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Der Praxiskommentar GG · 107 von 176

Art. 91 GG

Wortlaut
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.

Grundlage: 20 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 11 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2012–2012. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 91 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 20 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 91 GG — 0,00 %
Nennungen 32 insgesamt, also 1,6 je Entscheidung
Gerichte 7 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1998 bis 2025
Verlauf 1998–2025 ▂▃█▄▃▂▃▄ — 1, 2, 6, 3, 2, 1, 2, 3 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 5 (25 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 6 (30 %) · Obergerichte: 8 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (5 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Abwehr — Rn. 5
    • drohenden — Rn. 6
    • Gefahr — Rn. 7
    • freiheitliche — Rn. 8
    • Grundordnung — Rn. 9
    • Bundes — Rn. 10
    • Landes — Rn. 11
    • Länder — Rn. 12
    • Bundesgrenzschutzes — Rn. 13
    • droht — Rn. 14
    • selbst — Rn. 15
  • C. Absatz 2 — Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung … — Rn. 17
    • I. Tatbestand — Rn. 18
      1. Rechtsfolgen — Rn. 19
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 91 GG weist die Abwehr innerer Unruhen, die von nichtstaatlichen Angreifern ausgehen, sowie die Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer dem Polizeibereich zu; für den inneren Notstand eröffnet die Norm nur den Einsatz von Polizeikräften anderer Länder oder der Bundespolizei, nicht den Einsatz der Streitkräfte. [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11] Die Regelung entfaltet insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für den Einsatz der Streitkräfte nach anderen Bestimmungen. [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11] Als Abgrenzungsmaßstab herangezogen, verhindert sie, dass Gefahren, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, als besonders schwerer Unglücksfall nach Art. 35 GG einen Streitkräfteeinsatz rechtfertigen. [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Der Plenarbeschluss vom 3. Juli 2012 begründet die Linie, nach der Art. 91 GG in Verbindung mit Art. 87a Abs. 4 GG die Abwehr nichtstaatlicher innerer Unruhen dem Polizeibereich zuweist und für den inneren Notstand keinen Streitkräfteeinsatz vorsieht; zugleich knüpft er an die frühere Rechtsprechung zur begrenzenden Funktion der Bestimmungen über den Einsatz der Streitkräfte im Innern und zur strikten Texttreue bei deren Auslegung an. [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11] Weitere zeitliche Entwicklungsstufen sind dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.

III. Systematische Stellung

3 Art. 91 GG wird in der Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 87a Abs. 4 GG angewandt: Art. 87a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 Satz 1 GG regelt den Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das betroffene Land nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefahr zu bekämpfen; selbst zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer dürfen Streitkräfte dabei nur eingesetzt werden, wenn eine Gefahr für Bestand oder freiheitliche demokratische Grundordnung besteht, und die strengen Anforderungen des Art. 87a Abs. 4 GG sind selbst im Fall des inneren Notstands gemäß Art. 91 GG noch nicht automatisch erreicht. [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11] Von Art. 35 Abs. 2 und 3 GG wird Art. 91 GG als Abgrenzungsmaßstab unterschieden: Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, stellen keinen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Art. 35 GG dar, der einen Streitkräfteeinsatz auf dieser Grundlage rechtfertigen könnte; die Bekämpfung bewaffneter Streitkräfte gegen Menschen, die vorsätzlich die öffentliche Sicherheit gefährden, ist nach geltendem Verfassungsrecht eine ausschließlich polizeiliche, nicht jedoch eine militärische Aufgabe. [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 47 Stellen, davon 37 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Abwehr

5 Abwehr ist im Rahmen des Art. 91 GG die Bekämpfung von Gefahren, die von nichtstaatlichen Angreifern ausgehen, und liegt im Polizeibereich, nicht bei den Streitkräften [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Für den Fall des inneren Notstands sieht Art. 91 GG nur den Einsatz von Polizeikräften anderer Länder oder der Bundespolizei vor, nicht aber den Einsatz der Streitkräfte [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

drohenden

6 Eine drohende Gefahr setzt voraus, dass eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes konkret bevorsteht; es handelt sich um eine Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren [BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13]. Gefahren, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, stellen keinen besonders schweren Unglücksfall dar, der einen Streitkräfteeinsatz rechtfertigen könnte; die Bekämpfung bewaffneter Streitkräfte gegen Menschen, die vorsätzlich die öffentliche Sicherheit gefährden, ist nach geltendem Verfassungsrecht eine ausschließlich polizeiliche Aufgabe [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

Gefahr

7 Gefahr im Sinne des Art. 91 GG ist die Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die das Land, in dem die Gefahr droht, selbst nicht in der Lage oder nicht bereit ist zu bekämpfen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Die Norm erfasst damit Gefahren, die von nichtstaatlichen Angreifern ausgehen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

freiheitliche

8 Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Sie ist identisch mit dem Begriff, wie ihn das Bundesverfassungsgericht zuletzt bezogen auf Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG konturiert hat [OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVG].

Grundordnung

9 Die Grundordnung ist die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes; sie umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung und ist identisch mit dem Begriff, wie ihn das Bundesverfassungsgericht zuletzt in Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG konturiert hat [OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVG; BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Der Begriff ist bloßes Tatbestandsmerkmal, das die Schutzrichtung der Norm bestimmt, ohne eigene darüber hinausgehende Konturen zu entfalten [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

Bundes

10 Der Bund ist Bezugspunkt der Gefahrenabwehr in Art. 91 GG: Die Vorschrift regelt nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts den Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes, die das Land selbst nicht in der Lage oder nicht bereit ist zu bekämpfen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

Landes

11 Das Land ist Bezugspunkt der Gefahrenabwehr in Art. 91 GG: Die Vorschrift regelt den Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes, die das Land selbst nicht in der Lage oder nicht bereit ist zu bekämpfen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Das Land, in dem die Gefahr droht, kann Polizeikräfte anderer Länder anfordern [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

Länder

12 Länder sind die Gliedstaaten des Bundes, deren Polizeikräfte nach Art. 91 GG zur Abwehr innerer Unruhen eingesetzt werden können [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Für den Fall des inneren Notstands sieht Art. 91 GG nur den Einsatz von Polizeikräften anderer Länder oder der Bundespolizei vor [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

Bundesgrenzschutzes

13 Der Bundesgrenzschutz ist die frühere Bezeichnung für die heutige Bundespolizei und kann nach Art. 91 GG zur Abwehr innerer Unruhen eingesetzt werden [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Nach Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG steht der Ersatzdienst in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes [OVG Niedersachsen, 24.10.2017 – 5 LB 92/16].

droht

14 Eine Gefahr droht dann, wenn sie für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes besteht; die Regelung des Art. 87a Abs. 4 GG setzt eine “drohende Gefahr” voraus und ist damit eine Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren [BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13]. Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, stellen keinen besonders schweren Unglücksfall dar, der einen Streitkräfteeinsatz rechtfertigen könnte [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

selbst

15 Selbst kennzeichnet die Subsidiarität des Art. 91 GG: Die Norm regelt den Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die das Land, in dem die Gefahr droht, selbst nicht in der Lage oder nicht bereit ist zu bekämpfen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Kräfte, Verwaltungen, anfordern, Bestand, Polizeikräfte; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: demokratische.

C. Absatz 2 — Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung …

17 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

18 Der Tatbestand des Art. 91 Abs. 2 GG setzt voraus, dass eine Gefahr droht und das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zu ihrer Bekämpfung bereit oder in der Lage ist [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Für den Fall des inneren Notstands sieht Art. 91 GG nur den Einsatz von Polizeikräften anderer Länder oder der Bundespolizei vor, nicht aber den Einsatz der Streitkräfte [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Weitere tatbestandliche Einzelheiten sind dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.

II. Rechtsfolgen

19 Als Rechtsfolge sieht Art. 91 GG im Fall des inneren Notstands nur den Einsatz von Polizeikräften anderer Länder oder der Bundespolizei vor; ein Einsatz der Streitkräfte ist auf dieser Grundlage nicht vorgesehen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Zu den weiteren Einzelheiten der Weisungsunterstellung oder der Aufhebungsanordnung enthält das herangezogene Material keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

20 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

21 Art. 91 GG in Verbindung mit Art. 87a Abs. 4 GG weist die Abwehr innerer Unruhen, die von nichtstaatlichen Angreifern ausgehen, und die Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer dem Polizeibereich zu; die Regelung entfaltet insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für den Einsatz der Streitkräfte nach anderen Bestimmungen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Selbst zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer dürfen Streitkräfte auch dann, wenn das Land nicht bereit oder in der Lage ist, nur unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes besteht; die strengen Anforderungen des Art. 87a Abs. 4 GG sind selbst im Fall des inneren Notstands gemäß Art. 91 GG noch nicht automatisch erreicht [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Für die Auslegung des besonders schweren Unglücksfalls nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zieht das Gericht Art. 91 GG als Abgrenzungsmaßstab heran: Angesichts der in Art. 87a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 GG getroffenen Regelung der militärischen Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner können die Streitkräfte auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zur Bekämpfung eines Angreifers nur in Ausnahmesituationen eingesetzt werden, die nicht von der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art sind; Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, sowie die Bekämpfung bewaffneter Streitkräfte gegen Menschen, die vorsätzlich die öffentliche Sicherheit gefährden, sind nach geltendem Verfassungsrecht eine ausschließlich polizeiliche, nicht jedoch eine militärische Aufgabe [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

V. Streitstand und offene Fragen

22 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einem Streitstand oder zu offenen Fragen; es liegt lediglich eine Entscheidung vor [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Luftsicherheitsgesetz und Streitkräfteeinsatz. In der Normenkontrolle zu §§ 13–15 LuftSiG stellte das Plenum klar, dass Art. 91 GG nur Polizeikräfte vorsieht und keinen Streitkräfteeinsatz erlaubt.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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