Art. 115b GG
Wortlaut
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Abschnitt des Gesetzes: Verteidigungsfall.
Grundlage: 6 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2020–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 115b GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 6 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 115b GG — 0,00 % |
| Nennungen | 6 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 2 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2006 bis 2026 |
| Verlauf 2006–2026 | ▄▄▄▄█ — 1, 1, 1, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1 (17 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 5 (83 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Verkündung — Rn. 5
- Verteidigungsfalles — Rn. 6
- geht — Rn. 7
- Befehls- — Rn. 8
- Kommandogewalt — Rn. 9
- Streitkräfte — Rn. 10
- Bundeskanzler — Rn. 11
- C. Art. 115b GG — Rn. 12
- I. Tatbestand — Rn. 13
- Rechtsfolgen — Rn. 14
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 15
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 16
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 17
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 115b GG regelt den Übergang der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler mit der Verkündung des Verteidigungsfalles und stellt diesen für den Verteidigungsfall an die Spitze der militärischen Befehlskette, wodurch er für Soldaten jedenfalls fakultativ zum höchsten Vorgesetzten wird; eine Vorgesetztenstellung für den militärischen Alltag begründet die Vorschrift nicht [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Sie betrifft ausschließlich den Verteidigungsfall und lässt außerhalb dessen die Friedensorganisation einschließlich der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG und der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Verneint wurde ihre Anwendbarkeit daher für die Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen über Dienstpostenwechsel auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, weil der Verteidigungsfall nicht vorliegt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 115b GG wird 2020 durch die Entscheidung [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19] begründet. Das Gericht liest die Vorschrift als Statuszuweisung, die den Bundeskanzler im Verteidigungsfall an die Spitze der militärischen Befehlskette stellt und für Soldaten jedenfalls fakultativ zum höchsten Vorgesetzten macht; aus dieser Stellung folgt eine gesteigerte Loyalitätspflicht, jedoch keine Vorgesetztenstellung außerhalb des Verteidigungsfalles [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. 2026 bestätigt und präzisiert [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25] diese Linie: Die Entscheidung betont die ausschließliche Anknüpfung an den Verteidigungsfall und stellt klar, dass Art. 115b GG außerhalb des Verteidigungsfalles die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG und die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt lässt; auch Art. 12a Abs. 3 GG ändert daran nichts [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
III. Systematische Stellung
3 Art. 115b GG wird als Sonderregelung für den Verteidigungsfall von Art. 65a GG abgegrenzt; die dort geregelte Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung über seinen nachgeordneten Bereich einschließlich der Bundeswehrverwaltung bleiben außerhalb des Verteidigungsfalles unberührt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Das Gericht knüpft hierfür auch an Art. 87b GG an [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Art. 12a Abs. 3 GG ändert an dieser Abgrenzung nichts [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 19 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Verkündung
5 Verkündung im Sinne des Art. 115b GG meint den formellen Akt, mit dem der Verteidigungsfall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Mit diesem Akt tritt die Rechtsfolge der Norm ein [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Die Verkündung knüpft allein an den formellen Vorgang an; für die Friedensorganisation folgt aus ihr nichts [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
Verteidigungsfalles
6 Der Verteidigungsfall ist der Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Art. 115b GG betrifft ausschließlich diesen Verteidigungsfall und lässt außerhalb seiner die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG sowie die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Der Bundeskanzler wird im Verteidigungsfall durch die Norm an die Spitze der militärischen Befehlskette gestellt [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19].
geht
7 Das Übergehen der Befehls- und Kommandogewalt bedeutet eine Statuszuweisung: Der Bundeskanzler tritt im Verteidigungsfall an die Spitze der militärischen Befehlskette [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Außerhalb des Verteidigungsfalles verbleibt es bei der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Auch Art. 12a Abs. 3 GG ändert an dieser allein an die Verkündung anknüpfenden Sonderregelung nichts [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
Befehls-
8 Die Befehls- und Kommandogewalt ist die militärische Führungsgewalt über die Streitkräfte [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Außerhalb des Verteidigungsfalles übt sie nach Art. 65a GG der Bundesminister der Verteidigung aus [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Art. 115b GG stellt den Bundeskanzler im Verteidigungsfall an die Spitze dieser militärischen Befehlskette und macht ihn für Soldaten jedenfalls fakultativ zum höchsten Vorgesetzten [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19].
Kommandogewalt
9 Die Kommandogewalt ist Teil der militärischen Befehlskette über die Streitkräfte [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19] [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Im Verteidigungsfall geht sie zusammen mit der Befehlsgewalt auf den Bundeskanzler über [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Außerhalb des Verteidigungsfalles lässt Art. 115b GG die Kommandogewalt nach Art. 65a GG unberührt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
Streitkräfte
10 Streitkräfte sind die militärischen Organisationseinheiten, über die die Befehls- und Kommandogewalt ausgeübt wird [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19] [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Kein Einsatz der Streitkräfte ist die Verwendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer ziviler Behörden [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14]. Der politisch-parlamentarische Flugbetrieb der Flugbereitschaft dient nicht der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Streitkräfte; er ist letztlich bloße Amtshilfe [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22].
Bundeskanzler
11 Der Bundeskanzler ist derjenige, auf den im Verteidigungsfall die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte übergeht [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Er wird damit für Soldaten jedenfalls fakultativ zum höchsten Vorgesetzten [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19].
C. Art. 115b GG
12 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
13 Art. 115b GG knüpft die Rechtsfolge des Übergangs der Befehls- und Kommandogewalt ausdrücklich an die Verkündung des Verteidigungsfalles. Die Vorschrift betrifft ausschließlich den Verteidigungsfall; liegt dieser nicht vor, entfaltet sie keine Wirkung [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Die Norm wird als eine allein an die Verkündung des Verteidigungsfalles anknüpfende Sonderregelung gelesen, aus der für die Friedensorganisation nichts folgt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
II. Rechtsfolgen
14 Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über; die Bundeskanzlerin ist damit für Soldaten fakultativ die höchste Vorgesetzte [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Art. 115b GG wird als Statuszuweisung verstanden, die den Bundeskanzler im Verteidigungsfall an die Spitze der militärischen Befehlskette stellt und ihn für Soldaten jedenfalls fakultativ zum höchsten Vorgesetzten macht [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Aus dieser Stellung folgt eine gesteigerte Loyalitätspflicht gegenüber dem Bundeskanzler als demokratisch legitimierter Repräsentantin des Dienstherrn [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19]. Die Vorgesetztenstellung wird jedoch nur fakultativ und nur für den Verteidigungsfall begründet, nicht für den militärischen Alltag [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19].
III. Verfahren und Zuständigkeit
15 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
16 Art. 115b GG steht im Verhältnis zu Art. 65a GG, der im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt dem Bundesminister der Verteidigung zuweist. Liegt der Verteidigungsfall nicht vor, lässt Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG und die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung über seinen nachgeordneten Bereich einschließlich der Bundeswehrverwaltung unberührt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Aus dem Umstand, dass dem Bundesminister der Verteidigung nach Art. 65a GG die Befehls- und Kommandogewalt zukommt, leitet das Gericht keine Sperrwirkung gegen die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht durch das Ministerium als oberste Dienststelle seines Geschäftsbereichs ab [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Auch Art. 12a Abs. 3 GG ändert daran nichts [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Der Einwand eines Antragstellers, die Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen über Dienstpostenwechsel auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sei verfassungsrechtlich unzulässig, greift nicht; Art. 115b GG ist nicht anwendbar, weil der Verteidigungsfall nicht vorliegt, und die Zuständigkeitsübertragung ist im Rahmen der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung durch Nr. 507 ZDv A-1340/23 und Nr. 602 AR A-1420/37 zulässig [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
V. Streitstand und offene Fragen
17 Die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern ergänzen sich: Die ältere Entscheidung [BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19] betont die Statusfolge im Verteidigungsfall, die neuere Entscheidung [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25] stellt klar, dass daraus für die Friedensorganisation keine Einschränkungen folgen. Eine Abweichung von anderer Rechtsprechung ist im herangezogenen Material nicht ersichtlich [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Wahlkampfäußerungen eines Soldaten. Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurückgewiesen; Kritik an Asylpolitik der Kanzlerin war kein militärischer Loyalitätsverstoß nach Art. 115b GG.
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Rang 2 — Versetzung in die Bundeswehrverwaltung. Antrag eines Majors gegen seine Versetzung in die Bundeswehrverwaltung blieb erfolglos; Art. 115b GG greift nur im Verteidigungsfall und trägt nicht.