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Der Praxiskommentar GG · 121 von 176

Art. 101 GG

Wortlaut
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.

Grundlage: 4.004 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 45 wurden ausgewählt, 37 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1952–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 101 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 4.004 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 101 GG — 0,60 %
Nennungen 8.706 insgesamt, also 2,2 je Entscheidung
Gerichte 178 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1952 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▆▅▅▆▇█▇▇▆▇▂ — 154, 190, 153, 169, 195, 244, 260, 241, 243, 187, 259, 65 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 855 (21 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1.771 (44 %) · Obergerichte: 1.152 (29 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 215 (5 %) · Amtsgerichte: 8 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 3 (0 %)
Streitwert Median 10.000 € aus 584 von 4.004 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 3.683 € bis 50.000 €
Erfolgsbild In 147 von 726 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 20 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 4.004 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 12
    • unzulässig — Rn. 13
    • Niemand — Rn. 14
    • gesetzlichen — Rn. 15
    • Richter — Rn. 16
    • entzogen — Rn. 17
    • Gerichte — Rn. 18
    • errichtet — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Ausnahmegerichte sind unzulässig — Rn. 21
    • I. Schutzbereich — Rn. 22
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 22
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 23
      1. Eingriff — Rn. 26
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 30
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
  • D. Absatz 2 — Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz … — Rn. 33
    • I. Schutzbereich — Rn. 34
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 34
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 35
      1. Eingriff — Rn. 36
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 37
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 40
    • I. Schutzbereich — Rn. 41
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 41
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 42
      1. Eingriff — Rn. 43
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 44
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 46

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis beeinflusst wird [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13; OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A]. Erforderlich ist von Verfassungs wegen ein Bestand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall den zuständigen Richter bezeichnen (Gericht, Spruchkörper, Richter), an die die Gerichte gebunden sind und über deren Einhaltung sie von sich aus zu wachen haben [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Die Gewährleistung enthält sowohl ein subjektives Recht der Rechtsuchenden als auch objektives Verfassungsrecht zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]; der Verstoß wird nicht an subjektiven Kriterien, sondern objektiv bestimmt [BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26]. Nach gefestigter Rechtsprechung zählt zum Kreis der Rechtssätze, die den gesetzlichen Richter bestimmen, auch die unionsrechtliche Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wodurch der Gerichtshof der Europäischen Union zum gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1950er Jahre. Die grundlegende Weichenstellung erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht 1952: Art. 101 GG ist nicht sitzungsörtlich, sondern staatsgewaltlich zu verstehen; maßgeblich ist, dass der Spruchkörper Teil eines Gerichts ist und seine Gerichtsbarkeit von der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Staatsgewalt ableitet [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52]. Die Aufhebung eines Spruchkörpers verletzt den gesetzlichen Richter nur bei sachfremden Gründen [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52]. Damit sind die beiden Grundlinien – Staatswillenszuordnung und Willkürmaßstab – früh angelegt.

3 1999–2007: Etablierung des Willkürmaßstabs und der EU-Vorlagepflichtlinie. Ob die willkürliche Inanspruchnahme einer Zuständigkeit neben Art. 3 Abs. 1 GG auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, lässt das Bundesverfassungsgericht 1999 noch offen [BVerfG, 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95]. Fünf Jahre später entscheidet es, dass die Strafzumessung durch das Revisionsgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist [BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01]. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 GG ist eröffnet, wenn eine gesetzlich vorgesehene richterliche Entscheidung im Einzelfall ersetzt oder Unklarheiten in der Ordnung der richterlichen Zuständigkeiten bewirkt werden [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. 2007 überträgt das Bundesverfassungsgericht die Vorlagepflichtrechtsprechung auf den Europäischen Gerichtshof: Nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EGV stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar; maßgeblich ist die offensichtliche Unhaltbarkeit, insbesondere bei grundsätzlicher Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstem Abweichen ohne Vorlagebereitschaft oder unvertretbarer Überschreitung des Beurteilungsrahmens bei Unvollständigkeit der EuGH-Rechtsprechung [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06]. Der Bundesfinanzhof bestätigt 2019 die Erstreckung auf den EuGH für letztinstanzliche Gerichte [BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18], ebenso der Bundesgerichtshof 2025 [OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24]; die Oberlandesgerichte und Verwaltungsgerichte folgen dieser Linie bis in die Gegenwart [OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24; VG Köln, 06.01.2025 – 1 L 1938/24].

