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Der Praxiskommentar GG · 142 von 176

Art. 116 GG

Wortlaut
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 569 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 30 wurden ausgewählt, 21 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1999–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 116 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 569 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 116 GG — 0,09 %
Nennungen 1.694 insgesamt, also 3,0 je Entscheidung
Gerichte 84 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1964 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▃▆▄▃▄▃▃█▃▄▃▁ — 15, 35, 21, 18, 21, 13, 18, 44, 16, 23, 18, 4 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 34 (6 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 160 (28 %) · Obergerichte: 254 (45 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 118 (21 %) · Amtsgerichte: 3 (1 %)
Streitwert Median 10.000 € aus 130 von 569 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 20.000 €
Erfolgsbild In 87 von 267 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 33 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 569 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
    • Deutscher — Rn. 10
    • Sinne — Rn. 11
    • Grundgesetzes — Rn. 12
    • anderweitiger — Rn. 13
    • gesetzlicher — Rn. 14
    • Regelung — Rn. 15
    • Staatsangehörigkeit — Rn. 16
    • Volkszugehörigkeit — Rn. 17
    • Abkömmling — Rn. 18
    • Gebiete — Rn. 19
    • Reiches — Rn. 20
    • Dezember — Rn. 21
  • C. Absatz 1 — Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich … — Rn. 23
    • I. Tatbestand — Rn. 24
      1. Rechtsfolgen — Rn. 25
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
  • D. Absatz 2 — Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30 — Rn. 29
    • I. Tatbestand — Rn. 30
      1. Rechtsfolgen — Rn. 33
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 34
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 35
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 37
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 38
    • I. Tatbestand — Rn. 39
      1. Rechtsfolgen — Rn. 40
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 41
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 43

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt den Begriff des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes über die Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit hinaus und bezieht Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, ein; ihnen wird ein der Staatsangehörigkeit weitgehend gleichgestellter, die Eingliederung ermöglichender Status vermittelt [BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02], [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R], [OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09]. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk, von dem die Staatsgewalt ausgeht, ist damit die Staatsangehörigkeit und nicht eine ethnische Zugehörigkeit entscheidend [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21], [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19], [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Art. 116 Abs. 2 GG dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts und eröffnet den aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerten und ihren Abkömmlingen einen Wiedereinbürgerungsanspruch sowie unter Wohnsitznahme und fehlendem entgegengesetzten Willen die Fiktion des Nichtausgebürgertseins [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98], [VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18], [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Zu Art. 116 Abs. 2 GG hat die Rechtsprechung zunächst den Wiedergutmachungscharakter betont: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 begründete die Auffassung, dass die Norm die nationalsozialistischen Ausschlussakte nicht für nichtig erklärt, sondern einen Einbürgerungsanspruch schafft und die Rückgängigmachung der Folgen auch für Abkömmlinge gebietet [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98]. Diese Linie bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2010 durch die Abgrenzung zu Art. 116 Abs. 1 GG [OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09] und 2020 durch die Beschränkung des Wiedergutmachungszwecks auf Personen, die ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hätten [OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18].

3 Zu Art. 116 Abs. 1 GG entschied das Bundesverwaltungsgericht 2003, dass „Aufnahme finden“ einen bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes bestehenden ständigen Aufenthalt voraussetzt; die freiwillige oder unfreiwillige Beendigung ist unerheblich [BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02]. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2001 darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Abkömmlingen anerkannter Vertriebener besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen kann und im Hauptsacheverfahren zu klären ist, und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung des Erlöschens einer Übernahmegenehmigung bei Volljährigkeit als nicht tragfähig bezeichnet [BVerfG, 10.08.2001 – 2 BvR 569/01].

4 Der Entziehungsbegriff des Art. 116 Abs. 2 GG wurde durch das Bundesverfassungsgericht 2006 dahin bestimmt, dass er jede Aberkennung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfasst, auch durch allgemeine, rechtssatzförmige Regelungen wie die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Im sozialrechtlichen Kontext verneinte das Bundesverfassungsgericht 2006 eine verfassungsrechtliche Pflicht aus Art. 116 GG zur Gleichstellung von Herkunftszeiten im Rentenrecht [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00]; dies bestätigte es 2016 und verneinte zugleich eine eigentumsgeschützte Rechtsposition [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13].

