Art. 105 GG
Wortlaut
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.
Grundlage: 953 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 38 wurden ausgewählt, 24 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 105 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 953 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 105 GG — 0,14 % |
| Nennungen | 2.881 insgesamt, also 3,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 86 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1956 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▆█▇▄▂▂▃▃▃▄▄▁ — 64, 85, 75, 41, 19, 18, 35, 36, 30, 40, 41, 7 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 76 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 223 (23 %) · Obergerichte: 306 (32 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 347 (36 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 1.535 € aus 79 von 953 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 300 € bis 5.000 € |
| Erfolgsbild | In 81 von 383 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 21 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 953 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Bund — Rn. 7
- ausschließliche — Rn. 8
- Gesetzgebung — Rn. 9
- konkurrierende — Rn. 10
- Grundsteuer — Rn. 11
- übrigen — Rn. 12
- Steuern — Rn. 13
- ganz — Rn. 14
- Teil — Rn. 15
- zusteht — Rn. 16
- vorliegen — Rn. 17
- haben — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
- D. Absatz 2 — Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer — Rn. 33
- I. Tatbestand — Rn. 34
- Rechtsfolgen — Rn. 35
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
- E. Absatz 3 — Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den … — Rn. 39
- I. Tatbestand — Rn. 40
- Rechtsfolgen — Rn. 41
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 45
- I. Tatbestand — Rn. 46
- Rechtsfolgen — Rn. 47
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 48
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 49
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 50
- G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 51
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 105 GG ist die spezielle finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm für Steuern und geht innerhalb seines Anwendungsbereichs den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Als Teil der Finanzverfassung, die Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung ist, entfaltet die Norm Schutzwirkung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Sie verteilt die Steuergesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; dabei legen die Kompetenznormen nicht nur fest, welcher Gesetzgeber zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern bestimmen zugleich den Umfang der Regelungsbefugnis [VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12], [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Art. 105 GG erteilt als reine Kompetenznorm keine materiellen Vorgaben für die Art und Weise der konkreten Besteuerung [BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Bereits früh wurde Art. 105 Abs. 2a GG als Kompetenznorm für die gemeindliche Erhebung von Aufwandsteuern gelesen und zugleich als sachliche Schranke verstanden, nach der nur ein besonderer Aufwand besteuert werden darf; fehlt dieser, fehlt der Satzungsgemeinde die Kompetenz, die Regelung ist als Überschreitung der Satzungskompetenz unwirksam [OVG NRW, 23.01.1997 – 22 A 2455/96]. Das Bundesverfassungsgericht begründete 1999 die Auslegung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 105 Abs. 3 GG dahin, dass es an die Aufkommenszuordnung nach Art. 106 GG anknüpft und nicht an die bloß technische Anknüpfung der Steuer; für die Ergänzungsabgabe mit ausschließlichem Bundesaufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG besteht danach kein Zustimmungserfordernis, das aber durch die nur begrenzte Gebrauchsmöglichkeit vor Aushöhlung des Zustimmungsrechts des Bundesrates geschützt wird [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96]. Das Gericht bestätigte kurz darauf, dass ohne Zustimmung des Bundesrates ein zustimmungspflichtiges Steuergesetz vorerst nicht zustande kommt [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. 2003 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Art. 105 GG nur Steuern erfasst, während für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten sind; eine Abgabe, die wegen ihrer Ausgestaltung die Grenze zur steuerlichen Einnahmenerzielung überschreitet, verliert ihre Rechtfertigung als Gegenleistung [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98].
3 In der Folge präzisierte die Rechtsprechung die Kompetenz des Bundes für die „übrigen Steuern“ nach Art. 105 Abs. 2 GG: Steht das Aufkommen einer Steuer nicht dem Bund, sondern den Gemeinden zu, darf der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 2 GG Gebrauch machen, was bei Grundsteuer und Gewerbesteuer der Fall ist [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Für die Erbschaftsteuer bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass trotz vollständigen Länderaufkommens die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung nach Art. 72 Abs. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz trägt [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Zugleich entwickelte das Bundesverwaltungsgericht für Art. 105 Abs. 2a GG einen eigenständigen Gleichartigkeitsbegriff: Für herkömmliche örtliche Steuern ist ohne weitere Prüfung von fehlender Gleichartigkeit auszugehen; für neue Steuern gilt eine zweistufige Prüfung mit Gesamtbewertung, die das kommunale Steuerfindungsrecht wahrt und insbesondere eine Gemeindeumsatzsteuer ausschließt [BVerwG, 11.07.2012 – 9 CN 1/11]. Die Zweitwohnungsteuer wurde als örtliche Aufwandsteuer bestätigt und von der Vermögensteuer abgegrenzt [BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 57/13]. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hielt für den Rundfunkbeitrag fest, dass die Zuständigkeit für nichtsteuerliche Abgaben nach Art. 70 ff. GG zu bestimmen ist [VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12].
