Art. 93 GG
Wortlaut
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.
Grundlage: 527 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 18 wurden ausgewählt, 11 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1994–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 93 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 527 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 93 GG — 0,08 % |
| Nennungen | 965 insgesamt, also 1,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 71 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1983 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▅▃▄▃▆█▆▆▆▃▂ — 28, 24, 12, 20, 13, 34, 40, 29, 33, 30, 14, 8 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 333 (63 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 68 (13 %) · Obergerichte: 65 (12 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 59 (11 %) · Amtsgerichte: 2 (0 %) |
| Streitwert | Median 10.500 € aus 12 von 527 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 1.463 € bis 15.779 € |
| Erfolgsbild | In 11 von 39 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 28 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 527 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 4
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
- Bundesverfassungsgericht — Rn. 6
- übrigen — Rn. 7
- Verfassungsorganen — Rn. 8
- gegenüber — Rn. 9
- unabhängiger — Rn. 10
- Gerichtshof — Rn. 11
- Bundes — Rn. 12
- besteht — Rn. 13
- Mitgliedern — Rn. 14
- zwei — Rn. 15
- Senate — Rn. 16
- Bundestag — Rn. 17
- C. Absatz 1 — Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen … — Rn. 19
- I. Tatbestand — Rn. 20
- Rechtsfolgen — Rn. 21
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
- D. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 25
- I. Tatbestand — Rn. 26
- Rechtsfolgen — Rn. 27
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 28
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 30
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 93 GG weist dem Bundesverfassungsgericht keine allgemeine, sondern eine enumerativ durch ausdrückliche und jeweils spezielle Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen begründete Zuständigkeit zu; der Prüfungsgegenstand ist antragsgebunden, so etwa bei der konkreten Normenkontrolle zu §§ 64, 67 Abs. 4, 67d Abs. 5 Satz 1 StGB [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist als objektives Verfahren ausgestaltet, in dem eine Norm unabhängig vom Willen des Antragstellers unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, aber beschränkt auf verfassungsrechtliche Kontrolle geprüft wird, angewandt auf § 4 Abs. 2 VermG [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Die Verfassungsbeschwerde eröffnet das Bundesverfassungsgericht nur für die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten; gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte scheiden ebenso aus wie eine Berufung nicht grundrechtsfähiger Rechtsträger, verneint für gesetzliche Krankenkassen [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01; BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R]. In seiner Stellung ist das Bundesverfassungsgericht zudem ein selbständiges oberstes Verfassungsorgan, dem die Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts ausschließlich zugewiesen sind [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Grundlegung erfolgte in den 1990er Jahren: 1994 wird die enumerative, antragsgebundene Zuständigkeit im konkreten Normenkontrollverfahren zu §§ 64, 67 Abs. 4, 67d Abs. 5 Satz 1 StGB festgeschrieben [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]; 1999 wird die abstrakte Normenkontrolle als objektives Verfahren charakterisiert, angewandt auf § 4 Abs. 2 VermG [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. In den 2000er und 2010er Jahren verengt sich der Zugang zur Verfassungsbeschwerde: 2006 werden gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte für nicht rügefähig erklärt, so beim staatlichen Wettmonopol [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]; 2014 präzisiert das Bundessozialgericht, dass der „jedermann“ des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nur der Grundrechtsträger ist, verneint für gesetzliche Krankenkassen [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R]. Bereits 2011 hatte der Bundesgerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für Verfassungsrechtsprechung aus der Organstellung abgeleitet [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
3 Ab den 2020er Jahren werden die Zulässigkeitsanforderungen ausdifferenziert: 2024 wird die Beschwerdebefugnis als kumulative Voraussetzung aus Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit gefasst; die substantiierte Darlegung der Subsidiarität entscheidet über die Zulässigkeit einzelner Verfassungsbeschwerden [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. 2025 grenzt der Niedersächsische Staatsgerichtshof für Statusstreitigkeiten von Abgeordneten das Organstreitverfahren von der abstrakten Normenkontrolle ab [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. 2026 verschärft das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Darlegungsanforderungen in der konkreten Normenkontrolle und nimmt seinen Vorlagebeschluss zurück [VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 6317/14]; der Bayerische Verfassungsgerichtshof bejaht für Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes ausnahmsweise ein fortbestehendes Entscheidungsinteresse [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].
III. Systematische Stellung
4 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde ist Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG zu lesen; beide begrenzen die Beschwerdebefugnis auf die Behauptung der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten und schließen gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte aus, so beim staatlichen Wettmonopol [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01], und verlangen Grundrechtsfähigkeit, verneint für gesetzliche Krankenkassen [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R]. Die prozessualen Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG werden als Teil dieser Zulässigkeitsprüfung verstanden; unzureichende Darlegung der Subsidiarität führt zur Unzulässigkeit einzelner Verfassungsbeschwerden [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Innerhalb des Art. 93 GG grenzt das Organstreitverfahren (Abs. 1 Nr. 1) die abstrakte Normenkontrolle (Abs. 1 Nr. 2) nach dem Rechtsschutzziel ab; die Feststellung der Nichtigkeit von Haushaltsgesetzen kann nur mit der abstrakten Normenkontrolle erreicht werden [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. Gegenüber Art. 100 Abs. 1 GG besteht ein verfassungsrechtlich zu beachtender Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrolle, der strenge Darlegungsanforderungen an die Entscheidungserheblichkeit begründet; das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob daraufhin seinen Vorlagebeschluss auf [VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 6317/14]. Die Zuständigkeitskataloge des Art. 93 GG und des § 13 BVerfGG sind für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht abschließend maßgeblich; entscheidend ist der materielle Gehalt der Streitigkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 – OVG 3 B 44/21]. Gleichwohl folgt aus der Organstellung des Bundesverfassungsgerichts dessen ausschließliche Zuständigkeit für die Verfassungsrechtsprechung [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09], und die Zuständigkeit ist nicht von Amts wegen begründet, sondern antragsgebunden [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90].
B. Begriffe des Wortlauts
5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 64 Stellen, davon 40 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesverfassungsgericht
6 Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Es ist ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes oberstes Verfassungsorgan, das auf gleicher Stufe wie Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steht, und ein Gerichtshof sui generis, der in wesentlichen Fragen von herausragender, auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird enumerativ durch ausdrückliche, jeweils spezielle Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen begründet; das Gericht darf nicht von Amts wegen tätig werden, sein Prüfungsgegenstand ist durch den zulässigen Antrag bestimmt [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Es ist auf eine verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Für die Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01].
übrigen
7 „Übrig“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch eine umfassende Auffangfunktion und ist gleichbedeutend mit „verbleibend“, „restlich“ oder „als Rest noch vorhanden“ [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. In Art. 93 Abs. 1 GG erfasst „übrigen“ daher alle Verfassungsorgane außer dem Bundesverfassungsgericht selbst. Dieselbe Auffangfunktion liegt dem Begriff der „übrigen Steuern“ in Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde, der sämtliche Steuerarten erfasst, die nicht in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich erwähnt sind [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Auch in Art. 105 Abs. 2 GG bezeichnet „übrige Steuern“ die Steuern, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG zusteht [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09] [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24].
Verfassungsorganen
8 Verfassungsorgane sind die im Grundgesetz eigens benannten obersten Staatsorgane. Das Bundesverfassungsgericht steht auf gleicher Stufe wie Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Ihnen gegenüber ist es selbständig und unabhängig; die Unabhängigkeit erstreckt sich nicht nur auf die Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch auf fiskalische und Verwaltungsfragen [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
gegenüber
9 „Gegenüber“ kennzeichnet in Art. 93 Abs. 1 GG das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den übrigen Verfassungsorganen, in dem seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit geschützt ist [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. In der Rechtsprechung wird das Wort auch verwendet, um ein Rang- oder Subsidiaritätsverhältnis zu beschreiben; eine Subsidiarität der abstrakten Normenkontrolle gegenüber dem Organstreitverfahren lässt sich danach nicht begründen [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24].
unabhängiger
10 Unabhängig bedeutet in Art. 93 Abs. 1 GG, dass das Bundesverfassungsgericht von Einflüssen der übrigen Verfassungsorgane freigestellt ist; die Unabhängigkeit besteht nicht nur in der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch in fiskalischen und Verwaltungsfragen [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Aus der herausgehobenen, gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung folgt die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die ihm durch Art. 93 GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird die Rechtsnorm unabhängig vom Willen des Antragstellers unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Auch die sachliche Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 Abs. 1 GG ist als Freiheit von Weisungen gewährleistet [VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18].
Gerichtshof
11 Gerichtshof bezeichnet hier einen Gerichtshof sui generis; das Bundesverfassungsgericht ist ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes oberstes Verfassungsorgan, das in wesentlichen Fragen von herausragender, auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Es steht auf gleicher Stufe wie Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
Bundes
12 „Bundes“ kennzeichnet die Zuordnung des Gerichtshofs zum Bund als Gesamtstaat. Das Bundesverfassungsgericht prüft in dem ihm zugewiesenen Verfahren ausschließlich die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Es ist ein Verfassungsorgan des Bundes und steht auf gleicher Stufe wie die übrigen Verfassungsorgane [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
besteht
13 „Besteht“ hat keine eigenständige juristische Bedeutung; es bezeichnet das Vorhandensein oder Fehlen eines Rechts oder Entscheidungsinteresses. So besteht nach Art. 17 GG lediglich ein Recht auf Befassung, aber kein Anspruch auf konkretes Tätigwerden [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17]. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle besteht ausnahmsweise ein fortbestehendes Entscheidungsinteresse über den Zeitraum der eigenen rechtlichen Wirkung hinaus, wenn sich der Antrag auf Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes bezieht [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. In Art. 93 Abs. 2 GG beschreibt „besteht“ die organisatorische Zusammensetzung des Gerichts aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.
Mitgliedern
14 „Mitglieder“ bezeichnet in Art. 93 Abs. 2 GG die Richter des Bundesverfassungsgerichts, die aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern bestehen. Die Rechtsprechung definiert den Begriff der Mitglieder in anderen Vorschriften des Grundgesetzes anhand des jeweiligen Organs; für den Bundestag ist Mehrheit der Mitglieder die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl im Sinne des Art. 121 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Für die Berechnung des Quorums eines Viertels der Mitglieder des Bundestages nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist in Anknüpfung an Art. 121 GG die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergebende gesetzliche Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
zwei
15 „Zwei“ hat keine über die Zahl hinausgehende Bedeutung; die Gliederung in zwei Senate ergibt sich unmittelbar aus Art. 93 Abs. 2 GG. Die Rechtsprechung verwendet das Zahlwort etwa zur Beschreibung zweier kumulativer Merkmale der Beschwerdebefugnis [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23] oder zweier Grundsätze der verfassungsgerichtlichen Kontrolle [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].
Senate
16 Senate sind die beiden Spruchkörper, in die sich das Bundesverfassungsgericht gliedert. Im konkreten Normenkontrollverfahren ist der Senat an den gestellten Antrag gebunden und beschränkt darauf den Prüfungsgegenstand und den Umfang der Entscheidungserheblichkeit [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Der Senat entscheidet als Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts über die ihm zugewiesenen Verfahren [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. In der Rechtsprechung wird auf den Zweiten Senat als einen solchen Spruchkörper Bezug genommen [VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 6317/14].
Bundestag
17 Der Bundestag ist eines der Verfassungsorgane, dem das Bundesverfassungsgericht auf gleicher Stufe gegenübersteht [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; maßgeblich ist die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergebende gesetzliche Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Das Quorum eines Viertels der Mitglieder des Bundestages nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG berechnet sich in Anknüpfung an Art. 121 GG nach dieser gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Auch nach Art. 63 Abs. 2 GG ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG erhält [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].
18 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bundesrichtern, gliedert, Hälfte, acht, selbständiger, Bundesrat.
C. Absatz 1 — Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen …
19 8 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
20 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Tatbestandsmerkmalen des kommentierten Satzes 1 (Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber allen übrigen Verfassungsorganen).
II. Rechtsfolgen
21 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Rechtsfolgen des kommentierten Satzes 1.
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Die Verdichtungen betreffen überwiegend die verfahrensrechtliche Ausgestaltung einzelner Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 GG. Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist ein objektives Verfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht die Norm unabhängig vom Willen des Antragstellers unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft, dabei aber auf eine verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt ist und die fachgerichtliche Auslegung zugrunde legt; eingegriffen wird nur, wenn diese Interpretation die Tragweite verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht hinreichend berücksichtigt oder zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung von Verfassungsrechten führt [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Auf dieser Grundlage wurde § 4 Abs. 2 VermG an den Grundrechten beider betroffener Gruppen und vorrangig an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gemessen [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG setzt die substantiierte Behauptung einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sowie der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit voraus; beides unterliegt den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. So war die Beschwerdebefugnis für alle Beschwerdeführenden gegeben, jedoch scheiterten zwei Verfassungsbeschwerden an der nicht hinreichend dargelegten Subsidiarität, während die übrigen zulässig waren [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Die Beschwerdebefugnis erfordert zudem eine substantiierte Darlegung, dass eine Verletzung möglich erscheint [BVerfG, 20.12.2024 – 1 BvR 1779/24]. Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte sind nicht rügefähig; die Rüge der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts durch das staatliche Wettmonopol war daher unzulässig [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. „Jedermann“ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist nur der Grundrechtsträger, nicht jedes rechtsfähige Rechtssubjekt; gesetzliche Krankenkassen als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich deshalb nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R]. Im abstrakten Normenkontrollverfahren besteht bei Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes ausnahmsweise ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum der eigenen rechtlichen Wirkung hinaus, ein Maßstab, der auf das landesverfassungsrechtliche Verfahren übertragen wurde [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Die Rechtsprechung grenzt die Verfahrensarten nach Art. 93 Abs. 1 GG voneinander ab. Bei originären Statusstreitigkeiten von Abgeordneten ist die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil hierfür das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG die vorgesehene und vorrangige Verfahrensart ist; dies gilt jedoch nur, wenn der Streit originär über Statusrechte der Staatsorgane geführt wird [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. Zwischen abstrakter Normenkontrolle und Organstreitverfahren besteht keine Subsidiarität, da die Streitgegenstände verschieden sind [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. Die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG unterscheidet sich von der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; wegen dieser Unterschiede sind an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in der konkreten Normenkontrolle strenge Anforderungen zu stellen [VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 6317/14]. Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte fallen nicht unter die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG rügefähigen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG knüpft an die Grundrechtsfähigkeit an, nicht an die bloße Rechtsfähigkeit oder die Geltung rechtsstaatlicher Grundsätze für jedermann [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einem Streitstand oder zu offenen Fragen; die Entscheidungen stehen insoweit nicht in Widerspruch zueinander.
D. Verweise ohne Absatzangabe
25 3 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
26 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird enumerativ durch ausdrückliche, jeweils spezielle Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen begründet; eine allgemeine Zuständigkeit besteht nicht [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Das Gericht darf nicht von Amts wegen tätig werden; sein Prüfungsgegenstand ist durch den zulässigen Antrag bestimmt [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. In konkreten Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren ist der Antrag auf solche gesetzlichen Regelungen beschränkt, die im jeweiligen Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Der Senat leitet hieraus seine Bindung an den gestellten Antrag im konkreten Normenkontrollverfahren zu §§ 64, 67 Abs. 4, 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ab und beschränkt darauf den Prüfungsgegenstand und den Umfang der Entscheidungserheblichkeit [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Die hervorgehobene, gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängige Stellung des Bundesverfassungsgerichts trägt die ausschließliche Wahrnehmung der ihm übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit ist nicht nur bei ausdrücklicher Zuweisung in den Zuständigkeitskatalogen des Art. 93 GG und des § 13 BVerfGG gegeben; entscheidend ist, ob das maßgebliche Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht geprägt ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 – OVG 3 B 44/21].
II. Rechtsfolgen
27 Aus der hervorgehobenen, gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung folgt nicht nur die ausschließliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, sondern auch die Unabhängigkeit in fiskalischen und Verwaltungsfragen [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Das Bundesverfassungsgericht verfügt danach über einen eigenständigen Einzelplan im Bundeshaushalt, eine eigene Verwaltung und untersteht keinem Ministerium [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Der Bundesgerichtshof hält dies im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. November 2009 fest und leitet daraus in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht Folgerungen ab; der Auszug endet an dieser Stelle [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09]. Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung, ist eine verbindliche Normverwerfung oder Normbestätigung durch das Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90].
III. Verfahren und Zuständigkeit
28 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird enumerativ durch ausdrückliche, spezielle Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen begründet; eine allgemeine Amtsbefugnis besteht nicht [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Der zulässige Antrag bestimmt den Prüfungsgegenstand; von Amts wegen wird das Gericht nicht tätig [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. In konkreten Normenkontrollverfahren und bei Verfassungsbeschwerden ist der Antrag auf solche gesetzlichen Regelungen beschränkt, die im jeweiligen Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind; das Gericht prüft die Entscheidungserheblichkeit streng nach und nimmt auch eine Eingrenzung bei entscheidungserheblichen Vorschriften vor, deren gesamter rechtlicher Gehalt sich nicht unmittelbar aus ihnen selbst ergibt [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Der Senat wendet dies im konkreten Normenkontrollverfahren zu §§ 64, 67 Abs. 4, 67d Abs. 5 Satz 1 StGB an und beschränkt darauf den Prüfungsgegenstand und den Umfang der Entscheidungserheblichkeit [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. Für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind die Zuständigkeitskataloge in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG nicht allein maßgeblich; entscheidend ist der materielle Gehalt der Streitigkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 – OVG 3 B 44/21]. Die ausschließliche Zuständigkeit zur Erfüllung der Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt aus der hervorgehobenen Organstellung des Bundesverfassungsgerichts [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
29 Das Bundesverfassungsgericht knüpft für die enumerative Zuständigkeit an die gesetzliche Bindungswirkungsregelung in § 31 Abs. 2 BVerfGG an; eine weitergehende Dogmatik ist dem Auszug nicht zu entnehmen [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90]. In der Abgrenzung zum Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO relativiert das Oberverwaltungsgericht die ausdrücklichen Zuständigkeitskataloge des Art. 93 GG und des § 13 BVerfGG: Diese sind für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht allein maßgeblich, weil der materielle Gehalt entscheidet [OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 – OVG 3 B 44/21]. Der Bundesgerichtshof begründet die aus der Organstellung folgende Unabhängigkeit unter Anknüpfung an § 1 BVerfGG sowie an die Statusdenkschrift und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09].
V. Streitstand und offene Fragen
30 Die herangezogenen Entscheidungen betreffen unterschiedliche prozessuale Ausgangslagen – die verfassungsgerichtliche Antragsbindung und die rechtswegbezogene Abgrenzung – und weichen einander nicht ausdrücklich voneinander ab; das Material enthält keine darüber hinausgehenden Anhaltspunkte für einen Streitstand oder offene Fragen [BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90; BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09; OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 – OVG 3 B 44/21].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Unterbringung in Entziehungsanstalt. In Vorlage- und Verfassungsbeschwerdeverfahren hierzu prüfte das BVerfG nach Art. 93 GG nur durch zulässigen Antrag bestimmte, entscheidungserhebliche gesetzliche Regelungen.
- BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Stichtagsregelung im Vermögensgesetz. Der Antrag eines Landes auf abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG gegen die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG blieb ohne Erfolg.
- BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 · Rang 1 · von 77 fremden Gerichten zitiert — Bayerisches Sportwettenmonopol. Die Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Sportwettenmonopol war nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zulässig, nur die Rüge europäischen Gemeinschaftsrechts nicht.
- BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 · Rang 1 — Tarifautonomie und Nachtschichtzuschläge. Das BVerfG hob Urteile zu höheren Nachtschichtzuschlägen wegen Verletzung der Tarifautonomie auf; die Beschwerden der Arbeitgeberverbände waren unzulässig.
- BVerfG, 20.12.2024 – 1 BvR 1779/24 · Rang 1
- BGH, 27.01.2011 – III ZB 97/09 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Erstattung der Kosten zweier Prozessbevollmächtigter. Die Beklagte verlangte Erstattung der Kosten zweier Anwälte; der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und verneinte trotz Art. 93 GG getrennte Vertretung.
- BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R · Rang 2 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Heilmittel-Regress 2008. Auf Revision des Beklagten hob das BSG das SG-Urteil auf und verwies zurück; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG schütze nur Grundrechtsfähige, nicht gesetzliche Kassen.
- StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24 · Rang 2 — Nachtragshaushalt und Haushaltsbegleitgesetz 2023. Abgeordnete begehrten Nichtigkeit zweier Haushaltsgesetze; der Staatsgerichtshof stellte Vereinbarkeit fest und verneinte eine vorrangige Organstreitigkeit nach Art. 93 GG.
- VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22 · Rang 2 — Haushaltsgesetz 2022 und Schuldenbremse. Der Verfassungsgerichtshof bejahte beim befristeten HG 2022 Entscheidungsinteresse analog Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; eine Norm war wegen Schuldenbremse nichtig.
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 – OVG 3 B 44/21 · Rang 3
- VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 6317/14 · Rang 4 — Besoldungsgruppe R 1 2014. Das VG hob den Vorlagebeschluss auf und nahm den Antrag auf konkrete Normenkontrolle zurück; Art. 93 GG diente nur der Abgrenzung, Art. 100 GG war maßgeblich.