Art. 104b GG
Wortlaut
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.
Grundlage: 41 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 10 wurden ausgewählt, 8 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2009–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 104b GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 41 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 104b GG — 0,01 % |
| Nennungen | 258 insgesamt, also 6,3 je Entscheidung |
| Gerichte | 15 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2009 bis 2026 |
| Verlauf 2010–2026 | ▅█▂▅▆▄▃▃▆▃▅▂ — 4, 7, 1, 4, 5, 3, 2, 2, 5, 2, 4, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 6 (15 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 16 (39 %) · Obergerichte: 10 (24 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 9 (22 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bund — Rn. 5
- Grundgesetz — Rn. 6
- besonders — Rn. 7
- Investitionen — Rn. 8
- Gemeinden — Rn. 9
- Gemeindeverbände — Rn. 10
- gewähren — Rn. 11
- Störung — Rn. 12
- gesamtwirtschaftlichen — Rn. 13
- Gleichgewichts — Rn. 14
- Ausgleich — Rn. 15
- unterschiedlicher — Rn. 16
- C. Absatz 1 — Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm … — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
- D. Absatz 2 — Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden … — Rn. 25
- I. Tatbestand — Rn. 26
- Rechtsfolgen — Rn. 27
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 28
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 30
- E. Absatz 3 — Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über … — Rn. 31
- I. Tatbestand — Rn. 32
- Rechtsfolgen — Rn. 33
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 34
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 35
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 104b GG regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden, die der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums dienen, sowie in Fällen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen ohne Gesetzgebungsbefugnisse [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18; VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Die Norm wird als Regelung verstanden, die den Einsatz von Finanzhilfen präzisiert und die Befugnisse von Bund und Ländern klarer voneinander abschichtet, ohne neue Ingerenzrechte des Bundes zu schaffen; allein der später angefügte Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG bildet insoweit eine Ausnahme [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Sie stellt eine Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG dar; Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Die Vorschrift betrifft allein das Verhältnis zwischen Bund und Ländern; eine Drittwirkung zugunsten privater Zuwendungsempfänger kommt ihr nicht zu [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; VG Bayreuth, 09.03.2026 – B 7 K 23.520].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung hat zunächst die Frage, ob Art. 104b GG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 GG Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs begründet, im vorläufigen Rechtsschutz offen gelassen und als klärungsbedürftig bezeichnet [VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09]. Das Bundesverwaltungsgericht referierte 2010 lediglich die konträren Positionen der Beteiligten, ohne eine eigene Auslegung vorzunehmen [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10, 7 VR 5/10 (7 A 9/10)]. Grundlegend entschied das Bundesverfassungsgericht 2010, dass Art. 104b GG keine neuen Ingerenzrechte des Bundes schaffe; die Überprüfungspflicht nach Abs. 2 Satz 2 sei nur eine materielle Begrenzung zum Schutz der Länder, Abs. 3 gewähre lediglich ein passives Unterrichtungsrecht, örtliche Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs ließen sich aus der Norm nicht herleiten [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. In der Folge bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass eine auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG gestützte Verwaltungsvereinbarung wirksame Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Bundesmitteln sein kann [BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10]. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz präzisierte 2018, dass Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG a.F. dem Bund nur die Bezeichnung des generellen Verwendungszwecks erlaube, nicht aber die verbindliche Festlegung einzelner Projekte oder eine Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung der Länder; erst die Grundgesetzänderung 2017 habe durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Art. 104b Abs. 2 GG die Möglichkeit eröffnet, die Grundzüge der Länderprogramme festzulegen [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Das Bundesverfassungsgericht ordnete Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG 2023 ausdrücklich als Modifikation der Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein und stellte fest, dass Zuweisungen außerhalb des Finanzausgleichssystems stehen; zugleich wies es auf die 2019 erfolgte Einfügung von Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG hin, die die Investitionsverantwortung der Länder betont [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. In jüngeren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wurde wiederholt klargestellt, dass aus Art. 104b GG keine Bindungswirkung der vom Bund vorgegebenen Verwaltungspraxis gegenüber Ländern oder Zuwendungsbehörden folgt und die Norm keine Drittwirkung zugunsten Privater entfaltet [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; VG Bayreuth, 09.03.2026 – B 7 K 23.520].
III. Systematische Stellung
3 Art. 104b GG wird als Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG eingeordnet, die den Grundsatz getrennter Finanzierung von Bundes- und Landesebene durchbricht; Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Norm wird regelmäßig in Abgrenzung zu Art. 109 Abs. 1 GG angewandt, der die Haushaltsautonomie der Länder schützt; aus Art. 104b GG lassen sich keine Kontroll- oder Einwirkungsrechte des Bundes ableiten, die nicht ausdrücklich zugelassen sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Zu Art. 114 Abs. 2 GG besteht ein Spannungsverhältnis, soweit es um Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs geht; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus Art. 104b GG keine örtlichen Prüfungs- und Erhebungsrechte [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09]. Art. 104c GG wird als sachliche Ergänzung von Art. 104b GG und damit als weitere Modifikation der Lastenverteilungsregel verstanden; auch Zuweisungen nach Art. 104c GG stehen außerhalb des Finanzausgleichssystems [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Im Außenverhältnis zu privaten Zuwendungsempfängern bleibt die Bewilligungsbehörde unabhängig von bundeseinheitlichen Vorgaben nur an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden; Art. 104b GG selbst entfaltet insoweit keine Bindung [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG haben dieselbe Funktion und Bedeutung wie die dort vorgesehenen Zustimmungsgesetze und müssen den dafür geltenden Anforderungen, insbesondere der Schriftform, genügen [BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10; OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 56 Stellen, davon 22 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
5 Der Bund ist in Art. 104b GG derjenige, der den Ländern Finanzhilfen gewähren kann, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Ihm steht dabei nur eine „nähere“ Regelung im Verhältnis zu den Ländern zu, das heißt die Bezeichnung des generellen Verwendungszwecks der Finanzhilfen; verbindliche Vorgaben bestimmter Einzelprojekte oder Einflussnahmen auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder sind ihm nicht gestattet [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Eine Prüfungszuständigkeit des Bundes gegenüber Ländern und Kommunen kann Art. 104b GG nicht entnommen werden [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10]. Adressat der Finanzhilfen sind allein die Länder, nicht Private [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23].
Grundgesetz
6 Grundgesetz meint die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die bundesstaatliche Finanzverfassung mit ihren Kompetenz- und Lastenverteilungsregeln ergibt [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Art. 104b GG fügt sich in diese Finanzverfassung als Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Kontrollen und Einwirkungen des Bundes auf die Haushaltswirtschaft der Länder sind nach Art. 109 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn sie ausdrücklich im Grundgesetz zugelassen sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
besonders
7 „Besonders“ qualifiziert die Bedeutsamkeit der Investitionen, für die Finanzhilfen gewährt werden dürfen, und verlangt eine Hervorhebung gegenüber gewöhnlichen Investitionen [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Rechtsprechung verwendet den Begriff ohne nähere Konkretisierung im Zusammenhang mit „besonders bedeutsamen Investitionen der Länder und Gemeinden“ [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Eine präzise Definition wird nicht gegeben; die Investitionen müssen aber für die in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG genannten Ziele erforderlich sein [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23].
Investitionen
8 Investitionen sind die von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) vorgenommenen zukunftsgerichteten Ausgaben, die mit den Finanzhilfen des Bundes gefördert werden können [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Sie müssen in einer gesetzlichen Regelung ihrem generellen Verwendungszweck nach bezeichnet werden; die Vorgabe bestimmter Einzelprojekte ist ausgeschlossen [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Länder und Gemeinden bleiben in ihren Investitionsentscheidungen und bei der Prioritätensetzung frei [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz stellt Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Kommunen bereit und findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].
Gemeinden
9 Gemeinden sind kommunale Gebietskörperschaften, deren Investitionen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG gefördert werden können [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Sie bleiben in ihren Investitionsentscheidungen und bei der von ihnen gesetzten Priorität frei [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Die Finanzhilfen des Bundes werden nicht unmittelbar an Gemeinden, sondern an die Länder gezahlt [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Eine über die Nennung als Begünstigte hinausgehende Begriffsbestimmung der Gemeinde enthält die Rechtsprechung zu Art. 104b GG nicht.
Gemeindeverbände
10 Gemeindeverbände werden in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG neben den Gemeinden als Träger förderfähiger Investitionen genannt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Eine eigenständige Definition des Begriffs in Art. 104b GG erfolgt in der Rechtsprechung nicht; er wird lediglich als Teil der kommunalen Ebene verstanden, deren Investitionen über die Länder gefördert werden [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Die Länder bleiben auch im Verhältnis zu den Gemeindeverbänden in ihren Investitionsentscheidungen frei [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17].
gewähren
11 „Gewähren“ bedeutet die Zuwendung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder als Adressaten [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10]. Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für Verwaltungsvereinbarungen, die ihrerseits Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche des Bundes gegen ein Land sein können [BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10]. Eine Gewährung unmittelbar an Private sieht die Vorschrift nicht vor [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23].
Störung
12 „Störung“ wird in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG nur in der Wendung „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ verwendet [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Rechtsprechung gibt keine eigenständige Definition des Begriffs, sondern knüpft an den Zweck der Abwehr einer solchen Störung an, wenn sie Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen rechtfertigt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
gesamtwirtschaftlichen
13 „Gesamtwirtschaftlich“ bezieht sich auf die Wirtschaft der gesamten Bundesrepublik Deutschland, nicht auf die Wirtschaft einzelner Länder oder Regionen [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sind eine haushaltswirtschaftliche Schranke, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Finanzhilfen zu berücksichtigen hat [VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22]. Eine nähere Bestimmung des Begriffs erfolgt in der Rechtsprechung zu Art. 104b GG nicht.
Gleichgewichts
14 „Gleichgewicht“ meint das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht im Sinne eines Zustands wirtschaftlicher Stabilität, dessen Störung die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG rechtfertigen kann [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Der Begriff wird in der Rechtsprechung zu Art. 104b GG nicht weiter konkretisiert; aus der Entscheidung zu Art. 109 Abs. 2 GG ergibt sich lediglich, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht eine haushaltswirtschaftliche Schranke darstellt, die der Gesetzgeber berücksichtigen muss [VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22].
Ausgleich
15 „Ausgleich“ bezeichnet in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG den Zweck, unterschiedliche Wirtschaftskraft im Bundesgebiet auszugleichen [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Eine eigenständige Auslegung des Begriffs in Art. 104b GG erfolgt nicht. In Art. 107 Abs. 2 GG wird „Ausgleich“ als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden, der einen Finanzkraftvergleich und einen Vergleichsmaßstab voraussetzt [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].
unterschiedlicher
16 „Unterschiedlicher“ bezieht sich auf die Wirtschaftskraft im Bundesgebiet, deren Ausgleich nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG Finanzhilfen des Bundes rechtfertigen kann [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Die Rechtsprechung gibt keine eigenständige Definition; der Begriff dient als Merkmal der Zielbestimmung für Finanzhilfen zugunsten finanzschwacher Kommunen [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Gesetzgebungsbefugnisse, verleiht, Ländern, Finanzhilfen, bedeutsame, Abwehr.
C. Absatz 1 — Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm …
18 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Die Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 GG setzen voraus, dass der Bund Gesetzgebungsbefugnisse besitzt, soweit Finanzhilfen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gewährt werden; im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann der Bund nach Satz 2 abweichend hiervon auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. Die Verteilung der Finanzmittel auf die Länder nach bestimmten Prozentsätzen, wie sie § 2 und § 11 Abs. 1 KInvFG für Investitionen finanzschwacher Kommunen vorsehen, findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 GG und ist mit dem Grundgesetz vereinbar [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Die Überbrückungshilfe III Plus kann als Finanzhilfe im Sinne des Art. 104b GG eingeordnet werden, wobei der Bund gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG als alleiniger Fördermittelgeber auftreten kann [VG Bayreuth, 09.03.2026 – B 7 K 23.520]. Die Finanzhilfen betreffen Investitionen der Länder und Kommunen und damit die Erfüllung von Landesaufgaben durch Einsatz von Landesmitteln, auch wenn diese aus zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes stammen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
II. Rechtsfolgen
20 Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein; Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Die Mitfinanzierungskompetenz des Bundes ändert an der Verwaltungszuständigkeit der Länder nichts; die Mittel sind den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Aus Art. 104b GG folgt keine Bindungswirkung der vom Bund vorgegebenen Verwaltungspraxis im Verhältnis zu den Ländern oder zu den ausführenden Zuwendungsbehörden; die Auffassung, die Coronabedingtheit eines Umsatzeinbruchs sei allein nach den Vorgaben des Bundes und nicht nach der Verwaltungspraxis der bewilligenden Landesstelle zu bestimmen, verfängt nicht [VG Bayreuth, 09.03.2026 – B 7 K 23.520]. Art. 104b GG begründet keine örtlichen Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundes gegenüber Ländern und Kommunen bei der Verwendung von Finanzhilfen; Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG enthält lediglich eine materielle Prüfungspflicht, deren Kompetenz auf der Ebene der Länder bleibt, und Art. 104b Abs. 3 GG regelt ein passives, an die jeweilige Landesregierung gerichtetes Unterrichtungsrecht [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
21 Die Zweckbindung der Bundesfinanzhilfen berührt nicht unmittelbar die Investitionsplanungen der Länder; diese werden durch die Festlegung der Arten der zu fördernden Investitionen nicht gehindert, eigene strukturpolitische Vorstellungen zu entwickeln, und entscheiden selbst, wo die Bundesmittel im Einzelfall ihrer Zweckbindung entsprechend eingesetzt werden [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17].
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Für die nähere Ausgestaltung der Finanzhilfen verweist Art. 104b Abs. 2 GG auf ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz oder eine Verwaltungsvereinbarung [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG haben dieselbe Funktion und Bedeutung wie die dort vorgesehenen Zustimmungsgesetze [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Mittelverwendung nach Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG wird als materielle Begrenzung zum Schutz der Länder gedeutet, nicht als Ermächtigung des Bundes zur Steuerung und Kontrolle der Landesverwaltung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Der Bund kann keine bestimmten Einzelprojekte verbindlich festlegen und keine Differenzierungen und Präzisierungen sachlicher Art hinsichtlich Lage, Umfang, sachlicher Ausgestaltung oder späterer Ausnutzung der mitfinanzierten Objekte vorgeben [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Die Investitionen müssen in einer gesetzlichen Regelung ihrem generellen Verwendungszweck nach bezeichnet werden, wodurch ausgeschlossen sein soll, dass bestimmte Einzelprojekte vorgeschrieben werden [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Die Gemeinden werden staatsrechtlich zu den Ländern gerechnet und durch diese im Verhältnis zum Bund mediatisiert; Art. 109 Abs. 1 GG zufolge treffen die Organe des jeweiligen Landes einschließlich der Kommunen Entscheidungen der Haushaltswirtschaft, ohne Kontrollen und Einwirkungen des Bundes zu unterliegen, die nicht ausdrücklich im Grundgesetz zugelassen sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Art. 104b GG wird als Regelung verstanden, die den Einsatz von Finanzhilfen präzisiert und die Befugnisse von Bund und Ländern klarer voneinander abschichtet, ohne neue Ingerenzrechte des Bundes zu schaffen; allein der später angefügte Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG bildet insoweit eine Ausnahme [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Einschränkung des Art. 104b GG betrifft allein den Grundsatz getrennter Finanzierung von Bundes- und Landesebene nach Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Art. 104c GG ist der Sache nach eine Ergänzung von Art. 104b GG und damit eine neben Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG tretende weitere Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Der Verwendungszweck im Zuweisungsverhältnis zwischen Bund und Ländern muss nicht deckungsgleich sein mit dem Verwendungszweck im Zuwendungsverhältnis zwischen einem Land und einem Vorhabenträger; so darf ein Land bei der Umsetzung von § 12 KitaFinHG den vom Bundesgesetzgeber abgesteckten Rahmen enger ziehen und eigene Prioritäten setzen [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Der Rückgriff auf Art. 104b GG und die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Freistaat Bayern trägt eine von der Klägerseite postulierte Bindungswirkung der Bundesverwaltungspraxis nicht [VG Bayreuth, 09.03.2026 – B 7 K 23.520]. Die Unvereinbarkeit und Nichtigkeit des § 6a ZuInvG wird auf Art. 30 und Art. 109 Abs. 1 GG abgestellt, nicht auf Art. 104b GG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Ein Streitstand wird in der Verdichtung zu § 6a ZuInvG sichtbar: Während die Antragsteller aus Art. 104b GG keine örtlichen Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundes ableiten und Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG als materielle Prüfungspflicht ohne Ermächtigung zur Steuerung der Landesverwaltung deuten, vertreten Bundestag und Bundesregierung die Auffassung, Art. 104b Abs. 2 und 3 GG legten die Grundlagen eines neuen Überwachungssystems aus Überprüfungs- und Informationspflichten und räumten dem Bundesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, maßgeblich sei die Effektivität der Überwachung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Unvereinbarkeit und Nichtigkeit des § 6a ZuInvG im Ergebnis auf Art. 30 und Art. 109 Abs. 1 GG ab und nimmt damit zu der Frage, ob Prüfungszuständigkeiten des Bundes durch Bundesgesetzgeber festgelegt werden können, nicht abschließend über Art. 104b GG Stellung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Im Übrigen lassen die herangezogenen Entscheidungen keine Abweichung erkennen; eine Erweiterung der Bundeskompetenzen war mit Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG a.F. nicht gewollt, erst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 wurde dem Bund durch die Ergänzung in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Weitere offene Fragen trägt das herangezogene Material nicht.
D. Absatz 2 — Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden …
25 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
26 Art. 104b Abs. 2 GG regelt die Ausgestaltung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder; das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, ist durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Verwaltungsvereinbarungen haben dabei dieselbe Funktion und Bedeutung wie die vorgesehenen Zustimmungsgesetze [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Das Gesetz oder die Vereinbarung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, zu denen die Wahrung der Schriftform gehört [BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10]. In der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung erlaubte Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG dem Bund nur eine nähere Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern, also die Bezeichnung des generellen Verwendungszwecks, nicht aber eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder; bestimmte Einzelprojekte konnten nicht verbindlich festgelegt werden [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern; die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt, befristet gewährt und in regelmäßigen Zeitabständen überprüft [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Durch Gesetz vom 28. März 2019 wurde Art. 104b Abs. 2 GG um Satz 5 ergänzt, womit die Investitionsverantwortung der Länder betont wurde [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].
II. Rechtsfolgen
27 Art. 104b Abs. 2 GG kann eine verfassungsrechtliche Grundlage für Erstattungsansprüche des Bundes gegen ein Land wegen zweckwidriger Verwendung von Bundesmitteln bilden, wenn eine auf seiner Grundlage abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung dies vorsieht [BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10]. Die Norm begründet nach der im Auszug wiedergegebenen Auffassung jedoch keine örtlichen Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundes gegenüber Ländern und Kommunen; Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG enthält lediglich eine materielle Prüfungspflicht, deren Kompetenz auf der Ebene der Länder bleibt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Ebenso wenig kommt Art. 104b GG eine Drittwirkung zugunsten von Zuwendungsempfängern zu; Adressat der Finanzhilfen sind allein die Länder, und selbst bindende bundeseinheitliche Vorgaben ändern nichts daran, dass die zuständige Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis zum jeweiligen Antragsteller nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23]. Für die Träger begünstigter Einrichtungen begründet das auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG gestützte Gesetz keine Ansprüche auf Finanzhilfen oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Anträgen auf Förderung des Landes durch Bundesmittel [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17].
III. Verfahren und Zuständigkeit
28 Art. 104b GG zielt nach der in einem Verfahren wiedergegebenen Auffassung der Antragstellerin auf Entflechtung, Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie; daraus folgt, dass der Bund die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung überlässt und die Landesbehörden den administrativen Vollzug in eigener Verantwortung erledigen, weshalb eine Einzelprüfung durch den Bundesrechnungshof verfassungsrechtlich ausscheidet [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10]. Dem wurde die Gegenposition entgegengehalten, Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG sei verfassungskonforme Ermächtigung für gesetzlich begründete Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs, die auch gegenüber Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung durchgesetzt werden können [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10]. Art. 104b Abs. 3 GG wird als Recht auf passive Unterrichtung durch die Länder gelesen, das nicht zur Informationsbeschaffung vor Ort berechtigt und den Bundesrechnungshof nicht erwähnt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Überprüfung der Mittelverwendung steht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Befristung und degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Zur zweckentsprechenden Mittelverwendung kann der Bund Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen; Adressat solcher Maßnahmen kann nach der in einem Verfahren vertretenen Auffassung nur die Landesregierung sein, da die Gemeinden staatsrechtlich zu den Ländern gehören und durch diese im Verhältnis zum Bund mediatisiert werden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
29 Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein; Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Die Einschränkung des Art. 104b GG betrifft allein den Grundsatz getrennter Finanzierung von Bundes- und Landesebene nach Art. 104a Abs. 1 GG; die Organe des jeweiligen Landes einschließlich der Kommunen treffen Entscheidungen der Haushaltswirtschaft gemäß Art. 109 Abs. 1 GG, ohne Kontrollen und Einwirkungen des Bundes zu unterliegen, die nicht ausdrücklich im Grundgesetz zugelassen sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Art. 104c GG ist der Sache nach eine Ergänzung von Art. 104b GG und damit eine neben Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG tretende weitere Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG; Zuweisungen nach Art. 104c GG stehen daher ebenfalls außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Ein Gesetz kann seine verfassungsrechtliche Grundlage zugleich in Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Art. 104c GG finden; dies wurde für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz bejaht, dessen 1. Kapitel an Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG anknüpft, während für die kommunale Bildungsinfrastruktur Art. 104c GG a.F. herangezogen wird [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Nach der im Auszug referierten Auslegung der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren scheidet eine Einzelprüfung durch den Bundesrechnungshof auch verfassungsrechtlich aus, weil Art. 104b GG auf Entflechtung und Handlungsautonomie zielt [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10].
V. Streitstand und offene Fragen
30 Zwischen den in den Entscheidungen wiedergegebenen Positionen besteht ein offener Streit über die Reichweite der aus Art. 104b Abs. 2 GG folgenden Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundes: Während eine Auffassung aus der Entflechtungsfunktion der Norm das Fehlen jeglicher Prüfungszuständigkeit des Bundes ableitet [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09], wird dem entgegengehalten, Art. 104b Abs. 2 und 3 GG legten die Grundlagen eines neuen Überwachungssystems aus Überprüfungs- und Informationspflichten und räumten dem Bundesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, maßgeblich sei die Effektivität der Überwachung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]; eine eigene Erwägung des Gerichts zu dieser Norm enthält der Auszug nicht [BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10]. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage, ob Prüfungszuständigkeiten des Bundes durch den Bundesgesetzgeber festgelegt werden können, ausweislich des Auszugs nicht geäußert; die Unvereinbarkeit und Nichtigkeit des § 6a ZuInvG wird auf Art. 30 und Art. 109 Abs. 1 GG gestützt, nicht auf Art. 104b GG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Zur Frage, ob Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweisen des Bundes den Bewilligungsstellen einen eigenen Interpretations- oder Ermessensspielraum belässt, hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass diese Vorgaben lediglich das Verhältnis zwischen Bund und Land betreffen und keine außenwirksame Bindung im Verhältnis zu Zuwendungsempfängern begründen [VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23].
E. Absatz 3 — Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über …
31 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
32 Art. 104b Abs. 3 GG knüpft an die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b GG sowie an die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen an [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Vorschrift als passives, an die jeweilige Landesregierung gerichtetes Unterrichtungsrecht [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. In dem entschiedenen Fall betraf dies Finanzhilfen des Bundes aus dem Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“ in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
II. Rechtsfolgen
33 Als Rechtsfolge bestimmt Art. 104b Abs. 3 GG eine Unterrichtung auf Verlangen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Nach dem Bundesverfassungsgericht begründet die Vorschrift ein passives Unterrichtungsrecht; sie berechtigt den Bund nicht, sich Informationen selbst vor Ort zu beschaffen, und erwähnt den Bundesrechnungshof nicht [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Örtliche Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundes gegenüber Ländern und Kommunen bei der Verwendung der Finanzhilfen lassen sich aus Art. 104b Abs. 3 GG nicht herleiten; die Nichtigkeit der einfachgesetzlichen Erhebungskompetenz in § 6a ZuInvG wurde auf Art. 30 und Art. 109 Abs. 1 GG, nicht auf Art. 104b GG gestützt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Das Verwaltungsgericht Köln hat offengelassen, ob sich ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofes aus Art. 114 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104b Abs. 2 und Abs. 3 GG ergeben kann [VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09].
III. Verfahren und Zuständigkeit
34 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
35 Art. 104b Abs. 3 GG ist im systematischen Zusammenhang mit Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG zu lesen. Danach enthält Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG lediglich eine materielle Prüfungspflicht, deren Kompetenz auf der Ebene der Länder verbleibt, während Abs. 3 GG ein passives, an die jeweilige Landesregierung gerichtetes Unterrichtungsrecht regelt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Mittelverwendung wird als materielle Begrenzung zum Schutz der Länder gedeutet, nicht als Ermächtigung des Bundes zur Steuerung und Kontrolle der Landesverwaltung; sie steht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Befristung und degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
36 Im Verhältnis zu Art. 114 Abs. 2 GG hält das Verwaltungsgericht Köln für klärungsbedürftig, ob sich ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofes aus Art. 114 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104b Abs. 2 und Abs. 3 GG herleiten lässt oder ob dies einen verfassungswidrigen Eingriff in die Haushaltsautonomie der Länder aus Art. 109 Abs. 1 GG darstellt [VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09]. Demgegenüber stellt das Bundesverfassungsgericht Art. 104b GG in die Tradition der Rechtsprechung zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F., wonach es bei Finanzhilfen keine örtlichen Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs gibt; diese Rechtsprechung sei übertragbar, weil deren Inhalt in Art. 104b GG übernommen und um die Zielsetzung ergänzt worden sei, den Einsatz von Finanzhilfen zu präzisieren und die Befugnisse von Bund und Ländern klarer abzuschichten [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Neue Ingerenzrechte des Bundes schafft Art. 104b GG danach nicht; allein der später angefügte Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG bildet insoweit eine Ausnahme [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
37 Im Verhältnis zu Art. 109 Abs. 1 GG und Art. 30 GG gilt: Die Organe des jeweiligen Landes einschließlich der Kommunen treffen Entscheidungen der Haushaltswirtschaft, ohne Kontrollen und Einwirkungen des Bundes zu unterliegen, die nicht ausdrücklich im Grundgesetz zugelassen sind; Art. 104b GG betrifft allein den Grundsatz getrennter Finanzierung von Bundes- und Landesebene nach Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Unvereinbarkeit und Nichtigkeit der Erhebungsbefugnis in § 6a ZuInvG wird auf Art. 30 und Art. 109 Abs. 1 GG, nicht auf Art. 104b GG gestützt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Einfachgesetzlich bildete § 6a ZuInvG den Anknüpfungspunkt der Prüfungs- und Erhebungskompetenzen im Rahmen der Finanzhilfen nach § 1 ZuInvG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09].
