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Der Praxiskommentar GG · 130 von 176

Art. 106a GG

Wortlaut
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.

Grundlage: 2 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 2 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2008–2024. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 106a GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 2 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 106a GG — 0,00 %
Nennungen 3 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung
Gerichte 2 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2008 bis 2024
Verlauf 2008–2024 ██ — 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2 (100 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Ländern — Rn. 5
    • steht — Rn. 6
    • Januar — Rn. 7
    • öffentlichen — Rn. 8
    • Bundes — Rn. 9
    • Bundesgesetz — Rn. 10
    • Zustimmung — Rn. 11
    • Bundesrates — Rn. 12
    • bedarf — Rn. 13
    • Bemessung — Rn. 14
    • Finanzkraft — Rn. 15
    • unberücksichtigt — Rn. 16
  • C. Art. 106a GG — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 20
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 106a GG begründet einen Anspruch der Länder auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr, der mit der Übertragung der Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundes-Eisenbahnen im Zuge der Bahnreform verknüpft ist [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Die Norm dient als verfassungsrechtliche Grundlage einer finanziellen Ausgleichsleistung des Bundes für den den Ländern durch die Regionalisierung entstehenden Aufwand [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Höhe des Betrags bestimmt sich nicht unmittelbar aus der Verfassungsnorm, sondern nach dem Bundesgesetz im Sinne des Art. 106a GG, hier § 5 RegG [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. In der neueren Rechtsprechung wird die Norm zudem als Auslegungshintergrund für Regelungen des Eisenbahnregulierungsrechts herangezogen, etwa zur Erklärung der Entgeltdeckelung im Schienenpersonennahverkehr [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Linie wird durch die Entscheidung des VG Gelsenkirchen aus dem Jahr 2008 begründet, die Art. 106a GG als Anspruchsgrundlage der Länder auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes versteht, dessen Höhe sich nach § 5 RegG richtet; zugleich knüpft sie den Anspruch an die vorangegangene Aufgabenübertragung nach Art. 143a Abs. 3 GG an [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Die Entscheidung des VG Köln aus dem Jahr 2024 bestätigt diese Linie und präzisiert sie als verfassungsrechtliche Grundlage einer finanziellen Ausgleichsleistung des Bundes; sie zieht die Norm zudem zur Erklärung des Regelungskonstrukts des § 37 Abs. 1, Abs. 2 ERegG und der dortigen Entgeltdeckelung im Schienenpersonennahverkehr heran, weil Preissteigerungen die Mittelzuweisung überstiegen [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Eine Abweichung zwischen den Entscheidungen ist nicht ersichtlich.

III. Systematische Stellung

3 Art. 106a GG wird regelmäßig im Zusammenhang mit Art. 143a Abs. 3 GG und Art. 87e GG gelesen, durch die die Aufgabenverlagerung des Schienenpersonennahverkehrs auf die Länder erfolgte [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Ausführung der Norm erfolgt durch das Regionalisierungsgesetz, insbesondere dessen §§ 4, 5 und 7, sowie durch § 15 Abs. 1 AEG, der die Länder zum Abschluss vertraglicher Regelungen über gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ermächtigt [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Die jüngere Rechtsprechung nutzt Art. 106a GG als Auslegungsmaßstab für § 37 ERegG [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Norm selbst legt die Höhe des Betrags nicht fest; diese bestimmt sich nach dem Bundesgesetz (§ 5 RegG), nicht unmittelbar aus der Verfassungsnorm [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Zu den weiteren Merkmalen des Art. 106a GG (Steueraufkommen des Bundes, Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesgesetzes, Nichtberücksichtigung bei der Bemessung der Finanzkraft nach Art. 107 Abs. 2 GG) enthält das herangezogene Material keine Aussage [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 41 Stellen, davon 31 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Ländern

5 Ländern steht der Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr als eigene Finanzausstattung zu. Der Anspruch knüpft an die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundes-Eisenbahnen auf die Länder durch das Regionalisierungsgesetz an [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Die Länder sind Empfänger einer finanziellen Ausgleichsleistung des Bundes, mit der der Aufwand ausgeglichen wird, der ihnen durch die Regionalisierung des Schienenverkehrs entstanden ist [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

steht

6 Den Ländern steht der Betrag als Rechtsposition zu. Die Formulierung kennzeichnet den Anspruch als subjektives Recht der Länder gegen den Bund auf die Leistung aus dem Steueraufkommen [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Eine vergleichbare Wendung in Art. 11 GG verdeutlicht die Zuweisung eines Rechts, das ohne weitere Voraussetzung zusteht [BFH, 22.04.2026 – III R 32/24].

Januar

7 Der 1. Januar 1996 ist der Zeitpunkt, ab dem der Betrag den Ländern zusteht. Das Datum markiert den Beginn des verfassungsrechtlich festgeschriebenen Finanzierungsanspruchs und verknüpft den Anspruch mit der ab 1996 bereitgestellten Ausstattung der Länder [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

öffentlichen

8 Der öffentliche Personennahverkehr ist der Zweck, für den der Bund den Ländern den Betrag aus dem Steueraufkommen zukommen lässt. Erfasst ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr, der im Zuge der Bahnreform auf die Länder übergegangen ist [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Das Regionalisierungsgesetz bestimmt als Aufgabe der Daseinsvorsorge die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

Bundes

9 Der Bund ist der Schuldner des Betrages aus seinem Steueraufkommen. Er gleicht als Leistender den Aufwand aus, der den Ländern durch die übergegangene Aufgabe entsteht [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Mittel werden aus dem Steueraufkommen des Bundes bereitgestellt und als Regionalisierungsmittel auf die Länder aufgeteilt [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].

Bundesgesetz

10 Ein Bundesgesetz regelt das Nähere. Als solches konkretisiert das Regionalisierungsgesetz die Höhe des Anspruchs und die Aufteilung der Mittel; die Höhe bestimmt sich nicht unmittelbar aus der Verfassungsnorm, sondern nach dem einfachen Gesetz [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Das Gesetz wurde als Ausführungsregelung erlassen und mehrfach durch Gesetz angepasst [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

Zustimmung

11 Das Bundesgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung ist verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Erlass des näher regelnden Gesetzes [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Der Begriff der Zustimmung bezeichnet in der verfassungsrechtlichen Terminologie das Erfordernis einer Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].

Bundesrates

12 Der Bundesrat ist das Organ, dessen Zustimmung für das Bundesgesetz erforderlich ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit stellt sicher, dass die Länder über die Regelung ihres Finanzierungsanspruchs mitentscheiden [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates wird in Art. 106a GG ausdrücklich angeordnet [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

bedarf

13 Das Bundesgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das Wort bringt die Erforderlichkeit der Mitwirkung zum Ausdruck; ohne sie kann das Gesetz nicht wirksam werden [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. In verfassungsrechtlicher Sprache bedeutet „bedarf“, dass eine bestimmte Handlung oder Voraussetzung zwingend ist [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].

Bemessung

14 Die Bemessung der Finanzkraft erfolgt nach Art. 107 Abs. 2 GG. Der Betrag nach Art. 106a Satz 1 GG bleibt bei dieser Bemessung unberücksichtigt, das heißt, er wird nicht in die Berechnung der Finanzkraft der Länder einbezogen [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

Finanzkraft

15 Finanzkraft ist der aufkommens- und nicht bedarfsorientierte Maßstab der Einnahmen der Länder. Sie umschreibt ausschließlich die Einnahmen-, nicht auch die Ausgabenseite [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Der Begriff wird in Art. 107 Abs. 2 GG verwendet, auf den die Nichtberücksichtigung des Betrages nach Art. 106a Satz 1 GG bezogen ist [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

unberücksichtigt

16 Der Betrag bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft unberücksichtigt. Das bedeutet, dass er nicht in die Berechnung der Finanzkraft der Länder einfließt [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. In der Rechtsprechung wird „unberücksichtigt“ als „nicht einbezogen“ verstanden, etwa wenn Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Mehrheitsberechnung nicht mitgezählt werden [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22].

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Personennahverkehr, Betrag, Steueraufkommen.

C. Art. 106a GG

18 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Die Vorschrift begründet einen Anspruch der Länder auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Voraussetzung ist die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen auf die Länder; diese erfolgte durch das auf Art. 143a Abs. 3 Satz 2 GG beruhende Regionalisierungsgesetz [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Historisch ging die Verantwortung im Zuge der Bahnreform 1994 vom Bund auf die Länder über (Art. 87e i.V.m. Art. 143a Abs. 3 GG); die Bundesgelder wurden erstmals 1996 als Regionalisierungsmittel bereitgestellt [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Höhe des Betrags bestimmt sich nicht unmittelbar aus Art. 106a GG, sondern aus dem nach Satz 2 zu erlassenden Bundesgesetz, namentlich § 5 RegG [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Zum Merkmal „Steueraufkommen des Bundes“ enthält das Material keine nähere Aussage [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

II. Rechtsfolgen

20 Der Bund gleicht den Aufwand aus, der den Ländern durch den im Zuge der Regionalisierung übergegangenen Schienenpersonennahverkehr entsteht [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Mittel sind zweckgebunden und dienen nach § 7 RegG insbesondere der Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs; zur Wahrnehmung der Aufgabe sind die Länder nach § 4 RegG bzw. § 15 Abs. 1 AEG ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen vertragliche Regelungen über gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen zu treffen [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Die Höhe der Regionalisierungsmittel wurde im Laufe der Jahre mehrmals durch Gesetz angepasst [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. In der Entscheidung des VG Köln wird Art. 106a GG zur Erklärung des Regelungskonstrukts des § 37 Abs. 1, Abs. 2 ERegG und der Entgeltdeckelung im SPNV herangezogen: Da die Preissteigerungen von Trassen- und Stationsentgelten die Entwicklung der Mittelzuweisung überstiegen, entschied sich der Gesetzgeber für eine Deckelung der Entgeltsteigerungen statt für einen fiskalischen Ausgleich durch den Bund oder Entgeltbestimmungen vergleichbar denen des SGV oder SPFV [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Zur Nichtberücksichtigung des Betrags bei der Bemessung der Finanzkraft nach Art. 107 Abs. 2 GG (Satz 3) verhält sich das Material nicht [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

III. Verfahren und Zuständigkeit

21 Nach Satz 2 ist das Nähere durch ein Bundesgesetz zu regeln, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Zu den Einzelheiten dieses Verfahrens, insbesondere zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit, enthalten die Entscheidungen keine Aussage [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

22 Art. 106a GG steht im Zusammenhang mit Art. 143a Abs. 3 GG, der die Aufgabenübertragung im Schienenpersonennahverkehr regelt; der Finanzierungsanspruch der Länder knüpft an diese vorangegangene Aufgabenübertragung an [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Zugleich wird die Norm in Verbindung mit Art. 87e GG gesehen, wobei die Regionalisierung des Schienenverkehrs aus Art. 87e i.V.m. Art. 143a Abs. 3 GG folgt [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Das Regionalisierungsgesetz (insbesondere §§ 4, 5, 7 RegG) konkretisiert den Anspruch sowie die Mittelverwendung und ermächtigt die Länder zu vertraglichen Regelungen [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. In der Rechtsprechung des VG Köln wird Art. 106a GG ferner zur Auslegung von § 37 Abs. 1, Abs. 2 ERegG herangezogen, um die dortige Entgeltdeckelung im SPNV zu erklären [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

V. Streitstand und offene Fragen

23 Die beiden Entscheidungen stimmen in ihrer Grundaussage überein; ein Streitstand ist nicht ersichtlich [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Offene Fragen bleiben im Material unerörtert; insbesondere enthalten die Entscheidungen keine Aussagen zu den Merkmalen des Satzes 2 (Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesgesetzes) und des Satzes 3 (Nichtberücksichtigung bei der Finanzkraft nach Art. 107 Abs. 2 GG) [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07 · Rang 4
  • VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24 · Rang 4 — Dynamisierung der SPNV-Trassenentgelte. Streit um höhere Trassenentgelte; EuGH-Vorlage, ob EU-Recht die gesetzliche Dynamisierung der SPNV-Entgelte verbietet; Art. 106a GG nur Finanzausgleichshintergrund.

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