Frank KemperVideos, Lieder, Bücher und Bilder zum Teilen
Privates, ehrenamtliches Angebotkein offizielles Material der Partei BSW
← Der Praxiskommentar GG

Der Praxiskommentar GG · 124 von 176

Art. 104 GG

Wortlaut
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Rechtsprechung.

Grundlage: 1.325 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 49 wurden ausgewählt, 36 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 104 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 1.325 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 104 GG — 0,20 %
Nennungen 3.568 insgesamt, also 2,7 je Entscheidung
Gerichte 155 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1959 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▃▅▄▄▄█▇▅▅▅▅▂ — 31, 62, 54, 49, 54, 104, 93, 66, 69, 67, 64, 18 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 429 (32 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 299 (23 %) · Obergerichte: 329 (25 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 238 (18 %) · Amtsgerichte: 26 (2 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 4 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 256 von 1.325 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 3.000 € bis 5.000 €
Erfolgsbild In 58 von 171 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 34 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 1.325 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
    • Freiheit — Rn. 10
    • Person — Rn. 11
    • Grund — Rn. 12
    • förmlichen — Rn. 13
    • Gesetzes — Rn. 14
    • Beachtung — Rn. 15
    • Formen — Rn. 16
    • beschränkt — Rn. 17
    • Festgehaltene — Rn. 18
    • Personen — Rn. 19
    • dürfen — Rn. 20
    • weder — Rn. 21
  • C. Absatz 1 — Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen … — Rn. 23
    • I. Schutzbereich — Rn. 24
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 24
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 25
      1. Eingriff — Rn. 26
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 27
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 36
  • D. Absatz 2 — Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat … — Rn. 37
    • I. Schutzbereich — Rn. 38
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 38
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 39
      1. Eingriff — Rn. 40
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 41
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 43
  • E. Absatz 3 — Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig … — Rn. 44
    • I. Schutzbereich — Rn. 45
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 45
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 46
      1. Eingriff — Rn. 47
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 48
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 49
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 50
  • F. Absatz 4 — Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder … — Rn. 51
    • I. Schutzbereich — Rn. 52
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 52
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 53
      1. Eingriff — Rn. 56
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 58
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 59
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 63
  • G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 65
    • I. Schutzbereich — Rn. 66
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 66
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 67
      1. Eingriff — Rn. 68
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 69
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 70
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 71
  • H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 72

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Die Freiheit der Person nimmt als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein; das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG die Einhaltung besonderer Verfahrensgarantien fordert [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Für die Freiheitsentziehung als schwersten Eingriff fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes den verfahrensrechtlichen Richtervorbehalt hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht und der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dient [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Art. 104 Abs. 4 GG verfolgt daneben den Zweck, ein unbemerktes Verschwinden des Festgehaltenen in der Haft auszuschließen, indem es die unverzügliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens von jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung verlangt [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Bis 2010. Die frühe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltete die dogmatischen Grundlagen: Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert für den Bereich der Freiheitsentziehung die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen, wobei die Vorgaben umso genauer sein müssen, je intensiver der Grundrechtseingriff und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Zugleich wurde klargestellt, dass Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur verlangt, dass über die Freiheitsentziehung ein Richter entscheidet, sondern dass dieser Richter auch die persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG besitzt [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Mit der Entscheidung vom 4. September 2009 präzisierte das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis der Absätze 2 und 3: Art. 104 Abs. 3 GG ist gegenüber Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG keine verdrängende Spezialregelung; die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gilt auch dann, wenn Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG zur Anwendung kommt [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. „Unverzüglich“ bedeutet danach, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung nachgeholt werden muss, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt; die Höchstfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG tritt nur als äußerste Grenze hinzu und befreit nicht von der Unverzüglichkeitspflicht [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07].

3 2010 bis 2020. Die Rechtsprechung vertiefte in dieser Phase insbesondere die verfahrensrechtlichen Anforderungen. Aus dem Verfassungsgebot richterlicher Prüfung der Zulässigkeit und Fortdauer jeglicher Freiheitsentziehung folgt als unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07; BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21]. Für die persönliche Anhörung des Betroffenen im Freiheitsentziehungsverfahren wurde entschieden, dass sie nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend ist [BGH, 19.05.2011 – V ZB 36/11]; die Anhörung nach § 319 Abs. 1 FamFG vor einer Unterbringungsentscheidung wurde als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG qualifiziert [BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16]. Im Rahmen von Sicherungsverwahrungsfällen wurde Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG im Verbund mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen: § 66b Abs. 1 StGB a.F. durfte wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden, die eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlangt [BVerfG, 11.03.2013 – 2 BvR 2000/12]. Mit der Entscheidung vom 14. Mai 2020 wurde Art. 104 Abs. 4 GG als subjektives Recht des Festgehaltenen anerkannt, das selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung tritt; die Pflicht zur Benachrichtigung obliegt dem Richter, der die Haft anordnet [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16].

4 2021 bis 2026. Die jüngste Rechtsprechung ist durch eine Stärkung der formellen Garantien und der gerichtlichen Kontrollpflichten gekennzeichnet. Hinsichtlich Art. 104 Abs. 4 GG wurde die Pflicht des Gerichts konkretisiert, den Festgehaltenen zunächst über die Benachrichtigungspflicht zu informieren und bei Angaben zu einer zu benachrichtigenden Person, auf deren Grundlage eine Kontaktaufnahme nicht ohne Weiteres möglich ist, weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, etwa durch Einholung einer Meldeauskunft; die bloße Einräumung einer Benachrichtigungsmöglichkeit hebelt die Schutzfunktion aus [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Aus Art. 104 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde zudem ein Dokumentationsgebot abgeleitet, ohne dessen Erfüllung eine wirksame Kontrolle der gerichtlichen Maßnahmen nicht möglich ist [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Zum Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG wurde präzisiert, dass die zunächst allein von der Exekutive veranlasste Ingewahrsamnahme eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme ist, die ohne vorherigen richterlichen Beschluss ausschließlich bei Gefahr im Verzug zulässig ist; der Richtervorbehalt ist streng auszulegen, und auch die zeitnahe Vorführung vor den Haftrichter heilt einen Verstoß nicht [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Zugleich wurde auf Rechtsfolgenseite klargestellt, dass der Richtervorbehalt keiner zeitlichen „Marginalitätsschwelle“ unterliegt [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

III. Systematische Stellung

5 Art. 104 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Verbund mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als grundrechtlicher Maßstab für Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen herangezogen; die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht zur Beachtung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zum Verfassungsgebot erhebt [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

6 Zur Abgrenzung von Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung wird nach der Intensität des Eingriffs unterschieden: Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung und setzt voraus, dass die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, während eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, wenn jemand gegen seinen Willen gehindert wird, einen ihm an sich zugänglichen Ort aufzusuchen; Art. 104 Abs. 1 GG erfasst die Freiheitsbeschränkung, Art. 104 Abs. 2 GG die Freiheitsentziehung [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22].

7 Im Strafrecht wird Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG neben Art. 103 Abs. 2 GG angewandt, wenn Freiheitsstrafe angedroht wird: Der Gesetzgeber muss mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen; bei Blankettstrafgesetzen müssen die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15; VGH Baden-Württ., 21.05.2019 – 9 S 584/19]. Die Androhung von Freiheitsstrafe berührt das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und unterliegt dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstab, wonach sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dienen muss [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22].

8 Art. 104 Abs. 2 und 3 GG werden in der Rechtsprechung als verfassungsunmittelbar angeordnete Richtervorbehalte verstanden, die als Indikator für einen qualifizierten Grundrechtseingriff herangezogen werden und die Zulässigkeit eines nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzbegehrens trotz Erledigung tragen [OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09; VG Köln, 25.11.2015 – 20 K 2624/14; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21]. Der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG wird dabei dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG für Wohnungsdurchsuchungen zur Seite gestellt [OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21; OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Die Verletzung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, ohne dass die gleichzeitige Einordnung als Gehörsverstoß die Anwendung des Art. 104 Abs. 1 GG hindert [BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16; BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Ferner kann ein Verstoß gegen die Besetzungsgarantien des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung stehen [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Ergänzend werden unions- und konventionsrechtliche Gewährleistungen herangezogen, insbesondere Art. 5 EMRK und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22; LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26].

B. Begriffe des Wortlauts

9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 89 Stellen, davon 10 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Freiheit

10 Die Freiheit der Person nimmt als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet sie als „unverletzlich“ [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG lässt ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zu [OLG Bremen, 10.05.2022 – 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22]. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie in unlösbarem Zusammenhang [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Die Durchsuchung einer Person greift in die Freiheit der Person ein und darf grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden [OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Ein bußgeldbewehrtes Verbot, die eigene Wohnung für 14 Tage zu verlassen, kann eine Freiheitsentziehung oder zumindest eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darstellen [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20].

Person

11 Die Freiheit der Person schützt den Einzelnen als Grundrechtsträger; ihre Beschränkung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zulässig [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Im Rahmen von Art. 104 Abs. 4 GG bezeichnet „Person seines Vertrauens“ eine vom Festgehaltenen subjektiv benannte Vertrauensperson; maßgeblich ist allein, wen der Festgehaltene benennt, ohne dass es darauf ankommt, ob die benannte Person willens und fähig ist, die Interessen des Festgehaltenen zu wahren [LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Der Begriff der Person des Vertrauens ist subjektiv zu verstehen; es kommt darauf an, wem der Festgehaltene Vertrauen entgegenbringt [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19].

Grund

12 „Grund“ bezeichnet in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die rechtliche Grundlage; die Freiheit der Person darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung kann sich aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit weiteren Vorschriften ergeben [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Ein sachlicher Grund für eine Hinausschiebung der Vorführung ist jedenfalls in der Regel anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich nach seiner Festnahme durch die Polizei bei dieser nach ordnungsgemäßer Belehrung zu seiner Person und zur Sache einlässt [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16].

förmlichen

13 „Förmliches Gesetz“ bedeutet eine vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassene Regelung; bei Strafvorschriften, die Freiheitsstrafe androhen, muss der Gesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15]. Soweit durch eine Blankettvorschrift Freiheitsstrafe angedroht wird, müssen die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des förmlichen Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein [VGH Baden-Württ., 21.05.2019 – 9 S 584/19]. Eine behördliche Ingewahrsamnahme ohne förmliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG lässt die Beschränkung der Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zu [OLG Bremen, 10.05.2022 – 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22].

Gesetzes

14 Das förmliche Gesetz ist die einzige zulässige Grundlage für Freiheitsbeschränkungen; Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG auf und verstärkt ihn, indem er die Pflicht zur Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften zum Verfassungsgebot erhebt [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Für die Freiheitsentziehung als schwersten Eingriff fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes den verfahrensrechtlichen Richtervorbehalt hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen [BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21]. Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen [BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21].

Beachtung

15 Die Pflicht zur Beachtung der sich aus dem förmlichen Gesetz ergebenden Formvorschriften wird durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Inhalt und Reichweite dieser Formvorschriften sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Art. 104 Abs. 4 GG verleiht dem Festgehaltenen ein subjektives Recht darauf, dass die Benachrichtigungspflicht beachtet wird; die Feststellung eines Verstoßes kann unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begehrt werden [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft ist ein Feststellungsinteresse auch nach Erledigung der Maßnahme zu bejahen [OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09].

Formen

16 Die in einem förmlichen Gesetz vorgeschriebenen Formen sind bei jeder Beschränkung der Freiheit der Person zu beachten [BVerfG, 11.03.2013 – 2 BvR 2000/12; BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16]. Art. 104 Abs. 1 GG erhebt die Beachtung dieser gesetzlichen Formvorschriften zum Verfassungsgebot [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung; sie setzt voraus, dass die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Die Formvorschriften dienen der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

beschränkt

17 Die Freiheit der Person darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen gehindert wird, einen ihm an sich zugänglichen Ort aufzusuchen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betrieben wird, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann [LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26]. Der Schutzzweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist auf die Feststellung beschränkt, dass der Festgehaltene nicht unbemerkt in der Haft verschwindet [BVerfG, 19.09.2006 – 2 BvR 2115/01]. Eine lediglich auf die Identitätsfeststellung beschränkte richterliche Kompetenz wird den Anforderungen des Art. 104 GG nicht gerecht [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07].

Festgehaltene

18 Festgehaltene sind Personen, die einer Freiheitsentziehung unterliegen [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Art. 104 Abs. 4 GG verleiht dem Festgehaltenen ein subjektives Recht darauf, dass von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt wird [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Der Festgehaltene bestimmt subjektiv, wem er als Person seines Vertrauens Vertrauen entgegenbringt [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19]. Zweck der Benachrichtigungspflicht ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden zu verhindern [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22].

Personen

19 Der Begriff „Personen“ in Art. 104 Abs. 4 GG erfasst die vom Festgehaltenen benannte Vertrauensperson; maßgeblich ist allein, wen der Festgehaltene als seine Vertrauensperson benennt [LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Es kommt nicht darauf an, ob die benannte Person willens und fähig ist, die Interessen des Festgehaltenen zu wahren [LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Die Benachrichtigung obliegt dem Gericht von Amts wegen und ist von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen unabhängig [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Die Benachrichtigungspflicht tritt selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung und gewährt dem Festgehaltenen ein subjektives Recht auf Beachtung der Vorschrift [BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21].

dürfen

20 Die Freiheit der Person darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16]. Freiheitsstrafen dürfen nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes verhängt werden [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15]. Bei der vorläufigen Festnahme dürfen die Ermittlungsbehörden die Vorführung hinausschieben, soweit dies sachdienlich erscheint [BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18]. Das Landgericht hätte nicht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen dürfen, wenn die Anhörung verfahrensfehlerhaft erfolgt ist [BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16].

weder

21 Die Verknüpfung „weder … noch“ in Art. 104 Abs. 4 GG bringt eine kumulative Benachrichtigungspflicht zum Ausdruck; das Grundrecht ist verletzt, wenn der Richter pflichtwidrig weder einen Angehörigen noch eine Vertrauensperson von der Entscheidung benachrichtigt [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21].

22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: vorgeschriebenen, seelisch, körperlich, Zulässigkeit, Fortdauer; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: mißhandelt.

C. Absatz 1 — Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen …

23 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

24 Der persönliche Schutzbereich der Freiheit der Person erstreckt sich auf alle natürlichen Personen. In der mitgeteilten Rechtsprechung sind Betroffene verschiedener Rechtsstellung einbezogen: Straftäter im Maßregelvollzug [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01], vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer im Zusammenhang mit Abschiebungs- und Überstellungshaft [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22; BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23; BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 47/23], Vollstreckungsschuldner im Verwaltungsvollstreckungsverfahren [OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26] sowie Bürger, die von bußgeldbewehrten Ausgangsverboten betroffen sind [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20].

2. Sachlicher Schutzbereich

25 Die Freiheit der Person nimmt als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet sie als „unverletzlich“, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG lässt ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zu, und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG fordern besondere Verfahrensgarantien [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Sachlich schützt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Rechtsprechung grenzt nach der Intensität des Eingriffs ab: Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung und setzt voraus, dass die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird; eine Freiheitsbeschränkung liegt demgegenüber vor, wenn jemand gegen seinen Willen gehindert wird, einen ihm an sich zugänglichen Ort aufzusuchen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Präventive Freiheitsentziehungen greifen ebenso stark in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein wie Freiheitsstrafen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Die Androhung von Freiheitsstrafe berührt das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22; BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15]. Ein bußgeldbewehrtes Verbot, die eigene Wohnung oder das eigene Haus für einen Zeitraum von 14 Tagen zu verlassen, kann eine Freiheitsentziehung oder zumindest eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darstellen [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20]. Die Anlegung von Fußfesseln, die die Bewegungsfreiheit gänzlich aufhebt, macht eine Ingewahrsamnahme zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

II. Eingriff

26 Als Eingriffe in die Freiheit der Person wurden in der Rechtsprechung qualifiziert: die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit der gesetzlich ermöglichten Fortdauer nach Ablauf von zehn Jahren [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01], die Androhung von Freiheitsstrafe in einem Blankettstrafgesetz [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15] sowie in § 184l StGB [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22], die Anordnung der Abschiebungshaft [BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23; BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 47/23], die von der Exekutive veranlasste Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung von Überstellungs- oder Abschiebungshaft [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22], die Ersatzzwangshaft als Vollstreckungsmittel im Verwaltungsvollstreckungsverfahren [OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26] sowie ein bußgeldbewehrtes Verbot, die eigene Wohnung für 14 Tage zu verlassen [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20]. Die Ersatzzwangshaft ist als schwerwiegender Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG einzuordnen [OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26]. Das Verbot, die eigene Wohnung für 14 Tage zu verlassen, stellt eine Freiheitsentziehung oder zumindest eine Freiheitsbeschränkung dar [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20]. Die ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgte Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung von Überstellungshaft greift in die Freiheit der Person ein [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

27 Eingriffe in die Freiheit der Person sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert; dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen ist der Freiheitsanspruch des Betroffenen als Korrektiv entgegenzuhalten, beide sind im Einzelfall abzuwägen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels und die dabei vorzunehmende Einschätzung an [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Bei präventiver Freiheitsentziehung ist zu berücksichtigen, dass ihr eine Prognose über die von der Person ausgehende Gefahr zugrunde liegt [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01].

28 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinreichend klar zu bestimmen; für den Bereich der Freiheitsentziehung konkretisiert die Norm die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen, und die daraus folgenden Vorgaben müssen umso genauer sein, je intensiver der Grundrechtseingriff und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Erlässt der Gesetzgeber eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er – auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG – mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen, und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15]. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15]. Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG); § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG genügte diesen Anforderungen nicht und wurde für unvereinbar und nichtig erklärt, weil der Gesetzgeber sich in unzulässiger Weise seiner Rechtsetzungskompetenz begeben und dem Verordnungsgeber die Entscheidung überlassen hatte, welche Tatbestände des europäischen Rechts im nationalen Recht strafbar sein sollten [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15]. Dasselbe gilt für Blankettvorschriften, die durch nationale Rechtsverordnungen ausgefüllt werden: Dem Verordnungsgeber ist zur Wahrung des Grundsatzes der Gewaltenteilung lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll [VGH Baden-Württ., 21.05.2019 – 9 S 584/19].

29 Eine Übertragung der Eingriffsbefugnisse vom parlamentarischen Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber ist nicht ausgeschlossen, aber an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft; zulässig ist eine nähere Ausformung von Voraussetzungen und Ausmaß der Freiheitsentziehung nur, wenn das parlamentarische Gesetz selbst bestimmt, dass diese Rechtsfolge überhaupt in Betracht kommt, die Regelung der Voraussetzungen der Freiheitsentziehung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt vornimmt und eine verfassungsgemäße Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20]. Der Vorbehalt des förmlichen Gesetzes schließt Gewohnheitsrecht als gesetzliche Grundlage aus; ebenso scheidet die analoge Heranziehung von Normen aus (Analogieverbot), gerechtfertigt im Vergleich zum Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Eine Festnahme zur Sicherung der Vorführung vor den Haftrichter zur Anordnung von Überstellungshaft war daher nicht von § 62 Abs. 5 AufenthG a.F. gedeckt, und eine entsprechende Anwendung lief dem strengen Gesetzesvorbehalt zuwider [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

30 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt ferner die Beachtung der in einem förmlichen Gesetz vorgeschriebenen Formen [BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16]. Inhalt und Reichweite dieser Formvorschriften sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist die gerichtliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 Abs. 1 FamFG vor einer Unterbringungsentscheidung qualifiziert worden; Verfahrensfehler bei ihrer Durchführung verletzen den Betroffenen nicht nur in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht die Verfahrenshandlung nachholen oder das Verfahren wiederholen muss [BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16]. Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Grundsatz des fairen Verfahrens begründet demgegenüber keine allgemeine Pflicht des Gerichts, den Betroffenen über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters zu belehren oder einen früheren Bevollmächtigten von Amts wegen zur Anhörung hinzuzuziehen; die Anordnung der Abschiebungshaft ist deshalb in den entschiedenen Fällen nicht an diesem Grundsatz gescheitert [BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23; BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 47/23].

31 Die Ersatzzwangshaft ist als ultima ratio staatlicher Durchsetzung nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht; die Abwägung hat alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht des Eingriffs gegenüberzustellen ist [OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26]. Bejaht wurde die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen einen wohnsitzlosen Vollstreckungsschuldner, weil die Annahme der Unverhältnismäßigkeit es dem Schuldner sonst ermöglicht hätte, sich der Vollstreckung zu entziehen [OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26]. Bei Freiheitsstrafandrohung gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient; Strafandrohung ist nur bei besonderer Sozialschädlichkeit und Unerträglichkeit des Verhaltens für das geordnete Zusammenleben zulässig, wobei Art. 104 Abs. 1 GG den Maßstab des Übermaßverbots und den Einsatz des Strafrechts als „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes mitbestimmt [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22]. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person durch § 184l StGB wurde verneint [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22].

32 Für den – hier nur in seinem Verhältnis zu Abs. 1 mitbehandelten – Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gilt: Eine Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung; die zunächst allein von der Exekutive veranlasste Ingewahrsamnahme ist eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme und ohne vorherigen richterlichen Beschluss ausschließlich bei Gefahr im Verzug zulässig, wobei der Richtervorbehalt streng auszulegen ist und auch die zeitnahe Vorführung vor den Haftrichter einen Verstoß nicht heilt [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte, verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste; sie ist unverzüglich nachzuholen, das heißt ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Der Richtervorbehalt unterliegt auf Rechtsfolgenseite keiner zeitlichen „Marginalitätsschwelle“ [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Bei einer im Voraus geplanten behördlichen Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung von Abschiebungs- oder Überstellungshaft liegt kein Fall von Gefahr im Verzug vor, der eine Freiheitsentziehung ohne vorherigen richterlichen Beschluss gestattet hätte; das gilt selbst dann, wenn der Betroffene unmittelbar an das Amtsgericht verbracht wird und zwischen Festnahme und richterlicher Entscheidung nur etwas über eine Stunde liegt [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Gerichte haben zur Tageszeit (6 bis 21 Uhr) einen richterlichen Eil- oder Notdienst einzurichten, um eine vorherige richterliche Entscheidung zu ermöglichen [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Ausgenommen von einer Vorabentscheidung ist allein der Fall des untergetauchten, nicht greifbaren Ausländers, bei dem eine Festnahme nur abstrakt geplant sein kann [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

33 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG steht in engem Verbund mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person als „unverletzlich“ gewährleistet; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben dem förmlichen Gesetz die Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen zum Verfassungsgebot erhebt [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Art. 104 Abs. 1 GG überlagert insoweit den lediglich einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20]. Der Gesetzgeber soll Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise regeln [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

34 Für den Bereich der Freiheitsentziehung konkretisiert Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Im Verhältnis zu Art. 103 Abs. 2 GG gilt: Bei der Androhung von Freiheitsstrafe tritt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG neben Art. 103 Abs. 2 GG; eine Strafrechtsnorm in einer Rechtsverordnung, deren Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entspricht, kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht rechtfertigen [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15; VGH Baden-Württ., 21.05.2019 – 9 S 584/19]. Art. 103 Abs. 2 GG greift demgegenüber nicht ein, wenn es sich um Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt, die nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen; Maßstab ist dann Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde am Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG geprüft [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22].

35 Art. 104 Abs. 2 GG fügt dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes den nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehenden verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu; der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, soll Machtmissbrauch durch die Exekutive vorbeugen und ist von allen staatlichen Organen praktisch wirksam zu machen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Die Abgrenzung zwischen Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) erfolgt nach der Intensität des Eingriffs; Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Der Grundsatz des fairen Verfahrens wird in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankert [BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23; BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 47/23]. Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff wird am grundrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG geprüft [OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26].

V. Streitstand und offene Fragen

36 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den mitgeteilten Entscheidungen. Offen bleibt die Reichweite der in [BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23] angedeuteten allgemeinen gerichtlichen Belehrungspflicht im Verfahren über die Anordnung von Freiheitsentziehung; die Entscheidung benennt deren Bestand oder Reichweite nicht näher, sodass insoweit eine offene Frage verbleibt.

D. Absatz 2 — Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat …

37 8 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

38 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

39 Art. 104 Abs. 2 GG betrifft die Freiheitsentziehung als schwerste Form des Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit. Voraussetzung ist, dass die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird; demgegenüber liegt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG vor, wenn jemand gegen seinen Willen gehindert wird, einen ihm an sich zugänglichen Ort aufzusuchen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Angelegte Fußfesseln, die die Bewegungsfreiheit gänzlich aufheben, machen eine Ingewahrsamnahme zur freiheitsentziehenden Maßnahme [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Art. 104 Abs. 2 GG fügt dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes den nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehenden verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu; er dient der verstärkten Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, soll Machtmissbrauch durch die Exekutive vorbeugen und ist von allen staatlichen Organen praktisch wirksam zu machen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22]. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG muss der über die Freiheitsentziehung entscheidende Richter zudem die persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG besitzen, also unversetzbar und unabsetzbar sein [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06].

II. Eingriff

40 Eine zunächst allein von der Exekutive veranlasste Ingewahrsamnahme ist eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme und ohne vorherigen richterlichen Beschluss ausschließlich bei Gefahr im Verzug zulässig [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Der Richtervorbehalt ist streng auszulegen; auch die zeitnahe Vorführung vor den Haftrichter heilt einen Verstoß gegen den Vorbehalt vorheriger richterlicher Anordnung nicht [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22] und unterliegt auf Rechtsfolgenseite keiner zeitlichen „Marginalitätsschwelle“ [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Bei im Voraus geplanten behördlichen Ingewahrsamnahmen liegt kein Fall von Gefahr im Verzug vor; bejaht hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß insoweit für die Festnahme einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin zum Zwecke der Abschiebungshaft, bei der der Ausländerbehörde spätestens zehn Tage vor der Festnahme alle relevanten Informationen vorlagen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22], sowie für die Festnahme zur Vorbereitung von Überstellungshaft im Dublin-Verfahren, bei der ein Flug mit Sicherheitsbegleitung gebucht und ein Haftantrag gestellt worden war [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. In Fällen geplanter Festnahmen hätte die richterliche Entscheidung vor der Ingewahrsamnahme herbeigeführt werden können und müssen, zumal Gerichte zur Tageszeit (6 bis 21 Uhr) einen richterlichen Eil- oder Notdienst einzurichten haben [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Ausgenommen von einer Vorabentscheidung ist allein der Fall des untergetauchten, nicht greifbaren Ausländers, bei dem eine Festnahme nur abstrakt geplant sein kann [BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

41 Für jede nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsentziehung ist nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen; „unverzüglich“ bedeutet ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, wobei Verzögerungen durch Weglänge, Transportschwierigkeiten, Registrierung und Protokollierung, widerständiges Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände unvermeidbar sind [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Die nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte, verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; der Richter hat die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen [BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21]. Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht; der Richter muss die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen [BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21]. Entscheidet ein Richter ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit, muss die Verwendung solcher Hilfsrichter die Ausnahme bleiben und ist nur aus zwingenden Gründen zulässig; andernfalls kann dies das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigen [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

42 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben dem förmlichen Gesetz die Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen zum Verfassungsgebot erhebt; Art. 104 Abs. 2 GG fügt dem Gesetzesvorbehalt ergänzend den nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehenden verfahrensrechtlichen Vorbehalt richterlicher Entscheidung hinzu [VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen in unlösbarem Zusammenhang mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Verletzungen werden daher als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG geprüft [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22]. Entscheidet ein Richter ohne die persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG über eine Freiheitsentziehung, kann sich dies zugleich auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auswirken [BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06]. Zu Art. 104 Abs. 4 GG grenzt das Bundesverfassungsgericht ab: Die Benachrichtigungspflicht tritt selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung, sodass die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG unabhängig von der – gegebenenfalls bereits festgestellten – Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begehrt und ausgesprochen werden kann [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Der in Art. 104 Abs. 2 und 3 GG angeordnete Richtervorbehalt wird zudem als Indikator für einen qualifizierten, schwerwiegenden Grundrechtseingriff herangezogen; ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung eines bereits beendeten Eingriffs muss dann jedenfalls zulässig sein [OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].

V. Streitstand und offene Fragen

43 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen zum Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG; die Anforderungen an die vorherige richterliche Anordnung, an die enge Auslegung von Gefahr im Verzug und an die richterliche Sachaufklärung werden übereinstimmend formuliert [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22; BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22; BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21].

E. Absatz 3 — Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig …

44 9 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

45 Der persönliche Schutzbereich erfasst jeden wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommenen; die Rechtsprechung spricht insoweit durchgehend vom vorläufig Festgenommenen oder Beschuldigten, ohne nach Personengruppen zu differenzieren [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24; BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07; BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16; BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18]. Das herangezogene Material enthält keine weitergehenden Aussagen zu persönlichen Einschränkungen.

2. Sachlicher Schutzbereich

46 Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem vorläufig Festgenommenen das Recht auf unverzügliche, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung erfolgende Vorführung vor den zuständigen Richter [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24]. Die Vorführung hat spätestens am Tage nach der Festnahme zu erfolgen; die Höchstfrist ist absolut, so dass die Freiheitsentziehung auch bei unvermeidbarer Verzögerung unzulässig wird, wenn der Festgenommene nicht bis dahin dem Richter vorgeführt ist; die gesondert bestehende Unverzüglichkeitspflicht bleibt davon unberührt [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Der Richter hat dem Festgenommenen die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben [BGH, 19.05.2011 – V ZB 36/11]. Aus den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG folgt eine gerichtliche Informationspflicht sowie die Eröffnung der Verteidigungs- und Einwendungsmöglichkeiten des Festgenommenen [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Die Vorführung zum nur „nächsten“ Amtsgericht im Sinne des § 115a Abs. 1 StPO ist lediglich ein Behelf; der Beschuldigte kann die Möglichkeiten, seine Freilassung zu erzielen, nur dadurch ausschöpfen, dass der zuständige Richter ihn vernimmt und entscheidet [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24]. Aus Art. 104 GG ergibt sich zudem, dass die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung richterlich geprüft werden muss und die Entscheidung auf zureichender Sachaufklärung beruhen muss [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07].

II. Eingriff

47 Die vorläufige Festnahme und die bis zur richterlichen Vorführung andauernde Freiheitsentziehung sind als Freiheitsentziehung ein tief greifender, unter Richtervorbehalt stehender Grundrechtseingriff [OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09; BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Art. 104 GG fügt für die Freiheitsentziehung den richterlichen Vorbehalt hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht; die Zulässigkeit und Fortdauer jeglicher Freiheitsentziehung muss richterlich geprüft werden [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Wird das Recht auf unverzügliche Vorführung aus Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, war die bis zur Nachholung erlittene Untersuchungshaft rechtswidrig, ohne dass dies schon für sich den Bestand des Haftbefehls in Frage stellt oder eine Freilassung zwingend nach sich zieht [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

48 Die Freiheitsentziehung bedarf einer den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07; BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Art. 104 Abs. 3 GG verlangt, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird; unverzüglich bedeutet ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, wobei Verzögerungen durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, notwendige Registrierung und Protokollierung oder renitentes Verhalten des Festgenommenen nicht vermeidbar sind [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Die Höchstfrist des Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG tritt nur als äußerste Grenze hinzu und befreit nicht von der Unverzüglichkeitspflicht; auch eine unvermeidbare Verzögerung macht die Freiheitsentziehung unzulässig, wenn die Vorführung nicht spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgt [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Ein sachlicher Grund für eine Verzögerung ist jedenfalls in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich nach seiner Festnahme durch die Polizei nach ordnungsgemäßer Belehrung zu seiner Person und zur Sache einlässt; auch der Vorhalt von Angaben von Mitbeschuldigten begründet regelmäßig keinen Verstoß [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16]. Bei einer Festnahme durch die Ermittlungsbehörden darf die Vorführung hinausgeschoben werden, soweit dies sachdienlich erscheint; die Vernehmung dient dazu, dem Richter die den Erlass eines Haftbefehls begründenden Umstände darzulegen, und ermöglicht dem Beschuldigten zugleich, die Verdachtslage in seinem Sinne zu beeinflussen und etwaige Haftgründe zu entkräften [BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18]. Die Vorführung muss grundsätzlich vor den zuständigen Richter erfolgen; die Vorführung zum nächsten Amtsgericht ist nur ein Behelf, und eine Sammelverschubung ist mit den Grundrechten aus Art. 104 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vereinbar [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24]. Die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung muss auf zureichender Sachaufklärung beruhen; eine lediglich auf die Identitätsfeststellung beschränkte richterliche Kompetenz genügt diesen Anforderungen nicht [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Eine Verfahrensweise, die den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht genügt, widerspricht der gerichtlichen Informationspflicht und erschwert die Eröffnung der Verteidigungs- und Einwendungsmöglichkeiten des Festgenommenen [BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

49 Art. 104 Abs. 3 GG ist gegenüber Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG keine verdrängende Spezialregelung; die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gilt auch dann, wenn Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG zur Anwendung kommt [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Art. 104 Abs. 3 GG enthält Spezialbestimmungen für besondere Tatbestände, die den Wirkungsbereich der vorangestellten allgemeinen Regeln nicht einschränken können [BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07]. Die Vorschrift wird in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO angewandt, wonach der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen ist [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16; BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18]. Die Frist des Art. 104 Abs. 3 GG wird bei der Bewertung eines möglichen Verwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 115 Abs. 1 StPO berücksichtigt; ihre Einhaltung spricht dagegen, dass die Verletzung des Unverzüglichkeitsgebots zur Unverwertbarkeit der Angaben führen muss [BGH, 20.10.2014 – 5 StR 176/14]. Im Verfahren über die Anordnung von Sicherungshaft ist die persönliche Anhörung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich zwingend [BGH, 19.05.2011 – V ZB 36/11]. Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG ist zugleich Bestandteil der in Art. 5 Abs. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestgarantien; die in §§ 115 Abs. 1 und 2, 115a Abs. 1 und 3 StPO geregelten Erfordernisse sind im Grundgesetz selbst verankert [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24]. Art. 104 Abs. 1 GG wird für Freiheitsentziehungen im Verbund mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen [BVerfG, 11.03.2013 – 2 BvR 2000/12; BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07]. Die Freiheitsentziehung durch Anordnung von Untersuchungshaft ist gemäß Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG unter Richtervorbehalt gestellt [OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09].

