Art. 95 GG
Wortlaut
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.
Grundlage: 96 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 17 wurden ausgewählt, 14 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 95 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 96 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 95 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 172 insgesamt, also 1,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 32 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1995 bis 2025 |
| Verlauf 2014–2025 | ▁▂▁▁█▄▅▄▆▃▃▂ — 1, 4, 2, 2, 16, 8, 10, 9, 12, 6, 5, 4 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 11 (11 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 41 (43 %) · Obergerichte: 35 (36 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 9 (9 %) |
| Streitwert | Median 19.805 € aus 14 von 96 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 3.719 € bis 35.597 € |
| Erfolgsbild | In 19 von 31 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 61 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 96 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Gebiete — Rn. 7
- Finanz- — Rn. 8
- Bund — Rn. 9
- oberste — Rn. 10
- Gerichtshöfe — Rn. 11
- Bundesgerichtshof — Rn. 12
- Bundesverwaltungsgericht — Rn. 13
- Bundesfinanzhof — Rn. 14
- Bundessozialgericht — Rn. 15
- Berufung — Rn. 16
- Richter — Rn. 17
- Gerichte — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
- D. Absatz 2 — Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für … — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
- E. Absatz 3 — Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein … — Rn. 32
- I. Tatbestand — Rn. 33
- Rechtsfolgen — Rn. 34
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 35
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 37
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 95 Abs. 1 GG errichtet die obersten Gerichtshöfe des Bundes als grundsätzlich höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweigs, lässt jedoch erstinstanzliche Zuständigkeiten in begrenztem Umfang zu, insbesondere für die alleinige Überprüfung von Verwaltungsakten oberster Bundesbehörden von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung oder mit Bedürfnis rascher endgültiger Klärung; so ist die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundessozialgerichts für Entscheidungen des Neutralitätsausschusses nach § 116 Abs. 3 AFG unbedenklich [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Der Norm wird ferner eine Bestandsgarantie der Fachgerichtsbarkeiten entnommen, in der die Zuweisung bestimmter Rechtsmaterien und der korrespondierenden Rechtsbehelfszuständigkeiten angelegt ist; der dadurch „gesplittete“ Rechtsweg verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Die Klärung von Grundsatzfragen ist den obersten Gerichtshöfen des Bundes anvertraut, während die Rechtsfindung im Einzelfall den Fachgerichten übertragen ist [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Art. 95 Abs. 3 GG dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wobei die Vorlagepflicht eine entscheidungserhebliche Divergenz voraussetzt [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17; LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18]. Die Vorschrift wird zugleich als Verankerung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung verstanden, der jedoch nicht über unterschiedliche Gesetzeszwecke hinweg zur Gleichbehandlung zwingt; so gebietet die Einheit der Rechtsordnung nicht, aus der einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer Tätigkeit bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht zu folgern, dass diese Tätigkeit auch für die gesetzliche Unfallversicherung außer Betracht bleiben muss [LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19]. Art. 95 Abs. 2 GG gibt ein aus zwei Akteuren – dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Bundesminister – bestehendes Berufungssystem mit kondominialer Struktur vor, das die Wahl als Berufungsmodus für Bundesrichter vorschreibt [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1995–2009: Grundlegung zu Funktion und Zuständigkeitsordnung der obersten Gerichtshöfe. Das Bundesverfassungsgericht legt 1995 den Grundstein zur Auslegung des Art. 95 Abs. 1 GG, indem es die obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich als höchste Rechtsmittelgerichte versteht, zugleich aber erstinstanzliche Zuständigkeiten in begrenztem Umfang für zulässig erklärt; maßgeblich ist dabei die Prüfungskompetenz für Verwaltungsakte oberster Bundesbehörden [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Eine abweichende Meinung aus dem Jahr 2009 betont die Zuständigkeitsordnung des Art. 95 Abs. 1 GG als maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab und verweist auf die Vorlageverfahren nach Art. 95 Abs. 3 GG sowie die §§ 132, 138 GVG, § 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG und § 41 SGG [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07].
