Art. 97 GG
Wortlaut
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.
Grundlage: 883 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 30 wurden ausgewählt, 27 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2002–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 97 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 883 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 97 GG — 0,13 % |
| Nennungen | 1.477 insgesamt, also 1,7 je Entscheidung |
| Gerichte | 141 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1959 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▆▃▇▄█▆▅▆▅▄▂ — 37, 62, 29, 67, 40, 78, 60, 50, 57, 49, 37, 20 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 107 (12 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 248 (28 %) · Obergerichte: 340 (39 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 176 (20 %) · Amtsgerichte: 5 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 7 (1 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 104 von 883 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 19.805 € |
| Erfolgsbild | In 85 von 242 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 35 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 883 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 7
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 8
- Richter — Rn. 9
- unabhängig — Rn. 10
- Gesetze — Rn. 11
- unterworfen — Rn. 12
- planmäßig — Rn. 13
- endgültig — Rn. 14
- Willen — Rn. 15
- kraft — Rn. 16
- richterlicher — Rn. 17
- Entscheidung — Rn. 18
- Gründen — Rn. 19
- Formen — Rn. 20
- C. Absatz 1 — Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen — Rn. 22
- I. Tatbestand — Rn. 23
- Rechtsfolgen — Rn. 24
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
- D. Absatz 2 — Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter … — Rn. 28
- I. Tatbestand — Rn. 29
- Rechtsfolgen — Rn. 30
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
- E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 34
- I. Tatbestand — Rn. 35
- Rechtsfolgen — Rn. 36
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 38
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 39
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 97 GG gewährleistet die sachliche Unabhängigkeit der Richter (Abs. 1) und sichert diese durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter institutionell ab [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18; BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B]. Die Norm dient der Sicherung einer allein an Gesetz und Recht ausgerichteten, weisungsfreien Rechtsprechung und wird als objektiv-institutionelle Sicherung der Gesetzes- und Rechtsbindung richterlicher Entscheidung verstanden, nicht als Verfahrensgarantie des Einzelnen [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02; BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die richterliche Unabhängigkeit ist Funktionsvoraussetzung dafür, dass die Gerichte die Rechte der Betroffenen im Einzelfall wahren können, und trägt zum Vertrauen der Rechtsuchenden in eine unparteiliche und objektive Rechtsprechung bei [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; 2 BvR 2480/10 u.a.]. Zugleich umfasst sie die Freiheit der tatrichterlichen Tatsachenbewertung und der zeitlichen Gestaltung des Verfahrens [BVerfG, 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24; OVG Niedersachsen, 12.11.2007 – 2 LA 423/07].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 In den Jahren 2002 bis 2007 wird die sachliche Unabhängigkeit als Freiheit der Arbeitsgestaltung und als Gesetzesbindung konkretisiert. Der Bundesgerichtshof leitet aus Art. 97 Abs. 1 GG ab, dass der Richter allgemein festgesetzte Dienststunden nicht einhalten muss und seine Arbeit selbst einteilen kann; eine Zugangsbeschränkung zum Dienstzimmer, die die dienstliche Tätigkeit beeinflussen kann, ist unzulässig [BGH, 25.09.2002 – RiZ(R) 2/01]. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Jahr 2003 klar, dass Art. 97 Abs. 1 GG nicht als Verfahrensgarantie des Einzelnen, sondern als objektiv-institutionelle Sicherung der Gesetzes- und Rechtsbindung zu verstehen ist [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]. Im Jahr 2004 betont es die Einheit von Unabhängigkeit und Gesetzesbindung: Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bindung an Gesetz und Recht berührt die Unabhängigkeit nicht; die Europäische Menschenrechtskonvention ist als Bundesgesetz zu beachten [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Zugleich wird die Linie begründet, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sein müssen und die Heranziehung von Richtern auf Probe nur aus zwingenden Gründen erfolgen darf [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erkennt im Jahr 2007 aus Art. 97 Abs. 1 GG einen Ermessensspielraum bei der zeitlichen Gestaltung des Verfahrens an [OVG Niedersachsen, 12.11.2007 – 2 LA 423/07].
3 In den Jahren 2008 bis 2014 wird die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 GG vertieft. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit auch die wirtschaftliche Existenzgrundlage des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters schützt und formelle Mindestanforderungen für dessen Entlassung oder Amtsenthebung aufstellt; ehrenamtliche Richter werden hiervon nicht erfasst [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die sachliche Unabhängigkeit alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst und der Gerichtspräsident insoweit keine Leitungsfunktion ausübt [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche Unabhängigkeit nur den an dem betreffenden Gericht planmäßig angestellten und als Vorsitzende Richter ernannten Richtern garantiert; die Heranziehung nicht planmäßiger Richter bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt [BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12].
4 Ab 2016 tritt die Gesetzesbindung als Ausprägung des Art. 97 Abs. 1 GG stärker in den Vordergrund. Das Sozialgericht Mainz leitet aus Art. 97 Abs. 1 GG eine strikte Bindung an den Gesetzestext und die Wortlautgrenze ab; Gerichte dürfen den Wortlaut einer Norm nicht überspielen und keine ungeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erschaffen [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Das Bundessozialgericht knüpft im Jahr 2019 an die institutionelle Sicherung der sachlichen durch die persönliche Unabhängigkeit an und bestätigt, dass der Einsatz nicht planmäßiger Richter auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken ist [BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B].
5 In den Jahren 2022 bis 2023 konsolidiert das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen und differenziert sie zugleich. Es definiert die sachliche Unabhängigkeit als Weisungsfreiheit und als Verbot jeder auch mittelbaren oder psychologischen Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsprechung; die persönliche Unabhängigkeit verlangt als Minimum einen Abberufungsschutz nur kraft richterlicher Entscheidung, und die Anforderungen des Art. 97 GG sind auf zwischenstaatliche Einrichtungen nicht ohne Abstriche übertragbar [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Es bestätigt, dass abgeordnete planmäßige Richter bezogen auf ihre Stammdienststelle persönlich unabhängig sind, jedoch nicht, soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist, und dass nicht planmäßige Richter nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden dürfen [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. Das Verwaltungsgericht Arnsberg erstreckt die Unabhängigkeit auf die Besoldung: Diese muss in angemessener Höhe festgelegt sein, um die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters zu sichern [VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18]. Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Unversetzbarkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG: Eine Versetzung gegen den Willen des Richters ist nur bei objektiv feststehender schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechtspflege zulässig [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Das Bundesverfassungsgericht stellt Art. 97 GG als Bestandteil der Gewährleistung eines unabhängigen und unparteilichen Richters dar [BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23] und bestätigt die Freiheit der tatrichterlichen Tatsachenbewertung [BVerfG, 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24].
6 Die Jahre 2024 bis 2026 bringen weitere Präzisierungen: Aus der persönlichen Unabhängigkeit folgt, dass Dienstpostenwechsel durch Abordnung oder Versetzung innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums Ausnahmefälle sind, während die sachliche Unabhängigkeit einen fünfjährigen Beurteilungsrhythmus erlaubt [OVG Sachsen-Anh., 08.09.2025 – 1 M 125/25]. Die Unabhängigkeit und Gesetzesbindung begründen den Richtervorbehalt [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die Bindung an das Gesetz ist eine Bindung an den im Normtext ausgedrückten Willen des Gesetzgebers [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25]. Die Annahme innerer Unabhängigkeit gegenüber Dienstvorgesetzten lässt ohne konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit zu [BVerwG, 03.02.2026 – 6 AV 1.26]. Dienstliche Beurteilungen dürfen nicht auf eine die Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme hinauslaufen [VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25]. Die Zuweisung einer anderen Zuständigkeit greift nicht schon allein dadurch in die persönliche Unabhängigkeit ein [VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26]. Der richterliche Sonderstatus schließt gemeinsame Angelegenheiten nach § 53 Abs. 1 DRiG aus [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24]. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist konstitutionell [OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2026 – OVG 6 S 22/26]. Verlust des Richteramtes oder Versetzung bedürfen einer richterlichen Entscheidung [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26].
III. Systematische Stellung
7 Art. 97 GG wird regelmäßig zusammen mit Art. 92 GG angewandt: Beide begründen den Grundsatz, dass die rechtsprechende Gewalt von unabhängigen, planmäßig angestellten und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird; Art. 92 GG setzt als Normalfall den unversetzbaren und unabsetzbaren Richter voraus [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06; BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B; BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17; OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Die sachliche Unabhängigkeit steht in engem Zusammenhang mit der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG: Art. 97 Abs. 1 GG konkretisiert die der rechtsprechenden Gewalt anvertraute Aufgabe, und die Unterwerfung unter das Gesetz ist gerade Inhalt der richterlichen Unabhängigkeit [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25]. Aus Art. 97 Abs. 1 GG folgt eine Bindung an den Gesetzestext, die das Gericht nicht überspielen darf; dies wird auch auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Die Anforderungen an die Gerichtsbesetzung nach Art. 97 GG sind mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verknüpft: Wirken bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe nicht planmäßig angestellte Richter mit, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17; BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG werden neben Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Bestandteil der Gewährleistung eines unabhängigen und unparteilichen Richters verstanden [BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23]. Die sachliche und persönliche Unabhängigkeit ermöglicht effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG; die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung ist nur in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG und nach den Maßgaben des Art. 19 Abs. 4 GG überprüfbar [2 BvR 2480/10 u.a.; BVerfG, 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24]. Art. 97 GG bildet die Grundlage für Richtervorbehalte, etwa bei Durchsuchungen nach Art. 13 Abs. 2 GG [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die dienstaufsichtsrechtlichen Befugnisse sind durch § 26 DRiG begrenzt [2 BvR 2480/10 u.a.; VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25]. Gegenüber Art. 24 Abs. 1 GG wird die Norm abgegrenzt: Die Anforderungen aus Art. 97 GG an deutsche Gerichte lassen sich auf den Rechtsschutz durch zwischenstaatliche Einrichtungen nicht ohne Abstriche übertragen [2 BvR 2480/10 u.a.]. Abgegrenzt wird ferner die persönliche Unabhängigkeit des hauptamtlichen Richters von der Stellung des ehrenamtlichen Richters, für den die formellen Mindestanforderungen des Art. 97 Abs. 2 GG nicht gelten [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08], sowie von Staatsanwälten als Beamten, für die die aus Art. 97 Abs. 2 GG herrührenden Besonderheiten nicht gelten [OVG Sachsen-Anh., 08.09.2025 – 1 M 125/25]. Art. 97 GG begründet einen Sonderstatus der Richter, der als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal gemeinsame Angelegenheiten nach § 53 Abs. 1 DRiG ausschließt [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24].
B. Begriffe des Wortlauts
8 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 81 Stellen, davon 11 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Richter
9 Richter sind die mit rechtsprechender Gewalt betrauten Amtsträger; Art. 97 GG gewährleistet ihre sachliche und persönliche Unabhängigkeit und ihre strikte Unterwerfung unter das Gesetz [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23]. Die sachliche Unabhängigkeit umfasst alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit; ein Gerichtspräsident übt insoweit keine Leitungsfunktion aus und ist für die Arbeitsergebnisse der Richter nicht verantwortlich [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 GG ist dagegen auf hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter beschränkt und schützt deren wirtschaftliche Existenzgrundlage [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08].
unabhängig
10 Unabhängig meint die sachliche Unabhängigkeit: Der Richter entscheidet frei von Weisungen und richtet seine Entscheidungen allein an Gesetz und Recht aus [VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10]. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten vor einem neutralen und distanzierten Richter stehen [BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23]. Wegen dieser Unabhängigkeit ist die Rechtspflege konstitutionell uneinheitlich; divergierende Beurteilungen derselben Vorfrage durch verschiedene Gerichte bei der Überprüfung unterschiedlicher Verwaltungsakte sind verfassungsrechtlich unbedenklich [OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2026 – OVG 6 S 22/26]. Die Unabhängigkeit sichert zugleich, dass Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausgerichtet werden [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02].
Gesetze
11 Das Gesetz, dem der Richter unterworfen ist, ist die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers; der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25]. Die Bindung an Gesetz und Recht tritt nicht in einen Gegensatz zur richterlichen Unabhängigkeit, sondern konkretisiert die der rechtsprechenden Gewalt anvertraute Aufgabe [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Bindungswirkung des Art. 97 Abs. 1 GG reicht nicht weiter als der im Normtext verkörperte gesetzgeberische Wille [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25].
unterworfen
12 Unterworfen bedeutet, dass der Richter nur an das Gesetz gebunden und keinen Weisungen ausgesetzt ist [DienstG Nürnberg, 13.03.2026 – DG 1/25; VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18]. Die Gesetzesunterworfenheit ist gerade der Inhalt der den Richtern anvertrauten rechtsprechenden Gewalt; die Bindung an Gesetz und Recht berührt den Richter in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].
planmäßig
13 Planmäßig meint die auf Dauer angelegte Anstellung bei dem betreffenden Gericht; nur an sie knüpft die persönliche Unabhängigkeit durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit an [BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12; BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B]. Richter auf Probe, abgeordnete Richter oder Richter kraft Auftrags genießen diesen Schutz nicht in vollem Umfang und dürfen nur aus zwingenden Gründen und auf das unverzichtbare Maß beschränkt herangezogen werden [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06; BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. Eine Abordnung muss die Ausnahme sein und darf nicht zur Regel werden [BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12].
endgültig
14 Endgültig angestellt meint die endgültige – nicht nur vorläufige – Anstellung, die den vollen Schutz persönlicher Unabhängigkeit vermittelt [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08; BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags genießen diesen Schutz nicht in vollem Umfang und dürfen nur aus zwingenden Gründen und auf das unverzichtbare Maß beschränkt herangezogen werden [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. Die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit des endgültig angestellten Richters hat auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage verfassungsrechtliches Gewicht [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08].
Willen
15 Der Wille des Richters markiert die Grenze zulässiger Maßnahmen: Gegen seinen Willen darf ein hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10]. Die Unversetzbarkeit des Richters ist Ausfluss seiner persönlichen Unabhängigkeit und als Ausnahmeregelung eng auszulegen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].
kraft
16 Kraft meint, dass die Maßnahme ihre Grundlage ausschließlich in einer richterlichen Entscheidung haben muss; die Justizverwaltung kann einen Richter nicht aus eigener Macht entlassen, amtsentheben oder versetzen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23; OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Es bedarf einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26].
richterlicher
17 Richterlich bezeichnet die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts als notwendige Voraussetzung für Eingriffe in den Richterstatus; die Prüfung ist nicht der Dienstbehörde überantwortet [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26; BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Das Erfordernis einer richterlichen Entscheidung soll politische Einflussnahme auf die Arbeit des Richters ausschließen und formelle Mindestanforderungen sichern [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08].
Entscheidung
18 Die richterliche Entscheidung nach Art. 97 Abs. 2 GG ist die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die an die Stelle einer Verwaltungsentscheidung tritt [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26; BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Die Unabhängigkeit weist zugleich die einzelfallabhängige Tatsachenbewertung dem jeweils zuständigen Gericht zu; divergierende Entscheidungen in vergleichbaren Fallkonstellationen begründen für sich genommen keinen Rechtsfehler von verfassungsrechtlichem Gewicht [BVerfG, 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24].
Gründen
19 Gründe sind die gesetzlich vorgesehenen Sachgründe, die eine Entlassung, Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand tragen können [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26; BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Eine Versetzungsmaßnahme durch richterliches Urteil darf nur dann für zulässig erklärt werden, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Gründe die Maßnahme rechtfertigen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Für Richter, die nicht in vollem Umfang persönliche Unabhängigkeit genießen, gelten nur zwingende Gründe und eine Beschränkung auf das unverzichtbare Maß [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17].
Formen
20 Formen sind die gesetzlich bestimmten Verfahren und Gestaltungen, unter denen eine Maßnahme gegenüber einem Richter ergehen kann; der Richterstatus steht unter besonderer Sicherung, ohne dass die gesetzlich bestimmten Gründe und Formen der Entlassung, Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand dadurch ausgeschlossen wären [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Nur unter diesen Formen und nur kraft richterlicher Entscheidung darf eine Versetzung gegen den Willen des Richters erfolgen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].
21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: wider, hauptamtlich, angestellten, Ablauf, Amtszeit, entlassen.
C. Absatz 1 — Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen
22 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
23 (noch zu ergänzen)
II. Rechtsfolgen
24 (noch zu ergänzen)
III. Verfahren und Zuständigkeit
25 (noch zu ergänzen)
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
26 (noch zu ergänzen)
V. Streitstand und offene Fragen
27 (noch zu ergänzen)
D. Absatz 2 — Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter …
28 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
29 Die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 GG kommt nur hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zugute; ehrenamtliche Richter sind nicht erfasst, weil ihre Amtsenthebung sie ungleich weniger scharf trifft und ihnen die wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht entzieht [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08]. Planmäßige Anstellung und entsprechende Ernennung sind Voraussetzung, so bei Vorsitzenden Richtern am Landesarbeitsgericht [BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12]. Abgeordnete planmäßige Richter genießen den Schutz bezogen auf ihre Stammdienststelle, nicht aber im Abordnungsverhältnis, da die Entscheidung über Abordnung und Folgeabordnungen der Justizverwaltung obliegt [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind; die Heranziehung von Richtern auf Probe ist nur in den Grenzen des verständigen Ermessens, der Nachwuchsheranbildung oder anderer zwingender Gründe zulässig [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Nicht planmäßige Richter dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies zwingend geboten ist; die rechtfertigenden Notwendigkeiten können in den einzelnen Gerichtszweigen örtlich und zeitlich verschieden sein [BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B]. Zwingende Gründe liegen bei der Abordnung zur Eignungserprobung vor, nicht aber allein deshalb, weil eine Stelle nicht mit Planstellen ausgestattet ist oder die Justizverwaltung offene Planstellen nicht binnen angemessener Frist besetzt hat [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. In sachlicher Hinsicht erfasst Art. 97 Abs. 2 GG nicht nur die in Satz 1 genannten Maßnahmen (Entlassung, dauernde oder zeitweise Amtsenthebung, Versetzung an andere Stelle oder in den Ruhestand), sondern jede Maßnahme, die materiell einer solchen gleichkommt; die Zuweisung einer teilweise anderen Zuständigkeit greift aber nicht schon allein dadurch ein, sondern nur bei besonderen Umständen, insbesondere wenn der Richter als untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar qualifiziert und deshalb von der Rechtsprechung ferngehalten wird [VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26]. Ein Dienstpostenwechsel durch Abordnung oder Versetzung innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums ist wegen der persönlichen Unabhängigkeit ein Ausnahmefall [OVG Sachsen-Anh., 08.09.2025 – 1 M 125/25]. Zweck der Garantie ist der Schutz vor politischer Einflussnahme und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08]; sie sichert institutionell die sachliche Unabhängigkeit [BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18] und ist Teil der Gewährleistung eines neutralen und unparteilichen Richters [BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23].
II. Rechtsfolgen
30 Die Versetzung hauptamtlicher und planmäßig endgültig angestellter Richter gegen ihren Willen ist nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen zulässig, welche die Gesetze bestimmen; als Ausnahmeregelung von der Unversetzbarkeit ist sie eng auszulegen und darf nur für zulässig erklärt werden, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Die Anforderungen an die Abberufung bestehen als Minimum darin, dass Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren Willen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Ein Verstoß gegen die Grundsätze zur Besetzung der Gerichte mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern, etwa bei Mitwirkung von Richtern ohne zwingende Gründe, führt zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06; BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]; auch das Recht auf persönliche Freiheit aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG kann berührt sein [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Die richterliche Unabhängigkeit muss durch eine angemessene Besoldung gewährleistet werden; nur so ist die unabhängige Entscheidung nach Gesetz und Gewissen gesichert [VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18]. Aus der sachlichen Unabhängigkeit folgt, dass der Dienstherr für Richter einen im Verhältnis zu Beamten längeren Beurteilungsrhythmus von fünf Jahren vorgeben kann; dieser genügt den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG und den dienstrechtlichen Vorschriften [OVG Sachsen-Anh., 08.09.2025 – 1 M 125/25]. Die Zuweisung einer teilweise anderen Zuständigkeit an einen Richter ist ohne besondere Umstände kein Eingriff in die persönliche Unabhängigkeit; ein Anspruch auf Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits besteht nicht [VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26].
III. Verfahren und Zuständigkeit
31 Für die in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Maßnahmen ist eine richterliche Entscheidung erforderlich; die Versetzung eines Richters gegen seinen Willen nach § 31 DRiG wird durch richterliches Urteil entschieden, wobei die Zulässigkeit nur bei objektiv feststehender schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechtspflege ausgesprochen werden darf [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Die formellen Mindestanforderungen des Art. 97 Abs. 2 GG gelten nicht für ehrenamtliche Richter, weil deren Amtsenthebung ungleich weniger scharf trifft und die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens nach § 28 ArbGG diese Anforderungen nicht übernimmt [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08]. Demgegenüber obliegt die Entscheidung über eine Abordnung und über Folgeabordnungen der Justizverwaltung, nicht einer richterlichen Entscheidung; deshalb sind abgeordnete planmäßige Richter im Abordnungsverhältnis nicht durch Art. 97 Abs. 2 GG geschützt [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. Dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse oberster Landesbehörden beeinträchtigen die persönliche Unabhängigkeit grundsätzlich nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Für die Zuweisung einer anderen Zuständigkeit durch das Präsidium gilt ein weites Ermessen; eine verdeckte Disziplinarmaßnahme ist als Grenze zu beachten [VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
32 Art. 97 Abs. 2 GG sichert institutionell die durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit; beide Absätze zusammen tragen den Grundsatz, dass richterliche Aufgaben grundsätzlich von planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden [BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18; VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18]. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den unversetzbaren und unabsetzbaren Richter voraus [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06; BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B; BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17]. Ein Verstoß gegen die aus Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 folgenden Grundsätze der Gerichtsbesetzung kann das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06; BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17; BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23] und gegebenenfalls das Recht auf persönliche Freiheit aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG berühren [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Sachliche und persönliche Unabhängigkeit sind Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Die Anforderungen des Art. 97 GG sind nicht ohne Abstriche auf den Rechtsschutz durch zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG übertragbar; dort sind Abweichungen hinsichtlich der institutionellen Trennung und der Amtszeit der Richter zulässig [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Bei der Ernennung von Richtern ist eine Mitwirkung der Exekutive, begrenzt durch Art. 33 Abs. 2 GG, nicht zu beanstanden; das Vetorecht des Bundesministers nach Art. 95 Abs. 2 GG ist zulässig [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Im einfachen Recht ist Art. 97 Abs. 2 GG Maßstab für die Auslegung von § 35 Abs. 1 ArbGG, der die planmäßige Anstellung und Ernennung von Vorsitzenden Richtern am Landesarbeitsgericht voraussetzt [BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12], sowie für die Versetzungsvoraussetzungen nach § 31 DRiG, die eng auszulegen sind [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse sind an § 26 DRiG zu messen [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Die richterliche Unabhängigkeit wird mit dem Alimentationsprinzip verknüpft, das auch eine Schutzfunktion für den Amtsträger entfaltet; die Besoldung muss angemessen sein [VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18]. Die für Richter geltenden Besonderheiten aus Art. 97 GG gelten nicht für Staatsanwälte als Beamte; für diese gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze [OVG Sachsen-Anh., 08.09.2025 – 1 M 125/25].
