Frank KemperVideos, Lieder, Bücher und Bilder zum Teilen
Privates, ehrenamtliches Angebotkein offizielles Material der Partei BSW
← Der Praxiskommentar GG

Der Praxiskommentar GG · 131 von 176

Art. 107 GG

Wortlaut
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.

Grundlage: 41 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 7 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2023. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 107 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 41 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 107 GG — 0,01 %
Nennungen 233 insgesamt, also 5,7 je Entscheidung
Gerichte 14 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1997 bis 2023
Verlauf 2007–2023 ▃█▃▅▃▃█▅█▅▃▃ — 1, 3, 1, 2, 1, 1, 3, 2, 3, 2, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 16 (39 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 7 (17 %) · Obergerichte: 14 (34 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 4 (10 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
    • Aufkommen — Rn. 7
    • Landessteuern — Rn. 8
    • stehen — Rn. 9
    • einzelnen — Rn. 10
    • Ländern — Rn. 11
    • insoweit — Rn. 12
    • Steuern — Rn. 13
    • örtliches — Rn. 14
    • Bundesgesetz — Rn. 15
    • Zustimmung — Rn. 16
    • Bundesrates — Rn. 17
    • bedarf — Rn. 18
  • C. Absatz 1 — Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen … — Rn. 20
    • I. Tatbestand — Rn. 21
      1. Rechtsfolgen — Rn. 22
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
  • D. Absatz 2 — Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist … — Rn. 26
    • I. Tatbestand — Rn. 27
      1. Rechtsfolgen — Rn. 28
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 107 GG regelt die horizontale Verteilung des Steueraufkommens unter den Ländern und den bundesstaatlichen Finanzausgleich als mehrstufiges System, das von der Zuordnung des örtlichen Aufkommens über den Umsatzsteuervorwegausgleich bis zu den Bundesergänzungszuweisungen reicht [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03; VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. In dieser Funktion dient die Norm dazu, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen, wobei die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen und die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden berücksichtigt werden [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03; VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ]. Zugleich enthält Art. 107 GG unmittelbar anwendbare Verteilungsmaßstäbe wie das Einwohnerkriterium für den Länderanteil an der Umsatzsteuer, deren Realitätsnähe verfassungsrechtlich geboten ist [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Für den Begriff der Finanzkraft stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass er aufkommens- und nicht bedarfsorientiert zu verstehen ist [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2004 bis 2006: Der BGH ordnete 2004 den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG als Zuordnung nach der Einwohnerzahl ein und verneinte eine bereicherungsrechtliche Entreicherung des Landes durch seine Teilhabe am Finanzausgleich [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03]. Das Bundesverfassungsgericht begründete 2006 mit [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03] die Deutung der Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als abschließende Stufe eines vierstufigen Bund-Länder-Finanzausgleichs und unterwarf Sanierungshilfen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip. Im selben Jahr präzisierte das Verwaltungsgericht Mainz den Begriff der Finanzkraft in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG als umfassend und nicht allein auf die Steuerkraft bezogen [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ].

3 2012 bis 2013: Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen bestätigte und konkretisierte 2012 das vierstufige Modell und verortete den Umsatzsteuervorwegausgleich nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz GG als zweite Stufe [VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen führte 2013 aus, dass die Anrechnung der gemeindlichen Steuerkraft im Länderfinanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG keine Veränderung der Finanzausgleichsmasse zum Nachteil der Kommunen rechtfertigt, und betonte die Unabhängigkeit von Bedarfsermittlung und Verteilungssymmetrie [StGH Hessen, 21.05.2013 – P.St. 2361].

4 2018 bis 2023: Das Bundesverfassungsgericht verschärfte 2018 die Anforderungen an die einfachgesetzliche Umsetzung, indem es aus Art. 107 GG die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahl ableitete, auf die sowohl die Verteilung des Umsatzsteueranteils als auch der Finanzkraftvergleich nach Art. 107 Abs. 2 GG Bezug nehmen; zugleich entnahm es Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG ein Verbot einer von der tatsächlichen Einwohnerzahl abweichenden einfachgesetzlichen Einwohnergewichtung [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. 2023 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Begriff der Finanzkraft in Art. 107 Abs. 2 GG ausschließlich aufkommens- und nicht bedarfsorientiert ist, und grenzte die Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG und Art. 104c GG vom System der Art. 106, 107 GG ab [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].

III. Systematische Stellung

5 Art. 107 GG ist Teil des in Art. 106 und 107 GG angelegten mehrstufigen bundesstaatlichen Finanzausgleichs, der von der vertikalen Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern (Art. 106 Abs. 3, 4 GG) über die horizontale Steuerverteilung unter den Ländern (Art. 107 Abs. 1 GG) bis zu den Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG reicht [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03; VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. Innerhalb dieses Systems wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG grundsätzlich nach der Einwohnerzahl verteilt, wobei eine abweichende einfachgesetzliche Einwohnergewichtung untersagt ist [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Vom Begriff der Finanzkraft in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG, der allein die Einnahmenseite erfasst, sind die Begriffe der Steuerkraft in Art. 107 Abs. 2 Satz 6 GG und der Finanzschwäche in Art. 104c GG a.F. zu unterscheiden [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG und Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106, 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Die Anrechnung der gemeindlichen Steuerkraft im Länderfinanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigt keine Veränderung der Finanzausgleichsmasse zum Nachteil der Kommunen [StGH Hessen, 21.05.2013 – P.St. 2361]. Schließlich steht die Teilhabe des Landes am Finanzausgleich nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG unter dem Vorbehalt seiner Verwaltungshoheit nach Art. 108 Abs. 2 und 3 GG, soweit es um die Erfüllung steuerrechtlicher Rückzahlungsansprüche geht [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03].

B. Begriffe des Wortlauts

6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 48 Stellen, davon 34 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Aufkommen

7 Aufkommen ist die vereinnahmte Steuermasse, die nach Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG den einzelnen Ländern zugewiesen wird [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Der Begriff ist einnahmenseitig und nicht bedarfsorientiert; er umschreibt ausschließlich die Einnahmenseite, nicht auch die Ausgabenseite [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Auch der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist Teil des Aufkommens und wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03]. Das Aufkommen aus einer Steuer, etwa der Ergänzungsabgabe, ist als Steuer dem allgemeinen Finanzbedarf zugewiesen und nach Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos in den Bundeshaushalt einzusetzen [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20].

Landessteuern

8 Landessteuern sind die Steuern, die nach Art. 106 Abs. 2 GG den Ländern zustehen [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Für sie gilt bei der horizontalen Verteilung des Steueraufkommens grundsätzlich das örtliche Aufkommen als Maßstab [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].

stehen

9 „Stehen … zu“ in Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG bezeichnet die rechtliche Zugehörigkeit des Aufkommens zu den einzelnen Ländern, die es als eigene Finanzmasse erhalten [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18; BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Anders als Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 und Art. 104c GG, die außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG stehen, sind die hier geregelten Einnahmen Teil dieses Systems [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Auch andere Normen des Grundgesetzes gebrauchen „stehen“ als Ausdruck eines rechtlichen Verhältnisses, etwa im Sinne von „unter dem Schutz stehen“ in Art. 14 Abs. 1 GG [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].

einzelnen

10 „Einzelnen“ kennzeichnet die Zuordnung des Steueraufkommens an die einzelnen Länder im Gegensatz zur Ländergesamtheit [VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. Es geht um die horizontale Steuerverteilung, bei der die Ländergesamtheit in ihre einzelnen Glieder zerlegt wird [VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11].

Ländern

11 „Ländern“ bezeichnet die Gliedstaaten der Bundesrepublik, denen nach Art. 107 GG Anteile am Steueraufkommen zugewiesen werden und denen die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben finanziell ermöglicht werden soll [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. Sie sind die einzelnen Zuordnungsobjekte der horizontalen Steuerverteilung, während die Ländergesamtheit die Gesamtheit dieser Länder umfasst [VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. Der Finanzausgleich knüpft an die unterschiedliche Finanzkraft der Länder an, die im Gesetz angemessen auszugleichen ist [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ]. Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen wird den Ländern grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl zugeteilt [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].

insoweit

12 „Insoweit“ in Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG begrenzt die Zuweisung des Aufkommens auf den Umfang der örtlichen Vereinnahmung durch die Finanzbehörden [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Es bringt eine einschränkende Bedingung zum Ausdruck; ebenso wird „insoweit“ in Art. 125b Abs. 1 Satz 2 GG als „im Hinblick auf“ verstanden [VGH Bayern, 16.12.2025 – 19 B 24.1898].

Steuern

13 „Steuern“ im Sinne des Art. 107 GG sind die Abgaben, deren Aufkommen nach Maßgabe der Art. 106 ff. GG zwischen Bund und Ländern verteilt wird. Nichtsteuerliche Abgaben wie der Rundfunkbeitrag sind keine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG und fallen daher nicht unter den Steuerbegriff der Finanzverfassung [VG Freiburg, 01.03.2019 – 9 K 8671/17]. Der Begriff umfasst auch Einzelsteuern wie die Grundsteuer; die Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer umfasst auch die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage [FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG].

örtliches

14 „Örtliches“ bezieht sich auf die Vereinnahmung durch die Finanzbehörden im jeweiligen Landesgebiet [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Das örtliche Aufkommen ist der Grundsatz der horizontalen Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].

Bundesgesetz

15 „Bundesgesetz“ ist ein formelles Gesetz des Bundes. Ein Bundesgesetz über Steuern im Sinne von Art. 105 Abs. 3 GG bedarf der Zustimmung des Bundesrates; die Insolvenzordnung ist kein solches Bundesgesetz [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Auch in Art. 106a GG ist ein Bundesgesetz vorgesehen, das die Höhe des den Ländern zustehenden Betrags bestimmt [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].

Zustimmung

16 „Zustimmung“ bezeichnet die nach dem Grundgesetz erforderliche Mitwirkung des Bundesrates beim Erlass eines Bundesgesetzes. Die nach Art. 80 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrates ist eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Regelung [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. In Art. 107 GG ist die Zustimmung des Bundesrates Voraussetzung für die Regelung von Zerlegung, Finanzausgleich und Ergänzungszuweisungen [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].

Bundesrates

17 „Bundesrates“ bezeichnet das Verfassungsorgan, dessen Zustimmung für die in Art. 107 GG genannten Bundesgesetze erforderlich ist [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25; BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Seine Zusammensetzung beruht auf der Einwohnerzahl der Länder, die auch für den Länderanteil am Umsatzsteueraufkommen relevant ist [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].

bedarf

18 „Bedarf“ bedeutet „erforderlich sein“; so bedarf es nach Art. 134 Abs. 1 GG nicht des Entstehens eines Beseitigungsanspruchs zur Aktualisierung der Erwerbsverpflichtung [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. In Art. 107 GG ist dementsprechend ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz erforderlich, um die genannten Verteilungsfragen zu regeln.

19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: vereinnahmt, Länderanteil, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Finanzbehörden, Gebiet.

C. Absatz 1 — Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen …

20 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

21 Für die horizontale Verteilung der der Ländergesamtheit nach Art. 106 GG zugewiesenen Finanzmasse ist nach Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich das örtliche Aufkommen maßgeblich; dieser Maßstab gilt jedoch nur für die Landessteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 2 GG und den Länderanteil am Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen wird den Ländern nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl zugeteilt; die typisierende Anknüpfung an einen Durchschnittskonsum trägt dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens Rechnung und führt zugleich ein Bedarfselement in die Verteilung ein [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG ordnet den Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer den Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu und verpflichtet sie damit zum Finanzausgleich [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03]. Abweichendes erlaubt die bis zum 31. Dezember 2019 (Art. 143g GG) befristete Ermächtigung zu Ergänzungsanteilen von bis zu einem Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer (Umsatzsteuervorwegausgleich), bei dem ebenfalls ausdrücklich an die Einwohnerzahl angeknüpft wird; auf der zweiten Stufe werden nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz GG bereits maximal 25 v. H. vom Umsatzsteueranteil der Länder dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder der durchschnittlichen Finanzkraft aller Länder anzunähern (sog. Umsatzsteuervorwegausgleich, i. V. m. Art. 33 FKPG zu § 2 Abs. 1 und 2 FAG a. F.) [VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG wird das Verbot einer von der tatsächlichen Einwohnerzahl abweichenden einfachgesetzlichen Einwohnergewichtung entnommen [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15].

II. Rechtsfolgen

22 Die verfassungsunmittelbaren Anknüpfungen an die Einwohnerzahl in Art. 29, Art. 51 Abs. 2 und Art. 107 GG sind nur sinnvoll, wenn die Einwohnerzahlen realitätsnah ermittelt werden; daraus folgt die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, für die Bereitstellung eines geeigneten und realitätsgerechten Zahlenmaterials zu sorgen, wobei eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermittlung ein Verfahren voraussetzt, das einen hinreichenden Bezug des Ergebnisses zur Realität erwarten lässt, und andernfalls den an die Einwohnerzahl anknüpfenden Bestimmungen des Art. 107 GG der Boden entzogen würde [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Die Pflicht des Landes zur Teilhabe am Finanzausgleich nach Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG steht der Annahme eines Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht entgegen; der Beklagte kann sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil er für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs zuständig und verantwortlich ist und die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs das Steueraufkommen des Beklagten mindert [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03]. Dies beruht darauf, dass das Land kraft seiner Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 2 und 3 GG, § 21 AO) für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs zuständig und verantwortlich ist; zudem mindert die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs das Steueraufkommen des Landes, was sich im Rahmen des zukünftigen Finanzausgleichs grundsätzlich zu seinen Gunsten auswirkt [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03].

III. Verfahren und Zuständigkeit

23 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

24 Der bundesstaatliche Finanzausgleich ist nicht auf den Länderfinanzausgleich im engen Sinne beschränkt, sondern umfasst nach Art. 106, 107 GG im Wesentlichen vier Stufen: die vertikale Steuerverteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit mit ergänzender Ertragszuweisung an die Gemeinden, die horizontale Steuerverteilung (Zuordnung des Steueraufkommens der Ländergesamtheit an die einzelnen Länder), den Länderfinanzausgleich im engen Sinne und die Bundesergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder [VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11]. Bundesergänzungszuweisungen des Bundes gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschließender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat, das insgesamt darauf abzielt, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen; das Gericht versteht Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als abschließende Stufe eines vierstufigen Bund-Länder-Finanzausgleichs, bestehend aus der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach Art. 106 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 GG, der horizontalen Ertragsverteilung unter den Ländern nach Art. 107 Abs. 1 GG einschließlich der ausgleichenden Zuweisung von Ergänzungsanteilen, der Korrektur der primären Steuerzuteilung im Sinne eines angemessenen Ausgleichs der Finanzkraft der Länder nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG und schließlich der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. Diese Verteilungsregeln werden durch das Maßstäbegesetz konkretisiert [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. Nach Art. 107 Abs. 2 GG ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen eines sekundären horizontalen Länderfinanzausgleichs zu schaffen, soweit zwischen der Finanzkraft der Länder unangemessen große Unterschiede bestehen; die unbestimmten Rechtsbegriffe „Finanzkraft“, „Finanzbedarf“, „Ausgleich“ und „Angemessenheit“ setzen einen Finanzkraftvergleich voraus und bedürfen eines Vergleichsmaßstabs, der naheliegenderweise das gegebenenfalls modifizierte Einwohnerkriterium ist; Maßstab des Ausgleichs sind die Einkünfte der Länder pro Kopf und damit mittelbar die jeweilige Einwohnerzahl [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Die Pflicht des Landes zur Teilhabe am Finanzausgleich nach Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG berührt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen dem Steuerfiskus und dem Zahlenden nicht; der Beklagte kann sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil er für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs zuständig und verantwortlich ist und die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs das Steueraufkommen des Beklagten mindert [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03]. Bei der Klage einer Sparkasse gegen ein Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung von 1.827.087,80 DM, die zur Erfüllung eines Überweisungsauftrages an das Finanzamt als Umsatzsteuer-Vorauszahlung aufgewandt worden war, greift der Einwand des beklagten Landes, wegen der Verpflichtung zum Finanzausgleich nach Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG sei eine Entreicherung eingetreten, nicht durch [BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03].

V. Streitstand und offene Fragen

25 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

D. Absatz 2 — Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist …

26 3 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

27 Art. 107 Abs. 2 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber, durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz den angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder sicherzustellen und dabei die Finanzkraft und den Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Der Begriff der Finanzkraft ist umfassend zu verstehen und darf nicht allein auf die Steuerkraft fixiert werden; ihm unterfallen auch alle sonstigen Einnahmen aus nicht steuerlichen Abgaben, wirtschaftlicher Tätigkeit und anderen Ertragszuführungen [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ]. Er ist aufkommens- und nicht bedarfsorientiert; er umschreibt ausschließlich die Einnahmen-, nicht auch die Ausgabenseite [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Das Tatbestandsmerkmal „Finanzkraft“ kann nicht mit der Haushaltslage aufgrund des Haushaltsplanes gleichgesetzt werden; maßgeblich ist vielmehr die Einnahmenseite [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ]. Für die kommunale Finanzkraft ist es dem Gesetzgeber möglich, die Finanzkraft anhand von Indikatoren zu bestimmen, sofern diese verlässlich sind [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ].

II. Rechtsfolgen

28 Die im Länderfinanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgende Anrechnung der gemeindlichen Steuerkraft vermag für sich genommen eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse zum Nachteil der Kommunen nicht zu rechtfertigen; eine solche Rechtfertigung scheitert daran, dass die Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs unentbehrlich ist und mangels vorangegangener Ermittlungen offen bleibt, ob bereits die Ausgangslage den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach [StGH Hessen, 21.05.2013 – P.St. 2361]. Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG und nach Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]; dies gilt auch für die in Art. 107 Abs. 2 GG vorgesehenen Zuschläge, Abschläge und Ergänzungszuweisungen, die ausschließlich das System der Steuerzuweisungen und des Finanzausgleichs betreffen [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].

III. Verfahren und Zuständigkeit

29 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Der Begriff der „Finanzkraft“ in Art. 107 Abs. 2 GG ist von dem Begriff der „Steuerkraft“ in Art. 107 Abs. 2 Satz 6 GG zu unterscheiden, da erstgenannter auch sonstige Einnahmen erfasst [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ]. Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 GG und nach Art. 104c GG stehen außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 GG [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit der Verwendung des Begriffs „Finanzschwäche“ in Art. 104c GG a.F. nicht an „Finanzkraft“ (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG) oder „Steuerkraft“ (Art. 107 Abs. 2 Satz 6 GG) anknüpfen wollen; wäre eine reine Einnahmeschwäche gemeint gewesen, wäre es naheliegend gewesen, den Begriff der „Finanzkraft“ aus Art. 107 Abs. 2 GG als Kriterium heranzuziehen [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18].

V. Streitstand und offene Fragen

31 Das Verhältnis von Bedarfszuweisungen zum Begriff der Finanzkraft ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen direkten Zusammenhang zwischen dem Institut der Bedarfszuweisung und dem Begriff der Finanzkraft hergestellt, indem es die Gewährung einer Bedarfszuweisung als maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer atypisch niedrigen Finanzkraft einer Gemeinde angesehen hat [VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ]. Demgegenüber stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Begriff der Finanzkraft keine Bedarfsgesichtspunkte und keine Ausgabenseite erfasst [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18]. Wegen des höheren Rangs und des neueren Datums der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser Deutung zu folgen; die Aussage des Verwaltungsgerichts Mainz ist insoweit überholt [BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18; vgl. 1 K 783/05.MZ]. Offen bleibt, ob die Anrechnung der gemeindlichen Steuerkraft im Länderfinanzausgleich unter bestimmten Voraussetzungen eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse zum Nachteil der Kommunen rechtfertigen kann, da der Staatsgerichtshof des Landes Hessen dies nur für den konkret entschiedenen Fall verneint hat [StGH Hessen, 21.05.2013 – P.St. 2361].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Haushaltssanierung. Das antragstellende Land verlangte Sanierungshilfen seit 2002; das BVerfG erklärte die Regelungen ohne Zuweisungen mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG für vereinbar.
  • BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 · Rang 1 — Registergestützter Zensus 2011. Die Normenkontrollanträge gegen den registergestützten Zensus 2011 blieben erfolglos; die Vorschriften sind mit Art. 107 GG vereinbar.
  • BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Verteilung der Kommunalinvestitionsfinanzhilfen. Der Normenkontrollantrag des antragstellenden Landes blieb erfolglos; die Verteilungskriterien sind nicht am Finanzkraftmaßstab des Art. 107 GG zu messen.
  • BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Rückzahlung einer unwirksamen Umsatzsteuerüberweisung. Die Sparkasse verlangt Rückzahlung einer unwirksamen Umsatzsteuerüberweisung vom Steuerfiskus; der Finanzausgleich nach Art. 107 GG entlastet ihn nicht.
  • VerfGH NRW, 08.05.2012 – VerfGH 2/11 · Rang 2
  • StGH Hessen, 21.05.2013 – P.St. 2361 · Rang 2
  • VG Mainz, 23.11.2006 – 1 K 783/05.MZ · Rang 4

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

Teilen

Zum Buch: herunterladen