3 2016–2019: Präzisierung des Berufungsverfahrens und der Vorlagepflicht. 2016 konkretisiert das Bundesverfassungsgericht Art. 95 Abs. 2 GG grundlegend, insbesondere zur kondominialen Struktur des Berufungsverfahrens, zum Wahlelement und zu dessen Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG; angewandt auf die Bundesrichterwahl vom 5. März 2015 wird daraus ein nur eingeschränkt kontrollierbares, nicht selbständig anfechtbares Wahlverfahren abgeleitet, bei dem dem zuständigen Minister ein gebundenes, nicht umfassend begründungspflichtiges Entscheidungsrecht zukommt [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der Bundesgerichtshof entscheidet 2018, dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat nach Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nur bei Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage erforderlich ist; bei einem Sachverhalt, in dem der Bundesfinanzhof über § 313 BGB, der Senat über ergänzende Vertragsauslegung zu demselben Ergebnis gelangt, fehlt es an einer entscheidungserheblichen Divergenz [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17]; das Landgericht Köln bestätigt diesen Maßstab für die Vorlagepflicht [LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18]. 2019 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass das RsprEinhG nur Rechtsprechungsdivergenzen zwischen den obersten Gerichtshöfen des Bundes im Sinne des Art. 95 Abs. 1 und 3 GG betrifft; Differenzen bei der Auslegung von Landesrecht fallen nicht darunter [BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18].
4 2022–2025: Ausdifferenzierung von Organisations-, Status- und Divergenzfragen. 2022 führt das Bundesverfassungsgericht das gebundene Vetorecht des zuständigen Bundesministers bei der Ernennung der vom Richterwahlausschuss gewählten Bundesrichter näher aus und grenzt es vom Verbot exekutiver Einflussnahme auf den Inhalt der Rechtsprechung ab [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Das Bundesverwaltungsgericht versteht Art. 95 Abs. 1 GG als rein organisationsrechtliche Norm, der keine Zuständigkeit für dienstliche Beurteilungen an einen obersten Gerichtshof abgeordneter Landesrichter zu entnehmen ist; die Abordnung lässt das Dienstverhältnis zum Land unberührt [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof leitet aus Art. 95 Abs. 1 GG eine Bestandsgarantie der Fachgerichtsbarkeiten ab, die die Zuweisung von Rechtsmaterien an die jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten verfassungsrechtlich trägt; angewandt auf das Verhältnis von Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt daraus die grundsätzliche Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit für die Überprüfung von Entscheidungen der Finanzbehörden [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Der Bundesgerichtshof präzisiert 2025 erneut die Vorlagepflicht nach Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG: Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nicht geboten, wenn das andere oberste Bundesgericht die maßgebliche Rechtsfrage noch nicht entschieden hat; eine Entscheidung zu einer Vorgängerregelung mit zwischenzeitlich maßgeblichen Änderungen genügt nicht [BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24]. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stellt klar, dass höchstrichterliche Klärung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch aus der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG folgen kann; so wird die Ablehnung der Berufungszulassung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW].
III. Systematische Stellung
5 Art. 95 GG wird regelmäßig mit Art. 19 Abs. 4 GG in Beziehung gesetzt: Aus Art. 95 Abs. 1 GG folgt weder ein Instanzenzug noch eine strikte Beschränkung der obersten Bundesgerichte auf Rechtsmittelgerichte [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86], und die in Art. 95 Abs. 1 GG angelegte Aufteilung des Rechtswegs auf mehrere Fachgerichtsbarkeiten ist mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Zugleich werden aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Justizgewährungsanspruch Anforderungen an die Zugänglichkeit der Rechtsmittelinstanzen abgeleitet, während Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als weiterer Maßstab der Zuständigkeitsordnung herangezogen wird [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Art. 95 Abs. 2 GG steht in engem Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG: Der Wahlmodus führt zu Modifikationen der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen und des Bewerbungsverfahrensanspruchs, verdrängt Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht vollständig; die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist als nicht selbständig anfechtbarer Verfahrensschritt eingeordnet [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Das Mitwirkungsrecht des zuständigen Bundesministers wird ebenfalls durch Art. 33 Abs. 2 GG begrenzt und zugleich von der institutionellen Absicherung der persönlichen Unabhängigkeit der Richter in Art. 97 Abs. 2 GG abgegrenzt; Art. 98 Abs. 4 GG dient als Vergleichsmaßstab für die Länder [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18; VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24]. Art. 95 Abs. 2 GG wird ferner als Ausdruck eines eigenständigen verfassungsrechtlichen Status der Richter verstanden, der eine unterschiedliche Behandlung von Richtern und Beamten rechtfertigen kann [VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24]. Art. 95 Abs. 3 GG ist mit dem RsprEinhG verknüpft, dessen Anwendungsbereich auf Divergenzen zwischen den obersten Gerichtshöfen des Bundes beschränkt ist; Differenzen bei der Auslegung von Landesrecht fallen nicht darunter und werden am Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gemessen [BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18]. Das Verhältnis von Art. 95 Abs. 3 GG zu Art. 20 Abs. 3 GG wird auch über den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung hergestellt, der jedoch durch unterschiedliche Gesetzeszwecke begrenzt ist [LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 60 Stellen, davon 9 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Gebiete