V. Streitstand und offene Fragen
33 Die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 97 Abs. 2 GG nur hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter schützt und die Heranziehung nicht planmäßiger Richter nur aus zwingenden Gründen zulässig ist; ein Widerspruch besteht insoweit nicht. Als offene Frage erscheint, ob und inwieweit die Besoldung des Richters Teil der durch Art. 97 Abs. 2 GG garantierten persönlichen Unabhängigkeit ist: Das Verwaltungsgericht Arnsberg bejaht dies und leitet aus Art. 97 GG eine Pflicht zu angemessener Besoldung ab [VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18], während das Bundesverfassungsgericht in den mitgeteilten Entscheidungen die persönliche Unabhängigkeit auf den Abberufungsschutz und die Stellung im Dienstverhältnis bezieht und die Existenzsicherung nur als einen Gesichtspunkt des formellen Mindeststandards erwähnt [BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]; eine höchstrichterliche Klärung der Besoldungsfrage ist im Material nicht enthalten. Offen ist ferner die genaue Konkretisierung der „zwingenden Gründe“ für den Einsatz nicht planmäßiger Richter: Das Bundessozialgericht formuliert, dass der Einsatz auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken ist, bricht die weitere Konkretisierung aber ab [BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B]; das Bundesverfassungsgericht nennt mit der Eignungserprobung einen zwingenden Grund und schließt fehlende Planstellen sowie Versäumnisse der Justizverwaltung aus [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17], ohne den Maßstab abschließend zu bestimmen. Zu den Sätzen 2 und 3 des Art. 97 Abs. 2 GG (Altersgrenzen; Versetzung bei Veränderung der Gerichtsorganisation) enthält das herangezogene Material keine Aussage. Ebenfalls nicht entschieden ist im Material, wie weit der Schutz abgeordneter planmäßiger Richter bei wiederholten Folgeabordnungen reicht; das Bundesverfassungsgericht benennt zwar den kontrollierenden Zugriff der Justizverwaltung, legt aber keine Grenzen für die Anzahl oder Dauer solcher Abordnungen fest [BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17].
E. Verweise ohne Absatzangabe
34 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
35 Art. 97 GG gewährleistet die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter und ihre strikte Unterwerfung unter das Gesetz [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Mit der Unabhängigkeit geht ein Sonderstatus der Richter einher [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24]. Dieser umfasst, dass der Richter allgemein festgesetzte Dienststunden nicht einhalten muss und seine Arbeit entsprechend seinem individuellen Arbeitsrhythmus selbst einteilen kann [BGH, 25.09.2002 – RiZ(R) 2/01]. Der von einem Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben [VG Würzburg, 17.06.2025 – W 1 K 24.912]. Die Selbstgestaltbarkeit der Arbeitszeit reicht nur so weit, wie keine konkrete dienstliche Inanspruchnahme besteht, etwa durch Beratungen, Sitzungsdienst oder Bereitschaftsdienst [VG Würzburg, 17.06.2025 – W 1 K 24.912]. Der Richter ist nicht verpflichtet, seine Dienstgeschäfte in der Dienststelle zu erledigen; es ist ihm jedoch unbenommen, im Gericht zu arbeiten, wenn dies seiner individuellen Arbeitsgestaltung entspricht [BGH, 25.09.2002 – RiZ(R) 2/01]. Neben der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit weist Art. 97 GG den Richtern organisatorische Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Entscheidungsfindung zu [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Der Richterstatus steht damit unter besonderer Sicherung, ohne dass die gesetzlich bestimmten Gründe und Formen der Entlassung, Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand dadurch ausgeschlossen wären [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26].
II. Rechtsfolgen
36 Aus der Unabhängigkeit folgt, dass eine zeitliche Beschränkung des Zugangs zum Dienstzimmer, die geeignet ist, die dienstliche Tätigkeit des Richters zu beeinflussen, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt und unzulässig ist. Das wurde für eine Zugangsregelung bejaht, nach der ein Richter sein Dienstzimmer an Werktagen nur zwischen 6.30 Uhr und 18.30 Uhr ohne weiteres betreten konnte und an Wochenenden und Feiertagen nur von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, während Staatsanwälte mit ihren Codekarten das benachbarte Gebäude jederzeit betreten konnten [BGH, 25.09.2002 – RiZ(R) 2/01]. Demgegenüber begründet die richterliche Unabhängigkeit keine zulagenbegründende Erschwernis nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG; der richterliche Bereitschaftsdienst mit ständiger und sofortiger Verfügbarkeit eröffnet daher keinen Zulagentatbestand, weil die mit ihm verbundene Erschwernis bereits bei der Ämterbewertung durch die richterliche Besoldung (R 1) abgegolten ist [VG Würzburg, 17.06.2025 – W 1 K 24.912].
