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Der Praxiskommentar GG · 11 von 176

Art. 9 GG

Wortlaut
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 3.475 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 59 wurden ausgewählt, 49 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 9 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 3.475 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 9 GG — 0,52 %
Nennungen 11.536 insgesamt, also 3,3 je Entscheidung
Gerichte 198 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1953 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▅█▇▆▇▅▄▆▅▄▂ — 167, 158, 244, 226, 198, 212, 167, 128, 175, 154, 126, 56 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 167 (5 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 914 (26 %) · Obergerichte: 1.741 (50 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 640 (18 %) · Amtsgerichte: 12 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %)
Streitwert Median 5.215 € aus 507 von 3.475 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 3.632 € bis 21.754 €
Erfolgsbild In 500 von 1.322 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 38 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 3.475 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
    • Deutschen — Rn. 10
    • haben — Rn. 11
    • Vereine — Rn. 12
    • Gesellschaften — Rn. 13
    • bilden — Rn. 14
    • Vereinigungen — Rn. 15
    • Strafgesetzen — Rn. 16
    • verfassungsmäßige — Rn. 17
    • Ordnung — Rn. 18
    • richten — Rn. 19
    • verboten — Rn. 20
    • Wahrung — Rn. 21
  • C. Absatz 1 — Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden — Rn. 23
    • I. Schutzbereich — Rn. 24
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 24
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 25
      1. Eingriff — Rn. 28
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 29
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
  • D. Absatz 2 — Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen … — Rn. 32
    • I. Schutzbereich — Rn. 33
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 33
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 34
      1. Eingriff — Rn. 35
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 36
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
  • E. Absatz 3 — Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und … — Rn. 39
    • I. Schutzbereich — Rn. 40
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 40
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 42
      1. Eingriff — Rn. 47
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 50
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 56
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 60
  • F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 64
    • I. Schutzbereich — Rn. 65
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 65
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 66
      1. Eingriff — Rn. 67
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 68
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 69
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 70
  • G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 71

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet als Doppelgrundrecht die individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit und schützt das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative; es sichert nicht nur die Gründung und den Beitritt, sondern auch den Bestand, die organisatorische Selbstbestimmung und die Tätigkeit der Vereinigung [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97; BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98; BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646]. Art. 9 Abs. 2 GG begrenzt diesen Schutz durch die verfassungsrechtlich benannten Verbotsgründe und dient dem Schutz der in ihm genannten Rechtsgüter [BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97; BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu Koalitionen zusammenzuschließen, und schützt die Koalition selbst in Bestand, Organisation und koalitionsspezifischer Betätigung, insbesondere der Tarifautonomie und dem Arbeitskampf [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09; BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1995 bis 1999 präzisiert die Rechtsprechung zunächst den Schutzgehalt von Art. 9 Abs. 3 GG. [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92] anerkennt die negative Koalitionsfreiheit als Maßstab und hält die Erstreckung normativer Wirkung allgemeiner Vereinbarungen auf nicht organisierte Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97] begründet das Verständnis des Art. 9 Abs. 1 GG als Doppelgrundrecht und verneint einen Eingriff bei bloßen Äußerungen ohne hoheitliche Ge- oder Verbote.

3 2001 bis 2009 wird der Vereinsbegriff konturiert und die negative Koalitionsfreiheit geschärft. [BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98] führt aus, dass nur freiwillige privatrechtliche Zusammenschlüsse dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG unterfallen und Zwangskörperschaften an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sind. [BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97] ordnet Vereinsverbote nach § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG als allgemeine Gesetze ein. [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00] verneint bei einer Tariftreueregelung einen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit und stellt maßgeblich auf Zwang oder Druck statt bloßer Anreize ab. [BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02] ordnet kollektive Kampfmaßnahmen wie das Streikrecht Art. 9 Abs. 3 GG zu und versagt sie Beamten. [BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08] bestätigt den auf das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung bezogenen Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG und grenzt versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen aus.

4 Ab 2010 erweitert die Rechtsprechung den Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG auf sämtliche koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und mittelbare Beeinträchtigungen [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09] und präzisiert die Anforderungen an die Tariffähigkeit [BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 2387/21]. Im Bereich des Art. 9 Abs. 1 GG wird der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten anerkannt [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21]. Die Sonn- und Feiertagsgarantie aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV wird als Grundlage für eine Drittwirkung zugunsten von Vereinigungen und Gewerkschaften herangezogen [BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14; OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16; VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16; BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16]. Für Art. 9 Abs. 2 GG wird das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung auf die elementaren Grundsätze der Verfassung konzentriert [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18].

5 Seit 2020 setzen die Gerichte diese Linien fort und akzentuieren sie. [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17] bestimmt das Merkmal des „Sich Richtens“ in Art. 9 Abs. 2 GG als kämpferisch-aggressive Grundhaltung und grenzt es von dem strengeren „Darauf Ausgehen“ des Art. 21 Abs. 2 GG ab. [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21] betont die Vereinsautonomie bei der Entscheidung über Mitgliederausschlüsse. [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23] verpflichtet die Arbeitsgerichte, bei Tarifnormenkontrollen die kollektive Koalitionsfreiheit angemessen zur Geltung zu bringen. [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23] überträgt das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. [BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25] stellt klar, dass ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG kein Verbot im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG ist.

III. Systematische Stellung

6 Art. 9 Abs. 1 GG tritt bei öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaften hinter Art. 2 Abs. 1 GG zurück, weil das Element der Freiwilligkeit fehlt [BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98]; Gruppierungen ohne Vereinsmerkmale können eine rechtswidrige Verbotsverfügung über Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG abwehren [BVerwG, 19.07.2010 – 6 B 20/10]. Die Berichterstattung des Verfassungsschutzes wird teils an Art. 9 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, teils an Art. 5 Abs. 1 GG gemessen, ohne dass das Schutzniveau differiert [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21]. Für Vereinigungen wirtschaftlicher oder beruflicher Art wird nach Gründung (Art. 9 Abs. 1 GG) und Betätigung (Art. 12 Abs. 1 GG) abgegrenzt [VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22].

7 Art. 9 Abs. 2 GG steht in Parallelität zu Art. 21 Abs. 2 GG, verlangt aber als Verbotsvoraussetzung lediglich eine kämpferisch-aggressive Grundhaltung statt eines „Darauf Ausgehens“ [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]; die für Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Beschränkung auf wenige zentrale Grundprinzipien gilt nicht für den verfassungsschutzrechtlichen Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 9 Abs. 2 GG ist enger als in Art. 2 Abs. 1 GG und bezeichnet die elementaren Grundsätze der Verfassung [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Art. 9 Abs. 2 GG wirkt zudem als Wertungsmaßstab bei der Kontrolle von Vereinsausschlüssen [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21].

8 Art. 9 Abs. 3 GG wird bei der Überprüfung von Tarifnormen am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Ausgleich gebracht; die Arbeitsgerichte müssen die kollektive Koalitionsfreiheit angemessen zur Geltung bringen [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25; LAG Nürnberg, 21.07.2026 – 7 SLa 272/25]. Im Arbeitskampf kollidiert Art. 9 Abs. 3 GG mit der Berufsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG, etwa wenn Streikforderungen auf eine Verschiebung oder Verhinderung einer Betriebsstilllegung zielen [LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Die Sonn- und Feiertagsgarantie aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV dient der Stärkung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit [BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14; OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16; VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16; BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16]. Für Beamte wird das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG durch Art. 33 Abs. 5 GG ausgeschlossen [BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02].

B. Begriffe des Wortlauts

9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 75 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Deutschen

10 Der Begriff „Deutsche“ wird durch Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt; bei Spätaussiedlern tritt dieser Status kraft Gesetzes nach § 4 BVFG ein, ohne dass der Aufnahmebescheid ihn rechtsverbindlich feststellt [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Die Grundrechte werden durch das Merkmal „Deutsche“ nicht auf innerstaatliche Sachverhalte begrenzt; die Bezugnahme auf das „Deutsche Volk in den Ländern“ ist nicht gebietsbezogen, sondern aus der Perspektive der verfassungsgebenden Akteure formuliert [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17]. Für ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten greift eine auf „Deutsche“ beschränkte Gewährleistung nicht; sie können über Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggewährleistung geschützt sein [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].

haben

11 Das Wort „haben“ kennzeichnet die subjektive Berechtigung. Für Art. 9 Abs. 1 GG schützt es nicht nur das Recht des einzelnen Staatsbürgers, sondern zugleich die Vereinigung in ihrem Bestand und Tätigwerden [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97]. Im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erschöpft sich die Berechtigung nicht in einer individuellen koalitionsmäßigen Bindung; eine normative Wirkungserstreckung kann auf gesetzlicher Regelung beruhen und auch nicht oder anders organisierte Beschäftigte einbeziehen [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].

