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Der Praxiskommentar GG · 129 von 176

Art. 106 GG

Wortlaut
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, 3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, 4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, 4. die Biersteuer, 5. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.

Grundlage: 436 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 30 wurden ausgewählt, 24 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2006–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 106 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 436 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 106 GG — 0,07 %
Nennungen 1.892 insgesamt, also 4,3 je Entscheidung
Gerichte 88 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1995 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▇▅▆▆▆▅▅▄▆█▆▂ — 25, 17, 22, 21, 21, 18, 16, 13, 22, 28, 20, 6 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 55 (13 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 116 (27 %) · Obergerichte: 129 (30 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 135 (31 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %)
Streitwert Median 16.216 € aus 19 von 436 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 746 € bis 116.054 €
Erfolgsbild In 29 von 174 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 17 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 436 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
    • Ertrag — Rn. 7
    • Aufkommen — Rn. 8
    • folgenden — Rn. 9
    • Steuern — Rn. 10
    • stehen — Rn. 11
    • Bund — Rn. 12
    • Verbrauchsteuern — Rn. 13
    • Ländern — Rn. 14
    • gemeinsam — Rn. 15
    • Gemeinden — Rn. 16
    • zustehen — Rn. 17
    • sonstige — Rn. 18
  • C. Absatz 1 — Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden … — Rn. 20
    • I. Tatbestand — Rn. 21
      1. Rechtsfolgen — Rn. 25
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 27
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 28
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
  • D. Absatz 2 — Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu — Rn. 33
    • I. Tatbestand — Rn. 34
      1. Rechtsfolgen — Rn. 35
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
  • E. Absatz 3 — Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der … — Rn. 39
    • I. Tatbestand — Rn. 40
      1. Rechtsfolgen — Rn. 41
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
  • F. Absatz 6 — Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den … — Rn. 45
    • I. Tatbestand — Rn. 46
      1. Rechtsfolgen — Rn. 47
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 48
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 49
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 50
  • G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 51
    • I. Tatbestand — Rn. 52
      1. Rechtsfolgen — Rn. 53
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 54
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 55
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 56

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 106 GG weist das Aufkommen einzelner Steuern dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu und regelt damit die Ertragshoheit im Bundesstaat [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Die Vorschrift ist Teil einer in sich geschlossenen finanzverfassungsrechtlichen Rahmen- und Verfahrensordnung, die auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt ist und zugunsten der Bürger Schutz- und Begrenzungsfunktion entfaltet [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Für die Gemeinden konkretisiert Art. 106 GG deren primäre Finanzausstattung, während materielle Steuerbelastungsgrenzen – mit Ausnahme des Überlastungsverbots des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG – nicht normiert sind [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2006 bis 2015: Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Art. 106 GG als Finanzverfassungsnorm keine allgemeinen materiellen Steuerbelastungsgrenzen enthält, sondern nur die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG [BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99]. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisierte das gemeindliche Hebesatzrecht aus Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG als spezielle Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und benannte dessen einfachgesetzliche Begrenzungen [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]; zugleich betonte es, dass Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden nur die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrags, nicht aber ein bestimmtes Steueraufkommen oder die Steuer als solche garantiert [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Für die Grundsteuer wurde der weite Entschließungsspielraum der Gemeinden bei der Hebesatzfestsetzung bestätigt [FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07; VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1100/14]. Ferner entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Aufkommen der Erbschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG ausschließlich den Ländern zusteht und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur auf Art. 72 Abs. 2 GG gestützt werden kann [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12].

3 2017 bis 2023: Das Bundesverfassungsgericht entwickelte den verfassungsrechtlichen Verbrauchsteuerbegriff des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG und verneinte die Verbrauchsteuereigenschaft der Kernbrennstoffsteuer, weil diese nicht die Einkommensverwendung privater Konsumenten belastet [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]; der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsprechung für die Abgrenzung zur Vergnügungsteuer [BFH, 21.02.2018 – II R 21/15]. Zur Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG wurde klargestellt, dass sie einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes voraussetzt und die gemeinschaftlichen Steuern nicht aushöhlen darf [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14]. Die eigenständige Ertragszuweisung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern an die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG wurde hervorgehoben und die Gleichartigkeitsschranke des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG insoweit als signifikant enger verstanden [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16].

4 2024 bis 2026: Das Finanzgericht Hamburg ordnete die hamburgische Grundsteuer als Grundsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 6 GG ein und deutete die Steuerarten des Art. 106 GG als Typusbegriffe mit weitreichender Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers [FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23]. Das Finanzgericht Köln stellte für Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG fest, dass ein nationales Umsetzungsgesetz zu einer Unionsabgabe nur dann getragen wird, wenn die umgesetzte Unionsverordnung ihrerseits unionsrechtskonform ist [FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24]. Das Bundesverfassungsgericht präzisierte die Anforderungen an die Ergänzungsabgabe und beurteilte die Erhebung des Solidaritätszuschlags 1995 auch nach 2020 als verfassungsgemäß, solange kein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes feststellbar ist [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Ferner entschied es, dass Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG keinen ungeschmälerten Verbleib kommunalen Steueraufkommens garantieren und einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegenstehen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Der Bundesfinanzhof ordnete die Virtuelle Automatensteuer den Verkehrsteuern nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG zu und knüpfte daran die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24].

III. Systematische Stellung

5 Art. 106 GG steht in engem Zusammenhang mit den Gesetzgebungskompetenzen des Art. 105 GG: Die verfassungsrechtliche Zuweisung des Steueraufkommens bestimmt, welche Kompetenznorm einschlägig ist und ob zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13; BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Für Landessteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG wird die Gleichartigkeitsschranke durch die den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG zugewiesene Ertragshoheit modifiziert und enger verstanden [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Die Vorschrift konkretisiert zudem die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, insbesondere durch das Hebesatzrecht und die primäre Finanzausstattung der Gemeinden [BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Abzugrenzen ist die Ertragshoheit des Art. 106 GG von der Verwaltungshoheit über Abgaben, die für das Anfechtungsrecht allein maßgeblich ist [BGH, 24.05.2012 – IX ZR 125/11], sowie von der Gesetzgebungskompetenz: Die Zuweisung des Aufkommens besagt für sich genommen nichts über die Befugnis zur gesetzlichen Regelung der jeweiligen Steuer [FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23].

B. Begriffe des Wortlauts

6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 70 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Ertrag

7 Der Ertrag ist das tatsächlich angefallene Steueraufkommen, dessen Zuweisung Art. 106 GG regelt. Die Norm begründet eine Ertragshoheit als Zuweisungsgarantie, nicht einen Anspruch auf ein bestimmtes Aufkommen; Art. 106 Abs. 6 GG schützt nicht etwaige Steueransprüche der Gemeinden, sondern garantiert ihnen lediglich die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrages [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Die Rechtsprechung liest Art. 106 GG insgesamt als Regelung der Ertrags- bzw. Aufkommenszuordnung, nicht als Kompetenznorm, und trennt die Befugnis zur gesetzlichen Regelung der Steuer von der Zuweisung ihres Ertrags [FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23]. Für die Realsteuern, deren Ertrag den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG zusteht, gilt der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei Steuerwürdigkeitsentscheidungen [OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19]. Als Ertrag einer Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG kommt nur eine Steuer in Betracht, die dem Bund als Ertrag zusteht [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].

Aufkommen

8 Das Aufkommen ist der einer Gebietskörperschaft verfassungsrechtlich zugewiesene Ertrag einer Steuer. Art. 106 GG weist das Aufkommen bestimmter Steuern dem Bund, den Ländern, den Gemeinden oder Bund und Ländern gemeinsam zu [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24; FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07]. Die Zuweisung des Aufkommens begründet die Ertragshoheit, garantiert aber weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch den ungeschmälerten Verbleib des vereinnahmten Aufkommens [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist der einzige steuerliche Bereich, in dem sich Gemeinden nach Maßgabe des Landesrechts eigenständig Einnahmen verschaffen können [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16]. Für die Grundsteuer umfasst das Recht, den Hebesatz festzulegen, die Befugnis, das Aufkommen der Höhe nach zu steuern [OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19].

folgenden

9 Das Wort „folgenden“ leitet in Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 die Aufzählung der Steuern ein, deren Aufkommen zugeordnet wird; ihm kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Die Rechtsprechung behandelt die Aufzählungen als abschließende Zuordnungen der jeweiligen Ertragskompetenz, ohne das Wort „folgenden“ gesondert auszulegen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24].

Steuern

10 Steuern im Sinne des Art. 106 GG sind die in den Aufzählungen der Absätze 1, 2, 3 und 6 genannten Abgaben, deren Begriffe als Typusbegriffe zu verstehen sind [FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23]. Dazu zählen etwa die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die den Ländern zugewiesen ist [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12], die Grundsteuer als Real- bzw. Objektsteuer, die an ein Grundstück anknüpft [FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23], und die Abgabe von Spielbanken, die der Verfassungsgesetzgeber als Steuer ausweist [VG Schleswig-Holstein, 12.09.2024 – 4 A 73/22]. Nicht jede als Steuer bezeichnete Abgabe fällt unter die Typusbegriffe: Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG, weil sie nicht die Einkommensverwendung privater Konsumenten belastet [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ist eine Steuer eigener Art, die die Bund und Ländern gemeinsam zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht aushöhlen darf [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14; BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20].

stehen

11 Das Wort „stehen“ ist in Art. 106 GG Teil der Wendung „jemandem zustehen“ und bezeichnet die verfassungsrechtliche Zuweisung des Steueraufkommens an eine Gebietskörperschaft. Die Rechtsprechung verwendet es, um auszudrücken, dass ein Aufkommen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden rechtlich zugeordnet ist, nicht nur tatsächlich vereinnahmt wird [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24; BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14]. Eine solche Zuweisung kann auch einer Umlage entgegenstehen oder nicht; Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt, nicht entgegen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].

Bund

12 Der Bund ist in Art. 106 GG der Träger der Ertragshoheit für die in Abs. 1 aufgezählten Steuern. Das Aufkommen der dort genannten Steuern, insbesondere der Verbrauchsteuern, der Ergänzungsabgabe und der Versicherungsteuer, steht dem Bund zu [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13; BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20; FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07]. Dem Bund ist jedoch keine Ertragskompetenz zugewiesen, wo die Verfassung das Aufkommen ausdrücklich den Ländern zuordnet; die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht vollständig und ausschließlich den Ländern zu [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Bei den Gemeinschaftsteuern ist der Bund nur anteilig beteiligt; an der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Bund und Länder je zur Hälfte beteiligt [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23; BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14].

Verbrauchsteuern

13 Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG sind Steuern, die die Einkommensverwendung und damit private Konsumenten belasten; die Belastung erfolgt mittels eines besteuerten Guts, mithin indirekt [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Typusprägend ist die Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger [BFH, 21.02.2018 – II R 21/15]. Die Kernbrennstoffsteuer erfüllt diesen Typus nicht, weil sie nicht auf die Belastung privater Konsumenten abzielt, sondern den Produzenten als solchen trifft [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].