V. Streitstand und offene Fragen
38 Das Verwaltungsgericht Köln hat die Frage, ob Art. 104b Abs. 2 und Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 GG ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofes begründet oder ob dies einen verfassungswidrigen Eingriff in die Haushaltsautonomie der Länder nach Art. 109 Abs. 1 GG darstellt, ausdrücklich offengelassen [VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09]. Diese offene Frage hat das Bundesverfassungsgericht als höheres und später entschiedenes Gericht dahin beantwortet, dass Art. 104b Abs. 3 GG nur ein passives, an die Landesregierung gerichtetes Unterrichtungsrecht enthält, nicht zur eigenen Informationsbeschaffung vor Ort berechtigt und den Bundesrechnungshof nicht erwähnt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Innerhalb des Verfahrens 2 BvF 1/09 bestand zudem eine Gegenposition von Bundestag und Bundesregierung, wonach Art. 104b Abs. 2 und Abs. 3 GG die Grundlagen eines neuen Überwachungssystems aus Überprüfungs- und Informationspflichten legten und dem Bundesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräumten, bei dem die Effektivität der Überwachung maßgeblich sei [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]; das Bundesverfassungsgericht hat sich diese Auffassung nicht zu eigen gemacht [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Weitere offene Fragen zum Regelungsgehalt des Art. 104b Abs. 3 GG sind dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09 · Rang 1 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Datenerhebung bei Landesbehörden. Das BVerfG erklärte § 6a ZuInvG für nichtig, soweit er Datenerhebungen des Bundesrechnungshofs bei Landesbehörden auf Art. 104b GG stützte.
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Verteilung von Kommunalinvestitionshilfen. Abstrakte Normenkontrolle gegen §§ 2, 11 KInvFG: Das Gericht hielt die Verteilungskriterien mit Art. 104b GG für vereinbar.
- BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10, 7 VR 5/10 (7 A 9/10) · Rang 2
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 A 1/10 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Erstattung von Pflege-Finanzhilfen. Der Bund verlangt vom beklagten Land Erstattung zweckwidrig verwendeter Pflege-Finanzhilfen; das BVerwG bejaht dies und hält die VV nach Art. 104b GG wirksam.
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Zweckbindung von Kita-Finanzhilfen. Das OVG verneinte eine Bindung des Landes an den Bundesverwendungszweck, weil Art. 104b Abs. 2 GG a.F. keine deckungsgleiche Zweckvorgabe erlaubt.
- VG Köln, 27.11.2009 – 25 L 1556/09 · Rang 4 — Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs. Eilantrag gegen eine Erhebung nach § 6a ZuInvG abgelehnt; ob Art. 104b GG dem Bund Prüfungsbefugnisse gibt, blieb im summarischen Verfahren offen.
- VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23 · Rang 4 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Corona-Überbrückungshilfe III Plus. Die Klage einer Gießerei auf Corona-Überbrückungshilfe III Plus wurde abgewiesen; Art. 104b GG sei nicht anwendbar und entfalte keine Drittwirkung.
- VG Bayreuth, 09.03.2026 – B 7 K 23.520 · Rang 4 — Überbrückungshilfe III Plus. Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage auf Überbrückungshilfe III Plus; das VG verneinte Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs und Bindung aus Art. 104b GG.