Vereine

12 Verein ist ein Zusammenschluss, der die Merkmale des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt; eine Gruppierung ohne diese Merkmale kann ein gegen sie gerichtetes Verbot nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG stützen [BVerwG, 19.07.2010 – 6 B 20/10]. Der Vereinsschutz umfasst die Organisationsautonomie und die Wirkungsmöglichkeiten; die Nennung im Verfassungsschutzbericht kann hierin eingreifen [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19]. Art. 9 Abs. 1 GG gewährt dem Verein grundsätzlich das Recht, über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21]. Die Norm schützt den Verein daneben selbst in seinem Bestand und Tätigwerden [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97]. Ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, das nur die inländische Tätigkeit eines ausländischen Vereins betrifft, ist kein Verbot im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG; dieses erfasst nur das Organisationsverbot [BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25].

Gesellschaften

13 Der Begriff „Gesellschaften“ wird in Art. 9 Abs. 1 GG neben den Vereinen als geschützte Zusammenschlussform genannt; geschützt ist der Zusammenschluss in seinem Bestand und Tätigwerden [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97].

bilden

14 Geschützt ist nicht nur der rechtliche Bestand einer Vereinigung, sondern auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen ihrer Bildung [VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16]. Anforderungen, die erheblich auf die Koalitionsbildung und -betätigung zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken oder aushöhlen, sind mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 2387/21; BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10]. Rein faktische Anreize zur Bildung oder zum Beitritt ohne Verpflichtung berühren die Vereinigungsfreiheit nicht [VG München, 17.12.2025 – M 9 K 24.2412].

Vereinigungen

15 Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Tarifvertragsparteien, die ihre Normsetzung im Wege kollektiv ausgeübter Privatautonomie frei wahrnehmen können [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. An der Tarifautonomie dürfen nur tariffähige Vereinigungen teilnehmen, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweisen [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 2387/21]. Für das Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ist die Vereinigung als Personengesamtheit Anknüpfungspunkt; das einzelne Mitglied kann die Verbotsverfügung nicht in eigenem Namen angreifen [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20]. Eine Gruppierung ohne Vereinsmerkmale ist keine nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigung; für sie tritt die allgemeine Handlungsfreiheit an die Stelle des Vereinsgrundrechts [BVerwG, 19.07.2010 – 6 B 20/10].

Strafgesetzen

16 Der Begriff der Strafgesetze umfasst ebenso wie in Art. 103 Abs. 3 GG nur das Kriminalstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten, das Dienststrafrecht und das Disziplinarrecht, nicht hingegen belastende Verwaltungsakte [VG Bremen, 06.03.2026 – 4 K 3088/24]. In Art. 9 Abs. 2 GG bildet das Zuwiderlaufen von Zwecken oder Tätigkeiten gegen diese Strafgesetze einen Verbotsgrund; dabei kann eine Rechtsfeindlichkeit einzelner regionaler Unterabteilungen genügen, ohne dass eine Dachorganisation erfasst sein muss [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15; OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24]. Die Verknüpfung mit den Strafnormen der §§ 86a, 130 StGB verdeutlicht den Bezug zur Frage der Verfassungsmäßigkeit [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

verfassungsmäßige

17 Das Merkmal „verfassungsmäßig“ verweist in Art. 9 Abs. 2 GG auf die verfassungsmäßige Ordnung im engeren Sinn; es ist deutlich enger zu fassen als in Art. 2 Abs. 1 GG und bezeichnet die elementaren Grundsätze der Verfassung beziehungsweise die freiheitliche demokratische Grundordnung [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Der Begriff hat an jeder Fundstelle des Grundgesetzes einen eigenständigen Bedeutungsgehalt [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Er ist nicht unbestimmt; im Zusammenhang mit §§ 86a, 130 StGB ist er als die Verfassung schlechthin mit ihren elementaren, nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätzen zu verstehen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

Ordnung

18 Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18; VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Sie ist ebenso zu verstehen wie die freiheitliche demokratische Grundordnung des Art. 21 Abs. 2 GG [VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23]. Eine bloß kritische oder ablehnende Haltung gegenüber diesen Grundsätzen genügt für ein Verbot nicht [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18].

richten

19 „Sich richten“ verlangt, dass die Vereinigung nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Die Schwelle liegt damit niedriger als beim „Darauf Ausgehen“ des Art. 21 Abs. 2 GG; ein bloß kritisches oder ablehnendes Wenden gegen die Schutzgüter reicht nicht aus [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Der bloße Verweis auf eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus genügt nicht, kann jedoch indizielle Bedeutung für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung haben [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23].

verboten

20 Verboten ist eine Vereinigung erst, wenn die Verbotsbehörde durch Verfügung festgestellt hat, dass ein Verbotsgrund vorliegt, und die Auflösung angeordnet ist; vorher darf sie nicht als verboten behandelt werden [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Das Verbot wirkt nach Art. 9 Abs. 2 GG nur gegen die Vereinigung als Personengesamtheit, nicht gegen die Rechtsstellung natürlicher Personen [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20]. Äußerungen ohne hoheitliche Ge- oder Verbote verletzen das Bestands- und Tätigkeitsrecht nicht [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97]. Sind nur regionale Unterabteilungen verboten, erstreckt sich das Verbot nicht auf die übrigen Chapter oder die Dachorganisation [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15].

Wahrung

21 „Wahrung“ bezeichnet zusammen mit „Förderung“ den Schutzzweck des Art. 9 Abs. 3 GG: Erhalt und Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Koalitionen; geht es nicht um diese Bedingungen, ist Art. 9 Abs. 3 GG nicht eröffnet, sondern Art. 9 Abs. 1 GG [BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25]. Die Tarifautonomie entbindet die Tarifvertragsparteien nicht von der Pflicht, bei Aushandlung und Abschluss von Tarifverträgen die Wahrung des Unionsrechts sicherzustellen [BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25]. Die Wahrung gemeinsamer Ruhetage ermöglicht es den Koalitionen, ihre Freiheit effektiver wahrzunehmen [LVerfG Sachsen-Anh., 09.03.2026 – LVG 15/25].

22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Recht, Zwecke, Tätigkeit, zuwiderlaufen, Gedanken, Völkerverständigung.

C. Absatz 1 — Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden

23 17 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

24 Art. 9 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Staatsbürger in seinem Recht zum Zusammenschluss in Vereinen und Gesellschaften [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97]. Träger der Vereinigungsfreiheit sind daneben die Vereinigungen selbst, denen das Recht auf Sicherung ihres Bestehens und Tätigwerdens zusteht [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97]; der Verein selbst wird garantiert, dass er die von ihm frei gewählten Aufgaben erfüllen kann [VG München, 17.12.2025 – M 9 K 24.2412]. Für juristische Personen wird Art. 9 Abs. 1 GG über Art. 19 Abs. 3 GG herangezogen, so bei der Berichterstattung eines Verfassungsschutzberichts über eine Vereinigung [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10]. Dem einzelnen Mitglied einer verbotenen Vereinigung gestattet Art. 9 Abs. 1 GG dagegen nicht, die Verbotsverfügung in eigenem Namen anzugreifen; das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG betrifft nicht die Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern nur die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als Personengesamtheit, an die sich das Verbot richtet [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20].

2. Sachlicher Schutzbereich

25 Der sachliche Schutzbereich erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen auf das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung bezogenen Rechtskreis, namentlich Organisation, Willensbildung, Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Freiheit, der Vereinigung beizutreten oder sie wieder zu verlassen [BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08]. Geschützt sind die Tätigkeiten des Vereins zur Sicherung seiner Existenz und Funktionsfähigkeit sowie seine Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647]. Grundrechtlich geschützt ist dabei immer nur die eine Verwirklichung der Vereinsziele erstrebende Betätigung als solche, nicht ein bestimmtes Ergebnis dieser Betätigung [VG München, 17.12.2025 – M 9 K 24.2412]. Art. 9 Abs. 1 GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen; die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern ist ebenso wie die Bestimmung der Vereinszwecke von der Vereinsautonomie geschützt [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21]. Zum Schutz gehört auch die Mitgliederwerbung [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19]. Die negative Vereinigungsfreiheit ist von Art. 9 Abs. 1 GG verbürgt und reicht nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung; garantiert ist die Freiheit, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen [BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98]. Sie ist mittelbar betroffen, wenn von einem Verband ausgehandelte Verträge weiterhin für aus dem Verband ausgetretene Mitglieder gelten [BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25].

