Art. 115a GG
Wortlaut
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Abschnitt des Gesetzes: Verteidigungsfall.
Grundlage: 20 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 10 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2010–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 115a GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 20 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 115a GG — 0,00 % |
| Nennungen | 25 insgesamt, also 1,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 7 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2004 bis 2026 |
| Verlauf 2004–2026 | ▂▂▂▂▂▃▂▂█▄▂ — 1, 1, 1, 1, 1, 2, 1, 1, 7, 3, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 2 (10 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 7 (35 %) · Obergerichte: 10 (50 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (5 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 4
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
- Bundesgebiet — Rn. 6
- unmittelbar — Rn. 7
- droht — Rn. 8
- Verteidigungsfall — Rn. 9
- trifft — Rn. 10
- Bundestag — Rn. 11
- Zustimmung — Rn. 12
- erfolgt — Rn. 13
- Antrag — Rn. 14
- bedarf — Rn. 15
- Mehrheit — Rn. 16
- zwei — Rn. 17
- C. Absatz 1 — Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt … — Rn. 19
- I. Tatbestand — Rn. 20
- Rechtsfolgen — Rn. 21
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 115a Abs. 1 GG regelt die Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Bundestag und setzt damit den konstitutiven Parlamentsvorbehalt für die schicksalhafte politische Entscheidung über Krieg und Frieden fort; die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr als „Parlamentsheer“ in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Der Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a Abs. 1 GG ist der Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Zugleich bildet die Norm den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt dafür, dass der Schutz des freien Gewissens aus Art. 4 GG im Verteidigungsfall nicht unbeträchtliche Modifikationen erfährt [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Aus der Zuständigkeit des Bundestages für die Feststellung des Verteidigungsfalles folgt jedoch kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt des Bundestages für jede Verwendung der Bundeswehr im Inland [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2010: Das Bundesverfassungsgericht begründet die Linie, wonach Art. 115a Abs. 1 GG den Parlamentsvorbehalt für die Feststellung des Verteidigungsfalles festschreibt und als Ausdruck der Einfügung der Streitkräfte in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung zu verstehen ist; in der konkreten Prüfung eines Inlandseinsatzes der Bundeswehr verneint es, dass sich aus dieser Feststellungskompetenz ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für jede Verwendung der Bundeswehr im Inland ableiten lässt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
3 2025: Der Bundesgerichtshof legt seiner Entscheidung die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles als den Fall des mit Waffengewalt geführten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland zugrunde und verwendet die Norm als Anknüpfungspunkt dafür, dass der Gewissensschutz aus Art. 4 GG in dieser Lage Modifikationen erfährt; in der zu beurteilenden Auslieferungskonstellation dient dies der Bestimmung des Schutzniveaus der Gewissensfreiheit, wobei das Gericht davon ausgeht, dass das deutsche Verfassungsrecht den Gewissensschutz auch im Verteidigungsfall hohen Schranken unterwirft und insgesamt ein besonders weitgehendes Schutzniveau etabliert [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Eine Verschiebung der vom Bundesverfassungsgericht begründeten Linie zur fehlenden Ableitbarkeit eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts ist in dieser Entscheidung nicht erkennbar [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24; BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
III. Systematische Stellung
4 Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG wird in Abgrenzung zu Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG (Spannungsfall) und Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG (Rückrufrecht) herangezogen; die Regelungen zum Verteidigungsfall, zum Spannungsfall und das Rückrufrecht lassen sich nicht dahin generalisieren, dass auch Inlandsverwendungen der Bundeswehr mit geringerem Gefahrenpotenzial der Zustimmung des Deutschen Bundestages unterliegen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Ferner dient Art. 115a Abs. 1 GG als verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Modifikation des Gewissensschutzes, die einfachrechtlich durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG ausgestaltet wird [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
B. Begriffe des Wortlauts
5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 39 Stellen, davon 33 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesgebiet
6 Bundesgebiet ist das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG das Recht umfasst, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen [OVG NRW, 07.12.2021 – 5 A 2000/20]. Der Schutz des Bundesgebietes erfasst nicht nur die unmittelbaren Bundesgrenzen, sondern auch das anliegende Hinterland sowie den grenzüberschreitenden Verkehr auf den Flughäfen und Grenzbahnhöfen [OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14]. Für Art. 115a GG ist Bundesgebiet der räumliche Bezugspunkt des Angriffs mit Waffengewalt, der gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt wird [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
unmittelbar
7 Unmittelbar droht ein Angriff im Sinne des Art. 115a Abs. 1 GG, wenn er konkret bevorsteht und nicht nur als abstrakte Möglichkeit in Betracht kommt; die Rechtsprechung zum Verteidigungsfall greift allein die Angriffsvariante des Absatzes 1 Satz 1 auf und nicht die Alternative des unmittelbar drohenden Angriffs [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Der Begriff verlangt eine zeitliche und sachliche Nähe, wie sie auch in anderen grundgesetzlichen Zusammenhängen mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr ausgedrückt wird [VG München, 02.09.2026 – M 24 E 26.6301].
droht
8 Drohen setzt eine konkrete, nicht nur abstrakte Gefahr voraus, die als reale Möglichkeit eines Schadenseintritts zu verstehen ist [VG München, 02.09.2026 – M 24 E 26.6301]. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt vom Rang des betroffenen Rechtsguts ab; bei hochrangigen Schutzgütern genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit [VG Stuttgart, 08.06.2006 – 5 K 2106/06]. In Art. 115a Abs. 1 GG meint drohen die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines Angriffs mit Waffengewalt, die die Feststellung des Verteidigungsfalles rechtfertigt [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Verteidigungsfall
9 Verteidigungsfall ist der Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Die Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Bundestag knüpft historisch an die Kriegserklärung nach Art. 45 Abs. 2 WRV an und ordnet die Streitkräfte als Parlamentsheer in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung ein [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Aus der Zuständigkeit des Bundestages für die Feststellung des Verteidigungsfalles folgt kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt des Bundestages für jede Verwendung der Bundeswehr im Inland [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
trifft
10 Trifft meint in Art. 115a Abs. 1 GG die verbindliche Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]; die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Bundestag
11 Bundestag ist das Verfassungsorgan, dem die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages meint die gesetzliche Mitgliederzahl, wie sie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergibt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Der Bundestag ist als Parlamentsheer in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung eingefügt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
Zustimmung
12 Zustimmung meint in Art. 115a Abs. 1 GG die Mitwirkung des Bundesrates an der Feststellung des Verteidigungsfalles; die Feststellung trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates ist eine formelle Voraussetzung des Zustandekommens der Feststellung [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].
erfolgt
13 Erfolgt bezeichnet in Art. 115a Abs. 1 GG die formelle Ausübung der Feststellungskompetenz: Die Feststellung des Verteidigungsfalles erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Antrag
14 Antrag meint in Art. 115a Abs. 1 GG die formelle Voraussetzung, dass die Bundesregierung die Feststellung des Verteidigungsfalles beantragt; ohne Antrag der Bundesregierung erfolgt keine Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Bundestag [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
bedarf
15 Bedarf verweist in Art. 115a Abs. 1 GG auf das erforderliche Quorum: Die Feststellung des Verteidigungsfalles bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Mehrheit
16 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages meint die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, wie sie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergibt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. In Art. 115a Abs. 1 GG kumulieren beide Quoren: Erforderlich sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
zwei
17 Zwei ist in Art. 115a Abs. 1 GG Teil des Quorums von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, das für die Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Bundestag erforderlich ist; dieses Quorum muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreichen [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
18 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Feststellung, Waffengewalt, angegriffen, Angriff, Bundesrates, Bundesregierung.
C. Absatz 1 — Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt …
19 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
20 Art. 115a Abs. 1 GG regelt die Feststellung des Verteidigungsfalles. Der Verteidigungsfall ist der Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07; BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Norm als Fortsetzung der seit 1918 bestehenden Linie eines konstitutiven Parlamentsvorbehalts für die schicksalhafte politische Entscheidung über Krieg und Frieden [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Der Bundesgerichtshof entnimmt der Norm die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles und bestimmt ihn als den Fall des mit Waffengewalt geführten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, wobei er allein die Angriffsvariante des Absatzes 1 Satz 1 aufgreift und nicht die Alternative des unmittelbar drohenden Angriffs [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
II. Rechtsfolgen
21 Die Feststellung des Verteidigungsfalles trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Feststellungskompetenz des Bundestages ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts und der Einfügung der Streitkräfte in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung; die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als Parlamentsheer einzufügen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Aus der Zuständigkeit des Bundestages für die Feststellung des Verteidigungsfalles folgt jedoch kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt des Bundestages für jede Verwendung der Bundeswehr im Inland [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Im Verteidigungsfall erfährt der Schutz, den das Grundgesetz dem freien Gewissen des Einzelnen mit Art. 4 GG einräumt, nicht unbeträchtliche Modifikationen sowohl auf der Ebene der Verfassung als auch auf der Ebene des das Nähere regelnden einfachen Rechts [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Das Bundesverfassungsgericht wendet Art. 115a Abs. 1 GG nicht unmittelbar an, sondern prüft, ob sich aus der dort geregelten Feststellung des Verteidigungsfalles ein kompetenzschützender Gehalt des Art. 87a Abs. 2 GG ergibt; es verneint dies und folgert aus der Norm keinen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt für Inlandsverwendungen der Bundeswehr mit geringerem Gefahrenpotenzial [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Der Bundesgerichtshof verwendet die Norm im Rahmen der Bestimmung des Schutzniveaus der Gewissensfreiheit für eine Auslieferungskonstellation und hält fest, dass die deutsche verfassungsrechtliche Ordnung selbst im Verteidigungsfall den Gewissensschutz modifiziert, der Pflicht zur Beteiligung an der Sicherung der staatlichen Existenz mit Art. 4 Abs. 3 GG gleichwohl hohe Schranken entgegensetzt [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Die Feststellung des Verteidigungsfalles trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates; die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Das Bundesverfassungsgericht betont den konstitutiven Parlamentsvorbehalt und knüpft an Art. 45 Abs. 2 WRV sowie an Art. 59a Abs. 1 GG in der Fassung von 1956 an, der die schicksalhafte politische Entscheidung über Krieg und Frieden der obersten Vertretung des ganzen Volkes, mithin dem Deutschen Bundestag, übertrug und ihm die Feststellung des Eintritts des Verteidigungsfalles zuwies [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Das Bundesverfassungsgericht setzt Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG in Beziehung zu den Regelungen über den Spannungsfall in Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG und zum Rückrufrecht aus Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG; aus diesen Regelungen lässt sich nicht ableiten, dass auch Inlandsverwendungen der Bundeswehr der Zustimmung des Deutschen Bundestages unterliegen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Der Bundesgerichtshof stellt die Norm in den Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG als den das Nähere regelnden Normen für die Modifikation der Gewissensfreiheit im Verteidigungsfall [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof behandeln unterschiedliche Aspekte des Art. 115a Abs. 1 GG, ohne sich zu widersprechen: Das Bundesverfassungsgericht betont den Parlamentsvorbehalt und grenzt die Norm von einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt für Inlandsverwendungen ab [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]; der Bundesgerichtshof definiert den Verteidigungsfall und erörtert die Auswirkungen auf die Gewissensfreiheit [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Das Material enthält keine Aussage zu offenen Fragen; insbesondere schweigt es zur Alternative des unmittelbar drohenden Angriffs in Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert