Art. 99 GG
Wortlaut
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.
Grundlage: 88 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 4 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2012–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 99 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 88 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 99 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 98 insgesamt, also 1,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 9 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1998 bis 2025 |
| Verlauf 2011–2025 | █▁▄▅▁▅▁▃▁▃▂▁ — 8, 1, 4, 5, 1, 5, 1, 3, 1, 3, 2, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 14 (16 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 69 (78 %) · Obergerichte: 3 (3 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2 (2 %) |
| Streitwert | Median 2.161 € aus 23 von 88 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 468 € bis 15.000 € |
| Erfolgsbild | In 11 von 34 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 32 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 88 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Bundesverfassungsgerichte — Rn. 7
- Entscheidung — Rn. 8
- Landes — Rn. 9
- genannten — Rn. 10
- obersten — Rn. 11
- Gerichtshöfen — Rn. 12
- letzten — Rn. 13
- Sachen — Rn. 14
- zugewiesen — Rn. 15
- Anwendung — Rn. 16
- Landesrecht — Rn. 17
- handelt — Rn. 18
- C. Art. 99 GG — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 99 Alt. 2 GG ermöglicht es den Ländern, die Entscheidung über die Anwendung von Landesrecht für den letzten Rechtszug den obersten Gerichtshöfen des Bundes zuzuweisen; dadurch kann Landesrecht der revisionsgerichtlichen Prüfung zugänglich gemacht werden, sofern die Zuweisung ausdrücklich angeordnet ist [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16]. Praktische Bedeutung erlangt die Norm vor allem für Staatsverträge zwischen den Bundesländern, deren Bestimmungen ohne eine auf Art. 99 GG gestützte Anordnung nicht revisibel sind, so beim Dresdener Abkommen [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Die Zuweisung verändert den Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts: Neben Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird auch das jeweilige Landesvertragsrecht revisibel, so für den Glücksspielstaatsvertrag [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16] und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Der staatsvertragliche Charakter der Materie steht der bundesgerichtlichen Prüfung dabei nicht entgegen [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2012: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte die Revisibilität der Bestimmungen des Dresdener Abkommens, weil der Staatsvertrag keine auf Art. 99 GG gestützte Anordnung der Revisibilität enthielt und § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder erfasst, nicht Vorschriften eines Staatsvertrages [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06].
3 2017: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Grundsatz, dass die Zuweisung einer ausdrücklichen Anordnung bedarf, und erkannte § 33 GlüStV als eine solche auf Art. 99 Alt. 2 GG gestützte Zuweisung an; der Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist deshalb neben Bundesrecht revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16].
4 Seitdem wird die Linie gefestigt: Das Verwaltungsgericht Hamburg legte die Norm als verfahrensrechtliche Grundlage dafür aus, dass die Auslegung landesrechtlich geregelter Materien einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich gemacht werden kann, und hielt § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 für revisibel [VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2025 die Grundsätze für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dessen Bestimmungen gemäß Art. 99 Alt. 2 GG i. V. m. § 13 RBStV in vollem Umfang revisibel sind, und stellte die Erstreckung auf den Medienstaatsvertrag über § 114 MStV fest [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24].
III. Systematische Stellung
5 Die Norm steht im Zusammenhang mit § 137 VwGO: Die auf Art. 99 Alt. 2 GG gestützte Zuweisung erweitert den Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts über § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hinaus auf Landesvertragsrecht [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16]. Von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wird Art. 99 Alt. 2 GG abgegrenzt; § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst nur die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, nicht Vorschriften eines Staatsvertrages zwischen den Bundesländern [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Als landesrechtliche Anordnungen, die auf Art. 99 Alt. 2 GG gestützt sind, treten § 33 GlüStV [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22], § 13 RBStV [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24] und § 114 MStV [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24] in den Blick.
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 66 Stellen, davon 37 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesverfassungsgerichte
7 Bundesverfassungsgerichte meint das Bundesverfassungsgericht als das in Art. 99 GG genannte Gericht, dem durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes zugewiesen werden kann. In den beigefügten Stellen tritt es als Gericht in Erscheinung, das gleichheitswidriges vorkonstitutionelles Recht beanstandet [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26] und für das die Europäische Menschenrechtskonvention wegen ihres Rangs als Bundesgesetz grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab ist [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Eine eigenständige Auslegung des Begriffs für Art. 99 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
Entscheidung
8 Entscheidung meint die abschließende gerichtliche Sachentscheidung; nicht darunter fällt eine bloße Beschwerdeentscheidung über eine Durchsuchungsanordnung im noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren [BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Im Rahmen des Art. 99 Alt. 2 GG wird die Entscheidung über landesrechtliche Rechtsfragen den in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfen zugewiesen [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]. Die Zuweisung der Entscheidung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich durch Landesgesetz angeordnet ist [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16].
Landes
9 Landes bezeichnet die Gebietskörperschaften der Bundesrepublik als Träger eigener Verfassungs- und Verwaltungshoheit. Für den Richter eines Landes folgt daraus, dass er neben den Grundrechten des Grundgesetzes auch die parallel verbürgten Verfassungsrechte der Landesverfassung zu beachten hat [BVerfG, 24.08.2023 – 1 BvR 614/20]. Die Gesetzgebungsbefugnis eines Landes ist ausgeschlossen, soweit eine zulässige bundesrechtliche Regelung aus der konkurrierenden Gesetzgebung besteht [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. In Art. 99 GG bezieht sich das Landes auf die Zuweisung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb dieses Landes und auf die Anwendung seines Landesrechts.
genannten
10 Genannten verweist auf die ausdrückliche Aufzählung in Art. 95 Abs. 1 GG und schließt nicht ausdrücklich erwähnte Institutionen aus [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Im Kontext des Art. 99 Alt. 2 GG sind damit die in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes gemeint, denen die Entscheidung über Landesrecht zugewiesen werden kann [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22].
obersten
11 Oberste kennzeichnet die höchste Hierarchiestufe; für oberste Bundesbehörden gilt, dass sie keinem Exekutivorgan unterstehen [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Auf die in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe übertragen, sind dies die höchsten Gerichte des Bundes, an die nach Art. 99 Alt. 2 GG die Entscheidung über die Anwendung von Landesrecht zugewiesen werden kann [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16].
Gerichtshöfen
12 Gerichtshöfe sind die in Art. 95 Abs. 1 GG aufgeführten obersten Gerichte des Bundes; ihnen kann durch Landesgesetz für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]. Die Zuweisung bedarf einer ausdrücklichen Anordnung, etwa durch einen Staatsvertrag wie § 33 GlüStV [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16].
letzten
13 Letzten bezieht sich auf den letzten Rechtszug, also die letzte gerichtliche Instanz. Die Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG betrifft nur Entscheidungen der in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe als letzte Instanz [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22].
Sachen
14 Sachen sind gerichtliche Streitigkeiten, deren Gegenstand die Anwendung von Landesrecht ist [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]. Nur solche Verfahren können den obersten Gerichtshöfen des Bundes zugewiesen werden; eine Zuweisung für andere Streitigkeiten ist von Art. 99 Alt. 2 GG nicht gedeckt.
zugewiesen
15 Zugewiesen bedeutet die ausdrückliche gesetzliche Übertragung der Entscheidungskompetenz. Für Art. 99 Alt. 2 GG ist eine ausdrückliche Anordnung der Zuweisung erforderlich; sie liegt etwa in § 33 GlüStV oder § 13 RBStV [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Fehlt eine solche Anordnung, ist eine Revisibilität von Landesrecht zum Bundesverwaltungsgericht nicht begründet [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06].
Anwendung
16 Anwendung meint die Auslegung und Anwendung des Landesrechts auf den konkreten Einzelfall. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen eines Staatsvertrags wie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unterliegt trotz seiner Zugehörigkeit zum Landesrecht in vollem Umfang der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn eine Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG erfolgt ist [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Nur bei Sachen, die die Anwendung von Landesrecht betreffen, ist eine Zuweisung zulässig [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16].
Landesrecht
17 Landesrecht umfasst alle Rechtsvorschriften eines Landes, einschließlich länderübergreifender Staatsverträge wie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags oder des Glücksspielstaatsvertrags [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16]. Auch ehemaliges Bundesrecht kann nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG als Landesrecht fortgelten [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Nicht jede landesrechtliche Bestimmung ist jedoch revisibel; das Dresdener Abkommen enthält keine auf Art. 99 GG gestützte Anordnung der Revisibilität und ist daher kein nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Landesrecht [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06].
handelt
18 Handelt ist Bestandteil der Wendung „es handelt sich um“ und kennzeichnet die sachliche Zuordnung einer Streitigkeit zum Anwendungsbereich des Landesrechts [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]. Die Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG ist nur für Sachen möglich, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16].