26 Nicht erfasst sind versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; sie betreffen den Verein nicht anders als die das gleiche Versicherungsgeschäft betreibende Aktiengesellschaft und weisen keinen besonderen Bezug zur Vereinsstruktur auf [BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08]. Bei Vereinigungen wirtschaftlicher oder beruflicher Art wird zwischen Gründung und Betätigung abgegrenzt: Im ersteren Fall ist die Vereinigungsfreiheit, im letzteren die Berufsfreiheit maßgebend; wird ein Verein wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend [VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22]. Die Vereinsautonomie wird daher nicht berührt, wenn der Gesetzgeber die Einnahmenseite eines Vereins beschränkt, so durch § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG [VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22]. Auch § 3 UmwRG zwingt nicht, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, und tangiert den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG nicht [VG München, 17.12.2025 – M 9 K 24.2412].

27 Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken, unterfallen von vornherein nicht dem Vereinsbegriff; das Element der Freiwilligkeit ist für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer berührt den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit daher nicht [BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98]. Aus dem Freiheitsgrundrecht folgt keine Erweiterung staatlicher Handlungsbefugnisse; eine Kommune kann daraus keine Zuständigkeit zu einem rechtswidrigen Eingriff ableiten, und die Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verbleib eines Mitglieds, das verfassungsrechtlich zum Austritt verpflichtet ist [BVerwG, 26.03.2026 – 8 C 3.25].

II. Eingriff

28 Ein Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG setzt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eine hoheitliche Regelung in Form von Ge- oder Verboten voraus, die sich nachteilig auf das Recht auf Sicherung des Bestehens und Tätigwerdens auswirkt; bloße Äußerungen staatlicher Organe ohne eine solche Regelung verletzen die Vereinigungsfreiheit nicht [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97]. Demgegenüber hat dasselbe Gericht später angenommen, dass amtliche Äußerungen einer Behörde, die gegenüber dem Grundrechtsträger kritisch und gegenüber dessen Gegnern fördernd sind, in die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG eingreifen; der Umstand, dass es sich um amtliche Äußerungen handelt, steht dem Eingriffscharakter nicht entgegen [OVG NRW, 12.07.2005 – 15 B 1099/05]. Auch die Berichterstattung eines Verfassungsschutzberichts über eine Vereinigung greift in deren Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ein [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10]. Die Nennung eines Vereins bzw. seiner Funktionäre im Verfassungsschutzbericht kann in die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Organisationsautonomie oder in die von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Wirkungsmöglichkeiten eingreifen; eine Einschränkung der Wirkungsmöglichkeiten kann darin liegen, dass potentielle Neumitglieder wegen der Warnfunktion der Nennung von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19]. Die Nennung wird als mittelbar belastende Sanktion mit Warnfunktion beschrieben, die zugleich die Wirkungsmöglichkeiten der Vereinigung beeinträchtigt [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21]. Der aus der Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV folgende objektivrechtliche Schutzauftrag ist auf die Stärkung derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind; dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG [BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14]. Setzen staatliche Maßnahmen nur rein faktisch die Bildung einer Vereinigung oder den Beitritt zu ihr als Beweggrund, ohne dazu zu verpflichten, wird die Vereinigungsfreiheit nicht berührt [VG München, 17.12.2025 – M 9 K 24.2412].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

29 Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 9 Abs. 1 GG erfolgt insbesondere nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 GG. Die Schrankenwirkung knüpft an den Umfang des jeweiligen Verbots an: Geschützt ist die Vereinigungsfreiheit nur insoweit zurückgedrängt, wie das Verbot selbst reicht [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15]. Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das mit Blick auf die in Art. 9 Abs. 2 GG wie auch in Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden; der durch die Satzung ermöglichte Ausschluss unter anderem von Mitgliedern der NPD aus einem auf die freiheitlich-demokratischen Werte ausgerichteten Amateur-Breitensportverein ist nicht zu beanstanden [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21]. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ist weit gefasst; mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 GG ist deshalb eine Auslegung geboten, nach der Kennzeichenverwendungen, die dem Schutzzweck des Vereinsverbots eindeutig nicht zuwiderlaufen, vom Tatbestand ausgenommen sind, so bei der Verwendung von Kennzeichen der “Bandidos”, deren Verbot allein regionale Unterabteilungen, nicht aber die Dachorganisation erfasst [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15]. Die Berichterstattung eines Verfassungsschutzberichts über eine Vereinigung greift in deren Vereinigungsfreiheit ein; dieser Eingriff ist nicht unverhältnismäßig, wenn die konkrete Art und Weise der Berichterstattung die Grenzen des nach § 40 VwVfG NRW eröffneten Ermessens nicht überschreitet [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10]. Für die Beurteilung der Nennung im Verfassungsschutzbericht ergibt sich aus den unterschiedlichen Grundrechten kein unterschiedliches Schutzniveau, denn der Grundrechtsschutz wird weder verringert noch erweitert, wenn eine Vereinigung handelt [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19]; ob darin ein Eingriff in die nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit, in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit zu sehen ist, ist für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung unerheblich, weil die unterschiedlichen Grundrechte kein für die Beurteilung des Falles relevantes unterschiedliches Schutzniveau aufweisen [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21]. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist Art. 2 Abs. 1 GG; diese Vorschrift ist ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände [BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98]. Der Anwendbarkeit des Vereinsrechts steht nicht entgegen, dass ein Verein, dessen Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht, sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann; dem Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht auf der Ebene der Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Verbotsnorm, sondern bei der Prüfung der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Art. 9 Abs. 1 GG wird in der Rechtsprechung häufig in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zugunsten juristischer Personen herangezogen, so bei der Berichterstattung eines Verfassungsschutzberichts über eine Vereinigung [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10] und bei der Nennung einer Vereinigung im Verfassungsschutzbericht [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21]. Soweit die Nennung im Verfassungsschutzbericht an Meinungsäußerungen anknüpft, sind die Wertungen der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Meinungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) auch im Zusammenhang des Art. 9 Abs. 1 GG zu berücksichtigen [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19]. Bei Vereinigungen wirtschaftlicher oder beruflicher Art wird zwischen Art. 9 GG und Art. 12 Abs. 1 GG danach abgegrenzt, ob es sich um deren Gründung oder deren Betätigung handelt; im ersteren Fall ist die Vereinigungsfreiheit, im letzteren die Berufsfreiheit maßgebend [VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22]. Der aus der Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV folgende objektivrechtliche Schutzauftrag ist auf die Stärkung der Vereinigungs- und der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG angelegt [BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14]. Für die Regelungen des Urhebervertragsrechts ist der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht eröffnet, weil es dort nicht um die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht; einschlägig ist daher Art. 9 Abs. 1 GG mit der von ihm verbürgten negativen Vereinigungsfreiheit [BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25]. § 14 LadSchlG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Sonn- und Feiertagsgarantie zugunsten der Vereinigungsfreiheit [BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14]. Der Verweis auf Art. 3 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht, wenn den im Übrigen betroffenen Grundrechten spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen, so bei der Berichterstattung über eine Vereinigung im Verfassungsschutzbericht [VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10]. Das Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ist am Maßstab des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch die Vereinigung selbst überprüfbar; der Umfang der gerichtlichen Kontrolle in Verfahren einzelner Mitglieder oder sonstiger interessierter Personen bestimmt sich nach deren eigener grundrechtlicher Betroffenheit, hier der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20]. Die Vereinigungsfreiheit vermittelt der Vereinigung weder eine kommunale Befugnis zu einem rechtswidrigen Eingriff noch einen Anspruch auf Verbleib eines Mitglieds, das verfassungsrechtlich zum Austritt verpflichtet ist; für die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gilt insoweit nichts anderes [BVerwG, 26.03.2026 – 8 C 3.25]. Für § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sieht der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, den identischen Begriff des Kennzeichens anders auszulegen als in der § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffenden Strafvorschrift [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15].

V. Streitstand und offene Fragen

31 Ein Widerspruch besteht hinsichtlich des Eingriffscharakters amtlicher Äußerungen: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verlangte zunächst eine hoheitliche Regelung in Form von Ge- oder Verboten, die sich nachteilig auf das Recht auf Sicherung des Bestehens und Tätigwerdens auswirkt, und verneinte den Eingriffscharakter bloßer Äußerungen [OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97], während dasselbe Gericht später annahm, dass amtliche Äußerungen einer Behörde, die gegenüber dem Grundrechtsträger kritisch und gegenüber dessen Gegnern fördernd sind, in die Vereinigungsfreiheit eingreifen [OVG NRW, 12.07.2005 – 15 B 1099/05]. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Nennung im Verfassungsschutzbericht als Beschränkung der Organisationsautonomie oder als Einschränkung der Wirkungsmöglichkeiten zu werten ist oder an anderen Grundrechten zu messen wäre, ausdrücklich offen gelassen, weil sich daraus kein unterschiedliches Schutzniveau ergibt [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19; BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21]. Offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht auch eine eigene abschließende Entscheidung über die vereinsrechtliche Klagebefugnis des einzelnen Mitglieds gegen ein Vereinsverbot; es verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zugleich auf kritische Stimmen in der Literatur, ohne die Frage zu entscheiden [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20]. Die Verdichtung zu 15 B 1099/05 formuliert ein maßgebendes qualifizierendes Merkmal für den Eingriffscharakter staatlichen Informationsverhaltens nur unvollständig („ob der …“); das herangezogene Material enthält hierzu keine weitere Aussage.

D. Absatz 2 — Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen …

32 16 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

33 Die Vereinigungsfreiheit schützt nur Vereinigungen, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllen. Eine Gruppierung, die diese Merkmale nicht erfüllt, kann sich nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen, sondern nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, wenn sie gleichwohl mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegt wird; so bei einem losen Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg [BVerwG, 19.07.2010 – 6 B 20/10]. Das einzelne Mitglied einer verbotenen Vereinigung kann die Verbotsverfügung nicht in eigenem Namen angreifen; das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG betrifft nicht die Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern nur die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als Personengesamtheit, an die sich das Verbot richtet; dies wurde für das Verbot von „linksunten.indymedia“ bestätigt [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20]. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21].

2. Sachlicher Schutzbereich

34 Der sachliche Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit umfasst das Recht des Vereins, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen; die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern ist ebenso wie die Bestimmung der Vereinszwecke von der Vereinsautonomie geschützt [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21]. Weitere Aussagen zum sachlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 GG enthält das Material nicht; die Verdichtungen betreffen überwiegend die Auslegung der Verbotsgründe.

II. Eingriff

35 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

36 Art. 9 Abs. 2 GG bildet die verfassungsrechtliche Schranke der Vereinigungsfreiheit. Die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter werden schlechthin, also ohne Rücksicht darauf, wodurch ihnen Gefahr droht, geschützt; die Vorschriften, die diesen Schutz bewirken, zählen zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, so etwa §§ 14, 15 Abs. 1 VereinsG, die ein Verbot der Tätigkeit eines ausländischen Vereins im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zum Schutz dieser Rechtsgüter zulassen [BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97]. Die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG sind restriktiv normiert; sie determinieren die Zielrichtung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sodass eine Durchsuchungsanordnung im Allgemeinen keiner über den benannten Verein hinausgehenden Konkretisierung bedarf [VGH Baden-Württ., 27.10.2011 – 1 S 1864/11; VGH Baden-Württ., 19.06.2018 – 1 S 2071/17]. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ist enger zu fassen als in Art. 2 Abs. 1 GG und umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23; VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Es entspricht insoweit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach Art. 21 Abs. 2 GG [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Eine Vereinigung richtet sich gegen diese Ordnung, wenn sie eine kämpferisch-aggressive Grundhaltung gegenüber den elementaren Grundsätzen einnimmt; ein bloß kritisches oder ablehnendes Wenden genügt nicht [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23]. Das Verbot muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden; Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VereinsG gehört zu den Schranken des für alle geltenden Gesetzes nach Art. 137 Abs. 3 WRV. Bei unklaren Äußerungen ist im Zweifel von einem religiösen bzw. weltanschaulichen Hintergrund auszugehen [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Die Strafbewehrung des Verstoßes gegen ein vollziehbares, aber noch nicht unanfechtbares Verbot durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG ist verfassungsrechtlich unbedenklich [BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97]. Die Wertung des Art. 9 Abs. 2 GG wirkt als Grenze der Vereinsautonomie und kann einen Ausschluss von Mitgliedern rechtfertigen, wenn der Verein sich in seiner Satzung ausdrücklich auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung beruft und extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentritt; so beim Ausschluss des Landesvorsitzenden der NPD aus einem Breitensportverein [BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

37 Art. 9 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 GG. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung wird parallel zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23]. Das Merkmal des „Sich Richtens“ in Art. 9 Abs. 2 GG stellt eine geringere Anforderung als das „Darauf Ausgehen“ in Art. 21 Abs. 2 GG dar [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Die einschränkende Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG auf wenige zentrale Grundprinzipien gilt nur für den Ausnahmefall des Verbots und ist auf den verfassungsschutzrechtlichen Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu übertragen [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt es ab, die vom Bundesverfassungsgericht speziell für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren entwickelten konkretisierenden Maßgaben auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG zu übertragen; es stellt stattdessen auf die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ab [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Art. 9 Abs. 2 GG dient als Auslegungsmaßstab für andere Normen, etwa für das Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18; VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23]. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 9 Abs. 2 GG ist enger als in Art. 2 Abs. 1 GG [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG ist kein Verbot im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG; Art. 9 Abs. 2 GG erfasst nur das Organisationsverbot [BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25]. Die Verdachtsprüfung im Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG orientiert sich an den Verbotsgründen des Art. 9 Abs. 2 GG und des § 14 VereinsG [OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24].

V. Streitstand und offene Fragen

38 Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das einzelne Mitglied einer verbotenen Vereinigung die Verbotsverfügung in eigenem Namen angreifen kann, nicht abschließend entschieden, da die Verfassungsbeschwerden insoweit nicht substantiiert begründet waren [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20]. Hinsichtlich der Übertragbarkeit der konkretisierenden Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG auf das Vereinsverbotsverfahren besteht eine Divergenz: Das Bundesverwaltungsgericht lehnt eine solche Übertragung ab [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23], während andere Entscheidungen die Parallelität der Schutzgüter betonen [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Zusatzes „die verfassungsmäßige Ordnung“ angeordnet, obwohl das Verwaltungsgericht diesen Zusatz als deklaratorisch angesehen hatte [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Das Material schweigt zu weiteren offenen Fragen.

E. Absatz 3 — Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und …

39 17 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

40 Art. 9 Abs. 3 GG schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00]. Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit); geschützt wird davor, dass ein Zwang oder Druck auf die Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten, nicht aber vor einem bloßen Anreiz zum Beitritt [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00]. Geschützt sind zudem die Koalition selbst in ihrem Bestand, in ihrer organisatorischen Ausgestaltung und in ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Als Koalitionen im Sinne der Norm sind insbesondere die Tarifvertragsparteien geschützt [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

41 Der Staat kann sich auf die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht berufen; ein Land, das als Arbeitgeberin Tarifverträge abschließt und Mitglied der tarifschließenden Arbeitgebervereinigung ist, ist insoweit nicht beschwerdeberechtigt [BVerfG, 04.10.2022 – 1 BvR 382/21]. Eine Ausnahme besteht nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Rundfunkanstalten, Universitäten oder Kirchen; das als Arbeitgeberin handelnde Land gehört nicht dazu [BVerfG, 04.10.2022 – 1 BvR 382/21]. Beamten sind kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere das Streikrecht, als wirtschaftliche Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen verwehrt [BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02].

2. Sachlicher Schutzbereich

42 Der sachliche Schutzbereich erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Der Abschluss von Tarifverträgen ist wesentlicher Zweck der geschützten Koalitionen; der Schutzgehalt umfasst den Abschluss, das Aushandeln sowie den Bestand und die Anwendung tariflicher Regelungen [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen; Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen gehören zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien, und die Wahl der Mittel zur Aufgabenerfüllung bleibt grundsätzlich den Koalitionen überlassen [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09].

