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Der Praxiskommentar GG · 133 von 176

Art. 109 GG

Wortlaut
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.

Grundlage: 215 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 30 wurden ausgewählt, 23 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2006–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 109 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 215 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 109 GG — 0,03 %
Nennungen 773 insgesamt, also 3,6 je Entscheidung
Gerichte 51 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1953 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▄▅█▄▁▃▃▄▃▃▇▁ — 16, 19, 29, 16, 1, 9, 10, 15, 12, 10, 25, 4 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 49 (23 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 50 (23 %) · Obergerichte: 46 (21 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 70 (33 %)
Erfolgsbild In 6 von 39 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 15 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 215 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 8
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
    • selbständig — Rn. 10
    • unabhängig — Rn. 11
    • erfüllen — Rn. 12
    • gemeinsam — Rn. 13
    • Verpflichtungen — Rn. 14
  • C. Absatz 1 — Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und … — Rn. 16
    • I. Tatbestand — Rn. 17
      1. Rechtsfolgen — Rn. 18
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 19
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 20
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 21
  • D. Absatz 2 — Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der … — Rn. 22
    • I. Tatbestand — Rn. 23
      1. Rechtsfolgen — Rn. 24
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 27
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 28
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 29
  • E. Absatz 3 — Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne … — Rn. 30
    • I. Tatbestand — Rn. 31
      1. Rechtsfolgen — Rn. 32
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 33
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 34
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 35
  • F. Absatz 4 — Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, … — Rn. 36
    • I. Tatbestand — Rn. 37
      1. Rechtsfolgen — Rn. 38
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 39
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 40
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 41

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 109 GG regelt die haushaltswirtschaftlichen Grundlagen im Bundesstaat: Abs. 1 gewährleistet die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09], Abs. 2 verpflichtet beide Ebenen, den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04], Abs. 3 normiert das grundsätzliche Verbot der Nettokreditaufnahme (Schuldenbremse) [OVG Thüringen, 23.08.2016 – 2 KO 333/14] und Abs. 4 eröffnet eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für gemeinsam mit den Ländern geltende Grundsätze [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22]. Die Vorschrift ist Teil der Finanzverfassung, die einen Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung bildet und auf dem Prinzip des Steuerstaats beruht [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Sie dient zugleich als Kompetenznorm für haushaltsrechtliche Regelungen und als materielle Schranke der Haushaltswirtschaft, ohne dass Abs. 3 Pflichten der Länder gegenüber dem Bund begründet [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Anfangsphase (2006–2010): Grundlegung zur Haushaltsautonomie und zum gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht

3 In den Jahren 2006 bis 2010 legte das Bundesverfassungsgericht die Grundlinien fest. Die Entscheidung 2 BvF 3/03 verstand Art. 109 Abs. 2 GG als alle Glieder des Bundesstaats bindende Anforderung und Art. 109 Abs. 3 GG als Kompetenz-, nicht als Pflichtnorm; Art. 109 Abs. 1 GG wurde als Argument dafür herangezogen, dass die Finanzmassen ausschließlich durch den Finanzausgleich zugeordnet werden dürfen [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. Die Entscheidung 2 BvF 1/04 bestätigte diese Linie und betonte, dass Art. 109 Abs. 2 GG mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ein einheitliches Regelungskonzept bildet, dessen Revision dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten bleibt [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Die Entscheidung 2 BvF 1/09 konkretisierte Art. 109 Abs. 1 GG als materielle Begrenzung zugunsten der Länder, die dem Bund Kontroll- und Erhebungsrechte gegenüber Ländern und Kommunen verwehrt, soweit diese nicht ausdrücklich zugelassen sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].

4 Ausdifferenzierung (2013–2016): Anwendung auf Einzelbereiche und Abwägung mit anderen Verfassungsgütern

5 Ab 2013 wurde die Norm zunehmend auf Einzelbereiche angewandt. Der VGH Baden-Württemberg verstand Art. 109 Abs. 2 GG als einen von mehreren Belangen, die der Landesgesetzgeber bei der Prioritätensetzung zu berücksichtigen hat, und ließ die Förderung des Ersatzschulwesens hinter anderen Gemeinschaftsbelangen zurücktreten [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12]. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass sich Kommunen auf Art. 109 Abs. 1 GG nicht berufen können, da die Norm keine wehrfähige Rechtsposition für sie vermittelt [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Das Thüringer OVG ordnete das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in die Dogmatik der praktischen Konkordanz ein, insbesondere im Verhältnis zum Alimentationsprinzip [OVG Thüringen, 23.08.2016 – 2 KO 333/14].

6 Jüngere Entwicklungen (2019–2026): Schuldenbremse, Kompetenzabgrenzung und Landesverfassungsräume

7 In der jüngeren Rechtsprechung wurde die Schuldenbremse vertieft. Das OVG Nordrhein-Westfalen verneinte, dass finanzielle Erwägungen oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung eine Unterschreitung des Mindestabstandsgebots rechtfertigen können, außer zur Bewältigung der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2025, dass die Begrenzung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz der Steuer- und Beitragszahler dient und einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen entgegensteht [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Zugleich wurde Art. 109 Abs. 4 GG als die einzige Ausnahme vom alternativen Abgrenzungssystem der Gesetzgebungskompetenzen herausgearbeitet [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Der Verfassungsgerichtshof NRW entschied, dass Art. 109 Abs. 3 GG nicht Prüfungsmaßstab des Landesverfassungsgerichts ist, da sein Inhalt nicht Bestandteil der Landesverfassung wird [VerfGH NRW, 14.01.2025 – VerfGH 34/23]; diese Linie wurde im Folgeverfahren bestätigt [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23].

III. Systematische Stellung

8 Die Norm steht im engen Zusammenhang mit weiteren finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften. Art. 109 Abs. 1 GG setzt die strikte Trennung von Bundes- und Länderhoheit fort, die in Art. 104a Abs. 1 GG für die Finanzierungsverantwortung und in Art. 106 Abs. 9 GG für die Stellung der Kommunen bestätigt wird [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; LSG Bayern, 28.09.2021 – L 7 AS 707/19 KL]. Art. 109 Abs. 2 GG ist mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu lesen und bildet mit diesem ein einheitliches Regelungskonzept konjunkturgerechter Haushaltswirtschaft [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]; unionsrechtlich wird die Norm zudem mit Art. 126 Abs. 2 AEUV in Verbindung gebracht [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Art. 109 Abs. 3 GG wird durch Art. 115 Abs. 2 GG für den Bund konkretisiert und steht in systematischem Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des Art. 143d Abs. 1 GG, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Schuldenbremse bestimmt [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17; BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Art. 109 Abs. 4 GG schließlich ist die einzige Ausnahme von der vollständigen, alternativen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten nach Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 73, Art. 74, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 GG [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 5 GG wird die Schuldenbremse als kollidierendes Verfassungsgut behandelt, das im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen ist [OVG Thüringen, 23.08.2016 – 2 KO 333/14; OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]; der Verfassungsgerichtshof NRW grenzt hiervon die landesverfassungsrechtliche Prüfung ab, die allein am Maßstab der Landesverfassung erfolgt [VerfGH NRW, 14.01.2025 – VerfGH 34/23].

B. Begriffe des Wortlauts

9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 48 Stellen, davon 26 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

selbständig

10 Selbständig meint in Art. 109 Abs. 1 GG die haushaltswirtschaftliche Eigenständigkeit von Bund und Ländern; ein Vorgehen des Landes nach dem Vorbild des Bundes stellt für sich genommen keine Rechtfertigung dafür dar, den landesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Haushaltseinheit zu durchbrechen [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23].

unabhängig

11 Unabhängig meint die haushaltswirtschaftliche Unabhängigkeit von Bund und Ländern voneinander; ob eine Abweichung von landesverfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig ist, richtet sich nach der Landesverfassung und nicht nach der Haushaltspraxis des Bundes [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23].

erfüllen

12 Erfüllen bezieht sich auf die gemeinsame Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts als alle Glieder des Bundesstaats bindende Anforderung, doch begründet Art. 109 Abs. 3 GG keine Pflichten der Länder gegenüber dem Bund, da die Länder wie der Bund für die Erfüllung der hier angelegten Stabilitätspflicht selbst verantwortlich sind [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03].

gemeinsam

13 Gemeinsam meint in Art. 109 Abs. 2 GG die gemeinsame Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch Bund und Länder [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. In Art. 109 Abs. 4 GG ist die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Ländern die einzige Stelle, an der das Grundgesetz eine gemeinsame Gesetzgebungszuständigkeit begründet [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18; BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22].

Verpflichtungen

14 Verpflichtungen meint die Pflicht von Bund und Ländern, bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts als alle Glieder des Bundesstaats bindende Anforderung [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. Die Stabilitätsverpflichtungen aus Art. 109 Abs. 3 GG betreffen die Rechtsposition der nicht ausdrücklich genannten Träger der kommunalen Selbstverwaltung nicht unmittelbar [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14].

15 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Rechtsakten, Bund, Länder, Haushaltswirtschaft, voneinander, Artikels.

C. Absatz 1 — Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und …

16 7 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

17 Art. 109 Abs. 1 GG gewährleistet die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23]. Die Vorschrift setzt die strikte Trennung von Bundes- und Länderhoheit im Bereich der Finanzverfassung fort und steht dort neben Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; LSG Bayern, 28.09.2021 – L 7 AS 707/19 KL]. Sie ist eine bundesstaatliche Zuständigkeits- und Abgrenzungsregelung zwischen Bund und Ländern, nicht ein den Kommunen zugeordnetes Abwehrrecht; Gemeindeverbände und Kommunen können sich auf sie nicht als wehrfähige Rechtsposition berufen [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Zugleich wirkt die Vorschrift als Zurechnungsschranke: Ausgaben sind der Ebene zuzuordnen, auf der sie entstanden sind, weshalb eine Auslegung ausscheidet, die einer Kommune einen Anspruch auf Erstattung von Ausgaben der Landesebene einräumt [LSG Bayern, 28.09.2021 – L 7 AS 707/19 KL]. Für die Länder ist Art. 109 Abs. 1 GG eine materielle Begrenzung zum Schutz der Länder und keine Ermächtigung des Bundes zur Steuerung und Kontrolle der Landesverwaltung; in diese geschützte Sphäre fallen auch die Kommunen, soweit sie durch das Land im Verhältnis zum Bund mediatisiert werden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Auffassung, die Haushaltsautonomie der Länder sei über Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit der Eigenstaatlichkeit der Länder und dem Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 GG geschützt, ist im herangezogenen Material lediglich als Vorbringen des Antragstellers wiedergegeben; ein eigener tragender Rechtssatz des Gerichts hierzu ist dem Auszug nicht zu entnehmen [BVerfG, 19.03.2014 – 2 BvE 7/12].

II. Rechtsfolgen

18 Aus Art. 109 Abs. 1 GG folgt, dass der Bund Kontroll- und Erhebungsrechte gegenüber Ländern und Kommunen nur ausüben darf, soweit sie ausdrücklich im Grundgesetz zugelassen sind; Ermächtigungen, die Landesbehörden Rechtspflichten zur Information über ausgabenwirtschaftliche Vorgänge oder zur Duldung von Erhebungen des Bundes auferlegen, sind mit Art. 109 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit sie nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG möglich erscheinenden Haftungsanspruchs oder auf die Feststellung von Rechtsverstößen beschränkt sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Eine Vorrangregel zugunsten einer möglichst effektiven Tätigkeit des Bundesrechnungshofs enthält die Vorschrift nicht; vielmehr sind die gegenläufigen Positionen zum Ausgleich zu bringen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Daneben verbietet Art. 109 Abs. 1 GG eine Zuordnung der Finanzmassen außerhalb des Finanzausgleichs durch zweckgebundene Bundeszuweisungen oder durch eine mittelbare Beteiligung der Länder an der Sanierung eines Bundesgliedes; so hat das Bundesverfassungsgericht die Norm bei den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an Berlin herangezogen, um die Finanzausstattung dem Finanzausgleich und nicht bedarfsbezogenen Finanzzuweisungen zuzuordnen [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]. Hingegen stehen Prüfungsrechte des Bundes gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6b Abs. 3 und Abs. 4 SGB II der Vorschrift nicht entgegen, weil Art. 109 Abs. 1 GG den Kommunen keine wehrfähige Position vermittelt und bei alleiniger und umfassender Finanzierungsverantwortung des Bundes eine möglichst lückenlose parlamentarische Finanzkontrolle über die Verwendung der Bundesmittel geboten ist [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Ein bloßes Vorgehen des Landes nach dem Vorbild des Bundes rechtfertigt es zudem nicht, den landesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Haushaltseinheit zu durchbrechen; die Zulässigkeit einer solchen Durchbrechung beurteilt sich allein nach der Landesverfassung [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23].

III. Verfahren und Zuständigkeit

19 Gemeindeverbände und Kommunen können sich im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht auf Art. 109 Abs. 1 GG berufen, weil die Norm ihnen keine wehrfähige Rechtsposition vermittelt [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht beantwortet sich die Frage, ob eine Durchbrechung des landesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Haushaltseinheit zulässig ist, nach der Landesverfassung und nicht nach der Haushaltspraxis des Bundes; eine Prüfung am Maßstab des Art. 109 Abs. 3 GG ist dem Landesverfassungsgericht entzogen [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23; VerfGH NRW, 14.01.2025 – VerfGH 34/23]. Das beigefügte Material enthält zu weiteren verfahrens- oder zuständigkeitsrechtlichen Besonderheiten des Art. 109 Abs. 1 GG keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

20 Art. 109 Abs. 1 GG steht in der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung neben Art. 104a Abs. 1 GG und setzt die dort getroffene Trennung der Finanzierungsverantwortung fort [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; LSG Bayern, 28.09.2021 – L 7 AS 707/19 KL]. Für die Kommunen wird diese Trennung durch Art. 106 Abs. 9 GG noch einmal ausdrücklich bestätigt [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; LSG Bayern, 28.09.2021 – L 7 AS 707/19 KL]. Im Bereich der Finanzkontrolle leitet die Rechtsprechung aus Art. 109 Abs. 1 GG zusammen mit Art. 30 GG die Schranken der Finanzkontrolle des Bundes gegenüber den Ländern ab [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Gegenüber Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Vorschrift dadurch abzugrenzen, dass dem aus einer effektiven Finanzkontrolle hergeleiteten Interesse kein Vorrang vor dem Schutz des Art. 109 Abs. 1 GG einzuräumen ist; beide Positionen sind zum Ausgleich zu bringen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Von Art. 104b GG grenzt die Rechtsprechung dahin ab, dass dessen Einschränkung allein den Grundsatz getrennter Finanzierung nach Art. 104a Abs. 1 GG betrifft, nicht aber Kontroll- und Erhebungsrechte bei den Kommunen begründet [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Art. 83 und 84 GG machen ausschließlich die oberste Landesbehörde zum Adressaten von Prüfung und Aufsicht durch den Bund; jede Art von Kommunalaufsicht des Bundes ist ausgeschlossen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Von Art. 109 Abs. 3 GG unterscheidet sich Art. 109 Abs. 1 GG dadurch, dass Abs. 3 als Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers verstanden wird und keine Pflichten der Länder gegenüber dem Bund begründet [BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03]; die Landesverfassungsgerichte ziehen Art. 109 Abs. 3 GG nicht als Bestandteil der Landesverfassung heran und stellen ihn damit nicht in den Prüfungsmaßstab [VerfGH NRW, 14.01.2025 – VerfGH 34/23; VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23]. Die verfassungsrechtliche Grundlage der Beziehung zwischen Bund und Optionskommunen und der sie betreffenden Prüfungsrechte liegt in Art. 91e GG, nicht in Art. 109 Abs. 1 GG [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].

V. Streitstand und offene Fragen

21 Soweit die Entscheidung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09] die Kommunen in den durch Art. 109 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Länder einbezieht, ist dies in [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11] dahin konkretisiert worden, dass die Norm den Kommunen und Gemeindeverbänden keine wehrfähige Rechtsposition vermittelt; ein darüber hinausgehender Widerspruch ist dem Material nicht zu entnehmen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Eine Auseinandersetzung besteht ferner insoweit, als das Bundesverfassungsgericht den einer effektiven Finanzkontrolle zugeschriebenen „Generalauftrag“ des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG nicht übernimmt, sondern ihn lediglich als eine der beiden zum Ausgleich zu bringenden Positionen einordnet [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Frage, ob die Haushaltsautonomie der Länder über Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit der Eigenstaatlichkeit der Länder und dem Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist, wird im herangezogenen Material nur als Vorbringen des Antragstellers wiedergegeben; eine eigene tragende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ist dem Auszug nicht zu entnehmen [BVerfG, 19.03.2014 – 2 BvE 7/12]. Im Übrigen enthält das Material keine widersprüchlichen Aussagen zum Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 1 GG.

D. Absatz 2 — Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der …

22 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

23 Art. 109 Abs. 2 GG verpflichtet Bund und Länder, bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; die Norm ist im engen Sachzusammenhang mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu lesen und bildet mit diesem ein einheitliches Regelungskonzept [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Den Landesgesetzgeber bindet die Vorschrift dahin, bei seiner Haushaltswirtschaft neben anderen Gemeinschaftsbelangen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu berücksichtigen [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12; OVG NRW, 20.04.2016 – 12 A 1262/14; VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22]. Die Vorschrift ist geprägt durch die Ziele der Finanz- und Haushaltsreform der Jahre 1967 und 1969 und durch die an J. M. Keynes orientierte antizyklische Steuerung mittelfristiger Konjunkturverläufe; die Verpflichtung aus Art. 109 Abs. 2 GG wird durch das Stabilitätsgesetz vom 8. Juni 1967 begleitet [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Die Norm liefert die konjunkturpolitischen Vorgaben auch für die Kreditaufnahme und begründet die Unterscheidung zwischen gesamtwirtschaftlicher Normallage und Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in der Störungslage muss dem Gleichgewicht im Einklang sowohl mit dem Ausgleichsgebot des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit Art. 109 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04].

II. Rechtsfolgen

24 Der Gesetzgeber hat bei der Einschätzung, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten oder unmittelbar droht und ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu deren Abwehr geeignet ist, einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, dem eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren korrespondiert [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit, ob die dargelegte Beurteilung nachvollziehbar und vertretbar ist [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Vergangenheit als nicht hinreichend steuerungskräftig erwiesen haben und der Schuldenstand langfristig besorgniserregend ist, ändert an der Kompetenz des Gesetzgebers zu situationsabhängigen, an dynamischen gesamtwirtschaftlichen Variablen orientierten Entscheidungen nichts; Regierung und Parlament haben auf Basis sachverständiger Beratung zukunftswirksame, risikobehaftete Entscheidungen zu treffen und politisch zu verantworten [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04].

25 Die Bindung aus Art. 109 Abs. 2 GG lässt die Befugnis des Landesgesetzgebers unberührt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen; die Norm wirkt nicht als vorrangiger Finanzierungsvorbehalt zugunsten eines einzelnen Gemeinschaftsbelangs, sondern als eine von mehreren Größen, die der Gesetzgeber bei der Prioritätensetzung, der Koordination der Belange und ihrer Einfügung in eine umfassende Planung zu berücksichtigen hat [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12]. Die Gestaltungsfreiheit und die Eigenverantwortung des Landesgesetzgebers bleiben dabei gewahrt [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12; VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22]. So wurde eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG durch die einem Kläger für das Jahr 2003 nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Ersatzschulförderung mit der Begründung verneint, der Landesgesetzgeber habe im Rechnungsjahr 2003 neben anderen Gemeinschaftsbelangen auch die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu berücksichtigen gehabt und sei berechtigt geblieben, die begrenzten öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, ohne dass die Förderung des Ersatzschulwesens als Institution unbegrenzt geschuldet wäre [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12].

26 Art. 109 Abs. 2 GG wirkt ferner als Schranke individueller Leistungs- und Teilhabeansprüche: Diese stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann, und die Reichweite dieses Möglichen hat vorrangig der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu bestimmen [OVG NRW, 20.04.2016 – 12 A 1262/14]. Auf dieser Grundlage wurde verneint, dass Art. 3 Abs. 1 GG aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII n. F. einen durch elterliche Wahlfreiheit garantierten Anspruch auf Erweiterung von Kapazitäten in der Betreuungsform der Tageseinrichtungen gebietet, selbst wenn eine alternative Betreuung in der Tagespflege gewährleistet ist [OVG NRW, 20.04.2016 – 12 A 1262/14]. Für die Ersatzschulfinanzierung folgt aus Art. 109 Abs. 2 GG keine Freistellung vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere vom Wettbewerb mit anderen Ersatzschulen und öffentlichen Schulen [VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

27 Die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands weist der Regelungsauftrag in erster Linie dem Verantwortungsbereich des Gesetzgebers zu, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Dem Bundesverfassungsgericht kommt insoweit lediglich eine nachvollziehende und vertretbarkeitskontrollierende Funktion zu; geprüft wird, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung nachvollziehbar und vertretbar ist [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Eine grundlegende Revision des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG bleibt dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten, nicht dem Bundesverfassungsgericht [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Ob die Verpflichtungen von Bund und Ländern aus der Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG) sowie ihre unionsrechtlich begründeten Stabilitätsverpflichtungen auf die Rechtsposition der in Art. 109 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannten Träger der kommunalen Selbstverwaltung einwirken, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, weil das streitgegenständliche Haushaltsjahr 2010 noch nicht vom zeitlichen Anwendungsbereich der grundgesetzlichen Schuldenbremse erfasst war; die von der Klage geltend gemachte Rechtsposition war daher an Art. 109 Abs. 3 GG nicht zu messen [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

28 Art. 109 Abs. 2 GG ist im engen Sachzusammenhang mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu lesen und bildet mit diesem ein einheitliches Regelungskonzept [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. In der Störungslage muss dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht im Einklang mit dem Ausgleichsgebot des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt neben Art. 109 Abs. 3 GG die unionsrechtlich begründeten Stabilitätsverpflichtungen aus Art. 126 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 109 Abs. 2 GG; deren mögliche Einwirkung auf die Rechtsposition der Träger der kommunalen Selbstverwaltung lässt es – wie die der Schuldenbremse – ausdrücklich ungeklärt [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird Art. 109 Abs. 2 GG im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG als ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorschrift herangezogen, die den Gesetzgeber in seiner Haushaltswirtschaft bindet und ihm zugleich die Berücksichtigung gegenläufiger Gemeinschaftsbelange aufgibt [OVG NRW, 20.04.2016 – 12 A 1262/14]. Im Ersatzschulrecht wird Art. 109 Abs. 2 GG als haushaltswirtschaftliche Schranke im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 GG verstanden, die neben anderen Gemeinschaftsbelangen in die Entscheidung über die Verteilung begrenzter öffentlicher Mittel einfließt, aber keinen Vorrang der Ersatzschulfinanzierung begründet [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12; VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22].

V. Streitstand und offene Fragen

29 Das Bundesverwaltungsgericht lässt ausdrücklich offen, ob die Verpflichtungen von Bund und Ländern aus der Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG) sowie ihre unionsrechtlich begründeten Stabilitätsverpflichtungen aus Art. 126 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 109 Abs. 2 GG auf die Rechtsposition der in Art. 109 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannten Träger der kommunalen Selbstverwaltung einwirken; es verweist hierzu auf das Rechtsgutachten von Waldhoff, trifft jedoch keine eigene Festlegung [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Zur Frage der Revisionsbedürftigkeit des geltenden Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Revisionsbedürftigkeit gegenwärtig kaum noch zu bezweifeln ist, eine Änderung aber dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten bleibt [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Zur Frage, ob Art. 109 Abs. 2 GG subjektive Rechte Einzelner begründet, enthält das herangezogene Material keine Aussage; die Norm wird in den Entscheidungen als objektivrechtliche Bindung des Gesetzgebers behandelt und lediglich als Schranke individueller Leistungs- und Teilhabeansprüche herangezogen [VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12; OVG NRW, 20.04.2016 – 12 A 1262/14; VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22]. Divergenzen zwischen den Gerichten über den Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 2 GG sind dem Material nicht zu entnehmen.

E. Absatz 3 — Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne …

30 7 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

31 Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet Bund und Länder, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen; ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 1. Var. GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. GG) [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Die Ausnahmesituationen setzen voraus, dass sich die Notlage der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Die Norm steht im Zusammenhang der Finanzverfassung, die auf dem Prinzip des Steuerstaats beruht; daraus folgt eine Begrenzung des Rückgriffs auf Kredite, die durch Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG konkretisiert wird [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG); dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten, ohne dass sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG konkretere Verpflichtungen ergeben [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Der zeitliche Anwendungsbereich der grundgesetzlichen Schuldenbremse erfasst Haushaltsjahre vor dem in Art. 143d Abs. 1 GG geregelten Beginn nicht, so das Haushaltsjahr 2010 [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143 h) vom 22. März 2025 bewirkte Lockerung der Vorgaben für die Verschuldung der Länder kann von den Ländern erst seit Inkrafttreten des in Art. 109 Abs. 3 Satz 7 GG in der seit 25. März 2025 geltenden Fassung vorgesehenen Bundesgesetzes über die Aufteilung der Verschuldungsmöglichkeit auf die Länder genutzt werden, erstmals also für das Haushaltsjahr 2025 [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].

II. Rechtsfolgen

32 Das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG hat Verfassungsrang und kann als kollidierendes Verfassungsgut den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) im Wege der praktischen Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich bringen [OVG Thüringen, 23.08.2016 – 2 KO 333/14; OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG; VG Schleswig-Holstein, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23]. Die Begrenzung der Kreditaufnahme und die dadurch notwendig begrenzten finanziellen Mittel des Staates vermögen für sich genommen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken; eine Einschränkung aus rein finanziellen Gründen kann nur zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Ein bloßer Verweis auf die angespannte Finanzlage des Landes oder deren allgemeine Bekanntheit reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentation nicht aus [VG Schleswig-Holstein, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23]. Der Haushaltsgesetzgeber hat der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme auch bei der Anpassung der Beamtenbezüge Rechnung zu tragen; finanzielle Erwägungen oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen eine Unterschreitung des Mindestabstandsgebots daher nur zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen zu rechtfertigen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG; VG Schleswig-Holstein, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23]. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, ist keine ausreichende Legitimation für eine Besoldungskürzung, soweit es nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem Ziel der Haushaltskonsolidierung dient [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG; VG Schleswig-Holstein, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23]. Die Einschränkung der Kreditaufnahme und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt sein müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18].

III. Verfahren und Zuständigkeit

33 Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3 Satz 6 GG auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 109 Abs. 3 Satz 7 GG); die Nutzung der durch die Grundgesetzänderung vom 22. März 2025 gelockerten Länder-Verschuldungsmöglichkeit setzt den Erlass dieses Aufteilungsgesetzes voraus und wirkt erst danach, erstmals für das Haushaltsjahr 2025 [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen (Art. 109 Abs. 3 Satz 8 GG); die Landesverfassungsgeber haben ihre Schuldenbremsen an die bundesverfassungsrechtliche Vorgabe zur Begrenzung der Nettokreditaufnahme angepasst [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Ob die Verpflichtungen von Bund und Ländern aus der Schuldenbremse sowie ihre unionsrechtlich begründeten Stabilitätsverpflichtungen auf die Rechtsposition der in Art. 109 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannten Träger der kommunalen Selbstverwaltung einwirken, bleibt offen [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

34 Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG wird durch Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG konkretisiert; die Einschränkung der Kreditaufnahme gilt in Anbetracht dieser Konkretisierung sogar in besonderem Maße [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Kollidiert das Verbot der Neuverschuldung mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, ist es entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen [OVG Thüringen, 23.08.2016 – 2 KO 333/14; OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG; VG Schleswig-Holstein, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23]. Der zeitliche Geltungsbereich der Schuldenbremse bestimmt sich über die Übergangsvorschrift des Art. 143d Abs. 1 GG; Haushaltsjahre vor dem dort geregelten Beginn fallen aus dem Anwendungsbereich heraus [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Neben Art. 109 Abs. 3 GG stehen die unionsrechtlich begründeten Stabilitätsverpflichtungen aus Art. 126 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 109 Abs. 2 GG [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14].

V. Streitstand und offene Fragen

35 Offen bleibt, ob die Verpflichtungen von Bund und Ländern aus der Schuldenbremse auf die Rechtsposition der in Art. 109 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannten Träger der kommunalen Selbstverwaltung einwirken [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Die Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu finanziellen Rechtfertigungsgründen sei infolge der Einführung des Nettoneuverschuldungsverbots (Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG, Art. 117 LV) nicht mehr haltbar, wird ausdrücklich abgelehnt [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage zu weiteren Streitständen oder offenen Fragen.

F. Absatz 4 — Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, …

36 6 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

37 Art. 109 Abs. 4 GG ermächtigt den Bund, durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze aufzustellen; als Gegenstände dieser Grundsätze sind das Haushaltsrecht, die konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und die mehrjährige Finanzplanung benannt [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Die Vorschrift vermittelt eine spezifische Gesetzgebungskompetenz, kraft derer ein Bundesgesetz für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze aufstellen kann und die Gesetzgebung an diese Grundsätze bindet [OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16].

II. Rechtsfolgen

38 Die auf der Grundlage des Art. 109 Abs. 4 GG erlassenen Grundsätze binden die Gesetzgebung, jedoch nur innerhalb der von Art. 109 Abs. 4 GG geregelten Materie; eine allgemeine Kategorie des einfachen Gesetzes mit erhöhter Bindungswirkung für spätere einfache Gesetze entsteht nicht [OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16]. Eine solche verallgemeinerungsfähige Bindung verneinte das Gericht für die vom Kläger aus dem Haushaltsgrundsätzegesetz abgeleitete besondere Bindungswirkung [OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16].

III. Verfahren und Zuständigkeit

39 Die Aufstellung der Grundsätze verlangt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Das herangezogene Material enthält darüber hinaus keine Aussagen zu weiteren Verfahrensanforderungen.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

40 Art. 109 Abs. 4 GG ist die einzige Ausnahme von der vollständigen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder; er durchbricht das Alternativitätsprinzip, indem er eine Zuständigkeit für Bund und Länder gemeinsam begründet [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Zuweisung von Gesetzgebungsbefugnissen erfolgt im Übrigen alternativ über die Kataloge der Art. 73, 74 und 105 GG; weist eine Materie Bezüge zu verschiedenen Sachgebieten auf, ist sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Als Folie für diesen Ausschluss von Doppelzuständigkeiten diente Art. 109 Abs. 4 GG bei der Prüfung, ob die Pflicht der Hochschulen zur Vereinbarung von Anschlusszusagen nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem Kompetenztitel „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unterfällt; die Materie muss danach einem der beiden Kompetenzbereiche zugeordnet werden [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22].

V. Streitstand und offene Fragen

41 Die ausgewerteten Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 109 Abs. 4 GG die einzige Ausnahme vom Alternativitätsprinzip bildet; ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu darüber hinausgehenden Einzelfragen, insbesondere zur Reichweite der Grundsatzgesetzgebung innerhalb der drei genannten Materien.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Haushaltsgesetz 2004. Das BVerfG hielt das Haushaltsgesetz 2004 mit der Kreditaufnahme von 43,5 Mrd. € nach Art. 115 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 109 Abs. 2 GG für vereinbar.
  • BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09 · Rang 1 · von 10 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 19.03.2014 – 2 BvE 7/12 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11 · Rang 1 · von 31 fremden Gerichten zitiert — Optionskommunen und Bundesprüfungen. Die Beschwerden der Optionskommunen gegen SGB II-Regelungen blieben erfolglos, soweit sie Art. 109 Abs. 1 GG gegen Bundesprüfungen anführten.
  • BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Solidaritätszuschlag 1995. Sechs Beschwerdeführer griffen den Solidaritätszuschlag an; das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück und sah Art. 109 GG durch Kreditbegrenzung geprägt.
  • BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22 · Rang 1 — Anschlusszusagen im Berliner Hochschulrecht. Die Hochschule wandte sich gegen die Pflicht zu Anschlusszusagen; das BVerfG erklärte die Regelung für nichtig und erwähnte Art. 109 Abs. 4 GG nur als Ausnahme.
  • BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 · Rang 1
  • BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · Rang 1 — Zweitveröffentlichungspflicht an Hochschulen. In der konkreten Normenkontrolle erklärte das BVerfG die Zweitveröffentlichungspflicht des Landes wegen Bundeskompetenz für nichtig; Art. 109 GG war nur als Ausnahme erwähnt.
  • BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Erhöhung des Kreisumlage-Hebesatzes. Der Landkreis klagt gegen die Anweisung, den Kreisumlage-Hebesatz 2010 zu erhöhen; Art. 109 GG bleibt offen, da 2010 nicht von der Schuldenbremse erfasst.
  • BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert
  • VerfGH NRW, 14.01.2025 – VerfGH 34/23 · Rang 2 — Kreditermächtigung für Ukraine-Sondervermögen. VerfGH NRW verwarf Abgeordneten-Normenkontrollantrag gegen HHG-2023-Kreditermächtigung als unzulässig; Art. 109 Abs. 3 GG sei kein Maßstab der Landesverfassung.
  • VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 33/23 · Rang 2 — Sondervermögen Ukraine-Krise. Der VerfGH wies den Normenkontrollantrag von SPD/FDP-Landtagsmitgliedern gegen das NRW-Krisenbewältigungsgesetz zurück; Art. 109 Abs. 3 GG sei nicht prüfbar.
  • VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22 · Rang 2
  • VGH Baden-Württ., 11.04.2013 – 9 S 233/12 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Weitere Förderung einer Waldorfschule. Eine Waldorfschule verlangte höhere Landeszuschüsse; der VGH verneinte den Anspruch, da der Gesetzgeber nach Art. 109 Abs. 2 GG Prioritäten setzen dürfe.
  • OVG NRW, 20.04.2016 – 12 A 1262/14 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Kitaplatz und Kapazitätsausweitung. Kläger begehrte städtischen Kitaplatz; OVG verneinte Anspruch auf Kapazitätsausweitung und stützte den Spielraum auch auf Art. 109 Abs. 2 GG.
  • OVG Thüringen, 23.08.2016 – 2 KO 333/14 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — W 3-Besoldung in Thüringen. Im Streit um die amtsangemessene W 3-Besoldung in Thüringen entschied das OVG, dass diese trotz Art. 109 Abs. 3 GG den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entspricht.
  • OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Akteneinsicht eines Tierschutzvereins. Tierschutzverein verlangt Akteneinsicht und Beteiligung; Berufung zurückgewiesen, da Art. 109 GG keine allgemeine höhere Bindung einfacher Gesetze begründet.
  • LSG Bayern, 28.09.2021 – L 7 AS 707/19 KL · Rang 3
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG · Rang 3 — Besoldungsanpassung 2012 bis 2016. Das OVG hält die Besoldungsanpassung nicht durch Haushaltskonsolidierung nach Art. 109 Abs. 3 GG gerechtfertigt, da keine Ausnahmesituation vorliegt.
  • VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22 · Rang 4 — Eigenleistung privater Ersatzschulen. Klage eines Ersatzschulträgers auf Reduzierung/Abschaffung der Eigenleistung abgewiesen; Art. 109 GG erlaubt Haushaltsrücksichten.
  • VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Polizeiliches Waffenführverbot. Kläger wehrt sich gegen ein polizeiliches Waffenführverbot; das Gericht hebt es teils auf und nennt Art. 109 Abs. 4 GG bei der Kompetenzprüfung.
  • VG Schleswig-Holstein, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23 · Rang 4 — Unteralimentation und Schuldenbremse. Die Klagen von Beamten, Richtern und Staatsanwälten waren erfolgreich, weil die Unteralimentation nicht durch Art. 109 Abs. 3 GG gerechtfertigt war.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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