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Der Praxiskommentar GG · 12 von 176

Art. 10 GG

Wortlaut
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 505 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 26 wurden ausgewählt, 18 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2002–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 10 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 505 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 10 GG — 0,08 %
Nennungen 2.070 insgesamt, also 4,1 je Entscheidung
Gerichte 99 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1958 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▃▅▄▄▃▅█▅▅▅▅▂ — 15, 27, 18, 18, 15, 26, 41, 27, 24, 27, 27, 7 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 105 (21 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 125 (25 %) · Obergerichte: 165 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 102 (20 %) · Amtsgerichte: 6 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 2 (0 %)
Streitwert Median 9.500 € aus 44 von 505 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 50.562 €
Erfolgsbild In 37 von 116 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 32 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 505 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • unverletzlich — Rn. 8
    • Beschränkungen — Rn. 9
    • dürfen — Rn. 10
    • Grund — Rn. 11
    • angeordnet — Rn. 12
    • Dient — Rn. 13
    • Schutze — Rn. 14
    • freiheitlichen — Rn. 15
    • Grundordnung — Rn. 16
    • Sicherung — Rn. 17
    • Bundes — Rn. 18
    • Landes — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind … — Rn. 21
    • I. Schutzbereich — Rn. 22
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 22
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 23
      1. Eingriff — Rn. 24
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 25
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
  • D. Absatz 2 — Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden — Rn. 28
    • I. Schutzbereich — Rn. 29
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 29
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 30
      1. Eingriff — Rn. 31
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 32
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 35
    • I. Schutzbereich — Rn. 36
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 36
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 37
      1. Eingriff — Rn. 38
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 39
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 40
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 41
  • F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 42

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 10 Abs. 1 GG schützt das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis als Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Kommunikation durch den Staat, unabhängig von privaten, geschäftlichen oder politischen Inhalten [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96; BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92; BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Es gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation und begegnet der Gefahr für die Vertraulichkeit, die sich aus dem Übermittlungsvorgang und der Einschaltung eines Dritten ergibt [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92; BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20]. Der Schutz erstreckt sich auch auf inländische juristische Personen [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96; BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Kein Schutz besteht, wenn die Gefährdung nicht aus der Übermittlung durch einen Dritten, sondern aus dem Einfluss- und Verantwortungsbereich eines Kommunikationspartners rührt, so bei der von einem Gesprächsteilnehmer eingeräumten Mithörmöglichkeit etwa durch verbundene Telefone [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die seit 2002 maßgebliche Linie zum sachlichen Schutzbereich begründet [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]: Danach schützt das Grundrecht die Vertraulichkeit der Nutzung des eingesetzten technischen Mediums, nicht das personengebundene Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander, und erstreckt sich über die früher staatlich betriebene Post hinaus auf von Privaten betriebene Telekommunikationsanlagen sowie auf juristische Personen [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02] ordnete Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG als verfassungsunmittelbare Ausnahme von dem Grundsatz zumindest einmaliger gerichtlicher Kontrolle ein. [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92] übertrug die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stammenden Maßgaben der Normenbestimmtheit und Normenklarheit auf die spezielle Garantie des Art. 10 GG und erklärte § 39 AWG sowie § 41 Abs. 2 AWG im Bereich der Straftatenverhütung für unvereinbar.

3 Die Ausstrahlung in das Zivilrecht zeigte [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]: Ohne gesetzliche Grundlage sind vorsorgende Filter- und Sperrmaßnahmen eines Internetzugangsanbieters, die Kenntnis von Telekommunikationsumständen und -inhalten verschaffen, mit Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG unvereinbar; die allgemeine Störerhaftung trägt eine solche Beschränkung nicht [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17] ließ offen, ob sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als Telekommunikationsmittler gegenüber dem Staat auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen können, und betonte, dass die allein dargelegte Unionsrechtswidrigkeit einer Speicherpflicht nach § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1, 3 TKG nicht automatisch ihre Verfassungswidrigkeit am Maßstab des Art. 10 Abs. 2 GG begründet [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].

