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Der Praxiskommentar GG · 122 von 176

Art. 102 GG

Wortlaut
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.

Grundlage: 28 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2019–2019. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 102 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 28 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 102 GG — 0,00 %
Nennungen 36 insgesamt, also 1,3 je Entscheidung
Gerichte 21 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1960 bis 2025
Verlauf 2008–2025 ▅█▃▃▃▅█▅▅█▅▃ — 2, 3, 1, 1, 1, 2, 3, 2, 2, 3, 2, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 5 (18 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 6 (21 %) · Obergerichte: 7 (25 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 10 (36 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Todesstrafe — Rn. 5
  • C. Art. 102 GG — Rn. 7
    • I. Tatbestand — Rn. 8
      1. Rechtsfolgen — Rn. 9
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 10
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 11
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 12

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 102 GG enthält nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Begründung des Oberlandesgerichts München eine grundsätzliche Wertentscheidung der deutschen Rechtsordnung; deutsche Gerichte sind an sie auch im Auslieferungsverfahren gebunden, weil Art. 1 Abs. 3 GG nicht danach unterscheidet, ob die Wirkungen staatlichen Handelns im In- oder Ausland eintreten [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Eine eigene, tragende Aussage des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 102 GG ist im Auszug nicht enthalten; der Tenor stützt sich auf Art. 19 Abs. 4 GG [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das herangezogene Material enthält keine Aussage des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 102 GG, sondern lediglich die Wiedergabe einer Auffassung des Oberlandesgerichts München, die der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 102 GG rügt [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Eine Rechtsprechungslinie zu Art. 102 GG lässt sich daraus nicht ableiten.

III. Systematische Stellung

3 Das Material verknüpft Art. 102 GG mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG, indem es die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe als mit diesen Grundrechten unvereinbar bezeichnet und Art. 102 GG als grundsätzliche Wertentscheidung hinzutreten lässt [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Die Bindung deutscher Gerichte im Auslieferungsverkehr wird auf Art. 1 Abs. 3 GG gestützt, der nicht zwischen In- und Auslandswirkung unterscheidet [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Die Entscheidung selbst beruht auf Art. 19 Abs. 4 GG; eine eigene Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 102 GG wird nicht entfaltet [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 1 Stellen, davon 0 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Todesstrafe

5 Die Todesstrafe umfasst die Verhängung und Vollstreckung einer Strafe, die auf die Tötung des Betroffenen gerichtet ist. Nach der in der Entscheidung referierten Auffassung des Oberlandesgerichts ist ihre Verhängung oder Vollstreckung weder mit Art. 1 Abs. 1 GG noch mit Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar; Art. 102 GG tritt als grundsätzliche Wertentscheidung hinzu [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19].

6 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: abgeschafft.

C. Art. 102 GG

7 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

8 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

9 Art. 102 GG enthält eine grundsätzliche Wertentscheidung der deutschen Rechtsordnung; deutsche Gerichte sind an sie auch im Auslieferungsverfahren gebunden, weil Art. 1 Abs. 3 GG nicht danach unterscheidet, ob die Wirkungen staatlichen Handelns im In- oder Ausland eintreten [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Nach der im Auszug referierten Auffassung des Oberlandesgerichts München ist die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe weder mit Art. 1 Abs. 1 GG noch mit Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar; Art. 102 GG tritt als grundsätzliche Wertentscheidung hinzu [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Als Grenze der Norm im Auslieferungsverkehr wird behandelt, dass Art. 12 AuslV D-USA nur die Vollstreckung der Todesstrafe ausschließt, nicht aber deren Verhängung; deshalb fordert der Senat im Sinne des bestmöglichen Grundrechtsschutzes zusätzlich eine Zusicherung ein und nimmt unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes an, dass die konkrete Zusicherung (Verbalnote vom 14. Mai 2019) die Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausschließt [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19].

III. Verfahren und Zuständigkeit

10 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu verfahrensrechtlichen oder zuständigkeitsbezogenen Aspekten des Art. 102 GG. Die Entscheidung betrifft eine Verfassungsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 102 GG rügt; eine eigene, tragende Aussage des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 102 GG ist im Auszug jedoch nicht enthalten, der Tenor stützt sich auf Art. 19 Abs. 4 GG [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

11 Art. 102 GG tritt nach der referierten Auffassung des Oberlandesgerichts München als grundsätzliche Wertentscheidung neben Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG, mit denen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe unvereinbar ist [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Die Bindung deutscher Gerichte an Art. 102 GG auch im Auslieferungsverfahren ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, der nicht danach unterscheidet, ob die Wirkungen staatlichen Handelns im In- oder Ausland eintreten [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Im Verhältnis zu Art. 12 AuslV D-USA und dem zugehörigen Zustimmungsgesetz wird die Norm dahin abgegrenzt, dass diese nur die Vollstreckung der Todesstrafe ausschließen, nicht aber deren Verhängung; der Beschwerdeführer hält sie deshalb für verfassungswidrig [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu keine eigene Aussage getroffen, sondern den Tenor auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19].

V. Streitstand und offene Fragen

12 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 102 GG, während das Oberlandesgericht München die Norm als grundsätzliche Wertentscheidung ansieht, das Bundesverfassungsgericht jedoch keine eigene tragende Aussage zu Art. 102 GG trifft und den Tenor auf Art. 19 Abs. 4 GG stützt [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Offen bleibt, ob Art. 102 GG auch die Verhängung der Todesstrafe – und nicht nur deren Vollstreckung – verbietet; der Beschwerdeführer hält Art. 12 AuslV D-USA und das Zustimmungsgesetz für verfassungswidrig, weil sie lediglich die Vollstreckung ausschließen [BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19]. Eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht steht aus.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19 · Rang 1 — Auslieferung bei drohender Todesstrafe. Das BVerfG hob die Zulässigerklärung der Auslieferung wegen Art. 19 Abs. 4 GG auf; die auf Art. 102 GG gestützte Rüge nahm es nicht zur Entscheidung an.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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