37 Eine Angelegenheit, welche den mit der Unabhängigkeit nach Art. 97 GG einhergehenden Sonderstatus berührt, ist keine gemeinsame Angelegenheit im Sinne des § 53 Abs. 1 DRiG; die Wahrung dieses Sonderstatus schließt die Annahme eines gemeinsamen Tatbestands von Personalrat und Richterrat aus [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24]. Für Richter entscheidet nicht die Dienstbehörde über den Verlust des Richteramtes oder eine Versetzung; es bedarf vielmehr einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung nach § 34, § 78 Nr. 3 d, e DRiG [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Die Unabhängigkeit und Gesetzesbindung begründet ferner die Annahme des Grundgesetzes, dass Richter die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können; sie ist Funktionsvoraussetzung für die vorbeugende Kontrolle, die der Richtervorbehalt bezweckt, so bei Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung nach Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Als Grenze der Belastung des Richters zieht die Rechtsprechung dessen durch Art. 92 und Art. 97 GG umschriebene Stellung heran, die von einem qualifikationsgerechten, eigenverantwortlichen Einsatz getragen sein muss; verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung, verstärkte Müdigkeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen können die richterliche Tätigkeit gefährden, wenn sie erhebliches Gewicht haben und von hinreichender Dauer sind [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26].
III. Verfahren und Zuständigkeit
38 Für Statusentscheidungen verlangt Art. 97 GG eine richterliche Entscheidung anstelle einer dienstbehördlichen Anordnung; zuständig sind die nach § 34, § 78 Nr. 3 d, e DRiG berufenen Dienstgerichte, deren rechtskräftige Entscheidung erforderlich ist [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Richterin eine sie betreffende Maßnahme angreift, kommt Art. 97 GG im Verhältnis zur dienstbehördlichen Zuständigkeit die Funktion zu, eine richterliche Entscheidung als Voraussetzung zu verlangen; ergänzend verweist das Gericht darauf, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens ergehen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Bei Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung ist der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 58 Absätze 6, 8 und 9a AufenthG zuständig, der als unbeteiligter Dritter auf Antrag der Ausländerbehörde tätig wird; weil die Durchsuchung ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergeht, kommt der vorherigen Einschaltung des Richters besondere Bedeutung zu [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
39 Art. 97 GG steht im Verbund mit Art. 92 GG: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut und wird von Berufsrichtern ausgeübt, die zum Richteramt nach juristischer Kompetenz und sozialer Lebenserfahrung befähigt sind; ihnen sind organisatorische Selbständigkeit, persönliche und sachliche Unabhängigkeit sowie die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidungsfindung zugewiesen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26]. Im Personalvertretungsrecht tritt der aus Art. 97 GG abgeleitete Sonderstatus als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal neben die Befassungskompetenz von Personalrat und Richterrat und die materiell begründete Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung in § 53 Abs. 1 DRiG [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24]. Die besoldungsrechtliche Einordnung des richterlichen Bereitschaftsdienstes erfolgt im Verhältnis zu Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG; Art. 97 GG steht einer Zulage dort entgegen, weil die Eigenart des Richteramtes mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit eine eigene Besoldungsordnung rechtfertigt (Art. 44 BayBesG) [VG Würzburg, 17.06.2025 – W 1 K 24.912]. Für den grundrechtlichen Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG liefert Art. 97 GG die Begründung, dass die vorbeugende Kontrolle einem unabhängigen und neutralen Dritten übertragen werden kann; einfachrechtlich wird dies über § 58 AufenthG ausgeformt [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25].
V. Streitstand und offene Fragen
40 Das herangezogene Material weist keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen aus. Das Bundesverwaltungsgericht lässt in [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24] ausdrücklich offen, wann das ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal der Sonderstatus-Berührung im Sinne des § 53 Abs. 1 DRiG vorliegt; eine nähere Eingrenzung nimmt es nicht vor. Die Frage, welche Angelegenheiten den Sonderstatus der Richter berühren und damit die Annahme einer gemeinsamen Angelegenheit von Personalrat und Richterrat ausschließen, bleibt damit ungeklärt [BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 · Rang 1 · von 49 fremden Gerichten zitiert — Fachgerichtliche Abhilfe bei Gehörsverstößen. Fachgerichtliche Abhilfe bei Gehörsverstößen; entschieden nach Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 97 Abs. 1 GG nur erwähnt.
- BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Umgangsrecht nach EGMR-Urteil. Das BVerfG hob den OLG-Beschluss im Umgangsrechtsstreit auf: Art. 97 GG hindert die Beachtung des EGMR-Urteils nicht; Art. 6 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip war verletzt.
- BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 · Rang 1 · von 43 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08 · Rang 1 · von 33 fremden Gerichten zitiert — Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter. Beschwerde des ehrenamtlichen Richters gegen Amtsenthebung wegen rechtsextremer Bandmitgliedschaft erfolglos; Art. 97 Abs.2 GG gilt nur für hauptamtliche Richter.