4 [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20] bestätigte die inhalts- und umstandsübergreifende Schutzbereichsbestimmung und verlangte für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gegenüber einem Nachrichtenmittler Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20]. [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22] folgerte aus der Schwere des Eingriffs in Art. 10 GG und der Indizwirkung des gesetzlichen Richtervorbehalts ein Erfordernis nachträglicher Kontrolle auch nach Beendigung der Überwachung [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22]. [BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24] behandelte die Verletzung des Art. 10 GG als Verfahrensrüge, die bei einem verteidigten Angeklagten einen Widerspruch gegen die Beweisverwertung in der Hauptverhandlung voraussetzt; daran scheiterte die Revision im Fall des Landgerichts Bielefeld [BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24]. [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16] rückte von der 1999 gebilligten Bewertung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ab und erklärte § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 wegen unbestimmter und unverhältnismäßiger Ermächtigung im Bereich der Cybergefahren für unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 GG, wobei sie die Vorschrift bis Ende 2026 mit Filter- und Löschungsmaßgaben fortgelten ließ [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16].

5 Für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung unterschied [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19] danach, ob auf laufende Kommunikation zugegriffen wird, dann ist Art. 10 Abs. 1 GG und bei der Quellen-TKÜ zugleich das IT-System-Grundrecht einschlägig, oder nur auf gespeicherte Kommunikationsdaten, dann liegt kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vor [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Diese Unterscheidung setzte [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23] fort und erklärte § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO wegen des Zugriffs auf laufende Kommunikation für mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar sowie § 100b StPO wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für unvereinbar [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Im Strafvollzug präzisierten das Bayerische Oberste Landesgericht und das Landgericht Hagen das Briefgeheimnis: Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist eine gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige, aber verhältnismäßig auszulegende Grundlage für die Überwachung des Schriftwechsels, die regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzt [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]; das Grundrecht schützt den schriftlichen Gedankenaustausch als Information, nicht aber Paketsendungen wie solche mit umfangreichen Beilagen [LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz]. Eine unzulässige Briefkontrolle und eine unzulässige Verzögerung der Weiterleitung können jeweils selbständige, erhebliche Grundrechtsverletzungen sein und ein Feststellungsinteresse begründen [BayObLG, 11.02.2026 – 203 StObWs 12/26]. Der Empfänger eines abgelichteten Briefes ist wegen des Eingriffs in sein Briefgeheimnis beschwerdeberechtigt gegen die Beschlagnahme; in den vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fällen wurden die Beschwerden gleichwohl mangels eigener Beschwer verworfen [LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26].

III. Systematische Stellung

6 Art. 10 Abs. 1 GG verdrängt im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses das allgemeine Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann neben Art. 10 Abs. 1 GG das IT-System-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig sein, während der Zugriff auf lediglich gespeicherte Kommunikationsdaten Art. 10 Abs. 1 GG nicht berührt und am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen ist [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Die Erstreckung des Art. 10 Abs. 1 GG auf juristische Personen wird in Parallele zu Art. 13 Abs. 1 GG begründet [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG wird als verfassungsunmittelbare Ausnahme von dem grundsätzlich aus Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Erfordernis zumindest einmaliger gerichtlicher Kontrolle verstanden [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]. Die Wertungen des Art. 10 GG beanspruchen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. Im Strafvollzug ist das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gefangenen auf Schriftwechsel durch §§ 21–23 StVollzG näher ausgeformt [LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz]; Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG stellt sich dabei als gesetzliche Schranke nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG dar [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich auf Gesetze, die zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigen [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Die Frage, ob sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als Telekommunikationsmittler selbst auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen können, ist offengelassen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 59 Stellen, davon 39 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

unverletzlich

8 Unverletzlich ist ein verfassungsrechtliches Prädikat, das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG den hohen Rang der Freiheit der Person kennzeichnet [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]; Art. 4 Abs. 1 GG erkennt die Gewissensfreiheit als „unverletzlich“ an [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Für Art. 10 Abs. 1 GG enthält das beigefügte Material keine eigenständige Auslegung des Wortes.