5 Den Abkömmlingsbegriff in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erweiterte das Bundesverfassungsgericht 2020 auf nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters und erklärte die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hypothetische Kausalitätsprüfung für unzulässig, weil sie Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtige [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18]. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2021 die generationenübergreifende Auslegung, wonach auch Enkel erfasst sind [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Zur Rechtswirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG entschied das Verwaltungsgericht Köln 2020, dass die Nichtigkeit der Elften Verordnung nicht automatisch zum Fortbestand der Staatsangehörigkeit führt; erforderlich ist das in Satz 2 umgesetzte Willenselement [VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18].

6 Zum Volksbegriff stellte das Verwaltungsgericht Köln 2022 fest, dass das Volk von den deutschen Staatsangehörigen und den nach Art. 116 Abs. 1 GG Gleichgestellten gebildet wird und ein ethnischer Volksbegriff ausscheidet [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]; das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2024, dass das Grundgesetz keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff kennt und der Gesetzgeber nicht an das Abstammungsprinzip gebunden ist [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Das Bundesverwaltungsgericht griff dies 2025 auf und bezeichnete Art. 116 Abs. 1 GG als historisch bedingte, praktisch bedeutungslose Sonderregelung [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Im Jahr 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass der Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bei Spätaussiedlern nicht durch den Aufnahmebescheid rechtsverbindlich festgestellt wird, sondern sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG entscheidet [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25].

III. Systematische Stellung

7 Art. 116 Abs. 1 GG dient als verfassungsrechtliche Referenznorm zur Bestimmung des Deutschen- und damit mittelbar des Ausländerbegriffs; daran knüpft insbesondere § 2 Abs. 1 AufenthG an, wonach Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R], und ebenso die Gleichsetzung von „ausländischer Person“ mit „Ausländer“ in § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG a.F., so für Ehegatten und minderjährige Kinder eines Asylantragstellers [OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22]. Im Rahmen des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Volk von den deutschen Staatsangehörigen und den nach Art. 116 GG Gleichgestellten gebildet; für die Zugehörigkeit zum Volk ist die Staatsangehörigkeit entscheidend [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21], [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19], [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Der Entziehungsbegriff des Art. 116 Abs. 2 GG wird als Auslegungshilfe für das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG herangezogen, wobei auch rechtssatzförmige Aberkennungen erfasst sind [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04].

8 Der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG wird bei Spätaussiedlern nicht durch den Aufnahmebescheid rechtsverbindlich festgestellt, sondern knüpft kraft Gesetzes an die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG an; so entschieden für einen nach dem 31. Dezember 1923 geborenen deutschen Volkszugehörigen, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Aufnahmeverfahren verlassen hatte [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Im Einbürgerungsrecht werden die Aussagen zum Abkömmlingsbegriff des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG auch zur Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG herangezogen und umfassen dort ebenfalls Enkel [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Zu den einfachgesetzlichen Einbürgerungs- und Bereinigungsregelungen besteht ein Verhältnis der Ergänzung und Abgrenzung, etwa zu § 12 Abs. 2 1. StAngRegG und §§ 13, 8 RuStAG [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98] sowie zu den §§ 3, 5 des 2. StAngRegG, auf die sich Ansprüche nicht erstrecken [OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18]; Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG ist kein Einbürgerungsanspruch, sondern eine höchstpersönliche Fiktion [VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15]. Im Sozialrecht begründet Art. 116 GG keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichstellung von Herkunftszeiten und keine eigentumsgeschützte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00], [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13].

B. Begriffe des Wortlauts

9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 83 Stellen, davon 9 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Deutscher

10 Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Bei Spätaussiedlern bestimmt sich die Deutscheigenschaft nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG kraft Gesetzes aus der Spätaussiedlereigenschaft; der Aufnahmebescheid stellt sie nicht rechtsverbindlich fest [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ist grundsätzlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt; Art. 116 Abs. 1 GG bildet eine historisch bedingte, praktisch bedeutungslose Sonderregelung [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Wer nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist, ist Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 AufenthG [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R; OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22].

