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Der Praxiskommentar GG · 120 von 176

Art. 100 GG

Wortlaut
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.

Grundlage: 4.589 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 62 wurden ausgewählt, 48 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 100 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 4.589 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 100 GG — 0,69 %
Nennungen 8.176 insgesamt, also 1,8 je Entscheidung
Gerichte 265 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1957 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▆▇█▇▄▅▆▇▅▇▆▂ — 203, 236, 253, 222, 143, 178, 213, 223, 163, 228, 209, 68 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 644 (14 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1.055 (23 %) · Obergerichte: 1.853 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 985 (21 %) · Amtsgerichte: 50 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 2 (0 %)
Streitwert Median 6.082 € aus 454 von 4.589 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 29.171 €
Erfolgsbild In 386 von 1.376 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 28 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 4.589 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 12
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 13
    • Hält — Rn. 14
    • Gericht — Rn. 15
    • Gesetz — Rn. 16
    • Gültigkeit — Rn. 17
    • Entscheidung — Rn. 18
    • ankommt — Rn. 19
    • verfassungswidrig — Rn. 20
    • handelt — Rn. 21
    • Grundgesetzes — Rn. 22
    • Bundesverfassungsgerichtes — Rn. 23
    • einzuholen — Rn. 24
  • C. Absatz 1 — Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der … — Rn. 26
    • I. Tatbestand — Rn. 27
      1. Rechtsfolgen — Rn. 29
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
  • D. Absatz 2 — Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des … — Rn. 33
    • I. Tatbestand — Rn. 34
      1. Rechtsfolgen — Rn. 39
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 49
  • E. Absatz 3 — Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des … — Rn. 52
    • I. Tatbestand — Rn. 53
      1. Rechtsfolgen — Rn. 56
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 59
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 63
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 67
  • F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 69
    • I. Tatbestand — Rn. 70
      1. Rechtsfolgen — Rn. 71
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 72
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 73
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 74
  • G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 75

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 100 GG weist dem Bundesverfassungsgericht das Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze zu und sichert die Einheitlichkeit der Auslegung des Grundgesetzes [OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13; BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. Die Norm verhindert, dass Fachgerichte oder Landesverfassungsgerichte ein Gesetz eigenmächtig für verfassungswidrig erklären und dadurch dessen Anwendung unterbinden; Gesetze sind deshalb weiterhin als gültig und verfassungsgemäß zu betrachten und anzuwenden, solange nicht das Bundesverfassungsgericht entschieden hat [VG Würzburg, 03.06.2026 – W 8 K 25.1064]. Zugleich trägt Art. 100 GG der Rechtsschutzfunktion Rechnung: Die Vorlagepflicht steht im Rang von Verfassungsrecht und entscheidet über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle, weshalb die Verletzung der Vorlagepflicht über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügbar ist [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. In der europarechtlichen Dimension bringt Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit der Folge, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall von Verfassungsrechts wegen für unanwendbar erklärt werden muss, nur dem Bundesverfassungsgericht obliegt [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Art. 100 Abs. 3 GG

3 Die frühe Rechtsprechung hat die Divergenzvorlage als Instrument zur Sicherung der Einheitlichkeit der Auslegung des Grundgesetzes und der Landesverfassung verstanden und die Vorlage für zulässig erachtet, wenn ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will und seine Rechtsansicht für seine Entscheidung erheblich ist [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Art. 100 Abs. 3 GG geradezu voraussetzt, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein kann, und dass den Landesverfassungsgerichten eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht verwehrt ist [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00]. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet auch die Landesverfassungsgerichte zur Vorlage von Landesrecht an das Bundesverfassungsgericht, wenn sie von einer Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht überzeugt sind; dieser Norm ist keine Beschränkung auf offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen das Grundgesetz zu entnehmen [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. Die spätere Rechtsprechung hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Divergenzvorlage präzisiert: Erforderlich ist ein mit der beabsichtigten Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu einer die Auslegung des Grundgesetzes betreffenden Frage, von dem von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abgewichen werden soll [BVerfG, 19.10.2022 – 1 BvN 1/21]. Die Maßstäbe zur Ergänzung, Erweiterung, Ausdehnung oder Umdeutung des Vorlagegegenstands, die zu Art. 100 Abs. 1 und 2 GG entwickelt wurden, sind auf Art. 100 Abs. 3 GG übertragbar [BVerfG, 19.10.2022 – 1 BvN 1/21]. Neuere Entscheidungen bestätigen, dass die Vorlagepflicht nur eingreift, wenn das Landesverfassungsgericht im konkreten Verfahren tatsächlich eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes vornimmt; geht es allein um die Auslegung von Landesverfassungsrecht, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage [VerfGH Bayern, 28.04.2026 – Vf. 7-VII-22; StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013]. Die Rüge einer verletzten Divergenzvorlage im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt die Darlegung, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG erforderlich gewesen wäre und unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterblieben ist [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25].

4 Art. 100 Abs. 1 GG – Voraussetzungen der Richtervorlage

5 Die Rechtsprechung hat früh geklärt, dass Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich formelle Gesetze sind; erforderlich sind Ausfertigung und Verkündung [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Vorlagepflicht setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm voraus; bloße Zweifel oder Bedenken genügen nicht [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26; VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Eine verfassungskonforme Auslegung schließt die Vorlage aus: Kann das Gericht seine verfassungsrechtlichen Bedenken auf diesem Wege überwinden, fehlt es an der für die Vorlage erforderlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; VG München, 09.02.2022 – M 7 K 21.3224]. Kommt ein Fachgericht seiner Vorlagepflicht nicht nach, obwohl es von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist, und entzieht es sich der Vorlage dadurch, dass es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes annimmt, so ist der Betroffene seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]; bei der Annahme einer verfassungskonformen Auslegung genügt bereits deren mangelnde Vertretbarkeit für eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit begründen dagegen keine in Art. 100 Abs. 1 GG vorausgesetzte Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit und damit keine Vorlagepflicht [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26].

6 Art. 100 Abs. 1 GG – Entscheidungserheblichkeit

7 Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung: Das vorlegende Gericht muss darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08]. Für die Beurteilung dieser Zulässigkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts vom einfachen Recht maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Unter „Entscheidung“ ist erst die abschließende Sachentscheidung zu verstehen, sodass eine Beschwerdeentscheidung über die Anordnung einer Durchsuchung im noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren keine Vorlagepflicht auslöst [BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Steht fest, dass das beanstandete Gesetz unionsrechtswidrig ist und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Sind sowohl die unionsrechtliche als auch die verfassungsrechtliche Rechtslage umstritten, besteht zwischen einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG keine feste Rangfolge, vielmehr entscheidet das Vorlagegericht nach eigenem Ermessen über das weitere Vorgehen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].

8 Art. 100 Abs. 1 GG – Vorläufiger Rechtsschutz

9 Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hindert die Fachgerichte nicht daran, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird [OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13]. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes ist jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich und setzt voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist; nicht ausreichend ist, dass die Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm „ernstlich in Betracht zu ziehen ist“ [OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13]. Bei formellen Gesetzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt Art. 100 Abs. 1 GG eine gesteigerte Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit dahin, dass der Grundrechtsverstoß offenkundig ist [OVG NRW, 25.06.2026 – 13 B 340/25].

