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Der Praxiskommentar GG · 109 von 176

Art. 91b GG

Wortlaut
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Abschnitt des Gesetzes: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit.

Grundlage: 22 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2013–2023. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 91b GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 22 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 91b GG — 0,00 %
Nennungen 29 insgesamt, also 1,3 je Entscheidung
Gerichte 13 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1998 bis 2025
Verlauf 1999–2025 ▂▄▂▄▂▂▂▂▄▆▄█ — 1, 2, 1, 2, 1, 1, 1, 1, 2, 3, 2, 4 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 4 (18 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 4 (18 %) · Obergerichte: 10 (45 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 4 (18 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bund — Rn. 5
    • Länder — Rn. 6
    • Grund — Rn. 7
    • Vereinbarungen — Rn. 8
    • Fällen — Rn. 9
    • Bedeutung — Rn. 10
    • Förderung — Rn. 11
    • Wissenschaft — Rn. 12
    • Forschung — Rn. 13
    • zusammenwirken — Rn. 14
    • betreffen — Rn. 15
    • Zustimmung — Rn. 16
  • C. Absatz 1 — Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen … — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 20
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 91b Abs. 1 GG ist eine Kompetenz- und Organisationsnorm für das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre in Fällen überregionaler Bedeutung auf der Grundlage von Vereinbarungen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Sie weist Bund und Ländern die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre als Gegenstand gemeinsamen Zusammenwirkens zu und belegt damit den gemeinwohlorientierten Charakter entsprechender Tätigkeiten [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Die Norm wird dabei sowohl als tatsächliches Finanzierungsmerkmal für Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11] als auch als verfassungsrechtlicher Beleg für das öffentliche Interesse an Wissenschaftsförderung herangezogen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. So lag eine auf Art. 91b GG gestützte Finanzierung vor, wenn eine Einrichtung Gegenstand der gemeinsamen Förderung nach dem GWK-Abkommen ist [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11], und der Gemeinwohlbezug wurde für eine Einrichtung zur Erforschung von Agrarlandschaften bejaht [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2013 begründete das Bundesarbeitsgericht die Linie, Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG als Kompetenz- und Organisationsnorm für die gemeinsame Förderung von Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen zu verstehen, und wandte sie auf eine nach dem GWK-Abkommen geförderte Einrichtung an, um den Anwendungsbereich des WissZeitVG zu eröffnen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. 2023 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung und stellte ergänzend den gemeinwohlorientierten Charakter der Wissenschaftsförderung heraus, den es auf die Tätigkeit einer Einrichtung zur Erforschung von Agrarlandschaften bezog [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21].

III. Systematische Stellung

3 Art. 91b Abs. 1 GG dient als verfassungsrechtliche Grundlage für Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern, wie das GWK-Abkommen, das die gemeinsame Förderung von Forschungseinrichtungen regelt [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. In dieser Funktion bestimmt die Norm den Anwendungsbereich einfachgesetzlicher Vorschriften, insbesondere des § 5 Satz 1 WissZeitVG, der an die Finanzierung auf der Grundlage von Art. 91b GG anknüpft und so die Anwendung der §§ 1 bis 3 und 6 WissZeitVG eröffnet [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Zugleich wird Art. 91b Abs. 1 GG zur Abgrenzung der gemeinwohlbezogenen Wissenschaftsförderung von der Daseinsvorsorge herangezogen; zur Daseinsvorsorge zählen alle zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen der Verwaltung, während eine primär auf Erkenntnisgewinn gerichtete Tätigkeit ohne unmittelbaren Marktbezug nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 38 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bund

5 Der Bund ist in Art. 91b GG einer der beiden Partner des föderalen Zusammenwirkens bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Ihm ist die Förderung gemeinsam mit den Ländern als Gegenstand des Zusammenwirkens zugewiesen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Die Vorschrift erlaubt dem Bund, aufgrund von Vereinbarungen tätig zu werden [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Länder

6 Die Länder sind in Art. 91b GG der zweite Partner des föderalen Zusammenwirkens bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Ihnen ist die Förderung gemeinsam mit dem Bund zugewiesen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Soweit Vereinbarungen im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen sie der Zustimmung aller Länder [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Grund

7 Der Begriff „Grund“ hat in Art. 91b GG keine eigenständige juristische Bedeutung. Das beigefügte Material enthält keine Auslegung zu diesem Wort im Zusammenhang mit dieser Norm.

