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Der Praxiskommentar GG · 14 von 176

Art. 12 GG

Wortlaut
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 17.036 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 61 wurden ausgewählt, 45 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 12 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 17.036 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 12 GG — 2,56 %
Nennungen 41.712 insgesamt, also 2,4 je Entscheidung
Gerichte 350 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1959 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▆▅▄▅▇█▆▅▅▅▂ — 808, 854, 737, 652, 706, 1070, 1154, 957, 769, 787, 749, 277 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 1.055 (6 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2.931 (17 %) · Obergerichte: 7.536 (44 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5.437 (32 %) · Amtsgerichte: 53 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 24 (0 %)
Streitwert Median 6.286 € aus 4.242 von 17.036 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 17.269 €
Erfolgsbild In 2.173 von 7.360 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 30 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 17.036 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
    • Deutschen — Rn. 11
    • haben — Rn. 12
    • Recht — Rn. 13
    • Beruf — Rn. 14
    • frei — Rn. 15
    • wählen — Rn. 16
    • Berufsausübung — Rn. 17
    • Gesetz — Rn. 18
    • Grund — Rn. 19
    • geregelt — Rn. 20
    • bestimmten — Rn. 21
    • außer — Rn. 22
  • C. Absatz 1 — Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und … — Rn. 24
    • I. Schutzbereich — Rn. 25
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 25
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 26
      1. Eingriff — Rn. 29
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 32
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
  • D. Absatz 2 — Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im … — Rn. 42
    • I. Schutzbereich — Rn. 43
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 43
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 44
      1. Eingriff — Rn. 47
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 49
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 53
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 57
  • E. Absatz 3 — Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten … — Rn. 59
    • I. Schutzbereich — Rn. 60
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 60
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 61
      1. Eingriff — Rn. 62
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 63
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 64
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 65
  • F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 66
    • I. Schutzbereich — Rn. 67
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 67
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 68
      1. Eingriff — Rn. 69
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 70
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 71
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 72
  • G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 73

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet als einheitliches Grundrecht die freie Wahl und Ausübung des Berufs und schützt auch den Übergang zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]; geschützt ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, ohne Beschränkung auf einfachgesetzlich erlaubte Tätigkeiten [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01], auch zugunsten juristischer Personen über Art. 19 Abs. 3 GG [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterstellt die Berufsausübung einem Gesetzesvorbehalt, während Art. 12 Abs. 2 GG den Arbeitszwang außerhalb herkömmlicher allgemeiner Dienstleistungspflichten verbietet und dabei freiheitsschützende Funktion hat [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93; BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]; Art. 12 Abs. 3 GG erlaubt die Gefangenenarbeit als Zwangsarbeit im Rahmen gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung, solange die Vollzugsbehörden die Verantwortung behalten [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Die Norm begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz, unveränderten Lohn oder die Erhaltung einer Erstausbildung [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16; BVerfG, 08.07.2005 – 1 BvR 1078/05] und schützt keine vom Gesetzgeber grundrechtskonform als unerlaubt eingestufte Tätigkeit [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Zugleich hat Art. 12 Abs. 1 GG eine wirtschaftliche und eine persönlichkeitsbezogene Dimension [BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24]; die Arbeitspflicht nach Abs. 2 und 3 verlangt eine für Gefangene unmittelbar erkennbare, einen Gegenwertcharakter aufweisende Anerkennung der geleisteten Arbeit [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1995 bis 2002 bildete sich die Linie zu Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG heraus: [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93] begründete die freiheitsschützende Funktion von Abs. 2 und lehnte es ab, geschlechtsdifferenzierende Dienstpflichten fortzuschreiben; [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90] entwickelte Abs. 3 als Zulassung und zugleich Grenze der Gefangenenarbeitspflicht, [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01] bestätigte, dass hieraus keine bestimmte Vergütungsart folgt. [BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02] hielt an der Verfassungsmäßigkeit der nur Männer treffenden Wehrpflicht fest. Für das staatliche Informationshandeln begründete [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91] den Maßstab der objektiv berufsregelnden Tendenz.

3 2006 bis 2008 prägte die Rechtsprechung das Sportwetten- und Glücksspielrecht: [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01] begründete die Anforderungen an staatliche Wettmonopole und den weiten Berufsbegriff; [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08] bestätigte diese Linie für den Glücksspielstaatsvertrag und dehnte den Eingriffsbegriff auf mittelbare sowie faktische Beeinträchtigungen aus. [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07] konkretisierte für die BGH-Zulassung von Rechtsanwälten die Anforderungen an Berufsausübungsregelungen und das Bestimmtheitsgebot.

4 2012 bis 2021 verfeinerte die Rechtsprechung den Eingriffsmaßstab: [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R] verlangte eine berufsregelnde Tendenz des Gesetzes, [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16] bestätigte für Mitwirkungspflichten nach dem SGB II das Fehlen von Zwangsarbeit, [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16] verneinte einen Fortsetzungsanspruch unerlaubter Tätigkeiten. Für den öffentlichen Dienst vertrat [VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 – 1 K 3788/14] eine vollständige Verdrängung des Art. 12 GG durch Art. 33 Abs. 2 GG, während [VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140] später § 41 BeamtStG wieder unmittelbar an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG maß. In der Pandemie behandelten [OVG Niedersachsen, 27.04.2020 – 13 MN 98/20] und [VG Münster, 23.09.2021 – 5 K 938/20] Betriebsschließungen als gerechtfertigte Eingriffe zum Schutz von Leben und Gesundheit.

5 2023 bis 2026 verschärfte [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17] die menschenwürderechtlichen Anforderungen an die Anerkennung der Gefangenenarbeit. [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25] bestätigte den einheitlichen Schutz des Übergangs zwischen Ausübungsformen bei der vertragsärztlichen Tätigkeit, [BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24] konkretisierte die wirtschaftlich-persönlichkeitsbezogene Dimension für Heilpraktiker. Im anwaltlichen Berufsrecht setzten [BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26] und [BGH, 14.08.2026 – AnwZ (Brfg) 23/26] die Linie zur Verhältnismäßigkeit des Widerrufs wegen Vermögensverfalls fort.

III. Systematische Stellung

6 Die Berufsfreiheit wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen angewandt [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; OVG Niedersachsen, 27.04.2020 – 13 MN 98/20]; für ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten tritt Art. 2 Abs. 1 GG an die Stelle des Deutschengrundrechts [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Gegenüber Art. 33 Abs. 2 GG besteht nach einer Entscheidung vollständige Verdrängung im öffentlichen Dienst [VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 – 1 K 3788/14], während eine spätere Entscheidung beamtenrechtliche Tätigkeitsverbote an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG misst [VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140].

7 Im Verhältnis zu den Gleichheitsrechten ist Art. 12 Abs. 2 GG nicht geeignet, geschlechtsdifferenzierende Dienstpflichten zu rechtfertigen; diese müssen sich an Art. 3 Abs. 2 und 3 GG messen lassen [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93]. Art. 12 Abs. 3 GG steht gleichrangig neben Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 73 Nr. 1 GG [BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02]. In kontingentierten Märkten folgt aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung [VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14].

8 Gegenüber der Eigentumsgarantie wird Art. 12 Abs. 1 GG als vorrangig angesehen, wenn die Erwerbstätigkeit betroffen ist [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]; der Gewerbebetrieb ist kein eigenständiges Schutzgut des Art. 14 GG [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Art. 12 GG vermittelt kein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und ist vom Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu unterscheiden [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12; BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25].

9 Als Abwägungsgut tritt die Berufsfreiheit hinter Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei Pandemieschutzmaßnahmen [VG Münster, 23.09.2021 – 5 K 938/20; OVG Niedersachsen, 27.04.2020 – 13 MN 98/20], hinter Art. 20a GG bei Tierschutzbelangen [OVG Niedersachsen, 20.04.2016 – 11 LB 29/15] sowie neben Art. 1 Abs. 1 GG bei der Gefangenenarbeit zurück [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01; BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Art. 12 Abs. 2 GG begründet zusammen mit Art. 2 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht für einen Mindestschutz des Arbeitsverhältnisses [ArbG Bonn, 26.02.2025 – 4 Ca 1922/24]. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV kann die Anwendung des Art. 12 GG für kirchengerichtliche Verfahren verdrängen [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. Daneben bestehen Verbindungen zu Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 11 GG bei beruflich veranlassten Fahrtaufwendungen [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07] sowie zu Art. 8 Abs. 1 LV NRW und Art. 2 Abs. 1 GG bei der schulischen Bildung [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26].

B. Begriffe des Wortlauts

10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 79 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Deutschen

11 Art. 12 Abs. 1 GG beschränkt die Grundrechtsgewährleistung auf „Deutsche“ [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Die Präambel begrenzt die Grundrechte des Grundgesetzes nicht auf innerstaatliche Sachverhalte; ihre Bezugnahme auf das „Deutsche Volk in den Ländern“ ist nicht gebietsbezogen, sondern betont die Verantwortung des Deutschen Volkes in einem vereinten Europa und der Welt [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17]. Der Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wird bei Spätaussiedlern nicht durch den Aufnahmebescheid rechtsverbindlich festgestellt, sondern entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Art. 116 Abs. 2 GG knüpft allein an die „deutsche“ Staatsangehörigkeit (Satz 1) und einen Wohnsitz in „Deutschland“ (Satz 2) an [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19]. Ausländer ist nach § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist [OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22].

haben

12 „Haben“ begründet den subjektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG: Alle Deutschen sind Träger des Rechts auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, während die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Die Arbeitspflicht nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG steht in enger Beziehung zur Achtung der Menschenwürde [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Diese Belange haben Vorrang vor der ungehinderten Berufsausübungsfreiheit [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Ein eigenständiges soziales Gewicht haben verglichene Tätigkeiten erst, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung wesensmäßig unterscheiden [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07].

Recht

13 Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder unveränderten Arbeitslohn [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 GG vermitteln keinen Anspruch auf Erhalt einer Erstausbildung [BVerfG, 08.07.2005 – 1 BvR 1078/05]. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt als einheitliches Grundrecht das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben; sie schützt auch den Übergang zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]. Art. 12 GG gewährleistet – neben Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW und Art. 2 Abs. 1 GG – das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung, nicht aber die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Die Vergabe einer Konzession greift erheblich in die Berufsausübung der betroffenen Bewerber ein, sodass ihnen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zumindest ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht [VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14].

Beruf

14 Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist berührt, wenn eine bisher grundsätzlich zulässige gewerbliche Tätigkeit reglementiert oder verboten wird [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Die Forderung, der Steuerpflichtige müsse trotz bestehender Zwänge an seinen Arbeitsort ziehen, kann eine Einschränkung der von Art. 12 GG geschützten Berufswahlfreiheit bedeuten, weil sie den Steuerpflichtigen veranlassen kann, den Beruf oder den Arbeitgeber zu wechseln oder die Erwerbstätigkeit sogar einzustellen [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Für Berufe im öffentlichen Dienst verdrängt Art. 33 Abs. 2 GG als speziellere Regelung Art. 12 GG und gewährleistet den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung [VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 – 1 K 3788/14].

frei

15 Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung das Recht, einen Beruf frei zu wählen [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Die Berufsfreiheit gewährt als einheitliches Grundrecht das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]. Der Wohnort könne nicht regelmäßig frei gewählt werden, sodass die Berufswahlfreiheit auch dann berührt ist, wenn die Belastung über die Wahl des Wohnorts vermittelt wird [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Bei einem der Anstaltsgewalt unterworfenen Strafgefangenen, der der Arbeitspflicht nach Art 12 Abs 3 GG unterliegt, scheidet ein freier Austausch von Lohn und Arbeit aus [BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R]. Die Verwehrung einer Anstellungsgenehmigung schränkt die berufliche Betätigung und damit die freie Wahl zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs ein [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25].

wählen

16 Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, einen Beruf frei zu wählen [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen, ist Teil des Rechts auf Erziehung und Bildung, nicht aber die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Die Berufsfreiheit gewährt das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben, und schützt den Übergang zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25].

Berufsausübung

17 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden (Art 12 Abs 1 S 2 GG) [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Als Legitimation für Eingriffe in die Berufsausübung reichen im Regelfall vernünftige Erwägungen oder hinreichende Gründe des Gemeinwohls aus [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07]. Der Schutz greift jedoch nur, wenn die tatsächlichen Auswirkungen in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen; fehlt eine objektiv berufsregelnde oder wirtschaftslenkende Tendenz, scheidet eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG aus [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Die Vergabe einer Konzession greift erheblich in die Berufsausübung der betroffenen Bewerber ein [VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14]. Die anwaltliche Berufsausübung ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt; die Entscheidung über die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts kann den innerkirchlichen Bereich verlassen [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26].

Gesetz

18 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, wobei der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestandes abhängt und die Anforderungen umso strenger sind, je schwerer die Auswirkungen einer Regelung wiegen [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07]. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig [BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R]. Verneint man einen Eingriff, unterliegt die Maßnahme nicht dem Vorbehalt des Gesetzes; nimmt man einen Eingriff in die Berufsfreiheit an, ist die verfassungsrechtliche Regelung der Aufgaben und Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit als Ermächtigungsnorm anzusehen [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

Grund

19 Der Begriff „Grund“ ist Teil des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Eine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung wird im vorliegenden Material nicht erörtert.

geregelt

20 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden (Art 12 Abs 1 S 2 GG) [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geregelte Untersagung einer Tätigkeit ist eine Berufsausübungsregelung, die im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags bleibt [VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140]. Die in § 48 Abs 1 BMV-Ä geregelte Feststellung eines sonstigen Schadens zu Lasten des Vertragsarztes greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG ein [BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R]. Die Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist gesetzlich hinreichend bestimmt geregelt [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07].

bestimmten

21 Art. 12 Abs. 2 GG verbietet den Zwang zu einer bestimmten Arbeit außerhalb einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder unveränderten Arbeitslohn [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform ist nicht geschützt [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Art. 12 Abs. 3 GG verlangt für die danach zulässige Arbeit nicht, dass sie allein durch ein finanzielles Arbeitsentgelt anerkannt wird; eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01].

außer

22 „Außer“ kennzeichnet in Art. 12 Abs. 2 GG die einzige Ausnahme vom Verbot des Arbeitszwangs: die herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Weitergehende Aussagen zu diesem Begriff sind dem Material nicht zu entnehmen.

23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Niemand, gezwungen, Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte, Arbeit, Rahmen.

C. Absatz 1 — Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und …

24 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

25 Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt Deutsche; die Beschränkung des persönlichen Schutzbereichs wird durch die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV zurückgedrängt [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen, soweit die Tätigkeit ihren Erwerbszwecken dient [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Für ausländische juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls die Berufsfreiheit in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. In solchen Fällen beruht der verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch auf Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].

2. Sachlicher Schutzbereich

26 Art. 12 Abs. 1 GG gewährt als einheitliches Grundrecht das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]. Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01; BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]. Geschützt sind selbständige wie unselbständige berufliche Tätigkeiten [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]; auch der Übergang zwischen unterschiedlichen Ausübungsformen desselben Berufs ist umfasst [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]. Die freiberufliche Tätigkeit als freipraktizierender Arzt fällt ebenso in den Schutzbereich [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25] wie das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten mit festen Gewinnquoten [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Die Berufsfreiheit besitzt eine wirtschaftliche sowie eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab [BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24].

27 Der Schutzbereich ist nicht auf einfachgesetzlich erlaubte Tätigkeiten beschränkt; eine Ausgrenzung kommt allenfalls bei Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach wegen ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit verboten sind [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Ebenso wenig folgt aus einer gesetzlichen Monopolisierung, dass eine Tätigkeit von vornherein vom Schutzbereich ausgeschlossen wäre [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Jedoch schützt die Berufsfreiheit keine Tätigkeiten, die der Gesetzgeber grundrechtskonform als unerlaubt eingestuft hat; ein Anspruch, eine unerlaubte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen, lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht herleiten [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16].

28 Der Schutzbereich umfasst die Freiheit vor staatlichen Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz, auch wenn die Beeinträchtigung faktisch oder mittelbar eintritt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Art. 12 Abs. 1 GG schützt jedoch keine gewerbliche Betätigung, die rechtmäßigerweise verboten ist [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. An einer eingriffsgleichen Wirkung fehlt es, wenn mittelbare Folgen bloßer Reflex einer gesetzlichen Regelung sind [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08].

II. Eingriff

29 Ein Eingriff liegt vor, wenn der Betroffene seinen Beruf teilweise nicht mehr in der von ihm gewünschten Art und Weise ausüben kann [BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24]. Als Eingriffe gelten nicht nur unmittelbare Verbote, sondern auch Erlaubnisvorbehalte, durch die das Tätigwerden an das Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis geknüpft wird, sowie Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Ebenso sind faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen umfasst, wenn diese in Zielsetzung und Wirkungen rechtlichen Eingriffen gleichkommen [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Der Eingriffscharakter setzt eine objektiv berufsregelnde Tendenz voraus; eine bloß nachteilige Betroffenheit eines Einzelnen genügt nicht [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Auch durch schlicht-hoheitliches Handeln kann eine mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung entstehen, wenn sie als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

30 Als Eingriff anerkannt wurde das Internet-Vermittlungsverbot für Glücksspiele [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08], ein Konzessionssystem für Sportwetten [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15], der Arztvorbehalt für Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte mit objektiv berufsregelnder Tendenz [BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24], die Verwehrung einer Anstellungsgenehmigung für Vertragsärzte [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25], die Untersagungsverfügung gegen einen Ruhestandsbeamten [VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140], eine behördliche Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB unter Unternehmensnennung [VG München, 03.09.2026 – M 26a E 26.6611] sowie die gezielte behördliche Anweisung an Plattformbetreiber, ein Produkt zu löschen [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 18/26].

31 Demgegenüber verneint wurde ein Eingriff bei marktbezogenen Informationen des Staates, die ohne Verzerrung der Marktverhältnisse erfolgen und bei denen die Anforderungen an Richtigkeit und Sachlichkeit gewahrt sind [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]; so bei der Veröffentlichung einer Liste DEG-haltiger Weine durch den Bundesgesundheitsminister: Die betroffenen Abfüller machten eine nachhaltige Einwirkung auf ihre Wettbewerbsposition geltend, doch verneinte wie schon das Bundesverwaltungsgericht auch das Bundesverfassungsgericht einen Eingriff und wies die Verfassungsbeschwerden zurück [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und nicht gegen Werturteile, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens dadurch nachteilig beeinflusst wird [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Im Falle eines Haltungs- und Betreuungsverbots gegen einen Rinderhalter wurde die Norm als abwägungserheblicher Belang, nicht als Schranke für das Verbot herangezogen [OVG Niedersachsen, 20.04.2016 – 11 LB 29/15].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

32 Ein Eingriff in die Berufsfreiheit hat Bestand, wenn er auf einer kompetenzgemäß erlassenen gesetzlichen Grundlage beruht, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Für Beschränkungen der Berufswahlfreiheit durch objektive Berufszulassungsbedingungen gilt ein strenger Maßstab: sie sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Kommt eine Berufsausübungsregelung einer objektiven Zugangsregelung nahe, müssen die Allgemeininteressen so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung verdienen [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01].

33 Ein staatliches Sportwettenmonopol ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist; hierfür bedarf es hinreichender gesetzlicher Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung des Ziels, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Dagegen wurden die Eingriffe durch das Internet-Vermittlungsverbot, die Erlaubnispflichten und die Werbebeschränkungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag als gerechtfertigt angesehen, weil die Regelungen auf kompetenzgemäßer Grundlage beruhen, durch hinreichende Gemeinwohlgründe getragen sind und verhältnismäßig ausgestaltet wurden [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Bei der Bestimmung von Geeignetheit und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Erwägungen offensichtlich fehlsam sind [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16].

34 Als gerechtfertigt anerkannt wurden der Arztvorbehalt für Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte [BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24], die strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut [BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26; BGH, 14.08.2026 – AnwZ (Brfg) 23/26], die Untersagung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zur Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes [VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140], die Veröffentlichung von Lebensmittelrechtsverstößen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB durch Selbstveranlassung und Öffentlichkeitsbezug [VG München, 03.09.2026 – M 26a E 26.6611] sowie die Begrenzung von Krankenhausstandorten zur Sicherung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenversorgung und sozial tragbarer Kosten [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Auch das umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot gegen einen Rinderhalter wurde als verhältnismäßig angesehen, weil die wirtschaftlichen Interessen des Halters hinter den Tierschutzbelangen des Art. 20a GG zurücktreten müssen [OVG Niedersachsen, 20.04.2016 – 11 LB 29/15]. Die Verwehrung der Anstellungsgenehmigung eines Arztes in der vertragsärztlichen Versorgung war angesichts gewichtiger Gemeinwohlbelange nicht unverhältnismäßig [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25].

35 Für staatliches Informationshandeln gilt, dass marktbezogene Informationen den Schutzbereich nicht beeinträchtigen, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben erfolgt; verfassungsrechtlich erheblich sind das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe, die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie Richtigkeit und Sachlichkeit der Information [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

36 Die Berufsfreiheit wird in die bei Eingriffen in den offenen Tatbestand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung als möglicherweise grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen eingestellt [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Ein eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG bildet der Gewerbebetrieb nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bisher nicht [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Neben der Berufsfreiheit kommt die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt, nicht aber, wenn eine bisher grundsätzlich zulässige gewerbliche Tätigkeit reglementiert wird [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Art. 12 Abs. 1 GG ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs in seiner Einbettung in die Gesamtheit der Verfassungsbestimmungen zu berücksichtigen, weil er mit der gleichfalls verfassungsrechtlich verankerten Befugnis der Regierung zur verantwortlichen Leitung des Staates kollidieren kann [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

37 Im Konflikt mit Tierschutzbelangen nach Art. 20a GG müssen wirtschaftliche Interessen des Tierhalters aus Art. 12 Abs. 1 GG zurücktreten [OVG Niedersachsen, 20.04.2016 – 11 LB 29/15]. Ein Tätigkeitsverbot nach § 41 BeamtStG aus Gründen der Integrität des öffentlichen Dienstes wird zurückgeführt auf die in Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG statuierten institutionellen Garantien und Schutznormen [VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140]. Für die vertragsärztliche Tätigkeit steht Art. 12 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit den Vorgaben des Vertragsarztrechts; die Verwehrung einer Anstellungsgenehmigung nach § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte betrifft die Berufsfreiheit als Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Vertragsarztes als Arbeitgeber [BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25]. Art. 12 Abs. 1 GG ist neben Art. 136 Abs. 1 WRV einzuordnen, wonach die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. Die Begrenzung der Zahl der Krankenhausstandorte ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen; die regionale Verteilung muss durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sein, die Vorrang vor der ungehinderten Berufsausübungsfreiheit haben, insbesondere die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenversorgung der Bevölkerung und die sozial tragbaren Krankenhauskosten, letzteres wegen der Auswirkungen auf die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Für die unionsrechtlich determinierte Tätigkeit eines Sportwettenanbieters wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG durch die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV überlagert [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Die Grundrechtsfähigkeit bei ausländischen juristischen Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat wird über Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt, der als Auffanggrundrecht die Berufsfreiheit sichert [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].

V. Streitstand und offene Fragen

38 Das herangezogene Material weist Widersprüche bei der Bestimmung der Eingriffsqualität staatlicher Veröffentlichungen auf. Während das Bundesverwaltungsgericht in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren eine nachhaltige Einwirkung auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Wettbewerbsposition ausreichen ließ und die Eingriffsqualität auch bei fehlender Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Weine nicht entfallen ließ [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91], verneinte das Oberverwaltungsgericht im selben Verfahren eine objektiv berufsregelnde oder wirtschaftslenkende Tendenz [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass marktbezogene Informationen ohne Verzerrung der Marktverhältnisse den Gewährleistungsbereich nicht beeinträchtigen, soweit die Anforderungen an Richtigkeit und Sachlichkeit gewahrt sind [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]; es verneinte im Ergebnis einen Eingriff [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Demgegenüber anerkannte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einen Eingriff durch die Veröffentlichung [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber auch fest, dass eine bloß tatsächliche und mittelbare Betroffenheit durch schlicht-hoheitliches Handeln einen Grundrechtseingriff bedeuten kann, wenn sie als voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91], und ließ damit die Tür für eine Eingriffsqualität in künftigen Fällen offen, in denen die Einwirkung schwer wiegt.

