Art. 104c GG
Wortlaut
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.
Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.
Grundlage: 5 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 3 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2021–2023. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 104c GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 5 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 104c GG — 0,00 % |
| Nennungen | 58 insgesamt, also 11,6 je Entscheidung |
| Gerichte | 2 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2021 bis 2024 |
| Verlauf 2021–2024 | █▃▃ — 3, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 4 (80 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (20 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bund — Rn. 5
- Ländern — Rn. 6
- Finanzhilfen — Rn. 7
- Investitionen — Rn. 8
- besondere — Rn. 9
- unmittelbar — Rn. 10
- verbundene — Rn. 11
- Ausgaben — Rn. 12
- Gemeinden — Rn. 13
- Gemeindeverbände — Rn. 14
- kommunalen — Rn. 15
- gewähren — Rn. 16
- C. Art. 104c GG — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 104c GG wird als Handlungs- und Finanzierungsermächtigung des Bundes gegenüber den Ländern verstanden, auf deren Grundlage es dem Grunde nach möglich ist, dafür zu sorgen, dass den Ländern die für die Planung und Umsetzung von Vorkehrungen notwendigen öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Er ist der Sache nach eine Ergänzung von Art. 104b GG und tritt als weitere Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG neben Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Zuweisungen nach Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 104c GG beginnt mit der Entscheidung vom 19. November 2021, in der das Gericht Art. 104c Satz 1 GG als Ermächtigungsgrundlage ansieht, auf deren Grundlage es dem Grunde nach möglich ist, den Ländern notwendige öffentliche Mittel für die Planung und Umsetzung von Vorkehrungen zur Verfügung zu stellen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm werden dabei nicht geprüft [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Mit der Entscheidung vom 29. November 2023 wird die systematische Einordnung präzisiert: Art. 104c GG ist der Sache nach eine Ergänzung von Art. 104b GG und eine neben Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG tretende weitere Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG; Zuweisungen nach Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].
III. Systematische Stellung
3 Art. 104c GG wird in der Rechtsprechung als eine neben Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG tretende weitere Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG eingeordnet und ist der Sache nach eine Ergänzung von Art. 104b GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Zuweisungen auf Grundlage des Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einer Abgrenzung gegenüber anderen Normen.
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 36 Stellen, davon 29 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
5 Der Bund ist in Art. 104c Satz 1 GG derjenige, dem eine Handlungs- und Finanzierungsermächtigung gegenüber den Ländern zusteht; die Planung und Umsetzung der geförderten Maßnahmen obliegt demgegenüber den Ländern [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Von der Norm erfasst wird allein die Gebietskörperschaft Bund, nicht die rechtlich verselbständigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Haushaltswirtschaft außerhalb des staatlichen Haushaltsplans abläuft [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08].
Ländern
6 Länder sind in Art. 104c Satz 1 GG die Adressaten, gegenüber denen die Handlungs- und Finanzierungsermächtigung des Bundes besteht; die Gewährleistung der Norm erfolgt dem Grunde nach, indem den Ländern die für Planung und Umsetzung von Vorkehrungen notwendigen öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Die Norm berührt nicht deren Zuordnung zum Vollzug als eigene Angelegenheit, wie er in Art. 83 GG für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder vorgesehen ist [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Ebenfalls nicht betroffen ist die gesonderte Rechtsfigur des Vollzugs im Auftrag des Bundes nach Art. 85 GG [OVG Sachsen-Anh., 11.12.2012 – 1 K 102/12].
Finanzhilfen
7 Finanzhilfen nach Art. 104c Satz 1 GG sind Mittel, die der Bund den Ländern für Maßnahmen bereitstellt, deren Planung und Umsetzung den Ländern obliegt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Tatsächliche Anwendungsfälle sind die im Rahmen des „DigitalPakts Schule“ gewährten Finanzhilfen von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der informationstechnischen Rahmenbedingungen für digitalen Distanzunterricht sowie die im Juli 2020 vereinbarte „Corona-Hilfe I“ mit dem Sofortausstattungsprogramm zur Ausstattung der Schüler mit digitalen Endgeräten [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].
Investitionen
8 Der Begriff der Investitionen wird in den herangezogenen Entscheidungen zu Art. 104c GG nicht entfaltet; geprüft werden die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nur insoweit, als gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen genannt sind [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. In der zu Art. 104b GG ergangenen Rechtsprechung werden Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) als Gegenstand von Finanzhilfen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erfasst, die aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro gewährt werden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
besondere
9 Besondere ist in der vorliegenden Norm kein selbständig auslegungsbedürftiger Begriff; die beigefügten Stellen betreffen den „besonders schweren Unglücksfall“ in Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG als Schadensereignis von großem Ausmaß, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
unmittelbar
10 Unmittelbar ist in Art. 104c GG nicht als staatsfernes Handeln im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen, wo der Staat den Rundfunk nicht selbst zur Verfügung stellen darf [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Die Verwendung in anderen Grundrechtsnormen betrifft jeweils eigenständige Voraussetzungen wie die „unmittelbare und erhebliche Störung“ im Polizeirecht [VG Stuttgart, 08.06.2006 – 5 K 2106/06] oder die Stellung des unmittelbaren Besitzers als Grundrechtsträger aus Art. 13 GG [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18]; eine Übertragung auf Art. 104c GG ist nicht belegt.
verbundene
11 Verbundene ist in Art. 104c GG ein Tatbestandsmerkmal, zu dem die beigefügten Entscheidungsstellen keine selbständige Auslegung enthalten. Die einzige Stelle zu einem Verfassungsbegriff der „Verbundenheit“ betrifft die Wahlgleichheit als mit dem Demokratieprinzip fundamental verbunden [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23], erlaubt aber keine Bestimmung für die Finanzverfassung. Der Begriff ist daher anhand der mitgelieferten Rechtsprechung nicht erläuterbar.
