Art. 90 GG
Wortlaut
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
Grundlage: 141 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 23 wurden ausgewählt, 17 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1998–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 90 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 141 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 90 GG — 0,02 % |
| Nennungen | 244 insgesamt, also 1,7 je Entscheidung |
| Gerichte | 55 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1996 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▇▃▄▅▄▄█▇█▃▂ — 5, 8, 3, 4, 6, 4, 5, 9, 8, 9, 3, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 7 (5 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 37 (26 %) · Obergerichte: 65 (46 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 29 (21 %) · Amtsgerichte: 1 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 2 (1 %) |
| Streitwert | Median 14.998 € aus 16 von 141 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 8.041 € bis 45.000 € |
| Erfolgsbild | In 27 von 53 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 51 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 141 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Bund — Rn. 7
- Eigentümer — Rn. 8
- Bundesautobahnen — Rn. 9
- sonstigen — Rn. 10
- Bundesverwaltung — Rn. 11
- geführt — Rn. 12
- Erledigung — Rn. 13
- Aufgaben — Rn. 14
- Gesellschaft — Rn. 15
- C. Absatz 1 — Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen … — Rn. 17
- I. Tatbestand — Rn. 18
- Rechtsfolgen — Rn. 19
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22
- D. Absatz 2 — Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt — Rn. 23
- I. Tatbestand — Rn. 24
- Rechtsfolgen — Rn. 25
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
- E. Absatz 3 — Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen … — Rn. 29
- I. Tatbestand — Rn. 30
- Rechtsfolgen — Rn. 31
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 35
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 90 GG weist dem Bund das unveräußerliche Eigentum an den Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs zu und ordnet die Verwaltung dieser Straßen zwischen Bund und Ländern [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24; OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Die Norm trennt dabei die Eigentums- und Anspruchsinhaberschaft des Bundes von der – je nach Fassung – durch die Länder in Auftragsverwaltung oder durch den Bund in Bundesverwaltung wahrgenommenen Verwaltungskompetenz und bildet die Grundlage für die Prozessstandschaft der Länder bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Straßenbeschädigungen [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10; OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18; BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13]. Ein Gebot bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzugs statuiert Art. 90 GG nicht; die Norm erlaubt vielmehr Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung, so bei der partiellen Rücknahme von Aufgaben in die bundeseigene Verwaltung auf Antrag eines Landes [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1998 bis 2014 begründet das Bundesverfassungsgericht die Linie, dass Art. 90 GG kein Verbot abweichender Vollzugsformen enthält und für die Bundesfernstraßenverwaltung Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung zulässt, und wendet dies auf die „Antragslösung“ des Luftverkehrsgesetzes an [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Der Bundesgerichtshof präzisiert den gesetzlichen Eigentumswechsel nach Art. 90 Abs. 1 GG dahin, dass sich sein Umfang nach dem Widmungszweck der Straße richtet und Versorgungsleitungen nicht erfasst, so bei einer Wasserleitung in einem Straßengrundstück [BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05]. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entnimmt Art. 90 Abs. 2 GG eine Aufteilung zwischen der Finanzierungslast des Bundes und der tatsächlichen Straßenverwaltung der beauftragten Körperschaft [OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 44/07]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Planfeststellungsbehörden der Länder für Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung des Bundes und nicht als oberste Bundesbehörde handeln [BVerwG, 09.07.2008 – 9 A 14.07]. Anschließend begründet das Brandenburgische Oberlandesgericht eine verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft des auftragsverwaltenden Landes für Ersatzansprüche aus Beschädigungen an Bundesfernstraßen, etwa bei einer Ölspur auf einer Autobahn [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10]. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt diese Prozessstandschaft und deutet die Übertragung der Verwaltungsbefugnis zivilrechtlich als Einwilligung nach § 185 Abs. 1 BGB, so bei öliger Verschmutzung von Bundes- und Landesstraßen [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Der Bundesgerichtshof schränkt diese Linie ein: Die Verwaltungsbefugnisse der Länder nach Art. 90 Abs. 2 GG stehen der Prozessführungsbefugnis des Bundes als Eigentümer nicht entgegen, wenn das Land die Prozessvertretung übernimmt, so bei einer beschädigten Schutzplanke und Lärmschutzwand an einer Bundesautobahn [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13].
3 2018 bis 2022 bestätigt der Bundesgerichtshof zunächst die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 3 GG und betont die hoheitliche Natur der von den Ländern wahrgenommenen Aufgaben [BGH, 06.06.2019 – III ZR 124/18]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertieft die Prozessstandschaft als gesetzliche Prozessstandschaft der Länder, die im eigenen Namen Ansprüche des Bundes geltend machen, und benennt zugleich die in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertete Frage einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes, so bei einem Zahlungsanspruch wegen Niederschlagswasserbeseitigung an einer Bundesstraße [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18]. Das Landgericht Neubrandenburg wendet Eigentum und Auftragsverwaltung an und leitet die Übertragung der Unterhaltung auf Landkreise und kreisfreie Städte aus Landesrecht ab, so bei einer Dieselkraftstoffbeeinträchtigung einer Bundesstraße [LG Neubrandenburg, 12.02.2021 – 1 S 19/19]. Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Reichweite der Bundesauftragsverwaltung: Sie reicht nicht weiter als die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG, unterliegt der Weisungsbefugnis nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei gesetzesfreier Verwaltung und umfasst Hoheits- und Vermögensverwaltung, so bei Streckenkontrollen, deren Zweckausgaben der Bund zu tragen hat [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21].
4 Ab 2023 bezieht sich die Rechtsprechung zunehmend auf die Neufassung des Art. 90 GG. Das Oberlandesgericht Nürnberg wendet Art. 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG an, wonach die Verwaltung der Bundesautobahnen ab dem 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung geführt wird und sich der Bund einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen kann, und verbindet dies mit dem FernstrÜG und dem InfrGG, so beim Eintritt der Autobahn GmbH in Gerichtsverfahren [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Das Verwaltungsgericht Aachen grenzt ab: Für Ortsdurchfahrten, die nicht in der Straßenbaulast des Bundes stehen, begründet Art. 90 Abs. 3 GG keine Auftragsverwaltung der Gemeinden für den Bund [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21]. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt für die alte Fassung fest, dass bei einem in die Bundesauftragsverwaltung fallenden Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber das Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und hiervon durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht abgewichen werden kann [OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22]. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass das Eigentum an Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 1 GG beim Bund verbleibt, auch wenn die Autobahn GmbH nach § 10 Abs. 2 FernstrÜG in sonstige Rechtspositionen eintritt, und stützt darauf die einschränkende Auslegung dieser Vorschrift [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt die Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbaubehörde für die Umstufung einer Bundesfernstraße aus der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG [OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24]. Das Bundesverwaltungsgericht schließlich differenziert zwischen der unentziehbaren Wahrnehmungskompetenz der Länder und der nur unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme durch den Bund bestehenden Sachkompetenz, so bei Einwendungen eines Landes gegen die Überführung einer Bundesstraße aus der faktischen Straßenbaulast [BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26].
III. Systematische Stellung
5 Art. 90 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 85 GG angewandt, aus dem sich die Grundsätze der Auftragsverwaltung, die Weisungsbefugnis des Bundes sowie die Unterscheidung von Wahrnehmungs- und Sachkompetenz ergeben [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21; BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26; OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Die Reichweite der Verwaltung nach Art. 90 GG wird durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG begrenzt [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Für die Finanzierung der im Auftrag des Bundes wahrgenommenen Verwaltung ist Art. 104a Abs. 2 GG heranzuziehen [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Die Überführung der Bundesautobahnverwaltung von der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung stützt sich auf Art. 90 Abs. 2 und 4 GG in Verbindung mit Art. 143e Abs. 1 Satz 2 GG [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Die Norm wird zudem mit einfachgesetzlichen Vorschriften verbunden, insbesondere mit dem Bundesfernstraßengesetz zur Baulast, Planfeststellung und Umstufung [BVerwG, 09.07.2008 – 9 A 14.07; OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24; OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22], mit dem Fernstraßenübertragungsgesetz und dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz zur Aufgabenwahrnehmung durch eine Gesellschaft privaten Rechts [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23; BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24] sowie mit § 185 Abs. 1 BGB zur zivilrechtlichen Einordnung der Prozessstandschaft [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Abgegrenzt wird Art. 90 GG gegenüber der allgemeinen Landesverwaltung nach Art. 83 und 84 GG, die bei Ortsdurchfahrten ohne Straßenbaulast des Bundes eingreift [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21], sowie gegenüber Art. 89 GG, der als Parallelnorm für Bundeswasserstraßen Ausnahmen vom Einheitsgebot enthält, ohne dass daraus ein umfassendes Verbot abweichender Vollzugsformen abzuleiten wäre [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 68 Stellen, davon 19 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
7 Der Bund ist der Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Ihm steht die Gesetzgebungsbefugnis für den Bau und die Unterhaltung dieser Straßen zu, an die die Auftragsverwaltung der Länder anknüpft [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die Länder ändert nichts an seiner Eigentümerstellung und seiner Befugnis, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13]. Art. 90 GG statuiert kein Gebot eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs durch den Bund [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
Eigentümer
8 Eigentümer im Sinne des Art. 90 Abs. 1 GG ist der Bund; das Eigentum ist unmittelbar durch Verfassungsrecht begründet [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Die Eigentümerstellung ist von der Verwaltungszuständigkeit getrennt: Auch wenn die Länder die Straßen verwalten, bleibt der Bund Eigentümer [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21]. Das Eigentum umfasst die Autobahneinrichtungen, so dass der Bund Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung geltend machen kann [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24].
Bundesautobahnen
9 Bundesautobahnen sind die in Art. 90 Abs. 1 GG genannten Straßen des Fernverkehrs, an denen dem Bund das unveräußerliche Eigentum zusteht [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Ihre Verwaltung wurde bis 2021 in Auftragsverwaltung der Länder geführt und ist nun in Bundesverwaltung übergegangen [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Zur Reichweite des Begriffs gehören auch die zugehörigen Sachenteile, wie § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG zeigt [AG Dachau, 14.06.2023 – 2 C 666/22].
sonstigen
10 „Sonstige“ Bundesstraßen des Fernverkehrs sind die Straßen, die neben den Bundesautobahnen in Art. 90 Abs. 1 GG genannt sind und im Eigentum des Bundes stehen [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Sie unterscheiden sich von den Bundesautobahnen dadurch, dass ihre Verwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG grundsätzlich in Auftragsverwaltung der Länder oder Selbstverwaltungskörperschaften erfolgt [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Der Anwendungsbereich ist nur eröffnet, soweit die Straßen in der Straßenbaulast des Bundes stehen [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21].
Bundesverwaltung
11 Bundesverwaltung ist die Verwaltungsform, in der die Bundesautobahnen seit dem 1. Januar 2021 geführt werden [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Sie steht im Gegensatz zur Auftragsverwaltung der Länder, die zuvor galt und für die sonstigen Bundesstraßen fortbesteht [OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24]. Der Begriff der Bundesverwaltung ist in Art. 86 GG dahin verstanden, dass er auch rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts erfasst [LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25].
geführt
12 „Geführt“ bezeichnet die Art und Weise, wie die Verwaltung organisiert ist: Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23], während die Verwaltung der Bundesfernstraßen nach altem Recht durch die Länder im Auftrag des Bundes geführt wurde [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10]. Mit „geführt“ wird die verwaltungsorganisatorische Zuordnung ausgedrückt.
Erledigung
13 „Erledigung“ bezieht sich auf die Wahrnehmung der dem Bund obliegenden Aufgaben; der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. In der Auftragsverwaltung wird die Aufgabe den Ländern „zur selbständigen Erledigung“ übertragen, was ihnen eine eigene Verantwortung zuweist [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12].
Aufgaben
14 „Aufgaben“ sind die Verwaltungs- und Baulastaufgaben im Bereich der Bundesautobahnen und Bundesstraßen des Fernverkehrs [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Dazu gehören auch die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10]. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist hoheitlicher Natur und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt [BGH, 06.06.2019 – III ZR 124/18].
Gesellschaft
15 „Gesellschaft“ im Sinne des Art. 90 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Gesellschaft privaten Rechts, deren sich der Bund zur Erledigung seiner Aufgaben bedienen kann [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Aus dem Material ergibt sich keine weitere Eingrenzung des Gesellschaftsbegriffs; entscheidend ist, dass die Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23].
16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bundesstraßen, Fernverkehrs, Eigentum, unveräußerlich, Verwaltung, bedienen.
C. Absatz 1 — Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen …
17 7 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
18 Art. 90 Abs. 1 GG ordnet einen gesetzlichen Eigentumswechsel an Straßengrundstücken an; sein Umfang bestimmt sich nach dem Zweck der Widmung der Straße und erstreckt sich daher nicht auf die Versorgungszwecken dienenden Rohrleitungen [BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05]. Der gesetzliche Eigentumsübergang erfasst nur das, was dem gewidmeten Straßenzweck dient; was nicht dem gewidmeten Straßenzweck dient – namentlich der Versorgung dienende Leitungen –, wird von dem gesetzlichen Eigentumswechsel nicht erfasst [BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05]. Folge kann eine nachträgliche Aufspaltung des Eigentums am Straßengrundstück einerseits und an den darin verlegten Versorgungsleitungen andererseits sein [BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05]. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 90 Abs. 1 GG Eigentümerin der bestehenden Bundesfernstraßen geworden [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Ob der Bund Eigentümer ist, bestimmt sich danach, ob keine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 BFStrG (Ortsdurchfahrten, hier: Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern) eingreift und kein anderer Rechtsträger die Straßenbaulast nach § 6 BFStrG übernommen hat, wobei der Bund nach § 5 Abs. 1 BFStrG Träger der Baulast für die Bundesfernstraßen ist [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Das Eigentum an den Bundesautobahnen verbleibt nach Art. 90 Abs. 1 GG beim Bund [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Das Eigentum ist unveräußerlich zugewiesen [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24].
II. Rechtsfolgen
19 Der Bund ist Inhaber von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Eigentums an Bundesautobahnen und kann sie im eigenen Namen geltend machen [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Der daraus folgende Bestand der Eigentumsposition des Bundes ist bei der Auslegung einfachgesetzlicher Übergangsvorschriften zu beachten: Soweit eine Norm den Eintritt in „sonstige Rechtspositionen“ anordnet, erfasst dies das Eigentum an Bundesautobahnen nicht, weil dieses nach Art. 90 Abs. 1 GG beim Bund verbleibt [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Die in Art. 90 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 GG angeordnete Übertragung der Verwaltungsbefugnis auf die Länder beinhaltet notwendigerweise auch deren Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Beschädigung der zu verwaltenden Einrichtung (verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft) und ist zivilrechtlich zumindest eine Einwilligung im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB für eine Abtretung von Schadensersatzforderungen des Bundes [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. So durfte das Land für die Bundesrepublik handeln und mit der Abtretungserklärung vom 27.7.2009 wirksam auch Ansprüche der Bundesrepublik wegen öliger Verschmutzung von Straßenoberflächen übertragen [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an der Bundesstraße B 104 / B 197 trägt die Annahme einer Sachbeschädigung und damit den auf abgetretenes Recht der Bundesrepublik Deutschland gestützten Anspruch der Klägerin, nachdem Dieselkraftstoff aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Straße in ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt hatte [LG Neubrandenburg, 12.02.2021 – 1 S 19/19]. Mit dem Übergang der Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen von den Ländern auf den Bund zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet auch die Möglichkeit der Länder, Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzungen in Prozessstandschaft für den Bund geltend zu machen [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
20 Die Planfeststellungsbehörden der Länder handeln bei der Planfeststellung für Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung des Bundes (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 GG); es geht damit nicht um Verwaltungsakte einer obersten Bundesbehörde [BVerwG, 09.07.2008 – 9 A 14.07]. Diese Einordnung ist für die materielle Prüfung der in § 17e Abs. 1 FStrG genannten Auswahlkriterien ohne Belang; maßgeblich ist insoweit allein der dem Gesetzgeber zuzuerkennende Einschätzungsspielraum [BVerwG, 09.07.2008 – 9 A 14.07]. Verwalten die Länder oder Landschaftsverbände die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG), so beschränkt sich die Verpflichtung des Bundes als Träger der Straßenbaulast schwerpunktmäßig auf die Bereitstellung des Budgets und die Deckung der laufenden Ausgaben („Finanzierungslast“), während die tatsächliche Straßenverwaltung Sache der beauftragten Körperschaft ist [OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 44/07]. Die Übertragung der Unterhaltung und Instandsetzung auf die Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach Landesrecht (§ 60 StrWG - MV) [LG Neubrandenburg, 12.02.2021 – 1 S 19/19]. Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird ab dem 01.01.2021 in Bundesverwaltung geführt (Art. 90 Abs. 2 S. 1 GG), wobei sich der Bund zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedient (Art. 90 Abs. 2 S. 2 GG) [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Die Norm wird damit als verfassungsrechtliche Grundlage dafür verstanden, dass die Wahrnehmung der Bundesfernstraßenaufgaben auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft übergehen kann, die ihrerseits in die zur Aufgabenerledigung führenden Verfahren eintritt [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Art. 90 Abs. 2 und 4 GG bilden neben Art. 143e Abs. 1 Satz 2 GG den verfassungsrechtlichen Rahmen für die durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu regelnde Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Die Wahrnehmungskompetenz, also die Kompetenz, rechtsverbindliche Entscheidungen mit Außenwirkung zu treffen, liegt im Fall der Bundesauftragsverwaltung allein bei den Ländern [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
21 Art. 90 Abs. 1 GG steht in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 GG, der die Auftragsverwaltung der Länder anordnet und dem Bund erlaubt, sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts zu bedienen [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23; BVerwG, 09.07.2008 – 9 A 14.07; OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 10 Abs. 2 FernstrÜG tritt die Autobahn GmbH zum 1. Januar 2021 zwar in „sonstige Verfahren und Rechtspositionen“ ein; eine Rechtsposition ist auch das Eigentum an Bundesautobahnen, dieses verbleibt jedoch nach Art. 90 Abs. 1 GG beim Bund, sodass die Autobahn GmbH nicht in die Eigentümerstellung und den daraus folgenden Schadensersatzanspruch eingetreten ist [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. § 10 Abs. 2 FernstrÜG und § 1 Abs. 1 InfrGG werden als einfachrechtliche Ausformung der in Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 GG angelegten Aufgabenwahrnehmung durch eine Gesellschaft privaten Rechts behandelt [OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23]. Die Abgrenzung der Eigentümerstellung erfolgt über § 5 Abs. 1 und Abs. 2 BFStrG sowie § 6 BFStrG [OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12]. Für die mögliche Aufspaltung des Eigentums durch Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigentums an öffentlichen Sachen verweist der BGH auf § 6 BFernStrG [BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05]. Mit § 60 StrWG - MV wird die Übertragung der Unterhaltung und Instandsetzung auf die Landkreise und kreisfreien Städte verbunden [LG Neubrandenburg, 12.02.2021 – 1 S 19/19]. Der Übergang der Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen von den Ländern auf den Bund beruht auf Art. 143e Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 und 4 GG [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24].
V. Streitstand und offene Fragen
22 Das OVG des Saarlandes lässt offen, ob mit Blick auf die sich aus dem Eigentum ergebenden Straßenbauaufgaben des Bundes nach Art. 90 Abs. 1 GG der faktischen Aufspaltung in Finanzierungslast des Bundes und tatsächliche Straßenverwaltung der beauftragten Körperschaft unmittelbare rechtliche Bedeutung zukommt oder ob der Begriff der Straßenbaulast im Sinne von § 3 FStrG mit der Eigentümerstellung identisch ist [OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 44/07]. Als gesichert stellt es fest, dass der umfassenden Sachaufgabe der Straßenbaulast durch vielerlei Maßnahmen nachgekommen werden kann und der Weg der Erfüllung der Bau- und Unterhaltungspflichten des Baulastträgers durch die Aufgabe nicht vorbestimmt ist [OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 44/07]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist nicht ersichtlich; die Aussagen betreffen unterschiedliche Aspekte der Eigentumszuweisung und der Verwaltungsorganisation und stehen zueinander in keinem Spannungsverhältnis. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage zu offenen Fragen.
D. Absatz 2 — Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt
23 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
24 Art. 90 Abs. 2 GG regelt die Verwaltung der Bundesautobahnen. In der bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung bestimmte er die Verwaltung im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10; BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13; OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22]. Die Bundesauftragsverwaltung ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die Länder Landesstaatsgewalt ausüben und ihre Behörden als Landesorgane handeln; das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen bleiben Landesangelegenheit [OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22]. Die Verwaltungsbefugnis der Länder lässt das Eigentum des Bundes an den Autobahneinrichtungen unberührt [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13; BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Die Zuordnung ist zwingend; durch bloße rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann von ihr nicht abgewichen werden [OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22]. Die seit dem 20.7.2017 geltende Fassung ordnet die Bundesverwaltung an; der Übergang der Auftragsverwaltung auf den Bund zum Ablauf des 31.12.2020 beruht auf Art. 143e Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 und 4 GG [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Zu den weiteren Regelungsgehalten der aktuellen Fassung (Gesellschaft privaten Rechts, Beteiligungsausschluss, ÖPP-Beschränkung) enthalten die Verdichtungen keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
25 Aus der Auftragsverwaltung folgt eine verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft des Landes: Das Land kann Ansprüche wegen Beschädigung von Bundesfernstraßen im eigenen Namen geltend machen, weil es mit der Verfolgung der Ersatzansprüche die ihm nach Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgaben wahrnimmt [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10]. Die Verwaltungsbefugnis des Landes steht der Prozessführungsbefugnis des Bundes als Eigentümer nicht entgegen, wenn das Land die Prozessvertretung des Bundes übernimmt; der Bund bleibt Inhaber des Schadensersatzanspruchs und kann im eigenen Namen klagen [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13]. Fällt ein Bauvorhaben in die Bundesauftragsverwaltung, ist öffentlicher Auftraggeber und Vertragspartner das jeweilige Land, nicht die Bundesrepublik Deutschland; eine abweichende rechtsgeschäftliche Bezeichnung ist unerheblich [OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22]. Mit dem Übergang zur Bundesverwaltung endet die Möglichkeit der Länder, Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzungen in Prozessstandschaft für den Bund geltend zu machen [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Das Eigentum an den Bundesautobahnen verbleibt beim Bund; der Bund ist deshalb Inhaber der Schadensersatzansprüche und kann sie im eigenen Namen geltend machen [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24; bestätigend VI ZR 10/13].
III. Verfahren und Zuständigkeit
26 Das auftragsverwaltende Land ist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen in eigenem Namen und zur Zahlung an sich berechtigt; dies folgt aus einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10]. Die Prozessführungsbefugnis des Bundes bleibt daneben bestehen; die Verwaltungsbefugnisse der Länder sind gewahrt, wenn das betroffene Land die Prozessvertretung des Bundes übernimmt, etwa durch den Landesbetrieb Straßenbau; die Vertretungsmacht kann sich aus § 7 Abs. 1 1. AVVFStr ergeben [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13]. Nach dem Übergang zur Bundesverwaltung entfällt die Prozessstandschaft der Länder; der Bund klagt selbst [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Für vergaberechtliche Streitigkeiten ist bei der Auftragsverwaltung das Land der richtige Antragsgegner, nicht der Bund [OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22; anknüpfend an BGH; Beschluss vom 20.3.2014 - X ZB 18/13].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
27 Art. 90 Abs. 2 GG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 1 GG, der das Eigentum an den Bundesautobahnen dem Bund zuweist; die Verwaltungsbefugnis nach Abs. 2 lässt die Eigentümerstellung unberührt [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13; BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Art. 90 Abs. 4 GG bildet zusammen mit Abs. 2 den verfassungsrechtlichen Rahmen für die durch Bundesgesetz zu regelnde Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung; einfachgesetzliche Übergangsvorschriften wie § 10 Abs. 2 FernstrÜG sind im Lichte von Art. 90 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen, sodass die Autobahn GmbH nicht in das Eigentum des Bundes eintritt [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Die Vertretungsmacht des Landes im Prozess kann sich aus § 7 Abs. 1 1. AVVFStr ergeben [BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13]. Im Vergaberecht folgt aus der Auftragsverwaltung die Passivlegitimation des Landes, nicht des Bundes [OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22].
V. Streitstand und offene Fragen
28 Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung hat vielmehr die Linie bestätigt, dass die Verwaltungsbefugnis der Länder nach Art. 90 Abs. 2 GG die Eigentums- und Anspruchsinhaberschaft des Bundes unberührt lässt, unabhängig davon, ob das Land in Prozessstandschaft klagt oder der Bund selbst klagt und sich vom Land vertreten lässt [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10; BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13; BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24]. Offen bleibt im herangezogenen Material die Anwendung der seit 2017 geltenden Regelungen zu der Gesellschaft privaten Rechts, dem Beteiligungsausschluss und der ÖPP-Beschränkung; hierzu enthalten die Verdichtungen keine Aussage.
E. Absatz 3 — Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen …
29 7 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
30 Art. 90 Abs. 3 GG weist die Verwaltung der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs den Ländern oder den nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften im Auftrag des Bundes zu [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Vorschrift statuiert kein Gebot, wonach der Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung stets einheitlich entweder vom Bund oder von den Ländern ausgeübt werden müsste; sie erlaubt vielmehr Durchbrechungen der bundeseinheitlichen Verwaltung [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die danach von den Ländern wahrgenommene Aufgabe ist hoheitlicher Natur und wird in Ausübung öffentlicher Gewalt erfüllt [BGH, 06.06.2019 – III ZR 124/18]. Die Reichweite der Bundesauftragsverwaltung reicht nicht weiter als die korrespondierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Sie setzt voraus, dass die betreffende Straße in der Straßenbaulast des Bundes steht; für Ortsdurchfahrten, die nicht in der Straßenbaulast des Bundes stehen, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21].
II. Rechtsfolgen
31 Die Länder verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes und werden dabei in ihrer Eigenschaft als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts – nicht als Vertreter oder Organe des Bundes – tätig [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18]. Sie erfüllen die Bundesaufgaben aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz und machen Ansprüche des Bundes in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend, so bei einem Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung auf einem Streckenabschnitt einer sonstigen Bundesstraße [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18].
32 Die Bundesauftragsverwaltung unterliegt der Weisungsbefugnis des Bundes nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG; diese gilt nicht nur für die Ausführung von Bundesgesetzen, sondern auch für die nicht gesetzesausführende, gesetzesfreie Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 GG [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Die Weisungsbefugnis bestand etwa für die in den Jahren 2012 bis 2020 durchgeführten Streckenkontrollen, die als im Auftrag des Bundes zu erfüllende Sachaufgabe eingeordnet wurden, sowohl soweit damit die Straßenbaulast wahrgenommen wurde als auch soweit damit die Straßenverkehrssicherungspflicht erfüllt werden sollte; die daraus entstehenden Zweckausgaben waren nach Art. 104a Abs. 2 GG vom Bund zu tragen [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21].
33 Die Auftragsverwaltung räumt den Straßenbehörden der Länder eine dem Bund gegenüber durchsetzbare Rechtsposition nur insoweit ein, als sie in ihrer Wahrnehmungskompetenz, nicht jedoch in ihrer Sachkompetenz betroffen sind [BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26]. Die Wahrnehmungskompetenz, also das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, steht den Ländern unentziehbar zu; die Sachkompetenz, also die Befugnis zur Sachbeurteilung und -entscheidung, steht ihnen dagegen von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Inanspruchnahme durch den Bund zu [BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26]. Aus der bloßen Stellung als externer oder faktischer Straßenbaulastträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG kann ein Land daher nichts dafür herleiten, dass die Überführung einer Bundesstraße den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genüge [BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26].
34 Aus dem bloßen Eigentum des Bundes an einer Bundesstraße folgt keine Verwaltungs- oder Finanzierungszuständigkeit; für Ortsdurchfahrten, die nicht in der Straßenbaulast des Bundes stehen, liegt die Verwaltungskompetenz gemäß Art. 83 und 84 GG bei den Ländern, sodass eine Auslegung des § 16 Abs. 3 AEG dahin, dass sich ein Ausgleichsanspruch gegen den Bund richtet, ausscheidet [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21].
III. Verfahren und Zuständigkeit
35 Soweit sich eine Bundesstraße in der Verwaltung des Landes befindet, handelt das Land im Auftrag des Bundes, sodass die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung greift [OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24]. Für die Umstufung einer Bundesfernstraße entscheidet daher die oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FStrG; bei Teilstrecken einer Bundesstraße, die sich in der Verwaltung des Landes befinden, ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium zuständig [OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24]. Die Umstufungsverfügung ist kein Fall der Bundesverwaltung [OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
36 Art. 90 Abs. 3 GG steht in systematischem Zusammenhang mit den weiteren Verkehrsverwaltungsnormen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 89 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GG; beide Vorschriften sind allein dadurch bedingt, dass die dort in Bezug genommenen Verkehrsverwaltungen jeweils obligatorisch entweder dem Bund oder als Auftragsverwaltung den Ländern zugewiesen sind [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Ein Erst-Recht-Schluss auf ein umfassendes, über diese ausdrücklichen Ausnahmen hinausreichendes Verbot abweichender Vollzugsformen geht fehl [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].
37 Die Reichweite der Verwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG begrenzt; die Gesetzgebungskompetenz stellt die äußerste Grenze für die Verwaltungstätigkeit des Bundes dar [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21]. Die von Art. 90 GG erfasste Verwaltung umfasst die gesamte Verwaltung der Bundesfernstraßen, also Hoheits- und Vermögensverwaltung, Planung des Neu- und Umbaus, Rechtsstatus, Benutzung, Straßenaufsicht, Behördenorganisation, Schutz der Straßen und Erfüllung der Straßenbaulast [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21].
38 Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für die gesetzesfreie Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 GG; dass der Bundesgesetzgeber Regelungen über die Streckenkontrolle nicht in das Bundesfernstraßengesetz aufgenommen hat, steht der Weisungsbefugnis nicht entgegen [BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21].
39 Für Ortsdurchfahrten, die nicht in der Straßenbaulast des Bundes stehen, greift die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3, 85 GG nicht; die Verwaltungskompetenz liegt insoweit gemäß Art. 83 und 84 GG bei den Ländern, und der Bund bleibt an der Bundesstraße lediglich Eigentümer [VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21].
V. Streitstand und offene Fragen
40 Die Frage, ob im Bereich der Vermögensverwaltung der Bundesauftragsverwaltung eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundes durch die Länder zulässig ist und eine eigene Beteiligtenstellung des Bundes begründet, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet und ist nicht abschließend entschieden [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lässt insoweit für die Klagebefugnis genügen, dass der Bund den Anspruch im eigenen Namen geltend machen kann, und stützt dies auf die Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Vertretung auf Grund der Vertretungsordnungen und langjähriger Verwaltungspraxis [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18]. Dem steht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, die die eigene Wahrnehmungskompetenz der Länder betont und eine Klageberechtigung des Bundes im eigenen Namen verneint [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Übertragung von Bahnpolizei und Flughafensicherung. Das Gericht hielt die Übertragung von Bahnpolizei- und Flughafenaufgaben auf den Bundesgrenzschutz für vereinbar; Art. 90 Abs. 3 GG erlaube Durchbrechungen.
- BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Eigentum an Wasserleitungen in Straßengrundstücken. Gemeinde begehrte Feststellung, dass eine in ihrem Straßengrundstück verlegte Leitung ihr gehöre; BGH wies Revision zurück, Art. 90 GG decke keine Rohrleitungen.
- BVerwG, 09.07.2008 – 9 A 14.07 · Rang 2
- BGH, 18.03.2014 – VI ZR 10/13 · Rang 2 · von 18 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 06.06.2019 – III ZR 124/18 · Rang 2 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Verkehrsschildunfall in Autobahnbaustelle. BGH wies Revision gegen Klageabweisung nach Verkehrsschildunfall zurück; Verkehrssicherung an Bundesautobahnen ist nach Art. 90 GG hoheitliche Länderaufgabe.
- BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Schadensersatz für Brandschaden an Rastanlage. Der Bund klagt auf Schadensersatz nach Brand eines Anhängers; der BGH bejaht seine Gläubigerstellung, da Eigentum nach Art. 90 Abs. 1 GG beim Bund bleibt.
- BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26 · Rang 2 — Ersatz eines Bahnübergangs durch Straßenüberführung. Antragsteller rügt Verletzung seiner Straßenplanungskompetenz; BVerwG verneint Art.-90-III-GG-Rechtsposition (nur Wahrnehmungs-, nicht Sachkompetenz) und lehnt Antrag ab.
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 A 44/07 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Ölspur auf Bundesautobahn. Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz für Ölspur auf Bundesautobahn; Gericht bejaht Prozessstandschaft aus Art. 90 Abs. 2 GG und gibt Berufung statt.
- OLG Frankfurt a. M., 10.07.2013 – 4 U 34/12 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Ölverschmutzung von Bundes- und Landesstraßen. Das Land machte nach Abtretung Schadensersatz für ölverschmutzte Straßen geltend; der Senat bejahte seine Befugnis nach Art. 90 Abs. 2 GG.
- OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18 · Rang 3 · von 6 fremden Gerichten zitiert
- OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 4 U 386/23 · Rang 3 — Schadensersatz nach Fahrzeugbrand. Das OLG wies die Klage wegen Verjährung ab; Art. 90 GG betraf den Eintritt der Autobahn-Gesellschaft in das Verfahren.
- OLG Frankfurt a. M., 03.07.2024 – 9 U 3/22 · Rang 3 — Gewährleistungsforderung in Bundesauftragsverwaltung. Das Gericht bejaht: Beim Bauvorhaben in Bundesauftragsverwaltung ist das Land, nicht der Bund, öffentlicher Auftraggeber und Inhaber der Gewährleistungsforderung.
- OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- LG Neubrandenburg, 12.02.2021 – 1 S 19/19 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Dieselverschmutzung einer Bundesstraße. Berufung gegen Schadensersatz wegen Dieselverschmutzung einer Bundesstraße unbegründet; Art. 90 GG steht dem abgetretenen Anspruch des Bundes nicht entgegen.
- VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21 · Rang 4 — Ausgleich für Bahnübergänge. Der Bund muss einem privaten Eisenbahnunternehmen Ausgleich für drei Bahnübergänge bewilligen; Art. 90 GG hindert dies nicht.