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Landesgesetz, Verfassungsstreitigkeiten, Rechtszug.
C. Art. 99 GG
20 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 99 Alt. 2 GG setzt eine ausdrückliche landesrechtliche Anordnung der Zuweisung an die obersten Gerichtshöfe des Bundes für den letzten Rechtszug voraus [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Ohne eine solche Anordnung bleibt Landesrecht, auch soweit es in Staatsverträgen zwischen den Ländern enthalten ist, der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Eine ausdrückliche Anordnung liegt etwa in § 33 GlüStV [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16] und § 33 GlüStV 2021 [VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22] sowie in § 13 RBStV [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Das Dresdener Abkommen enthielt keine auf Art. 99 GG gestützte Anordnung, weshalb Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens kein revisibles Landesrecht ist [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 33 GlüStV revisibel [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16]; die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist daher der revisionsgerichtlichen Prüfung zugänglich [VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]. Für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ordnet § 13 RBStV eine solche Zuweisung an, so dass dessen Bestimmungen trotz ihrer landesrechtlichen Qualität in vollem Umfang der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24].
II. Rechtsfolgen
22 Die Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG bewirkt, dass die zugewiesenen landesrechtlichen Vorschriften im Revisionsverfahren wie revisibles Recht zu behandeln sind und die Revision auf ihre Verletzung gestützt werden kann [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Die landesrechtliche Qualität des anzuwendenden Rechts und der staatsvertragliche Charakter der Materie stehen der bundesgerichtlichen Prüfung nicht entgegen, wenn die Revisibilität durch Landesrecht eröffnet ist [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Ohne eine solche Anordnung bleibt es bei der fehlenden Revisibilität, so im Fall des Dresdener Abkommens hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten im Glücksspielverfahren hatten keinen Erfolg, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kein revisibles Recht verletzte [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16]. Die Norm wird auf die Überprüfung der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV angewandt; über Art. 99 Alt. 2 GG i. V. m. § 13 RBStV sind die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags revisibel, in gleicher Weise über § 114 MStV auch die Vorschriften des Medienstaatsvertrags [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Die Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG eröffnet dem Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren die Prüfung des Landesrechts [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Soweit eine solche Zuweisung fehlt, bleibt die Revision auf die in § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten revisiblen Rechtsquellen beschränkt; § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst nur die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, nicht Vorschriften eines Staatsvertrages zwischen den Bundesländern [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Die Nichtzulassung der Revision im Fall des Dresdener Abkommens beruhte auf dem Fehlen einer solchen Zuweisung; die Rechtssache hatte insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Art. 99 Alt. 2 GG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage, auf der die Revisibilität landesrechtlicher Bestimmungen eines Staatsvertrages zwischen Bundesländern angeordnet werden kann [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgt durch ausdrückliche landesrechtliche Zuweisungsnormen wie § 33 GlüStV [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16], § 33 GlüStV 2021 [VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22] oder § 13 RBStV [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Ohne eine solche Anordnung ist § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder erfasst, nicht aber Staatsverträge [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06]. Die Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG erweitert den Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts über § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hinaus auf das zugewiesene Landesrecht [BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16]. Für den Medienstaatsvertrag wird über § 114 MStV eine entsprechende Revisibilität hergestellt [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Ein Streitstand ist den mitgeteilten Entscheidungen nicht zu entnehmen; sie stimmen darin überein, dass eine Zuweisung nach Art. 99 Alt. 2 GG einer ausdrücklichen landesrechtlichen Anordnung bedarf [OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06; BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16; VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22; BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24]. Offene Fragen werden im herangezogenen Material nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 16/16 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Erlaubnispflicht für bestehende Spielhalle. Revision der Klägerin und Anschlussrevision des Beklagten ohne Erfolg; Zuweisung landesrechtlicher GlüStV-Fragen an das BVerwG nach Art. 99 Alt. 2 GG zulässig.
- BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24 · Rang 2
- OVG NRW, 05.07.2012 – 19 A 3006/06 · Rang 3 — Führung des Titels „Visiting Professor“. Der Kläger durfte „Visiting Professor“ in drei Ländern ohne Zusätze führen; Revision nicht zugelassen, da das Dresdener Abkommen nicht nach Art. 99 GG revisibel ist.
- VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert