zur Daseinsvorsorge und die mittelbare Eigentümerstellung des Bundes hindern die Annahme von Geschäftsgeheimnissen nicht, weil sich die Gesellschaften auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen; das faktische Monopol bei Schienenwegen steht dem nicht entgegen [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Als mehrheitlich vom Staat beherrschte juristische Person des Privatrechts kann die DB Netz AG ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15].

48 Die Norm begründet die Einordnung eines Bahnbetriebsunternehmens als staatsnahes Unternehmen; dies trägt im Rahmen der Besonderheiten des Betriebs die Feststellung der Ungeeignetheit der weiteren Ausübung des Berufs, wobei der Bahnbetrieb als Teil der kritischen Infrastruktur bzw. der Daseinsvorsorge eingeordnet wird [LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

49 Das Nähere zur Gewährleistungspflicht ist gemäß Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG durch ein Bundesgesetz zu regeln; dieses bedarf nach Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Die Vorschrift selbst enthält keine organisationsbezogene Zuweisung an eine bestimmte Bundesbehörde; die Einrichtung der Bundesbehörden liegt im Organisationsermessen des Bundes [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Der Bund nimmt die Gewährleistungsverantwortung über die Anteilsmehrheit an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahr [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15].

50 Zur staatlichen Verantwortung nach Art. 87e GG gehören nach dem herangezogenen Kriterienkatalog Gesetzgebung, Eisenbahnverwaltung und Gewährleistung der Gemeinwohlverpflichtung, insbesondere Aufstellung des Bedarfsplans, Finanzierung der Investitionsmaßnahmen, Verwaltung der Beteiligung des Bundes sowie das Verhalten der Aufsichtsratsmitglieder des Bundes [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Gewährleistungsverantwortung für die Schieneninfrastruktur ist Gegenstand parlamentarischer Kontrolle [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Weil es im Bereich der Deutschen Bahn AG keine strikte organisatorische Trennung zwischen Netz und Betrieb gibt, kann zwischen beiden Bereichen nicht trennscharf unterschieden werden; insbesondere ist eine Querfinanzierung möglich [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

51 Die Norm wird in Organstreitverfahren als Maßstab für parlamentarische Beteiligungs- und Informationsrechte herangezogen [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08; BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren dient sie der Beurteilung der Grundrechtsbindung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und deren Pflichten nach dem Umweltinformationsgesetz [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. In zivilrechtlichen Verfahren wird sie zur Prüfung verfassungsrechtlicher Einwände gegen zivilrechtliche Ansprüche herangezogen [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22]. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren dient sie der Einordnung eines Bahnbetriebsunternehmens als staatsnah [LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

52 Art. 87e Abs. 4 GG steht im Zusammenhang mit Art. 87e Abs. 3 GG, der die Führung der Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form vorschreibt und für Anteilsveräußerungen an Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Veräußerung auf Grund eines Gesetzes verlangt [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08; BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Die in Art. 87e Abs. 3 Sätze 3 und 4 GG enthaltenen Vorgaben zur Anteilsveräußerung legen die Beteiligung des Deutschen Bundestages in sachlicher wie formeller Hinsicht fest; diese Eingrenzung würde hinfällig, wenn Art. 87e Abs. 4 GG ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in den nicht von Abs. 3 erfassten Fällen begründete [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG legitimiert die haushalterische Selbständigkeit der Deutsche Bahn AG und schließt eine parlamentarische Kontrolle der einzelnen wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens aus [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08].

53 Die Gewährleistungsverantwortung nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG wird über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Die verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 AEG a.F. eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen rechtfertigen keine teleologische Reduktion einer Vorschrift, die sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15].

54 Art. 87e Abs. 4 GG wird in Verbindung mit § 11 AEG und § 23 AEG angewandt, die der Gesetzgeber zur Umsetzung des Gewährleistungsauftrags erlassen hat [BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22; VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Das Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG dient dem Erhalt von Infrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, und setzt damit die Gewährleistungsverantwortung aus Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG um [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Bei der Entscheidung über den Stilllegungsantrag hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung umweltspezifischer Belange nicht vorgesehen [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24].

55 Art. 87e Abs. 4 GG wird ferner in Verbindung mit § 38 BauGB relevant, da Eisenbahninfrastrukturvorhaben häufig im Spannungsverhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit stehen [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05]. Die Norm steht im Zusammenhang mit den §§ 18 ff. AEG, die die Planfeststellung einfachgesetzlich regeln und unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehen [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05].

56 Im einfachrechtlichen Kontext wird Art. 87e Abs. 4 GG mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verbunden, wenn es um die Trägerschaft von Geschäftsgeheimnissen durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes geht; für die Trägerschaft von Geschäftsgeheimnissen sind DB AG und DB Netz AG als mögliche Träger anzusehen [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Im arbeitsrechtlichen Kontext wird die Norm mit § 3 Abs. 1 Nr. 7 ArbSG und § 315 StGB in Beziehung gesetzt, soweit der Bahnbetrieb als Teil der kritischen Infrastruktur eingeordnet wird [LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25].

V. Streitstand und offene Fragen

57 Das Verwaltungsgericht Stuttgart lässt ausdrücklich dahinstehen, ob im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit nach Art. 87e Abs. 4 GG auch Umweltbelange berücksichtigt werden können; selbst wenn umweltbezogene Belange darunter gefasst werden könnten, bleibt es dabei, dass der Bundesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, im Rahmen des § 11 AEG die Berücksichtigung umweltspezifischer Belange nicht vorzusehen [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erörtert, ob die Bestimmung auch die in §§ 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick nimmt; mehr spricht nach seiner Auffassung dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05]. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang die Verringerung von Verkehrslärm als legitimes Planungsziel eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens [VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05].

