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Der Praxiskommentar GG · 111 von 176

Art. 91e GG

Wortlaut
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Abschnitt des Gesetzes: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit.

Grundlage: 112 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 20 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2011–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 91e GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 112 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 91e GG — 0,02 %
Nennungen 569 insgesamt, also 5,1 je Entscheidung
Gerichte 32 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2011 bis 2026
Verlauf 2015–2026 █▂▁▃▂▂▂▁▃▂▁▁ — 15, 3, 1, 6, 4, 4, 3, 2, 5, 3, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 2 (2 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 51 (46 %) · Obergerichte: 43 (38 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 16 (14 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
    • Ausführung — Rn. 11
    • Bundesgesetzen — Rn. 12
    • Grundsicherung — Rn. 13
    • Arbeitsuchende — Rn. 14
    • wirken — Rn. 15
    • Bund — Rn. 16
    • Länder — Rn. 17
    • zuständigen — Rn. 18
    • Gemeindeverbände — Rn. 19
    • Regel — Rn. 20
    • Einrichtungen — Rn. 21
    • begrenzte — Rn. 22
  • C. Absatz 1 — Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der … — Rn. 24
    • I. Tatbestand — Rn. 25
      1. Rechtsfolgen — Rn. 26
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 27
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 28
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 29
  • D. Absatz 2 — Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden … — Rn. 30
    • I. Tatbestand — Rn. 31
      1. Rechtsfolgen — Rn. 33
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 34
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 35
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 36
  • E. Absatz 3 — Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des … — Rn. 38
    • I. Tatbestand — Rn. 39
      1. Rechtsfolgen — Rn. 40
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 41
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 47

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 91e GG schafft eine verfassungsrechtliche Sonderregelung für die Verwaltungsorganisation und Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; sie lässt das Zusammenwirken von Bund und Ländern bzw. Gemeinden in gemeinsamen Einrichtungen als Regelfall zu und eröffnet einer begrenzten Zahl von Optionskommunen die alleinige Aufgabenwahrnehmung [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R; OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14; BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Die Norm ist die verfassungsändernde Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die früheren Arbeitsgemeinschaften als unzulässige Mischverwaltung verworfen hatte, und soll eine tragfähige Grundlage für das organisatorische Zusammenwirken schaffen [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Sie weist dem Bund eine umfassende, weit auszulegende Gesetzgebungskompetenz für die nähere Ausgestaltung zu [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14; BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20] und regelt die Kostentragung des Bundes für die bei einer Ausführung nach Abs. 1 auf ihn entfallenden Aufgabenteile, wodurch die Kommunen vor finanziellen Lasten geschützt werden [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Zugleich konkretisiert Art. 91e Abs. 2 GG die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, ohne neue Eingriffsbefugnisse zu schaffen [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Rechtsprechung hat Art. 91e GG zunächst als verfassungsgemäßen Gestaltungsrahmen bestätigt: 2011 stellte das Bundessozialgericht fest, dass der Gesetzgeber sich mit § 44b SGB II innerhalb des von Art. 91e Abs. 1 und 3 GG eröffneten Spielraums bewegt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R]. 2012 präzisierte das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass „begrenzte Anzahl“ in Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG eine quantitative Höchstgrenze verlangt und die einfachgesetzliche 25-Prozent-Grenze des § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II zulässig ist [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Im selben Zeitraum wurden Reichweite und Grenzen der Gesetzgebungskompetenz konturiert: Das Verwaltungsgericht Halle äußerte Zweifel, ob Art. 91e Abs. 3 GG als Grundlage für materielles Beamtenrecht und die Überführung von Dienstverhältnissen taugt, legte aber nicht nach Art. 100 GG vor [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11]; das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt erklärte Art. 91e GG für formell und materiell verfassungsgemäß, nicht an Art. 79 Abs. 3 GG messbar, und bejahte die Kompetenz für das Antragsquorum, ließ aber offen, ob besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen getragen werden [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13].

3 2015 festigten das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht die verfassungsrechtliche Linie und grenzten die Norm zugleich systematisch ein: Art. 91e GG sei kein verfassungswidriges Verfassungsrecht, ein absolutes Mischverwaltungsverbot bestehe nicht; Art. 91e Abs. 3 GG ermächtige nur zur Regelung von Vollzugsmodalitäten, nicht zur Sachgesetzgebung, und erfasse kein Dienstrecht [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Das Bundesarbeitsgericht hob demgegenüber den umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag hervor und sah in Art. 91e Abs. 2 GG eine Konkretisierung von Art. 28 Abs. 2 GG [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen qualifizierte die gemeinsame Einrichtung als durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene „Mischbehörde“, die weder reine Bundes- noch reine Landesbehörde ist [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14].

4 2021 verschärfte das Bundesverwaltungsgericht die Kompetenzaussage: Art. 91e Abs. 3 GG begründet eine weit zu verstehende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die auch das Personalvertretungsrecht der gemeinsamen Einrichtungen erfasst und Landesrecht sperrt [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20].

5 Die jüngste Rechtsprechung seit 2023 hat die finanzverfassungsrechtliche Dimension ausdifferenziert. Das Bundessozialgericht legte 2023 den Ausgabenbegriff des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG als kassenwirksame Ausgabe an Dritte aus; ein Ersatzanspruch setzt einen tatsächlichen Geldausgang voraus [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärte Art. 91e GG 2024 zur umfassenden Sonderregelung, die Art. 83 ff. GG und Art. 104a GG verdrängt, und verneinte eine Grundlage für aufsichtsgleiche Erstattungsforderungen des Bundes [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Das Bundessozialgericht bestätigte 2025 den Schutzzweck der Kostentragungsregelung zugunsten der Kommunen und sah in Art. 91e Abs. 2 und 3 GG neben § 48 Abs. 3 SGB II eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der KoA-VV [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. 2026 entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass die bundesseitige Kostentragung nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 6b Abs. 2 SGB II den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen abgerufener Mittel bildet und einem Erstattungsverlangen nach § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegengehalten werden kann [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL].

III. Systematische Stellung

6 Art. 91e GG ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine bereichsspezifische Sonderregelung, die als lex specialis die allgemeinen Verwaltungszuständigkeiten der Art. 83 ff. GG und die Finanzverfassungsregeln des Art. 104a GG verdrängt [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL; BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Insbesondere weicht sie vom Verbot bundesgesetzlicher Aufgabenübertragung auf Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG) ab [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Die Kostentragungsregelung des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ermöglicht eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen und suspendiert insoweit die Grundsätze des Art. 104a Abs. 1, 3 und 5 GG [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

7 Im Verhältnis zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung konkretisiert Art. 91e Abs. 2 GG Art. 28 Abs. 2 GG, indem er den Gemeinden die Option alleiniger Aufgabenwahrnehmung eröffnet [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]; zugleich bietet Art. 91e GG keine Grundlage für neue Eingriffe in diese Garantie und keine aufsichtsgleichen Erstattungsforderungen des Bundes gegenüber den Ländern [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

8 Bezogen auf die Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG) ermächtigt Art. 91e Abs. 3 GG ausschließlich zur Regelung von Vollzugsmodalitäten und lässt die Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten unberührt; die materiell-rechtliche Grundsicherung fällt unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, Dienstrecht unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Gleichwohl wird Art. 91e Abs. 3 GG von der Rechtsprechung als umfassende, weit auszulegende und ausschließliche Kompetenz des Bundes verstanden, die Landesrecht sperrt und auch das Personalvertretungsrecht der gemeinsamen Einrichtungen umfasst [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20; BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Uneinheitlich ist die Beurteilung, ob Art. 91e Abs. 3 GG auch besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen trägt: das Verwaltungsgericht Halle äußert erhebliche Zweifel [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11], das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt lässt die Frage offen [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13], das Bundesverwaltungsgericht verneint eine entsprechende Kompetenz ausdrücklich [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14].

9 Zu Art. 79 Abs. 3 GG steht Art. 91e GG nicht im Widerspruch, da die Verfassungsänderung keinen der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätze berührt [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Einfachgesetzlich wird Art. 91e GG durch §§ 44b, 6a, 6b, 6c SGB II ausgestaltet und konkretisiert [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R; LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11; OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Die gemeinsame Einrichtung nach Art. 91e Abs. 1 GG wird als Mischbehörde qualifiziert, die weder reine Bundes- noch reine Landesbehörde ist und der Anwendung des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II unterfällt [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14].

B. Begriffe des Wortlauts

10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 84 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Ausführung

11 Ausführung meint in Art. 91e GG die organisatorische Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Verwaltung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende; die Gesetzgebungsbefugnis des Abs. 3 erstreckt sich nicht auf materielles Recht, sondern nur auf diesen Verwaltungsbereich [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13]. Bei der Ausführung nach Abs. 1 wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in gemeinsamen Einrichtungen organisatorisch verschränkt zusammen, sodass ein Träger entsteht, der weder reine Bundesbehörde noch reine Landesbehörde ist [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. In Abs. 2 Satz 2 knüpft der Begriff der Ausgaben an das finanzwirtschaftliche Verständnis der kassenwirksamen Ausgabe an Dritte an; der Bund trägt bei einer Ausführung nach Abs. 1 nur die notwendigen Ausgaben für den auf ihn entfallenden Aufgabenteil [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R].

Bundesgesetzen

12 Bundesgesetze sind die vom Bund erlassenen Gesetze, die auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeführt werden. Die Gesetzgebungsbefugnis des Art. 91e Abs. 3 GG beschränkt sich auf den Bereich der Verwaltung, nicht auf die materiell-rechtliche Regelung der Grundsicherung selbst [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13]. Das nach Abs. 3 zu erlassende zustimmungsbedürftige Bundesgesetz regelt nach der Rechtsprechung insbesondere Kostentragung, Mittelbewirtschaftung, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bildet Art. 91e GG eine umfassende Sonderregelung, die die allgemeinen Verwaltungs- und Finanzvorschriften der Art. 83 ff. und Art. 104a GG verdrängt [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

Grundsicherung

13 Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der sachliche Aufgabenbereich, den Art. 91e GG organisatorisch regelt. Der Bereich umfasst die Leistungen an Arbeitsuchende, für den Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Verwaltungsorganisation und die Finanzierung eröffnet [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Art. 91e GG ist für dieses Gebiet eine umfassende Sonderregelung, die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung und direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen verfassungsrechtlich legalisiert [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Der Gesetzgeber hat bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum, solange er sich innerhalb des von Art. 91e Abs. 1 und 3 GG eröffneten Rahmens hält [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R].

Arbeitsuchende

14 Arbeitsuchende bezeichnet den Personenkreis, auf den sich die Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht. Die Rechtsprechung verwendet den Begriff als Teil des sachlichen Aufgabenbereichs, den Art. 91e GG erfasst [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R; OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. Der Begriff wird nicht eigenständig definiert, sondern ergibt sich aus dem Sachbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für den die Norm die Verwaltungsorganisation regelt [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL].

wirken

15 Wirken beschreibt das organisatorische Zusammenwirken von Bund und Ländern oder den nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbänden in gemeinsamen Einrichtungen [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung ist die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Mischverwaltung, die der Gesetzgeber für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen hat [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Die gemeinsame Einrichtung ist nach der Rechtsprechung eine durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14].

Bund

16 Bund ist der Bund als Träger öffentlicher Gewalt, der an der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist; diese Einrichtungen sind weder reine Bundesbehörden noch reine Landesbehörden [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. Die Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 91e Abs. 3 GG ist nach der Rechtsprechung eine ausschließliche Kompetenz des Bundes [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20]. In der Optionskommune trägt der Bund die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung nach Abs. 1 vom Bund wahrzunehmen sind [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL; BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R].

Länder

17 Länder sind die Bundesländer, die mit dem Bund in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Sie sind neben den nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbänden Partner im Regelmodell der Aufgabenwahrnehmung [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R]. Die Zuständigkeit der Länder zur Mitwirkung wird durch Art. 91e GG organisatorisch verschränkt [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14].

zuständigen

18 Zuständigen bezieht sich auf die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Die Bestimmung, welche kommunale Körperschaft zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Art. 91e GG eröffnet dem Bundesgesetzgeber nicht die Kompetenz, die Zuständigkeit abweichend vom Landesrecht zu bestimmen; die Zuständigkeit ist nach Landesrecht zu beurteilen [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11].

Gemeindeverbände

19 Gemeindeverbände sind kommunale Aufgabenträger, die nach Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG auf Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Abs. 1 allein wahrnehmen können [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Der Begriff der Gemeindeverbände wird im Grundgesetz auch in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verwendet und bezeichnet kommunale Zusammenschlüsse, die Gebietskörperschaften sind oder mit diesen nach Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar sind [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch Gemeinden und Gemeindeverbände ist nach Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG nur für eine begrenzte Anzahl von Aufgabenträgern zulässig [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11].

Regel

20 Regel bezeichnet das Regelmodell des Zusammenwirkens von Bund und Ländern oder den nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbänden in gemeinsamen Einrichtungen [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Die gemeinsame Einrichtung wird durch Art. 91e Abs. 1 GG zum Regelfall bestimmt, während Art. 91e Abs. 2 GG den Kommunen die Möglichkeit erhält, die Aufgabe anstelle einer gemeinsamen Einrichtung allein wahrzunehmen [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist demnach: gemeinsame Einrichtung als Regel, Optionskommune als Ausnahme [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14; VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11].

Einrichtungen

21 Einrichtungen sind die gemeinsamen Einrichtungen, in denen Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenwirken [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. Die gemeinsame Einrichtung ist keine Bundesbehörde, sondern eine durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. Das Personalvertretungsrecht der gemeinsamen Einrichtungen fällt nach Art. 91e Abs. 3 GG in die weit zu verstehende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20].

begrenzte

22 Begrenzte Anzahl bedeutet, dass nicht unbegrenzt viele Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufgaben allein wahrnehmen können. Die einfachgesetzliche Festlegung einer Höchstgrenze von 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB II ist nach der Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Die Begrenzung dient der Sicherung des Regelmodells der gemeinsamen Einrichtungen; eine unbeschränkte Zahl von Optionskommunen würde die Ausnahme zur Regel machen [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11].

23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: zusammen, Gebiet, Landesrecht, Gemeinden, gemeinsamen, zulassen.

C. Absatz 1 — Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der …

24 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

25 Art. 91e Abs. 1 GG bestimmt das Zusammenwirken in gemeinsamen Einrichtungen als Regelverwaltungstypus der Grundsicherung für Arbeitsuchende [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R] und beschreibt das Regelmodell der Zusammenwirkung von Bund und Ländern bzw. nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbänden in gemeinsamen Einrichtungen bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Die gemeinsame Einrichtung ist keine Bundesbehörde, sondern eine durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]; aus dieser Einordnung folgt, dass ihre Rechtsstellung nicht ohne Weiteres nach Bundesbehördengrundsätzen zu bestimmen ist [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14].

II. Rechtsfolgen

26 Art. 91e Abs. 1 und 3 GG eröffnen dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R]. Innerhalb dieses Rahmens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 44b SGB II, so bei der gesetzlichen Anordnung des Beteiligtenwechsels nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen Arbeitsgemeinschaft tritt und dies keine unzulässige Klageänderung darstellt [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R]. Da die gemeinsame Einrichtung keine Bundesbehörde ist, unterfällt der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht schon kraft ihrer Bundesbezogenheit dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz; es bedurfte der ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14].

III. Verfahren und Zuständigkeit

27 Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger in eigenem Namen wahr und ist befugt, Bescheide und Widerspruchsbescheide zu erlassen [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. Im gerichtlichen Verfahren führt der kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen Arbeitsgemeinschaft tritt, nicht zu einer unzulässigen Klageänderung [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

28 Art. 91e Abs. 1 GG steht in untrennbarem Zusammenhang mit Art. 91e Abs. 3 GG, der gemeinsam mit Abs. 1 den Gestaltungsspielraum für die einfachgesetzliche Ausgestaltung eröffnet und an dem § 44b SGB II zu messen ist [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R]. Abs. 1 bestimmt den Regelverwaltungstypus, während Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung erlaubt und Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG die finanzverfassungsrechtliche Grundlage für die Kostentragung des Bundes bei Optionskommunen bildet [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Der Schutzzweck des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG knüpft an das Regelmodell des Abs. 1 an: Die Kommunen sollen nicht mit finanziellen Lasten belastet werden, die sie beim Zusammenwirken in gemeinsamen Einrichtungen nicht zu tragen hätten [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Einfachgesetzlich wird der Regeltypus durch § 44b SGB II ausgeformt; der Mischbehördencharakter nach Abs. 1 erfordert für die Anwendbarkeit des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes die ausdrückliche Klarstellung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II [OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14]. Die finanzverfassungsrechtliche Kostentragung nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ist in § 6b Abs. 2 SGB II einfachgesetzlich ausgestaltet; sie regelt lediglich die Kostentragung und keine Erstattungsansprüche der Optionskommunen gegen den Bund und kann einem auf § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II gestützten Erstattungsverlangen als Rechtsgrund für das Behaltendürfen entgegengehalten werden [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Daneben dient Art. 91e Abs. 2 und 3 GG neben § 48 Abs. 3 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der KoA-VV [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R].

V. Streitstand und offene Fragen

29 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 91e Abs. 1 GG das Zusammenwirken in gemeinsamen Einrichtungen als Regelverwaltungstypus ausgestaltet [BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R; BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R; LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg knüpft ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an; eine abweichende Rechtsprechung ist im Material nicht ersichtlich [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu offenen Fragen.

D. Absatz 2 — Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden …

30 7 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

31 Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG ermöglicht dem Bund, eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzulassen, die Aufgaben nach Art. 91e Abs. 1 GG auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde allein wahrzunehmen [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14; BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. „Begrenzt“ bedeutet nicht „unbegrenzt“; die einfachgesetzliche Festlegung einer Höchstgrenze von 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB II in § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Art. 91e Abs. 1 GG bestimmt die gemeinsame Einrichtung als Regelfall; Abs. 2 Satz 1 eröffnet den Kommunen eine Option zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung, die die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG konkretisiert [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14; BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbands mit Zustimmung der obersten Landesbehörde; in der Praxis können die Zulassungen aufgrund der vom Land vorgeschlagenen Reihenfolge vorgenommen werden [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11].

32 Nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG trägt der Bund die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Abs. 1 vom Bund wahrzunehmen sind [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL]. Der Begriff der „Ausgaben“ knüpft an das finanzwirtschaftliche Begriffsverständnis der kassenwirksamen Ausgabe an Dritte an; ein Ersatzanspruch setzt daher einen tatsächlichen Geldausgang voraus [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Die Kostentragung ist auf die notwendigen Ausgaben beschränkt [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R].

II. Rechtsfolgen

33 Die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen) führt nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG dazu, dass der Bund die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung nach Abs. 1 vom Bund wahrzunehmen sind [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R; BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Diese Kostentragung bildet die finanzverfassungsrechtliche Grundlage für die Finanzierung der Optionskommunen und den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der abgerufenen Mittel; sie kann einem Erstattungsverlangen nach § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegengehalten werden [LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL; BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Ein Ersatzanspruch setzt einen tatsächlichen Geldausgang voraus; Kosten für vom Land zugewiesene Staatsbeamte, deren Kosten das Land trägt, werden nicht ersetzt, weil der kommunale Träger kein Geld ausgegeben hat [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende alleinverantwortlich wahrzunehmen [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Die einfachgesetzliche Umsetzung der Begrenzung der Zahl der Optionskommunen auf höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger in § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11].

III. Verfahren und Zuständigkeit

34 Die Zulassung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch den Bund; Voraussetzung sind ein Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbands und die Zustimmung der obersten Landesbehörde [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Die Anzahl der Zulassungen ist begrenzt; die einfachgesetzliche Höchstgrenze beträgt 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB II [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Im gerichtlichen Verfahren kann die Vereinbarkeit dieser Begrenzung mit Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG dazu führen, dass eine Aussetzung wegen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Jobcenterreform nicht geboten ist; der Senat verneinte eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Art. 91e Abs. 2 und 3 GG dient neben § 48 Abs. 3 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der KoA-VV durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Zur Frage, ob Art. 91e Abs. 3 GG eine Gesetzgebungskompetenz für die Überführung von Beamtenverhältnissen auf kommunale Träger enthält, bestanden beim VG Halle erhebliche Zweifel, die aber nicht zu einer Vorlage nach Art. 100 GG führten [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11]. Das BVerwG setzte ein Verfahren aus, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts zu § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuwarten, weil es die vom BAG angenommene Nichtigkeit dieser Vorschrift nicht durch eigene Entscheidung ausräumen wollte [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

35 Art. 91e GG ist eine bereichsspezifische Sonderregelung, die Abweichungen in den Verwaltungs- und Finanzierungsstrukturen zwischen Bund und Ländern ermöglicht und verfassungsrechtlich absichert; im Verhältnis zu Art. 83 ff. GG bildet die dort niedergelegte Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung eine abschließende Sonderregelung, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, geht sie den allgemeinen Regelungen der Finanzverfassung vor [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Die Kostentragungsregelung des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ermöglicht eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen und weicht insoweit von den Grundsätzen des Art. 104a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GG ab [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Art. 91e Abs. 3 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, Art und Weise des Vollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln, ändert aber nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten durch Art. 70 ff. GG; als Beispiele für solche Vollzugsmodalitäten nennt das Gericht die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger und die Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Gegenstände des öffentlichen Dienstrechts wie die Ausgleichszulage werden von Art. 91e Abs. 3 GG nicht erfasst; insoweit sind Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG maßgeblich [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Art. 91e Abs. 2 GG konkretisiert die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Einfachgesetzlich wird die Kostentragung in § 6b Abs. 2 SGB II umgesetzt, der die Aufwendungen der Grundsicherung einschließlich der Verwaltungskosten dem Bund zuweist; trotz der abweichenden Wortwahl („Aufwendungen“) ist dieser Begriff im Sinne einer echten Ausgabe zu verstehen [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Die Begrenzung der Anzahl kommunaler Träger wird durch § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II umgesetzt [LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11]. Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG bildet die finanzverfassungsrechtliche Grundlage für die Kostentragung bei Optionskommunen, während Art. 91e Abs. 1 GG das Zusammenwirken in gemeinsamen Einrichtungen als Regelverwaltungstypus bestimmt [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Die einfachgesetzliche Ausformung in § 6b Abs. 2 SGB II regelt lediglich die Kostentragung und keine Erstattungsansprüche der Optionskommunen gegen den Bund [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Zur Reichweite des Art. 91e Abs. 3 GG für personalrechtliche Regelungen besteht ein Streit zwischen den obersten Bundesgerichten (dazu unter V.).

V. Streitstand und offene Fragen

36 Zur Reichweite des Art. 91e Abs. 3 GG für das öffentliche Dienstrecht und insbesondere für die Überführung von Dienstverhältnissen vom Bund auf Gemeinden oder Gemeindeverbände gehen die Auffassungen auseinander. Das VG Halle äußerte erhebliche Zweifel, ob Art. 91e Abs. 3 GG eine Gesetzgebungskompetenz für materielles Beamtenrecht und namentlich für die Überführung von Dienstverhältnissen enthält; es legte aber nicht nach Art. 100 GG vor, weil sich die Zweifel nicht zur Überzeugung verdichteten [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11]. Das BVerwG stellte fest, dass Gegenstände des öffentlichen Dienstrechts wie die Ausgleichszulage von Art. 91e Abs. 3 GG nicht erfasst werden, sondern den Kompetenztiteln des Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG und des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG unterfallen; es setzte das Verfahren im Hinblick auf die beim BAG anhängige Vorlagefrage zu § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II aus [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Demgegenüber betrachtete das BAG Art. 91e GG als verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage, auf der § 6c SGB II beruht, und wandte die Norm ohne Aussetzung an [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Da es sich bei BAG und BVerwG um gleichrangige oberste Bundesgerichte handelt und die Entscheidungen zeitlich nahe beieinander liegen, ist dieser Streit ungeklärt.

37 Das BSG ließ ausdrücklich dahinstehen, ob an der früheren Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 6b Abs. 5 SGB II festzuhalten ist [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Es entschied nur, dass ein Ersatzanspruch nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II einen tatsächlichen Geldausgang voraussetzt, und ließ die Frage einer Erstattung bei nicht getätigten Ausgaben offen [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R]. Zur Frage, ob Aufwendungen spitz oder pauschal abzurechnen sind, entnimmt das BSG dem Telos des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG einen Schutzzweck zugunsten der Kommunen, lässt die Entscheidung aber ausdrücklich dahinstehen und stellt auf die KoA-VV ab [BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussagen zu weiteren offenen Fragen.

E. Absatz 3 — Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des …

38 7 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

39 Art. 91e Abs. 3 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, das Nähere zur Ausgestaltung der in Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 GG geregelten Verwaltungsformen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln. Der Regelungsbereich ist auf die Verwaltung auf diesem Gebiet beschränkt und erfasst die Art und Weise des Vollzugs [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Die Norm ist als weit zu verstehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auszulegen [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14; BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20; BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. In den Anwendungsbereich fallen die gemeinsame Einrichtung nach Abs. 1 als Regelfall sowie die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger nach Abs. 2 [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11; OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Das Nähere kann Regelungen über die Anzahl der kommunalen Träger, das Antragsverfahren, die Kostentragung, die Finanzkontrolle und das Personalvertretungsrecht der gemeinsamen Einrichtungen umfassen [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14; BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20; BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

II. Rechtsfolgen

40 Die Norm verpflichtet den Bundesgesetzgeber zum Erlass eines zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzes; die Ermächtigung ist umfassend und weit zu verstehen [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14; BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Auf dieser Grundlage ergangene einfachgesetzliche Regelungen sind insbesondere die §§ 6 ff. SGB II, darunter § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II (Antragsquorum) [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13], § 6b SGB II (Kostentragung und Erstattung) [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL], § 6c SGB II (Übergang von Arbeitsverhältnissen) [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14] und das Personalvertretungsrecht der gemeinsamen Einrichtungen [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20]. Die Norm entfaltet für ihren Anwendungsbereich Sperrwirkung gegenüber Landesrecht und verdrängt als lex specialis die allgemeinen Regelungen der Art. 83 ff. GG und des Art. 104a GG [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20; BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist von der Kompetenz gedeckt [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Ob auch die Überleitung von Beamtenverhältnissen und besoldungs- oder versorgungsrechtliche Regelungen getragen werden, ist umstritten (siehe V.) [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11; OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14].

III. Verfahren und Zuständigkeit

41 Zuständig für den Erlass des Gesetzes ist der Bund; das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20]. Bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer auf Art. 91e Abs. 3 GG gestützten einfachgesetzlichen Regelung, kommt eine Vorlage nach Art. 100 GG nur in Betracht, wenn sich die Zweifel zur Überzeugung des Gerichts verdichten; das ist nicht der Fall, wenn beachtliche Gründe für die Gesetzgebungsbefugnis sprechen [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11]. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

42 Art. 91e Abs. 3 GG ändert nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten nach Art. 70 ff. GG; die materiell-rechtliche Grundsicherung für Arbeitsuchende fällt unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Für Gegenstände des öffentlichen Dienstrechts, etwa besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen, bleiben Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG maßgeblich; eine abweichende Kompetenz aus Art. 91e Abs. 3 GG ist insoweit nicht erkennbar [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14; OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13]. Teilweise wird eine Kompetenz für die Überführung von Beamtenverhältnissen für möglich gehalten, jedoch mit erheblichen Zweifeln [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11]; demgegenüber stützt sich § 6c SGB II nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insgesamt auf Art. 91e Abs. 3 GG [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14].

43 Im Verhältnis zu den Art. 83 ff. GG ist Art. 91e GG eine bereichsspezifische Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften verdrängt; sie legalisiert die Mischverwaltung und ermöglicht als Ausnahme von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabenübertragung auf Gemeinden und Gemeindeverbände [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Die Wahrnehmung von Aufgaben des Bundes durch einen zugelassenen kommunalen Träger ist weder landeseigene Verwaltung noch Bundesauftragsverwaltung, sondern Aufgabenwahrnehmung sui generis [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

44 Gegenüber Art. 104a GG weicht Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG von den Grundsätzen der Finanzverfassung, insbesondere Art. 104a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GG, ab und ermöglicht direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R; LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Die Finanzkontrolle des Bundes bleibt auf die Überprüfung der Rechnungslegung, die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen beschränkt; die zu Art. 104a Abs. 5 GG entwickelte Haftungskernrechtsprechung des Bundessozialgerichts findet für das besondere Erstattungsverhältnis zwischen Bund und Optionskommunen keine Anwendung mehr [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

45 Art. 91e Abs. 2 GG konkretisiert die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Art. 91e GG bietet jedoch keine Grundlage für neue Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL].

46 Die Einfügung des Art. 91e GG berührt keinen der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätze; die dadurch ermöglichte Mischverwaltung verletzt nicht das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13; BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14].

V. Streitstand und offene Fragen

47 Die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Art. 91e Abs. 3 GG ist insbesondere für Regelungen mit dienstrechtlichem Bezug umstritten. Das Verwaltungsgericht Halle hält die Kompetenz für die Überführung von Beamtenverhältnissen vom Bund auf Gemeinden oder Gemeindeverbände grundsätzlich für möglich, sieht jedoch erhebliche Zweifel, die sich nicht zur Überzeugung des Gerichts verdichten [VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11]. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verneint eine von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG abweichende Gesetzgebungsbefugnis für besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen, weil diese im Normtext des Art. 91e Abs. 3 GG nicht erkennbar zum Ausdruck komme; offen lässt es, ob die Ausgleichszulage für Landesbeamte nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II getragen wird [OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Gegenstände des öffentlichen Dienstrechts wie die Ausgleichszulage nicht von Art. 91e Abs. 3 GG erfasst werden [BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14]. Demgegenüber sieht das Bundesarbeitsgericht in Art. 91e Abs. 3 GG eine umfassende Ermächtigungsgrundlage, auf der § 6c SGB II insgesamt beruht [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14]. Einen neueren Ansatz bildet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Personalvertretungsrecht der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II in die weit zu verstehende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 91e Abs. 3 GG fällt [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20]; dies deutet darauf hin, dass bestimmte dienstrechtliche Annexregelungen jedenfalls für die gemeinsamen Einrichtungen der Bundeskompetenz unterfallen können, ohne dass eine abschließende Klärung ersichtlich ist.

48 Offen bleibt, ob Art. 91e Abs. 3 GG allgemein eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz begründet; allein das Bundesverwaltungsgericht hat dies für das Personalvertretungsrecht ausgesprochen [BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20], während die übrigen Entscheidungen hierzu schweigen. Nicht abschließend geklärt ist ferner, ob Art. 91e Abs. 3 GG aufsichtsgleiche Erstattungsforderungen des Bundes gegenüber den Ländern trägt; das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneint dies und weicht insoweit von der früheren Haftungskernrechtsprechung des Bundessozialgerichts ab [LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL]. Auch die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 6b Abs. 5 SGB II an die zu Art. 104a Abs. 5 GG entwickelten Grundsätze gebunden bleibt, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich offengelassen [BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R · Rang 2 · von 35 fremden Gerichten zitiert
  • BVerwG, 26.02.2015 – 2 C 1/14 · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Beamtenübertritt zu kommunalem Träger. Das BVerwG setzt die Revision einer Beamtin gegen ihren Übertritt zum Landkreis aus und hält Art. 91e GG als Grundlage der §§ 6a–6c SGB II für verfassungsgemäß.
  • BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14 · Rang 2 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Stufenzuordnung nach Trägerwechsel. Streit um Stufenzuordnung nach Übergang zur Kommune; das Gericht wies die Revision zurück und hielt § 6c SGB II als auf Art. 91e GG gestützt für verfassungsgemäß.
  • BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20 · Rang 2 — Freistellung von Personalratsmitgliedern. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen: Jobcenter-Zugewiesene zählen nicht für Personalratsfreistellung, weil Art. 91e Abs. 3 GG Bundesrecht zuweist.
  • BSG, 25.04.2023 – B 7/14 AS 69/21 R · Rang 2 — Personalkosten zugewiesener Staatsbeamter. Der Bund muss der Optionskommune Kosten für zugewiesene Staatsbeamte nicht erstatten; Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG verlangt tatsächliche Ausgaben.
  • BSG, 26.03.2025 – B 4 AS 4/24 R · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Personalkosten von Widerspruchssachbearbeitern. Das BSG wies die Revision des Bundes zurück und bejahte die Kostentragung nach Art. 91e Abs. 2 S. 2 GG für spitz abgerechnete Widerspruchssachbearbeiter.
  • LSG Baden-Württ., 21.03.2012 – L 2 AS 5392/11 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Begrenzte Zulassung kommunaler Träger. Berufung zurückgewiesen: Keine Aussetzung wegen Jobcenterreform, da Art. 91e Abs. 2 S. 1 GG nur begrenzte kommunale Trägerzulassung erlaubt.
  • OVG Sachsen-Anh., 12.11.2013 – 1 L 9/13 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Übertritt einer Beamtin zur Optionskommune. Der Senat verwarf die Rüge, § 6c SGB II sei wegen Art. 91e GG kompetenzwidrig, und hielt die Norm für verfassungsgemäß.
  • OVG NRW, 16.06.2015 – 8 A 2429/14 · Rang 3 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters. Kläger verlangt vom Jobcenter Zugang zur Diensttelefonliste; OVG weist Berufung zurück und sieht das Jobcenter als von Art. 91e GG zugelassene Mischbehörde.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KL · Rang 3 — Erstattung von Darlehen an Optionskommunen. Erstattung von § 24-Darlehen: Der Senat bejaht die verschuldensunabhängige Haftung der Optionskommune nach § 6b Abs. 5 SGB II als von Art. 91e GG gedeckt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL · Rang 3 — Erstattung von Bundesmitteln für Personalverwaltungskosten. Klage auf Erstattung von 2.567,38 Euro für Personalkosten einer Optionskommune abgewiesen; Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt Behaltendürfen.
  • VG Halle, 12.12.2012 – 5 A 34/11 · Rang 4 — Beamtenüberleitung § 6c SGB II. Trotz Zweifeln an Art. 91e Abs. 3 GG verneinte das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Beamtenüberleitung nach § 6c SGB II; keine Vorlage nach Art. 100 GG.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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