Art. 117 GG
Wortlaut
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 28 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 5 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2002–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 117 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 28 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 117 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 69 insgesamt, also 2,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 10 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1965 bis 2026 |
| Verlauf 2006–2026 | █▄▂▂▂▂▂▂▂▂▂▂ — 4, 2, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 2 (7 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 8 (29 %) · Obergerichte: 11 (39 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 6 (21 %) · Amtsgerichte: 1 (4 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- entgegenstehende — Rn. 8
- Recht — Rn. 9
- Anpassung — Rn. 10
- Bestimmung — Rn. 11
- Grundgesetzes — Rn. 12
- Kraft — Rn. 13
- März — Rn. 14
- Gesetze — Rn. 15
- Freizügigkeit — Rn. 16
- einschränken — Rn. 17
- Aufhebung — Rn. 18
- Bundesgesetz — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Das dem Artikel 3 Abs — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Nach der Rechtsprechung setzt Art. 117 Abs. 1 GG dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft; die Vorschrift ist damit nicht bloßer Anpassungsauftrag, sondern zeitliche Außerkraftsetzungsregelung [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19; BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24; OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Ihre Funktion liegt in einer Zäsur: Seit dem 1. April 1953 ist ein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche gleichheitswidrige Rechtslage nicht mehr anzuerkennen [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96]. Zugleich hält sie entgegenstehendes Recht nur bis zur Anpassung, längstens bis zum Stichtag, in Kraft, sodass danach nur noch gleichberechtigungskonforme Inhalte fortgelten können [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2002 begründete das Bundesverfassungsgericht die maßgebliche Linie, indem es Art. 117 Abs. 1 GG als zeitliche Außerkraftsetzung gleichheitswidriger Normen verstand und hieraus ableitete, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in die frühere Rechtslage seit dem 31. März 1953 nicht mehr anzuerkennen ist; angewandt auf die Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes bei zwischen 1953 und 1983 geschlossenen Ehen schloss dies eine Fortgeltung aus Vertrauensschutz aus [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96].
3 2018 ergänzte das Verwaltungsgericht Köln die Rechtsprechung um den Charakter als Fortgeltungsregelung: Die Vorschrift wirkt nicht selbst auf den Erwerb eines Rechts ein, sondern hält lediglich entgegenstehendes Recht aufrecht; für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis ist eine kausale Verknüpfung zwischen der Fortgeltungsregelung und dem Ausschluss von der Erwerbsmöglichkeit erforderlich [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16].
4 2021 und 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof die Außerkraftsetzungswirkung und erweiterte sie. Für die elterliche Vertretung nach §§ 1627, 1630 BGB a.F. nahm er für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes eine Gesamtvertretung der Eltern an, die bei Ausschluss des Vaters zur Alleinvertretungsbefugnis der Mutter erstarkt [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. 2025 stellte er klar, dass mit Wirkung zum 1. April 1953 auch die gleichberechtigungswidrigen alten Güterstände des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben und zugleich die an sie anknüpfenden Vorschriften über die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns entfallen waren [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24].
5 2026 schloss sich das Oberlandesgericht Köln dieser Linie ausdrücklich an und übertrug sie auf vorkonstitutionelles Kollisionsrecht: Die Verfassungswidrigkeit der an das Heimatrecht des Ehemanns anknüpfenden Vorschrift des Art. 15 EGBGB a.F. erfasste danach den Zeitraum vom 1. April 1953 bis zur Bekanntgabe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, ab dem folgenden Tag bestand eine Regelungslücke, bis der Gesetzgeber rückwirkend eine gültige Regelung schuf [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26].
III. Systematische Stellung
6 Art. 117 Abs. 1 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG angewandt und dient dessen Durchsetzung, indem er entgegenstehendes Recht mit Ablauf der Frist außer Kraft setzt [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19; BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24; OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Die Norm findet Anwendung auf vorkonstitutionelles Recht, etwa auf die Anknüpfung des Ehegüterrechts an das Heimatrecht des Mannes nach Art. 15 EGBGB a.F. [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26], auf das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24] und auf die elterliche Vertretung nach §§ 1627, 1630 BGB a.F. [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. Gegenüber einfachen gesetzlichen Regelungen wirkt Art. 117 Abs. 1 GG nicht selbst rechtsbegründend; für den Ausschluss vom Erklärungserwerb im Staatsangehörigkeitsrecht ist eine kausale Verknüpfung mit der Fortgeltungsregelung erforderlich [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Abgegrenzt wird die Vorschrift von späteren Anpassungsgesetzen: Ihr Fristablauf lässt gleichheitswidrige Normen entfallen, ohne dass sie durch eine neue Regelung ersetzt werden müssen; für die Zeit danach kann eine Regelungslücke bestehen, bis der Gesetzgeber tätig wird [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 50 Stellen, davon 30 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
entgegenstehende
8 Entgegenstehendes Recht im Sinne des Art. 117 Abs. 1 GG ist solches, das gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstößt [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Dazu zählen insbesondere Normen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten, etwa die alten Güterstände des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Es handelt sich um gleichheitswidriges vorkonstitutionelles Recht [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Das Recht bleibt nur in einer an Art. 3 Abs. 2 GG angepassten, gleichberechtigungskonformen Fassung anwendbar [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19].
Recht
9 Recht im Sinne des Art. 117 Abs. 1 GG umfasst alle Normen, die dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG widersprechen, einschließlich vorkonstitutionellen Rechts [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Es geht nicht nur um formelle Gesetze, sondern auch um andere Rechtsnormen wie Kollisionsnormen [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26] oder materiell-rechtliche Vorschriften wie die güterrechtliche Vermögensverwaltung des Ehemanns [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Nicht erfasst sind Normen, die nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßen [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96].
Anpassung
10 Anpassung bedeutet die Herstellung der Vereinbarkeit des entgegenstehenden Rechts mit Art. 3 Abs. 2 GG [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19; VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Sie kann durch gesetzgeberische Neuregelung oder durch verfassungskonforme Auslegung erfolgen; das Recht bleibt nur in gleichberechtigungskonformer Fassung anwendbar [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. Art. 117 Abs. 1 GG ist nicht lediglich als Anpassungsauftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, sondern wirkt zugleich als zeitliche Außerkraftsetzung [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26].
Bestimmung
11 Bestimmung meint in Art. 117 Abs. 1 GG den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16].
Grundgesetzes
12 Grundgesetz bezeichnet die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Art. 117 Abs. 1 GG setzt voraus, dass vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entstandenes Recht fortgilt [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Der Begriff wird hier als Bezeichnung für die Verfassungsordnung insgesamt verwendet, ebenso wie in anderen Vorschriften des Grundgesetzes [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25].
Kraft
13 Kraft bedeutet in Art. 117 Abs. 1 GG die rechtliche Geltung und Anwendbarkeit einer Norm [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96]. Mit Ablauf des 31. März 1953 wird entgegenstehendes Recht außer Kraft gesetzt, das heißt, es verliert seine Geltung [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, längstens jedoch bis zum Stichtag [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Die Außerkraftsetzung erfasst auch die an die aufgehobenen Regelungen anknüpfenden Vorschriften [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24].
März
14 Der 31. März 1953 ist der Stichtag, bis zu dem dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht in Kraft bleibt [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Ab dem 1. April 1953 ist solches Recht nicht mehr anwendbar [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26; BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Die Frist ist eine absolute Höchstgrenze, nicht nur eine Anpassungsfrist [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96].
Gesetze
15 Gesetze im Sinne von Art. 117 Abs. 2 GG sind formelle Gesetze, also vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossene Rechtsnormen; ebenso versteht Art. 100 Abs. 1 GG den Begriff des Gesetzes ausschließlich als formelles Gesetz [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Bindung an das Gesetz ist eine Bindung an den im Normtext zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25].
Freizügigkeit
16 Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen [OVG NRW, 07.12.2021 – 5 A 2000/20]. Es umfasst die Aufenthaltsfreiheit, also das Recht, vorübergehend oder längerfristig zu verweilen, ohne einen Wohnsitz zu begründen [OVG NRW, 07.12.2021 – 5 A 2000/20]. Die Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG kann durch Gesetze eingeschränkt werden, wenn diese hinreichend bestimmt sind [VG Karlsruhe, 10.12.2020 – 2 K 5102/20]; Art. 117 Abs. 2 GG betrifft solche Einschränkungen mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot [Art. 117 Abs. 2 GG]. Art. 11 GG und Art. 117 Abs. 2 GG verwenden denselben Begriff der Freizügigkeit [OVG NRW, 07.12.2021 – 5 A 2000/20; VG Karlsruhe, 10.12.2020 – 2 K 5102/20].
einschränken
17 Einschränken bedeutet, ein Grundrecht durch Gesetz zu begrenzen oder zu beschränken [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Eine Einschränkung liegt vor, wenn der Schutzbereich eines Grundrechts durch staatliche Regelungen verkürzt wird [VG Gera, 19.06.2020 – 1 K 2213/19]. In Art. 117 Abs. 2 GG geht es um die Einschränkung der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot [VG Karlsruhe, 10.12.2020 – 2 K 5102/20]. Eingriffe in die Freizügigkeit sind nur in engen Grenzen und zum Schutz erheblicher Rechtsgüter zulässig [VG Karlsruhe, 10.12.2020 – 2 K 5102/20].
Aufhebung
18 Aufhebung bezeichnet das Außerkrafttreten des alten Rechts, das sich aus den Anordnungen des aufhebenden Gesetzes ergibt; ebenso wird der Begriff in Art. 82 Abs. 2 GG verwendet [BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R]. In Art. 117 Abs. 2 GG meint Aufhebung die Beseitigung der die Freizügigkeit einschränkenden Gesetze durch ein Bundesgesetz [Art. 117 Abs. 2 GG]. Der Zeitpunkt der Aufhebung richtet sich nach den Anordnungen des aufhebenden Gesetzes, nicht nach dessen Verkündung [BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R].
Bundesgesetz
19 Bundesgesetz ist ein vom Bundesgesetzgeber erlassenes formelles Gesetz [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. In Art. 117 Abs. 2 GG ist ein Bundesgesetz erforderlich, um die die Freizügigkeit einschränkenden Gesetze aufzuheben [Art. 117 Abs. 2 GG]. Der Begriff findet sich auch in anderen Normen wie Art. 105 Abs. 3 GG oder Art. 106a GG [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10; VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]; eine Rechtsverordnung oder eine untergesetzliche Regelung genügt nicht [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: länger, Rücksicht, gegenwärtige, Raumnot.
C. Absatz 1 — Das dem Artikel 3 Abs
21 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 117 Abs. 1 GG regelt das Schicksal des dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden Rechts. Die Vorschrift lässt solches Recht bis zu seiner Anpassung, längstens bis zum 31. März 1953, in Kraft; sie ist insoweit eine Fortgeltungsregelung [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Die Rechtsprechung versteht die Bestimmung nicht lediglich als Anpassungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern als zeitliche Außerkraftsetzung: Gleichheitswidrige Normen sind seit dem 31. März 1953 ohne weiteren Akt außer Kraft gesetzt [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96]; für vorkonstitutionelles Recht tritt diese Wirkung mit Ablauf des 31. März 1953 ein [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Nach Ablauf der Frist ist das betroffene Recht nicht mehr mit seinem ursprünglichen, gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßenden Inhalt anwendbar, sondern nur noch in einer gleichberechtigungskonformen Fassung [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. Erfasst werden nicht nur unmittelbar gleichberechtigungswidrige Normen selbst, sondern auch Vorschriften, die an aufgehobene Regelungen anknüpfen und ohne sie keinen Bestand haben [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24].
