Art. 94 GG
Wortlaut
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; 2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; 4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; 5. in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Absatz 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.
Grundlage: 86 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 18 wurden ausgewählt, 14 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 94 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 86 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 94 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 115 insgesamt, also 1,3 je Entscheidung |
| Gerichte | 19 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1997 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▁▂▁▁▁▂▃▂▃▃█▁ — 1, 4, 2, 2, 2, 4, 8, 6, 9, 7, 22, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 56 (65 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 17 (20 %) · Obergerichte: 9 (10 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 4 (5 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Auslegung — Rn. 8
- Grundgesetzes — Rn. 9
- Streitigkeiten — Rn. 10
- Umfang — Rn. 11
- Pflichten — Rn. 12
- obersten — Rn. 13
- Bundesorgans — Rn. 14
- Beteiligter — Rn. 15
- eigenen — Rn. 16
- Rechten — Rn. 17
- ausgestattet — Rn. 18
- Zweifeln — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Das Bundesverfassungsgericht entscheidet — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
- D. Absatz 2 — Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des … — Rn. 27
- I. Tatbestand — Rn. 28
- Rechtsfolgen — Rn. 29
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
- E. Absatz 4 — Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die … — Rn. 33
- I. Tatbestand — Rn. 34
- Rechtsfolgen — Rn. 35
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Die Norm regelt die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts, die Ausgestaltung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgesetzgeber und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen. In Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich verankert [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03; BAG, 21.03.2024 – 6 AZR 45/23; OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24; BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24]. Die Bestimmungen über die Richterwahl in Art. 94 Abs. 1 GG tragen zugleich die bewusste Öffnung des Richteramts für Personen mit politischer Vergangenheit, um deren Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16]. Art. 94 Abs. 4 GG begründet die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen sowie die Gesetzeskraft in den durch Bundesgesetz bestimmten Fällen [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20; VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176]. Die Gesetzgebungsermächtigung in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG gibt keine Befugnis, verfassungsunmittelbar gewährte Verfahrensrechte einzuschränken [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG wird durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 begründet, wonach Beschwerdeführer bei Streitigkeiten um Versammlungsverbote regelmäßig zunächst auf das Hauptsacheverfahren vor den Fachgerichten verwiesen sind [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03]. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt 2024, dass der verfassungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz nicht in das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Prozessgesetze eingreift und nur nach Maßgabe des einfachen Rechts ausgefüllt wird [BAG, 21.03.2024 – 6 AZR 45/23]. Das Oberlandesgericht Köln konkretisiert 2024, dass der Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit einschließt, eingeräumte Äußerungsmöglichkeiten zu ergreifen; wer sie schuldhaft verstreichen lässt, kann eine Gehörsverletzung nicht geltend machen [OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24]. Das Bundesverfassungsgericht präzisiert im Dezember 2024, dass der Grundsatz auch als Substantiierungsanforderung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG wirkt [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23] und dass der Sachentscheidung vorausgehende gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht selbständig angegriffen werden können [BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24].
3 Zur Richterwahl nach Art. 94 Abs. 1 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht 2018, dass die frühere Wahrnehmung politischer Funktionen oder Ämter als solche Zweifel an der Unvoreingenommenheit nicht trägt [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16].
4 Die Rechtsprechung zur Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 GG wird ab 2025 entwickelt. Der Bundesgerichtshof legt dar, dass die Bindungswirkung die tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst und eine erneute Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausschließt, soweit sie reicht [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Bindungswirkung auch die verfassungskonforme Auslegung einfachen Rechts erfasst, wenn die zu entscheidenden Fälle ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Das Hessische Finanzgericht versteht Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG als verfassungsrechtliche Verankerung der gesetzesgleichen Wirkung, unterwirft diese aber dem Vorrang des jüngeren Gesetzes [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Das Verwaltungsgericht München lässt die Reichweite der Bindungswirkung bei nicht geprüften Konstellationen ausdrücklich offen [VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176].
5 Die Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG wird 2025 und 2026 durch das Bundesverfassungsgericht präzisiert: Vorausgesetzt sind die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung sowie eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG darzulegen sind [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23; BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25].
III. Systematische Stellung
6 Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG wird regelmäßig in Verbindung mit § 90 Abs. 2 BVerfGG als Grundlage des Subsidiaritätsgrundsatzes und des Rechtswegerschöpfungsgebots angewandt [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03; BAG, 21.03.2024 – 6 AZR 45/23; OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24; BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24]. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG steht im Verbund mit § 90 Abs. 1 BVerfGG und begründet die Beschwerdebefugnis, deren Darlegung sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG richtet [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23; BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]. Für die Richterwahl ergänzen §§ 3 ff. BVerfGG die Vorgaben des Art. 94 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16]. Die Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG wird mit § 31 Abs. 1 BVerfGG zusammengelesen [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176], die Gesetzeskraft nach Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG mit § 31 Abs. 2 BVerfGG [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Abgegrenzt wird Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG als Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens gegen verfassungsunmittelbar gewährte Verfahrensrechte aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 63 BVerfGG kann nicht über Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG auf landesverfassungsrechtliche Verfahren übertragen werden [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 49 Stellen, davon 30 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Auslegung
8 Auslegung ist die verbindliche Interpretation des Grundgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht in den in Art. 94 Abs. 1 GG genannten Verfahren vornimmt. Das Gericht versteht Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG als verfassungsrechtliche Verankerung der gesetzesgleichen Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die neben § 31 Abs. 2 BVerfGG tritt [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22]. Dem Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG entnimmt es einen Subsidiaritätsgrundsatz, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommt [BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24].
Grundgesetzes
9 Grundgesetzes bezeichnet die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, deren Auslegung dem Bundesverfassungsgericht obliegt. Die Bindungswirkung der Entscheidungen dient dazu, eine einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherzustellen und die Autorität des Bundesverfassungsgerichts als maßgeblicher Interpret des Grundgesetzes zu wahren [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Unter dem Grundgesetz sind auch Grundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt, auf die sich jedermann berufen kann [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25].
Streitigkeiten
10 Streitigkeiten sind Auseinandersetzungen über Rechte und Pflichten zwischen den in Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG genannten Beteiligten oder über die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz. Auch Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, etwa eines Versammlungsverbots, fallen darunter, wenn sie im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03]. Besondere verfassungsrechtliche Streitigkeiten über Funktionen und Kompetenzen von Verfassungsorganen, deren Klärung als ‘politische’ Streitigkeiten den Verfassungsgerichten obliegt, sind erfasst [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
Umfang
11 Umfang ist der inhaltliche und sachliche Bereich, auf den sich ein Recht oder eine Pflicht erstreckt. Er wird durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen bestimmt; so wird der Umfang der Rechnungsprüfung durch die Rechnungslegung im Sinne des Art. 114 Abs. 1 GG festgelegt und erfasst nur die unmittelbare Bundesverwaltung und dem Bund zuzurechnende Verwaltungsorganisationen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. In diesem Umfang kann ein Recht bestehen bleiben, auch wenn es im Übrigen eingeschränkt wird [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25].
Pflichten
12 Pflichten sind die einem Beteiligten obliegenden Verhaltensanforderungen, die mit seinem Status oder seiner Funktion verbunden sind [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Unter der Rechtsstellung eines Beamten im Sinne des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten zu verstehen, die mit dem Beamtenstatus verbunden sind und sich aus ihm ableiten [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24].
obersten
13 Oberstes bezeichnet die höchste Ebene in der Organisationshierarchie des Bundes. Oberste Bundesorgane sind Verfassungsorgane des Bundes, die keiner anderen Stelle außer der Verfassung untergeordnet sind; ständige Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind als Teile eines obersten Bundesorgans parteifähig, weil ihnen eigene Rechte zukommen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Unter obersten Bundesbehörden im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG sind die keinem Exekutivorgan unterstehenden obersten Verwaltungsbehörden des Bundes zu verstehen [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12].
Bundesorgans
14 Bundesorgan ist ein Verfassungsorgan des Bundes, wie Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident oder Bundesverfassungsgericht. Teile eines obersten Bundesorgans können parteifähig sein, wenn ihnen nach der Verfassung eigene Rechte zukommen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Einzelne Amtswalter oder nachgeordnete Behörden sind nicht Teil eines obersten Bundesorgans und daher nicht beteiligtenfähig im Organstreitverfahren [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvQ 20/25].
Beteiligter
15 Beteiligter ist, wer in einem verfassungsrechtlichen Streitverfahren parteifähig ist. Dazu gehören oberste Bundesorgane, Teile von ihnen mit eigenen Rechten sowie andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattete Stellen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Auch natürliche Personen können Beteiligte eines Verfahrens sein, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind; Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind Beteiligte, auch wenn sie nicht am Ausgangsverfahren beteiligt waren [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21]. Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind als ‘andere Beteiligte’ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].
eigenen
16 Eigenen bezeichnet eine Rechtsposition, die einer Person oder Stelle selbst und nicht nur als Teil eines größeren Ganzen zusteht. Nur wer eigene Rechte geltend machen kann, ist im Organstreitverfahren beteiligtenfähig; Normen, die keine eigenen Rechte vermitteln, begründen keine solche Fähigkeit [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist Voraussetzung der Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23].
Rechten
17 Rechte umfassen Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23]. Träger dieser Rechte und damit beschwerdebefugt ist nur, wer grundrechtsfähig ist; der ‘jedermann’ in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist nur der Grundrechtsträger [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R].
ausgestattet
18 Ausgestattet bedeutet, dass einer Stelle oder Person durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eigene Rechte zugewiesen sind. Nur wer mit eigenen Rechten ausgestattet ist, kann als anderer Beteiligter im Organstreitverfahren auftreten [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Die Bundesminister sind als Teile der Bundesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet und damit ‘andere Beteiligte’ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].
Zweifeln
19 Zweifeln sind Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Recht mit dem Grundgesetz. Sie können Anlass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sein; der Begriff umfasst auch Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters, wobei die frühere Wahrnehmung politischer Funktionen als solche keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit trägt [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16]. ‘Ernstliche Zweifel’ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Geschäftsordnung, Meinungsverschiedenheiten, Bundesverfassungsgericht, entscheidet, Anlass, Rechte.
C. Absatz 1 — Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
21 3 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Für die Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdebefugnis nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23; BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]. Erforderlich ist die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten sowie die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23]. Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm ist oder die Norm nicht nur faktisch im Sinne einer Reflexwirkung seine Rechtspositionen berührt [BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]. Bejaht wurde die Beschwerdebefugnis, soweit eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2023 und mittelbar durch § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO gerügt wurde; im Übrigen verneint [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23]. Verneint wurde die Beschwerdebefugnis auch, wenn die Darlegung der Selbst-, Gegenwärtig- und Unmittelbarbetroffenheit den Anforderungen nicht genügt [BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25].
II. Rechtsfolgen
23 Den Bestimmungen über die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16]. Die Norm ist nicht als Ausschlussgrund für politisch vorbefasste Personen zu verstehen; sie begründet vielmehr die Erwartung, dass die gewählten Richter über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16]. Die frühere Wahrnehmung politischer Funktionen oder Ämter als solche trägt daher bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit; maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, nicht die tatsächliche Parteilichkeit oder Selbstwahrnehmung [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG verlangt die Darlegung der Beschwerdebefugnis nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung sowie die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit sind hinreichend zu begründen [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23; BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]. Auch der Grundsatz der Subsidiarität ist darzulegen; fehlt es hieran, ist die Beschwerde unzulässig [BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]. Genügt die Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie offensichtlich unzulässig; ein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt dann nicht vor und ein sonstiger Annahmegrund ist nicht ersichtlich [BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG ist im Verbund mit § 90 Abs. 1 BVerfGG zu lesen, der die Beschwerdebefugnis konkretisiert; die Darlegungsanforderungen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23; BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]. Die Bestimmungen über die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts in §§ 3 ff. BVerfGG werden durch Art. 94 Abs. 1 GG getragen; dieses Zusammenspiel ist nicht als Ausschluss politisch vorbefasster Personen zu verstehen, sondern als Grundlage für die Wahl und die Erwartung richterlicher Unabhängigkeit [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Die Aussagen zur Beschwerdebefugnis nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG stimmen überein [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23; BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25]; die Entscheidung zur Richterwahl betrifft einen anderen Regelungsbereich und steht nicht im Widerspruch [BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16]. Offene Fragen sind aus dem Material nicht ersichtlich.
D. Absatz 2 — Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des …
27 6 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
28 Der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt vom Beschwerdeführer, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24]. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist auch dann geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen; ein Eilverfahren genügt dem nicht, weil es auf einer nur vorläufigen Überprüfung ohne umfassende Sachaufklärung und ohne abschließende Rechtsprüfung beruht [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03]. Der Grundsatz erlegt dem Beschwerdeführer eine Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit auf: Er muss selbst im Ausgangsverfahren alles ihm Mögliche zur Verhinderung oder Behebung der Grundrechtsverletzung unternehmen; lässt er eine eröffnete Äußerungsmöglichkeit schuldhaft ungenutzt verstreichen, schöpft er die prozessualen Möglichkeiten in vorwerfbarer Weise nicht aus [OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24]. Die Wahrung des Grundsatzes stellt zugleich eine Substantiierungsanforderung dar [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Nicht erfasst vom Tatbestand der Norm ist eine Einschränkung verfassungsunmittelbar gewährter Verfahrensrechte [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23].
II. Rechtsfolgen
29 Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die nach dem Subsidiaritätsgrundsatz gebotenen prozessualen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat; so verhielt es sich bei Beschwerdeführern, die in den Ausgangsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten und deren Vorbringen zur Subsidiarität den Substantiierungsanforderungen nicht genügte [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Ebenso ist eine gegen die Ablehnung eines Richters gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Sachentscheidung vorausgehende gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können [BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24]. Der Grundsatz greift dagegen nicht in das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Prozessgesetze ein; so wird die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch den Subsidiaritätsgrundsatz nicht ausgeschlossen, wenn der Vorwurf willkürlicher Verletzung der Vorlagepflicht nicht die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft [BAG, 21.03.2024 – 6 AZR 45/23]. Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber keine Befugnis, die aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG unmittelbar folgenden Beteiligtenrechte einzuschränken, weshalb Beschränkungen des § 63 BVerfGG nicht über diese Ermächtigung auf landesverfassungsrechtliche Verfahren übertragen werden können [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
30 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
31 Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG wird durchgehend als verfassungsrechtliche Verankerung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstanden und mit § 90 Abs. 2 BVerfGG verbunden, in dem dieser Grundsatz seinen einfachgesetzlichen Ausdruck findet [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03; OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24; BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24]. Der Subsidiaritätsgrundsatz wird zudem mit den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG verknüpft [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Als Grenze seiner Reichweite wird angenommen, dass er nur im Rahmen und nach Maßgabe des einfachen Rechts ausgefüllt wird und nicht in das Rechtsmittelsystem der Prozessgesetze eingreift; die Zulassung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist verfassungsrechtlich nur geboten, wenn dies die Auslegung des jeweiligen Verfahrensrechts ermöglicht [BAG, 21.03.2024 – 6 AZR 45/23]. Im Verhältnis zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG wird die Ermächtigung in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG dahin abgegrenzt, dass sie keine Befugnis zur Einschränkung von verfassungsunmittelbar gewährten Verfahrensrechten enthält; deshalb ist § 63 BVerfGG nicht über Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG auf landesverfassungsrechtliche Verfahren übertragbar [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23]. Die Norm wird ferner im Zusammenhang mit dem Rechtswegerschöpfungsgebot gesehen, das die Grundrechtsdurchsetzung bereits und in erster Linie auf fachgerichtlicher Ebene gewährleisten soll [OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24].
V. Streitstand und offene Fragen
32 Die herangezogenen Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich verankert; ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist im Material nicht ersichtlich. Offen bleibt im Material die Reichweite der von Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG vermittelten Gesetzgebungsermächtigung gegenüber verfassungsunmittelbaren Verfahrensrechten.
E. Absatz 4 — Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die …
33 5 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
34 Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG ordnet die Bindung der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie aller Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an und bekräftigt in sachlich unveränderter Form die Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Die Bindungswirkung dient dazu, eine einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherzustellen und die Autorität des Bundesverfassungsgerichts als maßgeblicher Interpret des Grundgesetzes zu wahren [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Sie umfasst die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe und geht damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinaus [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]. Erfasst sind nicht nur Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder vereinbar erklärt, sondern auch die Konstellation, in der es nur oder auch eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts für verfassungskonform erklärt [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Voraussetzung ist, dass der der auslösenden Entscheidung zugrunde liegende Fall und der vom Fachgericht zu entscheidende Fall ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung festgestellt, ist diese Feststellung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG rechtsverbindlich; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die geprüfte Konstellation [VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176]. Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Verankerung der gesetzesgleichen Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts neben § 31 Abs. 2 BVerfGG [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20].
II. Rechtsfolgen
35 Aus Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG folgt eine umfassende Bindungswirkung, die auch die tragenden verfassungsrechtlichen Gründe erfasst und über die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]. Die Bindungswirkung ist rechtsverbindlich; verkennt ein Fachgericht den Inhalt eines bindenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG. So wurde ein Berufungsurteil beanstandet, das einen rechtlich relevanten Konnex zwischen der Rundfunkbeitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV und der inhaltlichen Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verneinte und damit den Inhalt des bindenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verkannte [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Für die gesetzesgleiche Wirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG, § 31 Abs. 2 BVerfGG gilt, dass die Entscheidung wie ein Gesetz wirkt und im Range einfachen Rechts angesiedelt ist; sie kann durch spätere Gesetzgebungsakte verdrängt werden, weil auch für § 31 BVerfGG das spätere Gesetz das frühere aufhebt, soweit es denselben Sachverhalt regelt [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Für die Rechtslage ab 01.01.2005 ist danach im Verhältnis zwischen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2002 (2 BvL 17/99) und dem Alterseinkünftegesetz das jüngere Gesetz und nicht die als Gesetz geltende frühere Entscheidung maßgeblich [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Eine einfach-gesetzliche Bindungswirkung der Gerichte an die frühere Entscheidung besteht insoweit nicht [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20].
III. Verfahren und Zuständigkeit
36 Soweit die Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG reicht, ist eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil mit einer erneuten Vorlage ein Spruch begehrt würde, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung steht [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]. Ob und inwieweit die Bindungswirkung auch nicht geprüfte Konstellationen erfasst und ob eine darauf bezogene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in solchen Fällen unzulässig wäre, lässt das Verwaltungsgericht München offen [VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176]. Für die gesetzesgleiche Wirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG, § 31 Abs. 2 BVerfGG gilt: Eine Nichtanwendung der später getroffenen gesetzlichen Regelung unter Berufung auf eine als Gesetz geltende frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus; die Fachgerichte sind an das Gesetz in Gestalt des jüngsten Willens des Gesetzgebers gebunden, solange es nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt oder – etwa infolge eines Unvereinbarkeitsbeschlusses – rückwirkend vom Gesetzgeber geändert wurde [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Verstößt das neue Gesetz gegen das Grundgesetz, ist erneut ein Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendig; auch bei bloß wiederholender Regelung wäre das neue Gesetz nicht wegen § 31 BVerfGG unbeachtet zu lassen [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Ob Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung entfalten, lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich dahinstehen [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
37 Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG steht neben § 31 Abs. 1 BVerfGG und bekräftigt dessen Bindungswirkung in sachlich unveränderter Form [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Die aus beiden Bestimmungen folgende Bindungswirkung reicht über die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinaus, weil sie auch die tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]. Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG wird als verfassungsrechtliche Verankerung der gesetzesgleichen Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verstanden, die neben § 31 Abs. 2 BVerfGG tritt [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Die gesetzesgleiche Wirkung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG unterliegt auch im Zusammenspiel mit Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG dem Grundsatz, dass das spätere Gesetz das frühere Gesetz aufhebt, soweit es denselben Sachverhalt regelt [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20]. Zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines nachfolgenden Gesetzes ist weiterhin das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG berufen, nicht eine Berufung auf die frühere verfassungsgerichtliche Entscheidung [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20].
V. Streitstand und offene Fragen
38 Die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts ordnen die Gesetzeskraft nach Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG, § 31 Abs. 2 BVerfGG als einfachgesetzlich und durch späteres Recht verdrängbar ein [FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22; FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20], während der Bundesgerichtshof für die Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG betont, dass sie über die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]; ein unmittelbarer Widerspruch zwischen den Entscheidungen ergibt sich daraus nicht, weil sie unterschiedliche Absätze des Art. 94 Abs. 4 GG betreffen. Offen lässt der Bundesgerichtshof, ob auch Nichtannahmebeschlüsse Bindungswirkung entfalten [BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25]. Das Verwaltungsgericht München lässt offen, ob und inwieweit sich die Bindungswirkung einer Verfassungsmäßigkeitsfeststellung auf nicht geprüfte Konstellationen erstreckt, ob eine darauf bezogene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG unzulässig wäre und ob tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die eine Grundlage der Entscheidung berühren und deren erneute Überprüfung nahelegen [VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176]. Ob die Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG bei einem hohen Maß an Deckungsgleichheit im Einzelfall vorliegt, ist eine tatrichterliche Prüfung [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 · Rang 1 · von 70 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Befangenheit eines Richters im Sterbehilfeverfahren. Sterbehilfeverein lehnt den Richter wegen früherer politischer Äußerungen gegen Suizidhilfe ab; BVerfG hält Ablehnung für begründet (Art. 94 Abs. 1 GG).
- BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 · Rang 1 — Nachtarbeitszuschläge und Tarifautonomie. Das BVerfG verwarf die Beschwerden der Arbeitgeberverbände als unzulässig, weil der Subsidiaritätsgrundsatz aus Art. 94 GG nicht substantiiert dargelegt sei.
- BVerfG, 12.12.2024 – 1 BvR 2183/24 · Rang 1 — Richterablehnung im Sozialverfahren. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags im laufenden Sozialverfahren blieb wegen Subsidiarität (Art. 94 II 2 GG) erfolglos.
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23 · Rang 1 — Altersgrenze im Anwaltsnotariat. Beschwerdeführer rügt 70-Jahre-Altersgrenze; BVerfG bejaht Beschwerdebefugnis nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG nur teilweise, im Übrigen Zurückweisung.
- BVerfG, 15.01.2026 – 1 BvR 1592/25 · Rang 1
- BAG, 21.03.2024 – 6 AZR 45/23 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Nichtigkeitsklage gegen Revisionsurteil. BAG: Nichtigkeitsklage einer Flugbegleiterin gegen BAG-Urteil unzulässig; Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet keine andere Auslegung von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23 · Rang 2 — Organstreit um Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Der Antragsteller scheiterte mit dem Organstreit um ausreichende Anhörung im Gesetzgebungsverfahren; Art. 94 GG deckt keine Einschränkung von Verfahrensrechten.
- BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25 · Rang 2 — Veröffentlichung von Ermittlungsrichterbeschlüssen. Der BGH verwarf die Revision eines Journalisten gegen seine Verurteilung nach § 353d Nr. 3 StGB; Art. 94 Abs. 4 GG hinderte die Vorlage.
- BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24 · Rang 2 — Rundfunkbeitrag und Bindungswirkung. Die Klägerin wehrt sich gegen Rundfunkbeiträge; das BVerwG hob das Berufungsurteil auf, weil der VGH Bindung an das BVerfG-Urteil 2018 verkannt habe.
- OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 139/24 · Rang 3 — Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Gehörsrüge. OLG verwarf Zulassungsantrag des Betroffenen trotz Gehörsrüge; Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG stützt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
- FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22 · Rang 3 — Alterseinkünftegesetz und BVerfG-Bindung. Das FG wendet das jüngere Alterseinkünftegesetz trotz BVerfG-Urteils von 2002 an; Art. 94 Abs. 4 S. 2 GG begründet keine Bindung an die frühere Entscheidung.
- FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 963/20 · Rang 3 — Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz. Das FG verneint die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG und wendet das Alterseinkünftegesetz als jüngeres Gesetz gegenüber dem BVerfG-Urteil 2002 an.
- VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176 · Rang 4 — Masernschutznachweis für Schulkind. Eltern eines Schulkinds klagten gegen Masernschutznachweis und Zwangsgeld; das VG wies die Klage ab und ließ die Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 GG offen.