4 Das Bundesverfassungsgericht verschärfte 2017 die Grenzen der Steuererfindung: Aus den Typusbegriffen der Art. 105, 106 GG folgt kein allgemeines, unbegrenztes Steuererfindungsrecht des Bundes; die Kernbrennstoffsteuer war weder Verbrauchsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG noch örtliche Verbrauchsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und daher nichtig [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Für die durch Verfassungsänderung 2019 eingefügte Grundsteuerkompetenz nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG entschieden Finanzgerichte und Bundesfinanzhof, dass die konkurrierende Gesetzgebung ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG besteht; weder die unvollständige Ausschöpfung gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten noch die Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG stehen der Kompetenz entgegen [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG], [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24], [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]. 2025 entwickelte das Bundesverfassungsgericht die Typusbegriffe der Einzelsteuerbegriffe fort und bestätigte den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe, wobei das fehlende Zustimmungserfordernis durch die Prüfung eines aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarfs kompensiert wird [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]; zugleich stellte es klar, dass sich die Abgrenzung von Steuer und nichtsteuerlicher Abgabe nach der Definition des § 3 Abs. 1 AO richtet [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof klärte, dass Art. 105 Abs. 2a GG nur den Ländern ein originäres Steuerfindungsrecht zuweist, nicht den Gemeinden, und dass der Landesgesetzgeber die Erhebung einzelner Steuern generell untersagen kann [VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23]. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wandte den Verbrauchsteuerbegriff und das Gleichartigkeitsverbot auf eine Wasserverbrauchsteuer an und verneinte die Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer [VGH Hessen, 15.04.2026 – 5 A 1027/25]. Der Bundesfinanzhof bestätigte schließlich, dass die Energiepreispauschale als in das Besteuerungsverfahren eingefügte Subvention von der Kompetenz für die Einkommensteuer nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 GG umfasst ist [BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24].
III. Systematische Stellung
5 Art. 105 GG ist die spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm für Steuern und geht innerhalb seines Anwendungsbereichs den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]; für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren, Beiträge oder den Rundfunkbeitrag richtet sich die Gesetzgebungskompetenz dagegen nach den allgemeinen Sachzuständigkeiten der Art. 70 ff. GG [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98], [VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12], [VG Freiburg, 01.03.2019 – 9 K 8671/17], [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Die Norm wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 106 GG angewandt, dessen Aufkommenszuordnung sowohl für die Kompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG als auch für das Zustimmungserfordernis nach Art. 105 Abs. 3 GG maßgeblich ist [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96], [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98], [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09], [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Zu Art. 72 GG bestehen enge Verbindungen: Abs. 2 bildet eine alternative Kompetenzvoraussetzung für die „übrigen Steuern“ [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12], [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]; Abs. 1 begründet die Sperrwirkung der konkurrierenden Gesetzgebung auch bei der Grundsteuer [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]; für die Grundsteuer eröffnet Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG den Ländern eine Abweichungsbefugnis, die der Bundeskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegensteht [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24], [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]. Das Zustimmungserfordernis nach Art. 105 Abs. 3 GG wird in das Gesetzgebungsverfahren der Art. 77, 78 GG eingeordnet; ohne Zustimmung des Bundesrates kommt das Gesetz nicht zustande [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Aus Art. 28 Abs. 2 GG lässt sich kein originär kommunales Steuerfindungsrecht herleiten, da das Grundgesetz die Steuergesetzgebungskompetenzen ausschließlich zwischen Bund und Ländern verteilt [VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23]. Für den Steuerbegriff knüpft die Rechtsprechung an § 3 Abs. 1 AO an [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Die Insolvenzordnung wird nicht als „Bundesgesetz über Steuern“ im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG angesehen, weil sie dem Zivil- und Zivilverfahrensrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG angehört [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 94 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
7 Der Bund ist in Art. 105 GG der Gesetzgeber, dem die ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole sowie die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer und die übrigen Steuern zugewiesen ist [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13][FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S]. Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die „übrigen Steuern“, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12][FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E]. Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für den Bereich der Steuern und geht innerhalb seines Anwendungsbereichs den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
ausschließliche
8 Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 1 GG erfasst die Zölle und Finanzmonopole; daneben besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Länder [FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S]. Der Begriff „ausschließlich“ kennzeichnet auch eine Aufkommenszuordnung: Fließt das Aufkommen einer Steuer ausschließlich dem Bund zu, entfällt ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96].
Gesetzgebung
9 Die Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer umfasst auch die Kompetenz für die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage und der dazu erforderlichen Bewertungsregeln [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG]. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind [BVerwG, 11.07.2012 – 9 CN 1/11]. Ergänzend gibt Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG dem Bund die Gesetzeskompetenz, das steuerliche Verfahrensrecht zu regeln [FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S].
konkurrierende
10 Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG erstreckt sich auf die Grundsteuer und die übrigen Steuern, wobei die Grundsteuer ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG zugewiesen ist [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG]. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128].
Grundsteuer
11 Die Grundsteuer unterliegt nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, ohne dass hierfür die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24][VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer umfasst auch die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage und der dazu erforderlichen Bewertungsregeln [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG]. Wenn das Aufkommen einer Steuer nicht dem Bund, sondern den Gemeinden zusteht, darf der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 2 GG Gebrauch machen; das gilt auch für die Grundsteuer, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden zusteht [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09].
übrigen
12 „Übrige Steuern“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG sind Steuern, die neben den der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegenden Zöllen und Finanzmonopolen sowie der in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG als weiterer Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung erwähnten Grundsteuer erhoben werden [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Der Bund hat über diese übrigen Steuern die konkurrierende Gesetzgebung, wenn ihm das Aufkommen ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Aus dem Begriff der übrigen Steuern lässt sich kein allgemeines, unbegrenztes Steuererfindungsrecht des Bundes ableiten [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
Steuern
13 Art. 105 GG ist die Kompetenzgrundlage für Steuern [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98][BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Für nichtsteuerliche Abgaben, insbesondere Gebühren, sind die Gesetzgebungskompetenzen dagegen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe; die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes ist auf ihn nicht anwendbar [VG Freiburg, 01.03.2019 – 9 K 8671/17].
ganz
14 „Ganz“ bezeichnet den vollständigen Zufluss des Steueraufkommens an den Bund. Steht dem Bund das Aufkommen einer Steuer ganz zu, ist die erste Alternative des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Für eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zufließt, bedarf ein Bundesgesetz über diese Steuer nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96].
Teil
15 „Teil“ genügt für die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Steht ihm das Aufkommen einer Steuer nur zum Teil zu, ist die erste Alternative des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG ebenfalls eröffnet [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Das Aufkommen aus der Einkommensteuer steht Bund und Ländern gemäß Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gemeinsam zu, sodass dem Bund jedenfalls ein Teilzufluss zusteht [FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E][BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24].
zusteht
16 „Zusteht“ bezieht sich auf die Aufkommenszuordnung nach Art. 106 GG. Steht dem Bund das Aufkommen einer Steuer ganz oder zum Teil zu, hat er die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12][BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Dabei knüpft die Kompetenz an die Aufkommenszuordnung an, nicht an die Bemessungsgrundlage oder die bloß technische Anknüpfung der Steuer [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96].
vorliegen
17 „Vorliegen“ bezieht sich auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG, die alternativ zum Aufkommenszufluss die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die übrigen Steuern begründen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12][BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Für die Erbschaftsteuer besteht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weil die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht und damit die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Fehlt der Aufkommenszufluss zum Bund, ist die Kompetenz auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG verengt [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09].
haben
18 „Haben“ bezeichnet in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die den Ländern zustehende Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind [BVerwG, 11.07.2012 – 9 CN 1/11]. Für örtliche Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben nur die Länder die Gesetzgebungskompetenz [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Die Länder haben ferner die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG [VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23].
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Artikels, Zölle, Finanzmonopole, Aufkommen, Voraussetzungen, Länder.
C. Absatz 1 — Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und …
20 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 105 Abs. 1 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole zu [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für den Bereich der Steuern und geht innerhalb seines Anwendungsbereichs den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Die Finanzverfassung ist Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung und entfaltet ihre Schutzwirkung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
22 Handelt es sich bei einer Abgabe nicht um eine Steuer, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nicht nach Art. 105 f. GG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 70 ff. GG; die Aufrechterhaltung einer Steuer als nichtsteuerliche Abgabe widerspricht der Formenstrenge der Finanzverfassung, eine Wahlfeststellung zwischen Abgabe und Steuer ist unzulässig [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
II. Rechtsfolgen
23 Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 1 GG folgt, dass eine Landeskompetenz für das steuerliche Verfahrensrecht daneben nicht besteht; ein Landesgesetz kann die vom Bundesgesetzgeber gewählte Regelung nicht außer Kraft setzen oder erweitern [FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S]. So kann etwa der Anwendungsbereich des IFG NRW den Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts, dort die Akteneinsicht, nicht regeln [FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S].
24 Fehlt dem Bund für ein Steuergesetz die Gesetzgebungskompetenz, kommt nur die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes mit ex tunc-Wirkung in Betracht; so wurde das Kernbrennstoffsteuergesetz als mit Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig erklärt, weil dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zu seinem Erlass fehlte [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
III. Verfahren und Zuständigkeit
25 Art. 105 GG ist die spezielle finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm für Steuern und geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor; auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG für die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken kann sich der Bund für das Kernbrennstoffsteuergesetz nicht berufen [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
26 Maßgeblich für die Gesetzgebungskompetenz ist, dass sich aus dem Grundgesetz eine einschränkungslose Zuständigkeit des Bundes im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ergibt; auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG kommt es für die Grundsteuer nach der Neufassung des Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG vom 15.11.2019 nicht an [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
27 Art. 105 Abs. 1 GG steht im Verhältnis der Spezialität zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG und geht diesen innerhalb seines Anwendungsbereichs vor [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Außerhalb des Steuerbegriffs richtet sich die Gesetzgebungskompetenz dagegen nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 70 ff. GG [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
28 Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung für die übrigen Steuern zu, soweit nicht bereits die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 1 GG vorliegt [FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S]. Art. 105 Abs. 2 GG weist dem Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole die konkurrierende Gesetzgebung für die “übrigen Steuern” zu, jedoch nur unter der alternativen Voraussetzung, dass ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Fehlt der Aufkommenszufluss zum Bund, ist die Kompetenz auf die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG verengt; so bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden zusteht [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09].
29 Für örtliche Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben nur die Länder die Gesetzgebungskompetenz [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verfassungsrechtlich zulässig; ihre Erhebung bei Wohnungseigentümern verstößt weder gegen Art. 105 Abs. 1 GG noch gegen Art. 105 Abs. 2 GG [BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 57/13]. Die Abgrenzung erfolgt über die Gleichartigkeit und den Belastungsgegenstand: Die örtliche Aufwandsteuer knüpft an die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, während die Vermögensteuer auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft zugreift [BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 57/13].
30 Ergänzend gibt Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG dem Bund die Gesetzeskompetenz, das steuerliche Verfahrensrecht zu regeln; von dieser Kompetenz hat der Bund durch Erlass der AO Gebrauch gemacht, die hinsichtlich des steuerlichen Verfahrensrechts das spezielle Bundesrecht ist [FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S].
31 Art. 106 GG betrifft die vertikale Steuerertragsaufteilung im Verhältnis des Bundes zur Ländergesamtheit und weist die Erträge entweder dem Bund (Art. 106 Abs. 1 GG), den Ländern (Art. 106 Abs. 2 GG) oder Bund und Ländern gemeinschaftlich (Art. 106 Abs. 3 GG) zu [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].
V. Streitstand und offene Fragen
32 Die herangezogenen Entscheidungen weisen hinsichtlich der Frage, ob die Grundsteuer nach Art. 105 Abs. 2 GG von den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG abhängt, einen Widerspruch auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2010 entschieden, dass der Bund bei Steuern, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht, von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 2 GG Gebrauch machen darf [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Demgegenüber hat das Finanzgericht Düsseldorf 2025 zur Neufassung des Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG vom 15.11.2019 ausgesprochen, dass die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer nicht von den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG abhängt; unschädlich sei, dass der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung auch darlege, weshalb die Regelungen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG bzw. aufgrund seiner Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a GG in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen wären [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG]. Die neuere Entscheidung beruht insoweit auf der Verfassungsänderung vom 15.11.2019 und betrifft eine geänderte Fassung des Art. 105 Abs. 2 GG; die Entscheidung von 2010 erging zur früheren Rechtslage [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09; FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG]. Zur Auslegung des Art. 105 Abs. 1 GG im engeren Sinne, insbesondere zum Begriff der Zölle und Finanzmonopole, enthält das herangezogene Material keine Aussage.
D. Absatz 2 — Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer
33 9 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
34 Art. 105 Abs. 2 GG begründet die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Steuergesetze nach zwei selbständigen, alternativen Anknüpfungen: Sie besteht, wenn dem Bund das Aufkommen der Steuer ganz oder zum Teil zusteht oder wenn die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Für die Grundsteuer ordnet Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes ausdrücklich an, ohne dass hierfür die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24]. Die Erbschaftsteuer fällt unter die übrigen Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG; die Bundeskompetenz folgt insoweit aus der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse, obwohl das Aufkommen den Ländern zusteht [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Nichtsteuerliche Abgaben wie der Rundfunkbeitrag sind keine Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 GG; auf sie ist die Finanzverfassung nicht anwendbar [VG Freiburg, 01.03.2019 – 9 K 8671/17].
II. Rechtsfolgen
35 Liegen die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 GG vor, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht; die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG nur, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]. Die Kompetenz entfällt nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausschöpft; ein mit einer Ermessensunterschreitung im Verwaltungsrecht vergleichbarer „kompetenzrechtlicher Konstruktionsfehler“ auf gesetzgeberischer Ebene besteht nicht [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24]. Ebenso wenig steht der Kompetenz des Bundes entgegen, dass er den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zur Abweichungsgesetzgebung eingeräumt hat [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24]; Abweichungsmöglichkeiten beurteilen sich allein nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG und schließen die Bundeskompetenz als solche nicht aus [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]. Für die Grundsteuer hat der Bund mit dem Grundsteuergesetz und dem Bewertungsgesetz von der konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]; der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hatte von seiner Abweichungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, sondern legte das Bundesmodell zugrunde [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24], während der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 eine abweichende Regelung getroffen hat [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128].
III. Verfahren und Zuständigkeit
36 Für die verfassungsrechtliche Kontrolle der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG ist das Fachgericht im konkreten Verfahren zuständig. Hält es die Vorschrift für formell verfassungsgemäß, sieht es von einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ab; so hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich des Grundsteuer-Reformgesetzes entschieden [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24]. Weitergehende Aussagen des herangezogenen Materials zu besonderen Verfahrens- oder Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 2 GG bestehen nicht.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
37 Art. 105 Abs. 2 GG steht in einem Ergänzungsverhältnis zu Art. 72 Abs. 1 GG: Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird durch dessen Gebrauchmachen nach Art. 72 Abs. 1 GG für die Länder gesperrt [VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128]. Für die Fallgruppe der übrigen Steuern nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG ist Art. 72 Abs. 2 GG eine alternative Kompetenzvoraussetzung neben dem Aufkommenszufluss; ein bundesgesetzliches Regelungsbedürfnis zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit genügt daher auch dann, wenn das Aufkommen vollständig den Ländern zusteht [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG ermöglicht den Ländern bei der Grundsteuer abweichende Regelungen, ohne dass dies die Bundeskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG in Frage stellt [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24]. Gegenüber Art. 105 Abs. 2a GG grenzt Art. 105 Abs. 2 GG die Bundeskompetenz von der Länderkompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern ab; die Kompetenzverteilung der Finanzverfassung erfolgt ausschließlich zwischen Bund und Ländern [VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23]. Das für Art. 105 Abs. 2a GG geltende Gleichartigkeitsverbot dient der Vermeidung einer Doppelbelastung derselben Steuerquelle durch Bundes- und Landessteuern und ist insoweit finanzausgleichsrechtlicher Natur [BVerwG, 11.07.2012 – 9 CN 1/11]. Für nichtsteuerliche Abgaben ist Art. 105 Abs. 2 GG nicht einschlägig; deren Gesetzgebungskompetenz folgt aus der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie [VG Freiburg, 01.03.2019 – 9 K 8671/17].
V. Streitstand und offene Fragen
38 Ein offener Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht. Als offene Frage hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die Neuregelung der §§ 13a und 13b ErbStG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz noch von der Kompetenzprolongation des Art. 125a GG erfasst ist [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Soweit im Grundsteuerverfahren geltend gemacht wurde, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG entfalle wegen nicht ausgeschöpfter Gestaltungsmöglichkeiten, ist dem der Bundesfinanzhof entgegengetreten [BFH, 12.11.2025 – II R 25/24]. Im Verhältnis zu Art. 105 Abs. 2a GG bestand Streit über die Maßstäbe des Gleichartigkeitsverbots; das Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen eine Angleichung an das für Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG verwendete Begriffsverständnis ausgesprochen und weicht insoweit von im Schrifttum vertretenen Auffassungen ab [BVerwG, 11.07.2012 – 9 CN 1/11].
E. Absatz 3 — Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den …
39 7 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
40 Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; das Zustimmungserfordernis knüpft an die Aufkommenszuordnung an, nicht an die Bemessungsgrundlage oder die bloß technische Anknüpfung der Steuer [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96]. Ob das Aufkommen den Ländern zufließt, bestimmt sich nach Art. 106 Abs. 3 Sätzen 1 und 2 GG [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Art. 105 Abs. 3 GG stellt allein auf die positive finanzverfassungsrechtliche Ertragshoheit ab; mittelbare Auswirkungen auf die Landessteuereinnahmen sind angesichts der gegenseitigen Verflechtungen im Einnahmenbereich von Bund und Ländern kompetenzrechtlich irrelevant, so im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des Kernbrennstoffsteuergesetzes wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Das Zustimmungserfordernis greift nur ein, wenn das Gesetz zum Bereich der Steuergesetzgebung gehört; maßgeblich ist die Zugehörigkeit des Regelungsgegenstandes zum Steuerrecht, nicht eine bloße Betroffenheit staatlicher Einnahmen, so bei der Insolvenzordnung, die nicht zustimmungsbedürftig ist [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zufließt, bedarf keiner Zustimmung, so beim Solidaritätszuschlaggesetz 1991 [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96] und beim Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 in seiner modifizierten Fortführung ab 2020 [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses nach Art. 105 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG bei der Erhebung einer Ergänzungsabgabe wird dadurch aufgefangen, dass die Identifizierung eines aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarfs des Bundes als Voraussetzung der Erhebung die Interessen der Länder sichert [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Bei Steuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich; das betrifft etwa § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
II. Rechtsfolgen
41 Verweigert der Bundesrat die Zustimmung, kommt das Gesetz vorerst nicht zustande [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Aus dem Zustimmungserfordernis folgt die Rechtsfolge des Art. 78 GG: Ohne Zustimmung des Bundesrates kommt das Gesetz nicht zustande; für diesen Fall besteht das Recht von Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung, die Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG zu verlangen [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Ein Bundesgesetz über Steuern, das ohne die nach Art. 105 Abs. 3 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates ergeht, ist formell verfassungswidrig; für eine Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zufließt, besteht dieses Zustimmungserfordernis von vornherein nicht [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96]. Allerdings darf der Bund von der Möglichkeit, eine Ergänzungsabgabe als selbständige Steuer zu erheben, nur in begrenzter Weise Gebrauch machen; soweit diese Grenze überschritten ist, wäre das Gesetz formell verfassungswidrig [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96].
III. Verfahren und Zuständigkeit
42 Im Gesetzgebungsverfahren ist der Beschluss des Bundestages dem Bundesrat unverzüglich zuzuleiten; die Zustimmung des Bundesrates ist eine Verfahrensvoraussetzung für den Erlass des Bundessteuergesetzes [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Hat der Bundesrat gemäß Art. 105 Abs. 3 GG zugestimmt, ist dem Zustimmungserfordernis genügt, so beim Steuerentlastungsgesetz 2022, mit dem die Energiepreispauschale der Einkommensbesteuerung unterworfen wurde [FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E]. Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit ist von den Fachgerichten inzident zu prüfen, etwa im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Rückgewährklage, bei der das Gericht die Insolvenzordnung als nicht zustimmungspflichtig einordnet [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
43 Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen für den Bereich der Steuern; innerhalb seines Anwendungsbereichs geht er den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Das Zustimmungserfordernis des Art. 105 Abs. 3 GG ist Ausgleich für die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Steuerrecht [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Die Aufkommenszuordnung, an die Art. 105 Abs. 3 GG anknüpft, ergibt sich aus Art. 106 GG; für die Einkommen- und Körperschaftsteuer aus Art. 106 Abs. 3 Sätzen 1 und 2 GG, für die Ergänzungsabgabe aus Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98; BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96]. Gesetze, die nicht zum Steuerrecht gehören, sondern etwa dem Zivil- und Zivilverfahrensrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen sind, unterfallen nicht dem Zustimmungserfordernis, so die Insolvenzordnung [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Für nichtsteuerliche Abgaben richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nicht nach Art. 105 f. GG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 70 ff. GG [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes legen nicht nur fest, welcher Gesetzgeber zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern bestimmen zugleich den Umfang der Regelungsbefugnis [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20].
V. Streitstand und offene Fragen
44 Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht nicht. Hinsichtlich der Grenzen des zustimmungsfreien Gebrauchs der Ergänzungsabgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen dahingehend konkretisiert, dass das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses durch das Erfordernis eines aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarfs des Bundes aufgefangen wird, ohne abschließend zu entscheiden, welche Rechtsfolgen ein evidenter Wegfall dieses Mehrbedarfs hätte [BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96; BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Offen gelassen hat das Finanzgericht Münster, ob die Vorschriften über die Gewährung der Energiepreispauschale in §§ 112 bis 118 EStG verfassungsgemäß sind; es hat lediglich die davon trennbare Besteuerungsentscheidung in § 119 EStG als von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst angesehen [FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weiteren offenen Fragen.
F. Verweise ohne Absatzangabe
45 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
46 Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen für Steuern; für nichtsteuerliche Abgaben, insbesondere Gebühren, sind die Gesetzgebungskompetenzen dagegen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten, so bei der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. UG BW [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98], dem Rundfunkbeitrag [VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12] und der Veranstaltungsgebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Die Abgrenzung zwischen Steuer und Gebühr erfolgt nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabe; eine Steuer wird voraussetzungslos erhoben, eine Gebühr dagegen als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]. Ob sich die Gesetzgebungskompetenz bei Geldleistungspflichten nach Art. 105 GG oder nach Art. 70 ff. GG richtet, hängt von der Art der Abgabe ab, also davon, ob es sich um eine Steuer oder um eine sonstige Abgabe handelt [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Das Grundgesetz enthält keine Legaldefinition der Steuer, knüpft für den Begriff aber an § 3 Abs. 1 AO an [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Art. 105 GG ist als reine Kompetenznorm zu verstehen, die keine materiellen Vorgaben für die Art und Weise der konkreten Besteuerung liefert [BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24].
II. Rechtsfolgen
47 Die Rechtsfolge des Art. 105 GG besteht in der Zuweisung der Gesetzgebungszuständigkeit für Steuern; materielle Vorgaben für die Art und Weise der konkreten Besteuerung enthält die Vorschrift nicht [BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24]. Auf dieser Grundlage erlaubt Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG dem Bundesgesetzgeber, den Anspruch auf eine im Einkommensteuergesetz geregelte freiwillige Staatsleistung sowie den Kreis der Berechtigten, die Auszahlungsmodalitäten einschließlich der Besteuerung und das Verfahrensrecht zu regeln, weil ihm das Aufkommen der Einkommensteuer ganz oder zum Teil zusteht; das trägt die Regelung der Energiepreispauschale in §§ 112 ff. EStG [BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24]. Überschreitet eine nichtsteuerliche Abgabe bei ihrer Bemessung die Grenze zur steuerlichen Einnahmenerzielung, so ist sie mit Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG unvereinbar und nichtig; das wurde für die Rückmeldegebühr von 100 DM nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. UG BW festgestellt [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98].
III. Verfahren und Zuständigkeit
48 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
49 Art. 105 GG ist als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm gegenüber den allgemeinen Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff. GG vorrangig für die Gesetzgebung über Steuern; für nichtsteuerliche Abgaben richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98; VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12; BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Die Unvereinbarkeit einer nichtsteuerlichen Abgabe mit der Kompetenzordnung wird anhand von Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG geprüft [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes für die Einkommensteuer wird Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG herangezogen, weil dem Bund das Aufkommen der Einkommensteuer ganz oder zum Teil zusteht [BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24]. Die Abgrenzung zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben erfolgt anhand des materiellen Gehalts; das Grundgesetz knüpft für den Steuerbegriff an § 3 Abs. 1 AO an [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22].
V. Streitstand und offene Fragen
50 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch; die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 105 GG die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet und für nichtsteuerliche Abgaben Art. 70 ff. GG maßgeblich sind [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98; VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12; BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22; BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24]. Offene Fragen sind im Material nicht ersichtlich.
G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
51 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
52 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bejahte einen Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG, weil die Zweitwohnungsabgabensatzung den Aufwandbegriff zu weit fasse und die in Art. 105 Abs. 2a GG enthaltenen Begrenzungskriterien der Aufwandsteuer nicht hinreichend beachtet. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt das Innehaben einer Zweitwohnung als besonderen Aufwand nach Art. 105 Abs. 2a GG und hält die Besteuerung für zulässig, verneint also den von der Vorinstanz angenommenen Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG. [BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 7.08; OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 – 6 A 11354/07]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1167/96 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 · Rang 1 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer. Ein Gymnasiallehrer scheiterte mit höherem Arbeitszimmerabzug; die 2.400-DM-Grenze blieb trotz Zustimmungspflicht nach Art. 105 Abs. 3 GG verfassungsgemäß.
- BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98 · Rang 1 · von 55 fremden Gerichten zitiert — Rückmeldegebühr von 100 DM. BVerfG: 100-DM-Rückmeldegebühr für Studierende in Baden-Württemberg war wegen Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105, 106 GG nichtig.