Sinne

11 „Sinne“ in der Wendung „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes“ kennzeichnet den eigenständigen verfassungsrechtlichen Deutschenbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG, der über die deutsche Staatsangehörigkeit hinaus auch bestimmte Personen deutscher Volkszugehörigkeit erfasst [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk im Sinne des Grundgesetzes ist die Staatsangehörigkeit, nicht die ethnische Zugehörigkeit entscheidend [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

Grundgesetzes

12 „Grundgesetz“ bezeichnet die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland [BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02]. In Art. 116 Abs. 1 GG verweist „dieses Grundgesetzes“ auf die dort getroffene verfassungsrechtliche Definition des Deutschen, die Statusdeutsche einschließt [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R; BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Der Gesetzgeber darf die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit regeln; eine verfassungsrechtliche Fixierung auf das Abstammungsprinzip besteht nicht [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].

anderweitiger

13 „Anderweitig“ in Art. 116 Abs. 1 GG bezeichnet eine andere gesetzliche Regelung als die in Art. 116 Abs. 1 GG selbst enthaltene; dieselbe Wortbedeutung liegt dem Begriff der „anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung“ in Art. 80 Abs. 2 GG zugrunde [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].

gesetzlicher

14 „Gesetzlich“ in Art. 116 Abs. 1 GG verweist auf eine Regelung durch ein Gesetz, insbesondere durch ein Bundesgesetz; der Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelung überlässt dem Gesetzgeber die Bestimmung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Der Gesetzgeber hat davon für Spätaussiedler in § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25].

Regelung

15 „Regelung“ ist eine normative Bestimmung des Gesetzgebers, insbesondere eine solche über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Der Vorbehalt in Art. 116 Abs. 1 GG erlaubt es dem Gesetzgeber, den deutschen Status durch Gesetz auszugestalten, etwa durch § 4 BVFG für Spätaussiedler [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Art. 116 Abs. 2 GG ist demgegenüber eine eigenständige Regelung mit zwei Anknüpfungspunkten: Satz 1 betrifft die frühere „deutsche“ Staatsangehörigkeit, Satz 2 den Wohnsitz in „Deutschland“ [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19].

Staatsangehörigkeit

16 Staatsangehörigkeit ist die durch Verleihung erworbene formale Zugehörigkeit zum deutschen Staat; sie kann durch Entziehung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren gehen [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24; BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. In Art. 116 Abs. 1 GG ist die deutsche Staatsangehörigkeit der erste Anknüpfungspunkt für die Deutscheigenschaft [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]; für die Volkszugehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ist die Staatsangehörigkeit, nicht eine ethnische Zugehörigkeit entscheidend [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Art. 116 Abs. 2 GG bezieht sich auf frühere deutsche Staatsangehörige, denen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04; BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20].

Volkszugehörigkeit

17 „Volkszugehörigkeit“ in Art. 116 Abs. 1 GG bezieht sich auf das Merkmal „deutscher Volkszugehörigkeit“ bei Flüchtlingen oder Vertriebenen, die als solche Aufnahme gefunden haben [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R; OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09]. Für die Volkszugehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ist die Staatsangehörigkeit und nicht eine ethnische Zugehörigkeit von entscheidender Bedeutung [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Die deutsche Volkszugehörigkeit und die Spätaussiedlereigenschaft werden nicht durch den Aufnahmebescheid rechtsverbindlich festgestellt [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25].

Abkömmling

18 „Abkömmling“ bezeichnet die Nachkommen einer Person; in Art. 116 Abs. 1 GG sind dies die leiblichen Nachkommen eines Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die zusammen mit diesem oder dessen Ehegatten Aufnahme gefunden haben [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R; OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09]. In Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst der Begriff der Abkömmlinge auch die nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18] sowie die Kindeskinder (Enkel) des früheren deutschen Staatsangehörigen [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Die vom Bundesverwaltungsgericht früher vorgenommene Verengung auf Abkömmlinge, die in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb knüpft, ist unzulässig [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18].

Gebiete

19 „Gebiete“ in Art. 116 Abs. 1 GG bezieht sich auf das territoriale Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 [BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02; BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Die Aufnahme der Flüchtlinge oder Vertriebenen muss in diesem Gebiet erfolgt sein [OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09].

Reiches

20 „Deutsches Reich“ in Art. 116 Abs. 1 GG ist das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 [BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02; BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Dieses Gebiet bildet den räumlichen Anknüpfungspunkt für die Aufnahme der Flüchtlinge oder Vertriebenen [OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09].

Dezember

21 „Dezember“ in Art. 116 Abs. 1 GG ist Teil des Stichtags „31. Dezember 1937“, der den für die Aufnahme maßgeblichen Gebietsstand des Deutschen Reiches festlegt [BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02; BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R].

22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: vorbehaltlich, besitzt, Flüchtling, Vertriebener, Ehegatte, Stande.

C. Absatz 1 — Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich …

23 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

24 Art. 116 Abs. 1 GG definiert den Deutschenbegriff alternativ: Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit stehen als Anknüpfungsmerkmale nebeneinander; auch die Volkszugehörigkeit ist ein taugliches Merkmal [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme kann besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen; offen ist nach der Rechtsprechung, ob eine im D-1-Verfahren nach § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a. F. zum Zwecke der Zusammenführung minderjähriger Kinder mit den Eltern erteilte Übernahmegenehmigung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortwirkt und ob der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme gegeben ist, etwa wenn die Einreise mit einem befristeten Besuchervisum erfolgte; so gelagert war der Fall der 1969 und 1972 geborenen Abkömmlinge einer als Vertriebene anerkannten Mutter, die 1991/1992 als Volljährige mit Besuchervisum einreisten [BVerfG, 10.08.2001 – 2 BvR 569/01]. Für Spätaussiedler entscheidet sich der Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG, nicht durch den im Aufnahmeverfahren erteilten Aufnahmebescheid; das betraf einen nach dem 31. Dezember 1923 geborenen deutschen Volkszugehörigen, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hatte [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25].

II. Rechtsfolgen

25 Das Volk, von dem nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt ausgeht, wird von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Die Zugehörigkeit zum Volk ist rechtlich, nicht ethnisch bestimmt; für sie ist die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung, und ein ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierter Volksbegriff besteht nicht [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes; dem von der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren vertretenen ethnischen Volksbegriff hielt das Bundesverfassungsgericht entgegen, dass auch Nicht-Abstammungsdeutsche nach geltendem Recht Teil des Volkes im rechtlichen Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein können [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Wer weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit (oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling) Aufnahme gefunden hat, ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und deshalb Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Aus Art. 116 GG folgt hingegen keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Berechtigten den inländischen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen; die Gleichstellung ist ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge, nicht Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht, und begründet auch keine eigentumsgeschützte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00; dort für Rentenberechtigte nach dem Fremdrentengesetz].

III. Verfahren und Zuständigkeit

26 Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher gerichteten Klage nicht überspannt werden, wenn die Frage der Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft; die Verneinung der Erfolgsaussicht mit der Begründung, eine im D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung habe mit Eintritt der Volljährigkeit ihre Geltung verloren, ist nicht tragfähig, und die Frage bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren [BVerfG, 10.08.2001 – 2 BvR 569/01; dort für die 1969 und 1972 geborenen Abkömmlinge einer als Vertriebene anerkannten Mutter, deren Feststellungsklage die Fachgerichte ohne Klärung der Aufnahmefrage abgelehnt hatten]. Der durch Aufnahmebescheid abgeschlossene Verfahrensablauf nach §§ 26 ff. BVFG hat nach Systematik und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes allein die Aufgabe zu gewährleisten, dass nur solche Personen mit dem Ziel der Aufnahme einreisen; die deutsche Volkszugehörigkeit ist nicht nur vor Erlass eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG, sondern auch beim Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG 2004/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. zu prüfen, und eine rechtsverbindliche Feststellung des Deutschen-Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erfolgt dadurch nicht [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Das herangezogene Material enthält zur Zuständigkeit im Übrigen keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

27 Art. 116 Abs. 1 GG dient als Bezugsnorm für den Ausländerbegriff des § 2 Abs. 1 AufenthG: Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist [BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R]. Die Wortfolge „ausländische Person” in § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG a. F. ist mit diesem Ausländerbegriff gleichzusetzen; das betraf Ehegatten und minderjährige Kinder eines Asylantragstellers, die selbst um Asyl nachgesucht oder einen eigenen Asylantrag gestellt hatten [OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22]. Im verfassungsrechtlichen Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wirkt Art. 116 Abs. 1 GG als Erweiterungsnorm, indem er neben den deutschen Staatsangehörigen die gleichgestellten Personen einbezieht [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. In Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG überlässt Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber die Regelung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit; eine Bindung an das Abstammungsprinzip besteht nicht, und der Gesetzgeber darf namentlich bei erheblicher Zunahme des Ausländeranteils den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für rechtmäßig aufhältige Ausländer erleichtern [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Für Spätaussiedler knüpft § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG an die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG; der Aufnahmebescheid hat insoweit keine konstitutive Wirkung [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Gegenüber dem Fremdrentengesetz entfaltet Art. 116 GG keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichstellung der in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten; das gilt auch für § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00]. Für die Zeit vor Inkrafttreten des BVFG n. F. kommt als Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auch eine im D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung in Betracht [BVerfG, 10.08.2001 – 2 BvR 569/01].

V. Streitstand und offene Fragen

28 Offen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob eine im D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung, die ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a. F. zum Zwecke der Zusammenführung minderjähriger Kinder mit den Eltern erteilt wurde, über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortwirkt, und ob der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme gegeben ist; gegen eine Aufnahme kann sprechen, dass die Einreise mit einem zeitlich befristeten Besuchervisum erfolgte, ein Asylantrag gestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis als Ausländer angestrebt wurde [BVerfG, 10.08.2001 – 2 BvR 569/01]. Eine gewisse Spannung besteht zwischen der Einordnung des Art. 116 Abs. 1 GG als „historisch bedingte und zwischenzeitlich praktisch bedeutungslose Sonderregelung” durch das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24] und der fortbestehenden Einbeziehung der nach Art. 116 Abs. 1 GG Gleichgestellten in den verfassungsrechtlichen Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]; das Bundesverwaltungsgericht misst der Sonderregelung dabei praktisch keine Bedeutung mehr bei, ohne sie für obsolet zu erklären [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Im Übrigen weist das herangezogene Material keinen offenen Widerspruch zwischen den Entscheidungen aus.

D. Absatz 2 — Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30

29 11 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

30 Art. 116 Abs. 2 GG erfasst frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sowie deren Abkömmlinge. Der Entziehungsbegriff ist nicht auf Einzelakte beschränkt; ihm unterfällt jede Aberkennung aus den genannten Gründen, auch die durch allgemeine rechtssatzförmige Regelung wie die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz bewirkte Aberkennung [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Die Norm knüpft allein an die „deutsche“ Staatsangehörigkeit (Satz 1) und einen Wohnsitz in „Deutschland“ (Satz 2) an, nicht an historische Gebietskörperschaften oder Begrifflichkeiten aus der Zeit vor Bestehen der Bundesrepublik [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19]. Satz 2 verlangt für die Fiktion des Nichtausgebürgertseins eine Wohnsitznahme nach dem 8. Mai 1945 und das Fehlen eines entgegengesetzten Willens [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98; VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18]. Vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind sog. Anschlussdeutsche, welche die Republik Österreich mit ihrer Wiederherstellung zum 27. April 1945 wieder für sich in Anspruch nahm; die Wiedergutmachung war für diesen Personenkreis bereits erfolgt, so bei einem 1925 in Wien geborenen ehemaligen österreichischen Staatsbürger, der 1938 die deutsche Reichsangehörigkeit durch den „Anschluss“ erwarb und 1939 in die USA emigrierte [OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18].

31 Der Begriff der Abkömmlinge in Satz 1 umfasst auch nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters. Eine Verengung auf Abkömmlinge, die zu dem Ausgebürgerten in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, sowie eine darauf gestützte hypothetische Kausalitätsprüfung sind unzulässig, weil sie die Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigen [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18]. Erfasst sind ferner die Kindeskinder, also die Enkel des früheren deutschen Staatsangehörigen; der Staatsangehörigkeitserwerb wird über das vermittelnde Glied der abstammenden Generation abgeleitet, ohne dass es auf die jeweils heranzuziehende Fassung des § 4 Abs. 1 (Ru)StAG ankommt [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Dementsprechend scheiterte der Einbürgerungsanspruch einer 1967 in den USA geborenen nichtehelichen Tochter eines 1938 ausgebürgerten deutschen Vaters nicht daran, dass sie nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt hätte erwerben können [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18]; die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln beruhte auf der unzulässigen hypothetischen Prüfung [VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15]. Für die Geltendmachung des Erwerbs durch nichteheliche Abkömmlinge bedarf es allerdings einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, so bei einer Enkelin, die ihre Staatsangehörigkeit über ihren Vater von ihrem Großvater ableitete [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20].

32 Satz 2 hat höchstpersönliche Rechtswirkung und erfasst den nicht selbst aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerten nicht [VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15; BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18]. Ein gesetzlich nicht einschränkbarer, von einem Antrag und von Willensbekundungen unabhängiger Wiedereinbürgerungsanspruch besteht nicht [VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18].

II. Rechtsfolgen

33 Art. 116 Abs. 2 GG erklärt die auf Ausschluß vom Staatsangehörigkeitserwerb aus rassischen Gründen beruhenden nationalsozialistischen Hoheitsakte nicht deklaratorisch für nichtig; Satz 1 normiert einen Einbürgerungsanspruch und Satz 2 belässt die Staatsangehörigkeit nur jenen, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98]. Satz 1 erzeugt ein subjektives Recht der Betroffenen, jedoch kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18]. Die Nichtigkeit der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 führt nicht automatisch zum Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit der Ausgebürgerten; vielmehr setzt die Fiktion des Satzes 2 ein Willenselement der Betroffenen voraus, während andernfalls nur die Wiedereinbürgerung auf Antrag nach Satz 1 in Betracht kommt [VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18]. Die Rechtsfolge des Art. 116 Abs. 2 GG ist auf Wiedergutmachung des in den Ausbürgerungen liegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Unrechts beschränkt; eine Ausdehnung über diesen Wiedergutmachungszweck hinaus auf Fälle mit sonstigem Verfolgungs- und insbesondere Emigrationsschicksal ist ausgeschlossen [OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18]. Die Wertung des Art. 116 Abs. 2 GG erstreckt die Rückgängigmachung staatsangehörigkeitsrechtlicher Maßnahmen nationalsozialistischer Rassenpolitik auf die Abkömmlinge der betroffenen Generation, ohne auf die „Erlebnisgeneration“ begrenzt zu sein, so bei den Abkömmlingen eines von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98]. Der Einbürgerungsanspruch wird ungeachtet einer eventuell eintretenden doppelten Staatsangehörigkeit gewährt; Mehrstaatigkeit steht dem Einbürgerungsbegehren nicht entgegen [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98].

III. Verfahren und Zuständigkeit

34 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu konkreten behördlichen oder gerichtlichen Zuständigkeiten. Aus dem Antragserfordernis des Satzes 1 folgt, dass die Wiedereinbürgerung nur auf Antrag erfolgt [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98; VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18]. Für einen Teilbereich, das bundesgesetzliche Erklärungsrecht nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 des 2. StAngRegG, wurde das Erklärungsrecht nicht auf sog. Anschlussdeutsche mit dauerndem Aufenthalt im Ausland erstreckt [OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

35 Das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) wird durch die speziellere, vor allem im Interesse der Verfolgten getroffene Wertung des Art. 116 Abs. 2 GG überlagert [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98]. Der Entziehungsbegriff des Art. 116 Abs. 2 GG dient zugleich als Auslegungshilfe für den Entziehungsbegriff des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG; die unterschiedliche Verwendung desselben Begriffs in Art. 116 GG spricht gegen eine Auslegung, die für Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG die Einzelaktförmigkeit als entscheidendes Merkmal ansieht [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Zu Art. 116 Abs. 1 GG besteht ein wesensmäßiger Unterschied: Art. 116 Abs. 1 GG verschafft Abkömmlingen und Ehegatten ohne deutsche Volkszugehörigkeit einen neuen, die Eingliederung fördernden Rechtsstatus, während Art. 116 Abs. 2 GG die Wiederherstellung eines dem geltenden Staatsangehörigkeitsrecht entsprechenden Rechtszustandes bezweckt; Rückschlüsse aus Art. 116 Abs. 2 GG auf eine „Wiedereinbürgerung“ von Abkömmlingen nach Art. 116 Abs. 1 GG sind daher unzulässig [OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09]. Die Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge ist auf die in Art. 116 Abs. 1 Alternative 2 GG und Art. 116 Abs. 2 GG bezeichneten Personenkreise begrenzt; außerhalb dieser Personenkreise trägt die Norm eine Erstreckung nicht, so bei einem Kläger, der eine Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Abkömmlinge geltend machte, ohne die Zugehörigkeit seiner Vorfahren zu einem der erfassten Personenkreise darzulegen [OVG NRW, 29.07.2020 – 19 A 3048/19].

36 Im einfachen Recht wird Art. 116 Abs. 2 GG in Verbindung mit den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des 1. StAngRegG und des StAG angewendet. So kann neben dem Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 GG § 12 Abs. 2 1. StAngRegG nur Fälle freiwilliger Abwendung (§ 17 Nr. 1–3 RuStAG) erfassen [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98]. Für die Auslegung des Abkömmlingsbegriffs in § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG wird Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG herangezogen [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. § 5 StAG führt, auf die Fälle des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG angewandt, nicht unmittelbar zum richtigen Ergebnis [VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15]. Als erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten neben Art. 116 Abs. 2 GG werden §§ 14, 8 StAG genannt [VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18].

V. Streitstand und offene Fragen

37 Ein zentraler Streitstand betraf die Einbeziehung nichtehelicher Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Abkömmlingsbegriff dahin verengt, dass ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten vorausgesetzt werde, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, und eine hypothetische Kausalitätsprüfung verlangt [VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15]. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verworfen, weil sie die Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt; bei mehreren möglichen Deutungen der Verfassung gebietet der Gedanke der Einheit der Verfassung die Auslegung, die mit deren übrigen Wertentscheidungen im Einklang steht [BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18]. Die Oberverwaltungsgerichte sind dem gefolgt [OVG NRW, 29.07.2020 – 19 A 3048/19]. Offen blieb in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021, ob und inwieweit für nichteheliche Abkömmlinge eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zwingend ist; das Gericht verlangte sie jedenfalls für die Geltendmachung des Erwerbs [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Das Material enthält im Übrigen keine Aussage dazu, ob der Begriff der Abkömmlinge auch über die Enkelgeneration hinaus generationsübergreifend reicht; das Bundesverwaltungsgericht hat ihn zu Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG als generationenübergreifend verstanden, sich dabei aber auf seine eigene Rechtsprechung gestützt [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20].

E. Verweise ohne Absatzangabe

38 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

39 Das herangezogene Material enthält zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 116 GG keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

40 Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht, in den Herkunftsländern zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie in der Bundesrepublik zurückgelegte Zeiten zu behandeln [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13]. Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine solche Gleichbehandlung, handelt es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge zur Integration insbesondere von Vertriebenen, Aussiedlern und Spätaussiedlern; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht nicht [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13]. Aus dem Status nach Art. 116 GG erwachsen keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG, weil es an der erforderlichen Eigenleistung der Berechtigten fehlt [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13]. Das Gericht wendet dies auf die durch das Fremdrentengesetz begünstigten Berechtigten an: Deren in den Herkunftsländern gezahlte Beiträge sind nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik zugeflossen, so dass die für den Eigentumsschutz erforderliche Eigenleistung nicht vorliegt [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13]. Mit Blick auf Art. 116 GG genießt ein potentieller Spätaussiedler keinen größeren Schutz als ein sonstiger Rechtsinhaber [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23]. Im Vertriebenenrecht sind das private Interesse an einer erneuten Sachentscheidung und die materielle Gerechtigkeit einerseits sowie das Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits gleichrangig [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23].

III. Verfahren und Zuständigkeit

41 Art. 116 GG vermittelt der betroffenen Person keine verfahrensrechtliche Sonderstellung, die den Bestand eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Interesse an materieller Gerechtigkeit zurücktreten ließe [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23]. Der aus Art. 116 GG abgeleitete Status begründet keine Ermessensreduzierung zugunsten des Betroffenen; maßgeblich ist allein das allgemeine Wiederaufgreifensermessen [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23]. Dieses verdichtet sich erst dann zu einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, etwa bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben oder bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23]. Zu besonderen Zuständigkeiten aus Art. 116 GG enthält das Material keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

42 Rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften können grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen; für aus Art. 116 GG abgeleitete Positionen gilt dies jedoch nicht, weil es an der Eigenleistung der Berechtigten fehlt [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13]. Im Verhältnis zum Sozialstaatsprinzip begründet Art. 116 GG keine Pflicht zur Gleichbehandlung ausländischer Beitrags- und Beschäftigungszeiten [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13]. Das allgemeine Wiederaufgreifensermessen wird durch Art. 116 GG nicht zugunsten des Betroffenen modifiziert; es gelten die allgemeinen Maßstäbe, insbesondere die Verdichtung des Ermessens nur bei schlechthin unerträglichem Festhalten am Verwaltungsakt [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23].

V. Streitstand und offene Fragen

43 Die Entscheidungen [BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13] und [VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23] widersprechen sich nicht, da sie unterschiedliche Regelungsbereiche – materielles Sozialrecht einerseits, Verwaltungsverfahrensrecht andererseits – betreffen und übereinstimmend keine über die allgemeinen Regeln hinausgehende Schutzposition aus Art. 116 GG annehmen; offene Fragen sind dem Material nicht zu entnehmen.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 10.08.2001 – 2 BvR 569/01 · Rang 1 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Prozesskostenhilfe für Statusdeutschen-Feststellungsklage. BVerfG hob die PKH-Versagung für die Klage auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher nach Art. 116 GG auf; Erfolgsaussichten überspannt.
  • BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 · Rang 1 · von 37 fremden Gerichten zitiert — Rücknahme täuschungsbedingter Einbürgerung. Verfassungsbeschwerde gegen Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung zurückgewiesen; Art. 116 Abs. 2 GG stützt weiten Entziehungsbegriff.
  • BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Reduzierung der Entgeltpunkte für Aussiedler. Die Multiplikation der Entgeltpunkte mit 0,6 ist für rentennahe Aussiedler mit Vertrauensschutz unvereinbar; Art. 116 GG begründet keine Integrationspflicht.
  • BVerfG, 13.12.2016 – 1 BvR 713/13 · Rang 1 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Rentenbewertung von DDR-Übersiedlern. Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenbewertung von vor dem 18. Mai 1990 DDR-Übersiedelten blieb ohne Erfolg; Art. 116 GG verpflichte nicht zur Gleichstellung.
  • BVerfG, 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 · Rang 1 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Einbürgerung nichtehelicher Abkömmlinge. Nichteheliche Tochter eines Ausgebürgerten verlangte Einbürgerung; BVerfG hob Ablehnung auf, da Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG auch nichteheliche Abkömmlinge umfasst.
  • BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · Rang 1 — Ausschluss staatlicher Parteienfinanzierung. Die Antragsteller beantragten den Finanzierungsausschluss; das BVerfG gab dem statt und verwarf den ethnischen Volksbegriff zu Art. 116 GG.
  • BVerwG, 11.11.2003 – 1 C 35.02 · Rang 2 — Statusdeutscheneigenschaft nach Verschleppung. Die Klägerinnen scheitern mit der Feststellung als Statusdeutsche nach Art. 116 GG, weil ihr Vater 1949 nicht mehr im Reichsgebiet war und sie keine Aufnahme fanden.
  • BSG, 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert — SGB-II-Leistungen für nachgezogenen Ehegatten. Ehemann einer Deutschen verlangte SGB-II-Leistungen für die ersten drei Monate; BSG verneinte den Ausschluss und sah ihn nach Art. 116 Abs. 1 GG als Ausländer.
  • BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Staatsangehörigkeitsfeststellung brasilianischer Nachfahren. BVerwG wies Revision zurück: „Abkömmlinge“ i.S.d. Art. 116 Abs. 2 GG erfassen Kindeskinder; Klägerin erwarb deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 StAG.
  • BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24 · Rang 2 — Ethnisch-kultureller Volksbegriff in Publikation. Klage gegen Gehaltskürzung wegen „ethnisch-kulturellen“ Volksbegriffs abgewiesen; Art. 116 Abs. 1 GG stützt keinen ethnischen Volksbegriff.
  • BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25 · Rang 2
  • OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert
  • OVG NRW, 21.05.2010 – 12 A 1870/09 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Einbürgerung von Vertriebenenabkömmlingen. Die Klägerinnen scheiterten mit dem Zulassungsantrag gegen die Ablehnung ihrer Einbürgerung vom Ausland: Art. 116 Abs. 1 GG begründe kein öffentliches Interesse.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19 · Rang 3 — Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG. Der Antragsteller scheiterte mit Art. 116 Abs. 2 GG, weil „Königreich Preußen“ weder deutsche Staatsangehörigkeit noch Wohnsitz in Deutschland belegt.
  • OVG NRW, 02.01.2020 – 19 A 1153/18 · Rang 3 — Wiedereinbürgerung von Anschlussdeutschen. Die Kläger begehren Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG; das Gericht lehnt Berufungszulassung ab, weil Anschlussdeutsche nicht erfasst sind.
  • OVG NRW, 29.07.2020 – 19 A 3048/19 · Rang 3
  • OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22 · Rang 3
  • VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Einbürgerung nichtehelicher Abkömmlinge. Nichtehelich geborene US-Amerikanerin; VG verneint Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG, weil ohne Ausbürgerung des Vaters kein deutscher Erwerb möglich war.
  • VG Köln, 15.07.2020 – 10 K 1974/18 · Rang 4 — Staatsangehörigkeitsausweise für NS-Verfolgtenabkömmlinge. Klagen von Nachkommen eines ausgebürgerten Juden auf Staatsangehörigkeitsausweise abgewiesen; Art. 116 Abs. 2 GG verlangt Wohnsitznahme oder Willensbekundung.
  • VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Beobachtung der AfD durch Verfassungsschutz. Klage der AfD gegen die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz abgewiesen; Art. 116 Abs. 1 GG trägt keinen ethnischen Volksbegriff.
  • VG Köln, 01.10.2025 – 10 K 7149/23 · Rang 4 — Nachträgliche Höherstufung zum Spätaussiedler. Klage auf Höherstufung vom Abkömmling zum Spätaussiedler abgewiesen, da Art. 116 GG keinen stärkeren Bestandsschutz gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vermittelt.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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