58 Das Bundesverfassungsgericht weicht von der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung ab, Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG erlaube eine unterschiedliche Behandlung der Deutschen Bahn AG gegenüber anderen Eigengesellschaften des Staates [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Als Gegenposition wird festgehalten, die Festlegung des Art. 87e Abs. 3 Satz 1 und 2 GG auf den Betrieb der Deutschen Bahn AG als Wirtschaftsunternehmen sei mit einer Ausrichtung nach den Grundsätzen der Privatwirtschaftlichkeit und einer Befreiung von Gemeinwohlbindungen verbunden, die einer Aufgabenprivatisierung gleichkomme, sodass der Bund sich keine über die Regeln des Gesellschaftsrechts hinausgehenden Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten müsse und eine Ausweitung der Antwortpflicht der Regierung aus dem Eigentum des Bundes nicht folge [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].

59 Die Einordnung des Art. 87e Abs. 4 GG als Staatszielbestimmung wird im Material ausdrücklich als möglich, aber nicht abschließend geklärt bezeichnet [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Offen bleibt im Übrigen, ob und inwieweit der Gewährleistungsauftrag über die Sicherung der Grundversorgung mit Eisenbahninfrastruktur hinaus weitere Schutzgüter erfasst [VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu darüber hinausgehenden Streitfragen.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Veräußerung von Bahnbeteiligungen. Im Organstreit um Zustimmung des Bundestags zur Veräußerung von Bahnbeteiligungen verneinte das BVerfG ein Recht aus Art. 87e Abs. 4 GG und verwarf den Antrag.
  • BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 · Rang 1 · von 37 fremden Gerichten zitiert — Beantwortung parlamentarischer Anfragen zur Bahn. Abgeordnete und eine Fraktion rügten unzureichende Antworten auf Anfragen zu Bahn und BaFin; das BVerfG bejahte eine Verletzung ihrer Informationsrechte.
  • BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Amtsträgereigenschaft nach Bahnreform. Der BGH verneinte die Amtsträgereigenschaft eines bei der Bahn AG angestellten Beamten unter Art. 87e GG und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft.
  • BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04 · Rang 2
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 – 32/12 · Rang 2
  • BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Umweltinformationszugang gegen Bahn-Tochter. Eine Stadt verlangte Umweltinformationen von einer Bahn-Tochter; das BVerwG bejahte die Informationspflicht, da die Schienennetzerrichtung unter Art. 87e Abs. 4 GG falle.
  • LVerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 – LVerfG 4/22 · Rang 2
  • BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22 · Rang 2 — Kündigung einer Betriebsführungsvereinbarung. Das Gericht verneint eine Einschränkung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Eigentümerin aus Art. 87e Abs. 4 GG, da kein Stilllegungsfall vorliegt.
  • VGH Baden-Württ., 08.02.2007 – 5 S 2257/05 · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Planfeststellung Fildertunnel Stuttgart 21. Kläger scheitern mit Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Fildertunnel; Art. 87e Abs. 4 GG beschränkt Planungsziele nicht auf Verkehrsbedürfnisse.
  • VGH Baden-Württ., 21.04.2015 – 1 S 1949/13 · Rang 3 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Kommunale Mitfinanzierung von Stuttgart 21. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen: Der Bahnhofsbau ist Bundesaufgabe nach Art. 87e GG, die städtische Mitfinanzierung nach Art. 104a GG zulässig.
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert
  • OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17 · Rang 3 — Sicherheitsbescheinigung für regelspurige Eisenbahnen. Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung; das OVG lehnte die Berufungszulassung ab und verneinte einen Verstoß gegen Art. 87e Abs. 2 GG.
  • VGH Bayern, 15.12.2021 – 22 C 21.951 · Rang 3 — Rechtsweg für Bahnhofsvereinbarung. Die Klägerinnen streiten über den Rechtsweg für eine Bahnhofsvereinbarung; der VGH bejaht ihn, Art. 87e sei nicht entscheidungserheblich.
  • LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25 · Rang 3 — Terrorverdacht einer Bahnbediensteten. Das LAG bejahte die Staatsnähe der bundeseigenen Bahn-AG über Art. 87e und folgerte aus dem Terrorverdacht die Ungeeignetheit der Klägerin.
  • VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14 · Rang 4 — Auskunftsanweisungen zum Sicherheitsmanagementsystem. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen klagte gegen Auskunftsanweisungen des Eisenbahn-Bundesamts zum SMS; das Gericht bejahte Art. 87e Abs. 2 GG und wies die Klage ab.
  • VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16 · Rang 4 — Sicherheitsbescheinigung für nichtbundeseigenes Bahnunternehmen. Ein nichtbundeseigenes Bahnunternehmen verlangte eine Sicherheitsbescheinigung; VG bejahte Bundeskompetenz nach Art. 87e Abs. 2 GG und wies die Klage ab.
  • VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16 · Rang 4 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Kostentragung bei Schieneninfrastrukturprojekt. Private Wirtschaftsunternehmen verlangten von den Beklagten die Übernahme weiterer Mehrkosten; das VG verneinte dies nach Art. 87e Abs. 3 und 4 GG.
  • VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Umweltbelange bei Streckenstilllegung. Im Streit um Umweltbelange bei der Stilllegung einer Bahnstrecke nach § 11 AEG verneinte das Gericht einen Umweltbezug aus Art. 87e Abs. 4 GG.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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