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · Rang 1 — Entscheidungen der EPA-Beschwerdekammern. Die Verfassungsbeschwerden gegen EPA-Beschwerdekammerentscheidungen wurden verworfen; Art. 97 GG gilt für zwischenstaatliche Gerichte nicht ohne Abstriche.
- BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Videoverhandlung ohne steuerbaren Zoom. BVerfG nahm Rüge fehlenden Nahblicks auf Richter in Videoverhandlung nicht an; Art. 97 GG nur als Unabhängigkeitsgarantie erwähnt.
- BVerfG, 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23 · Rang 1 — Kammerbesetzung und Richterablehnung. BVerfG verwarf Besetzungsrüge und Ablehnungsgesuche und nahm die Verfassungsbeschwerden nicht an; Verfahren gegen Gerichtsverwaltung lässt Art. 97 GG unberührt.
- BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25 · Rang 1 — Exklusivwirkung von Apotheken-Einzelverträgen. BVerfG nahm Verfassungsbeschwerden gegen BSG-Urteile zur Exklusivwirkung von Apotheken-Einzelverträgen nicht an; Art. 97 GG nur als Bindungsmaßstab erwähnt.
- BGH, 25.09.2002 – RiZ(R) 2/01 · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Zugangsbeschränkung zum Dienstzimmer. Ein Richter wehrte sich gegen zeitliche Zugangsbeschränkungen seines Dienstzimmers; BGH: unzulässige Beeinträchtigung der Unabhängigkeit (Art. 97 GG).
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09 · Rang 2 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Besetzung einer OLG-Präsidentenstelle. Im Streit um die Besetzung der OLG-Präsidentenstelle hielt das BVerwG Statistiken wegen Art. 97 Abs. 1 GG nicht für einen Eignungsvorsprung des Konkurrenten.
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert
- BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 92/18 B · Rang 2 — Unvorschriftsmäßige Besetzung des LSG. Kläger begehrt Arzneimittel ohne Festbetrag; BSG hob LSG-Urteil auf, weil abgeordnete Richterin ohne zwingenden Grund gegen Art. 97 GG mitwirkte.
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23 · Rang 2 — Ruhestandsversetzung eines Richters wegen AfD-Reden. Der BGH wies die Revision gegen die Zulassung der Ruhestandsversetzung des Richters nach § 31 Nr. 3 DRiG zurück; Art. 97 Abs. 2 GG gebiete enge Auslegung.
- BVerwG, 03.02.2026 – 6 AV 1.26 · Rang 2 — Zuständigkeitsbestimmung wegen Befangenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Antragsteller verlangt Auswärtiges Gericht wegen Befangenheit; BVerwG lehnt ab, da Art. 97 Abs. 1 GG ohne konkrete Anhaltspunkte keine Befangenheit stützt.
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24 · Rang 2
- OVG Niedersachsen, 12.11.2007 – 2 LA 423/07 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Verfahrensdauer und richterliche Unabhängigkeit. Der Kläger rügte die Dauer seiner Klageverfahren zu drei Semestern; das Gericht verneinte eine Höchstfrist und stützte den Spielraum auf Art. 97 Abs. 1 GG.
- OVG Sachsen-Anh., 08.09.2025 – 1 M 125/25 · Rang 3 — Aktualität von Regelbeurteilungen. Beförderungsauswahl eines Staatsanwalts: Art. 97 Abs. 2 GG rechtfertigt keinen längeren Beurteilungszeitraum; die Regelbeurteilungen sind zu alt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2026 – OVG 6 S 22/26 · Rang 3 — Visum trotz widerrufener Aufnahmezusage. Das OVG wies die Beschwerde des Antragstellers zu 2 zurück; unterschiedliche gerichtliche Beurteilungen seien nach Art. 97 Abs. 1 GG unbedenklich.
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26 · Rang 3 — Anordnung einer ärztlichen Untersuchung. Richterin gegen ärztliche Untersuchungsanordnung; OVG: keine vorrangige Betroffenheit der Unabhängigkeit (Art. 97 GG), Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 · Rang 4 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Sozialhilfe für Unionsbürger. Das SG Mainz verneint, den gesetzlichen Leistungsausschluss für Unionsbürger verfassungskonform auszulegen, da dies die Wortlautgrenze überschritte und Art. 97 Abs. 1 GG verletzte.
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Amtsangemessene Richterversorgung 2017–2021. Klage eines Ruhestandsrichters auf amtsangemessene Versorgung 2017–2021 abgewiesen; das Gericht stellt Art. 97 GG als Maßstab unabhängigkeitssichernder Richterbesoldung heraus.
- VG Würzburg, 17.06.2025 – W 1 K 24.912 · Rang 4 — Zulagen für richterlichen Bereitschaftsdienst. Richter verlangt Zulagen für Bereitschaftsdienste; Klage abgewiesen, weil Art. 97 GG keine festen Dienststunden verlangt und dies in R1 berücksichtigt ist.
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25 · Rang 4
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26 · Rang 4