Art. 114 GG
Wortlaut
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.
Grundlage: 83 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 11 wurden ausgewählt, 6 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2010–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 114 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 83 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 114 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 304 insgesamt, also 3,7 je Entscheidung |
| Gerichte | 21 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1998 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▃▄██▅▅▆▆▃▂▄▂ — 2, 3, 6, 6, 4, 4, 5, 5, 2, 1, 3, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 13 (16 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 23 (28 %) · Obergerichte: 30 (36 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 17 (20 %) |
| Streitwert | Median 3.500 € aus 11 von 83 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 5.000 € |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Bundesminister — Rn. 7
- Bundestage — Rn. 8
- Bundesrate — Rn. 9
- Ausgaben — Rn. 10
- Entlastung — Rn. 11
- Bundesregierung — Rn. 12
- Rechnung — Rn. 13
- Bundesrechnungshof — Rn. 14
- Mitglieder — Rn. 15
- richterliche — Rn. 16
- C. Absatz 1 — Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem … — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
- D. Absatz 2 — Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche … — Rn. 24
- I. Tatbestand — Rn. 25
- Rechtsfolgen — Rn. 27
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 114 Abs. 1 GG begründet die politische Finanzkontrolle der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat; so vermochte die Entlastung für den Haushalt 2008 keinen Verstoß gegen das Haushaltsrecht festzustellen [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Art. 114 Abs. 2 GG weist dem Bundesrechnungshof die Prüfung der Rechnung sowie der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu und enthält einen Generalauftrag für eine effektive Finanzkontrolle, etwa bei der Prüfung der Voraussetzungen für Rückforderungsentscheidungen nach dem ZuInvG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15; VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25]. Die Norm gewährleistet eine unabhängige externe Finanzkontrolle mit Informations- und Zutrittsrechten, so bei örtlichen Erhebungen und Einsichtnahme in Originalunterlagen [VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18], und verankert die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, etwa für den Träger des Rettungsdienstes in Kiel [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21]. Der Bundesrechnungshof unterstützt nicht allein die Regierung, sondern zugleich die Kontrolltätigkeit des Parlaments [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Das Bundesverfassungsgericht legte 2010 die verfassungsrechtliche Konturierung der Kontrollbefugnisse des Bundesrechnungshofs grundlegend fest: Es unterschied zwischen Prüfungs- und Erhebungskompetenz und entnahm Art. 114 Abs. 2 GG einen Generalauftrag für eine effektive Finanzkontrolle, der nicht akzessorisch an die Verwaltungskompetenzen des Bundes gebunden ist [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte 2012 die parlamentsbezogene Funktion des Bundesrechnungshofs heraus und begründete dessen Eigenständigkeit gegenüber der Regierung mit der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder und den Amtszeitregelungen [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12].
4 Ab 2016 wandten die Verwaltungsgerichte diese Maßstäbe an: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg legte Art. 114 Abs. 1 GG als Grundlage der politischen Finanzkontrolle durch Entlastung zugrunde [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15], das Verwaltungsgericht Köln leitete aus Art. 114 Abs. 2 GG unmittelbare Informations- und Zutrittsrechte ab und gab ihnen im Einzelfall Vorrang vor der Selbstverwaltungsautonomie [VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18]. 2023 verankerte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Art. 114 Abs. 2 GG und relativierte sie zugunsten anderer Güter von Verfassungsrang [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21]; 2026 begrenzte das Verwaltungsgericht Köln den Prüfauftrag des Bundesrechnungshofs auf den Wirkungszusammenhang zwischen bewilligten Mitteln und Ausgaben und entzog Berichte außerhalb dieses Bereichs der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25]. Ein Widerspruch ist zwischen diesen Entscheidungen nicht zu verzeichnen; sie setzen unterschiedliche Schwerpunkte, indem das Bundesverfassungsgericht die Erhebungsbefugnisse bei Finanzhilfen weit auslegt, während das Verwaltungsgericht Köln den Aufgabenbereich des Bundesrechnungshofs auf den Wirkungszusammenhang bewilligter Mittel begrenzt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25].
III. Systematische Stellung
5 Art. 114 Abs. 2 GG wird regelmäßig zusammen mit Art. 114 Abs. 1 GG angewandt, wobei Absatz 1 die politische Finanzkontrolle durch Entlastung und Absatz 2 die Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof betrifft; so prüfte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung und die Entlastung für 2008 an beiden Maßstäben [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgt vor allem über die Bundeshaushaltsordnung, deren § 88 den Prüfauftrag konkretisiert und außerhalb des Aufgabenbereichs liegende Berichte der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzieht, so bei einem Kurzbericht zu einem Förderprogramm [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25], sowie über das Bundesrechnungshofgesetz, dessen § 1 Satz 2 die parlamentsbezogene Aufgabe und dessen § 3 Abs. 2 die Amtszeitregelungen enthält [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG verweist den Bundesrechnungshof auf ein gesetzesmediatisiertes Prüfungsrecht, das andernfalls leerliefe, so bei örtlichen Erhebungen nach dem SGB VII [VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18]. Von den Verwaltungskompetenzen des Bundes wird die Erhebungskompetenz des Bundesrechnungshofs gelöst; sie findet ihre Grundlage in der Finanzierungszuständigkeit und Ertragshoheit, was Erhebungen bei Ländern im Bereich von Finanzhilfen nach dem ZuInvG rechtfertigt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht einer Körperschaft überwiegt das öffentliche Interesse an den örtlichen Erhebungen nur dann, wenn Risiken für den Bundeshaushalt bestehen [VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18]. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aus Art. 114 Abs. 2 GG gelten nicht absolut, sondern können zugunsten anderer Güter von Verfassungsrang zurücktreten, etwa zugunsten einer bedarfsgerechten Sicherstellung der Notfallrettung [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 37 Stellen, davon 24 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesminister
7 Der Bundesminister der Finanzen ist Bundesminister und damit Mitglied der Bundesregierung im Sinne des Art. 62 GG; die Bundesregierung besteht danach nur aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, nicht aus Staatssekretären [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06].
Bundestage
8 Bundestag und Bundesrat sind nach Art. 114 Abs. 1 GG die Adressaten der Rechnungslegung; sie üben die politische Finanzkontrolle der Bundesregierung aus [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15].
Bundesrate
9 Bundestag und Bundesrat sind nach Art. 114 Abs. 1 GG die Adressaten der Rechnungslegung; sie üben die politische Finanzkontrolle der Bundesregierung aus [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15].
Ausgaben
10 Ausgaben im Sinne der Haushaltsverfassung sind die Ausgaben der Gebietskörperschaft Bund; ebenso wie bei Art. 110 Abs. 1 GG werden Einnahmen und Ausgaben einer rechtlich selbständigen bundeseigenen Gesellschaft nicht erfasst [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Der Bundesrechnungshof prüft bei seiner Kontrolle den Wirkungszusammenhang von bewilligten Mitteln und den zugehörigen Ausgaben [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25].
Entlastung
11 Die Entlastung ist das Instrument, mit dem die politische Finanzkontrolle der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat nach Art. 114 Abs. 1 GG erfolgt [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15].
Bundesregierung
12 Bundesregierung im Sinne des Art. 114 GG ist die aus Bundeskanzler und Bundesministern bestehende Regierung; Staatssekretäre gehören ihr nicht an [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Gegenstand der Vorschrift ist die politische Finanzkontrolle der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15].
Rechnung
13 Die Rechnung ist neben der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes Gegenstand der Prüfung durch den Bundesrechnungshof [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25].
Bundesrechnungshof
14 Der Bundesrechnungshof ist das unabhängige Kontrollorgan der Finanzkontrolle des Bundes. Ihm obliegt die Prüfung der Rechnung sowie der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, einschließlich der Sondervermögen [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Er verfügt dabei über einen Generalauftrag zu effektiver Finanzkontrolle und über Erhebungsbefugnisse auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Seine Aufgabe ist zugleich parlamentsbezogen: Er unterstützt die Kontrolltätigkeit des Parlaments und besitzt gegenüber der Regierung Eigenständigkeit, die durch richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder und die Regelung der Amtszeiten von Präsident und Vizepräsident institutionell abgesichert wird [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Die Erhebungsrechte dienen der unabhängigen Finanzkontrolle und können Eingriffe in die Selbstverwaltungsautonomie überwiegen [VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18].
Mitglieder
15 Mitglieder des Bundesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit; dadurch wird die parlamentsbezogene Kontrollaufgabe des Bundesrechnungshofs institutionell abgesichert [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12].
richterliche
16 Die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofs sichert dessen parlamentsbezogene Kontrollaufgabe institutionell ab und gewährleistet seine Eigenständigkeit gegenüber der Regierung [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Finanzen, Einnahmen, Schulden, Laufe, Rechnungsjahres, legen.
C. Absatz 1 — Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem …
18 3 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Art. 114 Abs. 1 GG begründet die politische Finanzkontrolle der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Diese Kontrolle erfolgt im Wege der Entlastung [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Der Umfang der Rechnungslegung erfasst nur die unmittelbare Bundesverwaltung und dem Bund zuzurechnende Verwaltungsorganisationen und Stellen, soweit sie im Haushaltsplan des Bundes erfasst sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Im Rahmen der Entlastungsentscheidung kommt es auch darauf an, ob der Bund von einer Rückforderungsbefugnis ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
II. Rechtsfolgen
20 Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Rechnungslegung dient der Entlastung der Bundesregierung [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Wird die Bundesregierung entlastet, indiziert dies, dass die politische Finanzkontrolle durch Bundestag und Bundesrat keinen Verstoß gegen das Haushaltsrecht festzustellen vermochte, so bei der Entlastung für den Haushalt des Jahres 2008 [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Zur Vorbereitung der Entlastungsentscheidung hat der Bundesrechnungshof die Voraussetzungen für eine Rückforderungsentscheidung eigenständig zu prüfen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
III. Verfahren und Zuständigkeit
21 Die Rechnungslegung erfolgt gegenüber Bundestag und Bundesrat [OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15]. Zur Vorbereitung der Entlastungsentscheidung gemäß Art. 114 Abs. 1 GG hat der Bundesrechnungshof die Voraussetzungen für die Rückforderungsentscheidung eigenständig zu prüfen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Art. 114 Abs. 1 GG bestimmt den Umfang der Rechnungslegung; dieser Umfang begrenzt wiederum die Rechnungsprüfung nach Art. 114 Abs. 2 GG, die nur die unmittelbare Bundesverwaltung und dem Bund zuzurechnende Verwaltungsorganisationen und Stellen erfasst, soweit sie im Haushaltsplan des Bundes erfasst sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Im Rahmen der Entlastungsentscheidung gemäß Art. 114 Abs. 1 GG ist die ordnungsgemäße Ausübung der Rückforderungsbefugnis nach § 7 ZuInvG zu prüfen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zum Verhältnis zu weiteren Normen.
V. Streitstand und offene Fragen
23 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Das Material schweigt zu weiteren offenen Fragen.
D. Absatz 2 — Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche …
24 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
25 Art. 114 Abs. 2 GG weist dem Bundesrechnungshof die Prüfung der Rechnung sowie der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu; inhaltlich bezieht sich dieser Prüfauftrag auf den Wirkungszusammenhang zwischen bewilligten Mitteln und den zugehörigen Ausgaben [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25]. Die Norm enthält einen Generalauftrag für eine effektive Finanzkontrolle, der es ausschließt, die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs ausschließlich akzessorisch an die Verwaltungskompetenzen des Bundes zu binden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen finden in Art. 114 Abs. 2 GG eine Grundlage, können dort aber nur zum Teil die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung finden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Vorschrift verankert zudem verfassungsrechtlich die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit; diese Verpflichtung richtet sich an den jeweiligen Aufgabenträger selbst und nicht direkt an dessen Vertragspartner, so bei den Trägern des Rettungsdienstes in Schleswig-Holstein [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21].
26 Die Regelung bezieht sich nur auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes; die Rechnungsprüfung wird zunächst zugewiesen, ihr Umfang durch die Rechnungslegung im Sinne des Art. 114 Abs. 1 GG bestimmt und erfasst nur die unmittelbare Bundesverwaltung sowie dem Bund zuzurechnende Verwaltungsorganisationen und Stellen, soweit sie im Haushaltsplan des Bundes erfasst sind [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Zwischen Prüfungs- und Erhebungskompetenz ist zu unterscheiden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. In Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine parlamentsbezogene Kontrollaufgabe des Bundesrechnungshofs angelegt; dieser unterstützt nicht allein die Regierung, sondern zugleich die Kontrolltätigkeit des Parlaments [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Institutionell wird die Aufgabe durch die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder sowie durch die Regelung der Amtszeit von Präsident und Vizepräsident abgesichert [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12].
II. Rechtsfolgen
27 Soweit es um Bundesgelder geht und sich die Erhebungen auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes beziehen, sind ausnahmsweise Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs bei den Ländern möglich; ein Prüfungs- und Erhebungsrecht bei den Kommunen besteht jedenfalls nicht [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Ermächtigung des Bundesrechnungshofs zu Erhebungen nach § 6a Satz 4 ZuInvG findet in Art. 114 Abs. 2 GG nur zum Teil die erforderliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung und ist insoweit nichtig, als sie zu anderen als den im Tenor näher bezeichneten Maßnahmen ermächtigt; § 6a Satz 3 ZuInvG ist hingegen nach Maßgabe der Gründe verfassungsgemäß [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
28 Grenze: Erhebungen bei Ländern und Kommunen berühren die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder und bedürfen daher einer Ermächtigung im Grundgesetz [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Geprüft werden darf nur, ob die Finanzhilfen des Bundes in den Ländern ihren Zweck erreichen; die Auswahlentscheidung der Länder ist der Überprüfung durch den Bundesrechnungshof nicht zugänglich [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG ist keine Regelung zu entnehmen, wonach der Bundesrechnungshof nur zu Erhebungen bei den obersten Landesbehörden ermächtigt werden dürfte [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
29 Der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt nicht absolut, sondern kann zugunsten anderer Güter von Verfassungsrang zurückstehen müssen; ihm gegenüber steht das besondere Interesse an einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport, die dem Schutz menschlichen Lebens aus Art. 2 Abs. 1 GG dient [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21]. Der Einsatz von Sanitätssoldaten der Bundeswehr oder die Personalplanung eines Rettungsdienstträgers als solche begründen noch nicht die Unwirtschaftlichkeit der Personalkosten für 3,35 Vollzeitkräfte [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21]. Berichte des Bundesrechnungshofs, die außerhalb seines Aufgabenbereichs liegende Umstände betreffen, etwa das behördliche Verteilungsverfahren bei der Vergabe von Fördermitteln, sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25].
III. Verfahren und Zuständigkeit
30 Die nähere Zuständigkeitsregelung wird nach Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG durch Bundesgesetze getroffen; daraus folgt keine akzessorische Bindung an die Verwaltungskompetenzen des Bundes, weil mit der Finanzierungszuständigkeit und der Ertragshoheit spezifisch finanzverfassungsrechtliche bundesstaatliche Kompetenzen bestehen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die bloße Beobachtung und Ermittlung von Lebenssachverhalten ist keine Beaufsichtigung der Länder durch den Bund; der Bundesrechnungshof ist nicht Teil der Verwaltung, sondern eine nicht nahtlos in das Gewaltenteilungsschema passende Staatsfunktion eigener Art ohne Sanktions- oder Lenkungsmöglichkeiten [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Einordnung des Bundesrechnungshofs in das Verfassungsgefüge ist umstritten [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Der Bundesrechnungshof hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat jährlich zu berichten. Im Rahmen der Entlastungsentscheidung gemäß Art. 114 Abs. 1 GG kommt es auch darauf an, ob der Bund von einer Rückforderungsbefugnis ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat; zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Bundesrechnungshof die Voraussetzungen für die Rückforderungsentscheidung eigenständig zu prüfen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
31 Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 1 Satz 2 BRHG, der die parlamentsbezogene Kontrollaufgabe des Bundesrechnungshofs einfachgesetzlich aufnimmt [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Die Bindung der Rettungsdienstträger an die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ergibt sich aus Art. 114 Abs. 2 GG und § 6 Abs. 2 SHRDG; eine Verpflichtung des Vertragspartners folgt nicht schon unmittelbar aus § 6 Abs. 1 und 2 SHRDG, sondern erst aufgrund vertraglicher Absprachen, die den Grundsatz auch für ihn bindend machen [OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21]. Der Aufgabenbereich des Bundesrechnungshofs wird durch § 88 BHO als einfachgesetzliche Ausgestaltung des Prüfauftrags konkretisiert; das behördliche Verteilungsverfahren bei der Vergabe von Fördermitteln fällt nicht darunter [VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25]. Das Ausschließlichkeitsprinzip des Kompetenzrechts gilt uneingeschränkt nur für staatliches Handeln mit Entscheidungscharakter; im Rahmen der Finanzkontrolle bedarf es keiner strikten Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Bundesrechnungshofs und denen der Landesrechnungshöfe, vielmehr geht es darum, eine wirksame Finanzkontrolle zu ermöglichen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09].
V. Streitstand und offene Fragen
32 Abgewichen wird von der Auffassung, die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs folge ausschließlich akzessorisch den Verwaltungskompetenzen; Zustimmung verdient die Auffassung, die zwischen Finanzierungs- und Verwaltungskompetenzen unterscheidet [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Einordnung des Bundesrechnungshofs in das Verfassungsgefüge – zwischen Exekutive und Legislative – ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts umstritten [BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12]. Das Material enthält keine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Erhebungsrechte bei Kommunen über den entschiedenen Fall hinaus verfassungsrechtlich zulässig sein können.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09 · Rang 1 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs im Zukunftsinvestitionsgesetz. Das Gericht erklärte § 6a ZuInvG teilweise für nichtig; Art. 114 Abs. 2 GG deckt Erhebungen des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen nur teilweise.
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofs. Ein Journalist verlangt IFG-Zugang zu Prüfungsberichten des Bundesrechnungshofs; das BVerwG bejaht die Informationspflicht trotz der Sonderstellung nach Art. 114 GG.
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 – 4 K 352.15 · Rang 3 — Kreditvergabe aus außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigung. Behauptete Übergehung des Haushaltsausschusses bei einer Kreditvergabe; das Gericht verneint einen Haushaltsverstoß und verweist auf die Finanzkontrolle nach Art. 114 GG.
- OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 – 4 LB 1/21 · Rang 3 — Personalkosten im Rettungsdienst. Streit um Personalkosten im Rettungsdienst; OVG verneint Unwirtschaftlichkeit: Art. 114 Abs. 2 GG verlangt Wirtschaftlichkeit nicht absolut; bedarfsgerechte Notfallrettung kann vorgehen.
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18 · Rang 4
- VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25 · Rang 4 — De-minimis-Förderung im Güterkraftverkehr. Güterkraftverkehrsunternehmer klagt auf De-minimis-Förderung; Klage abgewiesen, BRH-Bericht nach Art. 114 II GG nicht entscheidungserheblich.