Ausgaben
12 Ausgaben sind in Art. 104c Satz 1 GG besondere, mit den Investitionen unmittelbar verbundene und befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände); die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unmittelbarkeit und Befristung werden in der herangezogenen Entscheidung nicht geprüft oder entfaltet [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Der Ausgabenbegriff ist abzugrenzen von dem haushaltsrechtlichen Verständnis in Art. 110 Abs. 1 GG, wo der Bund als Gebietskörperschaft erfasst ist und Ausgaben rechtlich selbständiger bundeseigener Gesellschaften nicht von der Norm umfasst sind [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. In der Verkündungssystematik des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. bezeichnet „Ausgabe“ demgegenüber das Erscheinen des Verkündungsorgans [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21].
Gemeinden
13 Gemeinden im Sinne des Grundgesetzes können nach der zu Art. 14 GG ergangenen Rechtsprechung nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sein [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Für Art. 104c GG sind sie als kommunale Aufgabenträger der Bildungsinfrastruktur angesprochen, deren Leistungsfähigkeit gesteigert werden soll [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]; als Teil des Kompetenzgefüges werden sie in den Entscheidungen zum Fernstraßenbau und zum Telekommunikationsrecht als Träger von Wegebaulasten genannt [VG Würzburg, 16.04.2026 – W 9 K 25.180].
Gemeindeverbände
14 Gemeindeverbände im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG sind nur solche kommunalen Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder die mit diesen nach Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar sind; ein Zweckverband, dessen Aufgaben hinter diesen Anforderungen zurückbleiben, ist kein Gemeindeverband [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Dieser verfassungsrechtliche Begriff liegt auch dem Gemeindeverbandsbegriff in Art. 104c Satz 1 GG zugrunde.
kommunalen
15 Kommunalen bezieht sich in Art. 104c Satz 1 GG auf die kommunale Bildungsinfrastruktur, deren Leistungsfähigkeit gesteigert werden soll; die tatbestandliche Prüfung dieses Merkmals unterbleibt in der herangezogenen Entscheidung [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Der Bezug auf Kommunen wird in der Rechtsprechung zur kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG konkretisiert, etwa als Möglichkeit der Gemeinden, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen [BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 142/14], oder als Schutzgegenstand des Durchgriffsverbots aus Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG zugunsten der Kommunen [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12].
gewähren
16 Gewähren bezeichnet in Art. 104c Satz 1 GG die Bereitstellung von Finanzhilfen durch den Bund an die Länder, wie sie tatsächlich im „DigitalPakt Schule“ und in der „Corona-Hilfe I“ erfolgt ist [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Die in anderen Verfassungsbestimmungen verwendete Formulierung, jemandem etwas zu gewähren, betrifft dort jeweils eigenständige Gewährleistungsgehalte und ist auf die finanzverfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 104c GG nicht übertragbar [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25; BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: befristete, gesamtstaatlich, bedeutsame, Steigerung, Leistungsfähigkeit, Bildungsinfrastruktur.
C. Art. 104c GG
18 2 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Das herangezogene Material enthält zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 104c Satz 1 GG keine Aussage. Die Entscheidung [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21] hat die tatbestandlichen Voraussetzungen – gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen, Unmittelbarkeit und Befristung der Ausgaben, Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur – nicht geprüft oder entfaltet.
II. Rechtsfolgen
20 Art. 104c Satz 1 GG ist eine Ermächtigungsgrundlage, auf deren Grundlage es dem Grunde nach möglich ist, dafür zu sorgen, dass den Ländern die für die Planung und Umsetzung von Vorkehrungen notwendigen öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Das Gericht begreift die Norm insoweit als Handlungs- und Finanzierungsermächtigung des Bundes gegenüber den Ländern, die es dem Bund erlaubt, Mittel für Maßnahmen bereitzustellen, deren Planung und Umsetzung den Ländern obliegt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Weitere Rechtsfolgenaussagen enthält das Material nicht.
III. Verfahren und Zuständigkeit
21 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Art. 104c GG ist der Sache nach eine Ergänzung von Art. 104b GG und eine neben Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG tretende weitere Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Zuweisungen nach Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Die Entscheidung [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21] äußert sich zu Konkurrenzen nicht; sie begreift Art. 104c Satz 1 GG lediglich als eigenständige Ermächtigungsgrundlage [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].
V. Streitstand und offene Fragen
23 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Offen bleibt jedoch die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 104c Satz 1 GG, da die Entscheidung [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21] diese ausdrücklich nicht geprüft hat und sich die Entscheidung [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18] auf die systematische Einordnung beschränkt.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Rang 1 — Präsenzunterricht in der Corona-Pandemie. Verfassungsbeschwerden gegen Präsenzunterrichtsbeschränkungen blieben erfolglos; Art. 104c Satz 1 GG ermöglichte dem Bund dem Grunde nach öffentliche Mittel.
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Verteilung von Kommunalinvestitionshilfen. Das BVerfG erklärte die Verteilungskriterien der §§ 2, 11 Abs. 1 KInvFG einschließlich Kassenkreditbeständen mit Art. 104c GG a.F. für vereinbar.