Art. 89 GG
Wortlaut
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
Grundlage: 39 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 10 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1998–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 89 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 39 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 89 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 88 insgesamt, also 2,3 je Entscheidung |
| Gerichte | 22 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1982 bis 2025 |
| Verlauf 2012–2025 | ▄▄▆▄█▂▄▂▆▆▆▂ — 2, 2, 3, 2, 4, 1, 2, 1, 3, 3, 3, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1 (3 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 13 (33 %) · Obergerichte: 12 (31 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 13 (33 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 9
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 12
- Bund — Rn. 13
- Eigentümer — Rn. 14
- Bundeswasserstraßen — Rn. 15
- eigene — Rn. 16
- Behörden — Rn. 17
- nimmt — Rn. 18
- Bereich — Rn. 19
- Landes — Rn. 20
- staatlichen — Rn. 21
- Aufgaben — Rn. 22
- wahr — Rn. 23
- Gesetz — Rn. 24
- C. Absatz 1 — Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
- D. Absatz 2 — Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden — Rn. 32
- I. Tatbestand — Rn. 33
- Rechtsfolgen — Rn. 34
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 35
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 37
- E. Absatz 3 — Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen … — Rn. 38
- I. Tatbestand — Rn. 39
- Rechtsfolgen — Rn. 40
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 41
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 43
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 89 GG ist eine verfassungsrechtliche Eigentums- und Verwaltungszuweisung für die Bundeswasserstraßen [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Abs. 1 weist dem Bund das Eigentum an den bisherigen Reichswasserstraßen zu; diese Zuweisung soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Abs. 2 obliegenden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts sachgerecht zu erfüllen [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. Abs. 2 Satz 1 weist dem Bund die Verwaltung der Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden und die Aufgaben der Seeschiffahrt als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Abs. 2 Sätze 3 und 4 erlauben für den Bereich der Bundeswasserstraßenverwaltung Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung, ohne daraus eine Sonderpolizei oder eine allgemeine Mischverwaltung abzuleiten, wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Luftverkehrsverwaltung nach Art. 87d Abs. 2 GG entschieden hat [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Bei der Planfeststellung für den Ausbau von Wasserstraßen begründet Abs. 3 ein auf die Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft begrenztes Einvernehmenserfordernis mit der zuständigen Landesbehörde, so bei der Planfeststellung für den Ausbau der Bundeswasserstraße Weser [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung zu Art. 89 GG hat zunächst dessen verwaltungsrechtliche Seite geklärt. 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GG für den Bereich der Bundeswasserstraßenverwaltung Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung erlauben; ein Gebot, wonach der Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Verkehrsverwaltungen stets einheitlich entweder vom Bund oder von den Ländern ausgeübt werden müsste, kennt das Grundgesetz nicht. Zugleich wurde klargestellt, dass Art. 89 GG dem jeweiligen Verwaltungsträger nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung durch eine eigene Sonderpolizei eröffnet [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
3 2004 bestätigte der Bundesgerichtshof für die Seeschiffahrtsverwaltung, dass es sich gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe handelt, die der Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen hat; die Übertragung auf eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ändert daran nichts, wie im Fall der Einstandspflicht für bei Kontrollen tätig gewordene Mitarbeiter entschieden [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03].
4 2009 präzisierte der Bundesgerichtshof die Eigentumsdimension des Art. 89 Abs. 1 GG: Das Eigentum des Bundes an den bisherigen Reichswasserstraßen ist Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei der Wahrnehmung seiner Eigentumsbefugnisse unterliegt der Bund daher grundsätzlich denselben Beschränkungen wie jeder Gewässereigentümer, insbesondere den landeswasserrechtlichen Entgeltverboten, so bei der Frage der entgeltlichen Überlassung von Wasserkräften einer Bundeswasserstraße [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08].
5 2016 legte das Bundesverwaltungsgericht Art. 89 Abs. 3 GG dahin aus, dass das Einvernehmenserfordernis bei der Planfeststellung seine verfassungsrechtliche Grundlage in dieser Norm hat und nur soweit reicht, wie das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt; der Begriff der Landeskultur umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Natur- und Landschaftsschutz sowie im Denkmalschutz, wie bei der Planfeststellung für den Ausbau der Bundeswasserstraße Weser entschieden [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15] und [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)].
6 2017 wurde für die einfachgesetzliche Ausgestaltung klargestellt, dass die Weser verfassungsrechtlich eine Bundeswasserstraße im Sinne des Art. 89 Abs. 2 GG ist [LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E].
7 2023 bestätigten das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Eigentums- und Verwaltungszuweisung des Art. 89 GG: Die Eintragung einer Bundeswasserstraße in die Denkmalliste eines Landes greift nicht in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes ein [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]; die Elbe steht als Bundeswasserstraße im Eigentum des Bundes [OVG Sachsen-Anh., 27.06.2023 – 2 K 138/19].
8 2024 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht die Eigentumsdogmatik: Art. 89 Abs. 1 GG regelt nur den Eigentumsübergang; Inhalt und Umfang des Eigentums werden durch § 4 Abs. 2 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgestaltet, und die Norm geht § 4 Abs. 2 WHG nicht vor, wie im Fall eines im Main treibenden Öl-Wasser-Gemischs entschieden [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. 2025 bestätigte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, dass der Eigentumsübergang kraft Verfassungsrechts mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 erfolgte, ohne Grundbucheintragung, und sich auf die gesamte Wasserstraße erstreckt; gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, so bei der Inanspruchnahme des Bundes als Ordnungspflichtiger für eine Sanierungsfläche an der Schlei [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23].
III. Systematische Stellung
9 Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG angewandt, um die Seeschiffahrtsverwaltung als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu begründen; die Übertragung auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts lässt diese Zuordnung unberührt, wie im Fall der Einstandspflicht für bei Kontrollen tätig gewordene Mitarbeiter entschieden [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GG werden im systematischen Vergleich mit Art. 87d, 87e und Art. 90 Abs. 2 GG ausgelegt; sie erlauben Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung, eröffnen aber keine Sonderpolizei [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
10 Art. 89 Abs. 3 GG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das Einvernehmenserfordernis in § 14 Abs. 3 WaStrG; es reicht nur so weit, wie Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt sind, und begründet keine umfassende Mitentscheidungs- oder Vollzugszuständigkeit der Länder im Natur- und Denkmalschutz [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15]. Im Verhältnis zum einfachen Recht wird Art. 89 Abs. 1 GG durch § 4 Abs. 2 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgestaltet; die Verfassungsnorm geht § 4 Abs. 2 WHG nicht vor, wie im Fall eines im Main treibenden Öl-Wasser-Gemischs entschieden [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Art. 89 Abs. 1 GG knüpft an Art. 97 Abs. 1 und Art. 171 WRV an; § 3 WaStrVermRG kann sich wegen des Primats der Verfassung nicht gegenüber Art. 89 Abs. 1 GG durchsetzen, so bei der Inanspruchnahme des Bundes als Ordnungspflichtiger für eine Sanierungsfläche an der Schlei [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23].
11 Von Gesetzgebungskompetenzen wird Art. 89 GG abgegrenzt: Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für Wasserstraßen folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG, nicht aus Art. 89 GG; eine Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalschutzrecht hat der Bund nicht, so dass die Eintragung einer Bundeswasserstraße in die Denkmalliste eines Landes nicht in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes eingreift [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21].
B. Begriffe des Wortlauts
12 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 68 Stellen, davon 33 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
13 Der Bund ist nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen, wobei der Eigentumsübergang kraft Verfassungsrechts ohne Grundbucheintragung erfolgt [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Das Eigentum des Bundes ist Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei der Wahrnehmung seiner Eigentumsbefugnisse unterliegt der Bund daher denselben Beschränkungen wie jeder Gewässereigentümer, insbesondere den landeswassergesetzlichen Entgeltverboten [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. Die Eigentumszuweisung soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegenden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts sachgerecht zu erfüllen [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. Nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG verwaltet der Bund die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Die Aufgaben der Seeschiffahrt weist Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG der bundeseigenen Verwaltung des Bundes mit eigenem Verwaltungsunterbau zu [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03].
Eigentümer
14 Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen ist allein der Bund, nicht das jeweilige Land oder ein privater Uferbeteiligter [OVG Sachsen-Anh., 27.06.2023 – 2 K 138/19]. Der Eigentumsübergang auf den Bund vollzieht sich unmittelbar durch Art. 89 Abs. 1 GG, ohne dass es auf eine Grundbucheintragung ankommt [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Das Eigentum ist solches im Sinne der §§ 903 ff. BGB; der Bund unterliegt als Eigentümer eines Gewässers grundsätzlich denselben Beschränkungen wie jeder andere Eigentümer [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08; VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Die Eigentumszuweisung durch Art. 89 Abs. 1 GG ist keine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Inhalt und Umfang werden vielmehr durch § 4 Abs. 2 WHG ausgestaltet [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22].
