Art. 115 GG
Wortlaut
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt sowie das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 7 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Abschnitt des Gesetzes: Das Finanzwesen.
Grundlage: 84 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 7 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2007–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 115 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 84 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 115 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 570 insgesamt, also 6,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 23 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1998 bis 2026 |
| Verlauf 2011–2026 | █▄▅▄▁▃▄▆▇▇▆▂ — 9, 5, 6, 5, 1, 3, 5, 7, 8, 8, 7, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 29 (35 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 33 (39 %) · Obergerichte: 11 (13 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 11 (13 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Aufnahme — Rn. 8
- Krediten — Rn. 9
- Übernahme — Rn. 10
- Garantien — Rn. 11
- sonstigen — Rn. 12
- Gewährleistungen — Rn. 13
- Ausgaben — Rn. 14
- künftigen — Rn. 15
- führen — Rn. 16
- bestimmten — Rn. 17
- Ermächtigung — Rn. 18
- Bundesgesetz — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, … — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
- D. Absatz 2 — Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus … — Rn. 27
- I. Tatbestand — Rn. 28
- Rechtsfolgen — Rn. 29
- I. Tatbestand — Rn. 40
- Rechtsfolgen — Rn. 46
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 50
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 52
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 53
- I. Tatbestand — Rn. 71
- Rechtsfolgen — Rn. 76
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 82
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 83
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 86
- Rechtsfolgen — Rn. 98
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 99
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 100
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 103
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 115 GG regelt die Kreditaufnahme sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen des Bundes und bildet dafür die haushaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die durch § 23 HGrG und § 39 BHO ausgefüllt wird [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Abs. 2 begrenzt die Kreditaufnahme des Bundes (Schuldenbremse) und führt zu einer normativen Schranke des Schuldenwachstums, wonach die Staatsschulden zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen wie in der Vergangenheit [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. Zugleich eröffnet Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG (in der bis zum 24.3.2025 geltenden Fassung, nunmehr Satz 7) als notlagenspezifische Ausnahme eine exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit, die den Haushaltsausgleich durch Nettokreditaufnahme ohne unmittelbar normierte Neuverschuldungsgrenze gestattet [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Die Konkretisierung der tatbestandlichen Merkmale – sowohl des Begriffs der Investitionen als auch der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bzw. der Notlagentatbestände – obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber, dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum das Bundesverfassungsgericht zu respektieren hat [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Bis 2007 – Einschätzungsspielraum bei der alten Fassung. Das Bundesverfassungsgericht begründete mit [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04] die Linie, dass die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands des Art. 115 GG a.F. – sowohl des Begriffs der Investitionen als auch der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts – dem Verantwortungsbereich des Gesetzgebers zugewiesen ist, dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu respektieren sei; dabei wurde ausdrücklich an die Rechtsprechung BVerfGE 79, 311 angeknüpft [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Eine grundlegende Revision des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG a.F. bleibe hingegen dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04].
3 2022 – Übertragung auf Landesrecht und Darlegungslast. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bestätigte diese Linie und entwickelte sie fort, indem er dem Einschätzungsspielraum eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren an die Seite stellte; die verfassungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die dargelegte Beurteilung nachvollziehbar und vertretbar ist [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21]. Diese Grundsätze wurden aus Art. 115 GG a.F. auf die Auslegung des landesrechtlichen Art. 117 LV übertragen [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21]. Zudem lehnte das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Abweichung von der Schuldenbremse ab, da es an einem sprachlichen Anknüpfungspunkt im Wortlaut fehle [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
4 2023 – Veranlassungszusammenhang und temporale Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht verschärfte mit [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22] die Anforderungen an die notlagenbedingte Kreditaufnahme nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG: Über den Wortlaut hinaus sei ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen Notlage und Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich, wobei dem Gesetzgeber wiederum ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum mit korrespondierender Darlegungslast zukomme [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Zugleich betonte das Gericht die Geltung der Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit auch für die Ausnahmeregelung; notlagenbedingte Kreditermächtigungen dürfen nicht für künftige Jahre „geparkt“ werden [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Geprüft wurde dabei das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021, mit dem nicht benötigte Corona-Kreditermächtigungen von 60 Milliarden Euro einem Sondervermögen zugeführt wurden; diese Gestaltung wurde wegen der fehlenden zeitlichen Begrenzung – die Mittel wurden nicht auf die Corona-Pandemie bezogen, sondern auf eine „durch die COVID-19-Pandemie verursachte Notsituation“ – für nichtig erklärt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
5 2024–2026 – Präzisierung des Notlagenbegriffs und Bestätigung der Auslegung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz präzisierte den Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation“ in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, indem es diesen haushaltsrechtsspezifisch interpretierte und auch außergewöhnliche Störungen der Wirtschafts- und Finanzlage – etwa durch einen exogenen Schock – als erfasst ansah, nicht nur die Anwendungsfälle des Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Diese Entscheidung stützte sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerfG in [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22] sowie auf die Gesetzesmaterialien BT-Drucks 16/12410 [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigte schließlich die Auslegung des BVerfG und zog Art. 115 GG als systematischen Maßstab für die Landesnorm Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV heran; dabei bekräftigte er, dass der Norm weder eine Subsidiarität der Kreditaufnahme noch ein Grundsatz der haushaltsverfassungsrechtlichen Angemessenheit zu entnehmen ist [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Die zivilrechtliche Rechtsprechung nutzte Art. 115 Abs. 2 GG zudem als normative Schranke des Schuldenwachstums zur Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20] und Art. 115 Abs. 1 GG als Grundlage der Ausfuhrgewährleistung [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23].