Ländern

14 Die Länder sind die Ertragsberechtigten der in Art. 106 Abs. 2 aufgezählten Steuern, insbesondere der Erbschaftsteuer und der Verkehrsteuern, soweit diese nicht dem Bund oder Bund und Ländern gemeinsam zustehen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. An den Gemeinschaftsteuern sind die Länder beteiligt; bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer steht ihnen die Hälfte des Aufkommens zu [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23; BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14]. Der Gesamtumsatzsteueranteil als Gemeinschaftsteuer kommt nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG zunächst den Ländern zu, bevor er den Kommunen zugewiesen wird [LVerfG Sachsen-Anh., 21.01.2025 – LVG 5/23].

gemeinsam

15 Gemeinsam bedeutet in Art. 106 GG die gemeinschaftliche Ertragshoheit von Bund und Ländern an den Gemeinschaftsteuern. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht Bund und Ländern gemeinsam zu [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23; FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07]. An Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Bund und Länder je zur Hälfte beteiligt, bei der Umsatzsteuer werden die Anteile durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz festgesetzt [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14; ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23]. Die Ergänzungsabgabe darf die Bund und Ländern gemeinsam zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht aushöhlen [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14].

Gemeinden

16 Gemeinden sind die Ertragsberechtigten der in Art. 106 Abs. 6 genannten Steuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Den Gemeinden steht das Aufkommen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu, und ihnen ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze im Rahmen der Gesetze festzusetzen [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10; BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09]. Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind der einzige steuerliche Bereich, in dem sich Gemeinden nach Maßgabe des Landesrechts eigenständig Einnahmen verschaffen können [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16]. Zudem erhalten die Gemeinden Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, die von den Ländern weiterzuleiten sind [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23; LVerfG Sachsen-Anh., 21.01.2025 – LVG 5/23]. Gemeindeverbände können nach Maßgabe der Landesgesetzgebung an die Stelle der Gemeinden treten [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16].

zustehen

17 Zustehen bezeichnet die verfassungsrechtliche Zuweisung des Steueraufkommens an eine Gebietskörperschaft und begründet deren Ertragshoheit. Das Aufkommen einer Steuer steht demjenigen zu, dem Art. 106 GG es ausdrücklich zuweist; so steht das Aufkommen der Verkehrsteuern den Ländern zu, soweit sie nicht dem Bund oder Bund und Ländern gemeinsam zustehen [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Die Zuweisung garantiert weder eine bestimmte Höhe des Aufkommens noch den ungeschmälerten Verbleib des vereinnahmten Aufkommens [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Bei den Gemeinschaftsteuern steht das Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zu [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23]. Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer steht allein dem Bund zu [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20].

sonstige

18 Der Begriff „sonstige“ in Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG („sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern“) hat in der Rechtsprechung zu Art. 106 GG keine eigenständige Auslegung erfahren. Seine Funktion als Auffangbegriff, der nicht ausdrücklich genannte Fälle ähnlicher Art erfasst, entspricht derjenigen in Art. 90 Abs. 3 GG, wo das Bundesverwaltungsgericht „sonstige Bundesstraßen“ als die nicht in den vorhergehenden Nummern genannten Bundesstraßen versteht [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18].

19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Finanzmonopole, Zölle, motorisierte, Verkehrsmittel, Kraftfahrzeugsteuer; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Straßengüterverkehrsteuer.

C. Absatz 1 — Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden …

20 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

21 Art. 106 Abs. 1 GG regelt die Ertragshoheit für bestimmte Steuern und Abgaben zugunsten des Bundes. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG setzt die Einordnung als Verbrauchsteuer voraus, dass die Steuer die Einkommensverwendung und damit private Konsumenten belastet, wobei die Belastung des Konsumenten indirekt über ein besteuertes Gut erfolgt [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Knüpft die Steuer dagegen an einen Produktionsvorgang an und trifft sie den Unternehmer planmäßig direkt, stellt sie sich wirtschaftlich als Produktionssteuer dar und fällt nicht unter den Verbrauchsteuerbegriff des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Typusprägendes Merkmal der Verbrauchsteuer ist zudem die Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger [BFH, 21.02.2018 – II R 21/15].

22 Die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG setzt einen zusätzlichen, aufgabenbezogenen Finanzbedarf des Bundes für einen spezifischen Zweck voraus; ein allgemeiner Finanzierungsbedarf reicht nicht aus [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Sie muss sich in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und Körperschaftsteuer halten und darf diese nicht aushöhlen [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14]. Eine Befristung ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Abgabe darf jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14].

23 Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG erfasst Abgaben „im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“ nur dann, wenn die unionsrechtliche Grundlage, auf der die Abgabe beruht, ihrerseits unionsrechtskonform ist; die Qualifikation als solche Abgabe ist akzessorisch zur Unionsrechtsmäßigkeit der zugrunde liegenden Verordnung [FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24].

24 Das Aufkommen der Versicherungsteuer steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund zu, während das Aufkommen der Umsatzsteuer nach Art. 106 Abs. 3 und 5a GG Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zusteht [FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07].

II. Rechtsfolgen

25 Die Ertragshoheit nach Art. 106 GG bestimmt, welcher Ebene eine autonome Entscheidung über die Steuer möglich ist [FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07]. Das Aufkommen der in Art. 106 Abs. 1 GG genannten Steuern steht dem Bund zu [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13; BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Für die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer weist Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG das Aufkommen allein dem Bund zu, während das Aufkommen dieser Steuern selbst nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Weil die Einführung einer Ergänzungsabgabe die Aufkommensverteilung zugunsten des Bundes verschiebt und dem Bund andernfalls die Möglichkeit offen stünde, das verfassungsrechtliche Steuerverteilungssystem einseitig durch einfaches Gesetz zu ändern, kommt der Ergänzungsabgabe im finanzverfassungsrechtlichen System Ausnahmecharakter zu; ihre Zulässigkeit beschränkt sich auf einen temporären besonderen Finanzbedarf für einen spezifischen Zweck, und die Erhebung endet mit dem Wegfall des sachlichen Grundes [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20].

26 Ist eine Steuer keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG, steht ihr Aufkommen dem Bund nicht zu; das Kernbrennstoffsteuergesetz wurde deshalb für mit Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig erklärt [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Eine Ergänzungsabgabe mit 3 vom Hundert überschreitet die Grenze zur unzulässigen Aushöhlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer offensichtlich nicht [BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14]; die Erhebung des Solidaritätszuschlags 1995 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht und ein evidenter Wegfall dieses Mehrbedarfs nicht feststellbar ist [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Ein nationales Gesetz, das der Umsetzung einer Unionsverordnung dient und auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt wird, trägt die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen nur, wenn die umgesetzte Verordnung ihrerseits mit Unionsrecht vereinbar ist; bei Zweifeln an der Unionsrechtsmäßigkeit schlagen diese auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des nationalen Gesetzes durch [FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24].

III. Verfahren und Zuständigkeit

27 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

28 Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG wird über den Typus der Verbrauchsteuer bestimmt; für die Abgrenzung zu den Ländern zustehenden Steuern stellt das Gericht darauf ab, dass das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nicht erfasst, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern; andernfalls wären die Länder an der Regelung solcher Steuern schon im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehindert und Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liefe entgegen der erkennbaren Intention des Verfassungsgebers leer [BFH, 21.02.2018 – II R 21/15]. Die Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer unterscheidet sich durch die Anlage auf Überwälzbarkeit maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuer, die nicht dem Typus einer Verbrauchsteuer i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG entsprach [BFH, 21.02.2018 – II R 21/15].

29 Die Finanzverfassung der Art. 105 ff. GG bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung, die auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt ist und eine Schutz- und Begrenzungsfunktion zugunsten der Bürger entfaltet [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20; FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24]. Als anderweitiger Kompetenztitel für eine Abgabe kommt allenfalls die Qualifikation als Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG in Betracht [FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24]. Dem Einwand, der Bund könne eine das Steueraufkommen der Länder und Gemeinden mittelbar vermindernde Steuer mit Blick auf das Gefüge der Ertragskompetenztitel des Art. 106 GG nicht erfinden, steht die Auffassung gegenüber, mittelbare Auswirkungen auf das Landessteuersubstrat seien kompetenzrechtlich irrelevant, weil Art. 105 Abs. 3 GG allein auf die positive finanzverfassungsrechtliche Ertragshoheit abstelle und Art. 106 Abs. 3 und 4 GG ein Instrument bereitstelle, um auf Verschiebungen zu reagieren [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].

30 Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG regelt die Ertragshoheit der Gemeinden sowohl für die Realsteuern als auch für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern; nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG besteht eine Befugnis zur Einschränkung des gemeindlichen Heberechts [VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23]. Soweit ein Land seine Regelungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG auf die Gemeinden überträgt, erlangen diese nur ein einfachgesetzlich begründetes, derivatives Steuerfindungsrecht [VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23].

V. Streitstand und offene Fragen

31 Ein Widerspruch besteht bei der Frage, ob mittelbare Auswirkungen einer Bundessteuer auf das Landessteuersubstrat kompetenzrechtlich relevant sind: Nach einer Auffassung kann der Bund mit Blick auf das Gefüge der Ertragskompetenztitel des Art. 106 GG eine das Steueraufkommen der Länder und Gemeinden mittelbar vermindernde Steuer nicht erfinden; dem steht die Auffassung gegenüber, mittelbare Auswirkungen seien kompetenzrechtlich irrelevant, weil Art. 105 Abs. 3 GG allein auf die positive finanzverfassungsrechtliche Ertragshoheit abstelle und Art. 106 Abs. 3 und 4 GG ein Instrument bereitstelle, um auf Verschiebungen zu reagieren [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Die Instanzgerichte waren bei der Einordnung der Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer geteilt: Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte bei summarischer Prüfung die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG, während die Finanzgerichte Hamburg und München ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hatten [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kernbrennstoffsteuer insoweit für verfassungswidrig erklärt [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]; dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen [BFH, 21.02.2018 – II R 21/15].

32 Offen bleibt, ob Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG zusätzlich verlangt, dass die Abgabe lediglich den Charakter eines durchlaufenden Postens hat; dies wird im Material nur als Auffassung der Beteiligten referiert, ohne dass das Gericht hierzu abschließend Stellung nimmt [FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24].

D. Absatz 2 — Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu

33 7 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

34 Art. 106 Abs. 2 GG ordnet das Aufkommen der dort aufgezählten Steuern den Ländern zu [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23; BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Die in Art. 106 Abs. 2 GG genannten Steuerarten sind Typusbegriffe [FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23]. Die Erbschaftsteuer steht nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG vollständig und ausschließlich den Ländern zu [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Die Abgabe von Spielbanken wird in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG als Steuer ausgewiesen; der Verfassungsgesetzgeber geht damit von der Steuereigenschaft der Spielbankabgabe aus [VG Schleswig-Holstein, 12.09.2024 – 4 A 73/22]. Die Virtuelle Automatensteuer gehört zu den Verkehrsteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. In der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes flossen nach Art. 106 Abs. 2 GG unter anderem die Realsteuern, zu denen auch die Grundsteuer zählt, den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zu [FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23].

II. Rechtsfolgen

35 Die Ertragshoheit der Länder führt dazu, dass dem Bund für die betroffenen Steuern keine Ertragskompetenz zusteht. Für die Erbschaftsteuer hat dies zur Folge, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht auf Art. 105 Abs. 2 GG stützen kann, weil dem Bund das Aufkommen dieser Steuer nicht ganz oder teilweise zusteht; die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz folgt vielmehr allein aus Art. 72 Abs. 2 GG [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Das Erbschaftsteueraufkommen hat erhebliches Gewicht für die Länderhaushalte; in den Jahren 2012 und 2013 machte die Steuer annähernd 30 % des Aufkommens an Ländersteuern aus [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Bei Verkehrsteuern wird die Länderzuweisung nur ausgelöst, soweit die Steuer nicht nach Art. 106 Abs. 1 GG dem Bund oder nach Art. 106 Abs. 3 GG Bund und Ländern gemeinsam zusteht; für die Virtuelle Automatensteuer wurde die Länderertragshoheit angenommen [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Die Einordnung als Verkehrsteuer eröffnet die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Für die Spielbankabgabe folgt aus der Steuereigenschaft die Länderertragshoheit; zugleich ist eine Äquivalenz zur Vergnügungssteuer nicht gegeben [VG Schleswig-Holstein, 12.09.2024 – 4 A 73/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

36 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hängt bei den in Art. 106 Abs. 2 GG genannten Steuern davon ab, dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, da dem Bund das Aufkommen nicht zusteht. Für die Erbschaftsteuer wurde bei der Prüfung der §§ 13a, 13b ErbStG die Gesetzgebungskompetenz nicht über Art. 105 Abs. 2 GG, sondern über Art. 72 Abs. 2 GG geprüft; die Frage einer Kompetenzprolongation nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG blieb offen [BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12]. Bei der Virtuellen Automatensteuer ließ der Bundesfinanzhof die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG offen, weil eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mangels Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit nicht in Betracht kam [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. In historischer Perspektive ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer als Realsteuer aus Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG in der Ursprungsfassung vom 23. Mai 1949, wobei die Ertragshoheit nach Art. 106 Abs. 2 GG a.F. bei Ländern und Gemeinden lag [FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

37 Art. 106 Abs. 2 GG ist Teil des finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsgefüges und steht im Verhältnis zu Art. 106 Abs. 1 GG (Bundessteuern) und Art. 106 Abs. 3 GG (Gemeinschaftssteuern); für Verkehrsteuern gilt die Länderzuweisung nur, soweit sie nicht dem Bund oder Bund und Ländern gemeinsam zustehen [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Die Norm regelt die Ertragszuordnung, nicht die Gesetzgebungskompetenz; die Befugnis zur gesetzlichen Regelung der Steuer folgt aus Art. 105 GG und den Voraussetzungen des Art. 72 GG [FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23]. Im Verhältnis zu Art. 106 Abs. 6 GG hat der Verfassungsgeber die Grundsteuer seit der Grundgesetzänderung 1997 ausdrücklich den Gemeinden zugewiesen, während sie zuvor als Realsteuer in Art. 106 Abs. 2 GG a.F. den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zufloss; diese Änderung wird als klarstellend eingeordnet [FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23; FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23]. Die Abgabe von Spielbanken (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG) ist von der Vergnügungssteuer zu unterscheiden; beide sind Steuern, aber nicht äquivalent, weil die Vergnügungssteuer als Lenkungssteuer der Eindämmung der Spielhallenflut und Spielsucht dient [VG Schleswig-Holstein, 12.09.2024 – 4 A 73/22].

V. Streitstand und offene Fragen

38 Die herangezogenen Entscheidungen weisen keinen Widerspruch in der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 GG auf. Offen geblieben ist die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Virtuelle Automatensteuer, die der Bundesfinanzhof nicht zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reifen lassen wollte [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Zur konkreten Begründung der Einordnung der Virtuellen Automatensteuer als Verkehrsteuer verweist der Senat ohne nähere Ausführungen auf Gesetzesmaterialien und ein früheres Senatsurteil [BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24]. Im Übrigen enthält das Material hierzu keine Aussage.

E. Absatz 3 — Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der …

39 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

40 Art. 106 Abs. 3 GG begründet für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer den Typus der Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23; BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind Bund und Länder je zur Hälfte beteiligt [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Die Anteile an der Umsatzsteuer werden durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz festgesetzt. Die Finanzverfassung enthält — mit Ausnahme der speziellen Regelung in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG zur Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer — keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen; zugleich zeigt diese Vorschrift, dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsgerechter Grundsatz gilt [BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99]. Das in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG niedergelegte Leitbild der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse verlangt für den kommunalen Finanzausgleich lediglich ein annähernd gleiches Versorgungsniveau in den Gemeinden, nicht die Beseitigung bestehender Finanzkraftunterschiede; es begrenzt den Finanzausgleich in beide Richtungen, sodass Ungleichheiten nur gemildert, nicht eingeebnet werden dürfen [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23].

II. Rechtsfolgen

41 Die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer ist als verfassungsgerechter Grundsatz zu beachten; das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz bei der Prüfung übermäßiger Steuerlasten herangezogen und daraus abgeleitet, dass die Kontrolle verfassungsrechtlicher Mäßigungsgebote nicht gänzlich dem Gericht entzogen werden darf [BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99]. Die hälftige Beteiligung von Bund und Ländern an der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bewirkt, dass eine Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zusteht, Ausnahmecharakter hat und nur bei einem aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zulässig ist; geprüft wurde dies am Solidaritätszuschlag 1995, dessen weitere Erhebung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wurde [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Das Leitbild der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse aus Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG begrenzt die zulässige Umverteilungswirkung des kommunalen Finanzausgleichs auf eine bloße Milderung der Finanzkraftunterschiede; eine Nivellierung oder Übernivellierung der Gemeindefinanzen wäre mit der gemeindlichen Selbstverwaltung unvereinbar [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23].

III. Verfahren und Zuständigkeit

42 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für im Einkommensteuergesetz normierte Regelungen, wie etwa die Energiepauschale nach §§ 112 ff. EStG, folgt aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 GG; das Arbeitsgericht Düsseldorf hat diese Verknüpfung anlässlich der Prüfung des Rechtswegs für eine Streitigkeit über die Energiepauschale zur Begründung der Gesetzgebungskompetenz herangezogen [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23]. Für die Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG gilt die Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 GG; demgegenüber weist Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG das Aufkommen örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern allein den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu, weshalb die Gleichartigkeitsschranke des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dort signifikant enger zu verstehen ist als bei den Gemeinschaftsteuern; angewendet wurde dies auf die Übernachtungsteuer in Hamburg, Bremen und Freiburg, die nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer angesehen wurde [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Für die anfechtungsrechtliche Rückgewährpflicht im Insolvenzverfahren kommt es allein auf die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben an, nicht auf die nach Art. 106 Abs. 3 GG nur teilweise bei dem beklagten Land liegende Ertragshoheit; so wurde die Anfechtung von Steuerzahlungen an ein Land entschieden [BGH, 24.05.2012 – IX ZR 125/11]. Die Festsetzung der Umsatzsteueranteile bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Rüge, das Zustimmungserfordernis nach Art. 105 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 GG werde durch einen fortgeführten Solidaritätszuschlag ausgehebelt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht durchgreifen lassen [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

43 Art. 106 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 2 GG, der die Gesetzgebungskompetenz für die Gemeinschaftsteuern regelt; die Einkommensteuer wird durch Art. 106 Abs. 3 GG dem Typus der Gemeinschaftsteuer unterstellt und liefert dadurch die steuerartbezogene Anknüpfung für die bundesgesetzliche Regelungsbefugnis nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG [ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23]. Im Verhältnis zu Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist Art. 106 Abs. 3 GG dahin abzugrenzen, dass die Gemeinschaftsteuern der Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 GG folgen, während das Aufkommen örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern allein den Gemeinden zugewiesen wird und die Gleichartigkeitsschranke der Landesgesetzgebungskompetenz in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dort deutlich strenger ist; dies zeigt sich insbesondere bei der Kraftfahrzeugsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG und der Sektsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Gegenüber der Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG grenzt Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG das Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer als je hälftig zwischen Bund und Ländern geteilt ab; die Ergänzungsabgabe, die allein dem Bund zufließt, hat deshalb Ausnahmecharakter und darf das verfassungsrechtliche Steuerverteilungssystem nicht einseitig verschieben [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG neben Art. 106 Abs. 7 GG als bundesverfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des kommunalen Finanzausgleichs herangezogen; Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ordnet dabei die Grundsteuer als eigene Einnahmequelle der Gemeinden ein [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23].

V. Streitstand und offene Fragen

44 Das herangezogene Material enthält hierzu keine unmittelbar kontroversen Aussagen. Die Entscheidungen betonen unterschiedliche Funktionen des Art. 106 Abs. 3 GG: Während das Bundesverfassungsgericht in [BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99] hervorhebt, dass die Finanzverfassung keine allgemeinen materiellen Steuerbelastungsgrenzen enthält und nur Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG eine spezielle Belastungsgrenze normiert, betont das Bundesverfassungsgericht in [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20] die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung zugunsten der Bürger und ihre Formenklarheit und Formenbindung. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen, da sich beide Aussagen auf verschiedene Ebenen beziehen. Offen bleibt im Material die Frage, ob Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG über die Umsatzsteuerverteilung hinaus als allgemeines Leitbild der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse heranzuziehen ist; hierzu äußert sich lediglich der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Kontext des kommunalen Finanzausgleichs [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23], während die übrigen Entscheidungen keine Aussage treffen.

F. Absatz 6 — Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den …

45 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

46 Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG weist den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zu; die Ertragshoheit ist eine Zuweisungsgarantie, die keinen Anspruch auf ein bestimmtes Steueraufkommen begründet [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Die Grundsteuer ist als Realsteuer nach § 3 Abs. 2 AO eine eigene Einnahmequelle der Gemeinden, die neben die Gewerbesteuer tritt [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23]. Den Gemeinden ist nach Satz 2 das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen; der Gesetzesvorbehalt ist dahin zu verstehen, dass die Festsetzung nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebungsbefugnisse erfolgt, nicht dass den Ländern ein landesrechtlicher Zugriff auf die bundesrechtlich geregelte Steuer erlaubt wäre [VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1100/14]. Das Hebesatzrecht umfasst die Befugnis, den Hebesatz zu erhöhen; so wurde die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 890 % an Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG gemessen und nicht beanstandet [OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19]. Auch differenzierende Hebesätze wie 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke und 506 v.H. für Wohngrundstücke werden auf Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG gestützt [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Satz 1 weist außerdem das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu; dieser Bereich ist der einzige steuerliche Bereich, in dem sich Gemeinden nach Maßgabe des Landesrechts eigenständig Einnahmen verschaffen können [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG garantieren einzelnen Gemeinden nicht einen ungeschmälerten Verbleib des von ihnen vereinnahmten Steueraufkommens [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Satz 6 setzt den Begriff der Umlage voraus, ohne ihn zu definieren; herkömmlich sind Umlagen Finanzierungslasten, die einer öffentlichen Gebietskörperschaft von einer anderen regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden und Finanzströme von unten nach oben lenken [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].

II. Rechtsfolgen

47 Aus Art. 106 Abs. 6 GG folgt kein Recht der Gemeinden auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide und kein Anspruch auf Ausgleich eines Gewerbesteuerausfalls, der durch eine fehlerhafte Festsetzung des Finanzamts auf 0 € entstanden ist; die Norm schützt nicht etwaige Steueransprüche, sondern nur die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrags [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Das Hebesatzrecht nach Satz 2 gewährleistet den Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum, der nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Hebesatzentscheidung auf sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen beruht; die Erhöhung nur des Hebesatzes der Grundsteuer B ist danach nicht sachwidrig, wenn die Gewerbesteuereinnahmen eingebrochen sind und auf eine schwierige wirtschaftliche Situation schließen lassen [OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19]. Den Gemeinden steht aufgrund ihrer Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit ein weitgehender normgeberischer Spielraum zu, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer decken; dieses weite Ermessen wird nur durch das Willkürverbot und das Verbot erdrosselnder Wirkung begrenzt [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ordnet die Grundsteuer als eigene Einnahmequelle der Gemeinden ein und wird als Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung der gemeindlichen Finanzausstattung herangezogen; das Leitbild der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse aus Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG begrenzt den Finanzausgleich auf eine Milderung, nicht Nivellierung der Finanzkraftunterschiede [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23]. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen; die Erhebung einer Umlage als Mittel eines interkommunalen horizontalen Finanzausgleichs steht grundsätzlich mit Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG im Einklang [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Die Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer ist nicht gleichartig mit einer Bundessteuer und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder der Bundestreue; die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe, die Bremische Tourismusabgabe und die Freiburger Übernachtungsteuer sind daher verfassungsgemäß [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16].

III. Verfahren und Zuständigkeit

48 Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer unterliegen als Realsteuern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG; der Bundesgesetzgeber hat durch §§ 25, 26 GrStG von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und die Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze ermächtigt, sodass für damit nicht in Einklang stehendes Landesrecht kein Raum ist [VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1100/14]. Für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern besteht eine Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG; die Länder haben mit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe, der Bremischen Tourismusabgabe und der Freiburger Übernachtungsteuer nur von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Die Festsetzung der Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags mit dem von der Gemeinde in einer Satzung bestimmten Hebesatz; Rechtsgrundlage sind § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 1 Abs. 1 GrStG und § 1 Abs. 1 NWGrStHsG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Das Grundgesetz definiert den Begriff der Umlage in Art. 106 Abs. 6 GG nicht, sondern setzt ihn voraus [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

49 Art. 106 GG ist im systematischen Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 2 GG, mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und seit Einführung der Schuldenbremse auch mit Art. 109 Abs. 3 GG zu betrachten; anders als bei den Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG weist Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern allein den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Deshalb ist die Gleichartigkeitsschranke der Landesgesetzgebungskompetenz in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG; eine spezielle Steuerquelle, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat, ist für die Gleichartigkeit maßgeblich [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ist mit Blick auf die bundesverfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenz nicht dahin zu verstehen, dass den Ländern der landesrechtliche Zugriff auf die bundesrechtlich geregelte Steuer erlaubt wäre; „im Rahmen der Gesetze“ bedeutet nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebungsbefugnisse [VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1100/14]. Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG sind geeignet, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen und den Gewährleistungsgehalt von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG näher zu konkretisieren; Art. 106 Abs. 7 GG weist den Gemeinden einen Anteil am Steueraufkommen der Länder zu (sekundäre Finanzausstattung), während Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG ihnen originäre Steuerquellen zuweisen (primäre Finanzausstattung) [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Art. 106 Abs. 7 GG flankiert die landesverfassungsrechtliche Finanzausgleichspflicht neben Art. 79 Satz 2 LV; das Leitbild der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse aus Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG begrenzt den Finanzausgleich in beide Richtungen [VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23]. Im Verhältnis zu Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG grenzt die Rechtsprechung den Verbrauchsteuerbegriff ab: Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer, weil sie an einen Produktionsvorgang anknüpft und den Unternehmer planmäßig direkt belastet, statt die Einkommensverwendung privater Konsumenten über ein besteuertes Gut zu treffen [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13].

V. Streitstand und offene Fragen

50 Ob und in welchem Umfang die Konkretisierungen des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG wesentliche Gewährleistungsinhalte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie darstellen, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Zur Frage, ob die Kernbrennstoffsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG ist, waren die Stellungnahmen der Instanzgerichte geteilt: Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte bei summarischer Prüfung die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG, während die Finanzgerichte Hamburg und München ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hatten und die Vollziehung aufhoben; der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich zu den verfassungsrechtlichen Fragen inhaltlich nicht befasst [BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13]. Im Übrigen enthalten die herangezogenen Entscheidungen zu Art. 106 Abs. 6 GG keinen Widerspruch; das Bundesverwaltungsgericht betont das Fehlen einer Aufkommensgarantie [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10], während das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Düsseldorf den weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinden bei der Hebesatzfestsetzung hervorheben [OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19; VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25], ohne dass darin ein Gegensatz liegt.

G. Verweise ohne Absatzangabe

51 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

52 Inhaltlich verlangt die Garantie aus Art. 106 GG, dass die Gemeinden mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne nicht nur vorübergehende Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine „freie Spitze“ verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19].

II. Rechtsfolgen

53 Aus Art. 106 GG folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers, die öffentliche Verwaltung so zu organisieren, dass unterhalb der staatlichen Landesebene eine kommunale Verwaltungsebene mit eigenständigem, eigenverantwortlichem Verwaltungshandeln eingerichtet wird [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19]. Bei der Anwendung auf die Festsetzung der Kreisumlage durch einen Landkreis steht diesem wegen der komplexen Prognose über die Finanzlage der betroffenen Gemeinden eine Einschätzungsprärogative zu [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19].