Vereinbarungen

8 Vereinbarungen sind die Handlungsgrundlage des Zusammenwirkens von Bund und Ländern. Art. 91b Abs. 1 GG erlaubt Bund und Ländern, „aufgrund von Vereinbarungen“ tätig zu werden; die Vereinbarung ist damit konstitutives Merkmal des gemeinsamen Handelns [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Sie ist das Instrument, durch das die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen organisiert wird [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Fällen

9 Der Begriff „Fällen“ ist in Art. 91b Abs. 1 GG an das Merkmal der überregionalen Bedeutung gekoppelt. Ein Fall im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn er überregionale Bedeutung hat [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Das Zusammenwirken von Bund und Ländern setzt damit einen qualifizierten Anlass voraus, der über die regionale Ebene hinausweist [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Bedeutung

10 Die Bedeutung im Sinne von Art. 91b Abs. 1 GG muss „überregional“ sein. Art. 91b Abs. 1 GG erlaubt das Zusammenwirken nur in Fällen überregionaler Bedeutung [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Die überregionale Bedeutung ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal neben dem Vorliegen einer Vereinbarung und dem Fördergegenstand [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Förderung

11 Förderung ist die gemeinsame Unterstützung von Wissenschaft, Forschung und Lehre durch Bund und Länder [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Sie liegt im öffentlichen Interesse und hat Gemeinwohlbezug; Art. 91b Abs. 1 GG weist die Förderung als Gegenstand gemeinsamen Zusammenwirkens zu und belegt damit den gemeinwohlorientierten Charakter entsprechender Tätigkeiten [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Die Förderung kann Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen betreffen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Wissenschaft

12 Wissenschaft ist in Art. 91b Abs. 1 GG einer der drei Fördergegenstände neben Forschung und Lehre [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Die Förderung von Wissenschaft liegt im öffentlichen Interesse und hat Gemeinwohlbezug [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Wissenschaft kann Gegenstand der gemeinsamen Förderung durch Bund und Länder nach einer auf Art. 91b Abs. 1 GG gestützten Vereinbarung sein [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

Forschung

13 Forschung ist in Art. 91b Abs. 1 GG einer der drei Fördergegenstände neben Wissenschaft und Lehre [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Erfasst ist insbesondere die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Die Förderung der Forschung liegt im öffentlichen Interesse und hat Gemeinwohlbezug [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21].

zusammenwirken

14 Zusammenwirken bezeichnet das gemeinsame Handeln von Bund und Ländern auf der Grundlage von Vereinbarungen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Art. 91b Abs. 1 GG weist Bund und Ländern die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre als Gegenstand gemeinsamen Zusammenwirkens zu [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Das Zusammenwirken verwirklicht sich in drei Merkmalen: Es bedarf einer Vereinbarung, es muss ein Fall überregionaler Bedeutung vorliegen, und der Gegenstand muss in der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen liegen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

betreffen

15 Der Begriff „betreffen“ hat in Art. 91b GG keine eigenständige juristische Bedeutung. Das beigefügte Material enthält keine Auslegung zu diesem Wort im Zusammenhang mit dieser Norm.

Zustimmung

16 Der Begriff „Zustimmung“ hat in Art. 91b GG keine eigenständige juristische Bedeutung. Das beigefügte Material enthält keine Auslegung zu diesem Wort im Zusammenhang mit dieser Norm.

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Schwerpunkt, bedürfen, überregionaler, Lehre, Hochschulen; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Forschungsbauten.

C. Absatz 1 — Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen …

18 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Das Zusammenwirken nach Art. 91b Abs. 1 GG setzt eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, einen Fall überregionaler Bedeutung und die Förderung von Wissenschaft und Forschung voraus [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung liegt im öffentlichen Interesse und hat Gemeinwohlbezug [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. In der bis 2014 geltenden Fassung erfasste Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG dabei die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11].

II. Rechtsfolgen

20 Ist eine Forschungseinrichtung auf der Grundlage von Art. 91b Abs. 1 GG finanziert, so gilt sie als im Sinne des § 5 Satz 1 WissZeitVG auf dieser Grundlage finanziert; dies eröffnet den Anwendungsbereich der besonderen Befristungsregelungen des WissZeitVG [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Die Zuweisung der Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern belegt den gemeinwohlorientierten Charakter entsprechender Tätigkeiten und dient damit der Abgrenzung von der Daseinsvorsorge [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21].

III. Verfahren und Zuständigkeit

21 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

22 Art. 91b Abs. 1 GG wird als Grundlage für die Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes herangezogen: Eine Finanzierung auf der Grundlage dieser Norm führt zur Anwendbarkeit der Befristungsvorschriften nach § 5 Satz 1 WissZeitVG; maßgeblich ist dabei eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, etwa das GWK-Abkommen [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11]. Ferner dient Art. 91b Abs. 1 GG als Abgrenzungskriterium gegenüber der Daseinsvorsorge, weil die Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinwohlbezogen einzustufen ist und nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen ist; abgegrenzt wird anhand der Kriterien des primären Erkenntnisgewinns, des fehlenden unmittelbaren Marktbezugs und der fehlenden Zugehörigkeit zur Daseinsvorsorge [OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21].

V. Streitstand und offene Fragen

23 Das herangezogene Material zeigt keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen auf; die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche und ergänzen sich [BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11; OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21]. Zu den Sätzen 2 und 3 des Art. 91b Abs. 1 GG sowie zu weiteren Fragen enthält das Material keine Aussage.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 – OVG 12 B 17/21 · Rang 3

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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