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Der Praxiskommentar GG · 135 von 176

Art. 111 GG

Wortlaut
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.

Grundlage: 9 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 3 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2008–2014. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 111 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 9 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 111 GG — 0,00 %
Nennungen 12 insgesamt, also 1,3 je Entscheidung
Gerichte 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2005 bis 2023
Verlauf 2005–2023 ▄▄▄██▄▄ — 1, 1, 1, 2, 2, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 3 (33 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (11 %) · Obergerichte: 5 (56 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 4
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
    • Rechnungsjahres — Rn. 6
    • Haushaltsplan — Rn. 7
    • Jahr — Rn. 8
    • Gesetz — Rn. 9
    • festgestellt — Rn. 10
    • Inkrafttreten — Rn. 11
    • Bundesregierung — Rn. 12
    • Ausgaben — Rn. 13
    • gesetzlich — Rn. 14
    • bestehende — Rn. 15
    • Einrichtungen — Rn. 16
    • erhalten — Rn. 17
  • C. Absatz 1 — Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das … — Rn. 19
    • I. Tatbestand — Rn. 20
      1. Rechtsfolgen — Rn. 21
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 111 Abs. 1 GG regelt die vorläufige Haushaltsführung für den Fall, dass der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist, und ermächtigt die Bundesregierung zu den nötigen Ausgaben, insbesondere zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Die Vorschrift dient dem Schutz des Budgetrechts des Haushaltsgesetzgebers, dessen Entscheidung nicht unter dem Druck bereits geschaffener Fakten getroffen werden soll; sie ist deshalb nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum gedacht [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Die enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind durch langjährige Verfassungspraxis und Rechtsprechung hinreichend ausgefüllt, sodass der Verwaltung lediglich ein Beurteilungsspielraum verbleibt, der eine willkürliche Handhabung ausschließt [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2008: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen begründet die Linie, dass Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GG die Bundesregierung zur Leistung aller Ausgaben ermächtigt, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen nötig sind, und dass die vorläufige Haushaltsführung nach der gesetzlichen Konzeption lediglich für einen relativ kurzen Übergangszeitraum gedacht ist; die Norm wird dabei als bundesrechtliches Gegenstück zu § 82 GO NRW und Art. 82 Satz 1 Nr. 1 LVerf herangezogen, um Inhalt und Reichweite der kommunalrechtlichen vorläufigen Haushaltsführung bei einer finanziell notleidenden Kommune im haushaltslosen Zustand zu bestimmen [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

3 2014: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt in zwei Entscheidungen vom selben Tag, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 111 Abs. 1 GG durch langjährige Verfassungspraxis und Rechtsprechung hinreichend ausgefüllt sind und der Verwaltung daher nur ein Beurteilungsspielraum – nicht ein Ermessen – zusteht, der eine willkürliche Handhabung ausschließt [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. In [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13] wird diese Aussage auf die Kontrolle der Ausnahmetatbestände einer Stellenbesetzungssperre bezogen, die in Anlehnung an Art. 89 Abs. 1 VvB formuliert sind; gerade wegen der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe schließen diese Ausnahmetatbestände eine die Jugendvertreter diskriminierende Handhabung der Stellenbesetzungssperre durch die Verwaltung aus [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Eine Abweichung von der 2008 begründeten Linie ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen.

III. Systematische Stellung

4 Art. 111 GG wird in der Rechtsprechung als bundesverfassungsrechtliches Gegenstück zu entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften herangezogen, namentlich zu § 82 GO NRW und Art. 82 Satz 1 Nr. 1 LVerf [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08] sowie zu Art. 89 Abs. 1 VvB, der annähernd wortgleich mit Art. 111 Abs. 1 GG ist [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Die Vorschrift dient danach als Vergleichsmaßstab für die Auslegung dieser landesrechtlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einer Abgrenzung gegenüber anderen bundesrechtlichen Normen.

B. Begriffe des Wortlauts

5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 36 Stellen, davon 22 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Rechnungsjahres

6 Das Rechnungsjahr ist der Haushaltszeitraum, zu dessen Beginn der Haushaltsplan für das folgende Jahr durch Gesetz festgestellt sein muss; ist dies nicht geschehen, greift die vorläufige Ermächtigung des Art. 111 Abs. 1 GG ein [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Die Norm ist damit auf das neue Rechnungsjahr bezogen und ermächtigt zu vorläufigen Regelungen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13].

Haushaltsplan

7 Haushaltsplan ist der durch Gesetz festzustellende Plan, der zu Beginn des neuen Rechnungsjahres vorliegen muss; fehlt er, ermächtigt Art. 111 Abs. 1 GG die Bundesregierung zu vorläufigen Regelungen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13]. In den Haushaltsplan des Bundes sind die unmittelbare Bundesverwaltung und dem Bund zuzurechnende Verwaltungsorganisationen und Stellen einbezogen, soweit sie dort erfasst sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].

Jahr

8 Jahr meint in Art. 111 GG den Zeitraum der Haushaltsführung, für den der Haushaltsplan festzustellen ist; die vorläufige Haushaltsführung betrifft den Fall, dass der Plan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13]. Der Plural Jahre wird in der Rechtsprechung für die einzelnen Haushaltsjahre verwendet, für die eine besondere Finanzlage zu belegen ist [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].

Gesetz

9 Gesetz ist im Sinne des Grundgesetzes ausschließlich das formelle Gesetz, das Ausfertigung und Verkündung erfordert; so ist zu Art. 100 Abs. 1 GG entschieden [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Bindung an das Gesetz ist die Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25]. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GG knüpft mit dem Merkmal „gesetzlich“ an eine solche gesetzliche Grundlage an [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

festgestellt

10 Festgestellt ist der Haushaltsplan, wenn er durch Gesetz beschlossen ist; die Ermächtigung nach Art. 111 Abs. 1 GG greift nur, solange der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13].

Inkrafttreten

11 Inkrafttreten bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Regelung rechtlich maßgeblich wird [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Die vorläufige Haushaltsführung nach Art. 111 Abs. 1 GG ist bis zum Inkrafttreten des festgestellten Haushaltsplans befristet [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13].

Bundesregierung

12 Bundesregierung ist das aus Bundeskanzler und Bundesministern bestehende Kollegium nach Art. 62 GG; dies ist zu Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG klargestellt [BVerfG, 02.03.1999 – 2 BvF 1/94]. Art. 111 Abs. 1 GG ermächtigt dieses Organ, bei nicht festgestelltem Haushaltsplan vorläufig alle nötigen Ausgaben zu leisten [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Innerhalb des Bundes liegt die auswärtige Gewalt, soweit nicht andere Verfassungsorgane betraut sind, zuvörderst bei der Bundesregierung [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].

Ausgaben

13 Ausgaben sind die von der Gebietskörperschaft Bund getätigten Aufwendungen; Einnahmen und Ausgaben rechtlich selbständiger bundeseigener Gesellschaften fallen nicht unter den Bund im haushaltsverfassungsrechtlichen Sinne [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Die haushaltsrechtliche Zuordnung der Ausgaben zum Budget ist Grundlage des Vollständigkeitsgrundsatzes [FG Schleswig-Holstein, 05.06.2018 – 5 K 17/16]. Art. 111 Abs. 1 GG ermächtigt die Bundesregierung, alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen nötig sind [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

gesetzlich

14 Gesetzlich bedeutet durch Gesetz begründet oder auf Gesetz beruhend; gesetzlich begründete Pflichten sind solche, die ihre Grundlage in einem formellen Gesetz haben [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. In Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GG setzt das Merkmal „gesetzlich“ eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung voraus [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

bestehende

15 Bestehend meint in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GG Einrichtungen, die bereits rechtlich vorhanden sind; die Norm ermächtigt zu Ausgaben, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Eine eigenständige Definition des Partizips findet sich in der Rechtsprechung nicht; verwendet wird es in der Wendung „gesetzlich bestehende Einrichtungen“ [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

Einrichtungen

16 Einrichtungen im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GG sind gesetzlich bestehende organisatorische Einheiten, für deren Erhaltung Ausgaben nötig sind [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Der Begriff wird in der Vorschrift nicht näher definiert; er erfasst jedenfalls gesetzlich begründete Einrichtungen des Bundes [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

erhalten

17 Erhalten bedeutet in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GG das Aufrechterhalten und Bewahren gesetzlich bestehender Einrichtungen; die Ermächtigung umfasst die dazu nötigen Ausgaben [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

18 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Schluß, folgende, beschlossene, ermächtigt, leisten, nötig.

C. Absatz 1 — Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das …

19 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

20 Art. 111 Abs. 1 GG setzt voraus, dass bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt ist; die Vorschrift ermächtigt zu vorläufigen Regelungen für den Fall, dass der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Weiter sind nur solche Ausgaben gedeckt, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten; Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GG ermächtigt die Bundesregierung insoweit zur Leistung aller erforderlichen Ausgaben [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

II. Rechtsfolgen

21 Die Ermächtigung umfasst die Leistung aller Ausgaben, die zur Erfüllung der genannten Zwecke nötig sind [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Die vorläufige Haushaltsführung ist nach der gesetzlichen Konzeption lediglich für einen relativ kurzen Übergangszeitraum gedacht; die Anwendung ist zeitlich auf diesen Übergangszeitraum begrenzt [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Der Verwaltung verbleibt bei den in Art. 111 Abs. 1 GG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen kein Ermessen, sondern nur ein Beurteilungsspielraum, der eine willkürliche Handhabung nicht befürchten lässt [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13].

III. Verfahren und Zuständigkeit

22 Zuständig für die vorläufige Haushaltsführung ist nach Art. 111 Abs. 1 GG die Bundesregierung [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage über das Verfahren im Übrigen.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

23 Art. 111 Abs. 1 GG dient als Auslegungsmaßstab für gleichlautende landesrechtliche Vorschriften: Er wird als bundesrechtliche Vergleichsnorm herangezogen, um Inhalt und Reichweite der kommunalrechtlichen vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW zu bestimmen; die Regelung in § 82 GO NRW entspricht den korrespondierenden Vorschriften des Bundes- und Landesverfassungsrechts, insbesondere auch Art. 82 Satz 1 Nr. 1 LVerf [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Gegenüber dem Landesverfassungsrecht von Berlin wird Art. 111 Abs. 1 GG als annähernd wortgleich mit Art. 89 Abs. 1 VvB angesehen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]; er wird als bundesverwaltungsrechtliches Gegenstück zu Art. 89 Abs. 1 VvB bezeichnet [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. In der Rechtsprechung wird Art. 111 Abs. 1 GG ferner zur Kontrolle von Ausführungsregelungen herangezogen, die in Anlehnung an Art. 89 Abs. 1 VvB formuliert sind: So wurden Ausnahmetatbestände einer Stellenbesetzungssperre an den Vorgaben des Art. 111 Abs. 1 GG gemessen, wobei die in Bezug genommenen Kriterien als nicht weniger klar und eindeutig als eine Beschränkung auf Fälle eines „unabwendbaren vordringlichen Personalbedarfs“ erachtet wurden [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Im Fall einer haushaltslosen Kommune wurde unter Rückgriff auf Art. 111 GG eine einschränkende Interpretation des Begriffs der „Weiterführung notwendiger Aufgaben“ in § 82 GO NRW verneint [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08].

V. Streitstand und offene Fragen

24 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 111 Abs. 1 GG durch langjährige Verfassungspraxis und Rechtsprechung hinreichend ausgefüllt sind und der Verwaltung lediglich ein Beurteilungsspielraum zusteht [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13; OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen zu Art. 111 GG selbst ist nicht erkennbar. Allerdings weicht [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08] für die einschränkende Auslegung des § 82 GO NRW von der Auffassung ab, die es dem Saarländischen OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2003 – 1 W 32/03 –, entnimmt; diese Abweichung betrifft jedoch nicht unmittelbar die Auslegung von Art. 111 GG, sondern die Reichweite des kommunalrechtlichen Begriffs der „Weiterführung notwendiger Aufgaben“ [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu weiteren offenen Fragen im Zusammenhang mit Art. 111 Abs. 1 GG.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08 · Rang 3 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Kommunalaufsichtliche Schulentwicklungsplanung. Streit um Schulentwicklungsplanung mit Schulschließungen; OVG bestätigte den Rechtsschutz, Art. 111 GG nur als Parallelvorschrift zu § 82 GO NRW erwähnt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13 · Rang 3 — Stellenbesetzungssperre bei vorläufiger Haushaltsführung. Das Gericht verneint eine diskriminierende Stellenbesetzungssperre für Jugendvertreter; Ausnahmen sind hinreichend konkret (Art. 111 Abs. 1 GG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13 · Rang 3

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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