4 2008–2018: Vorlagepflichten und Gerichtsorganisation. Das Bundesverfassungsgericht verfeinert 2014 den Maßstab für die konkrete Normenkontrolle: Ein Fachgericht verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachkommt und dadurch die Betroffenen dem gesetzlichen Richter entzieht, wozu insbesondere die unvertretbare Annahme einer verfassungskonformen Auslegung gehört; die Kammervorlage zur Klärung der Besetzungspflichten nach der sächsischen Gerichtsorganisation wird dagegen als unzulässig verworfen, weil die Organisation der Gerichte Aufgabe der Länder ist [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13]. Die ununterlassene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG wird in einer Strafverfahrensrüge – auch in Verbindung mit der Entziehung des gesetzlichen Richters – nur bei Willkür oder vergleichbarem schwerem Verfahrensmangel beanstandet [BGH, 06.04.2017 – 3 StR 326/16]. 2018 führt das Bundesverfassungsgericht die Vorlagepflichtlinie unter Art. 267 Abs. 3 AEUV fort und hält daran fest, dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung behalten [BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16]; der Bundesgerichtshof zieht daraus 2019 die Konsequenz, dass der EuGH insoweit gesetzlicher Richter ist [BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18]. Auf fachgerichtlicher Ebene etabliert sich der Willkürmaßstab auch für die Ablehnung von Befangenheitsgesuchen [BVerwG, 19.09.2018 – 8 B 2/18].

5 2010er–2020er Jahre: Besetzungsmängel, Übertragungsbeschlüsse, Geschäftsverteilung, Einzelrichter. Die oberverwaltungsgerichtliche und fachgerichtliche Rechtsprechung baut die Willkürgrenze aus: Die Entscheidung durch den Einzelrichter anstelle der Kammer verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erst bei willkürlicher oder offensichtlich unhaltbarer Rechtsanwendung, etwa wenn ein Übertragungsbeschluss nicht wirksam bekannt gegeben wurde [OVG NRW, 02.11.2017 – 4 B 891/17]. Ein Beschluss unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist rechtsfehlerhaft; das Beschwerdegericht prüft dann im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht [OVG NRW, 27.09.2019 – 13 B 1056/19]. Für die Besetzung des Gerichts und die Geschäftsverteilung gilt: Es reicht nicht jede unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans, sondern erst die willkürliche Annahme der Zuständigkeit [OVG NRW, 27.09.2019 – 13 B 1056/19; OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25]; der Einzelrichter muss bei bejahter grundsätzlicher Bedeutung zwingend an das Kollegium übertragen, andernfalls liegt ein objektiv willkürlicher Verstoß vor [BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26; OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21]. Das Bundesverwaltungsgericht überträgt den Evidenzmaßstab auf die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, die bei extremen Rechtsverstößen unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfällt [BVerwG, 06.02.2024 – 1 AV 2/23; VG Köln, 19.11.2025 – 23 K 8723/25]. Nachträgliche Änderungen der Geschäftsverteilung bleiben zulässig, wenn sie generell gelten und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgen [OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A]. Die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Fehlerhaftigkeit der Besetzung nach § 138 Nr. 1 VwGO führt, wird bejaht, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen den Mangel bestimmen [OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25].

6 2026: Fortführung und Präzisierung. Das Bundesverfassungsgericht führt 2026 die Vorlagepflichtlinie fort und konkretisiert die Anforderungen: Das Fachgericht muss sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts kundig machen, einschlägige EuGH-Rechtsprechung auswerten und die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht angeben; ein Verstoß liegt nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der Vorlagepflicht vor [BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. In der Vorlagepflicht zur konkreten Normenkontrolle wird klargestellt, dass bloße Zweifel an einer Auslegung – anders als die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit – keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Die anlassabhängige Besetzungskontrolle wird bestätigt: Eine Besetzungsrüge begründet einen Prüfungsanlass nur, wenn ansatzweise Gründe für Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung vorgetragen werden [BVerfG, 11.06.2026 – 1 BvR 965/26].

III. Systematische Stellung

7 Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot). Die Rüge des gesetzlichen Richters wird vielfach neben dem Willkürverbot geprüft; die Kammer kann offenlassen, ob die willkürliche Inanspruchnahme einer Zuständigkeit neben Art. 3 Abs. 1 GG auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt [BVerfG, 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95]. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt durchweg der Willkürmaßstab: Ein Verstoß liegt erst vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist [ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25; BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01; OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25].

8 Art. 100 Abs. 1 GG (konkrete Normenkontrolle). Vorlagepflichten gehören zu den den gesetzlichen Richter bestimmenden Rechtssätzen, und zwar nicht nur gesetzesrechtliche, sondern erst recht verfassungsrechtliche Vorlagepflichten wie Art. 100 Abs. 1 GG [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Die Verletzung dieser Vorlagepflicht wird als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geprüft, so bei unvertretbarer Annahme einer verfassungskonformen Auslegung [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Bloße Zweifel an einer Auslegung genügen nicht; erforderlich ist die Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26].

