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Der Praxiskommentar GG · 146 von 176

Art. 119 GG

Wortlaut
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 8 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–1997. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 119 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 8 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 119 GG — 0,00 %
Nennungen 8 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung
Gerichte 5 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1997 bis 2017
Verlauf 1997–2017 ▄▄▄▄█▄▄ — 1, 1, 1, 1, 2, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 2 (25 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 4 (50 %) · Obergerichte: 2 (25 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Angelegenheiten — Rn. 5
    • insbesondere — Rn. 6
    • Verteilung — Rn. 7
    • Länder — Rn. 8
    • bundesgesetzlichen — Rn. 9
    • Regelung — Rn. 10
    • Bundesregierung — Rn. 11
    • Zustimmung — Rn. 12
    • Bundesrates — Rn. 13
    • Verordnungen — Rn. 14
    • erlassen — Rn. 15
    • besondere — Rn. 16
  • C. Art. 119 GG — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 20
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 119 GG regelt die Befugnis der Bundesregierung, in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen – insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder – bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Nach der hier ausgewerteten Rechtsprechung wird die Norm als eigenständige, vom Bundesvertriebenengesetz zu trennende Ermächtigungsgrundlage verstanden; auf sie gestützte Verordnungen haben eine selbständige Rechtsgrundlage. Die Funktion der Norm liegt darin, eine Übergangsermächtigung für Verteilungsregelungen zu schaffen, die unabhängig von späteren einfachgesetzlichen Regelungen fortbestehen kann. In dem zur Entscheidung stehenden Fall der Fortgeltung der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 nach ihrer Aufhebung zum 1. Januar 1993 wurde diese Eigenständigkeit herangezogen, um eine übergangsweise Fortgeltung über § 100 BVFG zu verneinen [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das herangezogene Material enthält eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1997 [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96]. Diese begründet die Aussage, dass die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 auf Art. 119 GG und nicht auf das Bundesvertriebenengesetz gestützt war und deshalb von der Übergangsregelung des § 100 BVFG nicht erfasst wird. Eine darüber hinausgehende Entwicklung der Rechtsprechung lässt sich dem Material nicht entnehmen.

III. Systematische Stellung

3 Art. 119 GG wird gegenüber dem Bundesvertriebenengesetz abgegrenzt: Die Übergangsregelung des § 100 BVFG erfasst nur Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes, nicht Verordnungen, die auf Art. 119 GG beruhen. In der Anwendung auf die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 führte dies dazu, dass deren Aufhebung durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 ohne übergangsweise Fortgeltung wirksam wurde, weil keine einschlägige Übergangsregelung eingriff [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96]. Daneben wurde eine entsprechende Heranziehung des § 8 BVFG offen gelassen, die jedenfalls voraussetzen würde, dass die betroffene Person Aussiedler oder Ehegatte eines Aussiedlers ist [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 32 Stellen, davon 29 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Angelegenheiten

5 Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen im Sinne dieser Norm sind die Sachbereiche, die der Bund durch Verordnung mit Gesetzeskraft ordnen kann. Die Rechtsprechung zu einer anderen Norm desselben Gesetzes umschreibt Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in Art. 28 Abs. 2 GG dahin, dass die Unterbringung von Asylbewerbern wegen ihres unmittelbaren Bezugs zum Asylgrundrecht nicht zu den von den Gemeinden zu erledigenden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehört, sondern Bund und Ländern obliegt [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09]. Eine Übertragung dieses Begriffsverständnisses auf Art. 119 GG ist dem Material nicht zu entnehmen.

insbesondere

6 Insbesondere kennzeichnet eine beispielhafte Hervorhebung innerhalb einer nicht abschließenden Aufzählung. Für die Verteilungsverordnung nach Art. 119 GG hat die Rechtsprechung angenommen, dass sie nach ihrem Außerkrafttreten insbesondere für einen in die Verteilung einbezogenen und registrierten Kläger fortwirkt, und damit die Verteilung als einen hervorgehobenen Anwendungsfall der Norm behandelt [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96]. In der Rechtsprechung zu anderen Normen desselben Gesetzes wird „insbesondere“ ausdrücklich so verstanden, dass die aufgezählten Fälle nur ausschnittsweise einen weiteren Gedanken bezeichnen [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25] und der Norm keinen abschließenden Charakter verleihen, ohne dass daraus weitergehende bindende Maßstäbe folgen [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19].

Verteilung

7 Verteilung ist die Zuordnung von Flüchtlingen und Vertriebenen auf die Länder, wie sie durch eine Verteilungsverordnung nach Art. 119 GG vorgenommen wird. Die Rechtsprechung zu dieser Norm behandelt die Verteilung als einen Vorgang, in den Betroffene einbezogen und registriert werden können [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96].

Länder

8 Länder sind die im Grundgesetz als eigene Angelegenheit vollziehenden Gliedstaaten. Nach der Rechtsprechung zu Art. 83 und Art. 84 GG vollziehen die Länder bundesgesetzlich begründete Schutzmaßnahmen als eigene Angelegenheit [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]; für den Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit tragen sie die Ausgabenverantwortung und besitzen die volle Verwaltungskompetenz [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Länder sind damit die Adressaten der Verteilung nach Art. 119 GG, ohne dass dies im Material gesondert ausgeführt wird.

bundesgesetzlichen

9 Bundesgesetzlich meint ein förmliches Gesetz des Bundes. Die Rechtsprechung zu Art. 105 Abs. 3 GG versteht darunter ein Gesetz, das zum Bereich der betreffenden Gesetzgebungskompetenz gehört; ein bloßes Bundesgesetz ohne diesen Bezug unterfällt dem Zustimmungsvorbehalt nicht [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. In anderen Zusammenhängen regelt ein Bundesgesetz das Nähere zu einem verfassungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25] oder stellt die anderweitige Regelung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 GG dar [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].