43 Der Schutz kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsgemäßen Betätigung entgegengehalten werden; ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt daher weder voraus, dass eine Regelung den Arbeitgeberverband unmittelbar verpflichtet, noch dass sie ihm den Abschluss bestimmter Tarifverträge verbietet [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Art. 9 Abs. 3 GG schützt einen Arbeitgeberverband jedoch nicht gegen ein tarifpolitisches Konkurrenzverhältnis, selbst wenn dieses den Verlust von Verbandsmitgliedern zur Folge haben kann; geschützt wird aber vor staatlicher Einflussnahme auf das Konkurrenzverhältnis [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09].

44 Die Tarifautonomie umfasst die Befugnis, ein gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichendes Vergütungssystem zu schaffen; die Tarifautonomie bildet insoweit einen Sachgrund für eine solche Differenzierung gegenüber dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so bei der Gewährung einer weiteren Inflationsausgleichsprämie an tarifgebundene Arbeitnehmer [LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 128/26].

45 Das Recht auf Durchführung eines Arbeitskampfes umfasst auch Kampfmaßnahmen zur Durchsetzung eines Sozialtarifvertrages und zur Verhinderung oder Verschiebung einer Betriebsstilllegung; die Höhe der Streikforderung ist keiner Rechtskontrolle unterworfen, ihre Grenze liegt erst in einer gezielten wirtschaftlichen Existenzvernichtung des Gegners [LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16]. Eine tarifliche Regelbarkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Arbeitskampfes; die Gewerkschaft ist nicht darauf beschränkt, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln, sondern kann auch Ziele verfolgen, die eine Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung verhindern sollen [LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16]. Eine Verhandlungspflicht der Gewerkschaft ohne gleichzeitiges Streikrecht verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie die Koalitionsfreiheit auf ein „kollektives Betteln“ zurücksetzt [LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16].

46 Für den Bereich des Urhebervertragsrechts ist der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht eröffnet, weil es dort nicht um die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht; einschlägig ist insoweit Art. 9 Abs. 1 GG mit der von ihm verbürgten negativen Vereinigungsfreiheit [BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25].

II. Eingriff

47 Ein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit setzt voraus, dass ein Zwang oder Druck auf die Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten; ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung nicht [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00]. Die gesetzliche Tariftreueverpflichtung des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes schränkt das Recht der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein; durch das Gesetz wird auch kein faktischer Zwang oder erheblicher Druck zum Beitritt ausgeübt [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00].

48 Der Schutz erfasst mittelbare Beeinträchtigungen. Die Erstreckung einer tariflichen Mindestlohnvereinbarung auf die Branche Briefdienstleistungen beeinträchtigt einen Arbeitgeberverband in seinen satzungsmäßigen Aufgaben, zu denen der Abschluss von Tarifverträgen gehört, dadurch mittelbar, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, im Geltungsbereich des Tarifvertrages für seine Mitglieder abweichende Tarifverträge abzuschließen [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Kein Eingriff liegt in der Ausdehnung des Anwendungsbereiches allgemeiner Vereinbarungen auf koalitionsmäßig nicht gebundene Beschäftigte nach § 59 MBG Schl.-H.; die Erstreckung normativer Wirkung auf nicht oder anders organisierte Beschäftigte verletzt die negative Koalitionsfreiheit nicht, weil sie ihre Rechtfertigung in der unmittelbaren Mitwirkung der dem Gemeinwohl verpflichteten Staatsgewalt findet [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].

49 Die Allgemeinverfügung, die die Öffnung von Verkaufsstellen in der Innenstadt anlässlich eines Marktes an einem Sonntag zulässt, verletzt eine Vereinigung in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG [VG Göttingen, 20.03.2026 – 1 B 101/26]. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dient auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit; eine Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Gewerkschaft gehindert sind [VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16]. Eine solche Verletzung kann im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden [VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

50 Art. 9 Abs. 3 GG erlegt dem Gesetzgeber und den Gerichten Grenzen bei der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit auf. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung darf von gewissen Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht werden; zulässig sind jedoch nur Anforderungen, die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geeignet, erforderlich und angemessen sind und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherte freie Koalitionsbildung und -betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken oder aushöhlen [BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10]. Die Anforderung der Tariffähigkeit stellt sicher, dass nur Vereinigungen am Tarifgeschehen beteiligt sind, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und damit eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweisen; Grenze ist, dass keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken [BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 2387/21].

51 Das Erfordernis, dass in einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG zusammengeschlossene Gewerkschaften dieser ihre gesamte Tariffähigkeit vermitteln müssen, schränkt weder die Bildung noch die Betätigung der zusammengeschlossenen Arbeitnehmervereinigungen unverhältnismäßig ein [BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10].

52 Im Rahmen gerichtlicher Kontrolle tariflicher Regelungen haben die Arbeitsgerichte die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgte kollektive Koalitionsfreiheit angemessen zur Geltung zu bringen. Den Tarifvertragsparteien kommt in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen eine Einschätzungsprärogative zu; sie verfügen über einen weiten Gestaltungsspielraum für die inhaltliche Ausformung der Regelungen und sind insbesondere nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Es genügt, wenn es für die jeweils getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt; hieraus folgt in der Regel eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Die Überprüfung tariflicher Nachtarbeitszuschlagsregelungen, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % und für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag von 25 % vorsehen, allein am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG unter Außerachtlassung des weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien verletzt daher Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

53 Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt eine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; die Gerichte müssen ihnen eine Chance zur Selbstkorrektur geben, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen [BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25; LAG Nürnberg, 21.07.2026 – 7 SLa 272/25]. Diese primäre Korrekturkompetenz besteht jedoch nicht, wenn eine Tarifnorm gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot verstößt [BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25]. Die Tarifautonomie befreit die Tarifvertragsparteien nicht von der Pflicht, bei der Aushandlung und dem Abschluss von Tarifverträgen die Wahrung des Unionsrechts sicherzustellen [BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25].

54 Das Recht auf Arbeitskampf ist nicht uneingeschränkt gewährt, sondern kann insbesondere durch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter eingeschränkt werden; zentraler Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines Streiks ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [ArbG Nürnberg, 18.03.2026 – 11 Ga 22/26]. Ein Streik in einem Unternehmen der Daseinsvorsorge ist nicht von vornherein unzulässig, weil ein solches „Streikverbot“ mit der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit nicht zu vereinbaren wäre [ArbG Nürnberg, 18.03.2026 – 11 Ga 22/26]. Wegen der besonderen Bedeutung des Streikrechts wird nach einer vertretenen Auffassung verlangt, die Streikmaßnahme müsse offensichtlich rechtswidrig sein, während nach anderer Auffassung prinzipiell die „normale“ Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes zu überprüfen ist [ArbG Nürnberg, 18.03.2026 – 11 Ga 22/26]. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die einen Arbeitskampf insgesamt verhindern soll, kann den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gefährden [LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16].

55 Es ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden; die Gerichte dürfen sich mit Rücksicht auf diese tarifvertragliche Regelungsbefugnis einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist [LG Karlsruhe, 17.07.2009 – 6 S 131/08].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

56 Art. 9 Abs. 3 GG steht in enger Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG, dessen Vereinigungsfreiheit in ihren tatsächlichen Rahmenbedingungen geschützt wird; die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen aus [VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16]. Wo es nicht um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, wie im Urhebervertragsrecht, ist der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht eröffnet; einschlägig ist dann Art. 9 Abs. 1 GG mit der negativen Vereinigungsfreiheit [BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25].

57 Beim Ausschluss kollektiver Kampfmaßnahmen der Beamten wird Art. 9 Abs. 3 GG als Abgrenzungsmaßstab zu Art. 33 Abs. 5 GG herangezogen; aus der Kernpflicht des Beamtenverhältnisses folgt die Grenze, dass der Beamte wirtschaftliche Kampf- und Druckmittel nicht einsetzen darf [BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02].

58 Bei der Erstreckung von Mindestlohntarifregelungen kommt neben einer Verletzung der positiven Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber aus Art. 9 Abs. 3 GG auch eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht, weil die Erstreckung das Recht des Arbeitgebers einschränkt, die Arbeitsbedingungen privatautonom zu gestalten [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Bei Streikzielen, die eine Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung verhindern sollen, greift der Arbeitskampf erheblich in die Berufswahlfreiheit des Arbeitgebers nach Art. 12 Abs. 1 GG ein, sodass ein Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen erforderlich ist [LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16]. Für den Unterlassungsanspruch gegen Streikmaßnahmen wird auf §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 GG zurückgegriffen [ArbG Nürnberg, 18.03.2026 – 11 Ga 22/26].

59 Art. 9 Abs. 3 GG eröffnet den Tarifvertragsparteien Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume, die durch die Grundrechte der Mitglieder der Tarifvertragsparteien begrenzt und mit diesen in Ausgleich zu bringen sind [BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25]. Bei der Prüfung von Tarifnormen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist die Koalitionsfreiheit angemessen zur Geltung zu bringen [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

V. Streitstand und offene Fragen

60 Im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Streikmaßnahmen besteht ein Auffassungsunterschied hinsichtlich der Rechtswidrigkeitsschwelle: Während eine Auffassung die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme verlangt [11 Ga 22/26 unter Berufung auf LAG Nürnberg v. 20.07.2023 – 3 SaGa 6/23], prüft die Gegenauffassung prinzipiell die „normale“ Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes [11 Ga 22/26 unter Berufung auf LAG Hessen v. 09.01.2024 – 10 GLa 15/24].

61 Hinsichtlich der Reichweite des Art. 28 GRC und einer möglichen Inkorporation des Gewährleistungsgehalts des Art. 9 Abs. 3 GG besteht ein im Schrifttum geführter Meinungsstreit, den das Bundesarbeitsgericht referiert, ohne ihn selbst zu entscheiden [5 AZR 96/25 unter Verweis auf Rudkowski ZFA 2025, 139, 158 f.; Denke RdA 2025, 243, 249 f.; Höpfner/Schnurbusch ZFA 2025, 347, 409, 413; Ulber NZA 2025, 449, 451; Spelge ZTR 2025, 227, 234 f.; Witschen ZFA 2025, 271, 292].

62 Zu möglichen Widersprüchen zwischen den Entscheidungen zur Zulässigkeit von Kampfzielen, die auf die Verhinderung von Standortentscheidungen gerichtet sind, trägt das Material keine abschließende Klärung bei. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Forderung auf Verzicht auf eine geplante Betriebsänderung offengelassen; das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg differenziert demgegenüber und hält Kampfziele, die eine Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung verhindern sollen, grundsätzlich für zulässig, auch wenn die Regelung nur in einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Tarifvertrages möglich ist [4 SaGa 2/16 unter Bezugnahme auf BAG 24. April 2007 – 1 AZR 252/06].

63 Im Übrigen trägt das herangezogene Material keine weitergehenden offenen Fragen oder unaufgelösten Widersprüche bei.

F. Verweise ohne Absatzangabe

64 3 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

65 Das herangezogene Material betrifft als Grundrechtsträger Gewerkschaften [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16; BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16] und den organisierten Fußballsport in Gestalt eines Verbandes [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09]; weitergehende Aussagen zur Abgrenzung des persönlichen Schutzbereichs enthält es nicht.

2. Sachlicher Schutzbereich

66 Der sachliche Schutzbereich erstreckt sich auf die Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben durch Vereinigungen, wie der Gefahrenabwehr bei Sportveranstaltungen, die als Teil der Vereinigungsfreiheit anzusehen ist [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09]. Die Vereinigungsfreiheit ist zudem auf günstige Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun angewiesen; hierzu zählen Tage der Arbeitsruhe, weshalb der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe auch der Stärkung des Art. 9 GG dient und einfachrechtlich drittschützend ausgestaltet ist [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16; BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16]. Eine Gewerkschaft ist betroffen, wenn sich eine sonntägliche Ladenöffnung negativ auf ihre Grundrechtsverwirklichung auswirken kann [BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16].

II. Eingriff

67 Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 9 GG.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

68 Die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG kann als Abwägungsposition Eingriffe in andere Grundrechte rechtfertigen: Die Gefahrenabwehr für Veranstaltungen des organisierten Fußballsports als satzungsmäßige Aufgabe trägt die Rechtfertigung eines räumlich und zeitlich begrenzten Stadionverbots gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09]. Die Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG werden in diesem Zusammenhang nicht erörtert [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

69 Art. 9 GG wird in Verbindung mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV herangezogen, um den Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe zu konkretisieren, der auch der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit dient; § 10 LadöffnG setzt diesen Auftrag einfachrechtlich um [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16; BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16]. Daneben tritt Art. 9 GG neben das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, wenn es um die Rechtfertigung von Stadionverboten geht [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09].

V. Streitstand und offene Fragen

70 Das herangezogene Material lässt keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen erkennen; offene Fragen werden nicht erörtert.

G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

71 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

72 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg legte Art. 9 Abs. 3 GG einen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zugrunde, hielt aber bei der Prüfung von Tarifnormen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG eine strengere Kontrolle anhand sachlicher Differenzierungsgründe für geboten und bejahte deshalb einen Gleichheitsverstoß mit „Anpassung nach oben“. Das Bundesarbeitsgericht beschränkt die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle und verneint einen Gleichheitsverstoß. [BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22; LAG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 – 23 Sa 905/21]

73 Das Arbeitsgericht Cottbus sah Art. 9 Abs. 3 GG als Grundlage für einen weiten, aber je nach Differenzierungsmerkmalen und Zweck der Leistung variablen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume bei Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ohne spezifische Schutzbedarfe oder Minderheitsvernachlässigung auf eine Willkürkontrolle beschränkt ist. [BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22; ArbG Cottbus, 22.04.2021 – 3 Ca 876/20]

74 Das Arbeitsgericht hat Art. 9 Abs. 3 GG so verstanden, dass den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und eine gerichtliche Kontrolle lediglich prüft, ob ein sachlich vertretbarer Grund für die Regelung besteht. Das Bundesarbeitsgericht korrigiert dies dahin, dass eine bloße Willkürkontrolle nicht genügt, sondern bei Differenzierungen, die Minderheiten betreffen, eine streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung erforderlich ist. [BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23; ArbG Nürnberg, 03.08.2021 – 14 Ca 5198/20]

75 Das Landesarbeitsgericht München hielt § 4a TVG für mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar und verneinte deshalb eine Verletzung der Koalitionsfreiheit der Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht legt Art. 9 Abs. 3 GG dahingehend aus, dass eine Beeinträchtigung nur bei Maßnahmen vorliegt, die auf Verdrängung des Tarifrechts gerichtet sind, und verneint mangels schlüssiger Darlegung einer solchen Maßnahme den Anspruch, ohne die Verfassungsmäßigkeit von § 4a TVG zu prüfen. [BAG, 01.10.2025 – 4 AZR 56/24; LAG München, 20.10.2023 – 7 Sa 335/22]

76 Das Arbeitsgericht Krefeld hat aus Art. 9 Abs. 3 GG einen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien abgeleitet und deshalb in der tariflichen Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass Art. 9 Abs. 3 GG die Tarifvertragsparteien zwar schützt, die Tarifautonomie aber durch den Gleichheitssatz begrenzt ist, und hält die tarifliche Ausschlussregelung für gleichheitswidrig, sodass sie unangewendet bleiben muss. [BAG, 28.06.2023 – 10 AZR 471/21; ArbG Krefeld, 18.11.2020 – 3 Ca 1245/20]

77 Das Landesarbeitsgericht hat Art. 9 Abs. 3 GG als Grundlage eines weiten Gestaltungsspielraums und einer Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien angesehen, die die Differenzierung bei Nachtzuschlägen rechtfertige und eine Angleichung nach oben ausschließe. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die in Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Tarifautonomie einer Beseitigung der gleichheitswidrigen Benachteiligung durch Unanwendbarkeit der tariflichen Ausschlussregelung nicht entgegensteht, da keine andere Möglichkeit der Beseitigung besteht, und begrenzt damit die Einschätzungsprärogative enger. [BAG, 28.06.2023 – 10 AZR 471/21; LAG Düsseldorf, 27.07.2021 – 8 Sa 64/21]

78 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG einen weiten Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG angenommen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien keinen Gestaltungsspielraum gegenüber zwingendem höherrangigen Recht gewährt; sie müssen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 Abs. 1 AEUV uneingeschränkt beachten. [BAG, 29.04.2021 – 6 AZR 232/17; LAG Niedersachsen, 09.03.2017 – 4 Sa 86/16 E]

79 Das Landesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG bejaht und der Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG zuerkannt, weil die Regelungsabreden und Änderungsverträge die Koalitionsfreiheit störten und den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG verletzten. Das Bundesarbeitsgericht hat für die Zeit nach dem Ende der Tarifgebundenheit (1. April 2014) eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verneint, da bei lediglich nachwirkenden Tarifverträgen keine zwingenden Tarifregelungen mehr bestehen, die durch abweichende Regelungen verdrängt werden könnten, und hat deshalb insoweit einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. [BAG, 07.06.2017 – 1 ABR 32/15; LAG Sachsen-Anh., 01.07.2015 – 4 TaBV 32/13]

80 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah in Art. 9 Abs. 3 GG eine doppelte Gewährleistung und stellte den Schutz der koalitionsmäßigen Betätigung der Betriebsratsmitglieder der ebenfalls aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Arbeitskampffreiheit der Arbeitgeberin gegenüber; eine Nutzung von Betriebsratsmitteln für Streikaufrufe hielt es wegen des Neutralitätsgebots nicht für gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht verneint eine Duldungspflicht der Arbeitgeberin aus Art. 9 Abs. 3 GG, weil die individuelle Koalitionsfreiheit des Beteiligten zu 4. mit dem Eigentumsrecht der Arbeitgeberin aus Art. 14 Abs. 1 GG kollidiert und nicht ohne Weiteres eine Nutzung der betrieblichen Infrastruktur für Streikaufrufe rechtfertigt. [BAG, 15.10.2013 – 1 ABR 31/12; LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2012 – 7 TaBV 1733/11]

81 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertrat, dass die Tarifvertragsparteien auf Grundlage der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifmacht ein Entgeltsystem vereinbaren durften, bei dessen Umsetzung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG entsteht. Das Bundesarbeitsgericht korrigiert dies, indem es entscheidet, dass die Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Tarifautonomie darstellt, weil keine Richtigkeitskontrolle der tariflichen Bewertung stattfindet. [BAG, 12.01.2011 – 7 ABR 35/09; LAG Baden-Württ., 02.02.2009 – 4 TaBV 1/09]

82 Das Arbeitsgericht Rheine vertrat, dass eine allgemeine Auskunftspflicht des Arbeitgebers über seine Tarifbindung der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG widerspreche und eine Ausnahme nur bei Statuswechsel während laufender Tarifverhandlungen bestehe. Das Landesarbeitsgericht Hamm korrigiert dies, indem es aus Art. 9 Abs. 3 GG eine Anzeigepflicht auch bei bereits vor Tarifverhandlungen erfolgtem, aber geheim gehaltenem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft ableitet, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu wahren. [LAG Hamm, 12.11.2010 – 10 Sa 830/10; ArbG Rheine, 03.03.2010 – 4 Ca 180/10]

83 Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz meinte, wegen des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sei es ihm verwehrt, die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der Tarifregelung selbst zu beheben, und wies die Klage ab, weil es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben müsse, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Arbeitsgerichte trotz des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien verpflichtet sind, Tarifregelungen, die Art. 3 GG verletzen, die Durchsetzung zu verweigern, und nicht allein auf die Tarifvertragsparteien verweisen dürfen. [BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 966/08; LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 – 5 Sa 702/07]

84 Das Arbeitsgericht Detmold vertrat, dass die Grenze der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten gewerkschaftlichen Kritik überschritten sei und das Zugangsrecht deshalb verwirkt sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm korrigiert dies, indem es annimmt, dass kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Kritik ausschließen würde, und gewährt daher den Zutritt. [LAG Hamm, 12.09.2008 – 10 TaBV 25/08; ArbG Detmold, 16.01.2008 – 2 BV 74/07]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92 · Rang 1 · von 40 fremden Gerichten zitiert — Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein. Im Streit um das schleswig-holsteinische Mitbestimmungsgesetz hielt das BVerfG § 59 mit der negativen Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG für vereinbar.
  • BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98 · Rang 1 · von 29 fremden Gerichten zitiert — Zwangsmitgliedschaft in der IHK. IHK-Zwangsmitgliedschaft und Beiträge: Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an; Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor öffentlich-rechtlicher Eingliederung.
  • BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvL 4/00 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Tariftreue im Berliner Vergabegesetz. Das Bundesverfassungsgericht entschied auf Vorlage des Bundesgerichtshofs, dass die Tariftreuepflicht bei Berliner Bauaufträgen Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletzt.
  • BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02 · Rang 1 · von 49 fremden Gerichten zitiert — Obligatorische Einstellungsteilzeit für Beamte. Die obligatorische Einstellungsteilzeit wurde für nichtig erklärt (Art. 33 Abs. 5 GG); Art. 9 Abs. 3 GG nur als Streikverbot erwähnt.
  • BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08 · Rang 1 · von 51 fremden Gerichten zitiert — Basistarif der privaten Krankenversicherung. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und privat Versicherte scheitern mit Art. 9-Rügen zum Basistarif: kein Eingriff bzw. nicht beschwerdebefugt.
  • BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 · Rang 1 · von 44 fremden Gerichten zitiert — Bundesweites Stadionverbot. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde gegen ein bundesweites Stadionverbot zurück; die Gefahrenabwehr sei von Art. 9 GG gedeckt.
  • BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Rang 1 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Bayerisches Verfassungsschutzgesetz. Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Verfassungsschutzbefugnisse; BVerfG erklärte mehrere Vorschriften für nichtig/unvereinbar; Art. 9 GG nur Vergleich.
  • BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 2387/21 · Rang 1 — Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition. Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmerkoalition gegen Feststellung fehlender Tariffähigkeit blieb ohne Erfolg; Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletzt.
  • BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 564/19 · Rang 1 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Nennung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht. Verfassungsbeschwerde eines Vereins gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 blieb erfolglos; Art. 9 GG ist nicht verletzt.
  • BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 98/21 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 04.10.2022 – 1 BvR 382/21 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20, 1 BvR 1337/20, 1 BvR 1338/20, 1 BvR 1339/20, 1 BvR 1340/20 · Rang 1 — Vereinsverbot eines Internetportals. Das BVerfG nimmt die Beschwerden gegen das Vereinsverbot nicht an; die Rüge eines Klagerechts aus Art. 9 Abs. 1 GG sei nicht substantiiert.
  • BVerfG, 02.02.2023 – 1 BvR 187/21 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Ausschluss aus Sportverein. Verfassungsbeschwerde eines NPD-Landesvorsitzenden gegen Ausschluss aus Sportverein erfolglos; Art. 9 Abs. 1 GG schützt Vereinsautonomie.
  • BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 · Rang 1 — Nachtzuschläge für Nachtschichtarbeit. BVerfG hob BAG-Urteile auf, die Arbeitgeberinnen zu höheren Nachtzuschlägen als tariflich vereinbart verpflichteten, weil sie Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG verletzten.
  • BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09 · Rang 2 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Mindestlohnverordnung Briefdienstleistungen. Arbeitgeber und ihr Verband der Briefbranche klagten gegen die Mindestlohnverordnung; das Gericht bejahte Zulässigkeit und mögliche Verletzung der Koalitionsfreiheit.
  • BVerwG, 19.07.2010 – 6 B 20/10 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Vereinsverbot gegen Fan-Zusammenschluss. Das BVerwG ließ die Revision zu, weil das OVG die Fan-Gruppierung ohne Hinweis als Nicht-Verein und ohne Recht aus Art. 9 GG abgewiesen hatte.
  • BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 · Rang 2 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Tariffähigkeit einer Zeitarbeitsgewerkschaft. Feststellung der Tariffähigkeit einer Zeitarbeitsgewerkschaft: BAG bejaht Antragsbefugnis des Landes und hält Anforderungen mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.
  • BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15 · Rang 2 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Verwendung von Bandidos-Kennzeichen. Der BGH bestätigte den Freispruch von Mitgliedern nicht verbotener Ortsgruppen wegen Kennzeichenverwendung und legte § 20 VereinsG mit Blick auf Art. 9 GG eng aus.
  • BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14 · Rang 2 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage. Gewerkschaft wendet sich gegen Sonntagsöffnung; VGH bejaht Antragsbefugnis aus Art. 9 GG, BVerwG rechnet Art. 9 GG zum Schutzauftrag der Sonntagsruhe.
  • BVerwG, 17.05.2017 – 8 CN 1/16 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags. Die Gewerkschaft griff die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags an; das Gericht bejahte ihre Betroffenheit über Art. 9 GG als Sonntagsschutz.
  • BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Widerruf der Waffenbesitzkarte. Widerruf der Waffenbesitzkarte eines Sportschützen und Parteifunktionärs; Gericht bejaht Auslegung über Art. 9 Abs. 2 GG und verwirft Revisionsangriff.
  • BVerwG, 26.03.2026 – 8 C 3.25 · Rang 2 — Austritt aus zivilgesellschaftlichem Verein. Kommune soll aus Verein austreten; BVerwG verweist zurück: Art. 9 GG schützt den Verein nicht, wenn ein Austritt verfassungsrechtlich geboten ist.
  • BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte. Eine Teilzeitbeschäftigte verlangt Zuschläge schon ab Überschreiten ihrer anteiligen Wochenarbeitszeit; das Gericht verneint, dass die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG die unionsrechtswidrige Benachteiligung der Tarifnorm rechtfertigt.
  • BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23 · Rang 2 — Verbot einer germanisch-heidnischen Glaubensgemeinschaft. Klage gegen Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG abgewiesen: Der rassistische „Artglaube” der als Weltanschauungsgemeinschaft geschützten Vereinigung verletzt die Menschenwürde.
  • BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25 · Rang 2 — Verbreitung von IS-Propaganda. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das IS-Betätigungsverbot; § 86 StGB greift nicht, da kein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG.
  • BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · Rang 2
  • OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97 · Rang 3 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Warnung vor Psychokult an Schulen. Das OVG wies die Klage eines Vereins gegen Warnungen des Regierungspräsidenten vor Schulunterwanderung ab; Art. 9 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.
  • OVG NRW, 12.07.2005 – 15 B 1099/05 · Rang 3 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Unterlassung kommunaler Äußerungen gegen Verein. Antragsteller scheitert mit Eilantrag gegen Demonstrationsaufruf und Resolution, da Eingriff in Art. 9 I GG nicht rechtswidrig glaubhaft gemacht.
  • VGH Baden-Württ., 27.10.2011 – 1 S 1864/11 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung. Beschwerde gegen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung erfolglos; Eingriff wegen Verbotsverfahrens nach Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
  • OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen. Die Gewerkschaft wehrte sich gegen Sonntagsöffnungen; das OVG gab ihrem Eilantrag statt und bejahte ihre Berufung auf Art. 9 GG.
  • LAG Baden-Württ., 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert
  • VGH Baden-Württ., 26.10.2016 – 6 S 2041/16 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Satzungen über verkaufsoffene Sonntage. Der Eilantrag einer Gewerkschaft gegen verkaufsoffene Sonntage blieb erfolglos; Art. 9 GG begründete die Antragsbefugnis, nicht einen dringenden Nachteil.
  • VGH Baden-Württ., 19.06.2018 – 1 S 2071/17 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Die vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung wurde wegen Bezugs zum Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG bestätigt; die Beschlagnahmeanordnung wurde aufgehoben.
  • LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 128/26 · Rang 3 — Tarifliche Inflationsausgleichsprämie. Klage auf tarifliche Inflationsausgleichsprämie abgewiesen; Art. 9 Abs. 3 GG erlaubt Differenzierung zu Nichtgebundenen.
  • VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303 · Rang 3 — Versammlungsauflage „verfassungsmäßige Ordnung“. Veranstalter wehrt sich gegen Auflage, Inhalte gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ zu verbieten; VGH ordnet insoweit aufschiebende Wirkung an.
  • LAG Nürnberg, 21.07.2026 – 7 SLa 272/25 · Rang 3 — Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitkräfte. Das LAG wies Berufung und Aussetzungsantrag zurück: Der Teilzeit-Paketzusteller kann Mehrarbeitszuschläge ab der ersten Stunde verlangen; Art. 9 GG steht nicht entgegen.
  • VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646 · Rang 3 — Umstrukturierung eines Forschungsinstituts. Eilrechtsschutz eines Professors gegen die Umstrukturierung scheitert, weil die Organisationshoheit des als Verein organisierten Instituts nach Art. 9 Abs. 1 GG vorgeht.
  • VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647 · Rang 3 — Umstrukturierung eines Forschungsinstituts. Der Eilantrag eines Professors gegen die Umstrukturierung des Instituts blieb erfolglos; Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Organisationshoheit des Vereins.
  • OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24 · Rang 3 — Vereinsrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme. Durchsuchung und Beschlagnahme zur Aufklärung von HAMAS-Aktivitäten bestätigt; Beschwerde zurückgewiesen, weil Verbotsverdacht nach Art. 9 Abs. 2 GG bestand.
  • LG Karlsruhe, 17.07.2009 – 6 S 131/08 · Rang 4 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Startgutschrift für beitragsfrei versicherte Person. Kläger gegen Startgutschrift; Gericht stellte Unverbindlichkeit fest und sah wegen Art. 9 Abs. 3 GG keine gerichtliche Übergangsregelung vor.
  • VG Düsseldorf, 12.04.2013 – 22 K 9174/10 · Rang 4 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Nennung im Verfassungsschutzbericht. Wählervereinigung klagte gegen Nennung im Verfassungsschutzbericht im Kapitel Rechtsextremismus; Klage abgewiesen, Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
  • VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert
  • VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22 · Rang 4 — Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband. Eintragungsklage eines Onlineunternehmer-Vereins abgewiesen; Art. 9 GG schützt seine wettbewerbsrechtliche Betätigung nicht.
  • VG München, 17.12.2025 – M 9 K 24.2412 · Rang 4 — Baugenehmigung für Forsthaus und Betriebsgebäude. Die gemeinnützige Klägerin scheiterte mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung; Art. 9 Abs. 1 GG sei durch § 3 UmwRG nicht tangiert.
  • ArbG Nürnberg, 18.03.2026 – 11 Ga 22/26 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Widerruf eines Warnstreikaufrufs. Arbeitgeberin scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen Warnstreikaufruf; Gericht verneint Rechtswidrigkeit und stützt den Streik auf Art. 9 Abs. 3 GG.
  • VG Göttingen, 20.03.2026 – 1 B 101/26 · Rang 4 — Ladenöffnung am Osteroder Ostermarkt. Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung für die Ladenöffnung am Ostermarkt hatte Erfolg; die Verfügung verletzt Art. 9 Abs. 3 GG.
  • VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23 · Rang 4 — Widerruf der Waffenbesitzkarte. Das Gericht wies die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte ab und bejahte verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG.
  • VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060 · Rang 4 — Versammlungsauflage gegen strafbare Inhalte. Eilantrag gegen eine Versammlungsauflage, die strafbare Inhalte verbietet, abgelehnt; Art. 9 Abs. 2 GG dient nur der Auslegung der verfassungsmäßigen Ordnung.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BAG, 07.06.2017 – 1 ABR 32/15
  • LAG Sachsen-Anh., 01.07.2015 – 4 TaBV 32/13 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 15.10.2013 – 1 ABR 31/12
  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2012 – 7 TaBV 1733/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 12.01.2011 – 7 ABR 35/09
  • LAG Baden-Württ., 02.02.2009 – 4 TaBV 1/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 966/08
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 – 5 Sa 702/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 29.04.2021 – 6 AZR 232/17
  • LAG Niedersachsen, 09.03.2017 – 4 Sa 86/16 E · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23
  • ArbG Nürnberg, 03.08.2021 – 14 Ca 5198/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 01.10.2025 – 4 AZR 56/24
  • LAG München, 20.10.2023 – 7 Sa 335/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 28.06.2023 – 10 AZR 471/21
  • ArbG Krefeld, 18.11.2020 – 3 Ca 1245/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • LAG Düsseldorf, 27.07.2021 – 8 Sa 64/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 – 23 Sa 905/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • ArbG Cottbus, 22.04.2021 – 3 Ca 876/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • LAG Hamm, 12.09.2008 – 10 TaBV 25/08
  • ArbG Detmold, 16.01.2008 – 2 BV 74/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • LAG Hamm, 12.11.2010 – 10 Sa 830/10
  • ArbG Rheine, 03.03.2010 – 4 Ca 180/10 · aufgehoben oder zurückverwiesen

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