9 Art. 267 AEUV (Vorabentscheidungsverfahren). Die unionsrechtliche Vorlagepflicht ist die am häufigsten mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbundene Norm: Der EuGH/Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter, die pflichtwidrige Nichtvorlage entzieht den Rechtsuchenden dem gesetzlichen Richter, jedoch nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der Vorlagepflicht [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvR 2450/07; BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12; BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16; BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18; VG Köln, 06.01.2025 – 1 L 1938/24; VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Der Bundesgerichtshof ordnet die Verletzung der Vorlagepflicht zugleich als Rechtsbeugung und Amtspflichtverletzung ein [OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24].

10 Art. 101 Abs. 2 GG. In mehreren Entscheidungen wird die Norm – teils fehlerhaft zitiert als Art. 101 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 GG – als Maßstab für die gesetzliche Bestimmung des Richters herangezogen, insbesondere bei Fragen der Übertragung auf den Einzelrichter, der Zuständigkeit eines Ermittlungsrichters und der Forderung nach einer Rückverweisung an das Tatgericht [OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09; BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01; BGH, 06.04.2017 – 3 StR 326/16; VG Lüneburg, 06.06.2019 – 8 A 150/18; BVerwG, 06.02.2024 – 1 AV 2/23; BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24; LAG Hessen, 16.12.2025 – 4 SLa 476/25; VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23].

11 Prozessuale Besetzungsvorschriften. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird regelmäßig in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Rügenormen geprüft: § 138 Nr. 1 VwGO [BVerwG, 19.09.2018 – 8 B 2/18; OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25], § 547 Nr. 1 ZPO [ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25; BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26], § 568 Satz 2 ZPO [BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26], § 17a GVG [BVerwG, 06.02.2024 – 1 AV 2/23; VG Köln, 19.11.2025 – 23 K 8723/25], § 16 GVG [OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21; FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11] sowie den Vorschriften über die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 5 Abs. 3 VwGO, § 348 ZPO, § 62 ArbGG) [OVG NRW, 02.11.2017 – 4 B 891/17; OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21]. Dabei ist die fehlerhafte Besetzung nur relevant, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht [OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25].

B. Begriffe des Wortlauts

12 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 50 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

unzulässig

13 Unzulässig ist ein Gesuch oder Rechtsbehelf dann, wenn er ohne jede weitere Sachprüfung offenkundig nicht zu begründen vermag, was gerügt wird; ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn es für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag [BVerwG, 19.09.2018 – 8 B 2/18]. Eine Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist unzulässig, wenn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nachvollziehbar dargelegt ist [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13]; ebenso ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn das Gericht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht begründet hat [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Ein gegen die erkennenden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als unzulässig verworfen werden, wenn die gerügten Umstände offensichtlich nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Die Frage, ob eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG unzulässig wäre, weil die Bindungswirkung nicht die geprüfte Konstellation erfasst, kann offenbleiben [VG München, 24.11.2025 – M 26a K 23.4176].

Niemand

14 Niemand im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist jeder Rechtsschutzsuchende, dem der gesetzliche Richter entzogen zu werden droht; die Garantie schützt den Einzelnen in allen gerichtlichen Verfahren [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Eine Entziehung liegt nicht in jeder irrtümlichen Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen; durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Die Vorschrift richtet sich gegen jede Form der manipulativen oder willkürlichen Bestimmung des entscheidenden Spruchkörpers, gleichgültig wer manipuliert [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13]. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden [OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21].

gesetzlichen

15 Der gesetzliche Richter ist derjenige Richter, der sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt; die Garantie setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden denkbaren Streitfall den zuständigen Richter bezeichnen [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13]. Zum gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gehört auch der Europäische Gerichtshof, sofern die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen und ein deutsches Gericht von Amts wegen gehalten ist, ihn anzurufen [BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25; BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17]. Ebenso ist das Bundesverfassungsgericht gesetzlicher Richter, wenn ein Fachgericht seine verfassungsrechtliche Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verletzt und die Betroffenen dadurch dem gesetzlichen Richter entzieht [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Der gesetzliche Richter ist der nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen berufene Spruchkörper [OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09].