Regelung

10 Regelung ist die normative Ordnung eines Sachbereichs durch Gesetz. Die Entscheidung über das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung steht im Ermessen des Bundesgesetzgebers und ist nur darauf überprüfbar, ob dessen Einschätzung zu beanstanden ist [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Eine als „nähere“ bezeichnete Regelung darf sich auf die Bezeichnung des generellen Verwendungszwecks beschränken und keine bestimmten Einzelprojekte verbindlich festlegen [OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17]. Einschränkende Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen Eingriffe in das Eigentum, wenn ein legitimes Ziel von hohem Rang besteht [OVG NRW, 19.05.2026 – 10 A 2200/24].

Bundesregierung

11 Die Bundesregierung ist das Verfassungsorgan, dem innerhalb des Bundes die Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt zuvörderst obliegt, soweit nicht andere Verfassungsorgane ausdrücklich betraut sind [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. In Art. 119 GG ist sie das zum Erlass der Verordnungen ermächtigte Organ.

Zustimmung

12 Zustimmung des Bundesrates ist eine formelle Voraussetzung für den Erlass bestimmter Rechtsverordnungen. Die Rechtsprechung zu Art. 80 Abs. 2 GG stellt fest, dass die erforderliche Zustimmung des Bundesrates vorliegen muss, damit eine Verordnung formell rechtmäßig ist [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. Auf Art. 119 GG übertragen bedeutet dies, dass Verordnungen mit Gesetzeskraft nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

Bundesrates

13 Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, dessen Zustimmung beim Erlass bestimmter Rechtsverordnungen erforderlich ist [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. Er handelt durch seinen Präsidenten, der die Sitzungen des Bundesrates leitet; bei dessen Verhinderung tritt der Erste Vizepräsident ein [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].

Verordnungen

14 Verordnungen im Sinne des Art. 119 GG sind Rechtsverordnungen, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Ermächtigung dieser Norm haben; maßgeblich ist die Herkunft der Verordnung aus dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96]. Der Begriff der Verordnung umfasst auch bundesrechtliche Verordnungen, die den Landesverordnungsgeber binden [VG Osnabrück, 04.02.2022 – 3 B 4/22]. Der Verordnungsgeber kann durch eine Verordnung Regelungsgehalte übernehmen, ohne dass dadurch der gesamte Regelungsgehalt einer anderen Verordnung erfasst sein muss [BVerfG, 21.09.2016 – 2 BvL 1/15].

erlassen

15 Erlassen bezeichnet das Setzen einer Rechtsnorm oder eines Verwaltungsakts. So ist das Vergaberecht bundesrechtlich auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 16 GG erlassen [OVG NRW, 08.06.2017 – 4 B 307/17]. Der Erlass eines Verwaltungsakts kann Voraussetzung für den Eintritt weiterer Rechtsfolgen sein [VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19].

besondere

16 Besondere kennzeichnet eine hervorgehobene, qualitativ gesteigerte Anforderung gegenüber dem Regelfall. Ein „besonders schwerer Unglücksfall“ im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG ist ein Schadensereignis von großem Ausmaß, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Der Begriff einer „außergewöhnlichen Notsituation“ ist nicht auf diese Fälle beschränkt, kann sie aber bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz umfassen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Für Art. 119 GG benennt „besondere Fälle“ solche Sachverhalte, die sich von der typischen Verteilungssituation unterscheiden und in denen Einzelweisungen zulässig sind.

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Flüchtlinge, Vertriebenen, Gesetzeskraft, Fälle, ermächtigt, Einzelweisungen.

C. Art. 119 GG

18 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere auf deren Verteilung auf die Länder. Als auf Art. 119 GG gestützt wurde die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 erachtet, die die Verteilung von Flüchtlingen und Vertriebenen regelte [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96].

II. Rechtsfolgen

20 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Rechtsfolgen des Art. 119 GG, insbesondere nicht zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung oder der Befugnis zu Einzelweisungen.

III. Verfahren und Zuständigkeit

21 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 119 GG, etwa zur erforderlichen Zustimmung des Bundesrates oder zur Adressateneigenschaft der obersten Landesbehörden.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

22 Art. 119 GG ist eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, die von Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zu unterscheiden ist. Eine auf Art. 119 GG gestützte Verordnung wird von der Übergangsregelung des § 100 BVFG nicht erfasst, weil diese nur die bisherigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes betrifft. Dies führte dazu, dass die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 nach ihrer Aufhebung durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 nicht übergangsweise fortgalt [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96]. Für einen nach dieser Rechtslage in die Verteilung einbezogenen und registrierten Kläger wurde eine Fortgeltung deshalb verneint [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96]. Eine entsprechende Anwendung des § 8 BVFG ließ das Gericht offen, weil der Kläger weder Aussiedler noch Ehegatte eines Aussiedlers im Sinne des § 6 BVFG a.F. war [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96].

V. Streitstand und offene Fragen

23 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen. Offen blieb in der Rechtsprechung, ob eine auf Art. 119 GG gestützte Verordnung nach ihrem Außerkrafttreten über § 8 BVFG entsprechend fortwirken kann; dies setzt jedenfalls voraus, dass die betroffene Person Aussiedler oder Ehegatte eines Aussiedlers ist [OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • OVG NRW, 08.12.1997 – 2 A 1915/96 · Rang 3

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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