Art. 124 GG
Wortlaut
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 8 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 4 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2017–2023. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 124 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 8 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 124 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 8 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2009 bis 2023 |
| Verlauf 2009–2023 | ▃▃▃█▃▃ — 1, 1, 1, 3, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 6 (75 %) · Obergerichte: 1 (12 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (12 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 8
- Recht — Rn. 9
- Gegenstände — Rn. 10
- ausschließlichen — Rn. 11
- Gesetzgebung — Rn. 12
- Bundes — Rn. 13
- betrifft — Rn. 14
- Geltungsbereiches — Rn. 15
- Bundesrecht — Rn. 16
- C. Art. 124 GG — Rn. 17
- I. Tatbestand — Rn. 18
- Rechtsfolgen — Rn. 19
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 124 GG regelt die Überleitung vorkonstitutionellen Rechts in Bundesrecht für den Fall, dass dieses Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der Regelungsgegenstand bei Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 7. September 1949 zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehörte [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16; FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Die Vorschrift begründet insoweit keine Bundeskompetenz, sondern setzt eine bereits bestehende ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes voraus [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Als Überleitungsnorm kann sie auch vorkonstitutionelle staatsvertragliche Regelungen erfassen, etwa solche über Staatsangehörigkeitsfragen, deren Fortgeltung als Bundesrecht in der Rechtsprechung geklärt ist [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2017 – Grundlegung durch das Bundesverwaltungsgericht: Im Jahr 2017 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich des Art. 124 GG in zwei Entscheidungen. Zunächst stellte es klar, dass vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht, das Materien betrifft, die 1949 nicht zur ausschließlichen Bundeskompetenz gehörten, nicht nach Art. 124 GG Bundesrecht wird, sondern als Landesrecht fortgilt; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Kompetenzverteilung bei Zusammentritt des ersten Bundestages [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. In einer weiteren Entscheidung bestätigte das Gericht die Fortgeltung des Wiener Abkommens von 1924 als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1, Art. 124 GG und knüpfte dabei an seine frühere Rechtsprechung an [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17].
3 2020 – Offene Frage zur Landeskompetenz beim Überbau: Das Landgericht Köln behandelte Art. 124 GG als Prüfungsmaßstab für die formelle Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Überbauvorschrift, ohne die Norm inhaltlich auszulegen; es wies darauf hin, dass die Frage der Zulässigkeit landesgesetzlicher Regelungen des Überbaus im Lichte des Art. 124 GG höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19].
4 2023 – Bekräftigung der Auslegungslinie: Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigte die bereits 2017 formulierte Auslegung, wonach Art. 124 GG eine Überleitungsnorm ist, die an die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes anknüpft und den Zeitpunkt des Zusammentritts des ersten Deutschen Bundestages als maßgeblichen Beurteilungsmoment setzt; fehlt es an einer ausschließlichen Bundesgesetzgebung, tritt die Rechtsüberleitung nicht ein [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23].
III. Systematische Stellung
5 Art. 124 GG wird regelmäßig im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 1 GG angewandt, da beide Vorschriften die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts zum Gegenstand haben; so wird die Fortgeltung des Wiener Abkommens ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 1, Art. 124 GG gestützt [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Vorkonstitutionelles Recht, das nicht die Voraussetzungen des Art. 124 GG erfüllt, kann gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als Landesrecht fortgelten [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
6 Von Art. 125 GG grenzt sich Art. 124 GG über die Zuordnung zu den Gesetzgebungskompetenzen ab: Während Art. 124 GG die ausschließliche Bundesgesetzgebung betrifft, erfasst Art. 125 GG Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Für eine Regelung der Grunderwerbsteuer, die 1949 in die Landeskompetenz fiel, wurde das Bundesrechtwerden sowohl nach Art. 124 GG als auch nach Art. 125 GG verneint [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Erwogen, aber nicht tragend entschieden wurde, ob die Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Nr. 3 und 4 GG a. F. bei Anwendung des Art. 125 GG der konkurrierenden Gesetzgebung gleichzustellen ist [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
7 Als verfassungsrechtlicher Hintergrund für die Fortgeltung staatsvertraglicher Regelungen über Staatsangehörigkeitsfragen wird zudem Art. 116 GG herangezogen, der die aufgrund des Versailler Vertrages geschaffenen Verhältnisse anerkennt [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17].
B. Begriffe des Wortlauts
8 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 44 Stellen, davon 22 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Recht
9 Recht im Sinne des Art. 124 GG ist vorkonstitutionelles Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft und innerhalb seines Geltungsbereichs in Bundesrecht überführt wird [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der geregelte Gegenstand bei Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehörte; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung am 7. September 1949 [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23] [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Art. 124 GG wirkt insoweit als Überleitungsnorm, die an die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes anknüpft [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Vorkonstitutionelles Recht, das diesen Anforderungen nicht genügt, gilt unter dem Grundgesetz als Landesrecht fort [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
Gegenstände
10 Gegenstände sind die Sachmaterien, auf die sich das überzuleitende Recht bezieht. Sie müssen zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehören, wobei die Kompetenzverteilung bei Zusammentritt des ersten Bundestages am 7. September 1949 maßgeblich ist [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Materien, die nach Art. 75 Nr. 3 und 4 GG a.F. der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes unterfielen, sind keine Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung und lösen deshalb keine Überführung in Bundesrecht aus [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Die vorkonstitutionelle gewohnheitsrechtliche Regelung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand betrifft etwa das Wasser- und Naturschutzrecht, das 1949 weder ausschließliche noch konkurrierende Bundeskompetenz war [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
ausschließlichen
11 Ausschließlich ist die Gesetzgebung, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei Zusammentritt des ersten Bundestages allein dem Bund zusteht [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16] [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Der Begriff grenzt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes von der Rahmengesetzgebungskompetenz und der konkurrierenden Gesetzgebung ab; nur erstere führt zur Überführung vorkonstitutionellen Rechts in Bundesrecht [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Die Beurteilung erfolgt anhand der Kompetenzverteilung, wie sie am 7. September 1949 bestand [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23].
Gesetzgebung
12 Gesetzgebung meint die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, genauer die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, an die Art. 124 GG anknüpft [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Maßgeblich ist die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung bei Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Materien, die 1949 lediglich der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Nr. 3 und 4 GG a.F. unterfielen, zählen nicht zur ausschließlichen Gesetzgebung im Sinne des Art. 124 GG [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
Bundes
13 Der Bund ist im Rahmen des Art. 124 GG der Träger der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz, auf deren Gegenstände sich das überzuleitende Recht beziehen muss [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16] [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Nur Recht, das Gegenstände dieser Bundeskompetenz betrifft, wird in Bundesrecht überführt [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Gehörte der Gegenstand bei Zusammentritt des ersten Bundestages nicht zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, gilt das Recht als Landesrecht fort [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
betrifft
14 Betrifft bezeichnet den sachlichen Bezug des überzuleitenden Rechts zu den Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23] [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht, das Materien betrifft, die bei Zusammentritt des ersten Bundestages am 7. September 1949 zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehörten, wird von Art. 124 GG erfasst [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
Geltungsbereiches
15 Der Geltungsbereich ist der räumliche Bereich, in dem das betroffene vorkonstitutionelle Recht galt. Die Überführung in Bundesrecht erfolgt nur innerhalb dieses Geltungsbereichs [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23] [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Der räumliche Geltungsbereich des bisherigen Rechts begrenzt damit den Umfang der Überführung in Bundesrecht.
Bundesrecht
16 Bundesrecht ist die Rechtsqualität, die vorkonstitutionelles Recht durch Art. 124 GG erhält, wenn es Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Es wird innerhalb seines Geltungsbereichs in Bundesrecht überführt [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Recht, das nicht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft, wird nicht Bundesrecht, sondern gilt unter dem Grundgesetz als Landesrecht fort [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16].
C. Art. 124 GG
17 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
18 Art. 124 GG setzt voraus, dass der Gegenstand der Regelung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung bei Zusammentritt des ersten Bundestages am 7. September 1949 [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16; FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Die Vorschrift begründet keine Bundeskompetenz, sondern setzt sie voraus [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Materien, die nach Art. 75 Nr. 3 und 4 GG a.F. der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes unterfielen, sind keine Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung und lösen deshalb keine Überleitung in Bundesrecht aus; das wurde für die vorkonstitutionelle gewohnheitsrechtliche Regelung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand entschieden, die das Wasser- und Naturschutzrecht betrifft [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Für die Staatsangehörigkeit als Gegenstand der ausschließlichen Bundesgesetzgebung ist der Tatbestand erfüllt [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Für die Grunderwerbsteuer fehlte es bei Zusammentritt des ersten Bundestages an einer ausschließlichen Bundeskompetenz, weil die Gesetzgebung hierüber den Ländern zugewiesen war [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Das Landgericht Köln behandelt Art. 124 GG als Kompetenz- und Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der Landesgesetzgeber Regelungen des Überbaus treffen durfte, ohne die Norm inhaltlich auszulegen [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19].
II. Rechtsfolgen
19 Liegen die Voraussetzungen vor, wird das betreffende Recht innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16; BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17; FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Dazu zählen auch staatsvertragliche Regelungen: Das Deutsch-Polnische Abkommen über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen (Wiener Abkommen) vom 30. August 1924 gilt nach Art. 123 Abs. 1, Art. 124 GG als Bundesrecht fort und ist bei der Beurteilung der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin anzuwenden; die Fortgeltung steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Fehlt es an einer ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz, tritt die Überleitung nicht ein; das betroffene Recht gilt unter dem Grundgesetz als Landesrecht fort, so bei der vorkonstitutionellen gewohnheitsrechtlichen Regelung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16], ebenso bei § 29 RSiedlG, soweit er die Grunderwerbsteuer regelt [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Im Rahmen der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des § 23a NachbarG NRW dient Art. 124 GG als Maßstab für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19].
III. Verfahren und Zuständigkeit
20 Das herangezogene Material enthält verfahrensrechtliche Aussagen nur als Folgefragen der Überleitung. Vorkonstitutionelles Recht, das mangels ausschließlicher Bundeskompetenz nicht nach Art. 124 GG Bundesrecht geworden ist und als Landesrecht fortgilt, gehört nach § 137 Abs. 1 VwGO zum irrevisiblen Landesrecht; das Revisionsgericht ist an dessen Anwendung nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Die Fortgeltung des Wiener Abkommens vom 30. August 1924 nach Art. 123 Abs. 1, Art. 124 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; Vorbringen, das lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend macht, rechtfertigt keine Zulassung der Revision [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Frage, ob eine Vorschrift nach Art. 124 GG Bundesrecht geworden ist, im Rahmen der Entscheidung über deren Anwendung zu prüfen [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Das Landgericht Köln behandelt die Auslegung des Art. 124 GG als entscheidungserhebliche Vorfrage für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
21 Art. 124 GG wird in der Rechtsprechung durchgehend in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 GG angewandt, so für die Fortgeltung des Wiener Abkommens als Bundesrecht [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17] und für die Fortgeltung der Regelung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand als Landesrecht [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Von Art. 125 GG ist die Vorschrift nach dem Tatbestand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz abzugrenzen: Für die Grunderwerbsteuer wurde § 29 RSiedlG weder nach Art. 124 GG noch nach Art. 125 GG Bundesrecht, weil bei Zusammentritt des ersten Bundestages keine entsprechende Bundeskompetenz bestand [FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23]. Für Regelungen der Rahmengesetzgebung erwägt das Bundesverwaltungsgericht hilfsweise, die Rahmengesetzgebungskompetenz bei Anwendung des Art. 125 GG der konkurrierenden Gesetzgebung gleichzustellen, verneint aber für eine Detailregelung wie den Gemeingebrauch am Meeresstrand den rahmenrechtlichen Charakter [BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16]. Daneben wird die Fortgeltung staatsvertraglicher Regelungen nach Art. 124 GG mit Art. 116 GG in Beziehung gesetzt, der die aufgrund des Versailler Vertrages im Verhältnis zu Polen geschaffenen Verhältnisse anerkennt [BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17]. Das Landgericht Köln nennt einleitend Art. 124 Satz 1 EGBGB und Art. 124 GG nebeneinander, ohne eine inhaltliche Abgrenzung zwischen beiden vorzunehmen [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19].
V. Streitstand und offene Fragen
22 Die herangezogenen Entscheidungen widersprechen einander nicht. Offen ist nach dem Material die Frage, ob Art. 124 GG landesgesetzlichen Regelungen des Überbaus entgegensteht; deren Beantwortung als Vorfrage für die formelle Verfassungsmäßigkeit der §§ 16a Abs. 1 NachbG Bln und 23a NachbarG NRW ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19]. Das Landgericht Köln weist darauf hin, dass die Auslegung des Art. 124 GG im Hinblick auf die Zulässigkeit landesgesetzlicher Überbauvorschriften nicht höchstrichterlich entschieden ist [LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material zu Widersprüchen oder offenen Fragen keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Unentgeltlicher Zugang zu Nordseestränden. Kläger verlangen unentgeltlichen Strandzugang; der Gemeingebrauch am Meeresstrand gilt nach Art. 124 GG als fortgeltendes Landesrecht, nicht als Bundesrecht.
- BVerwG, 27.11.2017 – 1 B 149.17 · Rang 2 — Staatsangehörigkeitsverlust nach Versailler Vertrag. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; BVerwG bejaht Fortgeltung der Staatsangehörigkeitsregeln des Versailler Vertrags nach Art. 124 GG.
- FG Sachsen-Anh., 28.06.2023 – 1 V 301/23 · Rang 3 — Grunderwerbsteuer nach § 29 RSiedlG. Im Streit um die Grunderwerbsteuer nach § 29 RSiedlG entschied das FG, dass die Vorschrift nicht nach Art. 124 GG Bundesrecht geworden ist.
- LG Köln, 14.05.2020 – 29 S 223/19 · Rang 4 — Duldung eines Überbaus zur Wärmedämmung. Klage auf Duldung eines Überbaus zur Wärmedämmung abgewiesen; Revision zugelassen, weil die Auslegung von Art. 124 GG ungeklärt ist.