Richter

16 Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht nur nationale Richter, sondern auch der Europäische Gerichtshof beziehungsweise der Gerichtshof der Europäischen Union, soweit er nach unionsrechtlichen Maßstäben zur Entscheidung berufen ist [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Die erkennenden Richter eines auf der Grundlage der Finanzgerichtsordnung errichteten Finanzgerichts sind gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Zum gesetzlichen Richter gehört auch das Bundesverfassungsgericht, wenn das Fachgericht seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachkommt [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Der gesetzliche Richter muss sich aus einer allgemeinen Norm möglichst eindeutig ergeben [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13].

entzogen

17 Entzogen wird der gesetzliche Richter, wenn ein Gericht die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt oder Bedeutung und Tragweite der Garantie grundlegend verkannt hat [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Eine Entziehung liegt auch vor, wenn ein deutsches Gericht seiner unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17; VG Köln, 06.01.2025 – 1 L 1938/24]. Nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar; das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Eine Zuständigkeit, die nicht durch Gesetz bestimmt ist, darf auch nicht durch Rechtsfortbildung geschaffen werden [BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24].

Gerichte

18 Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind Entscheidungsträger, deren Gerichtsbarkeit von der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Staatsgewalt abgeleitet ist; maßgeblich ist, dass der entscheidende Spruchkörper Teil eines Gerichts ist [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52]. Die Errichtung von Gerichten und die Zuschneidung ihrer Bezirke ist Sache der Länder, denen die Gerichtsorganisation obliegt [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13]. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt nur vor, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des Gerichts bestimmend gewesen sind [OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25]. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist der die Zuständigkeitsnormen beherrschende verfassungsrechtliche Grundsatz, an dem die Auslegung und Anwendung dieser Normen zu messen ist [BVerwG, 06.02.2024 – 1 AV 2/23].

errichtet

19 Errichtet ist ein Gericht, wenn es durch ein Gesetz als Spruchkörper mit einer gesetzlich bestimmten Zuständigkeit geschaffen ist; die erkennenden Richter eines auf der Grundlage der Finanzgerichtsordnung errichteten Finanzgerichts sind gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Art. 101 GG verlangt, dass der Richter durch Gesetz bestimmt ist [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Die Frage, an welchen Orten ein Land seine Gerichte errichtet und wie es deren Bezirke zuschneidet, ist allein Sache des Landes; eine Auslegung dahin, dass ein Land verpflichtet sei, in einem bestimmten Gebiet ein bestimmtes Gericht vorzuhalten, würde der grundsätzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gerichtsorganisation zuwiderlaufen [BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Sachgebiete; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Ausnahmegerichte.

C. Absatz 1 — Ausnahmegerichte sind unzulässig

21 14 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

22 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Recht des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Beschwerdefähig ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Ausgangsverfahren nach den Verfahrensnormen partei- bzw. beteiligtenfähig ist, so etwa eine Enteignungsbehörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat und damit nach § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB uneingeschränkt beteiligtenfähig ist [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Zwischen der Beteiligtenfähigkeit im fachgerichtlichen Verfahren und der Beschwerdefähigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht bei den justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Akzessorietät [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26].

2. Sachlicher Schutzbereich

23 Die Garantie des gesetzlichen Richters schützt dagegen, dass jemand der Entscheidung durch den nach den maßgeblichen Rechtssätzen berufenen Richter entzogen wird [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Sie verlangt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind [OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A; BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Zweck ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, und zu vermeiden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann [OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A].

24 Zum Bestand der Rechtssätze, die den gesetzlichen Richter bezeichnen, zählen auch Vorschriften, die ein Gericht zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht verpflichten, und zwar nicht nur gesetzesrechtliche, sondern erst recht verfassungsrechtliche Vorlagepflichten wie die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und die völkerrechtliche Normenverifikation nach Art. 100 Abs. 2 GG [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11]. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Nicht eröffnet ist der Schutzbereich dagegen bei einer abstrakt-generellen gesetzlichen Regelung, die weder eine gesetzlich vorgesehene richterliche Entscheidung im Einzelfall ersetzt noch Unklarheiten in der Ordnung der richterlichen Zuständigkeiten bewirkt, so bei der nachträglichen Umwandlung ursprünglich befristet angeordneter Sicherungsverwahrung in eine unbefristete durch den Gesetzgeber [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01].

25 Die Garantie verlangt keine umfassende Besetzungskontrolle; die ordnungsgemäße Besetzung ist von Amts wegen nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht [BVerfG, 11.06.2026 – 1 BvR 965/26]. Nicht betroffen ist der Regelungsbereich, wenn lediglich die Bearbeitung eines bestimmten Verfahrens unterlassen wird, etwa wegen vorrangiger Bearbeitung anderer Verfahren, oder wenn ein Richter bestimmte Verfahren aus Sachgründen nicht mehr bearbeitet und sie seinem Nachfolger hinterlässt [OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A]. Einer geschlechtsbezogenen Auswahl der handelnden Personen im gerichtlichen Verfahren, wie sie Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU vorsieht, steht die strikte, nicht disponible Zuweisung an den gesetzlichen Richter entgegen [VG Osnabrück, 14.10.2015 – 5 A 390/15].

II. Eingriff

26 Nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen begründet einen Verstoß; durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; OVG NRW, 02.11.2017 – 4 B 891/17]. Eine Verletzung kommt erst in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung grundlegend verkannt oder die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt hat [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25]. Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder von willkürlichen Erwägungen bestimmt wird [ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25].

27 Als Verletzungsfälle sind anerkannt: Die Nichtvorlage einer Norm an das Bundesverfassungsgericht trotz eigener Überzeugung des Fachgerichts von deren Verfassungswidrigkeit, wenn das Gericht in nicht vertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung annimmt [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11; BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]; die Entscheidung durch den Einzelrichter ohne wirksame Übertragung, wenn der Übertragungsbeschluss den Beteiligten vor der Sachentscheidung nicht bekannt gegeben und auch keine sonstige Grundlage für eine vertretbare Annahme der Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters ersichtlich ist [OVG NRW, 02.11.2017 – 4 B 891/17]; die Entscheidung durch den Einzelrichter, der einem Rechtsstreit selbst grundsätzliche Bedeutung beimisst und ihn gleichwohl nicht der Kammer zur Übernahme vorlegt [OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21; BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26]; sowie die Aufhebung der Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bei extremen Rechtsverstößen, die sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen sind [VG Köln, 19.11.2025 – 23 K 8723/25]. Die bloße Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses genügt hierfür nicht [VG Köln, 19.11.2025 – 23 K 8723/25].

28 Bei der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob deren Handhabung offensichtlich unhaltbar ist; eine Verletzung liegt insbesondere vor bei grundsätzlicher Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstem Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft oder unvertretbarer Überschreitung des Beurteilungsrahmens bei unvollständiger Rechtsprechung [BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Das Unterlassen einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV scheidet als Verstoß schon deshalb aus, weil das Gericht nach dieser Bestimmung nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlagepflichtig ist [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12].

29 Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründen keine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG; erforderlich ist die Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Eine erhobene Besetzungsrüge begründet einen Prüfungsanlass nur, wenn ansatzweise Gründe vorgetragen sind, die an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zweifeln lassen [BVerfG, 11.06.2026 – 1 BvR 965/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

30 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

31 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird als verfassungsrechtlicher Maßstab herangezogen, wenn die Verletzung gesetzlicher Vorlagepflichten gerügt wird. Dazu zählen die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und die völkerrechtliche Normenverifikation nach Art. 100 Abs. 2 GG [BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11] sowie die unionsrechtliche Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV [BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Bei der Frage, ob ein Einzelrichter statt der Kammer entschieden hat, sind die einschlägigen Verfahrensnormen zu beachten, etwa § 5 Abs. 3 VwGO [OVG NRW, 02.11.2017 – 4 B 891/17], § 348 ZPO [OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21] und § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wonach der Einzelrichter das Verfahren zwingend dem Kollegium zu übertragen hat, wenn er einen Zulassungsgrund bejaht [BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26]. Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet zugleich einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO und einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO [OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21]. Die Bindungswirkung unanfechtbarer Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG wird durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als äußerste Korrekturgrenze begrenzt [VG Köln, 19.11.2025 – 23 K 8723/25]. Als Grenze für die Umsetzung prozessualer unionsrechtlicher Anforderungen, etwa der geschlechtsbezogenen Anhörung nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, setzt sich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Unionsrecht durch [VG Osnabrück, 14.10.2015 – 5 A 390/15].

V. Streitstand und offene Fragen

32 Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann zuzulassen wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in offen zutage tretender Weise greifbar gesetzeswidrig bzw. objektiv willkürlich ist und deshalb auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt [BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26]. Ebenfalls offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht, ob ein Fachgericht bei verdichteten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, die noch nicht die Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit erreichen, zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Ein Widerspruch zwischen den ausgewerteten Entscheidungen ist nicht ersichtlich; die Entscheidungen zur unionsrechtlichen Vorlagepflicht betreffen mit Art. 267 Abs. 2 AEUV einerseits [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12] und Art. 267 Abs. 3 AEUV andererseits [BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25] unterschiedliche Vorlagetatbestände und stehen daher nebeneinander.

D. Absatz 2 — Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz …

33 18 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

34 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

35 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

II. Eingriff

36 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

37 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

38 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

V. Streitstand und offene Fragen

39 Das herangezogene Material enthält zu dem hier zu kommentierenden Wortlaut des Art. 101 Abs. 2 GG, wonach Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden können, keine inhaltliche Aussage. Soweit in den Verdichtungen Art. 101 Abs. 2 GG zitiert wird, betrifft dies durchweg nicht den Gesetzesvorbehalt für die Errichtung besonderer Gerichte, sondern der Sache nach den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01; BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06; BVerwG, 19.09.2018 – 8 B 2/18; VG Lüneburg, 06.06.2019 – 8 A 150/18; BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24]. Vereinzelt wird insoweit auch Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG angeführt, ohne dass dem eine eigenständige, den Gesetzesvorbehalt betreffende Erwägung zugrunde läge [OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09; BGH, 06.04.2017 – 3 StR 326/16; LAG Hessen, 16.12.2025 – 4 SLa 476/25; BVerwG, 06.02.2024 – 1 AV 2/23; VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23]. Diese Zitierweise deutet auf eine in der Rechtsprechung anzutreffende Ungenauigkeit bei der Bezeichnung der Absätze des Art. 101 GG hin, lässt jedoch keine Aussage zum Regelungsgehalt des Art. 101 Abs. 2 GG in der hier maßgeblichen Fassung zu.

E. Verweise ohne Absatzangabe

40 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

41 Art. 101 GG schützt jede Person vor Ausnahmegerichten und vor dem Entzug des gesetzlichen Richters; als Grundrechtsträger sind natürliche Personen erfasst, etwa ein Beschwerdeführer vor einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52], ein Kläger vor einem Finanzgericht [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11], ein Beklagter vor einem Verwaltungsgericht [VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 220/23 MD] oder eine Klägerin vor einem Oberlandesgericht [OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24].

2. Sachlicher Schutzbereich

42 Sachlich verlangt Art. 101 GG, dass der Richter durch Gesetz bestimmt ist [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird nicht sitzungsörtlich, sondern staatsgewaltlich verstanden: Maßgeblich ist, dass der entscheidende Spruchkörper Teil eines Gerichts ist und seine Gerichtsbarkeit von der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Staatsgewalt ableitet [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52]. Die erkennenden Richter eines auf der Grundlage der Finanzgerichtsordnung errichteten Finanzgerichts sind gesetzliche Richter [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Auch der Europäische Gerichtshof ist insoweit gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 GG, als ein einzelstaatliches Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu seiner Anrufung verpflichtet ist [BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18]. Die Frage des Rechtswegs und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird als Frage des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG eingeordnet [VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 220/23 MD]. Eine Vorlagepflicht besteht, wenn nicht abschließend geklärte europarechtliche Fragen entscheidungserheblich sind; die Verletzung dieser Pflicht entzieht dem Betroffenen den gesetzlichen Richter [OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24].

II. Eingriff

43 Als Verletzung des Art. 101 GG wird die Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht eingeordnet, weil sie den Betroffenen dem gesetzlichen Richter entzieht [OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24]. Demgegenüber liegt keine Verletzung vor, wenn ein in Berlin amtierender Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Beschwerdeführer für im Land Schleswig-Holstein begangene Handlungen verurteilt, weil dieser Senat Teil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ist [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52]. Ebenso wenig stellt die Aufhebung einer Strafkammer eine Verletzung dar, wenn sie nicht aus sachfremden Gründen erfolgt [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52]. Die Rüge, die gesetzlichen Richter seien nach § 16 GVG nicht bestimmt, hinderte das Gericht nicht an Verhandlung und Entscheidung [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

44 Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt im Anwendungsbereich des Art. 101 GG vor allem die gesetzliche Bestimmung des Richters voraus. Der Bundesgesetzgeber kann die Gerichtsverfassung in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 GG regeln; auf dieser Grundlage errichtete Finanzgerichte weisen die erkennenden Richter als gesetzliche Richter aus [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Die Errichtung von Gerichten für besondere Sachgebiete ist nur durch Gesetz möglich; dies gilt etwa für die Finanzgerichtsbarkeit nach den §§ 1, 2, 3 FGO [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Für die Aufhebung eines Spruchkörpers ist darauf abzustellen, ob sie aus sachfremden Gründen erfolgt; fallen die Gründe weg, die zu seiner Errichtung geführt hatten, ist die Aufhebung unbedenklich [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

45 Art. 101 GG wird insbesondere mit Art. 267 AEUV verbunden, soweit die unionsrechtliche Vorlagepflicht berührt ist: Der EuGH ist insoweit gesetzlicher Richter, und die Verletzung der Vorlagepflicht entzieht den gesetzlichen Richter [BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18; OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24]. Für die gesetzliche Bestimmung des Richters stützt sich die Rechtsprechung auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 1 GG in Verbindung mit der Finanzgerichtsordnung [FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11]. Von Art. 3 GG wird Art. 101 GG abgegrenzt, soweit es um die Erreichbarkeit des zuständigen Gerichts geht; dass ein Staatsbürger ein Gericht leichter erreicht als ein anderer, begründet keine Gleichheitsverletzung [BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52].

V. Streitstand und offene Fragen

46 Die vorliegenden Verdichtungen weisen untereinander keinen Widerspruch auf; offene Fragen im Sinne einer Divergenz sind nicht ersichtlich.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 10.10.1952 – 1 BvR 511/52 · Rang 1 — Auflösung einer Strafkammer. Verurteilter rügte Entziehung des gesetzlichen Richters durch Auflösung der Strafkammer Neumünster und Urteil des Berliner BGH-Senats; das BVerfG verwarf die Beschwerde.
  • BVerfG, 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Überwachung von Außenkontakten in Beugehaft. Streit um Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für Kontrollen in der Beugehaft; BVerfG ließ Art.-101-Verstoß offen und bejahte nur Art. 3.
  • BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe durch Revisionsgericht. Nach Wegfall zweier Einzelstrafen hielt der BGH die Gesamtstrafe aufrecht; das BVerfG bejahte deshalb eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Ablehnung der Erledigung der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren: Art. 101 nicht eröffnet, da keine Einzelfallentscheidung ersetzt; Beschwerde zurückgewiesen.
  • BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06 · Rang 1 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Beamtin in eingetragener Lebenspartnerschaft rügte fehlende EuGH-Vorlage des BVerwG zum Familienzuschlag; BVerfG verneinte Art.-101-Verletzung.
  • BVerfG, 08.11.2007 – 2 BvR 2466/06 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Familienzuschlag für Lebenspartner. Beamter scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Familienzuschlags für seinen Lebenspartner; kein Art.-101-Verstoß durch unterlassene EuGH-Vorlage.
  • BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvR 2450/07 · Rang 1 — Notarkosten und Nichtvorlage an den EuGH. Die GmbH rügte die Nichtvorlage an den EuGH als Art.-101-Verstoß; das BVerfG verneinte diesen und nahm die Beschwerde nicht an.
  • BVerfG, 20.11.2014 – 1 BvL 4/13 · Rang 1 — Auswärtige Kammern Bautzen. Das Strafgericht legte § 1 Abs. 6 SächsJG vor; das BVerfG verwarf die Vorlage als unzulässig, weil der Art.-101-Verstoß nicht ausreichend begründet sei.
  • BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Entschädigung im städtebaulichen Sanierungsrecht. Die Enteignungsbehörde rügte, der BGH habe durch unvertretbare verfassungskonforme Auslegung die Vorlage an das BVerfG umgangen; dieses bejahte Art. 101 GG.
  • BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 · Rang 1 — Rundfunkbeitrag. Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag; das BVerfG verneint einen Verstoß gegen Art. 101 GG, weil das BVerwG die EU-Vorlagepflicht nicht offensichtlich unhaltbar handhabte.
  • BVerfG, 11.06.2026 – 1 BvR 965/26 · Rang 1 — Besetzungsrüge gegen Kammerbesetzung. Die Besetzungsrüge führte nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde; Zweifel an ordnungsgemäßer Kammerbesetzung nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG waren nicht ansatzweise begründet.
  • BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25 · Rang 1 — Vorlagepflicht im Grunderwerbsteuerverfahren. Die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesfinanzhof habe EU-Rechtsfragen zur Grunderwerbsteuer nicht vorgelegt; das BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an.
  • BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26 · Rang 1 — Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Verfassungsbeschwerde des OLG-Präsidenten gegen die vorläufige Aufnahme eines Bewerbers erfolglos; Art. 101 GG nicht substantiiert dargelegt.
  • BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12 · Rang 2 · von 53 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsschutz und EuGH-Nichtvorlage. Ein afghanischer Asylbewerber verlangte Abschiebungsschutz; das BVerwG verneinte einen Art. 101 GG-Verstoß durch Nichtvorlage an den EuGH, weil keine Vorlagepflicht bestand.
  • BGH, 06.04.2017 – 3 StR 326/16 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Nichtvorlage an das Bundesverfassungsgericht. Der BGH verwirft die Revision; die Rüge der Entziehung des gesetzlichen Richters wegen Nichtvorlage von § 89a StGB an das BVerfG bleibt ohne Erfolg.
  • BVerwG, 19.09.2018 – 8 B 2/18 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Selbstentscheidung über Befangenheitsgesuch. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die abgelehnte Einzelrichterin ihr Befangenheitsgesuch selbst zurückwies (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Umsatzsteuer auf Geldspielautomaten. Der BFH wies die Revision zurück; eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehe nicht, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich sei.
  • BVerwG, 06.02.2024 – 1 AV 2/23 · Rang 2 — Zuständigkeit für Asylumverteilungsklage. Im negativen Kompetenzkonflikt bestimmt das BVerwG das VG Gießen als zuständig, weil dessen Verweisung gegen Art. 101 GG verstieß.
  • BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24 · Rang 2 — Entschädigung wegen Verfassungsschutzüberwachung. Der BGH verneint eine analoge Zuständigkeit von Fachsenaten für ein In-camera-Verfahren im Amtshaftungsprozess wegen Art. 101 Abs. 2 GG.
  • BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26 · Rang 2 — Prozesskostenhilfe für Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. Keine Prozesskostenhilfe für die unstatthafte Beschwerde zum BVerwG; eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lag nicht vor.
  • BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26 · Rang 2 — Akteneinsicht in Zwangsversteigerungsakte. Bietinteressentin begehrt Akteneinsicht; Beschluss des Einzelrichters wegen Verstoßes gegen Art. 101 GG aufgehoben.
  • OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09 · Rang 3 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Vollstreckung eines Vergleichs durch Einzelrichter. Beschwerdeführer rügte Einzelrichterzuständigkeit für Vollstreckung des Vergleichs; OVG verneinte Verletzung von Art. 101 Abs. 2 GG.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11 · Rang 3 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG. Der Kläger verlangte die Feststellung, die erkennenden Richter seien gesetzliche Richter nach Art. 101 GG; das Gericht bejahte dies.
  • OVG NRW, 02.11.2017 – 4 B 891/17 · Rang 3 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Duldung eines Wochenmarktstandes. Das OVG wies die Beschwerde zurück, bejahte aber Verletzung von Art. 101 GG, weil der Einzelrichter vor wirksamem Übertragungsbeschluss entschied.
  • OVG NRW, 27.09.2019 – 13 B 1056/19 · Rang 3 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Tötung von Rindern wegen Tierseuchenverfügung. Antragstellerin wehrte sich gegen Tötung ihrer Rinder; OVG bejahte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen nicht gesetzlichen Richters, wies Beschwerde aber in der Sache zurück.
  • OLG Koblenz, 18.05.2022 – 5 U 2141/21 · Rang 3 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Einzelrichter statt Kammer. Die Beklagte rügte ohne Erfolg, das Landgericht habe durch den Einzelrichter statt durch die Kammer entschieden und dadurch Art. 101 GG verletzt.
  • OLG Frankfurt a. M., 09.12.2024 – 1 U 7/24 · Rang 3 — Amtshaftung wegen unterlassener EuGH-Vorlage. Streit um Amtshaftung wegen Nichtvorlage trotz entscheidungserheblicher Europarechtsfragen.
  • LAG Hessen, 16.12.2025 – 4 SLa 476/25 · Rang 3
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2025 – 10 LA 158/25 · Rang 3 — Örtliche Zuständigkeit im Asylstreit. Klage vor VG Osnabrück; Kläger rügte Verletzung des gesetzlichen Richters, OVG verneinte Verfahrensfehler wegen Aufenthaltspflicht in Bramsche.
  • OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A · Rang 3 — Nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans. Kläger rügt, die nachträgliche Umverteilung durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; der Senat verneint das.
  • VG Osnabrück, 14.10.2015 – 5 A 390/15 · Rang 4 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Untätigkeit im Asylverfahren. Streit um gerichtliche Pflicht zum Durchentscheiden bei untätigem Bundesamt und gleichgeschlechtliche Anhörung; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet diese nicht.
  • VG Lüneburg, 06.06.2019 – 8 A 150/18 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Rechtmäßigkeit eines Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Insolvenzverfahren; das Verwaltungsgericht verneint den Rechtsweg, weil eine Entscheidung Art. 101 Abs. 2 GG verletzte.
  • VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 220/23 MD · Rang 4 — Rückgabe eines USB-Sticks mit Kehrdaten. Das VG bejaht nach Rechtswegrüge den Verwaltungsrechtsweg für Rückgabe eines USB-Sticks mit Kehrdaten und Schadensersatzfeststellung (Art. 101 GG).
  • VG Köln, 06.01.2025 – 1 L 1938/24 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Sicherstellungsanordnungen der Sanktionsdurchsetzung. Die Antragstellerin scheitert mit ihrem Eilantrag gegen Sicherstellungsanordnungen.
  • VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23 · Rang 4 — Auskunftsanordnung nach § 203 TKG. Antragstellerin wehrt sich gegen Auskunftsanordnung nach § 203 TKG; Antrag abgelehnt, Art. 101 GG nur abstrakt erwähnt.
  • VG Köln, 19.11.2025 – 23 K 8723/25 · Rang 4 — Räumung einer Garage. Im Streit um Garagenräumung hält das VG Köln nach Amtsgericht-Verweisung den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und ruft das BVerwG an; Art. 101 GG sei durch die Verweisung verletzt.
  • ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25 · Rang 4

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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