7 Gebiete im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG sind die fünf darin aufgezählten Zweige der Gerichtsbarkeit: die ordentliche, die Verwaltungs-, die Finanz-, die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Für die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwischen diesen Gebieten ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgesehen [BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24]. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Anrufung des Gemeinsamen Senats nicht, wenn das in Betracht kommende andere oberste Bundesgericht zu der maßgeblichen Rechtsfrage noch keine Entscheidung getroffen hat [BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24]. Das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, das in Art. 95 Abs. 3 GG verankert ist, verlangt keine inhaltliche Gleichbehandlung verschiedener Rechtsgebiete, etwa keine Übertragung einkommensteuerrechtlicher Wertungen auf die gesetzliche Unfallversicherung [LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19]. Die Zuordnung einer Regelung zu einem bestimmten Gebiet im Sinne eines Kompetenztitels des Bundes (hier: Urheberrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG) ist von der Einteilung der Gerichtsbarkeiten in Art. 95 Abs. 1 GG zu unterscheiden [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
Finanz-
8 Die Finanzgerichtsbarkeit ist einer der in Art. 95 Abs. 1 GG genannten Gerichtszweige, für den der Bund den Bundesfinanzhof als obersten Gerichtshof errichtet [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Die Norm wird auf das Verhältnis von Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit angewendet [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958].
Bund
9 Bund ist der Träger der Gerichtsbarkeit, der nach Art. 95 Abs. 1 GG die obersten Gerichtshöfe des Bundes errichtet [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Die obersten Gerichtshöfe sind Gerichte des Bundes und bilden den Kreis der Bundesgerichte, an die eine Abordnung möglich ist [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Art. 95 Abs. 1 GG vertraut die Klärung von Grundsatzfragen den obersten Gerichtshöfen des Bundes an [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07].
oberste
10 Oberste Gerichtshöfe des Bundes sind grundsätzlich als höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweiges gedacht [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Der Gesetzgeber darf ihnen in begrenztem Umfang erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen, insbesondere die alleinige Kompetenz zur Überprüfung von Verwaltungsakten oberster Bundesbehörden [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Die Klärung von Grundsatzfragen ist den obersten Gerichtshöfen des Bundes anvertraut [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Für die Annahme einer höchstrichterlichen Klärung kann auch die gerichtliche Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes genügen; einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es dafür nicht [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW]. Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter der obersten Bundesgerichte ergibt sich aus Art. 95 Abs. 2 GG [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22].
Gerichtshöfe
11 Gerichtshöfe im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes, die als höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb ihres Gerichtszweiges errichtet werden [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Der Begriff umschreibt den Kreis der Bundesgerichte, an die eine Abordnung möglich ist [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Für die Frage, ob eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist, kommt auch die gerichtliche Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes in Betracht [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW].
Bundesgerichtshof
12 Der Bundesgerichtshof ist einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Für die Wahl seiner Richter ist der Richterwahlausschuss nach Art. 95 Abs. 2 GG zuständig [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der Bundesgerichtshof stellt bei der Prüfung einer Divergenz im Sinne des Art. 95 Abs. 3 GG auf das Entscheidungsergebnis ab, nicht auf den Weg dorthin [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17].
Bundesverwaltungsgericht
13 Das Bundesverwaltungsgericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und wird in Art. 95 Abs. 1 GG errichtet [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW]. Für die Annahme bereits höchstrichterlicher Klärung einer Rechtsfrage genügt die gerichtliche Praxis eines anderen obersten Gerichtshofs; einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es dafür nicht [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW].
Bundesfinanzhof
14 Der Bundesfinanzhof ist einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dessen Rechtsprechung für die Prüfung einer Divergenz nach Art. 95 Abs. 3 GG in Betracht zu ziehen ist [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17]. Er kann in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation eine Anpassung über § 313 BGB vornehmen [LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18].
Bundessozialgericht
15 Das Bundessozialgericht ist einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG und Teil des Kreises der Bundesgerichte, an die eine Abordnung möglich ist [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Es kann in erster und letzter Instanz angerufen werden, etwa gegen Entscheidungen des Neutralitätsausschusses nach § 116 Abs. 3 AFG [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86].
Berufung
16 Berufung der Richter im Sinne des Art. 95 Abs. 2 GG ist die besondere Bestellung der Richter der obersten Bundesgerichte durch den zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss; daran schließt sich die Ernennung durch den Bundespräsidenten an [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22]. Aus Art. 95 Abs. 2 GG ergeben sich besondere verfassungsrechtliche Vorgaben für diese Bestellung [VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24]. Dem zuständigen Bundesminister steht dabei eine Art gebundenes Vetorecht bei der Ernennung der durch den Richterwahlausschuss gewählten Bundesrichter zu [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
Richter
17 Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden nach Art. 95 Abs. 2 GG durch den zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und durch den Bundespräsidenten ernannt [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22]. Die Einbindung der Exekutive bei der Ernennung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; dem zuständigen Bundesminister steht eine Art gebundenes Vetorecht zu [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Aus Art. 95 Abs. 2 GG ergeben sich besondere verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bestellung der Richter, und wegen dieses eigenständigen verfassungsrechtlichen Status drängt sich ein Gleichlauf der für Richter und für Beamte geltenden Rechtslage nicht auf [VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24]. Für einen an einen obersten Gerichtshof abgeordneten Landesrichter enthält Art. 95 Abs. 1 GG selbst keine Regelung über die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21].
Gerichte
18 Gerichte im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes als organisatorisch verselbständigte Gerichte der einzelnen Gerichtszweige [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Sie sind grundsätzlich als höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweiges gedacht, können aber in begrenztem Umfang erstinstanzliche Zuständigkeiten erhalten [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Für ihre Richter gelten die besonderen Berufungs- und Ernennungsregeln des Art. 95 Abs. 2 GG [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22]. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwischen diesen Gerichten ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildet [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17].
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: ordentlichen, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozialgerichtsbarkeit, errichtet, Bundesarbeitsgericht.
C. Absatz 1 — Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, …
20 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 95 Abs. 1 GG errichtet für die fünf genannten Gerichtszweige die Obersten Gerichtshöfe des Bundes und benennt damit den Kreis der Gerichte, die im Sinne dieser Vorschrift als Oberste Gerichtshöfe des Bundes gelten [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21; VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW; BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18]. Die Vorschrift wird als organisationsrechtliche Bestandsgarantie der Fachgerichtsbarkeiten verstanden; in dieser Garantie ist die Zuordnung bestimmter Rechtsmaterien und der korrespondierenden Rechtsbehelfszuständigkeiten an die jeweilige Fachgerichtsbarkeit angelegt [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Nach einer abweichenden Meinung vertraut Art. 95 Abs. 1 GG die Klärung von Grundsatzfragen den Obersten Gerichtshöfen des Bundes an, während die Auslegung von Gesetzen und die Rechtsfortbildung den in das Rechtsmittelsystem eingebundenen Fachgerichten übertragen ist [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Eine strikte Beschränkung der Obersten Gerichtshöfe auf die Rolle von Rechtsmittelgerichten enthält Art. 95 Abs. 1 GG nicht; der Gesetzgeber darf ihnen in begrenztem Umfang erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86].
II. Rechtsfolgen
22 Aus Art. 95 Abs. 1 GG folgt die Zulässigkeit erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in begrenztem Umfang, insbesondere die alleinige Kompetenz zur Überprüfung von Verwaltungsakten oberster Bundesbehörden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung bedürfen [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Die sich aus der Bestandsgarantie ergebende Aufteilung des Rechtswegs auf mehrere Fachgerichtsbarkeiten verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Der Norm sind keine normativen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge für an einen Obersten Gerichtshof des Bundes abgeordnete Landesrichter zu entnehmen; das Dienstverhältnis zum Land bleibt unberührt, und eine Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesgerichts besteht nur bei ausdrücklicher Regelung im Recht des Dienstherrn [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21]. Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes betrifft nur Rechtsprechungsdivergenzen zwischen den Obersten Gerichtshöfen des Bundes im Sinne des Art. 95 Abs. 1 und 3 GG; Divergenzen in der Auslegung von Landesrecht fallen nicht darunter [BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18]. Für die Annahme höchstrichterlicher Klärung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt die Rechtsprechung jedes Obersten Gerichtshofs des Bundes, etwa des Bundesarbeitsgerichts; einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es nicht [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Die Rüge, gegen Entscheidungen des Neutralitätsausschusses nach § 116 Abs. 3 AFG könne nur das Bundessozialgericht in erster und letzter Instanz angerufen werden, ist unbegründet; der Neutralitätsausschuss steht insoweit obersten Bundesbehörden gleich, und seine Beschlüsse unterliegen keiner Überprüfung im Verwaltungsverfahren [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Aus der in Art. 95 Abs. 1 GG angelegten Zuständigkeitsverteilung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Finanzbehörden grundsätzlich der Finanzgerichtsbarkeit obliegt; eine inzidente Prüfung durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG ist dadurch nicht ausgeschlossen [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Der Bundesgerichtshof hat die Einleitung eines Verfahrens nach dem RsprEinhG nicht für geboten gehalten, wenn die geltend gemachten Differenzen die Auslegung von Landesrecht betreffen und nicht zwischen Obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehen [BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18]. Die Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt werden, das als Oberster Gerichtshof des Bundes im Sinne des Art. 95 Abs. 1 GG eingeordnet wird [VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW]. Für die dienstliche Beurteilung eines an einen der in Art. 95 Abs. 1 GG genannten Gerichtshöfe abgeordneten Landesrichters bleibt das Recht des Dienstherrn maßgeblich; Art. 95 Abs. 1 GG selbst enthält keine Zuständigkeitsregelung [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Art. 95 Abs. 1 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 95 Abs. 3 GG, der zur Bildung eines Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verpflichtet; das RsprEinhG betrifft nur Divergenzen zwischen den in Art. 95 Abs. 1 und 3 GG genannten Gerichten [BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18; BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Im Übrigen ist Art. 95 Abs. 1 GG gegenüber der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzugrenzen: Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug, sodass erstinstanzliche Zuständigkeiten der Obersten Gerichtshöfe mit Art. 95 Abs. 1 GG vereinbar sind [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]; auch die Aufspaltung des Rechtswegs auf mehrere Fachgerichtsbarkeiten verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG [VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Nach der abweichenden Meinung in [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07] sind innerhalb des Zuständigkeitssystems die Vorlagepflichten an die Großen Senate nach §§ 132, 138 GVG, § 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG und § 41 SGG sowie an den Gemeinsamen Senat nach Art. 95 Abs. 3 GG zu beachten; maßstäblich für die verfassungsrechtliche Kontrolle sind danach Art. 19 Abs. 4 GG, der Justizgewährungsanspruch und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Für die dienstliche Beurteilung abgeordneter Landesrichter knüpft das Bundesverwaltungsgericht an Art. 33 Abs. 2 GG an, während Art. 95 Abs. 1 GG nur zur Kennzeichnung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes herangezogen wird [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 95 Abs. 1 GG den Kreis der Obersten Gerichtshöfe des Bundes organisationsrechtlich bestimmt und keine strikte Beschränkung auf eine Rechtsmittelrolle enthält [BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21; VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW; BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86; VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958]. Ein Widerspruch besteht insoweit nicht. Lediglich die Aussage, Art. 95 Abs. 1 GG vertraue die Klärung von Grundsatzfragen den Obersten Gerichtshöfen des Bundes an, stammt aus einer abweichenden Meinung und trägt daher nicht die Entscheidung [BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07]. Offene Fragen, etwa zur genauen Reichweite der Bestandsgarantie der Fachgerichtsbarkeiten oder zu den Grenzen erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Obersten Gerichtshöfe, beantwortet das herangezogene Material nicht.
D. Absatz 2 — Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für …
26 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Art. 95 Abs. 2 GG errichtet für die Berufung der Richter der obersten Bundesgerichte ein aus zwei Akteuren bestehendes System mit kondominialer Struktur: Der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister entscheidet gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl vom Bundestag gewählter Mitglieder besteht; die Vorschrift gibt das Wahlelement als Berufungsmodus vor [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der Ausschuss wird dabei als zusammengesetzt aus den 16 jeweils zuständigen Landesministern und 16 vom Bundestag gewählten Mitgliedern beschrieben [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22]. Die Einbindung der Exekutive in die Richterernennung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
II. Rechtsfolgen
28 Der zuständige Bundesminister besitzt gegenüber der Wahl des Richterwahlausschusses eine Art gebundenes Vetorecht: Er hat sich den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände – insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG – nicht mehr nachvollziehbar [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Dabei muss der Richterwahlausschuss Art. 33 Abs. 2 GG beachten; eine strikte Bindung seiner Entscheidung an diese Bestimmung trüge dem Wahlelement nicht ausreichend Rechnung [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Zwischen Ausschuss und Minister besteht ein institutionelles Treueverhältnis, das verlangt, dass der Ausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der Minister zustimmen kann [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der Minister ist nicht verpflichtet, der Wahl nur dann zuzustimmen, wenn der nach seiner Auffassung Beste gewählt ist; andernfalls wäre die Einrichtung des Richterwahlausschusses weitgehend sinnentleert und die politische Verantwortung läge entgegen der Intention des Art. 95 Abs. 2 GG ausschließlich bei der Justizverwaltung [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Umfassende Begründungspflichten treffen den Minister nicht; eine Begründung ist nur erforderlich, wenn sich aufdrängt, dass der Ausschuss offenkundig relevante Aspekte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in einer den Spielraum des Art. 95 Abs. 2 GG überschreitenden Weise missachtet hat, namentlich bei Verweigerung der Zustimmung wegen des institutionellen Treueverhältnisses und bei Zustimmung zur Wahl eines nach Präsidialratsstellungnahme oder dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der ohnehin nur zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle führt, wird durch den in Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehenen Wahlmodus zusätzlich eingeschränkt; die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist ein nicht selbständig anfechtbarer Verfahrensschritt [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Die Einbindung der Exekutive auf der Grundlage des Art. 95 Abs. 2 GG ist von der grundsätzlichen Untersagung jeder Einflussnahme der Exekutive auf den Inhalt der Rechtsprechung abzugrenzen; nur das personalbezogene Mitwirkungsrecht ist zulässig [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Zuständig sind der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister und der Richterwahlausschuss; der Ausschuss wählt, der Minister entscheidet gemeinsam mit ihm [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Die anschließende Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22]. Das Verfahren beginnt mit der Wahl durch den Richterwahlausschuss; der Minister hat sodann grundsätzlich zuzustimmen, wobei das institutionelle Treueverhältnis zur Rücksichtnahme verpflichtet [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist nicht selbständig anfechtbar; nur die Entscheidung des Ministers kann im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs überprüft werden, wobei der Wahlmodus die gerichtliche Kontrolle zusätzlich einschränkt [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der Minister muss bei seiner Entscheidung die Stellungnahmen des Präsidialrats nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG berücksichtigen [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. So wurden bei der Bundesrichterwahl am 5. März 2015, bei der sechs Richterinnen und Richter für den Bundesgerichtshof zu wählen waren, die Wahlvorschlagsbögen mit Angaben zu Dienststellung, Prüfungsergebnissen, Beförderungen, beruflicher Tätigkeit, wissenschaftlicher Betätigung, Veröffentlichungen, dienstlichen Beurteilungen und der Stellungnahme des Präsidialrats zugrunde gelegt [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Zu Art. 33 Abs. 2 GG: Art. 95 Abs. 2 GG verdrängt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vollständig, modifiziert aber dessen dogmatische Aussagen und Anforderungen; der Ausschuss und der Minister müssen Art. 33 Abs. 2 GG beachten, jedoch trägt das Wahlelement zu einer Lockerung der strikten Bindung bei [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Das personalbezogene Mitwirkungsrecht des Bundesministers nach Art. 95 Abs. 2 GG wird von der grundsätzlichen Untersagung jeder Einflussnahme der Exekutive auf den Inhalt der Rechtsprechung abgegrenzt, die aus der richterlichen Unabhängigkeit folgt; Art. 95 Abs. 2 GG wird dabei mit Art. 33 Abs. 2 GG und der institutionellen Absicherung der persönlichen Unabhängigkeit der Richter in Art. 97 Abs. 2 GG verknüpft [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Zu Art. 98 Abs. 4 GG: Aus Art. 95 Abs. 2 GG ergeben sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besondere verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bestellung der Richter, die einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Status begründen; da Baden-Württemberg von der Möglichkeit des Art. 98 Abs. 4 GG jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise Gebrauch gemacht hat, ist ein Gleichlauf von Richtern und Beamten nicht geboten [VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24]. Zum Unionsrecht: Die besondere Berufung der Bundesrichter nach Art. 95 Abs. 2 GG hindert nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Vergleich eines Bundesrichters mit Bundesbeamten und Landesrichtern bei der Prüfung einer unmittelbaren Altersdiskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG nicht ohne Weiteres; die Kammer neigt angesichts des offen formulierten Geltungsbereichs der Richtlinie zu dieser Auffassung [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22]. Zu einfachgesetzlichen Vorschriften: Der Minister hat bei seiner Entscheidung die Stellungnahmen des Präsidialrats nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG zu berücksichtigen [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]; die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses ist in § 1 Abs. 1 RiWG näher geregelt, wie das Vorbringen der Bundesrepublik in [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22] zeigt.