10 Art. 100 Abs. 2 GG

11 Die frühe Rechtsprechung hat die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG auf die vorgelagerte Frage der Existenz der in Rede stehenden Völkerrechtsregel erstreckt, wobei die Vorlagepflicht jedoch nur bei gegenwärtigen Zweifeln greift; möglicherweise ursprünglich vorhandene (objektive) Zweifel sind beseitigt, sobald nachfolgende höchstrichterliche Entscheidungen die Frage geklärt haben [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98]. Das Bundesverfassungsgericht hat das Normenverifikationsverfahren als Zwischenverfahren charakterisiert, um festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist; es ist kein Verfahren, um eine solche Regel auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Die Vorlagepflicht besteht nur, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert; wendet das Gericht lediglich eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts an, bedarf es keiner Vorlage [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18]. Die Prüfungskompetenz nach Art. 100 Abs. 2 GG ist auf die Frage beschränkt, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt; die Vereinbarkeit des Grundgesetzes mit dem vorrangigen Völkerrecht ist ihr entzogen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Völkervertragsrecht fällt nicht unter Art. 100 Abs. 2 GG; dieses haben die Fachgerichte selbst anzuwenden und auszulegen [SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14]. Die Vorlage setzt außerdem voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt [BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15].

III. Systematische Stellung

12 Art. 100 GG wird im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angewandt, da die Verletzung der Vorlagepflicht als Entziehung des gesetzlichen Richters rügbar ist [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21; BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Norm regelmäßig in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geprüft, der die Darlegungsanforderungen für die Vorlage regelt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Von Art. 100 Abs. 1 GG abgegrenzt wird die Aussetzung nach § 148 ZPO (analog), die bei anhängigem konkretem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG in Betracht kommt [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19; BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)]. Im Verhältnis zum Unionsrecht steht Art. 100 Abs. 1 GG dem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV gegenüber, wobei keine feste Rangfolge besteht, solange sowohl die unionsrechtliche als auch die verfassungsrechtliche Rechtslage umstritten sind [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Art. 100 Abs. 2 GG wird abgegrenzt zu Art. 25 GG, dessen Tatbestand auf allgemeine Regeln des Völkerrechts beschränkt ist; Völkervertragsrecht ist nicht Gegenstand des Normenverifikationsverfahrens [SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14; BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15]. Art. 100 Abs. 1 GG erfasst nur formelle Gesetze, nicht Satzungen, bei denen die Gerichte die unmittelbaren Folgen aus der Rechtswidrigkeit selbst ziehen [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Art. 100 Abs. 3 GG steht in innerem Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG, da beide Normen die Vorlagepflicht der Landesverfassungsgerichte bei der Prüfung von Landesrecht am Maßstab des Grundgesetzes betreffen [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. Schließlich wird Art. 100 Abs. 1 GG als Ausdruck des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts von der fachgerichtlichen Verwerfungskompetenz für untergesetzliche Rechtsnormen abgegrenzt [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00].

B. Begriffe des Wortlauts

13 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 93 Stellen, davon 7 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Hält

14 Hält bedeutet die auf der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts beruhende Überzeugung, dass ein entscheidungserhebliches Gesetz verfassungswidrig ist [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Gericht die für verfassungswidrig gehaltene Norm für entscheidungserheblich hält [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Hält das Gericht die Norm dagegen für verfassungsgemäß, scheidet eine Vorlage aus [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19; BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25]. Auch ein Landesverfassungsgericht muss vorlegen, wenn es eine Norm für grundgesetzwidrig hält [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00]. Bei der Annahme einer verfassungskonformen Auslegung begründet bereits deren mangelnde Vertretbarkeit eine Verletzung der Vorlagepflicht [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21].

Gericht

15 Gericht im Sinne des Art. 100 GG meint einen Spruchkörper der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 92 ff. GG; Vergabekammern sind keine Gerichte im Sinne der Art. 95 und 96 GG und können daher nicht vorlegen [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Die Vorlagepflicht knüpft an die Entscheidung eines Gerichts in einem förmlichen Verfahren an [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08; BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08]. Auch Landesverfassungsgerichte sind Gerichte im Sinne des Art. 100 GG und trifft die Vorlagepflicht nach Abs. 3 [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95; BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25]. Nach Art. 100 Abs. 2 GG ist jedes Gericht, in dessen Rechtsstreit die Völkerrechtsfrage zweifelhaft ist, zur Vorlage verpflichtet [KG, 06.11.2023 – 12 SchH 9/22].

Gesetz

16 Gesetz im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG meint ausschließlich formelle Gesetze; auch für beanstandete Vorschriften des Landesrechts ist ein in Kraft getretenes, ausgefertigtes und verkündetes Gesetz erforderlich [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Ein Gesetzentwurf, etwa der eines Volksbegehrens, ist kein tauglicher Vorlagegegenstand [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Vorlagepflicht bezieht sich auf ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Art. 100 Abs. 2 GG betrifft dagegen allgemeine Regeln des Völkerrechts, die Bestandteil des Bundesrechts sein können [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18].

Gültigkeit

17 Gültigkeit meint die verfassungsrechtliche Gültigkeit des formellen Gesetzes, auf dessen Anwendung es bei der Endentscheidung ankommt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass das Gericht bei Annahme der Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis käme als bei Ungültigkeit; nur dann ist die Gültigkeit entscheidungserheblich [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Hält das Gericht die Norm für verfassungsgemäß, ist ihre Gültigkeit nicht in Frage gestellt und eine Vorlage nach Art. 100 GG ausgeschlossen [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19]. Das Merkmal der Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit ist eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage [BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25].

Entscheidung

18 Entscheidung meint in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die abschließende Sachentscheidung des vorlegenden Gerichts; bloße Zwischenentscheidungen wie eine Beschwerdeentscheidung über eine Durchsuchungsanordnung genügen nicht [BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass die Verfassungsfrage für diese Entscheidung erheblich ist, das Gericht also bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei Gültigkeit [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Auch die Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG verlangt, dass die Rechtsansicht des Landesverfassungsgerichts für dessen Entscheidung erheblich ist [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. Bei Art. 100 Abs. 2 GG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn die Völkerrechtsfrage zweifelhaft ist [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18].

ankommt

19 Ankommt bedeutet, dass die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm für die ausstehende Entscheidung des Gerichts entscheidungserheblich ist [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21]. Fehlt es an dieser Entscheidungserheblichkeit, ist das Verfahren nicht auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08; BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25]. Art. 100 GG erfasst nur solche Gesetze, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt [BGH, 14.11.2007 – IV ZR 74/06; BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)]. Auch die Zweifelsfrage des Art. 100 Abs. 2 GG muss für die Entscheidung erheblich sein [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

verfassungswidrig

20 Verfassungswidrig meint die Überzeugung des Gerichts, dass die entscheidungserhebliche Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Nur diese Annahme der Verfassungswidrigkeit löst die Vorlagepflicht aus; hält das Gericht die Norm für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, besteht keine Veranlassung zur Aussetzung [BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25; OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12]. Auch ein Landesverfassungsgericht, das eine Norm für grundgesetzwidrig hält, muss nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00]. Die bloße Unionsrechtswidrigkeit des Gesetzes macht es nicht verfassungswidrig im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG; dann fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].

handelt

21 Der Begriff „handelt“ hat in Art. 100 GG keine eigenständige rechtliche Bedeutung, sondern kennzeichnet lediglich die Zuordnung eines Prüfungsgegenstands zu einer der genannten Fallgruppen [OVG NRW, 25.06.2026 – 13 B 340/25; VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].

Grundgesetzes

22 Grundgesetzes bezeichnet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab der konkreten Normenkontrolle [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21]. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG greift, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Auch Landesverfassungsgerichte sind zur Vorlage verpflichtet, wenn sie von einer Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht überzeugt sind [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. Die Auslegung des Grundgesetzes kann Gegenstand der Rechtsfindung von Landesverfassungsgerichten sein, weshalb Art. 100 Abs. 3 GG die Divergenzvorlage vorsieht [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00; BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95].