Bundeswasserstraßen
15 Unter Bundeswasserstraßen sind die bisherigen Reichswasserstraßen zu verstehen, die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrVermRG als Bundeswasserstraßen bezeichnet werden; der Verfassungsgesetzgeber knüpft damit an den Rechtszustand nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 171 der Weimarer Reichsverfassung an [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Die Bundeswasserstraßen sind in Binnen- und Seewasserstraßen unterteilt; bei der Weser verläuft die Grenze am Mündungstrichter [LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E]. Die Elbe ist Bundeswasserstraße und steht gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes [OVG Sachsen-Anh., 27.06.2023 – 2 K 138/19]. Die Weser ist verfassungsrechtlich eine Bundeswasserstraße im Sinne des Art. 89 Abs. 2 GG [LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E]. Art. 89 Abs. 1 GG weist dem Bund das Eigentum an den Bundeswasserstraßen zu; Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG weist deren Verwaltung durch eigene Behörden zu [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21].
eigene
16 „Eigene“ Behörden im Sinne des Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG sind Bundesbehörden; der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03; VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Die Zuweisung an eigene Behörden schließt eine Verwaltung durch Landesbehörden grundsätzlich aus; Ausnahmen hiervon sind in Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GG für die Auftragsverwaltung vorgesehen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Art. 89 GG eröffnet dem jeweiligen Verwaltungsträger jedoch nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch eine eigene Sonderpolizei [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
Behörden
17 Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen erfolgt durch eigene Behörden, also durch Behörden des Bundes und nicht der Länder [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Die Aufgaben der Seeschiffahrt nimmt der Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau wahr; die Behörden sind Teil dieses Verwaltungsunterbaus [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Eine nähere Bestimmung des Behördenbegriffs in Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen; klar ist nur, dass es sich um bundeseigene Verwaltungsträger handelt [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03; VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21].
nimmt
18 „Nimmt … wahr“ in Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG bedeutet die Ausübung der dort genannten Aufgaben durch den Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Seeschiffahrt ist dem Bund durch Gesetz übertragen; er nimmt sie mit eigenem Verwaltungsunterbau wahr, ohne dass die Aufgaben dadurch aus der bundeseigenen Verwaltung herausgelöst werden, wenn er sie auf bestimmte Stellen überträgt [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03].
Bereich
19 Der Begriff „Bereich“ wird in Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GG als sachlicher Verwaltungsbereich verstanden; für den Bereich der Bundeswasserstraßenverwaltung erlauben diese Vorschriften Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Im Rahmen des Art. 89 Abs. 3 GG umfasst der Begriff der Landeskultur nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15].
Landes
20 Das Land ist der Träger der Auftragsverwaltung nach Art. 89 Abs. 2 Satz 3 und 4 GG, wenn eine Wasserstraße in seinem Gebiet liegt und der Bund es beauftragt [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Eintragung einer Bundeswasserstraße in die Denkmalliste eines Landes greift nicht in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes aus Art. 89 GG ein; das Land behält insoweit seine denkmalschutzrechtliche Zuständigkeit [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Das Land ist nicht Eigentümer der Bundeswasserstraßen; Eigentümer ist der Bund [OVG Sachsen-Anh., 27.06.2023 – 2 K 138/19; VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23].
staatlichen
21 „Staatliche Aufgaben“ der Binnenschifffahrt im Sinne des Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, die über den Bereich eines Landes hinausgehen [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Art. 89 GG eröffnet dem jeweiligen Verwaltungsträger nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch eine eigene Sonderpolizei; solche staatlichen Aufgaben sind nicht von Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Eigentumszuweisung nach Art. 89 Abs. 1 GG soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegenden Verwaltungsaufgaben sachgerecht zu erfüllen [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08].
Aufgaben
22 Aufgaben der Seeschiffahrt sind solche, die dem Bund durch Gesetz übertragen werden; sie werden in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau wahrgenommen [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Die Eigentumszuweisung des Art. 89 Abs. 1 GG dient der sachgerechten Erfüllung der dem Bund nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegenden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. Art. 89 GG eröffnet dem Verwaltungsträger nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch eine eigene Sonderpolizei [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
wahr
23 „Wahrnehmen“ bedeutet die tatsächliche Ausübung der zugewiesenen Verwaltungsaufgaben durch den Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Der Bund kann die ihm durch Gesetz übertragenen Bundesaufgaben auf hierfür bestimmte Stellen übertragen, ohne dass diese dadurch aus der bundeseigenen Verwaltung herausgelöst werden; die Wahrnehmung bleibt eine solche des Bundes [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03].
Gesetz
24 „Gesetz“ im Sinne des Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein Bundesgesetz, durch das dem Bund die Aufgaben der Seeschiffahrt übertragen werden [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Die Übertragung erfolgt durch formelles Gesetz; der Bund kann die ihm durch Gesetz übertragenen Bundesaufgaben auf bestimmte Stellen übertragen [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Ohne eine gesetzliche Übertragung kann der Bund die Aufgaben der Seeschiffahrt nicht wahrnehmen [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03].
25 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: verwaltet, bisherigen, Reichswasserstraßen, hinausgehenden, Seeschiffahrt; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Binnenschiffahrt.
C. Absatz 1 — Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen
26 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Art. 89 Abs. 1 GG knüpft an den Rechtszustand der Weimarer Reichsverfassung an: Bisherige Reichswasserstraßen sind die Wasserstraßen, die nach Art. 97 Abs. 1, Art. 171 Abs. 1 WRV mit Wirkung vom 1. April 1921 auf das Deutsche Reich übergegangen sind [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22; VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Sie werden nunmehr als Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrVermRG bezeichnet [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Zu den Wasserstraßen gehört nicht nur die schiffbare Fahrrinne, sondern die gesamte Seitenausdehnung einschließlich verlandeter Flächen [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Beispielhaft ist die Elbe als Bundeswasserstraße im Eigentum des Bundes anerkannt [OVG Sachsen-Anh., 27.06.2023 – 2 K 138/19].
II. Rechtsfolgen
28 Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen geworden; der Übergang erfolgt kraft Verfassungsrechts ohne Grundbucheintragung [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Der Bund erlangt Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08; VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Rechtsgeschäftliche Verfügungen oder hoheitliche Zuordnungen zwischen 1921 und 1949 hindern den Eigentumsübergang nicht; ein gutgläubiger Erwerb nach dem 24. Mai 1949 ist ausgeschlossen [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Bei der Wahrnehmung seiner Eigentumsbefugnisse unterliegt der Bund denselben Beschränkungen wie jeder Gewässereigentümer, insbesondere den Entgeltverboten der Landeswassergesetze [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]; die Norm vermittelt keine Befugnis zur entgeltlichen Überlassung von Wasserkräften, was im Fall einer solchen Überlassung verneint wurde [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. Der Inhalt und Umfang des Eigentums werden durch einfaches Gesetz ausgestaltet; insbesondere schließt § 4 Abs. 2 WHG das Eigentum an fließendem Wasser oberirdischer Gewässer aus, ohne dass Art. 89 Abs. 1 GG dem entgegensteht [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Demgemäß wurde ein Eigentumserwerb des Bundes an einem auf dem Main treibenden Öl-Wasser-Gemisch nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB verneint [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Die Eigentümerstellung des Bundes an Teilen der Seewasserstraße Schlei führte zur Heranziehung als Ordnungspflichtige nach Boden- und Landesverwaltungsrecht [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Die Eigentumszuweisung des Art. 89 Abs. 1 GG dient der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nach Art. 89 Abs. 2 GG; die Erfüllung dieser Aufgaben wird nicht tangiert, wenn der Bund bei der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eingeschränkt ist [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. § 4 Abs. 2 WHG gestaltet das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen als Inhalts- und Schrankenbestimmung aus; Art. 89 Abs. 1 GG ist keine vorrangige Regelung [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Im Fall des Mains wurde deshalb ein Eigentumserwerb an einem Öl-Wasser-Gemisch abgelehnt [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Aus § 3 WaStrVermRG kann sich wegen des Primats der Verfassung nichts anderes ergeben [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Die §§ 903 ff. BGB bestimmen den Inhalt des Eigentums; die in den Landeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote binden auch den Bund [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08; VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23]. Ein Eigentumserwerb an fließendem Wasser nach §§ 947, 948 BGB scheitert jedenfalls an § 4 Abs. 2 WHG, da Wasser keine Sache im Sinne des § 90 BGB ist [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22]. Art. 97 Abs. 1, Art. 171 Abs. 1 WRV und § 1 WStrV regelten den ursprünglichen Übergang der Wasserstraßen auf das Reich zum 1. April 1921 [VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23; BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 89 Abs. 1 GG einen Eigentumsübergang auf den Bund bewirkt; ein Widerspruch zwischen ihnen ist nicht ersichtlich. Offen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Eigentumsübergang die fließende Welle umfasste [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22], sowie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen für die Auslegung heranzuziehen ist [BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08]. Das Material enthält keine Entscheidung, die diese Fragen klärt.
D. Absatz 2 — Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden
32 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
33 Art. 89 Abs. 2 GG weist dem Bund die Verwaltung der Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden zu; die Weser ist eine solche Bundeswasserstraße [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21; LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E]. Die Seeschiffahrtsverwaltung ist eine Aufgabe, die der Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen hat [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Die Sätze 3 und 4 erlauben für den Bereich der Bundeswasserstraßenverwaltung Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
II. Rechtsfolgen
34 Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG begründet die bundeseigene Verwaltung der Seeschiffahrt mit eigenem Verwaltungsunterbau und ermöglicht die Übertragung von Bundesaufgaben auf hierfür bestimmte Stellen, ohne dass diese aus der bundeseigenen Verwaltung herausgelöst werden; der Bund hat der Beklagten zu 1 im Bereich der Seeschiffahrt Bundesaufgaben übertragen, so dass diese für das Verhalten ihrer Mitarbeiter selbst einzustehen hat [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG entfaltet keine Sperrwirkung gegen die Eintragung einer Bundeswasserstraße in die Denkmalliste eines Landes; die Unterschutzstellung eines im Verfahren bezeichneten Objekts greift nicht in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes ein [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Die Sätze 3 und 4 erlauben Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung, begründen aber weder eine allgemeine Mischverwaltung noch eine Befugnis zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch eigene Sonderpolizei; dies wurde bei der Prüfung einer Mischverwaltung im Luftverkehr festgestellt [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
III. Verfahren und Zuständigkeit
35 Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund durch eigene Behörden; eine Übertragung auf die Länder ist nur als Auftragsverwaltung nach den Sätzen 3 und 4 möglich [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Der Bund kann die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Seeschiffahrt auf hierfür bestimmte Stellen übertragen, die dann innerhalb der bundeseigenen Verwaltung tätig werden [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Die Unterschutzstellung einer Bundeswasserstraße durch Eintragung in eine Landesdenkmalliste erfolgt in Ausübung der Landeskompetenz für Denkmalschutz und berührt nicht die Vollzugskompetenz des Bundes [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
36 Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG steht in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG und weist die Seeschiffahrtsverwaltung der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03]. Im systematischen Vergleich mit Art. 87d, Art. 87e und Art. 90 GG eröffnet Art. 89 GG dem jeweiligen Verwaltungsträger keine Aufgabe der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch eine eigene Sonderpolizei; die Durchbrechungen der Sätze 3 und 4 sind auf die obligatorische Zuweisung der Wasserstraßenverwaltung an den Bund beschränkt [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Gesetzgebungskompetenz für die Binnenschifffahrt, Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG; das Denkmalschutzrecht ist demgegenüber Ländersache, so dass Art. 89 GG keine Sperrwirkung gegen die Unterschutzstellung einer Bundeswasserstraße entfaltet [VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21]. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Bundeswasserstraßen erfolgt insbesondere durch § 1 WaStrG mit Anlage 1 und § 1 SeeSchStrO; die Weser ist danach bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen eine Seewasserstraße [LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E]. Für die Übertragung von Seeschiffahrtsaufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts ist § 6 Abs. 1 SeeaufgG einschlägig [BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03].
V. Streitstand und offene Fragen
37 Das herangezogene Material enthält keine widersprüchlichen Aussagen oder offenen Streitfragen zu Art. 89 Abs. 2 GG.
E. Absatz 3 — Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen …
38 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
39 Die Bestimmung verpflichtet den Bund, bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft zu wahren; dies hat im Einvernehmen mit den Ländern zu geschehen. Das Einvernehmenserfordernis ist dabei auf Vorhaben begrenzt, die Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berühren [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15; BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)]. Der Begriff der Landeskultur umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15; BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)].