III. Systematische Stellung
6 Art. 115 Abs. 2 GG ist eng mit Art. 109 Abs. 3 GG verzahnt: Die Ausnahmeregelung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG gelesen, wobei die landesverfassungsrechtlichen Schuldenbremsen sich im Ermächtigungsrahmen des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG bewegen [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Das Bundesverfassungsgericht behandelte die Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit sowie das Gebot der Vorherigkeit, die aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG folgen, als auch für die Ausnahmeregelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG maßgeblich; die notlagenbedingte Kreditaufnahme ist daher temporal auf das Haushaltsjahr der Notlage beschränkt und kann nicht durch Wahl einer Gestaltungsform unterlaufen werden, bei der Kreditermächtigungen für ein unselbständiges Sondervermögen nutzbar gemacht werden [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Der Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation“ in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG wird von dem des „besonders schweren Unglücksfalls“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG abgegrenzt, kann diesen aber bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz umfassen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Das Verhältnis zu Art. 115 Abs. 1 GG ist dadurch gekennzeichnet, dass Art. 115 Abs. 1 GG die Ermächtigungsgrundlage für die Übernahme von Gewährleistungen bildet, die durch § 23 HGrG und § 39 BHO ausgefüllt wird und eine Zweistufigkeit – Förderentscheidung im Verwaltungswege auf erster Stufe, Umsetzung durch zivilrechtlichen Vertrag auf zweiter Stufe – begründet [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Die Landesverfassungsgerichte ziehen Art. 115 GG als Auslegungsmaßstab für die entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Schuldenbremsen heran, etwa für Art. 117 LV Rheinland-Pfalz [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21] und Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV Bayern [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Schließlich wird Art. 115 GG als Abgrenzungspunkte herangezogen, um zu verdeutlichen, dass aus den Freiheitsgrundrechten abgeleitete Handlungspflichten die Schuldenbremse nicht zu einer Verschuldungsgrenzen ausweitenden Norm umdeuten können [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 37 Stellen, davon 25 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Aufnahme
8 Die Aufnahme von Krediten ist in Art. 115 Abs. 1 GG als ein Tatbestand geregelt, der einer Ermächtigung durch Bundesgesetz bedarf; die Norm betrifft die Kreditaufnahme durch den Bund. Die Materialien zu Art. 116 GG betreffen demgegenüber die persönliche „Aufnahme“ von Vertriebenen und sind auf Art. 115 GG nicht übertragbar. Zur Frage, wann eine Aufnahme im Sinne des Art. 115 Abs. 1 GG vorliegt, enthalten die beigefügten Stellen keine Aussage.
Krediten
9 Kredite sind im Sinne des Art. 115 Abs. 1 GG ein Mittel der Haushaltsfinanzierung, deren Aufnahme sich als Ausnahmetatbestand des (materiellen) Haushaltsausgleichs darstellt. Nicht ausreichend ist, dass Kredite lediglich aus Anlass einer Ausnahmesituation aufgenommen werden; vielmehr muss sich die Notsituation als ursächlich für die Kreditaufnahme erweisen [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
Übernahme
10 Die Übernahme von Gewährleistungen durch den Bund ist eine freiwillige Leistung zur Außenwirtschaftsförderung; ihre haushaltsrechtliche Grundlage bildet Art. 115 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 23 HGrG und § 39 BHO. Das Gericht versteht Art. 115 Abs. 1 GG insoweit als Ermächtigungsgrundlage für die Übernahme von Gewährleistungen durch den Bund, die durch § 23 HGrG und § 39 BHO ausgefüllt wird [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23].
Garantien
11 Die als Ausfuhrgewährleistung bezeichnete Übernahme einer Gewährleistung durch den Bund nimmt Elemente der Bürgschaft, des Garantie- und des Versicherungsvertrags auf, ohne einem dieser Typen vollständig zu entsprechen [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Die Normen des Art. 115 Abs. 1 GG benennen Garantien als eigenständige Form der Gewährleistungsübernahme, die einer Ermächtigung durch Bundesgesetz bedürfen.
sonstigen
12 Das Material zu Art. 115 GG enthält keine Auslegung des Begriffs „sonstigen“ als Bestandteil der Wendung „sonstigen Gewährleistungen“. Die Stellen zu Art. 90 Abs. 3 GG und Art. 90 Abs. 1 GG betreffen den Begriff der „sonstigen Bundesstraßen“ bzw. „sonstigen Rechtspositionen“ und sind auf Art. 115 Abs. 1 GG nicht übertragbar.
Gewährleistungen
13 Gewährleistungen im Sinne des Art. 115 Abs. 1 GG umfassen Bürgschaften, Garantien und sonstige Formen der Einstandspflicht des Bundes für Verbindlichkeiten Dritter; die als Ausfuhrgewährleistung bezeichnete Übernahme einer Gewährleistung durch den Bund ist eine freiwillige Leistung zur Außenwirtschaftsförderung. Ihre haushaltsrechtliche Grundlage bildet Art. 115 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 23 HGrG und § 39 BHO [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Die Regelungen in § 23 HGrG und § 39 BHO konkretisieren die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23].
Ausgaben
14 Ausgaben im Sinne des Art. 115 GG sind die Haushaltsausgaben des Bundes, die durch Kreditaufnahme gedeckt werden können; die notlagenbedingte Kreditaufnahme deckt nur Ausgaben zur Notlagenbekämpfung in dem jeweiligen Haushaltsjahr und rechtfertigt keine „Vorhaltung“ von Mitteln für künftige Ausgaben [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Der Begriff der Ausgaben wird im Rahmen des Art. 110 Abs. 1 GG auf die Ausgaben der Gebietskörperschaft Bund bezogen [BVerfG, 22.11.2011 – 2 BvE 3/08]. Die nach Art. 115 Abs. 1 GG relevante Ermächtigung bezieht sich auf Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren, die durch Kredite oder Gewährleistungen ermöglicht werden [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04].
künftigen
15 Der Begriff „künftigen“ in Art. 115 Abs. 1 GG bezieht sich auf Rechnungsjahre, die nach dem laufenden Haushaltsjahr liegen; die Norm erfasst damit Kreditaufnahmen und Gewährleistungen, die zu Ausgaben erst in späteren Jahren führen können. Die notlagenbedingte Kreditaufnahme ist demgegenüber temporal auf das Haushaltsjahr der Notlage beschränkt und rechtfertigt keine „Vorhaltung“ von Mitteln für künftige Ausgaben [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
führen
16 Das Material zu Art. 115 GG enthält keine spezifische Auslegung des Begriffs „führen“ als Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. Die Stellen zu Art. 12 GG und Art. 33 Abs. 2 GG betreffen die Verwendung des Begriffs in anderen Vorschriften und sind auf Art. 115 Abs. 1 GG nicht übertragbar.
bestimmten
17 Die in Art. 115 Abs. 1 GG geforderte Ermächtigung muss „der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren“ Ausgaben betreffen; eine Ermächtigung, die die unverändert ausgewiesene Summe der Ausgaben überschreitet, berührt diese Anforderung [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Die Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG bewirken eine Begrenzung der Kreditaufnahme und tragen die Annahme, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen wie in der Vergangenheit [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20].
Ermächtigung
18 Die Ermächtigung im Sinne des Art. 115 Abs. 1 GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die Kreditaufnahme und die Übernahme von Gewährleistungen; sie wird durch Bundesgesetz erteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Regelungsauftrag des Art. 115 GG so verstanden, dass die Konkretisierung der Voraussetzungen dem Gesetzgeber zugewiesen ist [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Die Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, auf dynamische Entwicklungen reagierenden Kreditaufnahme von der Sache her geboten [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
Bundesgesetz
19 Ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 115 Abs. 1 GG ist das förmliche Gesetz, durch das die Ermächtigung zur Kreditaufnahme oder Gewährleistungsübernahme erteilt wird. Für die Übernahme von Gewährleistungen bildet § 23 HGrG in Verbindung mit § 39 BHO die einfachgesetzliche Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bürgschaften, Rechnungsjahren, bedürfen, bestimmbaren, Höhe, Einnahmen.
C. Absatz 1 — Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, …
21 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 115 Abs. 1 GG verpflichtet den Bund, die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, auf eine gesetzliche Ermächtigung zu stützen [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Die Norm wird nicht auf ihren bloßen Wortlaut reduziert; für Notlagenkredite ist über den Wortlaut von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG hinaus ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Bei dessen Beurteilung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, dem eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren korrespondiert [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21]. Die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands obliegt in erster Linie dem Verantwortungsbereich des Gesetzgebers; dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum ist zu respektieren [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Der Investitionsbezug ist nach der Aufgabe des früheren Investitionsjunktims durch den verfassungsändernden Gesetzgeber im Jahr 2009 kein Tatbestandsmerkmal mehr [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
II. Rechtsfolgen
23 Die Norm bildet die haushaltsrechtliche Legitimation für die Übernahme von Gewährleistungen durch den Bund und wird durch § 23 HGrG und § 39 BHO ausgefüllt [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Aus dieser Grundlage folgt eine Zweistufigkeit: Auf einer ersten Stufe wird über das „Ob“ der Förderung im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt entschieden; auf einer zweiten Stufe wird die Förderentscheidung durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages umgesetzt [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Art. 115 Abs. 1 GG betrifft damit nur die haushaltsrechtliche Legitimation der Gewährleistungsübernahme, nicht die Ausgestaltung des Umsetzungsvertrages; vertragliche Ansprüche sind nicht aus Art. 115 Abs. 1 GG, sondern aus dem zivilrechtlichen Vertrag herzuleiten, so bei einem Entschädigungsanspruch aus einer Fabrikationsrisikodeckung, der aus § 311 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AB (FG) geprüft wird [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Fehlt es an einer wirksamen Ermächtigung, führt der Verstoß zur Nichtigkeit des Haushaltsgesetzes; so wurden Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 für nichtig erklärt, weil Kreditermächtigungen von 60 Milliarden Euro ohne sachlichen Veranlassungszusammenhang zur Corona-Pandemie auf künftige Jahre übertragen wurden [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Die Konkretisierung der tatbestandlichen Merkmale des Art. 115 GG – sowohl des Begriffs der Investitionen als auch der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts – obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber, dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum das Bundesverfassungsgericht zu respektieren hat [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Der Haushaltsgesetzgeber verfügt bei der Kreditaufnahme zur Bewältigung einer Ausnahmesituation über einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der nicht grenzenlos ist; ihm korrespondiert eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung nachvollziehbar und vertretbar ist [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21]. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Haushaltswahrheit folgt die Pflicht zur Schätzgenauigkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen – Leitung, Kontrolle und Transparenz durch Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeit – im parlamentarischen Regierungssystem zu gewährleisten [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04]. Die Grundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit im Staatsschuldenrecht erstrecken sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG und können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber eine Gestaltungsform wählt, bei der Kreditermächtigungen für ein juristisch unselbständiges Sondervermögen nutzbar gemacht werden; das Gebot der Vorherigkeit ist grundsätzlich auch bei Nachtragshaushalten zu beachten, ein Nachtragsentwurf demnach bis zum Jahresende parlamentarisch zu beschließen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Eine grundlegende Revision des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG bleibt dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten [BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Die Norm steht in engem Zusammenhang mit der Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG; die notlagenbedingte Kreditaufnahme ist temporal auf das Haushaltsjahr der Notlage beschränkt (Jährlichkeit, Jährigkeit, Fälligkeit, zeitliche Spezialität) und deckt nur Ausgaben zur Notlagenbekämpfung in diesem Jahr, rechtfertigt also keine „Vorhaltung“ von Mitteln für künftige Ausgaben [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Konjunkturbedingte Effekte sind von der notlagenbedingten Kreditaufnahme zu unterscheiden, da sie bereits über die Konjunkturkomponente aufgefangen werden [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Für die Übernahme von Gewährleistungen wird Art. 115 Abs. 1 GG durch § 23 HGrG und § 39 BHO ausgefüllt und bildet die haushaltsrechtliche Grundlage für Instrumente der Außenwirtschaftsförderung wie die Ausfuhrgewährleistung [LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23]. Im Landesverfassungsrecht werden die zu Art. 115 GG a.F. entwickelten Grundsätze auf parallele Regelungen übertragen; so werden die Aussagen zum Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum und zur Ablehnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs und der Ausnahmesituation des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV Rheinland-Pfalz herangezogen [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Das Material enthält keinen grundlegenden Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz lehnt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der notlagenbedingten Kreditaufnahme ab, weil es am sprachlichen Anknüpfungspunkt im Wortlaut fehle und eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung den Handlungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers massiv einengen würde [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21]; das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage zu Art. 115 Abs. 1 GG keine ausdrückliche Aussage getroffen, entwickelt aber mit dem sachlichen Veranlassungszusammenhang ein eigenständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und betont die temporale Begrenzung der notlagenbedingten Kreditaufnahme [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Zur Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Höhe der Ermächtigung sowie zu den materiellen Voraussetzungen der Gewährleistungsübernahme im Einzelnen enthält das herangezogene Material keine Aussage.
D. Absatz 2 — Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus …
27 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
28 Die Ausnahmevorschrift setzt in beiden Tatbestandsalternativen – Naturkatastrophe wie außergewöhnliche Notsituation – Ereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit voraus; die Kreditaufnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Ereignisse außergewöhnlich sind, sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Der Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation” ist haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren; er ist nicht auf die Anwendungsfälle eines „besonders schweren Unglücksfalls” im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt, wenngleich er bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz auch diese umfassen kann [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Eine außergewöhnliche Notsituation liegt danach auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks” vor, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind; daneben soll ein „Ereignis von positiver historischer Tragweite” wie die deutsche Wiedervereinigung, das einen erheblichen Finanzbedarf auslöst, einen Anwendungsfall bilden [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Die Norm begrenzt zugleich die reguläre Kreditaufnahme des Bundes: Nach den Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG dürfen die Staatsschulden „zumindest nicht in dem Ausmaß” ansteigen wie in der Vergangenheit [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. Ein vollständiger Ausschluss von Ausfallrisiken ist damit nicht verbunden, weil völlig risikofreie Anlagen ohnehin nicht verfügbar sind [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20].
II. Rechtsfolgen
29 Art. 115 Abs. 2 GG eröffnet als notlagenspezifische Ausnahmeregelung der Schuldenbremse eine exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit; er ermöglicht den Ausgleich des Haushalts durch das Mittel der Nettokreditaufnahme, ohne dass unmittelbar eine Grenze der zulässigen Neuverschuldung vorgesehen wäre [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Aus systematischen Erwägungen folgt eine relative sachliche Grenze in Gestalt eines sachlichen Veranlassungszusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und Notsituation; diese Grenze soll eine grenzen- und maßstabslose Kreditaufnahme verhindern [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Weder eine Subsidi-
30 Hinweis: Die Überschneidungen des Materials mit der Norm
31 The commentary must be based solely on the provided digests. The cases concern different aspects of Art. 115 Abs. 2 GG: the debt brake as a limit on government borrowing [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20], the exception clause in Satz 6/7 [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG], and the nature of that exception as an exceptional borrowing authority [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. The material provides no court decisions on the specific rules of the debt brake itself (Sätze 1–5), the control account, or the act envisioned in Satz 6, nor on procedure or jurisdiction for deciding on a declaration of an emergency. The Bavarian Constitutional Court case concerns the state law equivalent of the federal debt brake and its interpretation against the backdrop of Article 115 GG.
32 For the “Tatbestand” section, the most substantive discussion comes from the OVG case [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG] which interprets the “außergewöhnliche Notsituation” exception. The other two cases don’t deal with the Tatbestand of the exception. The debt brake itself (Sätze 1–5) is described as a “normative Schranke des Schuldenwachstums” [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20] but no further Tatbestand details emerge.
33 For the “Rechtsfolgen” section, the core material comes from the Bavarian Constitutional Court [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22], which describes the exception as an “exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit” with no immediate limit on net borrowing, but with a requirement for a “sachlicher Veranlassungszusammenhang” and no subsidiarity of borrowing or proportionality review.
34 For “Verfahren und Zuständigkeit,” no material directly addresses who decides or how the exception is invoked, other than the general statement that it’s an exceptional authority. The BdT resolution with majority and the Tilgungsplan are mentioned in the statute but not discussed in any of the digests.
35 For “Konkurrenzen,” the OVG case establishes that Article 115 Abs. 2 Satz 6/7 GG is not limited to Art. 35 Abs. 2/3 GG cases (though it can cover them). The Bavarian Constitutional Court uses Art. 115 GG as a parallel to the state provision Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV, both within the framework of Art. 109 Abs. 3 GG.
36 For “Streitstand,” there’s no direct conflict between the decisions. The material is sparse on some aspects. The OVG case appears to be of lower rank, citing the BVerfG’s 2023 judgment on a related situation; no conflicting views emerge.
37 Now I need to write each section formally, with each statement carrying the corresponding file number in brackets. I need to pay attention to the exact format: bracketed file numbers as given, like [1 BvR 1341/90]. I should not include names of parties. I should use the exact headings given, in Markdown. Each substantive statement needs at least one citation.
38 For the “procedure” section, if the material has no relevant statements, I should say so: “Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.” That is the required fallback.
39 Let me draft each section carefully.
I. Tatbestand
40 The debt brake general provision: “Die durch die Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG bewirkte Begrenzung der Kreditaufnahme trägt die Annahme, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen wie in der Vergangenheit” [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. This describes the general provision’s nature as a normative limit on borrowing.
41 For the exception clause details: The OVG [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG] explains: both alternatives require events of great magnitude and public significance; the borrowing is only justified if events are exceptional, outside state control, and significantly impair government finances. The concept of “außergewöhnliche Notsituation” is not limited to Art. 35 GG cases, includes extraordinary disruptions of the economic and financial situation. Also includes sudden impairment of economic processes due to “exogenous shock” if active state support measures are required for common good. Also includes events of positive historical significance such as reunification. The court supports this interpretation by reference to parliamentary materials (BT-Drs 16/12410, p. 11) and the case law of the Federal Constitutional Court.
42 Wait — this is important: The OVG decision says it interprets the concept of “außergewöhnliche Notsituation” as haushaltsrechtsspezifisch and not limited to Art. 35 GG. I should present this as the court’s determination.
43 Should I include the fact that the court relied on BVerfG’s 2023 judgment and the legislative materials? The ANKNÜPFUNG mentions these, but for the commentary I should present the court’s own Rechtssatz and Auslegung. The reference to material sources is part of the OVG’s reasoning, but the digests’ “AUSLEGUNG” field states “Das Gericht versteht die Norm dahin, dass beide Tatbestandsalternativen—Naturkatastrophe wie außergewöhnliche Notsituation—voraussetzen, dass es sich um Ereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt; die Kreditaufnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Ereignisse außergewöhnlich sind, sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.” This is the relevant interpretation for the Tatbestand.
44 Then: “Eine außergewöhnliche Notsituation soll danach auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks” vorliegen, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind; daneben soll ein „Ereignis von positiver historischer Tragweite” wie die deutsche Wiedervereinigung, das einen erheblichen Finanzbedarf auslöst, einen Anwendungsfall von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG bilden.” This is also part of the Rechtssatz.
45 For the general debt brake: The statute says “Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.” The LG München II case [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20] characterizes this as a Begrenzung der Kreditaufnahme and concludes that state debts may not rise as much as in the past. This is a characterization of the Tatbestand (the rules of the debt brake) from that case’s perspective.
II. Rechtsfolgen
46 Main source: BayVerfGH [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. It says: Art. 115 GG as exception provision opens exceptional borrowing possibility; allows balancing the budget by means of net borrowing without directly providing a limit; neither subsidiarity of borrowing nor principle of budgetary constitutional adequacy can be inferred. From systematic considerations (sachlicher Veranlassungszusammenhang) follows a relative substantive limit. The repayment obligation in conjunction with the exception also demonstrates no subsidiarity.
47 I need to be careful to attribute these statements to the decision. The BayVerfGH case is about Art. 82 Abs. 3 BV, but the Rechtssatz explicitly states the content for Art. 115 GG: it is the “bundesrechtliche Parallelvorschriften-Pendant” used for systematic interpretation. The ANWENDUNG field says the decision applies Art. 115 GG not to the attacked Haushaltsgesetz 2022 but as “systematischen Auslegungsmaßstab” for Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV, transferring the considerations on sachlichen Veranlassungszusammenhang from Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG a.F. to the state norm.
48 The Rechtsfolgen section of the commentary for Art. 115 Abs. 2 (the exception clause in Satz 6/7) would incorporate these statements. It’s important to present the BayVerfGH’s description of the norm correctly: The BayVerfGH does not actually apply Art. 115 GG; rather, it references it as a parallel. Its Rechtssatz is about Art. 115 GG specifically, framed as “Art. 115 GG […] eröffnet als notlagenspezifische Ausnahmeregelung der Schuldenbremse eine exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit […]”. I’ll present that as the Rechtssatz.
49 Also, the Tilgungsverpflichtung in the last sentence of Art. 115 Abs. 2: The BayVerfGH mentions the Tilgungsregelung as evidence that no subsidiarity is inherent. For the commentary, this is part of the Rechtsfolgen: repayment within appropriate time.
III. Verfahren und Zuständigkeit
50 The material from these three cases does not contain any statements about the procedural modalities for invoking the exception (Bundestag resolution with majority, Tilgungsplan, etc.), which are part of the statute text but not discussed in the digests. I should state: “Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.”
51 Wait, there is one aspect: The Bildrag of the BayVerfGH mentions “Darlegungslast” in relation to BVerfGE 167, 86 (the underlying Bundesverfassungsgericht decision on the debt brake) — but this is part of the ANKNÜPFUNG, not the Rechtssatz or Auslegung. The BayVerfGH’s own Rechtssatz and Auslegung do not concern procedural requirements. So it’s safer to say the material contains no statement on this.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
52 Key points: - Art. 115 Abs. 2 GG as a federal counterpart to Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV; both move within the Ermächtigungsrahmen of Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. - The exception in Art. 115 Abs. 2 Satz 6/7 GG is not limited to Art. 35 Abs. 2/3 GG cases (besonderes schweres Unglücksfall), but can include them when financially relevant [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. - The debt brake provision of Art. 115 Abs. 2 GG (or combined with Art. 109 Abs. 3 GG) as a normative limit that grounds the creditworthiness of the Federal Republic and the risk-free base interest rate [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. The case explicitly refers to the Neuregelungen in both Art. 109 Abs. 3 and Art. 115 Abs. 2 GG.
V. Streitstand und offene Fragen
53 No direct contradictions emerge from the three decisions. They concern different aspects. The OVG interprets the exception broadly (includes economic shocks, historical events), while the BayVerfGH emphasizes the exceptional character and the relative substantive limit (sachlicher Veranlassungszusammenhang). These are not necessarily contradictory; the OVG’s interpretation is about which events can trigger the exception, the BayVerfGH’s is about the limits once triggered.
54 One potential tension: The OVG would include “exogene Schocks” and “positive historische Ereignisse” in the exception; the BayVerfGH emphasizes the exceptional character and the need for a sachlicher Veranlassungszusammenhang to prevent “grenzen- und maßstabslose Kreditaufnahme.” Whether the broad OVG interpretation is compatible with the sachlicher Veranlassungszusammenhang could be an open question. But the material doesn’t explicitly discuss this tension, so I shouldn’t invent one. I should say: The material contains no explicit contradictions.
55 I could mention that the OVG’s broad interpretation was expressly based on the views of the parliamentary groups in the Bundestag and the BVerfG’s 2023 judgment [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG], while the BayVerfGH’s statements on the sachlicher Veranlassungszusammenhang refer back to the same BVerfG judgment (via BVerfGE 167, 86) [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. This shows a common jurisprudential root. But the actual norm content differs.
56 Given the instruction that if there’s no conflict, I should say so: “Die herangezogenen Entscheidungen stehen nicht im erkennbaren Widerspruch zueinander.” Or more nuanced: “Das herangezogene Material eröffnet keinen erkennbaren Widerspruch zwischen den Entscheidungen.”
57 However, I notice the three cases are from different court levels (LG, OVG, Landesverfassungsgericht) and different years (2024, 2024, 2026). None of them is from the Bundesverfassungsgericht or the Bundesgerichtshof. The OVG decision relies heavily on the BVerfG 2023 judgment [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. The BayVerfGH also relies on BVerfGE 167, 86. So there is a convergence on the BVerfG authority.
58 Now I need to ensure the fallback for empty sections. The user specifically says: “Trägt das Material zu einer Überschrift nichts, schreibe darunter einen Satz, der das sagt (‘Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.’), und lasse die Überschrift stehen.”
59 For “Verfahren und Zuständigkeit,” does any material contribute? The statute text mentions “auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages” and “mit einem Tilgungsplan zu verbinden,” but the digests don’t discuss these. The BayVerfGH’s Rechtssatz mentions “Darlegungslast” in connection with the underlying BVerfG decision (in ANKNÜPFUNG), but the BayVerfGH’s own statements about Art. 115 GG don’t address procedural issues. So for the section on Verfahren und Zuständigkeit, I’ll write: “Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.”
60 But wait — the user says: “Trägt die Verdichtung ein Feld ANWENDUNG, dann steht der Rechtssatz MIT diesem Fall im Text.” For certain sections, the ANWENDUNG fields might be relevant. Let me check:
61
- LG München II: ANWENDUNG is not about a specific case application (it’s about credit assessment context: the court uses the provision to support the determination of a risk-free basis rate). The ANKNÜPFUNG mentions other courts’ decisions.
- OVG: The ANWENDUNG field exists, and the text says: “Das Gericht überträgt diese Maßstäbe auf die Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG und stützt das Begriffsverständnis auf die Vorstellungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag…” This is more about interpretative method than a concrete case. But there’s no specific case application in the sense of “the court found a particular situation to be an emergency” — it’s an abstract interpretation.
- BayVerfGH: ANWENDUNG says the court does NOT apply Art. 115 GG to the attacked Haushaltsgesetz 2022, but uses it as a “systematischen Auslegungsmaßstab.” That’s a non-application, but it’s still an application in the sense of using it as a benchmark.
62 The user wants the case context included where ANWENDUNG exists. So for the BayVerfGH, I should mention that it did not apply Art. 115 GG to the Haushaltsgesetz 2022 but used it as a systematic interpretation yardstick for the state provision [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. For the LG München II, the court used the provision to support the creditworthiness assessment and the risk-free base interest rate [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. For the OVG, the court “überträgt diese Maßstäbe auf die Auslegung” — it interprets the provision, relying on parliamentary materials [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].
63 These ANWENDUNG facts can be integrated into the respective sections. The user’s example: “«… ist als Abwägungsposition in die Missbrauchskontrolle einzustellen, so bei der Befristung von Mitarbeitern im Rundfunk [7 AZR 783/10].»” So the format is: legal rule + “so bei…” or “wie bei…” with the case reference.
64 For the LG München II, the relevant statement: The debt brake limits state debts; the court uses this to support the assessment of the Federal Republic as a safe debtor and the determination of a risk-free base interest rate [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. This is in the Tatbestand section.
65 For the OVG, the relevant ANWENDUNG: The court applies the broad interpretation of “außergewöhnliche Notsituation” to its interpretation of Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, supporting it with parliamentary materials [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. This can be in the Tatbestand section.
66 For the BayVerfGH, the ANWENDUNG: The court did not apply Art. 115 GG to the attacked Haushaltsgesetz 2022, but drew on it as a systematic interpretation yardstick for the state provision [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. This belongs in the Konkurrenzen section or Rechtsfolgen section.
67 Now I need to structure the writing. I’ll write each section with multiple paragraphs as needed.
68 A note: The user says “Beginne jeden Abschnitt mit der Aussage, nicht mit einer Ankündigung.” So each section starts with substantive content.
69 Let me also decide whether to use “### I. Tatbestand” as the heading format. The user says “als Markdown-Überschriften.” The example shows “### I. Tatbestand” style. I’ll use that.
70 Now compose the sections.
I. Tatbestand
71 Start with the general debt brake: “Die durch die Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG bewirkte Begrenzung der Kreditaufnahme trägt die Annahme, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen wie in der Vergangenheit; dies stützt die Bewertung der Bundesrepublik als sicheren Schuldner und die Bestimmung eines risikolosen Basiszinssatzes [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20].” This integrates the Rechtssatz and the ANWENDUNG context.
72 Then for the exception clause: “Beide Tatbestandsalternativen — Naturkatastrophe wie außergewöhnliche Notsituation — setzen Ereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit voraus; die Kreditaufnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Ereignisse außergewöhnlich sind, sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].”
73 Then: “Der Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation” ist haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren; er ist nicht auf die Anwendungsfälle eines „besonders schweren Unglücksfalls” im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt, wenngleich er bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz auch diese umfassen kann [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].”
74 Then: “Eine außergewöhnliche Notsituation liegt danach auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks” vor, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind; ebenso soll ein „Ereignis von positiver historischer Tragweite” wie die deutsche Wiedervereinigung, das einen erheblichen Finanzbedarf auslöst, einen Anwendungsfall bilden [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].”
