Art. 123 GG
Wortlaut
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 90 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 10 wurden ausgewählt, 8 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 123 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 90 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 123 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 122 insgesamt, also 1,4 je Entscheidung |
| Gerichte | 33 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1962 bis 2026 |
| Verlauf 2014–2026 | ▃▄▄▅█▄▃▇▃█▂▁ — 3, 4, 4, 5, 8, 4, 3, 7, 3, 8, 2, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 2 (2 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 33 (37 %) · Obergerichte: 31 (34 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 23 (26 %) · Amtsgerichte: 1 (1 %) |
| Erfolgsbild | In 8 von 35 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 23 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 90 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Recht — Rn. 8
- Zeit — Rn. 9
- Bundestages — Rn. 10
- fort — Rn. 11
- Grundgesetze — Rn. 12
- widerspricht — Rn. 13
- Deutschen — Rn. 14
- Reich — Rn. 15
- zuständig — Rn. 16
- allgemeinen — Rn. 17
- Rechtsgrundsätzen — Rn. 18
- gültig — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt … — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
- D. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 27
- I. Tatbestand — Rn. 28
- Rechtsfolgen — Rn. 29
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 123 Abs. 1 GG regelt die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts, das vor dem Zusammentritt des Bundestages und damit vor Wirksamwerden des Grundgesetzes aus eigener Rechtsquelle ergangen ist [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Die Norm überführt dieses Recht in der Rechtsqualität fort, die sich aus der sachlichen Zuordnung der Materie zu den Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes ergibt, nicht aus der früheren reichsrechtlichen Herkunft; vorkonstitutionelles Hochschulrecht gilt daher als Landesrecht fort [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12]. „Recht“ im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG ist auch Gewohnheitsrecht; formelle Mängel, insbesondere die mangelnde Rechtsnatur als formelles Gesetz, bleiben außer Betracht [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Die Fortgeltung steht unter dem allein maßgeblichen Vorbehalt des fehlenden Widerspruchs zu den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24; VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1997 grenzte DDR-Recht, das erst durch die Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrags inkorporiert wurde, von Art. 123 GG ab: Es ist kein vorkonstitutionelles Recht, da es aus einer fremden Rechtsquelle stammt, die keinen Rechtsanwendungsbefehl für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland enthielt [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95].
3 Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte 2013 die Rechtsqualität fortgeltenden vorkonstitutionellen Rechts näher: Maßgeblich ist die Zugehörigkeit des Regelungsgegenstands zu den Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes, weshalb das Gesetz über die Führung akademischer Grade von 1939 als Landesrecht fortgalt [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12].
4 Der Europäische Gerichtshof erstreckte die Fortgeltungsanordnung 2016 auf früheres Verfassungsrecht: Art. 123 Abs. 1 GG hält Art. 109 der Weimarer Verfassung aufrecht, überführt dieses aber auf die Stufe einfachen Bundesrechts [EuGH, 02.06.2016 – C-438/14]. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2022 diese Linie und betonte die wertende Funktion der Norm, die die Missbilligung der von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelösten Annahme deutschsprachiger Adelsbezeichnungen zu einem berechtigten Interesse macht [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21].
5 Der Bundesfinanzhof wandte Art. 123 Abs. 1 GG in den Jahren 2024 und 2025 auf die Fortgeltung des § 6 SpielbkV als Bundesrecht an, ohne eine eigenständige Auslegung der Merkmale vorzunehmen [BFH, 31.10.2024 – V B 53/23; BFH, 26.06.2025 – V B 23/24]. Das Verwaltungsgericht Köln präzisierte 2025, dass Art. 123 Abs. 1 GG auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht erfasst, wenn es den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes nicht widerspricht; angewandt wurde dies auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht des Sachherrn einer Obdachlosenunterkunft [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte 2026 die Fortgeltung des württembergischen Baurechts über die Gründung des Bundeslands hinaus bis zu dessen Ablösung durch die Landesbauordnung, etwa für die Beurteilung einer 1960 erteilten Baugenehmigung [VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25].