39 Das Verhältnis zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bleibt offen: Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Vertretung vor kirchlichen Gerichten entgegen der Rüge des Beschwerdeführers dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften zu, aber es bedürfte näherer Prüfung, ob dies auch für die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche gilt, deren Gehalt über den rein innerkirchlichen Bereich hinausweist [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. Ob § 14 Abs. 2 Satz 2 VwGG.EKD mit Rücksicht auf die Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst sein könnte, wird angeschnitten, aber nicht entschieden [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26].

40 Offen bleibt ferner, ob ein aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Konkurrenzschutz folgendes Recht besteht, eine eigene Tätigkeit bis zum Einschreiten auch gegen einen Konkurrenten fortzusetzen, wenn dieser erst später mit einer Untersagungsverfügung überzogen wird, obwohl die Voraussetzungen schon vorher vorlagen [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Das Bundesverwaltungsgericht verneint dies ausdrücklich und sieht auch kein behördliches Eingriffskonzept vor [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Ob dies auch unter dem Aspekt des Konkurrenzschutzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in künftigen Konstellationen anders zu beurteilen wäre, ist den Gründen nicht zu entnehmen.

41 Für die Titelseite: Einige Entscheidungen sind noch nicht mit Anwendung verbunden, weil die Verdichtung kein Anwendungsfeld ausweist: [BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25] und [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 18/26] weisen keine Anwendung auf; [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26] weist eine Anwendung aus, die jedoch die Zuordnung zu Art. 12 Abs. 1 GG nicht inhaltlich bestätigt, sondern die Unzulässigkeit der Rüge wegen fehlender Begründung feststellt. Die aufgeworfene Frage nach der Abgrenzung von Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist für die Praxis deshalb nicht im Sinne eines gefestigten Rechtssatzes gesichert.

D. Absatz 2 — Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im …

42 12 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

43 Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 GG auf „niemanden“ und damit auf jede natürliche Person. Als Träger des Grundrechts treten in der vorliegenden Rechtsprechung auf: Arbeitnehmer [ArbG Bonn, 26.02.2025 – 4 Ca 1922/24], Straßenanlieger, die zu Reinigungs-, Räum- und Streupflichten herangezogen werden [VGH Baden-Württ., 10.11.2015 – 5 S 2590/13], Apotheker [BSG, 26.02.2014 – B 1 KR 45/13 B] sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die Mitwirkungspflichten erfüllen müssen [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Gefangene unterfallen für die Arbeitspflicht im Strafvollzug der spezielleren Regelung des Art. 12 Abs. 3 GG, die Art. 12 Abs. 2 GG insoweit verdrängt [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]; die Arbeitspflicht steht aber in enger Beziehung zu Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG gemeinsam [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17].

2. Sachlicher Schutzbereich

44 Art. 12 Abs. 2 GG verbietet den Zwang zu einer bestimmten Arbeit [BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R]. Das Verbot greift nicht ein, wenn die auferlegte Pflicht nicht höchstpersönlich zu leisten ist, sondern ihrem Inhalt nach auch durch Dritte erfüllt werden kann; die Pflichtenbindung trifft den Betroffenen dann nur als Inhaber der Sachherrschaft, nicht als Arbeitskraft [VGH Baden-Württ., 10.11.2015 – 5 S 2590/13]. Wer sich auf eine Verletzung des Art. 12 Abs. 2 GG beruft, muss den Schutzbereich dieser Vorschrift aufzeigen [BSG, 26.02.2014 – B 1 KR 45/13 B].

45 Die Ausnahme der herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht ist eng zu verstehen: Die „Herkömmlichkeit“ bezieht sich in erster Linie auf die Art des Dienstes und allenfalls in zweiter Linie auf den Kreis der Pflichtigen [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93]. Das Merkmal „allgemein“ und „für alle gleich“ ist auch dann noch erfüllt, wenn die Dienstleistungspflicht auf Männer bestimmter Jahrgänge beschränkt wird [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93]. Arbeitszwang und Zwangsarbeit sind ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG) [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07].

46 Die Arbeitspflicht des Strafgefangenen nach § 41 Abs. 1 StVollzG ist über Art. 12 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich zugelassen; Zwangsarbeit ist im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nur in Einrichtungen oder bei Verrichtungen zulässig, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung behalten [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Die Arbeitspflicht nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG steht in enger Beziehung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Art. 12 Abs. 2 GG hat freiheitsschützende Funktion [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93].

II. Eingriff

47 Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 2 GG liegt vor, wenn eine Erweiterung des Direktionsrechts den Arbeitnehmer verpflichtet, an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken [ArbG Bonn, 26.02.2025 – 4 Ca 1922/24]. Kein Eingriff ist gegeben, wenn die Pflicht nicht höchstpersönlich erfüllt werden muss; die Heranziehung von Straßenanliegern zu Reinigungs-, Räum- und Streupflichten berührt Art. 12 Abs. 2 GG daher nicht, weil der Anlieger die Arbeiten durch Dritte ausführen lassen kann [VGH Baden-Württ., 10.11.2015 – 5 S 2590/13].

48 Mitwirkungspflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II, die Leistungsberechtigte auf die eigenständige Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit verweisen, verstoßen nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit, solange keine unnötig beschwerliche oder gar schikanöse Tätigkeit verlangt wird [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Eine gesetzliche Arbeitspflicht für Strafgefangene ist über Art. 12 Abs. 3 GG und nicht als verbotene Zwangsarbeit zu qualifizieren, weil sie im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung erfolgt und die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Vollzugsbehörde gewahrt bleibt [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

49 Die Ausnahme der herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht rechtfertigt Dienstpflichten nur unter engen Voraussetzungen. Art. 12 Abs. 2 GG rechtfertigt keine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen; er gebietet nicht, an das Geschlecht anknüpfende Dienstpflichten auf Männer zu beschränken, und kommt nicht die Wirkung zu, herkömmliche, mit Art. 3 Abs. 3 GG nicht zu vereinbarende Differenzierungen für immer fortzuschreiben [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93]. Auch herkömmliche Dienstpflichten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG müssen sich an der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 3 Abs. 2 GG messen lassen; eine erheblich größere Bevölkerungsgruppe darf nicht mit einer Abgabepflicht für nicht geleisteten Feuerwehrdienst belastet werden, als überhaupt für die Dienstverpflichtung in Betracht kommt [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93].

50 Die Heranziehung von Straßenanliegern zu Reinigungs-, Räum- und Streupflichten ist mit Art. 12 Abs. 2 GG vereinbar, weil die betroffenen Grundstückseigentümer diese Pflichten nicht persönlich erfüllen müssen, sondern sich hierzu Dritter bedienen können [VGH Baden-Württ., 10.11.2015 – 5 S 2590/13].

51 Für die Arbeitspflicht des Strafgefangenen gilt: Die gesetzliche Arbeitspflicht ist verfassungsrechtlich zugelassen, weil sie nur in Einrichtungen oder bei Verrichtungen erfolgt, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung behalten; die Arbeitspflicht gilt auch für Sicherungsverwahrte [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Die Anerkennung der geleisteten Arbeit muss einen Gegenwertcharakter haben, der für die Gefangenen unmittelbar erkennbar ist; weder Art. 1 Abs. 1 GG allein noch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 GG gebietet es, Arbeit allein durch ein Arbeitsentgelt anzuerkennen. Die Anerkennung kann auch durch nicht monetäre Gegenleistungen erfolgen, muss aber einen greifbaren Vorteil vermitteln [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17].

52 Bei prüfungsrechtlichen Sanktionsnormen sind auch ohne ausdrückliche Regelung mildere Sanktionen in Betracht zu ziehen; die Erklärung des Nichtbestehens einer berufsbezogenen Prüfung ist mit Blick auf ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die Berufsfreiheit an der Verhältnismäßigkeit zu messen, und Sanktionsnormen unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 2 GG strengen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit [OLG Hamm, 25.03.2026 – 11 U 217/24]. Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Beschäftigungsanspruchs durch eine Erweiterung des Direktionsrechts fehlt, wenn keine Ermächtigung der Betriebsparteien besteht; aus Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG folgt eine staatliche Schutzpflicht auf einen unverzichtbaren Mindestschutz des Arbeitsverhältnisses [ArbG Bonn, 26.02.2025 – 4 Ca 1922/24].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

53 Art. 12 Abs. 2 GG steht in enger Verbindung zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG: Herkömmliche Dienstpflichten müssen sich an Art. 3 Abs. 2 GG messen lassen, und Art. 12 Abs. 2 GG rechtfertigt keine an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93].

54 Mit Art. 1 Abs. 1 GG verbindet sich Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG über die Anerkennung der Arbeitsleistung: Die Arbeitspflicht steht in enger Beziehung zur Menschenwürde, und die Anerkennung muss einen erkennbaren Gegenwertcharakter haben [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Art. 12 Abs. 1 GG enthält gegenläufige Grundrechtspositionen beider Arbeitsvertragsparteien; aus Art. 12 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG folgt eine staatliche Schutzpflicht auf einen unverzichtbaren Mindestschutz des Arbeitsverhältnisses [ArbG Bonn, 26.02.2025 – 4 Ca 1922/24].

55 Für Gefangene ist Art. 12 Abs. 3 GG die speziellere Regelung gegenüber Art. 12 Abs. 2 GG: Zwangsarbeit ist nur zulässig, solange die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Vollzugsbehörde gewahrt bleibt [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Im öffentlichen Dienst verdrängt Art. 33 Abs. 2 GG als speziellere Regelung Art. 12 GG vollständig [VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 – 1 K 3788/14]. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 GG vermitteln keinen Anspruch auf Erhalt einer Erstausbildung [BVerfG, 08.07.2005 – 1 BvR 1078/05].

56 Im Rahmen der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verbietet Art. 12 Abs. 2 und 3 GG Arbeitszwang und Zwangsarbeit als vom Grundgesetz ausdrücklich ausgeschlossene Folgen gesetzgeberischer Regelungen [BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07].

V. Streitstand und offene Fragen

57 Das Bundesverfassungsgericht weicht in [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93] von seiner früheren Rechtsprechung ab: Die früher ergangenen Entscheidungen zur Feuerwehrabgabe hatten Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht geprüft und die Beschränkung auf Männer als mit Art. 12 Abs. 2 GG vereinbar angesehen; [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93] zieht nunmehr Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als Maßstab heran und verneint die Vereinbarkeit einer geschlechtsspezifischen Beschränkung [BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93].

58 Die Heranziehung des bundesverfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 12 Abs. 2 GG für Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionsnormen berufsbezogener Prüfungen wird in [OLG Hamm, 25.03.2026 – 11 U 217/24] referiert, ohne dass eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage ersichtlich ist. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine offenen Widersprüche.

E. Absatz 3 — Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten …

59 13 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

60 Geschützt sind natürliche Personen, die einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Norm ist als verfassungsrechtliche Grundlage der Arbeitspflicht auf Strafgefangene angewandt worden [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90; BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R] und gilt auch für Sicherungsverwahrte, für die gemäß § 130 StVollzG die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anwendbar sind [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Im Maßregelvollzug besteht anders als im Strafvollzug keine allgemeine Arbeitspflicht, sodass Art. 12 Abs. 3 GG dort nicht als Grundlage einer Arbeitspflicht herangezogen wird; eine im Maßregelvollzug verrichtete arbeitstherapeutische Tätigkeit erfüllt gleichwohl nicht die Merkmale eines freien Austauschverhältnisses [BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R]. Für juristische Personen enthält das herangezogene Material keine Aussage zum persönlichen Schutzbereich des Art. 12 Abs. 3 GG.

2. Sachlicher Schutzbereich

61 Art. 12 Abs. 3 GG lässt Zwangsarbeit im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nur in Einrichtungen oder bei Verrichtungen zu, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten; die gesetzliche Arbeitspflicht des Strafgefangenen (§ 41 Abs. 1 StVollzG) ist damit verfassungsrechtlich zugelassen [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Art. 12 Abs. 3 GG gestattet die Zwangsarbeit, verlangt aber für die danach zulässige Arbeit nicht, dass sie allein durch ein finanzielles Arbeitsentgelt anerkannt wird; auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt aus Art. 12 Abs. 3 GG keine verfassungsrechtliche Vorgabe einer bestimmten Art der Arbeitsentlohnung [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01]. Aus der engen Beziehung zwischen der Arbeitspflicht nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde folgt jedoch, dass die Anerkennung der geleisteten Arbeit einen Gegenwertcharakter für die Arbeit haben muss, der auch für die Gefangenen unmittelbar erkennbar ist [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Unterliegt ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener der Arbeitspflicht, so scheidet ein freier Austausch von Lohn und Arbeit aus, wie ihn eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt; frei gewählt ist hingegen die Arbeit von Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben [BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R]. Ein Zustimmungserfordernis für die Beschäftigung in einem Unternehmerbetrieb folgt aus Art. 12 Abs. 3 GG nicht; die Arbeitszuweisung wird nicht schon durch die Nichtbeachtung eines solchen Erfordernisses willkürlich [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90].

II. Eingriff

62 Die durch Art. 12 Abs. 3 GG zugelassene Arbeitspflicht stellt keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, sondern ist als verfassungsrechtlich zugelassene Zwangsarbeit zu behandeln [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Die Zulässigkeit der Zwangsarbeit ist jedoch an die Wahrung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden für den Gefangenen gebunden; außerhalb dieses Rahmens wäre sie nicht gedeckt [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Weitergehende Aussagen der herangezogenen Entscheidungen zu einem eigenständigen Eingriffsbegriff im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 3 GG enthält das Material nicht.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

63 Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zulassung von Zwangsarbeit liegt darin, dass diese nur in Einrichtungen oder bei Verrichtungen erfolgen darf, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Gefangenen behalten; die Norm wird damit als Erlaubnisnorm und zugleich als Grenze dieser Erlaubnis verstanden [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90]. Für die Ausgestaltung der zulässigen Pflichtarbeit verlangt Art. 12 Abs. 3 GG keine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung; der Gesetzgeber ist nicht gehindert, neben oder anstelle eines Lohns in Geld andere Formen der Anerkennung vorzusehen, etwa den Aufbau einer sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft, Hilfen zur Schuldentilgung oder – soweit general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen – die Verkürzung oder sonstige Erleichterung der Haftzeit („good time“) [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01]. Die Anerkennung der geleisteten Arbeit muss aber einen für die Gefangenen unmittelbar erkennbaren Gegenwertcharakter haben, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass Gefangene zu Objekten staatlicher Gewalt degradiert würden; die Art der Anerkennung muss geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt keinen Verfassungsverstoß dar, weil Art. 73 Nr. 1 GG und Art. 12 Abs. 3 GG gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG haben [BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

64 Art. 12 Abs. 3 GG wird vom Bundesverfassungsgericht in enger Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausgelegt: Gesetzliche Entgeltvorgaben für die Gefangenenarbeit können den Zielen dieser Grundrechte Rechnung tragen, ohne dass daraus eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung folgt [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01; BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Die Arbeitspflicht steht zugleich in enger Beziehung zur Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG; aus ihr folgen die Anforderungen an den erkennbaren Gegenwertcharakter der Anerkennung [BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Im Verhältnis zum allgemeinen Gleichheitssatz wird Art. 12 Abs. 3 GG als Norm gleichen verfassungsrechtlichen Rangs wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG angesehen; daraus folgt, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht und die damit verbundene Belastung des Art. 12 GG keinen Verfassungsverstoß begründen [BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02]. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung dient Art. 12 Abs. 3 GG als Grundlage der Arbeitspflicht und begründet die Abgrenzung zur frei gewählten Beschäftigung, insbesondere zur Arbeit von Freigängern [BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R]. Eine ausdrückliche Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG als Schutz der frei gewählten beruflichen Betätigung enthalten die unmittelbar zu Art. 12 Abs. 3 GG ergangenen Entscheidungen nicht.

V. Streitstand und offene Fragen

65 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Einigkeit besteht darüber, dass Art. 12 Abs. 3 GG die Arbeitspflicht des Strafgefangenen verfassungsrechtlich zulässt [BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90] und kein bestimmtes Vergütungsmodell vorschreibt [BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01; BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17]. Auch die Ranggleichheit mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG im Zusammenhang mit der Wehrpflicht ist ohne Gegenstimme festgehalten [BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02]. Offene Fragen, etwa zu einem über die genannten Grenzen hinausgehenden Regelungsgehalt des Art. 12 Abs. 3 GG oder zu dessen persönlichem Schutzbereich für juristische Personen, werden im vorliegenden Material nicht behandelt.