II. Rechtsfolgen
40 Aus Art. 89 Abs. 3 GG folgt kein umfassendes Mitentscheidungs- oder Vollzugsrecht der Länder; das Einvernehmen reicht nur so weit wie die genannten Belange [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15; BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)]. Die Norm bestätigt, dass das Bundeswasserstraßengesetz die Entscheidungszuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren für die Planfeststellung abschließend regelt [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15; BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)]. So folgt aus ihr, dass die in § 14 WaStrG geregelten Zuständigkeiten nicht durch landesrechtliche Zuständigkeiten, etwa für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, verdrängt oder erweitert werden; dies gilt auch für die Anpassung der Unter- und Außenweser als Ausbau einer Bundeswasserstraße [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15].
III. Verfahren und Zuständigkeit
41 Das in § 14 Abs. 3 WaStrG geregelte Erfordernis des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde findet seine Grundlage in Art. 89 Abs. 3 GG [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)]. Es reicht nur so weit, wie das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)]. Eine über das Einvernehmenserfordernis hinausgehende Mitentscheidungs- oder Vollzugszuständigkeit der Länder im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz kann hierauf nicht gestützt werden; die Zuständigkeit für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist landesrechtlich lediglich übernommen worden, ohne dass Art. 89 Abs. 3 GG eine solche Länderzuständigkeit trägt [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
42 Art. 89 Abs. 3 GG wird in § 14 WaStrG einfachgesetzlich konkretisiert; das Bundesverwaltungsgericht zieht ihn als verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für die abschließende Regelung der Entscheidungszuständigkeiten und des Verwaltungsverfahrens für die Planfeststellung im Bundeswasserstraßengesetz heran [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)]. Gegenüber landesrechtlichen Zuständigkeiten im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz grenzt die Vorschrift ab: Sie begründet keine Vollzugshoheit der Länder in diesen Bereichen [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15; BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)].
V. Streitstand und offene Fragen
43 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Aussagen; beide Entscheidungen stimmen in der Auslegung des Art. 89 Abs. 3 GG überein [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15; BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Bahnpolizei und Luftsicherheit. Normenkontrolle zur Übertragung von Bahnpolizei und Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz erfolglos; Art. 89 GG verbietet keine Mischverwaltung.
- BGH, 02.12.2004 – III ZR 358/03 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 07.05.2009 – III ZR 48/08 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Rückzahlung von Wasserkraft-Nutzungsentgelten. Der BGH verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung der Wasserkraft-Nutzungsentgelte, weil Art. 89 GG den Bund den landesrechtlichen Entgeltverboten unterwirft.
- BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15 · Rang 2
- BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) · Rang 2 — Weserausbau. Naturschutzvereinigung gegen Weserausbau; BVerwG verneint Einvernehmenserfordernis der Landesbehörde für Natur- und Landschaftsschutz nach Art. 89 Abs. 3 GG.
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22 · Rang 2 — Kostenersatz für Ölbeseitigung im Main. Revision der Klägerin gegen Kostenersatz für Feuerwehreinsatz nach Ölunfall im Main zurückgewiesen; Art. 89 Abs. 1 GG lässt § 4 Abs. 2 WHG als Ausgestaltung zu.
- LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E · Rang 3 — Eingruppierung eines Binnenschiffers. Eingruppierungsstreit Binnenschiffer: LAG ordnet Weser nach Art. 89 Abs. 2 GG als Bundeswasserstraße ein; Befähigungszeugnis tariflich nicht erforderlich.
- OVG Sachsen-Anh., 27.06.2023 – 2 K 138/19 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Schutz von Elbuferbereichen. Streit um Uferbereichsregelungen; OVG hält Regelung nicht für unwirksam, Abstimmung nur mit Pächtern wird mit Art. 89 Abs. 1 GG (Bundeswasserstraße) begründet.
- VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21 · Rang 4 — Denkmallisteintragung eines Taucherglockenschiffs. Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage gegen die Denkmallisteintragung des Taucherglockenschiffs; Art. 89 GG sperrt Landesdenkmalbehörden nicht.
- VG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 6 A 61/23 · Rang 4 — Sanierungskosten für Schlei-Grundstücke. Die Klage auf Übernahme von Sanierungskosten hatte Erfolg, weil der Bund nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümer der Schlei-Grundstücke geworden sei.