75 For the ANWENDUNG of the OVG case, I can note: “Das Oberverwaltungsgericht überträgt diese Maßstäbe auf die Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG und stützt das Begriffsverständnis auf die Vorstellungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag, die den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 GG eingebracht haben [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].”
II. Rechtsfolgen
76 Start: “Art. 115 GG eröffnet als notlagenspezifische Ausnahmeregelung der Schuldenbremse eine exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit; er ermöglicht den Ausgleich des Haushalts durch das Mittel der Nettokreditaufnahme, ohne dass unmittelbar eine Grenze der zulässigen Neuverschuldung vorgesehen wäre [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].”
77 Then: “Eine relative sachliche Grenze folgt aus einem sachlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Notsituation; diese Grenze soll eine grenzen- und maßstabslose Kreditaufnahme verhindern [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].”
78 Then: “Weder eine Subsidiarität der Kreditaufnahme noch ein Grundsatz der haushaltsverfassungsrechtlichen Angemessenheit lässt sich der Vorschrift entnehmen; die Regelung der Tilgungsverpflichtung belegt zugleich, dass die Kreditaufnahme nicht nachrangig ist [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].”
79 For the ANWENDUNG of the BayVerfGH: “Die Entscheidung wendet Art. 115 GG nicht auf das angegriffene Haushaltsgesetz 2022 an, sondern zieht die bundesverfassungsrechtliche Parallelvorschrift als systematischen Auslegungsmaßstab für Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV heran; die zum sachlichen Veranlassungszusammenhang bei Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG a.F. entwickelten Erwägungen sind auf die Landesnorm übertragbar [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].”
80 This is probably best placed in the Rechtsfolgen section or the Konkurrenzen section. The user’s instruction for Konkurrenzen: “in welcher Verbindung mit anderen Normen die Vorschrift angewandt wird, und wo die Rechtsprechung abgrenzt.” So the BayVerfGH’s systematic use of Art. 115 GG as a yardstick for the state provision belongs there. The statement that Art. 115 GG and Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV both move within the Ermächtigungsrahmen of Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG is a Konkurrenzen point.
81 But the BayVerfGH’s Rechtssatz about Art. 115 GG itself (no immediate limit, no subsidiarity, etc.) is about the Rechtsfolgen of the provision. So I’ll put the core statements in Rechtsfolgen, and reference the systematic use in Konkurrenzen.
III. Verfahren und Zuständigkeit
82 “Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.”
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
83 “Art. 115 GG ist als bundesrechtliche Parallelvorschrift zum landesrechtlichen Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV heranzuziehen; beide Normen bewegen sich im Ermächtigungsrahmen des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof zieht Art. 115 GG als systematischen Auslegungsmaßstab für die Landesnorm heran, insbesondere hinsichtlich des sachlichen Veranlassungszusammenhangs [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].”
84 “Die Ausnahmevorschrift des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG a.F. (nunmehr Satz 7) ist haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren und nicht auf die Anwendungsfälle des Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt; sie kann bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz allerdings auch solche Fälle umfassen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].”
85 “Die Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG steht im Zusammenhang mit der Bewertung der Bundesrepublik als sicheren Schuldner und der Bestimmung eines risikolosen Basiszinssatzes [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20].”
V. Streitstand und offene Fragen
86 “Das herangezogene Material eröffnet keinen erkennbaren Widerspruch zwischen den Entscheidungen.” Then maybe elaborate: “Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu den Tatbestandsvoraussetzungen der „außergewöhnlichen Notsituation” [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG] und die Aussagen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur relativen sachlichen Grenze der Kreditaufnahme [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22] stützen sich beide auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ein Widerspruch in der Sache geht aus dem Material nicht hervor.”
87 That seems appropriate.
88 Now I need to ensure every inhaltliche Aussage carries at least one Aktenzeichen. I’ll check each sentence.
89 Also note: The user says “Erfinde kein Aktenzeichen und keine Rechtsprechung.” I’m using the three provided Aktenzeichen and the case references from the digests’ ANKNÜPFUNG only where relevant. The ANKNÜPFUNG mentions other court decisions (OLG Frankfurt, LG München I, BVerfG, etc.), but the user says each statement must have the provided Aktenzeichen. The ANKNÜPFUNG itself is part of the digests, so if I mention that the OVG “knüpft an BVerfG Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 – an,” that’s supported by the digests. But the instruction says: “Nur was in den Verdichtungen steht. Keine Literatur, keine Lehrbuchsätze, kein Vorwissen, keine Fundstellen außer den mitgelieferten Aktenzeichen.” So the mitgelieferten Aktenzeichen are the three case numbers. The other case numbers mentioned in ANKNÜPFUNG are not “mitgelieferten Aktenzeichen” — those are references to other opinions. There might be ambiguity, but the instruction says each inhaltliche Aussage trägt mindestens ein Aktenzeichen “genau in der mitgelieferten Schreibweise, z. B. [1 BvR 1341/90].” The mitgelieferten Aktenzeichen are the three: [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20], [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG], [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. I should not cite the additional referenced cases (e.g., BVerfG, OLG Frankfurt) as if they were independent authorities; rather, I can mention that the OVG “stützt das Begriffsverständnis auf die Vorstellungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag” — but that’s part of the ANWENDUNG and already attributed to [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Mentioning “BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22” would be a separate citation, which the user might not want since it’s not a mitgeliefertes Aktenzeichen. The instruction for ANKNÜPFUNG says: “Anknüpfung an BVerfG…” — this is part of the digest. But for the commentary, I should avoid citing external authorities unless they are part of the case’s own cited reasoning. A safer approach is to not cite the external case numbers, but to mention that the OVG “stützt das Begriffsverständnis auf die Vorstellungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag” [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG] — this is supported by the ANWENDUNG field without needing to cite the external BVerfG decision. Similarly, the BayVerfGH’s statements are attributed solely to [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22] without needing to cite BVerfGE 167, 86.
90 I’ll avoid mentioning external case numbers and just attribute the statements to the respective digests.
91 Now I need to be very careful about what is actually in the digests and what is inference. For the LG München II case, the Rechtssatz mentions “die Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG.” So I can refer to the general debt brake rules as they relate to both provisions. The court uses this to support creditworthiness.
92 I think my draft is solid. Let me finalize.
93 One more thing: The user says “Beginne jeden Abschnitt mit der Aussage, nicht mit einer Ankündigung.” So my first sentence in each section should be substantive. For “III. Verfahren und Zuständigkeit,” the substantive statement is “Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.” That’s fine.
94 Also need to pay attention to the exact heading names: “### I. Tatbestand”, “### II. Rechtsfolgen”, “### III. Verfahren und Zuständigkeit”, “### IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen”, “### V. Streitstand und offene Fragen”. These match exactly.
95 Now let me write the final answer.### I. Tatbestand
96 Die durch die Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG bewirkte Begrenzung der Kreditaufnahme trägt die Annahme, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen wie in der Vergangenheit; dies stützt die Bewertung der Bundesrepublik als sicheren Schuldner und die Bestimmung eines risikolosen Basiszinssatzes [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20]. Ein vollständiger Ausschluss von Ausfallrisiken ist damit nicht verbunden, weil völlig risikofreie Anlagen ohnehin nicht verfügbar sind [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20].
97 Beide Tatbestandsalternativen — Naturkatastrophe wie außergewöhnliche Notsituation — setzen voraus, dass es sich um Ereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt; die Kreditaufnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Ereignisse außergewöhnlich sind, sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Der Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation” ist haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren; er ist nicht auf die Anwendungsfälle eines „besonders schweren Unglücksfalls” im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt, wenngleich er bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz auch diese umfassen kann [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Eine außergewöhnliche Notsituation liegt danach auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks” vor, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind; ebenso soll ein „Ereignis von positiver historischer Tragweite” wie die deutsche Wiedervereinigung, das einen erheblichen Finanzbedarf auslöst, einen Anwendungsfall bilden [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz überträgt diese Maßstäbe auf die Auslegung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG und stützt das Begriffsverständnis auf die Vorstellungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag, die den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 GG eingebracht haben [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].
II. Rechtsfolgen
98 Art. 115 GG eröffnet als notlagenspezifische Ausnahmeregelung der Schuldenbremse eine exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit; er ermöglicht den Ausgleich des Haushalts durch das Mittel der Nettokreditaufnahme, ohne dass unmittelbar eine Grenze der zulässigen Neuverschuldung vorgesehen wäre [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Eine relative sachliche Grenze folgt aus dem Erfordernis eines sachlichen Veranlassungszusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und Notsituation; diese Grenze soll eine grenzen- und maßstabslose Kreditaufnahme verhindern [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Weder eine Subsidiarität der Kreditaufnahme noch ein Grundsatz der haushaltsverfassungsrechtlichen Angemessenheit lässt sich der Vorschrift entnehmen; die Regelung der Tilgungsverpflichtung belegt zugleich, dass die Kreditaufnahme nicht nachrangig ist [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].
III. Verfahren und Zuständigkeit
99 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
100 Art. 115 GG ist als bundesrechtliche Parallelvorschrift zum landesrechtlichen Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV heranzuziehen; beide Normen bewegen sich im Ermächtigungsrahmen des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG und durchbrechen eine gewichtige Grundentscheidung des Haushaltsverfassungsrechts [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof zieht Art. 115 GG insoweit als systematischen Auslegungsmaßstab für die Landesnorm heran, insbesondere hinsichtlich des sachlichen Veranlassungszusammenhangs und der Tilgungsregelung [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22].
101 Die Ausnahmevorschrift des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG a.F. (nunmehr Satz 7) ist haushaltsrechtsspezifisch und nicht auf die Anwendungsfälle des Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt; sie kann bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz allerdings auch solche Fälle umfassen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].
102 Die Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG stehen im Zusammenhang mit der Bewertung der Bundesrepublik Deutschland als sicheren Schuldner und der Bestimmung eines risikolosen Basiszinssatzes [LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20].
V. Streitstand und offene Fragen
103 Das herangezogene Material eröffnet keinen erkennbaren Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu den Tatbestandsvoraussetzungen der „außergewöhnlichen Notsituation” [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG] und die Aussagen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur relativen sachlichen Grenze der Kreditaufnahme [VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22] stützen sich beide auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse; ein darüber hinausgehender Streitstand geht aus dem Material nicht hervor.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Kreditaufnahme trotz Überschreitung der Investitionsgrenze. Streit um 43,5 Mrd. € Kreditaufnahme bei 24,6 Mrd. € Investitionen; § 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2004 war mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Rang 1 — Corona-Kreditermächtigungen im EKF. Das BVerfG erklärte die Zuführung nicht genutzter Corona-Kreditermächtigungen (60 Mrd. Euro) an den EKF mit Art. 115 Abs. 2 GG für unvereinbar und nichtig.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert
- VerfGH Bayern, 15.07.2026 – Vf. 11-VIII-22 · Rang 2 — Haushaltsgesetz 2022 / Schuldenbremse. Das Gericht erklärte Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 wegen Verstoßes gegen die bayerische Schuldenbremse für nichtig; Art. 115 GG diente als Parallelmaßstab.
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG · Rang 3
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Barabfindung beim Squeeze-out. Streit um Barabfindung im Squeeze-out: Gericht setzte 1.754,71 € je Aktie fest und sah Art. 115 II GG als Stütze für risikofreie deutsche Staatsanleihen.
- LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23 · Rang 4 — Fabrikationsrisikodeckung. Die Klägerin verlangte Entschädigung aus der Fabrikationsrisikodeckung; das LG verneinte den Anspruch und sah darin eine auf Art. 115 GG gestützte Förderung.