F. Verweise ohne Absatzangabe

66 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

67 Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zum persönlichen Schutzbereich des Art. 12 GG.

2. Sachlicher Schutzbereich

68 Die Berufswahlfreiheit umfasst auch die Freiheit, den Wohnort nicht an den Arbeitsort verlegen zu müssen; eine Forderung, der Steuerpflichtige müsse trotz bestehender Zwänge an seinen Arbeitsort ziehen, kann die Berufswahlfreiheit beeinträchtigen, wobei als Begrenzungen der Wahlfreiheit Wohnungsmarkt, finanzielle Verhältnisse, familiäre Bedürfnisse und andere Zwänge benannt werden [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Die Berufsausübungsfreiheit wird durch die Vergabe einer Konzession in einem kontingentierten Markt berührt, weil sich in der Auswahlentscheidung die subjektiven Rechte der Bewerber bündeln [VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14]. Art. 12 GG gewährleistet – neben Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW und Art. 2 Abs. 1 GG – das Recht auf Erziehung und Bildung mit Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und freier Wahl des Bildungswegs einschließlich der Schulform, nicht aber der freien Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26].

II. Eingriff

69 Die Forderung, der Steuerpflichtige müsse trotz bestehender Zwänge an seinen Arbeitsort ziehen, kann eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit bedeuten [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Ein erheblicher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit liegt in der Vergabe einer Konzession in einem kontingentierten Markt; angewendet wurde dies auf den Eilantrag ausgeschiedener Bewerber gegen ein Auswahlverfahren nach § 4b Abs. 1 GlÄndStV [VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14]. Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen mit Dauerwirkung greifen tief in die Berufsfreiheit ein, vermitteln aber kein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; angewendet wurde dies auf die Untersagung unerlaubter Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. Die Ablehnung der Aufnahme in eine bestimmte Schule innerhalb derselben Schulform stellt keinen Eingriff in die Garantie der Schulformwahl dar; angewendet wurde dies auf die begehrte vorläufige Aufnahme in eine katholische Grundschule, bei der der Zugang zum öffentlichen Bildungswesen und die Schulformwahl durch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW gesichert waren [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Die Verdichtung zu [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88] enthält keinen eigenen tragenden Satz des Gerichts zu Eingriffen in Art. 12 GG, sondern nur das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur erdrosselnden Wirkung einer Grundwasserabgabe [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

70 Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen an Eingriffe in Art. 12 GG.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

71 Art. 12 Abs. 1 GG wird in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG angewendet, um bei kontingentierten Märkten einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Auswahlverfahren zu begründen [VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14]. Art. 12 GG wird neben Art. 11 GG und Art. 6 Abs. 1 GG herangezogen, wenn steuerliche Belastungen über die Wahl des Wohnorts vermittelt werden und familiäre Gründe eine größere Entfernung zur Arbeitsstätte bedingen [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Art. 12 GG wird von Art. 19 Abs. 4 GG abgegrenzt: Ein tiefgreifender Eingriff in die Berufsfreiheit begründet für sich genommen kein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil die Garantie effektiven Rechtsschutzes keine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen hinaus rechtfertigt [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. Art. 12 GG wird als Teilgewährleistung eines umfassenderen Rechts auf Erziehung und Bildung neben Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW verstanden [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26].

V. Streitstand und offene Fragen

72 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Die Verdichtung zu [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88] enthält keinen eigenen tragenden Satz des Gerichts, sondern nur das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sodass zu diesem Komplex keine gesicherte Aussage möglich ist [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88]. Im Übrigen enthält das Material keine offenen Fragen oder kontroverse Diskussionen zu Art. 12 GG.

G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

73 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

74 Das Verwaltungsgericht Freiburg sah die Tätigkeit als Architektin im Praktikum als an die Berufsausübungsregelungen des Architektengesetzes gebunden an, weil die Klägerin in Ausübung ihrer freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) den Beruf der Architektin anstrebte und daher den Berufsausübungsregelungen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterlag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Tätigkeit als Architektin im Praktikum selbst eine Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist und nicht nur eine der Berufsausübungsregelung unterliegende Ausbildung. [BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25; VG Freiburg, 27.09.2023 – 6 K 1721/22]

75 Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die landesgesetzliche Regelung für mit Art. 12 GG vereinbar, soweit es um den Ausschluss von männlichen Bewerbern geht, und verlangte für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, andere Rechtfertigungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht erkennt einen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht weiblicher Personen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG an, den es jedoch als angemessen und damit gerechtfertigt ansieht. [BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 214/23; LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22]

76 Das Hessische Landessozialgericht vertrat, dass die §§ 23, 24 Hessisches Heilberufsgesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar seien, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme am Notdienst und die Befreiungsbedingungen nicht in den Grundzügen selbst festgelegt habe. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Regelungen gerechtfertigte Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen und weder die Berufsfreiheit noch der Gesetzesvorbehalt der verpflichtenden Heranziehung entgegenstehen. [BSG, 25.10.2023 – B 6 KA 16/22 R; SG Marburg, 08.06.2020 – S 12 KA 304/19]

77 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Art. 12 Abs. 1 GG herangezogen, um zu begründen, dass die Beklagte sich nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen kann; es hat angenommen, dieses Grundrecht schütze das Recht, die Berufswahl unter angemessenen Bedingungen zu verwirklichen, und gelte über Art. 18 AEUV auch für die bulgarische Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Grundrechtspositionen der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 GRC kein Verwertungsverbot für den Tatsachenvortrag der Beklagten begründen, sondern lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind. [BAG, 24.06.2021 – 5 AZR 505/20; LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19]

78 Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vertrat, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot verfassungsgemäß sei und insbesondere Art. 12 GG nicht zu einer zeitlichen Einschränkung zwinge, da selbst eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gerechtfertigt sei. Das Bundesarbeitsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zwar die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränkt, diese Einschränkung aber nur insoweit zumutbar ist, als Arbeitnehmer des Schutzes tatsächlich bedürfen, und die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei allein bei weniger als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig, die Grenzen vertretbarer Auslegung überschreitet. [BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 452/17; LAG Schleswig-Holstein, 27.07.2017 – 4 Sa 221/16]

79 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vertrat, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Berufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht einschränkt und daher nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Das Bundesarbeitsgericht stellt unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern einschränkt, diese Beeinträchtigungen aber in Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten und sozialpolitischen Zielen grundsätzlich zumutbar sein können. [BAG, 12.06.2019 – 7 AZR 477/17; LAG Niedersachsen, 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16]

80 Das Landesarbeitsgericht Bremen vertritt, aus der Schutzpflicht des Staates für die Grundrechte der Arbeitnehmer – insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG – folge die Verpflichtung, eine Beteiligung der Arbeitnehmer gesetzlich sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht legt demgegenüber den Maßstab an, dass die betriebliche Mitbestimmung zwar in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, diese Eingriffe aber durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. [BAG, 20.02.2019 – 7 ABR 40/17; LAG Bremen, 22.11.2016 – 1 TaBV 13/16]

81 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht des Gerichts auch bei einem gerichtlichen Vergleich in einem Eilverfahren zur Sicherung der Teilnahme an einem Bewerberauswahlverfahren als erfüllt angesehen und daher den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG bejaht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt demgegenüber, dass die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann sachgerecht erfüllt werden kann, wenn der gerichtliche Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits über den Bestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, und legt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG entsprechend einschränkend aus. [BAG, 12.11.2014 – 7 AZR 891/12; LAG Niedersachsen, 06.08.2012 – 8 Sa 501/12]

82 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielt das Sportwettmonopol für verfassungsgemäß und sah keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Annahme der Verfassungsmäßigkeit für revisionsrechtlich fehlerhaft, weil die Verhältnismäßigkeitsanforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG unzutreffend konkretisiert wurden, insbesondere hinsichtlich der Kohärenz des Monopols und der Bewertung allgemeiner Imagewerbung. [BVerwG, 31.05.2011 – 8 C 2.10; VGH Baden-Württ., 10.12.2009 – 6 S 1110/07]

83 Das Landgericht Neuruppin nimmt an, die Rechtsprechung zur Offenbarung von Interessenkonflikten könne einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG darstellen, hält diesen Eingriff aber für durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verneint, dass die Haftung wegen Verletzung von Informationspflichten den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangiert, und hält einen etwaigen Eingriff hilfsweise für gesetzlich gerechtfertigt. [OLG Brandenburg, 09.03.2011 – 4 U 95/10; LG Neuruppin, 25.05.2010 – 5 O 54/09]

84 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertrat, dass der Sofortvollzug des Approbationswiderrufs als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG unter strengen Voraussetzungen zulässig sei und bei festgestellter Unwürdigkeit keine weitere Gefahrenprognose mehr erforderlich sei. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert, dass auch bei feststehender Unwürdigkeit für die Anordnung des Sofortvollzugs eine konkrete, auf Tatsachen gegründete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und nicht allein aus der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf eine solche Gefahr geschlossen werden darf. [BVerfG, 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09; VGH Baden-Württ., 29.09.2009 – 9 S 1783/09]

85 Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat, die fehlerhafte Ermessensentscheidung beeinträchtige zumindest auch die Rechte des Antragstellers auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG. Der Bundesgerichtshof stellt demgegenüber klar, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht gewährleistet, dass einem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Konkurrenten ferngehalten werden, und daher durch die Einrichtung einer neuen Notarstelle nicht in verfassungsmäßige Rechte bereits amtierender Notare eingegriffen wird; für beamtete Bezirksnotare gilt dies erst recht. [BGH, 22.03.2010 – NotZ 11/09; OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 1/09]

86 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat angenommen, die fehlerhafte Ermessensentscheidung beeinträchtige zumindest auch das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG. Der Bundesgerichtshof verneint, dass Art. 12 Abs. 1 GG Rechte der bereits amtierenden Notare oder im Landesdienst stehender beamteter Bezirksnotare auf Fernhaltung von Konkurrenten gewährleistet, und sieht keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte durch die Einrichtung einer neuen Notarstelle. [BGH, 22.03.2010 – NotZ 12/09; OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 2/09]

87 Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG durch die fehlerhafte Ermessensentscheidung über die Amtssitzverlegung. Der Bundesgerichtshof verneint einen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte und stellt klar, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht gewährleistet, einem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Konkurrenten fernzuhalten; dies gelte erst recht für im Landesdienst stehende beamtete Bezirksnotare. [BGH, 22.03.2010 – NotZ 13/09; OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 3/09]

88 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat angenommen, die fehlerhafte Ermessensentscheidung beeinträchtige zumindest auch das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht gewährleistet, dass einem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Konkurrenten ferngehalten werden, und deshalb keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte der bereits amtierenden Notare angenommen. [BGH, 22.03.2010 – NotZ 14/09; OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 4/09]

89 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aus Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Reduktion der Überprüfungsanforderungen abgeleitet und einen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung bejaht, weil die Überprüfung unverhältnismäßig sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Art. 12 Abs. 1 GG stattdessen zur restriktiven Auslegung des Begriffs der „Ausübung der Heilkunde“ herangezogen und entschieden, dass die streitigen physiotherapeutischen Tätigkeiten überwiegend keine erlaubnispflichtige Heilkunde darstellen, sodass insoweit keine Erlaubnis erforderlich ist. [VGH Baden-Württ., 19.03.2009 – 9 S 1413/08; VG Stuttgart, 10.04.2008 – 4 K 5891/07]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93 · Rang 1 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Feuerwehrabgabe nur für Männer. Das BVerfG erklärte die nur Männer treffende Feuerwehrdienst- und Abgabepflicht für nichtig; Art. 12 Abs. 2 GG rechtfertige die Differenzierung nicht.
  • BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90 · Rang 1 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Arbeitspflicht und Entlohnung im Strafvollzug. Gefangene rügten Arbeitspflicht, Entgelt und Sozialversicherung; das BVerfG hielt Arbeitspflicht nach Art. 12 Abs. 3 GG für zulässig und wies die Beschwerden zurück.
  • BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Entlohnung von Strafgefangenenarbeit. Strafgefangener gegen Neuregelung der Entlohnung von Pflichtarbeit; BVerfG nahm Beschwerde nicht an, Art. 12 Abs. 3 GG verlange kein rein finanzielles Entgelt.
  • BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Veröffentlichung einer DEG-Weinliste. Weinkellereien wehrten sich gegen eine sie nennende Liste DEG-haltiger Weine; das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden zurück, Art. 12 GG sei nicht verletzt.
  • BVerfG, 08.07.2005 – 1 BvR 1078/05 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Prozesskostenhilfe für Kindesunterhaltsverteidigung. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen Kindesunterhalt (Art. 12: Erstausbildung) blieb unbegründet.
  • BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 · Rang 1 · von 77 fremden Gerichten zitiert — Staatliches Monopol für Sportwetten. Das bayerische Sportwettenmonopol verstieß gegen Art. 12 I GG, weil es nicht konsequent auf Suchtbekämpfung ausgerichtet war; Neuregelung bis Ende 2007.
  • BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Ein Rechtsanwalt scheiterte mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Auswahlverfahren beim Bundesgerichtshof; das BVerfG verneinte eine Verletzung von Art. 12 GG.
  • BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Internet-Vermittlungsverbot für Lotterien. Die Lotterievermittlerin scheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Internet-Vermittlungsverbot; das BVerfG verneint einen Verstoß gegen Art. 12 GG.
  • BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Sanktionen im SGB II. Vorlageverfahren zu Leistungsminderungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II; das BVerfG verneint einen Verstoß gegen Art. 12 GG.
  • BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Rang 1 — Höhe der Gefangenenvergütung. Gefangene rügten zu niedrige Arbeitsvergütung in Bayern und NRW; das BVerfG beanstandete die Regelungen am Resozialisierungsgebot, nicht an Art. 12 GG.
  • BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26 · Rang 1 — Vertretungsbefugnis vor Kirchengerichten. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde eines nicht kirchengebundenen Rechtsanwalts gegen die Versagung seiner Vertretungsbefugnis vor Kirchengerichten nicht zur Entscheidung an.
  • BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24 · Rang 1 — Arztvorbehalt für Eigenblutbehandlungen. Heilpraktikerin scheitert mit Beschwerde gegen Untersagung der Blutentnahme für nichthomöopathische Eigenblutprodukte; kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25 · Rang 1 — Anstellungsgenehmigung bei vollem Versorgungsauftrag. Eine Neurologin wollte einen bereits mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Urologen 15 Wochenstunden anstellen; das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde ohne Art.-12-Verstoß nicht an.
  • BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25 · Rang 1 — Vorläufige Vergütung außerklinischer Intensivpflege. Insolvenzverwalter scheitert mit Art.-12-Rüge gegen die Ablehnung vorläufiger Vergütung: Begründung unzureichend; Aufhebung nur wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
  • BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03 · Rang 2 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Schadensersatz nach Interviewäußerungen. Im Streit um Ersatz von Schäden aus einem Fernsehinterview verneint das Gericht für zutreffende/sachliche Äußerungen einen Schutz aus Art. 12 GG.
  • BGH, 03.07.2008 – III ZR 260/07 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Rechtsberatung ohne Erlaubnis. Die Klägerin verlangt Honorare zurück, weil der Beratungsvertrag wegen unerlaubter Rechtsberatung nichtig sei; der BGH verneint einen Verstoß gegen Art. 12 GG.
  • BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Lebensmonatsprinzip beim Elterngeld. Ein Vater rügte das am Lebensmonat des Kindes anknüpfende Elterngeld als Verstoß gegen Art. 12 GG; das Gericht verneinte eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit.
  • BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12 · Rang 2 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Untersagung der Sportwettenvermittlung. Die Wettvermittlerin verlangte nach Erledigung Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung; das BVerwG verneinte ein Feststellungsinteresse aus Art. 12 GG.
  • BSG, 26.02.2014 – B 1 KR 45/13 B · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Retaxierung wegen fehlender Arztunterschrift. Apotheker scheiterte mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen Retaxierung wegen fehlender Arztunterschrift; Art.-12-Rüge unzureichend dargelegt.
  • BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16 · Rang 2 · von 56 fremden Gerichten zitiert — Untersagung von Online-Glücksspiel. Die Untersagung von Online-Sportwetten, Poker und Casinospielen war bestimmt; Art. 12 GG verlangt kein vorheriges Eingriffskonzept.
  • BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 R · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Versicherungspflicht für Arbeitstherapie im Maßregelvollzug. Rentenversicherungspflicht für Arbeitstherapie im Maßregelvollzug verneint: keine freiwillige Beschäftigung; Art. 12 Abs. 3 GG gelte nur für Strafgefangene.
  • BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R · Rang 2 — Regress wegen Faksimilestempel auf Verordnungen. Facharzt musste wegen Stempel auf Sprechstundenbedarfsverordnungen sonstigen Schaden erstatten; BSG verneinte Art.-12-Verstoß und wies Revision zurück.
  • BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 15/26 · Rang 2 — Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. BGH lehnt Berufungszulassung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ab; Anforderungen an Gefährdungsausschluss verletzen Art. 12 GG nicht.
  • BGH, 14.08.2026 – AnwZ (Brfg) 23/26 · Rang 2 — Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Prozesskostenhilfe gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgelehnt; § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
  • VGH Hessen, 07.10.2014 – 8 B 1686/14 · Rang 3 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Konzessionsvergabe und Bewerberauswahl. Ausgeschiedene Bewerber wehren sich gegen die Konzessionsvergabe; das Gericht hält den Eilantrag wegen Art. 12 GG nicht für offensichtlich unbegründet.
  • VGH Baden-Württ., 11.06.2015 – 2 S 2555/13 · Rang 3 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Satzung über eine Übernachtungsteuer. Normenkontrollantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Übernachtungsteuersatzung bleibt erfolglos; der Mitwirkungs- und Organisationsaufwand verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht.
  • VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Konzessionssystem für Sportwetten. Einstweilige Anordnung einer österreichischen Sportwettenanbieterin: Das Gericht bejaht den Anordnungsanspruch, weil das Konzessionssystem die Berufsfreiheit beschränkt.
  • VGH Baden-Württ., 10.11.2015 – 5 S 2590/13 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Streupflichtsatzung bei einseitigem Gehweg. Eilantrag eines Anliegers gegen die Streupflichtsatzung erfolglos; Art. 12 GG nicht verletzt, da die Räum- und Streupflicht durch Dritte erfüllbar ist.
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 – 11 LB 29/15 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder. Das Gericht bestätigte das Haltungs- und Betreuungsverbot, da Art. 12 GG hinter Art. 20a GG zurücktritt, und beanstandete das Zwangsgeld je Rind.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 – 13 MN 98/20 · Rang 3 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Schließung von Möbel- und Einrichtungshäusern. Antragsteller gegen coronabedingte Schließung von Möbel- und Einrichtungshäusern; Eingriff in Art. 12 GG durch Gesundheitsinteressen gerechtfertigt.
  • LAG Baden-Württ., 29.01.2025 – 21 Sa 42/24 · Rang 3 — Anspruch auf weitere Insolvenzsicherung. Kläger verlangt weitere Sicherheitsleistung; LAG verneint den Anspruch, da der Eingriff in Art. 12 GG unverhältnismäßig wäre.
  • OLG Hamm, 25.03.2026 – 11 U 217/24 · Rang 3 — Ausschluss von der mündlichen Prüfung. Klägerin verlangte Verdienstausfallersatz wegen Ausschlusses von der mündlichen Prüfung; Berufung zurückgewiesen, Sanktion mit Art. 12 GG vereinbar.
  • OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26 · Rang 3 — Aufnahme in katholische Bekenntnisgrundschule. Konfessionslose Schülerin erstreitet vorläufig Aufnahme in die nächstgelegene katholische Grundschule; Art. 12 GG fordert keinen Vorrang katholischer Kinder.
  • OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 18/26 · Rang 3 — Bereitstellungsuntersagung Smart-Pet-Feeder. Antragstellerin erstreitet Eilrechtsschutz gegen Untersagung und Löschungsanordnung für Futterautomaten; Art.-12-Eingriff bejaht, Beschwerde zurückgewiesen.
  • OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26 · Rang 3 — Zuweisung kardialer Devices. Krankenhausträgerin scheitert im Eilverfahren mit Antrag auf Zuweisung kardialer Devices; OVG verneint Art.-12-Verstoß der Standortbegrenzung und weist Beschwerde zurück.
  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 – 1 K 3788/14 · Rang 4 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Mindestkörpergröße im Polizeivollzugsdienst. Bewerber um Polizeivollzugsdienst klagte gegen Ablehnung wegen zu geringer Körpergröße; Klage erfolgreich, Art. 12 GG wegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt.
  • VG Münster, 23.09.2021 – 5 K 938/20 · Rang 4 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Betriebsschließung eines Schlachtbetriebs wegen SARS-CoV-2. Betreiberin eines Schlachtbetriebs klagt gegen Corona-Teilbetriebsschließung; Gericht weist Klage ab, da Art. 12 GG hinter dem Gesundheitsschutz zurücktritt.
  • ArbG Bonn, 26.02.2025 – 4 Ca 1922/24 · Rang 4 — Versetzung in das CCC. Versetzung eines Beschäftigten ins CCC war rechtswidrig; Gericht verpflichtete zur unveränderten Beschäftigung und sah Art. 12 GG durch Mitwirkung betroffen.
  • VG Düsseldorf, 14.10.2025 – 20 L 3439/25 · Rang 4 — Eröffnung von Girokonten. Eilantrag auf Eröffnung zweier Girokonten bei einer öffentlich-rechtlichen Bank scheiterte; Art. 12 GG vermittelt keinen Anspruch, da keine Monopolstellung.
  • VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24 · Rang 4 — Registrierung als Rentenberaterin. Unbeschränkte Registrierung als Rentenberaterin: Wegen Art. 12 GG verpflichtete das Gericht die Behörde, die Registrierung nur mit Nebenbestimmungen zu erteilen.
  • VG München, 02.09.2026 – M 5 S 26.5140 · Rang 4 — Untersagung anwaltlicher Tätigkeit im Ruhestand. Eilantrag eines Ruhestandsbeamten gegen das Verbot anwaltlicher Tätigkeit in Steuerstrafsachen abgelehnt; § 41 BeamtStG sei mit Art. 12 GG vereinbar.
  • VG München, 03.09.2026 – M 26a E 26.6611 · Rang 4 — Veröffentlichung eines Lebensmittelverstoßes. Eilantrag gegen Veröffentlichung eines Lebensmittelverstoßes abgelehnt; Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG voraussichtlich durch § 40 Abs. 1a LFGB gerechtfertigt.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BAG, 12.11.2014 – 7 AZR 891/12
  • LAG Niedersachsen, 06.08.2012 – 8 Sa 501/12 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09
  • VGH Baden-Württ., 29.09.2009 – 9 S 1783/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • VGH Baden-Württ., 19.03.2009 – 9 S 1413/08
  • VG Stuttgart, 10.04.2008 – 4 K 5891/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 452/17
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.07.2017 – 4 Sa 221/16 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 24.06.2021 – 5 AZR 505/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 214/23
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BSG, 25.10.2023 – B 6 KA 16/22 R
  • SG Marburg, 08.06.2020 – S 12 KA 304/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 20.02.2019 – 7 ABR 40/17
  • LAG Bremen, 22.11.2016 – 1 TaBV 13/16 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 12.06.2019 – 7 AZR 477/17
  • LAG Niedersachsen, 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BGH, 22.03.2010 – NotZ 11/09
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 1/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BGH, 22.03.2010 – NotZ 12/09
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 2/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BGH, 22.03.2010 – NotZ 13/09
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 3/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BGH, 22.03.2010 – NotZ 14/09
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 – 1 Not 4/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 31.05.2011 – 8 C 2.10
  • VGH Baden-Württ., 10.12.2009 – 6 S 1110/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25
  • VG Freiburg, 27.09.2023 – 6 K 1721/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • OLG Brandenburg, 09.03.2011 – 4 U 95/10
  • LG Neuruppin, 25.05.2010 – 5 O 54/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen

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