III. Systematische Stellung
6 Zu Art. 123 Abs. 2 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage. Die Norm steht neben landesverfassungsrechtlichen Fortgeltungsregelungen; der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behandelt Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 94 Abs. 3 Satz 1 LV als inhaltsgleich wirkende Normen für die Überleitung des Rechts der früheren Länder [VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25]. Art. 123 Abs. 1 GG wird von den Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrags abgegrenzt, die DDR-Recht inkorporieren, ohne diesem den Rang nachkonstitutionellen Rechts zu verleihen [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. In der Anwendung wird die Norm regelmäßig in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 WRV bei Fragen der Adelsbezeichnung [EuGH, 02.06.2016 – C-438/14; BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21] und mit unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Prüfung von Steuerbefreiungen herangezogen [BFH, 31.10.2024 – V B 53/23; BFH, 26.06.2025 – V B 23/24].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 68 Stellen, davon 33 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Recht
8 Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG ist nicht nur gesetztes, sondern auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht; es beansprucht nach Inkrafttreten des Grundgesetzes weiter Geltung, wenn es den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes nicht widerspricht [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Nicht erfasst ist Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das erst durch die Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrags in die Rechtsordnung der Bundesrepublik inkorporiert wird, weil es aus einer fremden Rechtsquelle stammt [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Auch früheres Verfassungsrecht wird aufrechterhalten, nimmt in der Normenhierarchie aber nur den Rang einfachen Bundesrechts ein [EuGH, 02.06.2016 – C-438/14]. Die Fortgeltungsanordnung gilt für vorkonstitutionelles einfaches Recht, etwa § 6 Abs. 1 SpielbkV [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]; die Fortgeltung erfolgt in der Rechtsqualität, die sich aus der sachlichen Zuordnung der Materie zu den Gesetzgebungskompetenzen ergibt [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12].
Zeit
9 Der zeitliche Anknüpfungspunkt ist die Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages; nur Recht, das vor diesem Zeitpunkt und damit vor Wirksamwerden des Grundgesetzes aus der eigenen Rechtsquelle ergangen ist, wird von Art. 123 GG erfasst [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Für die Fortgeltung kommt es auf diesen Zeitpunkt an; Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]. Eine über diese zeitliche Zäsur hinausgehende eigenständige Begriffsbildung des Merkmals „Zeit“ lässt sich den beigefügten Stellen nicht entnehmen.
Bundestages
10 Der Bundestag in Art. 123 Abs. 1 GG ist der erste Bundestag nach Inkrafttreten des Grundgesetzes; sein Zusammentritt bildet die Zäsur zwischen vorkonstitutionellem und neuem Recht [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Recht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen wurde, kann fortgelten; die als fortgeltend behandelte Vorschrift des § 6 Abs. 1 SpielbkV stammt aus dieser Zeit [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]. Zu Zusammensetzung oder Mehrheiten des Bundestages im Sinne anderer Vorschriften des Grundgesetzes ergeben die beigefügten Stellen für die zeitliche Zäsur des Art. 123 GG nichts.
fort
11 „Fort“ bedeutet Fortgeltung: Vorkonstitutionelles Recht bleibt ohne Neuverkündung in Geltung [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]. Art. 123 Abs. 1 GG überführt das Recht in der Rechtsqualität fort, die sich aus der sachlichen Zuordnung der Materie zu den Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes ergibt; Hochschulrecht galt deshalb als Landesrecht fort [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12]. § 6 Abs. 1 SpielbkV gilt als Bundesrecht fort, weil die Materie der Steuerbefreiung dem Bundesrecht zugeordnet ist [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23].
Grundgesetze
12 Das Grundgesetz ist der materielle Prüfungsmaßstab für die Fortgeltung; Art. 123 Abs. 1 GG hindert nur solches Recht an der Fortgeltung, das den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes nicht entspricht [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Der Fortbestand vorkonstitutionellen Rechts wird allein am Maßstab des fehlenden Widerspruchs zu diesem Gesetz geprüft [BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]. Entspricht das alte Recht dem Grundgesetz, bleibt es in Geltung; so blieben die württembergische Bauordnung und die zugehörige Vollzugsverfügung über die Gründung des Landes Baden-Württemberg hinaus in Kraft [VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25].
widerspricht
13 „Widersprechen“ meint die inhaltliche Unvereinbarkeit des vorkonstitutionellen Rechts mit den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Die Prüfung beschränkt sich auf diese Voraussetzung; nur solches Recht ist an der Fortgeltung gehindert, das den materiellen Anforderungen nicht entspricht [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Fehlt ein Widerspruch, gilt das Recht fort; § 6 Abs. 1 SpielbkV wird daher als Bundesrecht aufrechterhalten [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23].
Deutschen
14 Der Begriff „Deutschen“ ist in Art. 123 Abs. 2 GG Teil der Bezeichnung „vom Deutschen Reich abgeschlossene Staatsverträge“; er kennzeichnet den vorkonstitutionellen deutschen Zentralstaat als eigene Rechtsquelle, aus der das fortgeltende Recht stammt [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Als fortgeltendes Recht hält Art. 123 GG Wertungen des deutschen Gesetzgebers aufrecht, etwa die Missbilligung einer von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelösten Annahme deutschsprachiger Adelsbezeichnungen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21]. Die zu Art. 116 GG ergangenen Stellen betreffen den persönlichen Status als Deutscher und nicht das Adjektiv „deutsch“ in Art. 123 GG.
Reich
15 Das „Reich“ ist das Deutsche Reich als vorkonstitutioneller Zentralstaat, dessen Recht nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgilt [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]. Als fortgeltendes Bundesrecht bleiben die laufenden Steuern des Reichs Bezugspunkt der Befreiung des § 6 Abs. 1 SpielbkV [BFH, 26.06.2025 – V B 23/24]. Das Grundgesetz verwendet „Reich“ auch an anderer Stelle für diesen früheren Zentralstaat, nämlich hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 GG [BVerwG, 03.11.2005 – 7 C 27.04] und hinsichtlich des ihm überlassenen Vermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
zuständig
16 Zuständig im Sinne des Art. 123 Abs. 2 GG sind die nach dem Grundgesetz zum Abschluss neuer Staatsverträge berufenen Stellen; die beigefügten Stellen erläutern dies nur für das Namensänderungsverfahren. Dort ist die zuständige Verwaltungsbehörde berufen, die Abwägung zwischen dem unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Personenfreizügigkeit und den mit Art. 123 GG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verfolgten berechtigten Interessen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21].
allgemeinen
17 Das Wort „allgemeinen“ ist in Art. 123 Abs. 2 GG Bestandteil der Wendung „allgemeine Rechtsgrundsätze“; eine eigenständige inhaltliche Bestimmung dieses Merkmals im Rahmen des Art. 123 Abs. 2 GG ist den beigefügten Stellen nicht zu entnehmen. Die einzige zugehörige Erwähnung betrifft die prozessuale Kennzeichnung einer Frage als rechtsgrundsätzlich [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09].
Rechtsgrundsätzen
18 Zu den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ im Sinne des Art. 123 Abs. 2 GG enthalten die beigefügten Stellen keine inhaltliche Begriffsbestimmung. Die mitgelieferte Entscheidung verwendet „rechtsgrundsätzlich“ allein zur Kennzeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage im prozessrechtlichen Kontext der Revisionszulassung [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09].
gültig
19 Das Merkmal „gültig“ im Sinne des Art. 123 Abs. 2 GG wird in den beigefügten Stellen nicht eigenständig für diese Norm bestimmt. Die Entscheidung zu Art. 110 GG verwendet „gültig“ allein im Zusammenhang mit einer realitätsnahen Haushaltsprognose [BVerfG, 18.03.2014 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12]; eine Übertragung auf Art. 123 Abs. 2 GG ist dem Material nicht zu entnehmen.
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: abgeschlossenen, Staatsverträge, Gegenstände, Zusammentritt, beziehen, Landesgesetzgebung.
C. Absatz 1 — Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt …
21 6 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 123 Abs. 1 GG erfasst als „Recht“ nicht nur gesetzliches Recht, sondern auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24]. Die Fortgeltung ist nicht auf einfaches Recht beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf früheres Verfassungsrecht, das jedoch nur den Rang einfachen Bundesrechts einnimmt [EuGH, 02.06.2016 – C-438/14]. Maßgeblich für die Rechtsqualität des fortgeltenden Rechts ist die sachliche Zuordnung der Materie zu den Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes, nicht die frühere reichsrechtliche Herkunft; vorkonstitutionelles Hochschulrecht galt daher als Landesrecht fort [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12]. Die Fortgeltung steht unter dem alleinigen Vorbehalt des fehlenden Widerspruchs zum Grundgesetz; formelle Mängel des vorkonstitutionellen Rechts – etwa das Fehlen eines formellen Gesetzes – bleiben außer Betracht [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24].
II. Rechtsfolgen
23 Vorkonstitutionelles Recht, das dem Grundgesetz nicht widerspricht, gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Bundes- oder Landesrecht fort, je nach kompetenzieller Zuordnung [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12]. § 6 Abs. 1 SpielbkV gilt als Bundesrecht fort [BFH, 31.10.2024 – V B 53/23; BFH, 26.06.2025 – V B 23/24]. Art. 109 WRV wird von Art. 123 Abs. 1 GG als fortgeltendes Recht aufrechterhalten, jedoch nur im Rang einfachen Bundesrechts [EuGH, 02.06.2016 – C-438/14]. Die Württembergische Bauordnung und die zugehörige Vollzugsverfügung blieben über die Gründung des Bundeslandes Baden-Württemberg hinaus in Geltung, bis sie durch die Landesbauordnung vom 6. April 1964 abgelöst wurden [VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25]. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht des Sachherrn einer Obdachlosenunterkunft gilt fort, soweit es zum Betreten der Unterkunft zur Überprüfung von Brandmeldeanlage, Brandmeldern und Heizungen berechtigt [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Fortgeltendes Landesrecht ist nicht revisibel, wenn der Landesgesetzgeber keine Anordnung nach Art. 99 GG getroffen hat; die Geltung des Gesetzes in allen damaligen Ländern führt nicht zu einer Revision unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit [BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu Verfahrensfragen oder Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 1 GG.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Art. 123 Abs. 1 GG steht neben landesverfassungsrechtlichen Fortgeltungsregelungen wie Art. 94 Abs. 3 Satz 1 LV Baden-Württemberg; beide wirken inhaltsgleich für die Überleitung des Rechts der früheren Länder [VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25]. In Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 WRV konkretisiert Art. 123 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Entscheidung zur Aufhebung von Vorrechten der Geburt oder des Standes und zum Verbot des Führens von Adelsbezeichnungen als solchen [EuGH, 02.06.2016 – C-438/14]. Bei der Prüfung, ob die Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG durch fortgeltendes nationales Recht ausgeschlossen ist, wird § 6 Abs. 1 SpielbkV als nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgeltendes Bundesrecht behandelt [BFH, 31.10.2024 – V B 53/23; BFH, 26.06.2025 – V B 23/24]. Bei der Anwendung auf vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht ist die Vereinbarkeit mit Grundrechten, namentlich Art. 13 GG, zu prüfen; das bloße Betreten einer Obdachlosenunterkunft stellt danach keine Durchsuchung dar [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Die ausdrückliche Einbeziehung von Gewohnheitsrecht in den Anwendungsbereich des Art. 123 Abs. 1 GG findet sich nur in [VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24], ohne dass die anderen Entscheidungen dem entgegenstünden.
D. Verweise ohne Absatzangabe
27 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
28 Art. 123 GG erfasst als vorkonstitutionelles Recht nur solches Recht, das vor dem Zusammentritt des Bundestages und damit vor Wirksamwerden des Grundgesetzes aus der eigenen Rechtsquelle ergangen ist und fortgilt [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das erst durch die Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrags in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland inkorporiert wird, fällt nicht unter Art. 123 GG; es stammt aus einer fremden Rechtsquelle, die keinen Rechtsanwendungsbefehl für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland enthielt [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Andererseits wird Art. 123 GG als Fortgeltungsanordnung für vorkonstitutionelles Recht wie Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV herangezogen und hält dessen inhaltliche Aussage aufrecht [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21]. Die vor Wirksamwerden des Beitritts erlassenen Vorschriften des § 165 StGB/DDR und des § 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes gehören danach nicht zu den von Art. 123 GG erfassten Gesetzen [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. Betroffen ist auch die Annahme deutschsprachiger Adelsbezeichnungen ohne familienrechtlichen Statusbezug [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21].
II. Rechtsfolgen
29 Soweit Recht unter Art. 123 GG fällt, gilt es fort, ohne dass es einer Bestätigung bedarf; die Fortgeltung umfasst nicht nur den formalen Normbestand, sondern auch die inhaltliche Wertung des fortgeltenden Rechts, soweit kein Widerspruch zum Grundgesetz besteht [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21]. Auf dieser Grundlage wird die in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zum Ausdruck kommende Missbilligung einer von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelösten Annahme deutschsprachiger Adelsbezeichnungen als berechtigtes Interesse des deutschen Gesetzgebers eingestuft, das in eine Abwägung mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht einzustellen ist [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21]. Für Recht, das nicht von Art. 123 GG erfasst wird, sondern erst durch den Einigungsvertrag inkorporiert wurde, führt die Aufnahme in die Anlage II zum Einigungsvertrag weder zu einer Bestätigung noch zu nachkonstitutionellem Rang [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95].
III. Verfahren und Zuständigkeit
30 Die Einordnung einer Norm als vorkonstitutionelles Recht im Sinne des Art. 123 GG ist für die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG von Bedeutung; Normen, die erst durch den Einigungsvertrag inkorporiert wurden und deshalb nicht unter Art. 123 GG fallen, werden insoweit nicht anders behandelt als vorkonstitutionelles Recht [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
31 Art. 123 GG steht neben den Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrags; während Art. 123 GG die pauschale Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts anordnet, nehmen jene einzelne Vorschriften in den Blick und begründen lediglich eine Inkorporation ohne nachkonstitutionellen Rang [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95]. In Bezug auf fortgeltendes vorkonstitutionelles Recht entfaltet Art. 123 GG Wirkung in der unionsrechtlichen Abwägung: Das durch ihn aufrechterhaltene Missbilligungsinteresse aus Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist als berechtigtes Interesse gegenüber Art. 21 AEUV einzustellen [BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21]. Ferner wird die Norm im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG relevant [BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95].
V. Streitstand und offene Fragen
32 Das herangezogene Material zeigt keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; offene Fragen werden nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Fortgeltung des DDR-Vertrauensmißbrauchs. Die Vorlage zur Fortgeltung des DDR-Vertrauensmißbrauchs wies das BVerfG als unzulässig ab; dieses Recht sei kein vorkonstitutionelles i.S.d. Art. 123 GG.
- EuGH, 02.06.2016 – C-438/14 · Rang 1
- BVerwG, 31.07.2013 – 6 C 9/12 · Rang 2 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit. Gegen die Entziehung seines Doktorgrades: Das vorkonstitutionelle GFaG gilt nach Art. 123 Abs. 1 GG als Landesrecht fort, nicht als Bundesrecht.
- BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Anerkennung einer polnischen Adelsnamensänderung. Es hob die Vorinstanzen auf und verwies zurück; die begehrte Adelsnamensführung sei über ein Namensänderungsverfahren mit Abwägung nach Art. 123 GG erreichbar.
- BFH, 31.10.2024 – V B 53/23 · Rang 2 — Fortgeltung der SpielbkV. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zur Steuerbefreiung nach § 6 SpielbkV blieb erfolglos; die Fortgeltung nach Art. 123 GG war bereits geklärt.
- BFH, 26.06.2025 – V B 23/24 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Spielbanken-Steuerbefreiung nach Art. 123 GG. Klägerin wollte § 6 SpielbkV als nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgeltendes Bundesrecht klären lassen; der BFH verneinte den Zulassungsgrund als bereits geklärt.
- VGH Baden-Württ., 31.03.2026 – 5 S 1080/25 · Rang 3 — Anwendbarkeit der Württ. Bauordnung. Der VGH bejahte die Anwendbarkeit der Württ. BauO und VVzBO auf eine 1960 erteilte Baugenehmigung; das vor 1949 geltende Recht galt nach Art. 123 Abs. 1 GG fort.
- VG Köln, 18.06.2025 – 20 K 2991/24 · Rang 4 — Brandschutzbegehung in Obdachlosenunterkunft. Klage gegen die angekündigte Begehung der Obdachlosenwohnung zur Brandmelder- und Heizkontrolle abgewiesen; das Hausrecht gilt nach Art. 123 Abs. 1 GG fort.