II. Rechtsfolgen
23 Mit Fristablauf zum 1. April 1953 sind alle gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoßenden Normen außer Kraft gesetzt [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche, verfassungswidrige Rechtslage ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuerkennen; allein das Ausgehen von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung kann ein solches Vertrauen nicht begründen, so bei der Anknüpfung des Ehewirkungs- und Ehegüterrechts an das Heimatrecht des Mannes für zwischen dem 31. März 1953 und dem 9. April 1983 geschlossene Ehen [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96]. Die gesetzliche Regelung der elterlichen Vertretung galt seit dem 1. April 1953 nur noch mit modifiziertem, gleichberechtigungskonformem Inhalt; für die bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 geltende Regelung der §§ 1627, 1630 Abs. 1 BGB, die eine Alleinvertretung des Kindes durch den Vater vorsah, ist deshalb eine Gesamtvertretung der Eltern anzunehmen, die bei Ausschluss des Vaters zur Alleinvertretungsbefugnis der Mutter erstarkt [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. Die gleichberechtigungswidrigen alten Güterstände des Bürgerlichen Gesetzbuchs waren mit Wirkung zum 1. April 1953 aufgehoben; zugleich sind die Vorschriften entfallen, die den Ehemann wegen seiner güterrechtlichen Stellung als Vermögensverwalter zur Übernahme von Prozesskosten seiner Ehefrau verpflichteten [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Für vorkonstitutionelle Kollisionsnormen bewirkt die Außerkraftsetzung eine zeitliche Zäsur: Die Verfassungswidrigkeit erfasst den Zeitraum ab dem 1. April 1953 bis zu einer verfassungsgerichtlichen Beanstandung, so bei der an das Heimatrecht des Ehemannes anknüpfenden allseitigen Kollisionsnorm des Art. 15 EGBGB für den Zeitraum vom 1. April 1953 bis zum 8. April 1983 [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Art. 117 Abs. 1 GG wird in ständiger Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG angewandt; die Vorschrift setzt den zeitlichen Rahmen für die Durchsetzung des Gleichberechtigungsgebots gegenüber vorkonstitutionellem und nachkonstitutionellem Recht [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. Als Fortgeltungsregelung hält Art. 117 Abs. 1 GG dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht nur bis zum 31. März 1953 aufrecht; die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis in einer darauf bezogenen gesetzlichen Übergangsregelung setzt Kausalität zwischen der Fortgeltungsregelung und dem Umstand voraus, dass der Betroffene nicht in eine Erwerbsmöglichkeit einbezogen worden ist, so bei der Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]. Die Außerkraftsetzung erstreckt sich auch auf einfachgesetzliche Vorschriften, die an gleichberechtigungswidrige Regelungen anknüpfen; insoweit entfällt die materiell-rechtliche Haftungsgrundlage für einen Prozesskostenvorschussanspruch [BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24]. Auf vorkonstitutionelle Kollisionsnormen angewandt, begrenzt Art. 117 Abs. 1 GG den zeitlichen Anwendungsbereich der verfassungsgerichtlichen Beanstandung; die nachfolgende Überleitungsregelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB und die Neufassung des Art. 15 EGBGB ab dem 1. September 1986 schließen die entstandene Lücke [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen im Ausgangspunkt überein, dass Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 eine Zäsur setzt, nach der gleichheitswidriges Recht nicht mehr in seiner ursprünglichen Form angewendet werden darf [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96; BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24; OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Unterschiedliche Akzentuierungen bestehen in der dogmatischen Einordnung: Während das Bundesverfassungsgericht die Norm als Außerkraftsetzung und daraus folgende Grenze des Vertrauensschutzes begreift [BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96], stellt das Verwaltungsgericht Köln den Charakter als Fortgeltungsregelung in den Vordergrund [VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16]; der Bundesgerichtshof formuliert für den Zeitraum ab dem 1. April 1953 eine lediglich modifizierte, gleichberechtigungskonforme Fortgeltung [BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19]. Diese Unterschiede betreffen die dogmatische Beschreibung, nicht das Ergebnis. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Art. 117 Abs. 1 GG neben vorkonstitutionellem und nachkonstitutionellem Recht auch Gewohnheitsrecht erfasst, enthält das Material keine ausdrückliche Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96 · Rang 1 — Zugewinnausgleich bei Alt-Ehe mit Rechtswahl. BVerfG hob OLG-Urteil auf: Anwendung österreichischen Güterrechts auf Zugewinn einer Alt-Ehe verletzt Art. 3 Abs. 2 GG; Art. 117 Abs. 1 GG schützt kein Vertrauen.
- BGH, 24.03.2021 – XII ZB 364/19 · Rang 2 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Gesamtvertretung der Eltern 1953–1958. Der BGH nimmt für 1.4.1953–1.7.1958 wegen Art. 117 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 2 GG eine Gesamtvertretung der Eltern an.
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24 · Rang 2 — Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verfahrenskostenvorschuss. Der BGH wies den Antrag auf Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten ab; Art. 117 Abs. 1 GG habe die alten güterrechtlichen Haftungsgrundlagen beseitigt.
- OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26 · Rang 3
- VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16 · Rang 4 — Einbürgerung eines Kindes einer Deutschen. Einbürgerungsklage abgewiesen: Art. 117 Abs. 1 GG nicht einschlägig, weil die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor.