Art. 120 GG
Wortlaut
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 61 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 5 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2005–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 120 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 61 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 120 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 373 insgesamt, also 6,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 18 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2001 bis 2025 |
| Verlauf 2013–2025 | ▅▃▆▂▃▅▂▂█▃▅▂ — 3, 2, 4, 1, 2, 3, 1, 1, 5, 2, 3, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 11 (18 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 14 (23 %) · Obergerichte: 21 (34 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 15 (25 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Bund — Rn. 8
- trägt — Rn. 9
- sonstigen — Rn. 10
- inneren — Rn. 11
- äußeren — Rn. 12
- näherer — Rn. 13
- Bestimmung — Rn. 14
- Bundesgesetzen — Rn. 15
- tragen — Rn. 16
- Länder — Rn. 17
- Verhältnis — Rn. 18
- Maßgabe — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die … — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 25
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 28
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 120 GG regelt die Verantwortlichkeit zwischen Bund und Ländern für Besatzungskosten und sonstige innere und äußere Kriegsfolgelasten und enthält die finanzwirtschaftliche Verteilung dieser Lasten einschließlich der Grundentscheidung, wem die Kosten endgültig anzulasten sind [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Die Kostenzuordnung wirkt ausschließlich im Verhältnis Bund/Länder; Privatpersonen können aus Art. 120 GG keine unmittelbaren Erstattungsansprüche herleiten [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ist demgegenüber eine reine Zuständigkeitsvorschrift; sie regelt allein die Lastenverteilung im Bund-Länder-Verhältnis, nicht aber die Lastenverteilung zwischen einzelnen Sozialversicherungsträgern, und aus ihr folgt keine Verpflichtung des Bundes, bei finanziellen Schwierigkeiten in der Sozialversicherung auf bestimmte Finanzausgleichsverfahren zu verzichten [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Zugleich bildet Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG gemeinsam mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ein in sich geschlossenes verfassungsrechtliches Regelungssystem für die Sozialversicherung und deren Finanzierung, dem eine Systementscheidung für verselbstständigte Verwaltungseinheiten zugrunde liegt [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2005 – Grundlegung der Sozialversicherungslinie. Das Bundesverfassungsgericht begründete die Einordnung der Sozialversicherung als verfassungsrechtliche Sondermaterie und grenzte Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG gegenüber der bundesstaatlichen Finanzverfassung der Art. 104a ff. GG ab; es verneinte eine Zuschusspflicht des Bundes und ein spezielles Differenzierungsverbot aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01].
3 2012 – Kampfmittellinie des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG bei fehlendem Bundesgesetz für Erstattungsansprüche eines Landes gegen den Bund bei der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg und präzisierte die Lastenverteilung nach der bis zum 1. Oktober 1965 geübten Staatspraxis [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11].
4 2021 – Bestätigung der Sozialversicherungslinie. Das Bundessozialgericht knüpfte an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an und bestätigte das geschlossene Regelungssystem aus Art. 87 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG; es präzisierte den verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff der Sozialversicherung und ordnete Sozialversicherungsbeiträge als der Haushaltsgewalt von Bund und Ländern entzogene Fremdgelder ein [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R].
5 2024–2025 – Festigung beider Linien mit Grenzziehungen. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte 2024 die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG im Bund-Länder-Verhältnis, stellte aber klar, dass die Vorschrift keine Ansprüche privater Grundstückseigentümer gegen den Bund begründet und keine verfassungsrechtliche Vorgabe enthält, private Zustandsstörer von Kampfmittelkosten freizustellen [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Das Landessozialgericht NRW bestätigte 2025 die vom Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht begründete Linie ohne erkennbare Verschiebung [LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL].
III. Systematische Stellung
6 Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG wird in ständiger Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG angewandt; die drei Normen bilden ein in sich geschlossenes verfassungsrechtliches Regelungssystem für die Sozialversicherung und deren Finanzierung [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01; BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL]. Gegenüber der bundesstaatlichen Finanzverfassung der Art. 104a ff. GG wird dieses System abgegrenzt: Die Regelungen der Art. 104a ff. GG sind auf die als Sondermaterie ausgestaltete Sozialversicherung nicht anwendbar [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Bei der Kampfmittelräumung lehnt sich die Verteilung nach der bis zum 1. Oktober 1965 geübten Staatspraxis an § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG an, dem die Voraussetzungen der erforderlichen unmittelbaren Gefahr und der notwendigen Kosten entnommen werden; bei pauschaler Abgeltung projektbezogener Betreuungskosten erfolgt die Bemessung in Anlehnung an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Finanzanpassungsgesetzes [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Gegenüber der allgemeinen Billigkeitserstattung von Kampfmittelkosten ist Art. 120 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar, weil die Vorschrift ausschließlich das Verhältnis Bund/Länder regelt [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 56 Stellen, davon 31 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
8 Der Bund ist in Art. 120 GG der Träger der finanziellen Lasten für Kriegsfolgen im Verhältnis zu den Ländern [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Ihm obliegt nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG die Tragung der Aufwendungen für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten, wobei er trotz fehlender Bundesgesetze in bestimmten Fällen unmittelbar zu Erstattungsansprüchen eines Landes verpflichtet ist [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Sozialversicherungsbeiträge sind für den Bund Fremdgelder, die seiner eigenen Haushaltsgewalt entzogen sind [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL]. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig wirtschaften, gehören zwar im weiteren Sinne zum Bund, ihr Vermögen ist aber nicht dem Bundesvermögen zuzuordnen [KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25].
trägt
9 Trägt meint die finanzielle Verantwortung für bestimmte Aufwendungen. Der Bund trägt die Beseitigungskosten für Kampfmittel auf seinen eigenen Liegenschaften unabhängig von der Herkunft der Kampfmittel, auf fremden Liegenschaften dagegen nur für ehemals reichseigene Kampfmittel [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11].
sonstigen
10 Sonstige erfasst in Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG neben den Besatzungskosten alle weiteren inneren und äußeren Kriegsfolgelasten [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Sozialversicherungsbeiträge sollen wegen ihrer strengen Zweckbindung weder den Bund oder die Länder noch sonstige staatliche Aufgabenträger zu eigenverantwortlichen finanziellen Entscheidungen befähigen [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL].
inneren
11 Innere bezieht sich in Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG auf die inneren Kriegsfolgelasten als eine Kategorie der dem Bund angelasteten Aufwendungen [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Die Vorschrift erfasst die Verantwortlichkeit für sonstige innere und äußere Kriegsfolgelasten endgültig, jedoch ausschließlich im Verhältnis Bund/Länder [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
äußeren
12 Äußere bezeichnet in Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG die äußeren Kriegsfolgelasten als den inneren Lasten gegenübergestellte Kategorie [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Die Regelung betrifft die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern, nicht Ansprüche Dritter [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
näherer
13 Näherer bezieht sich auf die durch Bundesgesetze vorzunehmende Konkretisierung der Verteilung der Kriegsfolgelasten [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Trotz Fehlens dieser näheren Bestimmung ist Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG in bestimmten Fällen unmittelbare Anspruchsgrundlage [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
Bestimmung
14 Bestimmung meint die nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehenen Bundesgesetze, die die Lastentragung näher ausgestalten sollen [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Diese Bundesgesetze sind nicht erlassen, gleichwohl begründet die Norm in bestimmten Fällen unmittelbar Erstattungsansprüche eines Landes gegen den Bund [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
Bundesgesetzen
15 Bundesgesetze im Sinne von Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG sind die zur näheren Bestimmung der Lastenverteilung vorgesehenen Gesetze; sie fehlen bislang [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Ungeachtet dessen ist die Norm unmittelbar Grundlage für Ansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund, namentlich für die den Ländern obliegende Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
tragen
16 Tragen bedeutet in Art. 120 GG die finanzielle Lastenverteilung. Der tragende Gedanke der Norm ist, dass Kampfmittelbelastungen der Allgemeinheit zuzurechnende Kriegsschäden sind [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
Länder
17 Länder sind in Art. 120 GG die Gegenpartei des Bundes bei der Verteilung der Kriegsfolgelasten [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Sie sind für die Räumung von Kampfmitteln zuständig und haben insoweit Erstattungsansprüche gegen den Bund [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Die Länder dürfen nicht mit den Trägern der Sozialversicherung gleichgesetzt werden, da die Systeme „Landeshaushalt“ und „Haushalt der Sozialversicherungsträger“ vollkommen getrennt sind [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Sozialversicherungsbeiträge sind für die Länder Fremdgelder, die der eigenen Haushaltsgewalt entzogen sind [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL].
Verhältnis
18 Verhältnis meint in Art. 120 GG ausschließlich das Bund-Länder-Verhältnis, nicht das Verhältnis zu einzelnen Sozialversicherungsträgern [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01] und nicht das Verhältnis zu privaten Dritten [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
Maßgabe
19 Kein Eintrag, da das Material keine einschlägige Auslegung des Begriffs in Art. 120 GG enthält.
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: zueinander, Aufwendungen, Besatzungskosten, Kriegsfolgelasten, Oktober, geregelt.
C. Absatz 1 — Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die …
21 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst als Kriegsfolgelast die Last solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende und in diesem Sinne alleinige Ursache der Zweite Weltkrieg ist [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Auch ohne die dort vorgesehenen näheren Bestimmungen durch Bundesgesetze begründet die Vorschrift in bestimmten Fällen unmittelbar Ansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund, namentlich für die den Ländern obliegende Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Mangels gesetzlicher Konkretisierung bestimmt sich die Verteilung dieser Lasten nach der bis zum 1. Oktober 1965 geübten Staatspraxis (Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG) [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Hiernach trägt der Bund die Beseitigungskosten auf seinen eigenen Liegenschaften unabhängig von der Herkunft der Kampfmittel, auf nicht bundeseigenen Liegenschaften hingegen nur für die ehemals reichseigenen Kampfmittel [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Weitere Voraussetzungen sind § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG zu entnehmen: Zu erstatten sind Aufwendungen, wenn die Räumung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war, und nur in dem zur effektiven und schadlosen Gefahrenbeseitigung geeigneten und erforderlichen Umfang [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. So wurde der Anwendungsbereich bejaht, als der Kläger Kostenerstattung für Kampfmittel auf den (mittelbar) bundeseigenen Flächen des Flughafens Tegel verlangte und für die Landesflächen lediglich die anteiligen Kosten für die Beseitigung der reichseigenen Kampfmittel beanspruchte; das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr wurde dort trotz fortgeführten regulären Flugbetriebs angenommen [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11].
23 Ansprüche privater Grundstückseigentümer gegen den Bund begründet Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht; die Vorschrift regelt die Kostenverantwortung ausschließlich im Verhältnis Bund/Länder [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Der tragende Gedanke der Norm, dass Kampfmittelbelastungen der Allgemeinheit zuzurechnende Kriegsschäden sind, gleicht zwar der Verwaltungspraxis der Länder zur Billigkeitserstattung von Kampfmittelkosten, weshalb mit der gebotenen Vorsicht auf die dazu entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann; für die Zurechnung der Kampfmittelbeseitigung zum Bund ist danach erforderlich, dass eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete Gefahr vorhanden und dem Staat zurechenbar ist [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Für einen privaten Grundstückseigentümer, der auf einem Naturschutzgebiet Kampfmittelsondierung und -räumung veranlasst hatte, wurde ein Anspruch aus Art. 120 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint, die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zur endgültigen Kostenzuordnung sei nicht auf das Verhältnis Privater zum Bund übertragbar und eine konkret gefährliche Kampfmittelbelastung habe nach der Nutzung durch die US-Armee in weiten Teilen voraussichtlich nicht mehr bestanden [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
24 Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ist eine reine Zuständigkeitsvorschrift; aus ihr folgt keine Verpflichtung des Bundes, bei finanziellen Schwierigkeiten in der Sozialversicherung auf ein Finanzausgleichsverfahren zwischen deren Trägern zugunsten der Gewährung steuerfinanzierter Zuschusszahlungen an einzelne Träger zu verzichten [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Die Vorschrift bildet gemeinsam mit Art. 87 Abs. 2 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ein in sich geschlossenes verfassungsrechtliches Regelungssystem für die Sozialversicherung und deren Finanzierung, dem eine Systementscheidung für die Sozialversicherung mittels verselbstständigter Verwaltungseinheiten zugrunde liegt [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL]. Der Begriff der Sozialversicherung, wie ihn Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG verwenden und wie er auch Art. 87 Abs. 2 GG zugrunde liegt, ist ein weit gefasster verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff, der alles umfasst, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt; es genügt nicht, dass eine Regelung in irgendeiner Weise allgemein der “sozialen Sicherheit” zugeordnet werden kann, vielmehr muss geprüft werden, ob dieses Ziel gerade auf dem spezifischen Weg der Sozialversicherung erreicht wird [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL]. Sozialversicherungsbeiträge sind wegen ihrer strengen Zweckbindung für Bund und Länder Fremdgelder, die der eigenen Haushaltsgewalt entzogen sind und keine haushaltspolitischen Entscheidungsspielräume eröffnen [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL].
II. Rechtsfolgen
25 Art. 120 Abs. 1 GG enthält nicht nur eine Regel über die Verteilung zwischen Bund und Ländern, sondern auch Grundentscheidungen zur Frage, wem die Kosten endgültig anzulasten sind [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Die Verfassung sieht selbst eine finanzwirtschaftliche Verteilung der Kriegsfolgelasten vor, die den Gesetzgeber bindet und auf die auch dann zurückzugreifen ist, wenn das vorgesehene Gesetz fehlt oder sich gemessen an Art. 120 GG als unzureichend erweist [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Auf dieser Grundlage wurden einem Bundesland Erstattungsansprüche gegen den Bund für die Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg zuerkannt, auch hinsichtlich projektbezogener Betreuungskosten als Zweckausgaben, wenn sie nach der vor dem Stichtag geübten Erstattungspraxis gezahlt wurden; bei pauschaler Abgeltung sind sie in Anlehnung an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Finanzanpassungsgesetzes zu bemessen [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Der Einwand, vorrangig einen privaten Störer in Anspruch nehmen zu müssen, lässt die verfassungsrechtlich bindende Zuordnung der Kosten an den Bund unberührt [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11].
26 Demgegenüber begründet Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG keine verfassungsrechtliche Vorgabe, private Grundstückseigentümer als Zustandsstörer von einer Kostenbelastung durch Kampfmittelräumungen freizustellen [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Ein privater Grundstückseigentümer, der Kampfmittelsondierung und -räumung auf einem Naturschutzgebiet veranlasst hatte, traf lediglich die Kosten der Kampfmittelsondierung – und diese auch nur bis zur Opfergrenze –, während die Kosten der Kampfmittelräumung vom Freistaat Bayern zu tragen waren [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
27 Aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG folgt keine Verpflichtung des Bundes zu steuerfinanzierten Zuschusszahlungen an einzelne Sozialversicherungsträger bei finanziellen Schwierigkeiten; die Norm regelt allein die Lastenverteilung im Bund-Länder-Verhältnis, nicht aber die Lastenverteilung zwischen einzelnen Sozialversicherungsträgern [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Der Norm ist kein spezielles verfassungsrechtliches Differenzierungsverbot zu entnehmen, insbesondere nicht das Verbot der Ungleichbehandlung von Steuerbürgern und Beitragszahlern bei der Beseitigung von Defiziten der Sozialversicherung [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Ein Transfer von Sozialversicherungsbeiträgen zwischen einer Krankenkasse und der unmittelbaren Staatsverwaltung kommt daher nicht in Betracht [BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL].
III. Verfahren und Zuständigkeit
28 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
29 Die Sozialversicherung ist durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Art. 87 Abs. 2 GG und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG als Sondermaterie einem geschlossenen Regelungssystem unterworfen, neben dem die Regelungen der Art. 104a ff. GG auf sie nicht anwendbar sind [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Dass der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266, 267, 313a, 137f, 137g, 268, 269 SGB V) Zahlungen einer Landeskrankenkasse zugunsten von Krankenkassen anderer Länder erzwingt, berührt die Landeshaushalte in keiner Weise; der Ausgleich bewegt sich vollständig innerhalb des durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Art. 87 Abs. 2 GG und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG gezogenen Rahmens der Sozialversicherung und ist mit dem Grundgesetz vereinbar [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01].
30 Für die Konkretisierung der Kriegsfolgelastenverteilung nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG greift die Rechtsprechung auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG zurück, an den sich die Staatspraxis anlehnt, sowie auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Finanzanpassungsgesetzes für die Bemessung pauschalierter Betreuungskosten [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11]. Im Verhältnis zu privaten Grundstückseigentümern wird die Vorschrift nicht in Verbindung mit anderen Normen angewandt; sie kann insbesondere nicht als Anspruchsgrundlage für Private herangezogen werden [VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Die Rechtsprechung stimmt darin überein, dass Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG gemeinsam mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ein geschlossenes verfassungsrechtliches Regelungssystem für die Sozialversicherung bildet und dass Sozialversicherungsbeiträge als Fremdgelder der Haushaltsgewalt von Bund und Ländern entzogen sind [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01; BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R; LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL]. Ebenso besteht Einigkeit, dass Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG im Bund-Länder-Verhältnis unmittelbare Erstattungsansprüche begründen kann, nicht jedoch zugunsten privater Grundstückseigentümer [BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11; VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21]. Weitergehende offene Fragen oder Widersprüche sind dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 · Rang 1 · von 44 fremden Gerichten zitiert — Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Normenkontrollantrag gegen den Risikostrukturausgleich blieb erfolglos; Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ist nur Zuständigkeitsvorschrift im Bund-Länder-Verhältnis.
- BVerwG, 31.05.2012 – 3 A 1/11 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Kampfmittelräumung auf Flughäfen. Das klagende Land verlangte vom Bund Erstattung für Kampfmittelräumung in Tegel und Tempelhof; Art. 120 GG stützte den Anspruch für Tegel, nicht für Tempelhof.
- BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KL · Rang 3
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Erstattung von Kampfmittelräumkosten. Ein Verein verlangte vom Bund Erstattung von Kampfmittelräumkosten; Art. 120 GG regelt nur den Bund-Länder-Ausgleich, daher Klage abgewiesen.