Beschränkungen

9 Beschränkungen sind Eingriffe in die durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Geheimnisse. Sie dürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20; BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Das ermächtigende Gesetz ist seinerseits im Lichte des Grundrechts auszulegen und anzuwenden [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20]. Die Wertungen des Art. 10 GG beanspruchen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG sieht für bestimmte Fälle eine verfassungsrechtlich selbst vorgesehene Ausnahme vor [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02].

dürfen

10 „Dürfen“ in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG markiert einen strikten Gesetzesvorbehalt: Beschränkungen sind ausschließlich aufgrund eines Gesetzes zulässig [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20; BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Ohne gesetzliche Grundlage darf eine Beschränkung nicht hingenommen oder durch konkludentes Verhalten gebilligt werden [BVerfG, 23.09.2025 – 2 BvR 625/25]. In Art. 13 Abs. 1 GG begrenzt das Wort „dürfen“ die Eingriffsbefugnis auf die ausdrücklich erlaubte Datenerhebung [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23].

Grund

11 „Auf Grund eines Gesetzes“ verlangt, dass die Beschränkung ihre Rechtsgrundlage in einem förmlichen Gesetz findet; ohne eine solche Grundlage ist sie unzulässig [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Das Wort „Grund“ in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ist damit im Sinne einer rechtlichen Grundlage zu verstehen.

angeordnet

12 Angeordnet meint die staatliche Anordnung einer Beschränkung des Grundrechts. Sie ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur zulässig, wenn sie auf Grund eines Gesetzes erfolgt [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20; BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Das Gesetz muss seinerseits den Anforderungen des Grundrechts entsprechen [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20].

Dient

13 „Dient“ verlangt eine finale Verknüpfung zwischen der Beschränkung und dem Schutz der in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Rechtsgüter. Nach der zu Art. 87a Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung ist eine Maßnahme, die der Unterstützung der Polizeikräfte dient, nicht Verteidigung im Sinne der Norm [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Diese funktionale Betrachtungsweise lässt sich auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG übertragen: Die Beschränkung muss dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherung von Bund oder Land dienen.

Schutze

14 „Schutze“ in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Schutzgüter, zu deren Gunsten eine Beschränkung ohne Mitteilung und mit Ersetzung des Rechtswegs zulässig sein kann. Die Verfassung lässt derartige Ausnahmen allenfalls im Interesse des Schutzes besonders hochrangiger Rechtsgüter zu [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG selbst schützt das Fernmeldegeheimnis [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96] und erstreckt sich auf die Kommunikationsumstände [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16].

freiheitlichen

15 „Freiheitlichen“ ist Teil des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 GG dahin zu verstehen, dass er die elementaren Grundsätze der Verfassung umfasst, namentlich die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Der Begriff ist identisch mit dem in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG verwendeten [OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVG].

Grundordnung

16 Grundordnung meint die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Sie umfasst nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Der Begriff ist identisch mit dem in Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG verwendeten [OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVG].

Sicherung

17 Sicherung in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein eigenständiges Schutzgut; die beigefügten Entscheidungen geben keine nähere Bestimmung dieses Merkmals [BVerfG, 23.09.2025 – 2 BvR 625/25].

Bundes

18 Bund im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG meint den Bund als Verfassungsorgan und Gebietskörperschaft. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes kann eine Beschränkung tragen [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Bund und Land sind rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung [KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25].

Landes

19 Land im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG meint die Länder als Gliedstaaten der Bundesrepublik. Sie besitzen eine eigene Gesetzgebungsbefugnis, soweit keine bundesrechtliche Regelung besteht [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Die Länder sind grundsätzlich allzuständig, soweit keine abdrängende Zuweisung eingreift [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bestandes, Briefgeheimnis, Post-, Fernmeldegeheimnis, Gesetzes, demokratischen.

C. Absatz 1 — Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind …

21 10 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

22 Das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG ist auf natürliche und inländische juristische Personen anwendbar [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Geschützt sind zunächst die tatsächlichen Telekommunikationsteilnehmer, unabhängig davon, ob sie die Dienste zu privaten oder geschäftlichen Zwecken nutzen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Ob sich auch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als Telekommunikationsmittler gegenüber dem Staat und seinen Sicherheitsbehörden auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen können, wenn diese auf Kundendaten zugreifen, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Die frühere Rechtsprechung bejahte eine solche Grundrechtsträgerschaft der staatlich betriebenen Post zu Gunsten ihrer Kunden; im Schrifttum wird dem entgegengehalten, Kommunikationsunternehmen seien nur für ihre eigene Kommunikation Grundrechtsträger, nicht aber Sachwalter der Kommunikationsfreiheit ihrer Kunden [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Eine eindeutige Positionierung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auch dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung nicht entnehmen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].

2. Sachlicher Schutzbereich

23 Art. 10 Abs. 1 GG schützt das Fernmeldegeheimnis als Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und begründet zugleich einen Schutzauftrag gegenüber privaten Dritten [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Der Schutz erstreckt sich auf alle von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen und erfasst sämtliche Kommunikationsvorgänge, die sich der Telekommunikationstechnik unter Nutzung einer entsprechenden Anlage und der darauf bezogenen Dienstleistungen eines Dritten bedienen [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Geschützt ist die Vertraulichkeit der Nutzung des eingesetzten technischen Mediums, nicht das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander; der Schutzbereich endet nicht am Endgerät und erfasst auch das Abhören eines Telefons durch ein angebrachtes Abhörgerät [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Kein Schutz besteht für Risiken aus dem Einfluss- und Verantwortungsbereich eines der Kommunizierenden, so bei der Bereitstellung einer Mithöreinrichtung durch einen Gesprächsteilnehmer an einen außenstehenden Dritten [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Der Schutzgehalt umfasst die Abwehr der Öffnung von Briefen und der Einsichtnahme in sie, des Abhörens, der Kenntnisnahme und des Aufzeichnens des Inhalts der Telekommunikation sowie der Erfassung ihrer Umstände, der Auswertung des Inhalts und der Verwendung gewonnener Daten [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Betroffen ist das Grundrecht, wenn auf die laufende Kommunikation zugegriffen wird; werden dagegen nur gespeicherte Kommunikationsdaten zugänglich gemacht, ist Art. 10 Abs. 1 GG nicht berührt [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Die Telekommunikationsüberwachung ist dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG zugeordnet [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19]. Der Schriftwechsel von Gefangenen mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt hat seine Grundlage in Art. 10 Abs. 1 GG und schützt den Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen [LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz].

II. Eingriff

24 Ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG liegt vor, wenn auf die laufende Kommunikation zugegriffen wird [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Der Schutzgehalt erfasst Eingriffe durch Öffnen von Briefen, Einsichtnahme, Abhören, Kenntnisnahme, Aufzeichnen, Erfassen von Umständen, Auswertung und Verwendung gewonnener Daten [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Die Überwachung des Schriftwechsels eines Strafgefangenen, einschließlich Sicht- und Textkontrolle, ist ein Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. In einer Eingriffskette bedarf jeder einzelne Eingriff einer eigenen Rechtfertigung; eine Gesamtbetrachtung mehrerer aufeinander folgender Maßnahmen genügt nicht [BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 1.24]. Nicht in den Schutzbereich fällt die Bereitstellung einer Mithöreinrichtung durch einen Gesprächsteilnehmer an einen außenstehenden Dritten; die dadurch erlangten Erkenntnisse unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot aus Art. 10 Abs. 1 GG [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Die Schwere eines Eingriffs wird dadurch geprägt, dass der Betroffene wegen der gebotenen Heimlichkeit nicht am Anordnungsverfahren beteiligt ist [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

25 Ermächtigungen zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entspricht [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden; die Maßgaben des Volkszählungsurteils sind auf die spezielle Garantie des Art. 10 GG übertragbar [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Im Bereich der Straftatenverhütung gelten keine geringeren Anforderungen an Normenbestimmtheit und Normenklarheit als bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung; Ermächtigungen müssen handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen vergleichbaren Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit schaffen [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Eine Ermächtigung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist mit Art. 10 GG unvereinbar, so bei § 39 Abs. 1 und 2 AWG sowie § 41 Abs. 2 AWG in der Fassung des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Bei der Anwendung einfachgesetzlicher Ermächtigungen ist die besondere Bedeutung des Grundrechts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; so ist die Überwachung des Schriftwechsels eines Gefangenen regelmäßig nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe zulässig [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Ermächtigt eine Norm zu einem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, verlangt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG deren ausdrückliche Nennung in dem einführenden Gesetz; eine Norm wie § 100b StPO, die zur Online-Durchsuchung ermächtigt, ohne das Grundrecht zu nennen, ist mit Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Die Unionsrechtswidrigkeit einer Speicherpflicht führt nicht automatisch zu deren Verfassungswidrigkeit am Maßstab des Art. 10 Abs. 2 GG; eine Rechtsverletzung aus Art. 10 GG liegt deshalb nicht auf der Hand, wenn allein die Unionsrechtswidrigkeit dargelegt wird [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

26 Art. 10 Abs. 1 GG verdrängt in seinem Schutzgehalt das allgemeine Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Die Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht richtet sich danach, ob die spezifische Gefährdungslage der telekommunikativen Übermittlung durch einen Dritten oder Umstände aus dem Einfluss- und Verantwortungsbereich eines Kommunizierenden betroffen sind; die Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort ist an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen, nicht an Art. 10 Abs. 1 GG [BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96]. Bei Maßnahmen der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung kommt als betroffenes Grundrecht allein das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG in Betracht; nur bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann daneben das IT-System-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig sein [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Werden nur gespeicherte Kommunikationsdaten zugänglich gemacht, ist Art. 10 Abs. 1 GG nicht betroffen; eine solche Regelung ist am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Im Strafvollzug konkretisieren die §§ 21–23 StVollzG NRW das in Art. 10 Abs. 1 GG verankerte Recht der Gefangenen auf Schriftwechsel [LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz].

V. Streitstand und offene Fragen

27 Die Frage, ob sich Telekommunikationsmittler als Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegenüber dem Staat auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen können, ist nicht eindeutig geklärt; die frühere Rechtsprechung zur Grundrechtsträgerschaft der staatlich betriebenen Post wird im Schrifttum bestritten, ohne dass sich eine klare Linie abzeichnet [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung lässt sich keine eindeutige Positionierung hierzu entnehmen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Im Verhältnis zum IT-System-Grundrecht wird die Auffassung, der Grundrechtseingriff bemesse sich bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausschließlich am IT-System-Grundrecht und Art. 10 Abs. 1 GG werde verdrängt, vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Die Verdichtung [BVerfG, 23.09.2025 – 2 BvR 625/25] enthält keinen eigenen tragenden Rechtssatz zu Art. 10 Abs. 1 GG und trägt zum Streitstand nichts bei.

D. Absatz 2 — Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden

28 8 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

29 Der persönliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasst natürliche Personen und inländische juristische Personen; auch ausländische Personen im Ausland können in der abwehrrechtlichen Funktion Grundrechtsträger sein [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Ob sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als Telekommunikationsmittler gegenüber Sicherheitsbehörden auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen können, ist nicht abschließend geklärt und wird vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen offengelassen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Das Material zu Art. 10 Abs. 2 GG enthält hierzu keine weitergehende Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

30 Der sachliche Schutzbereich erfasst die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs, einschließlich der Kommunikationsumstände [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20; BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Er umfasst den Kommunikationsinhalt sowie die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme anschließen, und den Gebrauch der erlangten Kenntnisse [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Der Schutzbereich erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. Das Brief- und Postgeheimnis wird ebenfalls von Art. 10 Abs. 1 GG geschützt [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Werden nur gespeicherte Kommunikationsdaten zugänglich gemacht, ist Art. 10 Abs. 1 GG dagegen nicht betroffen [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23].

II. Eingriff

31 Ein Eingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Die Erfassung der Rohdatenströme von Telekommunikationsverkehren greift in Art. 10 Abs. 1 GG ein; ebenso begründen die Befugnisse zur automatisierten Sichtung mittels Suchbegriffen, zur händischen Auswertung und zur weiteren Nutzung der erhobenen Daten eigenständige Grundrechtseingriffe, so bei der anlasslosen strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Bereich der Cybergefahren [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Ein Eingriff fehlt nur, wenn rein inländische Telekommunikationsverkehre ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden [BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16]. Die gesetzliche Ermächtigung zur Überwachung des Schriftwechsels eines Strafgefangenen ist ein Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis [BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Vorsorgemaßnahmen eines Internetzugangsanbieters, die eine Kontrolle der Datenkommunikation erfordern, sind ein Eingriff [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. Der Zugriff auf die laufende Kommunikation betrifft Art. 10 Abs. 1 GG; der Zugriff nur auf gespeicherte Kommunikationsdaten dagegen nicht, so bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO gegenüber derjenigen nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

32 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20; LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10; BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25]. Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist im Lichte des Grundrechts auszulegen und anzuwenden; verlangt werden Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen, so bei der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gegenüber einem Nachrichtenmittler [BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20]. Die allgemeine Störerhaftung des Zivilrechts ist keine gesetzliche Grundlage für eine Kontrolle der Datenkommunikation zwischen Kunden durch einen Internetzugangsanbieter [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. Ermächtigt eine Norm zu einem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, verlangt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG deren ausdrückliche Nennung in dem einführenden Gesetz; daran fehlte es bei der Einführung der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine von der Verfassung selbst vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz, dass zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung gehört [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]. Eine Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf einen konkreten Fall ist in dem herangezogenen Material nicht enthalten.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

33 Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG steht bei der formellen Rechtfertigung grundrechtseinschränkender Gesetze in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der bei Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG die ausdrückliche Nennung des Grundrechts verlangt [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG wird als Ausnahmevorschrift zum Gebot zumindest einmaliger gerichtlicher Kontrolle grundrechtlicher Garantien herangezogen [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]. Die Wertungen des Art. 10 GG beanspruchen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung, etwa bei der zivilrechtlichen Störerhaftung [LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10]. Der Maßstab des Art. 10 Abs. 2 GG ist von dem des Unionsrechts zu trennen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].

V. Streitstand und offene Fragen

34 Offen ist, ob sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als Telekommunikationsmittler gegenüber Sicherheitsbehörden auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen können; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lässt dies ausdrücklich dahinstehen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG gibt es in dem herangezogenen Material nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Vorschrift als verfassungsunmittelbar vorgesehene Ausnahme vom gerichtlichen Kontrollerfordernis deutet [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]; einen davon abweichenden Streitstand bildet das Material nicht ab.

E. Verweise ohne Absatzangabe

35 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

36 Das Briefgeheimnis schützt auch den Empfänger eines Briefes und nicht nur den Gewahrsamsinhaber oder Eigentümer der Unterlagen [LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26]. Weitere Aussagen zum persönlichen Schutzbereich – etwa zu juristischen Personen, Ausländern oder Minderjährigen – enthält das herangezogene Material nicht.

2. Sachlicher Schutzbereich

37 Art. 10 GG gewährleistet das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Die Telekommunikationsüberwachung fällt unter das Fernmeldegeheimnis [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22]. Die Kontrolle eines Schreibens sowie die Verzögerung seiner Weiterleitung betreffen das Briefgeheimnis; beide können jeweils für sich genommen eine Grundrechtsverletzung darstellen [BayObLG, 11.02.2026 – 203 StObWs 12/26]. Das Ablichten eines Briefes durch Ermittlungsbehörden ist ein Eingriff in das Briefgeheimnis des Empfängers [LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26].

II. Eingriff

38 Die Telekommunikationsüberwachung ist ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22]. Eine unzulässige Briefkontrolle kann ebenso wie eine unzulässige Verzögerung der Weiterleitung eine erhebliche Grundrechtsverletzung darstellen; die Briefkontrolle ist nicht bloß Annex der Verzögerung, sondern ein selbständiger Eingriff [BayObLG, 11.02.2026 – 203 StObWs 12/26]. In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall hatte eine Strafgefangene die Kontrolle eines Schreibens beanstandet; die Strafvollstreckungskammer hatte sich nur zur Weiterleitung geäußert, weshalb der Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde [BayObLG, 11.02.2026 – 203 StObWs 12/26]. Der Eingriff in das Briefgeheimnis durch Ablichten eines Briefes begründet die Beschwerdeberechtigung des Empfängers [LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26]. Die Verletzung von Art. 10 GG kann als Verfahrensrüge geltend gemacht werden; der verteidigte Angeklagte muss der Beweisverwertung, die er beanstandet, in der Hauptverhandlung widersprechen, da es sich nicht um einen von Amts wegen zu prüfenden Sachmangel handelt [BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24]. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Angeklagte verteidigt und hatte der Beweisverwertung nicht widersprochen, weshalb die auf eine Verletzung von Art. 10 GG gestützten Verfahrensrügen unzulässig waren [BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

39 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Telekommunikationsüberwachung unterliegt nach der Strafprozessordnung einem gesetzlichen Richtervorbehalt, was die Schwere des Eingriffs indiziert; aus der Schwere folgt das Erfordernis nachträglicher Kontrolle auch nach Beendigung des Eingriffs [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22]. Die Beschlagnahme und Ablichtung von Briefen greifen in das Briefgeheimnis ein; die Rechtsgrundlage ist die strafprozessuale Beschlagnahme [LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26]. Die Widerspruchsobliegenheit bei der Beweisverwertung begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken; die Ausgestaltung der Verfahrensmodalitäten bleibt der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates überlassen [BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24]. Weitere Aussagen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung – etwa zu den besonderen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG – enthält das herangezogene Material nicht.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

40 Art. 10 GG wird neben den einschlägigen Verfahrensvorschriften angewandt. Bei der Telekommunikationsüberwachung steht der Richtervorbehalt der Strafprozessordnung im Vordergrund [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22]. Bei der Briefkontrolle im Strafvollzug wird Art. 10 GG neben § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 und 3 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG als Prüfungsmaßstab herangezogen [BayObLG, 11.02.2026 – 203 StObWs 12/26]. Bei der Beschwerde gegen eine Beschlagnahme wird die eigene Beschwer des Grundrechtsträgers aus Art. 10 GG von der fehlenden Befugnis des Beschuldigten abgegrenzt, Rechte Dritter geltend zu machen [LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26]. Bei der Verfahrensrüge wegen Verletzung von Art. 10 GG werden §§ 163f, 105 StPO als verletzte Normen benannt [BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24]. Eine ausdrückliche Abgrenzung zu anderen Grundrechten wie Art. 13 oder Art. 104 GG enthält das Material nicht; diese werden lediglich als Vergleichsmaßstab für die Schwere des Eingriffs herangezogen [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22].

V. Streitstand und offene Fragen

41 Das herangezogene Material weist keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen aus und schweigt im Übrigen zu Streitfragen; die Rechtsprechung behandelt unterschiedliche Eingriffsformen – Telekommunikationsüberwachung, Briefkontrolle, Ablichtung, Beweisverwertung – jeweils gesondert.

F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

42 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

43 Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat, das Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG sei disponibel, sodass mit Einverständnis des Gefangenen Verteidigerpost geöffnet und überprüft werden durfte und kein Verstoß vorlag. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt, und hob ihn auf. [BVerfG, 25.10.2011 – 2 BvR 979/10; OLG Stuttgart, 13.04.2010 – 4 Ws 69/10]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 · Rang 1 · von 38 fremden Gerichten zitiert — Verwertung mitgehörter Telefongespräche. Gerichte verwerteten Aussagen einseitig mithörender Zeugen; BVerfG: kein Art.-10-Verstoß, aber Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort; Urteile aufgehoben.
  • BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 · Rang 1 · von 49 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Überwachungsbefugnisse des Zollkriminalamts. Das BVerfG erklärte die Überwachungsbefugnisse des Zollkriminalamts nach §§ 39–41 AWG wegen unzureichender Normenbestimmtheit für unvereinbar mit Art. 10 GG.
  • BVerfG, 21.03.2023 – 2 BvR 626/20 · Rang 1 — Telekommunikationsüberwachung eines Nachrichtenmittlers. Die Überwachung des Beschwerdeführers als Nachrichtenmittler ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte verletzte Art. 10 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 · Rang 1
  • BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 · Rang 1 — Telekommunikations- und Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeiliche Telekommunikations- und Quellen-Telekommunikationsüberwachung zurück.
  • BVerfG, 23.09.2025 – 2 BvR 625/25 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Verwertung von ANOM-Kommunikation. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Drogenhandels auf Basis von ANOM-Chats wurde nicht angenommen; der Art.-10-Eingriff galt als gering.
  • BVerwG, 22.11.2021 – 6 VR 4/21 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert
  • BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22 · Rang 2 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Betretungsverbot beim Revierderby. Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten Betretungsverbots; Revision zurückgewiesen.
  • BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24 · Rang 2
  • BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 1.24 · Rang 2 — Erneute Auskunftssperre im Melderegister. BaFin-Beschäftigter verlangt erneut Melderegister-Auskunftssperre; BVerwG weist Revision zurück und bejaht Anspruch; Art. 10 GG nur als Beleg zur Eingriffskette.
  • OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17 · Rang 3 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten. Eilantrag eines Internetanbieters gegen Vorratsdatenspeicherung; OVG gab statt, ließ aber offen, ob er sich auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen kann.
  • BayObLG, 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25 · Rang 3
  • BayObLG, 11.02.2026 – 203 StObWs 12/26 · Rang 3 — Briefkontrolle in der Justizvollzugsanstalt. Auf Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen wurde der Beschluss aufgehoben, da die Rechtmäßigkeit der Briefkontrolle (Art. 10 GG) nicht aufgeklärt war.
  • LG Köln, 31.08.2011 – 28 O 362/10 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Sperrung eines Filesharing-Dienstes. Tonträgerhersteller verlangten vom Access-Provider Sperrung eines Filesharing-Dienstes; Klage abgewiesen, da Filtersperren ohne Gesetz Art. 10 GG verletzen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2026 – 12 Qs 36/26, 12 Qs 37/26, 12 Qs 38/26 · Rang 4
  • LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz · Rang 4 — Disziplinarmaßnahme wegen Ejakulatversand. Strafgefangener wehrte sich gegen eine Freizeitsperre für den Ejakulatversand; das Gericht verneinte einen von Art. 10 GG geschützten Schriftwechsel (Paket) und stellte die Rechtswidrigkeit fest.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BVerfG, 25.10.2011 – 2 BvR 979/10
  • OLG Stuttgart, 13.04.2010 – 4 Ws 69/10 · aufgehoben oder zurückverwiesen

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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