V. Streitstand und offene Fragen

50 Ob ein Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit der Vorführung ein Verwertungsverbot nach sich zieht, lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen [BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18]; die Einhaltung der Frist des Art. 104 Abs. 3 GG wird lediglich als ein gegen ein Verwertungsverbot sprechender Umstand gewertet [BGH, 20.10.2014 – 5 StR 176/14]. Offen ist ferner, ob und unter welchen Voraussetzungen eine schuldhaft verzögerte Vorführung den Bestand des Haftbefehls berührt; nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ist eine obergerichtliche Entscheidung zu den Auswirkungen einer schuldhaft verzögerten Vorführung gemäß § 115a Abs. 3 StPO auf den Bestand des Haftbefehls nicht ersichtlich [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24]. Während das Oberlandesgericht Celle die Rechtsfolge auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bis zur Nachholung erlittenen Untersuchungshaft beschränkt, verweist es zugleich auf Rechtsprechung und Literatur, die eine Fristüberschreitung für geeignet halten, den Bestand des Haftbefehls in Frage zu stellen, oder bei nicht geringfügiger Überschreitung eine zwingende Freilassung annehmen; es grenzt sich von der Gegenauffassung ab, die die Verletzung der Vorführungspflicht allenfalls als Dienstvergehen begreift [OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24]. Ebenfalls offen lässt der Bundesgerichtshof, ob bei einer Festnahme auf der Grundlage eines bereits erlassenen Haftbefehls das Verfahren nach § 115 StPO im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG Vorrang vor der ermittlungsbehördlichen Eilkompetenz nach § 127 Abs. 2 StPO hat [BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18].

F. Absatz 4 — Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder …

51 10 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

52 Art. 104 Abs. 4 GG begründet nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, sondern verleiht dem Festgehaltenen ein subjektives Recht auf Beachtung der Benachrichtigungspflicht [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]. Träger des Rechts ist der durch richterliche Entscheidung von einer Freiheitsentziehung Betroffene [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Auf der Seite des zu Benachrichtigenden geschützt sind Angehörige sowie Personen, denen der Festgehaltene subjektiv Vertrauen entgegenbringt [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19; LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Der Begriff der Person des Vertrauens ist subjektiv zu verstehen; maßgeblich ist allein, wen der Festgehaltene benennt, nicht die objektive Eignung der benannten Person [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19; LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Ein mandatierter Prozessbevollmächtigter kann in aller Regel als Person des Vertrauens gelten, jedenfalls wenn er auf ausdrücklichen Wunsch des Vertretenen tätig geworden ist [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]. Benennt der Betroffene in einer Vollmacht ausdrücklich eine Person als Vertrauensperson, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand unterrichtet und am Verfahren beteiligt werden soll, ist diese Person des Vertrauens [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19].

2. Sachlicher Schutzbereich

53 Zweck der Norm ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen in Gewahrsamseinrichtungen zu verhindern [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21; LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Die Vorschrift will gewährleisten, dass der Betroffene nicht unbemerkt zwangsweise einer staatlichen freiheitsentziehenden Maßnahme ausgesetzt wird [OLG Hamm, 25.01.2007 – 2 UF 258/06]. Weitergehende Wirkungen, insbesondere ein Schutz des Beschuldigten davor, vor Belehrung über Konsultationsrechte unbedachte Aussagen zu machen, ergeben sich aus der Norm nicht [BVerfG, 19.09.2006 – 2 BvR 2115/01].

54 Gegenstand der Benachrichtigungspflicht ist jede richterliche Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]. Die Pflicht trifft den Richter, der die Haft oder ihre Fortdauer anordnet, und tritt selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Sie ist von Amts wegen zu erfüllen und von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen unabhängig [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]; eine spätere Kenntniserlangung durch einen Prozessbevollmächtigten ändert am Verfassungsverstoß nichts, wenn dieser nicht durch den Richter und nicht unverzüglich informiert wurde [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Der Richter muss den Betroffenen über die Benachrichtigungspflicht informieren und nicht anwaltlich vertretene Festgehaltene fragen, wen das Gericht als Angehörigen oder Vertrauensperson benachrichtigen könnte [BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21; BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Macht der Betroffene Angaben zu einer zu benachrichtigenden Person, auf deren Grundlage eine Kontaktaufnahme nicht ohne Weiteres möglich ist, obliegt dem Gericht eine Ermittlungspflicht von Amts wegen, etwa durch Einholung einer Meldeauskunft; es hat sicherzustellen, dass die Benachrichtigung tatsächlich erfolgt [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Die Benachrichtigung darf nicht davon abhängen, ob der Festgehaltene ohne weitere Vorbereitung Kontaktdaten auswendig nennen kann [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Aus Art. 104 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt zudem ein Dokumentationsgebot; die Beweislast wirkt zugunsten des Betroffenen [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21].

55 Findet die Benachrichtigung an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen statt, liegt kein Verstoß vor [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]. Der eindeutig bekundete Wille zur Benachrichtigung eines bestimmten Angehörigen darf nicht übergangen werden [BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21].

II. Eingriff

56 Eine Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG liegt vor, wenn das Haftgericht keinen Angehörigen oder keine Vertrauensperson benachrichtigt [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21], wenn es den Betroffenen lediglich auf eine „Möglichkeit“ der Benachrichtigung hinweist und damit den Eindruck erweckt, diese sei optional [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22], wenn es den Betroffenen vor der Entscheidung nicht über die Benachrichtigungspflicht informiert und nicht nach einer zu benachrichtigenden Person fragt [BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21], oder wenn es den eindeutig bekundeten Benachrichtigungswunsch übergeht [BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21; BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Ebenso stellt die Verweigerung der Kontaktaufnahme zu einer Vertrauensperson einen Eingriff in Art. 104 Abs. 4 GG dar [VG Köln, 25.11.2015 – 20 K 2624/14]. Die Verletzung kann auch durch ein Beschwerdegericht perpetuiert werden, das einen Feststellungsantrag zurückweist oder die eigene nachträgliche Einschätzung an die Stelle der nicht nachvollziehbaren Entscheidung des Haftgerichts setzt [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Die Feststellung eines Verstoßes kann unabhängig von der – gegebenenfalls bereits festgestellten – Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begehrt und ausgesprochen werden [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21].

57 Keine der Norm widersprechende Gefährdungslage besteht bei der Verletzung der Benachrichtigungspflicht dann, wenn die Entscheidung über die Freiheitsentziehung dem Bevollmächtigten des Betroffenen bekanntgegeben wird [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]. Allerdings erfüllt die Benachrichtigung eines Rechtsanwalts, der keine Vollmacht hat und dessen Vertretung bei Gericht nicht angezeigt ist, die Pflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht [BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21]. Bei behaupteter Unmöglichkeit der Benachrichtigung wegen fehlender Kontaktdaten greift die Ermittlungspflicht des Gerichts ein [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

58 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einem Rechtfertigungsmaßstab außerhalb der bereits genannten Anforderungen. Die Pflicht zur Benachrichtigung wird als von Amts wegen bestehende, strikt zu handhabende Verfahrensgarantie verstanden, die in Reaktion auf die Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus aufgenommen wurde [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Ein Verzicht auf das Recht ist eng auszulegen und setzt jedenfalls eine hinreichende Information über die Benachrichtigungspflicht voraus; ob Sinn und Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG einen Verzicht überhaupt zulassen, lässt das Bundesverfassungsgericht offen [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Die bloße Einräumung einer Benachrichtigungsmöglichkeit oder die Annahme, der Betroffene werde selbst Kontakt aufnehmen, hebt die Schutzfunktion der von Amts wegen bestehenden Pflicht auf [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

59 Art. 104 Abs. 4 GG steht im Verbund mit den übrigen Absätzen des Art. 104 GG und der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG [VG Köln, 25.11.2015 – 20 K 2624/14; BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; OLG Bremen, 10.05.2022 – 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22]. Während Art. 104 Abs. 1 GG Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit und Art. 104 Abs. 2 GG die Freiheitsentziehung betrifft, erfasst Art. 104 Abs. 4 GG die Benachrichtigung einer Vertrauensperson als eigenständigen Gewährleistungsgehalt [VG Köln, 25.11.2015 – 20 K 2624/14]. Die Pflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG tritt selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Ihre Verletzung berührt den sachlichen Gehalt der Haftanordnung nicht [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16; BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21].

60 Der normative Gehalt von Art. 104 Abs. 4 GG wird im Strafverfahren durch § 114b StPO flankiert; beide Normen verfolgen den Zweck, ein unbemerktes Verschwinden des Beschuldigten in der Haft auszuschließen [BVerfG, 19.09.2006 – 2 BvR 2115/01]. Der Schutz des ausländischen Beschuldigten vor selbstbelastenden Aussagen vor Kontaktaufnahme mit dem Konsulat wird nicht über Art. 104 Abs. 4 GG gewährleistet, sondern über das Recht auf Verteidigerkonsultation und die Aussagefreiheit nach § 136 Abs. 1 StPO; insoweit wird Art. 36 Abs. 1 WÜK nur eine ergänzende Funktion zugewiesen [BVerfG, 19.09.2006 – 2 BvR 2115/01].

61 Für Freiheitsentziehungssachen nach dem FamFG erfolgt die Umsetzung von Art. 104 Abs. 4 GG nach einer Auffassung vollständig durch § 432 FamFG, nicht durch § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG [LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25]. Die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs führt § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG über § 6 Abs. 2 lit. c FreihEntzG auf Art. 104 Abs. 4 GG zurück und entnimmt der Gewährleistung über § 432 FamFG hinaus eine Beteiligtenstellung der Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19]. Im Betreuungs- und Unterbringungsrecht verneint das Oberlandesgericht Hamm eine erweiternde Auslegung von § 70d Abs. 1 Nr. 4 FGG im Hinblick auf Art. 104 Abs. 4 GG, wenn die von der Norm vorausgesetzte Gefahr unbemerkter Freiheitsentziehung von vornherein nicht besteht [OLG Hamm, 25.01.2007 – 2 UF 258/06].

62 Art. 104 Abs. 4 GG wird in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG als Grundlage eines Dokumentationsgebots und eines Feststellungsinteresses bei erledigten, tiefgreifenden Grundrechtseingriffen herangezogen [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21; VG Köln, 25.11.2015 – 20 K 2624/14]. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie der unter Richtervorbehalt stehenden Freiheitsentziehung sowie wegen eines Rehabilitierungsinteresses bei diskriminierend wirkender Inhaftierung schutzwürdig [BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21].

V. Streitstand und offene Fragen

63 Zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Landgericht Essen besteht ein Widerspruch über die dogmatische Verankerung der Beteiligtenstellung der Vertrauensperson: Der Bundesgerichtshof führt § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG über § 6 Abs. 2 lit. c FreihEntzG auf Art. 104 Abs. 4 GG zurück [BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19], während das Landgericht Essen aus Art. 104 Abs. 4 GG keine besondere Beteiligtenstellung ableitet und die Umsetzung für Freiheitsentziehungssachen vollständig in § 432 FamFG verortet [LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25].

64 Offen lässt das Bundesverfassungsgericht, ob ein Verzicht auf das Benachrichtigungsrecht aus Art. 104 Abs. 4 GG überhaupt zulässig ist [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22]. Offen bleibt ferner, ob an der Rechtsauffassung festzuhalten ist, dass die Nichtbenachrichtigung den Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt und deshalb keine Aufhebung der Haftanordnung auslöst; das Bundesverfassungsgericht äußert insoweit Zweifel vor dem Hintergrund der herausragenden Bedeutung des Benachrichtigungsrechts [BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22; BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21]. Zugleich grenzt es sich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, die bei Verstößen gegen Art. 104 Abs. 4 GG auf eine Beruhens- bzw. Erheblichkeitsprüfung abstellt [BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16].

G. Verweise ohne Absatzangabe

65 3 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

66 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

67 Art. 104 GG ist als verfahrensbezogene Sicherung der Freiheitsgarantie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu verstehen; der Grundrechtsschutz ist auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken [BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvR 5/25]. Die Durchsuchung einer Person fällt als Eingriff in die Freiheit der Person in den Schutzbereich [OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Für die Abschiebungshaft folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG ein Beschleunigungsgebot, das den Haftvollzug auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränken soll [LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26].

II. Eingriff

68 Die Durchsuchung einer Person greift in die Freiheit der Person ein [OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Freiheitsentziehungen wie die Haft stellen ebenfalls Eingriffe dar, deren Fortdauer gerichtlicher Überprüfung bedarf [BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvR 5/25; LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

69 Ein Eingriff in die Freiheit der Person darf grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden, so bei der Durchsuchung einer Person [OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Verfahren, mit denen die Fortdauer der Haft gerichtlich überprüft wird, müssen so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besteht; dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe Rechnung zu tragen [BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvR 5/25]. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG folgt ein Beschleunigungsgebot, das zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht ausschließt, aber verlangt, dass sie die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann; ein Verstoß führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf [LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

70 Art. 104 GG wird in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG als verfahrensbezogene Sicherung der Freiheitsgarantie angewandt [BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvR 5/25; OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Für den Richtervorbehalt bei der Durchsuchung einer Person wird Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG für die Wohnungsdurchsuchung zur Seite gestellt [OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25]. Das Beschleunigungsgebot wird neben Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG auch auf Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die Regelung in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO gestützt [LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26].

V. Streitstand und offene Fragen

71 Das herangezogene Material enthält keine widersprüchlichen Aussagen oder offenen Fragen; die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fallgestaltungen und knüpfen jeweils an gefestigte Rechtsprechung an [BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvR 5/25; OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25; LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26].

H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

72 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

73 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Art. 104 Abs. 2 GG als Maßstab für die Prüfung der unverzüglichen richterlichen Entscheidung und der Erforderlichkeit der Ingewahrsamnahme herangezogen und hierin keinen Verstoß gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG auch Anforderungen an eine zureichende richterliche Sachverhaltsaufklärung folgen, denen der Verwaltungsgerichtshof bei Teilen der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht gerecht geworden ist, und verweist insoweit zurück. [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; VGH Baden-Württ., 18.11.2021 – 1 S 803/19]

74 Das Oberlandesgericht Köln verneinte einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, indem es die sofortige Beschwerde verwarf und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bestätigte. Das Bundesverfassungsgericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil es den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufhebt und zurückverweist, da dieser das Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt. [BVerfG, 28.03.2013 – 2 BvR 553/12; OLG Köln, 01.02.2012 – 2 Ws 36/12]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Erledigung der nach zehn Jahren fortbestehenden Sicherungsverwahrung erfolglos; Art. 104 Abs. 1 GG gewahrt.
  • BVerfG, 19.09.2006 – 2 BvR 2115/01 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Konsularische Belehrung ausländischer Beschuldigter. Das Gericht hob BGH-Beschlüsse wegen Verletzung des fairen Verfahrens (Art. 2 I GG) auf.
  • BVerfG, 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 · Rang 1 · von 43 fremden Gerichten zitiert — Beschränkung auf landeseigene Proberichter. Verfassungsbeschwerde gegen Eilrechtsschutzversagung im Richterkonkurrentenverfahren nicht angenommen; Art 104 GG als Folge von Proberichter-Einsatz erwähnt.
  • BVerfG, 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Vorläufige Festnahme und Richtervorbehalt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Festnahme hatte Erfolg, weil Amts- und Landgericht Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG verkannt hätten.
  • BVerfG, 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Festhaltung im Auslieferungsverfahren. Ein Asylberechtigter wurde auf Interpol-Ersuchen festgehalten; das BVerfG hob die Anordnungen wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG auf.
  • BVerfG, 11.03.2013 – 2 BvR 2000/12 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15 · Rang 1 · von 41 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Nichtbenachrichtigung der Vertrauensperson bei Sicherungshaft. Amtsgericht verletzte Art. 104 IV GG durch Nichtbenachrichtigung der benannten Vertrauensperson von der Sicherungshaft; die Haftanordnung selbst blieb unberührt.
  • BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvR 5/25 · Rang 1
  • BVerfG, 16.04.2025 – 2 BvR 846/22 · Rang 1
  • BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21 · Rang 1 — Benachrichtigungspflicht bei Abschiebungshaft. Bei angeordneter Abschiebungshaft wurde kein Angehöriger benachrichtigt; das BVerfG bejahte Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG und Feststellungsinteresse.
  • BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungshaft ohne vorherigen Richterbeschluss. Die Beschwerdeführerin wurde ohne vorherigen Richterbeschluss festgenommen; das BVerfG hob die Beschlüsse wegen Art. 104 Abs. 2 GG auf.
  • BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22 · Rang 1 — Festnahme zur Vorbereitung der Überstellungshaft. Die geplante Festnahme einer Ausländerin zur Vorbereitung der Überstellungshaft ohne Gesetz und vorherige richterliche Anordnung verletzte Art. 104 Abs. 1, 2 GG.
  • BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22 · Rang 1 — Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Beschwerden von Herstellern und Besitzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gegen § 184l StGB zurückgewiesen; Art. 104 Abs. 1 GG nicht verletzt.
  • BGH, 19.05.2011 – V ZB 36/11 · Rang 2 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Sicherungshaft ohne persönliche Anhörung. Der Betroffene war in Sicherungshaft und im Beschwerdeverfahren nicht persönlich angehört worden; der BGH stellte die Verletzung von Art. 104 Abs. 1 GG fest.
  • BGH, 20.10.2014 – 5 StR 176/14 · Rang 2 — Verwertung von Vernehmungen ohne Verteidiger. Die Angeklagte rügte die Verwertung ihrer Vernehmungen ohne Verteidiger; der BGH verwarf die Revision und prüfte den Art. 104 Abs. 3 GG nicht.
  • BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16 · Rang 2 — Haftbefehl nach Festnahme. Die Behörden durften den Haftbefehl erst nach der Einlassung der Festgenommenen beantragen; der BGH verneinte einen Verstoß gegen Art. 104 GG.
  • BGH, 15.02.2017 – XII ZB 462/16 · Rang 2 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Unterbringung in geschlossener Einrichtung. Landgericht wies Beschwerde gegen befristete Unterbringung ohne erneute Anhörung zurück; BGH hob auf wegen Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
  • BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18 · Rang 2 — Vorführung nach vorläufiger Festnahme. Der BGH verwarf die Rüge, die Polizei habe die Angeklagten nach vorläufiger Festnahme vor der Richtervorführung vernommen und so Art. 104 GG umgangen.
  • BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Sicherungshaft; Person des Vertrauens. Der BGH bejahte das Beschwerderecht der nach Art. 104 Abs. 4 GG zu benachrichtigenden Vertrauensperson und stellte die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft fest.
  • BGH, 10.09.2024 – XIII ZB 52/21 · Rang 2 — Unterlassene Haftbenachrichtigung der Ehefrau. BGH hob Zurückweisung auf und stellte fest, dass das Amtsgericht Art. 104 Abs. 4 GG verletzte, weil es die benannte Ehefrau nicht von der Haft benachrichtigte.
  • BGH, 01.07.2025 – XIII ZB 61/21 · Rang 2 — Sicherungshaft nach Verlust der Freizügigkeit. Der BGH bestätigte die Sicherungshaft zur Abschiebung des polnischen Staatsangehörigen nach Polen und bejahte ausreichende Sachaufklärung nach Art. 104 GG.
  • BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23 · Rang 2 — Abschiebungshaft und Unterrichtung des Rechtsanwalts. Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft erfolglos; Art. 104 GG verlangte keine Unterrichtung des Anwalts von der Anhörung.
  • BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 47/23 · Rang 2 — Abschiebungshaft und Anwaltsbeiordnung. Abschiebungshaft: Rechtsbeschwerde erfolglos; Art. 104 GG fordert keine Belehrung über anwaltliche Vertretung oder Hinzuziehung asylrechtlicher Bevollmächtigten.
  • OLG Hamm, 25.01.2007 – 2 UF 258/06 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes. Eltern fochten befristete Unterbringung ihres Sohnes an; OLG verwarf Beschwerde als unzulässig und verneinte Erweiterung von § 70d FGG aus Art. 104 Abs. 4 GG.
  • OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Untersuchungshaft und Pflichtverteidigerbeiordnung. Haftbefehlbeschwerde wurde nach Ende der Untersuchungshaft trotz Art. 104 GG mangels Feststellungsinteresses gegenstandslos; Pflichtverteidigerbeschwerde verworfen.
  • VGH Baden-Württ., 21.05.2019 – 9 S 584/19 · Rang 3 · von 19 fremden Gerichten zitiert
  • OLG Bremen, 10.05.2022 – 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22 · Rang 3
  • OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24 · Rang 3 — Verzögerte Vorführung vor zuständigem Richter. Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der U-Haft vom 20.6.–1.9.2024 wegen verspäteter Vorführung nach Art. 104 III GG fest; ab 2.9.2024 blieb sie rechtmäßig.
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25 · Rang 3
  • OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Ersatzzwangshaft gegen Wohnsitzlosen. Das OVG ordnete fünf Tage Ersatzzwangshaft gegen den wohnsitzlosen Schuldner an und hielt den Eingriff nach Art. 104 Abs. 1 GG für verhältnismäßig.
  • OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21 · Rang 3
  • VG Köln, 25.11.2015 – 20 K 2624/14 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert
  • VG Hamburg, 13.05.2020 – 15 E 1967/20 · Rang 4 · von 13 fremden Gerichten zitiert
  • LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25 · Rang 4 — Beteiligung einer Vertrauensperson in Abschiebehaft. LG wies Anträge der benannten Vertrauensperson auf Haftaufhebung und Rechtswidrigkeitsfeststellung als unzulässig zurück; § 418 FamFG folge nicht aus Art. 104 GG.
  • LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26 · Rang 4

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BVerfG, 28.03.2013 – 2 BvR 553/12
  • OLG Köln, 01.02.2012 – 2 Ws 36/12 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22
  • VGH Baden-Württ., 18.11.2021 – 1 S 803/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

Teilen

Zum Buch: herunterladen