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Der Praxiskommentar GG · 155 von 176

Art. 126 GG

Wortlaut
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 6 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2009–2017. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 126 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 6 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 126 GG — 0,00 %
Nennungen 6 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung
Gerichte 3 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1966 bis 2018
Verlauf 1966–2018 █▄▄▄▄ — 2, 1, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 5 (83 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (17 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Meinungsverschiedenheiten — Rn. 5
    • Fortgelten — Rn. 6
    • Recht — Rn. 7
    • Bundesrecht — Rn. 8
    • Bundesverfassungsgericht — Rn. 9
  • C. Art. 126 GG — Rn. 11
    • I. Tatbestand — Rn. 12
      1. Rechtsfolgen — Rn. 13
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 14
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 15
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 16

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 126 GG regelt die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht und begründet hierfür eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Das angerufene Fachgericht darf eine dahingehende negative Feststellung nicht selbst treffen, sondern hat die Geltung des vorkonstitutionellen Rechts zugrunde zu legen [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Eine Vorlagepflicht besteht jedoch nur bei tatsächlich bestehender Meinungsverschiedenheit; ohne kontroverse Beurteilung der Fortgeltungsfrage greift die Norm nicht ein [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Linie wird durch die Entscheidung des Landgerichts Aachen aus dem Jahr 2009 begründet: Art. 126 GG enthält einen ausschließlichen Zuständigkeitsvorbehalt zugunsten des Bundesverfassungsgerichts; das Fachgericht hat die Geltung vorkonstitutionellen Rechts zugrunde zu legen und darf sie weder verneinen noch im Wege der Vorlage selbst klären [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Der Bundesfinanzhof bestätigt und präzisiert diese Linie im Jahr 2017: Die Vorlagepflicht setzt das tatsächliche Bestehen einer Meinungsverschiedenheit über die Fortgeltung von Bundesrecht voraus; wird die streitige Frage nicht kontrovers beurteilt, ist für eine Vorlage nach Art. 126 GG i.V.m. § 13 Nr. 14 und § 86 Abs. 2 BVerfGG sowie für eine Aussetzung nach § 74 FGO kein Raum [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

III. Systematische Stellung

3 Art. 126 GG wird in der Praxis regelmäßig im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Vorlagevorschriften des § 13 Nr. 14 und § 86 Abs. 2 BVerfGG sowie mit § 74 FGO angewandt [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Die Norm knüpft an die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts nach Art. 123 Abs. 1 GG an, die der Prüfung nach Art. 126 GG vorgelagert ist [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Abzugrenzen ist Art. 126 GG von der bloßen Behauptung einer Fortgeltungsfrage: Nur wo das Gericht tatsächlich Zweifel an der Fortgeltung hegt, greift der Zuständigkeitsvorbehalt; besteht kein Zweifel, ist für eine Vorlage kein Raum [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09; BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 20 Stellen, davon 12 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Meinungsverschiedenheiten

5 Meinungsverschiedenheiten sind tatsächlich bestehende Zweifel oder ein Streit darüber, ob vorkonstitutionelles Recht als Bundesrecht fortgilt; ohne eine solche Meinungsverschiedenheit besteht keine Vorlagepflicht des Gerichts [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Art. 126 GG begründet für Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09].

Fortgelten

6 Fortgelten betrifft die Frage, ob eine Rechtsnorm weiterhin Geltung beanspruchen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht ausschließlich [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09].

Recht

7 Recht im Sinne des Art. 126 GG erfasst insbesondere vorkonstitutionelles Recht, etwa die Zivilprozessordnung [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Das angerufene Gericht darf eine negative Feststellung über das Fortgelten solchen Rechts als Bundesrecht nicht selbst treffen; diese Feststellung ist allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09].

Bundesrecht

8 Bundesrecht ist die Rechtsqualität, zu deren Fortgeltung das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 126 GG angerufen werden kann [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Vorkonstitutionelles Recht wie die Zivilprozessordnung gilt nach Art. 123 Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht [BFH, 31.10.2024 – V B 53/23]. In den Kompetenzbereich der Länder übergegangenes Recht kann ebenfalls als Bundesrecht fortgelten und unterfällt damit der Fortgeltungsklärung nach Art. 126 GG [VG Düsseldorf, 22.06.2026 – 16 L 1702/26].

Bundesverfassungsgericht

9 Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht ausschließlich zuständig [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Die Vorlage erfolgt nach § 13 Nr. 14 und § 86 Abs. 2 BVerfGG; das Finanzgericht ist bei bestehender Meinungsverschiedenheit zur Vorlage und Aussetzung des Verfahrens verpflichtet [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

10 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: entscheidet.

C. Art. 126 GG

11 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

12 Art. 126 GG betrifft Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht. Voraussetzung des verfassungsrechtlichen Tatbestands ist das tatsächliche Bestehen einer solchen Meinungsverschiedenheit [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Besteht für das angerufene Gericht an der Fortgeltung kein Zweifel, ist für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 126 GG kein Raum [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Die bloße Streichung einer früheren reichsrechtlichen Vorschrift gibt Anlass zu keiner anderen Beurteilung, wenn die Gesetzesbegründung ausführt, das Gesetz werde lediglich von überflüssigen Reichsbegriffen befreit [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Beruft sich ein Beteiligter auf Art. 126 GG, muss seinem Vorbringen schlüssig entnommen werden können, dass überhaupt eine Meinungsverschiedenheit über die Fortgeltung besteht; die bloße Bezugnahme genügt nicht [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

II. Rechtsfolgen

13 Für die Zulässigkeit einer negativen Feststellung des Fachgerichts folgt aus Art. 126 GG, dass das angerufene Gericht die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts als Bundesrecht nicht selbst verneinen darf [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Stellt sich im Verfahren eine echte Meinungsverschiedenheit über die Fortgeltung, ist das Fachgericht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 126 GG i.V.m. § 13 Nr. 14 und § 86 Abs. 2 BVerfGG sowie zur Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO verpflichtet [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Die Vorlagepflicht besteht jedoch nur bei Bestehen einer solchen Meinungsverschiedenheit [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Für die Aussetzungsentscheidung bedeutet das: Da § 74 FGO eine Ermessensvorschrift ist, muss schlüssig dargetan werden, dass das Ermessen auf Null reduziert war und die Aussetzung die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

III. Verfahren und Zuständigkeit

14 Art. 126 GG begründet für Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Eine dahingehende negative Feststellung ist allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten; das Fachgericht hat die Geltung des vorkonstitutionellen Rechts zugrunde zu legen und darf sie weder verneinen noch im Wege der Vorlage selbst klären [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Der Zuständigkeitsvorbehalt greift nur dort, wo das Gericht überhaupt Zweifel hegt [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Die Vorlage erfolgt nach Art. 126 GG i.V.m. § 13 Nr. 14 und § 86 Abs. 2 BVerfGG; im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Aussetzung nach § 74 FGO in Betracht [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

15 Art. 126 GG ist im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 1 GG anzuwenden, wenn es um die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts geht; die Zivilprozessordnung gilt danach als vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG auf der Ebene von Bundesrecht fort [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09]. Verfahrensrechtlich wird Art. 126 GG durch § 13 Nr. 14 BVerfGG und § 86 Abs. 2 BVerfGG konkretisiert; im finanzgerichtlichen Verfahren tritt § 74 FGO hinzu [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Vom einfachen Revisionsrecht, insbesondere von § 115 Abs. 2 FGO, ist die Vorschrift nicht in der Weise erfasst, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde allein mit einem pauschalen Verweis auf Art. 126 GG Erfolg haben kann; maßgeblich bleibt, ob eine Meinungsverschiedenheit über die Fortgeltung schlüssig dargelegt ist [BFH, 22.02.2017 – V B 122/16].

V. Streitstand und offene Fragen

16 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einem Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Beide Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass Art. 126 GG eine Meinungsverschiedenheit über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht voraussetzt und die Vorlagepflicht nur bei tatsächlich bestehendem Zweifel greift [LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09; BFH, 22.02.2017 – V B 122/16]. Zu den materiellen Maßstäben, nach denen das Bundesverfassungsgericht eine solche Meinungsverschiedenheit in der Sache entscheidet, schweigt das herangezogene Material.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BFH, 22.02.2017 – V B 122/16 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Umsatzsteuer auf Glücksspielautomaten. BFH verneint Vorlagepflicht nach Art. 126 GG: Keine Meinungsverschiedenheit über Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV dargetan; Beschwerde zurückgewiesen.
  • LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Geltung der ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Schuldner rügte die Geltung von ZPO und ZVG; das LG wies die Beschwerde zurück und verneinte eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 126 GG.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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