III. Verfahren und Zuständigkeit

54 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

55 Art. 106 GG wird von der Rechtsprechung nicht lediglich als Verteilungsregel für das Steueraufkommen verstanden, sondern als eigenständige, neben die kommunale Selbstverwaltungsgarantie tretende Garantie finanzieller Mindestausstattung [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19]. Der Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie wäre verletzt, wenn die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten und die Selbstverwaltung nur auf dem Papier bestünde [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19]. Die Entscheidung knüpft an BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 8 C 1/12 – an [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19].

V. Streitstand und offene Fragen

56 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch; es liegt lediglich eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vor, ohne dass eine abweichende oder klärende höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich ist [VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99 · Rang 1 · von 46 fremden Gerichten zitiert — Halbteilungsgrundsatz bei Einkommen- und Gewerbesteuer. Die Beschwerde gegen eine über 50 v.H. liegende Einkommen- und Gewerbesteuerlast wies das Gericht zurück; Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG sei nur eine Spezialregel.
  • BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensbefreiungen. BVerfG erklärte Betriebsvermögensbefreiungen für verfassungswidrig, ließ sie bis 2016 weiter gelten; Länderaufkommen nach Art. 106 GG blieb gesichert.
  • BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Kernbrennstoffsteuer. Das BVerfG erklärte das Kernbrennstoffsteuergesetz im Normenkontrollverfahren für mit Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig.
  • BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 · Rang 1
  • BVerfG, 07.06.2023 – 2 BvL 6/14 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe. FG: Soli 2007 als dauerhafte Ergänzungsabgabe (Art. 106 I 6 GG) verfassungswidrig; BVerfG: Vorlage unzulässig.
  • BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Weitererhebung des Solidaritätszuschlags. Verfassungsbeschwerde gegen die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 erfolglos; Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG gewahrt.
  • BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16 · Rang 1 — Solidaritätsumlage im Stärkungspakt. Das BVerfG nahm die Kommunalverfassungsbeschwerde von Gemeinden gegen die Solidaritätsumlage nicht an; Art. 106 Abs. 5–6 GG stehe nicht entgegen.
  • BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Aufhebung gesenkter Grund- und Gewerbesteuerhebesätze. Die Gemeinde klagte gegen die Aufhebung des Beschlusses zur Senkung der Hebesätze; das BVerwG wies die Revision zurück, Art. 106 VI 2 GG stehe nicht entgegen.
  • BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Ersatz für Gewerbesteuerausfall. Gemeinde verlangt vom Land Ausgleich für Gewerbesteuerausfall; das BVerwG verneint Art. 106 Abs. 6 GG als Anspruchsgrundlage.
  • BGH, 24.05.2012 – IX ZR 125/11 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Land Rückgewähr angefochtener Steuerzahlungen; Art. 106 Abs. 3 GG steht nicht entgegen, maßgeblich ist die Verwaltungshoheit.
  • BFH, 21.02.2018 – II R 21/15 · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert
  • BFH, 04.11.2025 – IX R 27/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Virtuelle Automatensteuer. Die Klägerin griff die Virtuelle Automatensteuer an; der BFH wies die Revision zurück, weil er sie als Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG einordnete.
  • VerfGH Bayern, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23 · Rang 2 — Verbot kommunaler Übernachtungsteuer. Popularklage gegen das Verbot kommunaler Übernachtungsteuer abgewiesen; Art. 106 Abs. 6 GG steht der Einbeziehung der Realsteuern nicht entgegen.
  • VerfGH NRW, 18.11.2025 – VerfGH 101/23 · Rang 2
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – 3 K 3096/07 · Rang 3 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Grundsteuerhebesatz Berlin 2007. Klage gegen Grundsteuerbescheid und Berliner Hebesatz von 810 % erfolglos; Gericht hält Festsetzung mit Art. 106 Abs. 6 GG für vereinbar.
  • VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1100/14 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23 · Rang 3 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Bundeskompetenz für Grundsteuerbewertung. Streit um Bundeskompetenz Grundsteuerbewertung: Gericht bejaht sie bis 1994 und verweist auf Art. 106 Abs. 2 GG a.F.
  • FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Hamburgische Grundsteuer. Streit um ihre finanzverfassungsrechtliche Einordnung; der Senat bejaht die Übereinstimmung mit dem Grundsteuertypus des Art. 106 Abs. 6 GG.
  • FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24 · Rang 3 — EU-Energiekrisenbeitrag. Das FG hob die Vollziehung des EU-Energiekrisenbeitrags auf, da dessen Stützung auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG unionsrechtlich zweifelhaft sei.
  • OVG NRW, 11.12.2025 – 14 A 4745/19 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes. Eigentümerklage gegen Grundsteuerbescheid nach Erhöhung des Hebesatzes B von 640 auf 890 % blieb erfolglos; Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG stützt die Erhöhung.
  • VG Braunschweig, 21.06.2023 – 1 A 102/19 · Rang 4
  • ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Auszahlung der Energiepauschale. Kläger verlangt Energiepauschale; Arbeitsgericht verweist an Finanzgericht, weil es eine Abgabenangelegenheit mit Bundeskompetenz aus Art. 106 Abs. 3 GG annimmt.
  • VG Schleswig-Holstein, 12.09.2024 – 4 A 73/22 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Vergnügungssteuer für Spielhallen. Die Klägerin trägt neben der Spielbankabgabe Vergnügungssteuer; das Gericht verneint eine Äquivalenz nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG und rechtfertigt die Mehrbelastung mit dem Lenkungszweck.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25 · Rang 4 — Differenzierende Grundsteuerhebesätze. Grundsteuerbescheid mit 995-v.H.-Hebesatz für gemischt genutztes Grundstück; Gericht hob ihn auf, da Hebesatzsatzung trotz Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG nichtig war.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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