Bundesverfassungsgerichtes

23 Bundesverfassungsgerichtes meint das Bundesverfassungsgericht als den für die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 GG allein zuständigen Spruchkörper [VGH Baden-Württ., 30.03.2010 – 6 S 2429/09; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Ihm kommt die abschließende Entscheidungszuständigkeit über die Verfassungsmäßigkeit formeller Gesetze zu; Landesverfassungsgerichte müssen vorlegen, wenn sie eine Norm für grundgesetzwidrig halten [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00]. Auch bei Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. Im Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG beseitigt das Bundesverfassungsgericht Zweifel an Geltung und Reichweite allgemeiner Regeln des Völkerrechts [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; VGH Baden-Württ., 30.03.2010 – 6 S 2429/09].

einzuholen

24 Einzuholen bedeutet, dass das Gericht das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen muss, wenn die Vorlagevoraussetzungen vorliegen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21]. Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, ist keine Entscheidung einzuholen [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08; BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19]. Auch die Zweifelsfrage nach Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98]. Im einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht vor der Einholung der Entscheidung vorläufigen Rechtsschutz gewähren [OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13].

25 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Verfahren, auszusetzen, Verletzung, Verfassung, Landes, Verfassungsstreitigkeiten.

C. Absatz 1 — Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der …

26 14 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

27 Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG setzt voraus, dass ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Erforderlich ist die eigene Überzeugung des entscheidenden Spruchkörpers von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm; bloße Zweifel, Bedenken oder die bloße Anregung eines Beteiligten genügen nicht [VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24; BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26; VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Die Norm muss für die Ausgangsentscheidung entscheidungserheblich sein, d.h. das Gericht muss bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen als bei Ungültigkeit [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts vom einfachen Recht maßgeblich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Das vorlegende Gericht muss sich zudem mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung befasst und diese geprüft haben [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26].

28 Statthafter Gegenstand der Vorlage ist nur ein formelles, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz; tarifvertragliche und satzungsrechtliche Regelungen fallen nicht darunter [BGH, 14.11.2007 – IV ZR 74/06; VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25; BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21]. Vergabekammern sind keine Gerichte im Sinne der Art. 95 und 96 GG und daher nicht vorlageberechtigt [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Vorlagepflicht ebenfalls anerkannt [OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12]; bei formellen Gesetzen verlangt das Eilverfahren eine gesteigerte Überzeugung dahin, dass der Grundrechtsverstoß offenkundig ist [OVG NRW, 25.06.2026 – 13 B 340/25]. Die Vorlagepflicht ist auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu begrenzen [BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21].

II. Rechtsfolgen

29 Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des zuständigen Landesverfassungsgerichts einzuholen [OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12; BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25; VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24]. Das Normenkontrollverfahren ist dem Bundesverfassungsgericht als Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits zur Entscheidung zugewiesen [BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21]. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vorlagefrage mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Verfahrens auch über den im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum hinaus erstrecken [BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21]. Genügt die Vorlage nicht den Darlegungsanforderungen, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen [BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Unterlässt ein Fachgericht die Vorlage entgegen Art. 100 Abs. 1 GG, weil es in nicht vertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung annimmt, obwohl es ansonsten von der Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre, liegt darin eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26].

III. Verfahren und Zuständigkeit

30 Das Vorlageverfahren erfolgt nach Art. 100 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG [VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Der Vorlagebeschluss muss nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG angeben, inwiefern die Entscheidung von der Gültigkeit der Norm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts unvereinbar ist [BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Erforderlich ist eine präzise Darlegung und Fragestellung; pauschales und unspezifisches Vorbringen genügt nicht [VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24]. Die Entscheidungserheblichkeit ist nur nachvollziehbar dargelegt, wenn der Sachverhalt dargestellt und die maßgebliche einfachrechtliche Rechtslage einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung hinreichend aufgearbeitet wird [BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Eine vorherige höchstrichterliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08]. Sind sowohl die unionsrechtliche als auch die verfassungsrechtliche Rechtslage umstritten, besteht zwischen einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG keine feste Rangfolge; das Vorlagegericht entscheidet nach eigenem Ermessen über das weitere Vorgehen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Steht dagegen fest, dass das beanstandete Gesetz unionsrechtswidrig ist und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Für Satzungen als bloß materielle Rechtsnormen greift Art. 100 Abs. 1 GG nicht ein; die Gerichte ziehen die unmittelbaren Folgen aus der Rechtswidrigkeit einer Satzung selbst [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

31 Art. 100 Abs. 1 GG wird in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG angewandt, die die Begründungsanforderungen und das Verfahren der konkreten Normenkontrolle näher ausgestalten [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08; VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24; BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14]. Im Verhältnis zum Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zieht die Rechtsprechung keine feste Rangfolge; bei feststehender Unionsrechtswidrigkeit entfällt die Entscheidungserheblichkeit [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Unterlassung einer gebotenen Vorlage kann die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Aufgabenübertragung im Rahmen der Vorlagefrage kann Art. 92 Halbsatz 1 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen werden [BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25]. Gegenüber Satzungen tritt an die Stelle der Vorlage die eigene gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit und deren unmittelbare Folgen für den angegriffenen Verwaltungsakt [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].

V. Streitstand und offene Fragen

32 Das herangezogene Material zeigt keine Divergenzen in der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 100 Abs. 1 GG; die Entscheidungen bestätigen übereinstimmend die Voraussetzungen der eigenen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit und der Entscheidungserheblichkeit. Offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht, ob bei verdichteter Überzeugung eines Fachgerichts von der Grundgesetzwidrigkeit der bindenden Auslegung eines Landesverfassungsgerichts eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bestünde oder ob sich das Gericht wegen des Vorrangs des Bundes(verfassungs)rechts über die Bindungswirkung hinwegsetzen dürfte [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Für das Verhältnis zu Art. 267 AEUV besteht bei beiderseits umstrittener unions- und verfassungsrechtlicher Rechtslage keine feste Rangfolge, sondern es gilt das Ermessen des Vorlagegerichts [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage zu weitergehenden offenen Fragen.

D. Absatz 2 — Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des …

33 14 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

34 Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet das Gericht zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist (Art. 25 GG) [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18]. Die Vorlagepflicht ist nicht auf die Frage beschränkt, ob eine feststehende Völkerrechtsregel Bestandteil des Bundesrechts ist; sie erstreckt sich auch auf die vorgelagerte Frage der Existenz der in Rede stehenden Völkerrechtsregel [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98]. Zweifel müssen sich auf Inhalt, Umfang, Tragweite, Allgemeinheit sowie den zwingenden Charakter der Regel beziehen [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18]. Eine Vorlage ist dagegen nicht bereits deshalb veranlasst, weil eine völkerrechtliche Prüfung erneut begehrt wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die völkerrechtliche Rechtslage schon geprüft hat [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00].

35 Gegenstand des Normenverifikationsverfahrens sind ausschließlich die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, also das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze; Völkervertragsrecht fällt nicht darunter und ist von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen [SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14]. Eine Vorlage kann sich daher nicht auf Bestand und Inhalt völkervertraglicher Gewährleistungen beziehen, so bei Art. 15 IPwskR, Art. 14 EMRK und Art. 20, 21 GrCh [SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14].

36 Die Vorlagepflicht greift nur bei gegenwärtigen Zweifeln; möglicherweise ursprünglich vorhandene Zweifel an der Existenz einer Völkerrechtsregel sind beseitigt, sobald nachfolgende höchstrichterliche Entscheidungen die Frage geklärt haben [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98]. Daran fehlt es, wenn ein Gericht lediglich eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts anwendet, so bei der Anwendung des Grundsatzes der Staatenimmunität in einem Rechtsstreit über eingezogene und durch neue Anleihen ersetzte Staatsanleihen [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18]. Ebenso ist eine Vorlage nicht veranlasst, wenn die Zweifelslage durch die begründete Darlegung eines höchsten Bundesgerichts ausgeräumt ist, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet haben [KG, 06.11.2023 – 12 SchH 9/22]. Besteht an einem bestimmten völkerrechtlichen Schutzniveau kein Zweifel, ist erst recht nicht zweifelhaft, dass eine entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist; so bei Art. 9 EMRK und Art. 18 IPbpR zum Kriegsdienstverweigerungsrecht im Auslieferungsverkehr [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].

37 Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde [BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15]. Gegenstand des Normverifikationsverfahrens ist dabei allein das Bestehen und der Inhalt der allgemeinen Regel des Völkerrechts, nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die völkerrechtliche Regel durch nationales Recht — insbesondere Art. 25 Satz 2 GG — eine Adressatenerweiterung erfahren hat [BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15]. Demgemäß kann eine Vorlage nicht auf die Frage gestützt werden, ob das völkerrechtliche Gewaltverbot allein staatengerichtet oder subjektivierbar ist, wenn der Betroffene eine individuelle Rechtsbetroffenheit nur aus einer nationalen Adressatenerweiterung herleiten könnte [BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15].

38 Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist lediglich ein Zwischenverfahren, um festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist; es ist kein Verfahren, um eine solche Regel auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens kann es sein, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union am Maßstab des Völkergewohnheitsrechts zu messen, so bei der Frage, ob eine schiedsgerichtliche Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten völkergewohnheitsrechtlich gewährleistet ist und dem Achmea-Urteil entgegenstünde [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Bei dem Achmea-Urteil handelt es sich nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundesrechts Gegenstand einer Vorlage sein könnte [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

II. Rechtsfolgen

39 Bejaht das Gericht die Vorlagevoraussetzungen, hat es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98]. Die Vorschrift eröffnet damit ein Verfahren, in dem die Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts notfalls vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden kann [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Kommt ein Fachgericht seiner Vorlagepflicht nicht nach, kann der Betroffene seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen sein; das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Fall der gesetzliche Richter [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Vorlage überhaupt erforderlich war [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18].

40 Da die Vorlagepflicht im Rang einer Verfassungsnorm steht und über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet, gilt ein strengerer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab als bei bloß einfachrechtlichen Vorlageverpflichtungen [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Eine auf Art. 100 Abs. 2 GG gestützte Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt hohen Substantiierungsanforderungen; erforderlich sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Regelung einen Rechtssatz auch des Völkergewohnheitsrechts darstellt, ferner Darlegungen dazu, warum eine solche Regel souveräne Staaten an einem Verzicht im Rahmen des Beitritts zur Europäischen Union hindern sollte, und schließlich zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Streitfall [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

41 Die Rechtsfolge ist in der Kommentarliteratur als das Bestehen einer Vorlagepflicht ausgestaltet, die an die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeitsfrage anknüpft; fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, ist das Verfahren nicht auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08]. So scheidet eine Vorlage aus, wenn die angegriffene Regelung für den Ausgang des Verfahrens nicht maßgeblich ist, weil die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit dahinstehen kann; dies wurde etwa bei § 24a LEPro angenommen, dem das Gericht keinen eigenständigen räumlichen oder sachlichen Regelungsgehalt beimaß [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08].

III. Verfahren und Zuständigkeit

42 Die Prüfungskompetenz nach Art. 100 Abs. 2 GG ist dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Sie ist auf die Frage beschränkt, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Die Prüfung, ob das Grundgesetz mit dem vorrangigen Völkerrecht vereinbar ist, ist ihr entzogen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Dies korrespondiert mit dem Zwischenrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts oberhalb der einfachen Gesetze, aber unterhalb der Verfassung [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

43 Zweifel an Geltung und Reichweite einer Regel des Völkerrechts sollen nicht von den Fachgerichten, sondern im Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 83 f. BVerfGG geklärt werden [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist dabei lediglich ein Zwischenverfahren, um festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift zu einer anderen Entscheidung käme und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist; sie soll das Bundesverfassungsgericht entlasten [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Ob die vom vorlegenden Gericht vertretene Rechtsansicht zutrifft, entscheidet das Bundesverfassungsgericht in der Sachprüfung oder bei offensichtlich unzutreffender Rechtsauffassung im vereinfachten Verfahren [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

44 Die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt voraus, dass die in Art. 100 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen in der Sache erfüllt sind; im Beschwerdeverfahren über einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss wäre sie zudem untunlich [VGH Baden-Württ., 30.03.2010 – 6 S 2429/09].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

45 Art. 100 Abs. 2 GG ist eng mit Art. 25 GG verknüpft; er ist Bestandteil des durch Art. 25 GG geprägten Mechanismus, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in der Bundesrepublik Vorrang vor den deutschen Gesetzen genießen und den Bewohnern des Bundesgebiets grundsätzlich das Recht geben, sich auf diese innerstaatliche Geltung zu berufen [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Der Wortlaut des Art. 25 Satz 2 GG verdeutlicht die Wertung der Verfassung, dass die Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts notfalls vor dem Bundesverfassungsgericht erzwungen werden kann [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00].

46 Die Abgrenzung zu Art. 100 Abs. 1 GG erfolgt über den Gegenstand: Art. 100 Abs. 1 GG verlangt die Aussetzung und Vorlage, wenn die Gültigkeit eines Gesetzes entscheidungserheblich in Frage steht [SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14], während Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zuweist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn der Einwand sich auf Völkervertragsrecht und nicht auf allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG stützt [SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14]. Aus Art. 100 Abs. 1 GG folgt für die europarechtlichen Reservevorbehalte, dass die Durchbrechung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit der Folge, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall von Verfassungsrechts wegen für unanwendbar erklärt werden muss, nur dem Bundesverfassungsgericht obliegt [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

47 Im Verhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Verletzung des gesetzlichen Richters bei unterbliebener Vorlage geprüft [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18; BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15; BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Die unterbliebene Vorlage verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn keine Vorlage erforderlich war [BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18].

48 Im Unionsrecht ist das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV als vorrangiger Weg zu berücksichtigen; die europarechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte setzt voraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, soweit erforderlich, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens befasst wird und das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung die Antwort des Gerichtshofs zugrunde legt [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19]. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 oder 2 GG, um eine Entscheidung des Gerichtshofs für unanwendbar erklären zu lassen, kommt nicht in Betracht, wenn kein ultra-vires-Handeln vorliegt und die Entscheidung auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267, 344 AEUV beruht [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

V. Streitstand und offene Fragen

49 Die Verdichtungen lassen unterschiedliche Betonungen bei der Frage erkennen, wann die Zweifelslage entfällt. Während der Bundesgerichtshof darauf abstellt, dass möglicherweise ursprünglich vorhandene Zweifel durch nachfolgende höchstrichterliche Entscheidungen beseitigt werden können [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98], hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass eine Vorlage nicht bereits deshalb veranlasst ist, weil eine völkerrechtliche Prüfung erneut begehrt wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die völkerrechtliche Rechtslage schon geprüft hat [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Das Bundesverfassungsgericht stellt zudem auf die hohen Substantiierungsanforderungen bei einer Rüge des gesetzlichen Richters ab [BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19].

50 Eine offene Spannung besteht hinsichtlich der Reichweite dessen, was einer Vorlage zugänglich ist. Einige Entscheidungen betonen die Beschränkung auf Existenz und Inhalt der allgemeinen Regel des Völkerrechts unter Ausschluss ihrer Anwendung auf konkrete Sachverhalte [BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15; BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19], während andere die Vorlagepflicht ausdrücklich auch auf die vorgelagerte Frage der Existenz der in Rede stehenden Völkerrechtsregel erstrecken [BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98]. Das Material des Kommentars enthält hierzu keine vollständig auflösende Aussage.

51 Zur Frage der Bindungswirkung einer bestehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zur Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch Fachgerichte bei zwischenzeitlich gefestigter anderer höchstrichterlicher Rechtsprechung schweigt das ausgewertete Material. Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

E. Absatz 3 — Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des …

52 14 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

53 Art. 100 Abs. 3 GG setzt voraus, dass das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will und seine abweichende Rechtsansicht für die beabsichtigte Entscheidung erheblich ist [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. Die Vorschrift ist Instrument zur Sicherung der Einheitlichkeit der Grundgesetzauslegung; sie setzt die Möglichkeit unterschiedlicher Rechtsansichten zwischen einem Landesverfassungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht oder zwischen verschiedenen Landesverfassungsgerichten voraus [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. Die Abweichungsvorlage wird erst dadurch denkbar, dass Landesverfassungsgerichte das Grundgesetz tatsächlich auslegen; Art. 100 Abs. 3 GG bestätigt deshalb zugleich die Befugnis der Landesverfassungsgerichte, Grundgesetznormen in eigener Zuständigkeit anzuwenden und auszulegen [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13; BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00; LVerfG Schleswig-Holstein, 06.12.2019 – LVerfG 2/18].

54 Erste Voraussetzung ist, dass das Landesverfassungsgericht im konkreten Verfahren überhaupt eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes vornimmt. Misst ein Landesverfassungsgericht den Verfahrensgegenstand allein an der Landesverfassung, ist die Vorlagepflicht nicht eröffnet. Das gilt etwa für die Popularklage, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich am Maßstab der Bayerischen Verfassung prüft [VerfGH Bayern, 28.04.2026 – Vf. 7-VII-22], sowie für ein Normenkontrollverfahren, das nur die Auslegung von Wahlgrundsätzen der Hessischen Verfassung betrifft [StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013]. Dabei ist die Bindung des Landes an Bundesrecht aus Art. 31 GG nicht Bestandteil der Landesverfassung, sodass allein aus ihr keine Grundgesetzauslegung folgt [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00].

55 Zweite Voraussetzung ist der Wille zur Abweichung von einer bestehenden Entscheidung. Unter einer Entscheidung im Sinne des Art. 100 Abs. 3 GG ist nicht nur die Urteilsformel zu verstehen, sondern auch die aus den Gründen ersichtliche Auslegung des Grundgesetzes, ohne die die Formel nicht gewonnen werden konnte [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Maßgeblich ist, ob das Landesverfassungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abweichen will; eine bloß abweichende Begründung desselben Interpretationsergebnisses stellt keine andere Auslegung dar, und einzelfallbezogene Fragen der Subsumtion sind nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Eine Abweichung scheidet zudem aus, wenn das Bundesverfassungsgericht zur streitigen Frage bisher nicht positiv Stellung genommen oder sie ausdrücklich offen gelassen hat [VerfGH NRW, 10.05.2016 – VerfGH 19/13; BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Andere Landesverfassungsgerichte begründen eine Abweichung nur, soweit sie das Grundgesetz auslegen; leiten sie einen Anspruch allein aus ihrer jeweiligen Landesverfassung her, fehlt es an einer grundgesetzbezogenen Divergenz [VerfGH NRW, 10.05.2016 – VerfGH 19/13]. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Landesverfassungsgericht abweichen, ohne nach Art. 100 Abs. 3 GG vorzulegen [VerfGH NRW, 10.05.2016 – VerfGH 19/13]. Dementsprechend war eine Vorlage in dem Fall nicht veranlasst, in dem der Sächsische Verfassungsgerichtshof von der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs zur Anwendung bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts abweichen wollte, weil die abweichende Rechtsansicht für beide Entscheidungen erheblich war [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]; verneint wurde sie dagegen für die Mindestfinanzausstattung der Kommunen aus Art. 28 Abs. 2 GG, weil das Bundesverfassungsgericht insoweit keine einschlägige Entscheidung getroffen hatte [VerfGH NRW, 10.05.2016 – VerfGH 19/13].

II. Rechtsfolgen

56 Ist der Tatbestand des Art. 100 Abs. 3 GG erfüllt, hat das Landesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; die abschließende Entscheidungszuständigkeit liegt beim Bundesverfassungsgericht, weshalb das Landesverfassungsgericht zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es das Grundgesetz anders auslegen will als das Bundesverfassungsgericht oder ein anderes Landesverfassungsgericht [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00; BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13; BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20; BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22]. Das gilt insbesondere, wenn ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung der Anforderungen aus Art. 28 Abs. 1 GG von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts abweichen will [BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22].

57 Verletzt ein Landesverfassungsgericht die Vorlagepflicht, ist dies am grundrechtsgleichen Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21; BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25]. Nicht jeder schlichte Verfahrensfehler genügt; eine Verletzung liegt erst vor, wenn Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung grundlegend verkannt oder die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher beziehungsweise offensichtlich unhaltbarer Weise fehlerhaft angewandt wurden [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Bei der Annahme einer verfassungskonformen Auslegung gilt wegen des Ranges der Vorlagepflicht ein strengerer Maßstab: Bereits deren mangelnde Vertretbarkeit begründet die Verletzung [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Rügt ein Beschwerdeführer eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, muss er deshalb darlegen, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG erforderlich gewesen wäre und unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterblieben ist; ohne solche Ausführungen ist die Rüge nicht schlüssig [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25]. Daran scheiterte die Verfassungsbeschwerde, mit der eine Divergenz zu den Äußerungsbefugnissen von Amtsträgern (BVerfGE 162, 207) geltend gemacht wurde [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25].

58 Für die Fachgerichte hat eine unterbliebene Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG keine Durchbrechung der Bindungswirkung der landesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge. Die Adressaten der Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG Berlin haben keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob der Landesverfassungsgerichtshof gegen die Bindungswirkung verstoßen hat [OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13; OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13]. Ein Versäumnis der Vorlage kann nicht durch eine Vorlage des Verwaltungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG korrigiert werden [VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11]. Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Verwerfungsmonopol führt nicht dazu, dass ein Fachgericht unter Berufung auf Art. 100 Abs. 3 GG die landesverfassungsgerichtliche Entscheidung außer Acht lassen dürfte [OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13].

III. Verfahren und Zuständigkeit

59 Zuständig für die Divergenzvorlage ist das Bundesverfassungsgericht; das Verfahren richtet sich nach § 13 Nr. 13, § 85 Abs. 1 BVerfGG [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Vorlageberechtigt ist das erkennende Verfassungsgericht eines Landes, das die Vorlagefrage aus seinem laufenden Verfahren heraus stellt [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. Für die Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend; die Vorlagefrage kann über die engere entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinaus weiter gefasst werden [BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95]. Für die parallele Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist diese Rechtsauffassung nur maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21].

60 Gegenstand des Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 3 GG sind allein abstrakte Rechtssätze der Grundgesetzauslegung, nicht einzelfallbezogene Subsumtionsfragen [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Eine Abweichung liegt deshalb nicht vor, wenn das Landesverfassungsgericht allgemeine Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts anwendet und lediglich die konkrete Tätigkeit einer Härtefallkommission als bloß vorbereitend qualifiziert, ohne von BVerfGE 83, 60 (73) abzuweichen [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21].

61 Eine Besonderheit gilt, wenn das Bundesverfassungsgericht als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein entscheidet: Hielte das als Landesverfassungsgericht angerufene Gericht Bestimmungen des Landesrechts wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG für verfassungswidrig, müsste es das Verfahren aussetzen und gleichsam bei sich selbst eine Entscheidung als Bundesverfassungsgericht einholen [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00]. Für die Entscheidung des zugrunde liegenden Falles war dies ohne Bedeutung, weil Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab ausschied [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00].

62 Die nachträgliche Kontrolle einer unterbliebenen Vorlage erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; die Überprüfung, ob das Landesverfassungsgericht eine Bestimmung des Grundgesetzes inhaltlich zutreffend ausgelegt hat, ist dabei auf eine Willkürkontrolle beschränkt [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. Hält das Landesverfassungsgericht eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG für nicht geboten, kann das Bundesverfassungsgericht dies im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfen [BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

63 Art. 100 Abs. 3 GG steht in innerem Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG. Beide Vorschriften setzen voraus, dass Landesverfassungsgerichte Landesrecht tatsächlich an den für sie verbindlichen Vorgaben des Grundgesetzes überprüfen und das Grundgesetz anwenden und erforderlichenfalls auslegen; andernfalls wären sie weder zu einer Richtervorlage nach Abs. 1 Satz 2 noch zu einer Divergenzvorlage nach Abs. 3 verpflichtet [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13; BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Diese Verbindung wurde im Fall des Bayerischen Popularklageverfahrens nicht aktiviert, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Prüfungsgegenstand ausschließlich an der Bayerischen Verfassung maß und eine Grundgesetzprüfung nicht stattfand [VerfGH Bayern, 28.04.2026 – Vf. 7-VII-22].

64 Art. 100 Abs. 3 GG ist ferner Teil eines objektivrechtlichen Kontrollsystems gegenüber Landesrecht. Soweit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die Länder an die fünf Wahlgrundsätze bindet, wird die Einhaltung dieser Vorgaben über Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Art. 100 Abs. 1 GG und Art. 100 Abs. 3 GG kontrolliert; eine subjektive Rügemöglichkeit jedes Bürgers, die Beachtung der Wahlgrundsätze bei Landtagswahlen mit der Verfassungsbeschwerde einzufordern, gewährt das Grundgesetz nicht [BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22]. Dieser Zusammenhang wurde im Wahlprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin relevant, weil der Verfassungsgerichtshof eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG für nicht geboten hielt und die Beschwerdeführer dies über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügten [BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22].

65 Die Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 3 GG ist über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügbar, wobei die dortigen Anforderungen an die Darlegung der Divergenz nicht abgesenkt werden [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25; BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21]. Im Verhältnis zur Landesverfassungsgerichtsbarkeit bleibt die Bindungswirkung landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen auch dann bestehen, wenn der Vorwurf erhoben wird, das Landesverfassungsgericht habe Art. 100 Abs. 3 GG verletzt; weder § 30 Abs. 1 VerfGHG Berlin noch die Fachgerichte eröffnen insoweit eine Korrekturmöglichkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13; OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13; VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11].

66 Gegenüber der Frage, ob das Grundgesetz Bestandteil der Landesverfassung ist, grenzt die Rechtsprechung ab: Grundgesetzliche Bestimmungen und Grundsätze können nur dann Bestandteile der Landesverfassung sein, wenn eine parallele Regelung auf Bundes- und Landesebene möglich ist; die Bindung des Landes an Bundesrecht aus Art. 31 GG gehört nicht dazu [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00]. Daraus folgt, dass ein Landesverfassungsgericht, das allein die Landesverfassung anwendet, nicht schon deshalb unter Art. 100 Abs. 3 GG fällt, weil die Landesverfassung inhaltsgleiche Grundrechte enthält [BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00; BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95].

V. Streitstand und offene Fragen

67 Das Material weist keinen ausdrücklichen Widerspruch zwischen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Art. 100 Abs. 3 GG auf. Eine offene Spannung besteht indessen zwischen der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Erwartung, Landesverfassungsgerichte müssten das Grundgesetz tatsächlich auslegen, und der ständigen Praxis des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Popularklage. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, eine eingeschränkte Kontrolle von Landesrecht am Maßstab der für die Landesverfassungsgerichte verbindlichen Regelungen des Grundgesetzes werde dem Erfordernis, das Grundgesetz tatsächlich auszulegen, nicht hinreichend gerecht [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält demgegenüber daran fest, dass im Popularklageverfahren ausschließlich die Bayerische Verfassung Prüfungsmaßstab ist und deshalb keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG veranlasst ist [VerfGH Bayern, 28.04.2026 – Vf. 7-VII-22]. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall konnte die Frage dahinstehen, weil die Auslegung des Art. 28 Abs. 1 GG durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in der Sache nicht zu beanstanden war [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]; eine ausdrückliche Klärung dieser Divergenz liegt im Material nicht.

68 Offen bleibt im Material zudem, welche Folgen die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das Ausgangsverfahren des vorlegenden Landesverfassungsgerichts im Einzelnen hat; die Verdichtungen äußern sich hierzu nicht. Auch zu der Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht in [BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21] entwickelte Einschränkung auf tragende Rechtssätze frühere, großzügigere Formulierungen des Abweichungsbegriffs verdrängt, enthält das herangezogene Material keine ausdrückliche Stellungnahme.

F. Verweise ohne Absatzangabe

69 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

70 Art. 100 GG wird als Vorlagepflicht verstanden, die an die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit eines Gesetzes anknüpft [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00]. Voraussetzung einer Vorlage ist die eigene Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Norm; Zweifel genügen nicht [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19; VG Würzburg, 03.06.2026 – W 8 K 25.1064]. Hält das Gericht die Norm für verfassungsgemäß, scheidet eine Vorlage aus [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19]. Die Vorlage erstreckt sich nur auf nachkonstitutionelle Gesetze; Tarifnormen sind nicht erfasst [BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)]. Entscheidungserheblichkeit setzt eine abschließende Sachentscheidung voraus; Zwischen- oder Beschwerdeentscheidungen im nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren lösen keine Vorlagepflicht aus [BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Nach Erklärung der Ungültigkeit einer Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird das deutsche Umsetzungsgesetz nicht automatisch unbeachtlich, sondern es ist Raum für eine Prüfung an den deutschen Grundrechten und gegebenenfalls für eine Vorlage nach Art. 100 GG [BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05]. Ob eine förmlich als Gesetz erlassene, materiell aber eine Rechtsverordnung vertretende Regelung der Verwerfungskompetenz der Fachgerichte unterliegt oder allein dem Bundesverfassungsgericht, bleibt offen [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00]. Zu Absatz 2 und 3 des Art. 100 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

71 Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00; BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19; BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Eine Vorlage ist nicht möglich, wenn kein nachkonstitutionelles Gesetz betroffen ist; bei Tarifnormen scheidet sie daher aus [BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)]. Ist das Gericht von der Verfassungsgemäßheit der Norm überzeugt, erfolgt keine Aussetzung [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19]. Im nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren kommt eine Aussetzung und Vorlage wegen einer Beschwerdeentscheidung über eine Durchsuchung nicht in Betracht [BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Als Rechtsfolge sieht die Rechtsprechung ferner die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO an, wenn bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist; hierfür genügt eine bejahende Wahrscheinlichkeit, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind [BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)].

III. Verfahren und Zuständigkeit

72 Die Vorlage nach Art. 100 GG erfolgt an das Bundesverfassungsgericht, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00; BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05; BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19; BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23; BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A); VG Würzburg, 03.06.2026 – W 8 K 25.1064]. Für die Verletzung einer Landesverfassung enthält das herangezogene Material keine Aussage. Die Vorlage setzt eine abschließende Sachentscheidung des erkennenden Gerichts voraus; eine Beschwerdeentscheidung im nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ist keine solche Entscheidung [BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23]. Im Rahmen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist für die Aussetzung eines Parallelverfahrens nicht erforderlich, dass die Zulässigkeit der bereits erfolgten Vorlage nach Art. 100 GG feststeht; es genügt die bejahende Wahrscheinlichkeit, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind [BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

73 Art. 100 GG bildet das Gegenstück zur fachgerichtlichen Verwerfungskompetenz: Untergesetzliche Rechtsnormen unterliegen der Verwerfung durch die Fachgerichte, ein formelles Gesetz allein der Verwerfung durch das Bundesverfassungsgericht [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00]. Ob eine förmlich als Gesetz erlassene, materiell aber eine Rechtsverordnung vertretende Regelung der Verwerfungskompetenz der Fachgerichte unterliegt oder allein dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG, bleibt offen [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00]. Im Verhältnis zum Unionsrecht ist Art. 100 GG eröffnet, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Richtlinie für ungültig erklärt hat und das deutsche Umsetzungsgesetz nicht mehr durch Gemeinschaftsrecht gebunden ist; bis dahin ist die Prüfung an den Gemeinschaftsgrundrechten und gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG vorrangig [BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05]. Von der Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) unterscheidet sich die Richtervorlage dadurch, dass jene nicht voraussetzt, dass das Gericht die Norm für verfassungswidrig hält; hält es die Norm für verfassungsgemäß, kommt auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) nicht in Betracht [BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19]. Die anerkannte Fallgruppe der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO greift, wenn bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist; sie erstreckt sich auch auf die Aussetzung wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragen [BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)]. Zu einem möglichen Verhältnis zu § 47 VwGO und zum Verfahren der Normenkontrolle vor den Verwaltungsgerichten enthält das Material nur die offene Frage, ob ein rechtsverordnungsvertretendes Gesetz der Vorlagepflicht nach Art. 100 GG oder der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegt [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00].

V. Streitstand und offene Fragen

74 Das herangezogene Material weist keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen auf; es bestehen jedoch offene Fragen. Ausdrücklich offen gelassen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ob eine förmlich als Gesetz erlassene, materiell aber eine Rechtsverordnung vertretende Regelung der Verwerfungskompetenz der Fachgerichte unterliegt oder allein der Verwerfung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00]. Ebenso offen ist, ob Betroffene zur Überprüfung einer solchen Regelung ein Verfahren nach § 47 VwGO anstrengen oder eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben müssen, um dort einen Vorlageantrag nach Art. 100 GG zu stellen [OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00]. Das Bundesarbeitsgericht hat die anerkannte Fallgruppe der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bei anhängigem konkretem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG um die Fallgruppe der Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragen erweitert [BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)].

G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

75 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

76 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertrat, der Kläger sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 LBesG Baden-Württemberg im Wege der Klage in Verbindung mit einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG überprüfen zu lassen, weil er nicht unmittelbar dem Gesetz unterworfen gewesen sei und auf die Beständigkeit des Gesetzes habe vertrauen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte dies und hielt eine Klage mit anschließender Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG für zumutbar, da gerade für unklare Fälle der Instanzenzug und gegebenenfalls die Klärung durch das zuständige oberste Gericht vorgesehen sei. [BAG, 09.02.2022 – 5 AZR 368/21; LAG Baden-Württ., 27.04.2021 – 19 Sa 95/20]

77 Das Landgericht Stuttgart hielt § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO nicht für verfassungswidrig und verneinte daher die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 mangelhaft war, legt aber das Inkrafttretensgesetz verfassungskonform aus und verneint deshalb eine Verletzung des Verwerfungsmonopols aus Art. 100 Abs. 1 GG, ohne die Norm für nichtig zu erklären. [BGH, 24.04.2008 – IX ZR 53/07; LG Stuttgart, 28.02.2007 – 13 S 304/06]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 15.10.1997 – 2 BvN 1/95 · Rang 1 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Prüfung von Bundesverfahrensrecht an Landesgrundrechten. Auf Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG darf der Sächsische Verfassungsgerichtshof Bundesverfahrensrecht an inhaltsgleichen Landesgrundrechten prüfen.
  • BVerfG, 07.05.2001 – 2 BvK 1/00 · Rang 1 · von 24 fremden Gerichten zitiert — Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein. Die Normenkontrolle gegen das Landesnaturschutzgesetz scheiterte: Art. 14 GG war kein Prüfungsmaßstab, eine Vorlage nach Art. 100 GG daher nicht geboten.
  • BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone. Restitutionsstreit um Enteignungen 1945–1949: BVerfG weist Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG zurück.
  • BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz unter Schwellenwerten. Verfassungsbeschwerde gegen Schwellenwert beim Vergabenachprüfungsrecht; zurückgewiesen, die Vergabekammer musste nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen.
  • BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05 · Rang 1 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Frühzeitige Emissionsminderungen bei Emissionszuteilung. Abstrakte Normenkontrolle: § 12 ZuG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar; Art. 100 GG nur als Vorlageoption bei EG-Richtlinienungültigkeit erwähnt.
  • BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 · Rang 1 · von 70 fremden Gerichten zitiert — Rückwirkende KAGG-Übergangsregelung. Das vorlegende Gericht legte § 43 Abs. 18 KAGG nach Art. 100 GG vor; das BVerfG erklärte die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG für nichtig.
  • BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Reduktionsklausel im Planungsschadensrecht. BGH ließ die für verfassungswidrig gehaltene Reduktionsklausel ohne Vorlage nach Art. 100 GG unangewendet; BVerfG bejahte Art. 101-Verstoß und hob auf.
  • BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12 · Rang 1 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Abkommensüberschreibende Besteuerung von Arbeitslohn. Das vorlegende Gericht hielt § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG für verfassungswidrig; das BVerfG erklärte ihn nach Art. 100 Abs. 1 GG für vereinbar.
  • BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13 · Rang 1 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Kommunalwahlrecht für Unionsbürger. Popularklage zum Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern: Das BVerfG verneinte eine Art. 100 GG verletzende Vorlagepflicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
  • BVerfG, 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18 · Rang 1 — Umschuldung griechischer Staatsanleihen. Gläubiger griechischer Staatsanleihen klagten auf Rückzahlung; das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil der BGH ohne Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG entscheiden durfte.
  • BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Zulassung eines Miethöhen-Volksbegehrens. Beauftragte eines Miethöhen-Volksbegehrens rügten unterlassene Art.-100-Vorlage; BVerfG nahm Beschwerde nicht an, da kein Gesetz und keine Divergenz vorlagen.
  • BVerfG, 19.10.2022 – 1 BvN 1/21 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Corona-Kontaktbeschränkungen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof legte dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Corona-Verordnung nach Art. 100 Abs. 3 GG vor; die Vorlage war unzulässig.
  • BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · Rang 1
  • BVerfG, 14.09.2023 – 2 BvR 107/21 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Härtefallverordnung. Beschwerde gegen Bestätigung der Härtefallverordnung: BVerfG verneint Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 100 GG; keine Vorlagepflicht.
  • BVerfG, 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung einer Motoryacht. Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung einer Motoryacht wird nicht angenommen; LG verneinte Art.-100-Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit.
  • BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Aufhebung eines Investitionsschiedsspruchs. Beschwerde gegen die Aufhebung eines Investitionsschiedsspruchs; das BVerfG nimmt sie nicht an, da Vorlagepflichten nach Art. 100 GG nicht substantiiert dargetan seien.
  • BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25 · Rang 1 — Amtliche Äußerungen im Parteienwettbewerb. Verfassungsbeschwerde eines Parteiverbands gegen Organstreit-Urteil zu amtlichen Äußerungen: Annahme abgelehnt; Art.-100-III-Vorlage nicht schlüssig dargelegt.
  • BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · Rang 1 — Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschulpersonal. Das BVerfG erklärte auf Vorlage nach Art. 100 GG die Landes-Zweitveröffentlichungspflicht wegen Verstoßes gegen Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für nichtig.
  • BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21 · Rang 1 — Höhe der Grundleistungen nach AsylbLG. Das BVerfG hielt die Vorlage zum AsylbLG für zulässig, begrenzte sie auf 1.9.2018–20.8.2019 und erklärte die Grundleistungen für unvereinbar.
  • BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26 · Rang 1 — Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Aufnahme eines rechtsextremen Bewerbers in den Vorbereitungsdienst erfolglos; keine Vorlagepflicht nach Art. 100 I 2 GG.
  • BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 · Rang 1
  • BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98 · Rang 2 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Distomo-Massaker und Staatenimmunität. Die Klagen griechischer Angehöriger auf Ersatz/Entschädigung für das Distomo-Massaker blieben erfolglos; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG verneinte der BGH.
  • BGH, 14.11.2007 – IV ZR 74/06 · Rang 2 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Startgutschriften rentenferner Versicherter. Der BGH wies Revisionen zur Startgutschrift zurück; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG war nicht nötig, weil nur Tarifvertrag und Satzung zu prüfen waren.
  • BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Drohneneinsätze über Ramstein. Kläger will Überwachung/Verbot von US-Drohneneinsätzen via Ramstein; BVerwG lehnt Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ab, da nur die Völkerrechtsregel klärbar sei.
  • VerfGH NRW, 10.05.2016 – VerfGH 19/13 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Gemeindefinanzierungsgesetz 2012. Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zurück und verneinte eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 und 3 GG.
  • LVerfG Schleswig-Holstein, 06.12.2019 – LVerfG 2/18 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Gesetzentwurf einer Volksinitiative. Das Landesverfassungsgericht ist befugt, den Gesetzentwurf einer Volksinitiative inzident am Grundgesetz zu prüfen; Art. 100 GG steht nicht entgegen.
  • BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse. Rückzahlung wegen Mietpreisbremse: Berufungsgericht verneinte Vorlage nach Art. 100 GG, weil § 556d BGB verfassungsgemäß sei; BGH änderte nur Aktivlegitimation.
  • BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung trotz Kriegsdienstverweigerung. Auslieferung eines Ukrainers trotz befürchteter Einziehung zum Kriegsdienst ist kein Hindernis; Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht veranlasst.
  • StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013 · Rang 2 — Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen. Der Staatsgerichtshof erklärte die Änderung des kommunalen Sitzzuteilungsverfahrens für nichtig und verneinte eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG.
  • BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A) · Rang 2 — Stufenzuordnung eines Zustellers. Das BAG setzt die Revision wegen Verfassungsbeschwerden aus; eine Vorlage nach Art. 100 GG scheidet aus, da keine nachkonstitutionelle Norm betroffen ist.
  • VerfGH Bayern, 28.04.2026 – Vf. 7-VII-22 · Rang 2 — Islamischer Unterricht an öffentlichen Schulen. Nach Rücknahme der Popularklage gegen den Islamischen Unterricht wurde das Verfahren eingestellt; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG war nicht veranlasst.
  • BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Eidesstattliche Versicherung einer DSGVO-Auskunft. Klägerin verlangte eidesstattliche Versicherung einer DSGVO-Auskunft; Revision zurückgewiesen, Art.-100-Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.
  • BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25 · Rang 2 — Entlassung Testamentsvollstrecker durch Bezirksnotarin. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch die Bezirksnotarin wurde bestätigt; eine Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG lehnte der BGH ab.
  • OVG NRW, 12.11.2003 – 1 A 4755/00 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Kostendämpfungspauschale bei Beamtenbeihilfe. Berufung eines Beamten gegen Beihilfekürzung blieb erfolglos; eine Vorlage nach Art. 100 GG war nicht veranlasst, da die Regelungen wirksam sind.
  • OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert — FOC-Erweiterung durch Flächennutzungsplanänderung. Stadt begehrt Genehmigung der FNP-Änderung für FOC-Erweiterung; OVG verpflichtet Beklagte und lehnt Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ab.
  • VGH Baden-Württ., 30.03.2010 – 6 S 2429/09 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Prozesskostenhilfe für Wiederaufnahme. Der Senat verweigerte die Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG im PKH-Beschwerdeverfahren zur Wiederaufnahme, da Voraussetzungen fehlten und sie untunlich sei.
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12 · Rang 3 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Berichts- und Auskunftspflichten SeeLG. Die angeregte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG lehnte das OVG ab; Selbstbezichtigungspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SeeLG sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13 · Rang 3 — Reduzierung von Geldspielgeräten in Spielhallen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen Reduzierung von zwölf auf acht Geldspielgeräte scheitert; OVG verneint Art.-100-Vorlage mangels Überzeugung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13 · Rang 3 — Spielhallengesetz Berlin. Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Spielhallenvorschriften scheiterte; OVG lehnte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mangels Überzeugung ab.
  • KG, 06.11.2023 – 12 SchH 9/22 · Rang 3 — Vorlage im Intra-EU-Schiedsverfahren. Das Gericht lehnte die von den Antragsgegnerinnen angeregte Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ab, da der BGH im Intra-EU-Kontext keinen Völkerrechtsverstoß sehe.
  • OVG NRW, 25.06.2026 – 13 B 340/25 · Rang 3 — Nichtzuweisung Krankenhausleistungsgruppe 12.3. Antragstellerin scheitert mit Eilrechtsschutz gegen Feststellungsbescheid; OVG verneint offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW (Art. 100 GG).
  • SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Höhere Regelleistung und Unterkunftskosten. Klägerin begehrte höhere SGB II-Leistungen; das SG verneinte eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 und 2 GG und wies die Klage ab.
  • VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11 · Rang 4 — Gemeindefinanzierungsgesetz 2011. Klage einer Gemeinde auf höhere Zuweisungen nach GFG 2011 abgewiesen; Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen Bindung an VerfGH NRW abgelehnt.
  • VG München, 09.02.2022 – M 7 K 21.3224 · Rang 4 — Ausschussgemeinschaft im Kreistag. Kreistagsvertreter stritten über die Ausschussbesetzung; das Gericht lehnte eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ab, weil verfassungskonforme Auslegung möglich sei.
  • VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag und Rundfunkräte. Das Gericht lehnt die Vorlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nach Art. 100 GG ab, da die Kläger keine konkrete Norm und keinen genauen Verstoß darlegen.
  • VG Würzburg, 03.06.2026 – W 8 K 25.1064 · Rang 4 — Zwangsbeitreibung von Gerichtskosten. Kläger wehrt sich gegen Vollstreckung von 314,49 EUR aus Kostenfestsetzungsbeschluss; VG weist Klage ab und sieht keine Vorlage nach Art. 100 GG.
  • VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24 · Rang 4 — Genehmigung höherer Stationsentgelte. Eilantrag auf Genehmigung höherer Stationsentgelte abgelehnt; Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen § 5 Abs. 10 RegG verneint.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25 · Rang 4 — Differenzierende Grundsteuerhebesätze. Klage gegen Grundsteuerbescheid: Keine Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG, da das Gericht die Landesnorm nicht für verfassungswidrig hält.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BAG, 09.02.2022 – 5 AZR 368/21
  • LAG Baden-Württ., 27.04.2021 – 19 Sa 95/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BGH, 24.04.2008 – IX ZR 53/07
  • LG Stuttgart, 28.02.2007 – 13 S 304/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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