V. Streitstand und offene Fragen
31 Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hinsichtlich der Rechtsnatur des Art. 95 Abs. 2 GG: Während das VG Karlsruhe die Vorschrift als bloße Verfahrensregelung versteht, die keinen von vornherein vergleichslosen Status der Bundesrichter begründet [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22], misst der VGH Baden-Württemberg Art. 95 Abs. 2 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Status bei [VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24]. Da der VGH als höheres Gericht und zeitlich später entschieden hat, kommt seiner Auffassung innerhalb der Instanzrechtsprechung größeres Gewicht zu; die Frage ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich entschieden. Das BVerfG betont zwar die besondere kondominiale Struktur und das Wahlelement [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15], äußert sich aber nicht unmittelbar zu einem eigenständigen Status; daher bleibt die Einordnung offen. Die Vereinbarkeit des Art. 95 Abs. 2 GG mit der Richtlinie 2000/78/EG ist ebenfalls nicht abschließend geklärt: Das VG Karlsruhe neigt dazu, dass die besondere Berufung den Vergleich nicht hindert [VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22], eine höchstrichterliche Klärung fehlt im Material. Im Übrigen trägt das Material keine gegensätzlichen Auffassungen zu den konkreten Anforderungen des Art. 95 Abs. 2 GG; die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen in Einklang und präzisieren die Pflichten von Richterwahlausschuss und Bundesminister weitgehend übereinstimmend [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
E. Absatz 3 — Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein …
32 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
33 Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt die Bildung eines Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung präzisiert die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht: Sie ist nur dann gegeben, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage entscheidungserheblich ist; eine bloß abweichende rechtliche Begründung genügt nicht, wenn das Ergebnis übereinstimmt [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17; LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18]. So verneint der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht, wenn er denselben Sachverhalt über die ergänzende Vertragsauslegung statt über § 313 BGB löst und deshalb im Ergebnis nicht vom Bundesfinanzhof abweicht [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17]. Eine Anrufungspflicht entsteht ferner nur, wenn das andere oberste Bundesgericht die maßgebliche Rechtsfrage tatsächlich entschieden hat; die bloße Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung reicht nicht aus [BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24]. Als Ausdruck des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung gebietet Art. 95 Abs. 3 GG zwar eine gleichmäßige Auslegung bei gleicher Interessenlage, verpflichtet jedoch nicht zur Übertragung eines Rechtsgedankens in ein Rechtsgebiet mit anderen Zwecken [LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19].
II. Rechtsfolgen
34 Die Rechtsfolge des Art. 95 Abs. 3 GG besteht in der Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats bei entscheidungserheblicher Divergenz; entfällt eine dieser Voraussetzungen, besteht keine Vorlagepflicht [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17; LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18; BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24]. Eine darüber hinausgehende materielle Angleichung der Rechtsgebiete wird durch die Einheit der Rechtsordnung nicht erzwungen. So ist aus der einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer Tätigkeit bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu folgern, dass diese Tätigkeit für die gesetzliche Unfallversicherung außer Betracht bleiben muss, weil die jeweiligen Gesetzeszwecke unterschiedlich sind [LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19].
III. Verfahren und Zuständigkeit
35 Das Nähere zum Verfahren regelt nach Art. 95 Abs. 3 Satz 2 GG ein Bundesgesetz. Die Rechtsprechung bezieht sich insoweit auf das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG), insbesondere auf dessen § 2 Abs. 1 [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17; LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18]. Weitere Aussagen zum konkreten Verfahren oder zur Zuständigkeit des Gemeinsamen Senats enthält das herangezogene Material nicht.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
36 Die Vorlagepflicht nach Art. 95 Abs. 3 GG wird in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG konkretisiert [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17; LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18]. Im Verhältnis zum Rechtsstaatsprinzip und zum Prinzip der Einheit der Rechtsordnung dient Art. 95 Abs. 3 GG als verfahrensrechtliche Absicherung, ohne eine inhaltliche Gleichschaltung unterschiedlicher Rechtsgebiete zu verlangen. So kann die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Tätigkeit von der sozialversicherungsrechtlichen abweichen, wenn die Zwecke der Regelungen verschieden sind; die Einheit der Rechtsordnung gebietet keine Übertragung des einkommensteuerrechtlichen Liebhabereibegriffs auf den unfallversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff [LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19]. Die beigefügte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15] betrifft Art. 95 Abs. 2 GG und äußert sich nicht zu Abs. 3, sodass ihr für das Verhältnis des Abs. 3 zu anderen Normen keine Aussage zu entnehmen ist.
V. Streitstand und offene Fragen
37 Die vorliegenden Entscheidungen stimmen darin überein, dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat nur bei entscheidungserheblicher Divergenz und nur dann erforderlich ist, wenn das andere oberste Bundesgericht die Rechtsfrage tatsächlich entschieden hat [BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17; LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18; BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24]. Widersprüchliche Aussagen enthält das Material nicht. Es finden sich ausschließlich Verneinungen einer Vorlagepflicht; positive Anwendungsfälle – etwa die Bejahung einer entscheidungserheblichen Divergenz – sind im herangezogenen Material nicht belegt. Offene Fragen zur genauen Reichweite der Entscheidungserheblichkeit oder zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats werden nicht behandelt.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundessozialgerichts. Die Rüge gegen die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundessozialgerichts für Neutralitätsausschuss-Entscheidungen war nach Art. 95 Abs. 1 GG unbegründet.
- BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 · Rang 1 — Rügeverkümmerung im Strafverfahren. Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Rechtsprechung zur Rügeverkümmerung zurückgewiesen; Art. 95 GG nur im Sondervotum als Kompetenzgrenze erörtert.
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 · Rang 1 · von 43 fremden Gerichten zitiert — Bundesrichterwahl 2015. Die Bewerberin um ein BGH-Amt scheiterte mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Eilentscheidung zur Wahl 2015; Art. 95 Abs. 2 GG rechtfertigt Modifikationen.
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · Rang 1 — Entscheidungen der EPA-Beschwerdekammern. Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der EPA-Beschwerdekammern verworfen; Art. 95 GG nur als Beispiel zulässiger Exekutivbeteiligung bei Richterwahl.
- BGH, 17.05.2018 – VII ZR 157/17 · Rang 2 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Nachträgliche Umsatzsteuerforderung des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Bauträger 1.785,57 € Umsatzsteuer; das Gericht bejaht den Anspruch und verneint eine Vorlage nach Art. 95 Abs. 3 GG.
- BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18 · Rang 2 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Anschlussbeitrag und Landesrechtsdivergenz. Kläger verlangen Rückzahlung eines Anschlussbeitrags; BGH verneint RsprEinhG-Verfahren, weil Art. 95 GG nur Divergenzen zwischen obersten Bundesgerichten erfasst.
- BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21 · Rang 2 — Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Landesrichters. Der abgeordnete Landesrichter scheiterte mit der Beschwerde; Art. 95 GG begründet keine Bundesvorgaben für die dienstliche Beurteilung.
- BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der BGH wies die Revision zurück und verneinte eine Anrufung des Gemeinsamen Senats nach Art. 95 Abs. 3 GG, da das BVerwG § 23 MStV noch nicht ausgelegt habe.
- LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19 · Rang 3 — Versicherungspflicht von Jagdpächtern. Das LSG wies die Berufung des Jagdpächters gegen die Unfallversicherungspflicht zurück; Art. 95 Abs. 3 GG gebiete keine Ausnahme wegen fehlender Gewinnabsicht.
- VGH Baden-Württ., 26.02.2024 – 4 S 140/24 · Rang 3
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958 · Rang 3 — Außerbetriebsetzung wegen Kraftfahrzeugsteuer. Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung gegen Außerbetriebsetzung wegen Kfz-Steuer: VGH lehnt ab; Art. 95 Abs. 1 GG sichere Finanzgerichtsbarkeit.
- LG Köln, 06.09.2018 – 83 O 12/18 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Umsatzsteuerhaftung des Bauträgers. Das Land verlangt aus abgetretenem Recht vom Bauträger Umsatzsteuer; eine Vorlage nach Art. 95 Abs. 3 GG hält das LG nicht für erforderlich.
- VG Karlsruhe, 24.04.2023 – 12 K 2386/22 · Rang 4 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Altersdiskriminierung eines Bundesrichters. Streit um Ruhestandshinausschiebung: Art. 95 Abs. 2 GG soll den Vergleich mit Beamten/Landesrichtern ausschließen; das Gericht neigt zu weitem Richtlinienbereich.
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NW · Rang 4 — Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht verneinte grundsätzliche Bedeutung und lehnte die Berufung ab, da das BAG als oberster Gerichtshof nach Art. 95 Abs. 1 GG die Frage geklärt habe.