- BVerfG, 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 · Rang 1 · von 46 fremden Gerichten zitiert — Stückzahlmaßstab der Spielgerätesteuer. BVerfG ordnete die Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer Art. 105 Abs. 2a GG zu; den Stückzahlmaßstab hielt es wegen Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar.
- BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Betriebsvermögensbefreiungen bei der Erbschaftsteuer. Vorlage des Bundesfinanzhofs zu erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbefreiungen: Das Gericht bejahte die Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG.
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Kernbrennstoffsteuergesetz. Das Gericht erklärte das Kernbrennstoffsteuergesetz wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit Art. 105 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig.
- BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Gebühr für Polizeieinsatz bei Hochrisikospiel. Verfassungsbeschwerde gegen Gebühr für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen blieb erfolglos; das BVerfG verneinte eine Steuer und damit Art. 105 GG.
- BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Solidaritätszuschlag ab 2020. Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag ab 2020 zurückgewiesen; Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG.
- BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert
- BVerwG, 11.07.2012 – 9 CN 1/11 · Rang 2 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen. Die Übernachtungsabgabe-Satzung wurde für unwirksam erklärt, weil sie auch beruflich veranlasste Übernachtungen erfasste und gegen Art. 105 Abs. 2a GG verstieß.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 – VGH B 35/12 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitragsrecht. Landeskompetenz für den Rundfunkbeitrag bejaht; Art. 105 GG nicht verletzt, da die nichtsteuerliche Abgabe nicht dessen spezieller Zuständigkeit unterfällt.
- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 57/13 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Zweitwohnungsteuer bei Selbstnutzern; Doppelbesteuerung. Die Klägerin rügte mit Art. 105 GG eine Doppelbesteuerung durch die Zweitwohnungsteuer; ihre Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
- BFH, 12.11.2025 – II R 25/24 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Grundsteuerwertfeststellung nach Bundesmodell. Kläger fochten Grundsteuerwert 2022 an; BFH wies Revision zurück, da Bund für das Grundsteuer-Reformgesetz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG kompetent war.
- VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23 · Rang 2 — Verbot kommunaler Übernachtungsteuer. Popularklage gegen das landesgesetzliche Verbot kommunaler Übernachtungsteuern abgewiesen; Art. 105 Abs. 2a GG belässt Steuerfindungsrecht den Ländern.
- BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24 · Rang 2 — Besteuerung der Energiepreispauschale. Das Gericht wies die Revision gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale zurück und hielt die Regelung nach Art. 105 GG für kompetenzrechtlich gedeckt.
- OVG NRW, 23.01.1997 – 22 A 2455/96 · Rang 3 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Heranziehung des Vaters zur Hundesteuer. Heranziehung des Vaters zur Hundesteuer bestätigt; unwirksame Regeln für gewerbliche Hunde nach Art. 105 Abs. 2a GG betreffen den Fall nicht.
- FG Münster, 05.11.2002 – 1 K 7155/00 S · Rang 3 · von 7 fremden Gerichten zitiert
- FG Baden-Württ., 17.07.2007 – 3 K 119/06 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Steuerpflicht der Energiepreispauschale. Klage eines Arbeitnehmers gegen Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen; § 119 EStG sei von Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt.
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG · Rang 3
- VGH Hessen, 15.04.2026 – 5 A 1027/25 · Rang 3 — Wasserverbrauchsteuersatzung. Beanstandung einer Wasserverbrauchsteuersatzung: VGH bejaht Verbrauchsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG und USt-Ungleichartigkeit; Satzung sei rechtswidrig.
- LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen. Insolvenzverwalter verlangt Rückgewähr gezahlter Steuern vom Land; Gericht bejaht den Anspruch, weil die InsO nicht der Zustimmung nach Art. 105 Abs. 3 GG bedarf.
- VG Freiburg, 01.03.2019 – 9 K 8671/17 · Rang 4 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Klage gegen Rundfunkbeiträge abgewiesen; Beitrag keine Steuer nach Art. 105 Abs. 2 GG, sondern nichtsteuerliche Abgabe (Länderkompetenz Rundfunkrecht).
- VG Bayreuth, 17.06.2026 – B 4 K 26.128 · Rang 4 — Grundsteuerbescheide. Klage gegen Grundsteuerbescheide abgewiesen; Art. 105 Abs. 2 GG gibt dem Bund die Kompetenz, Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG erlaubt das bayerische Grundsteuergesetz.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 7.08
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 – 6 A 11354/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen