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Der Praxiskommentar GG · 156 von 176

Art. 128 GG

Wortlaut
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 2 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 2 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2018–2018. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 128 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 2 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 128 GG — 0,00 %
Nennungen 2 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung
Gerichte 2 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2012 bis 2018
Verlauf 2012–2018 ██ — 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (50 %) · Obergerichte: 1 (50 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • fortgeltendes — Rn. 5
    • Recht — Rn. 6
    • Sinne — Rn. 7
    • vorsieht — Rn. 8
    • anderweitigen — Rn. 9
    • gesetzlichen — Rn. 10
    • Regelung — Rn. 11
    • bestehen — Rn. 12
  • C. Art. 128 GG — Rn. 14
    • I. Tatbestand — Rn. 15
      1. Rechtsfolgen — Rn. 16
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 17
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 18
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 19

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 128 Abs. 1 GG wird von der Rechtsprechung als Fortgeltungsanordnung verstanden, die den in Art. 109 WRV getroffenen Grundentscheid für die Abschaffung aller Adelsbezeichnungen in das geltende Recht überführt [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Ihre Funktion liegt darin, diesem Grundentscheid entgegenstehende Regelungen auszuschließen, wobei die genaue Reichweite des Fortgeltens offengelassen wird [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Angewendet wurde dies auf einen im Ausland erworbenen Namen mit scheinbarem Adelsprädikat, dessen namensrechtliche Wirksamkeit rechtserheblich war [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Linie zu Art. 128 Abs. 1 GG wird durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aus dem Jahr 2018 begründet [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Sie legt die Norm als Fortgeltungsanordnung für den Grundsatz der Abschaffung aller Adelsbezeichnungen aus Art. 109 WRV aus, lässt deren Reichweite aber offen und stützt die Entscheidung tragend auf den ordre-public-Vorbehalt des Art. 48 EGBGB [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Weitere Entscheidungen, die diese Linie bestätigen oder verschieben, sind dem vorgelegten Material nicht zu entnehmen.

III. Systematische Stellung

3 Art. 128 Abs. 1 GG wird in systematischem Zusammenhang mit Art. 109 WRV als dessen Fortgeltungsanordnung verstanden und davon abgegrenzt, dass die Norm selbst keine eigenständige Sachregelung enthält [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Die Entscheidung stellt tragend auf den ordre-public-Vorbehalt des Art. 48 EGBGB ab und knüpft insoweit an Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Nürnberg an [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Am Rande wird die Norm im Kontext des Aufenthaltsrechts erwähnt, wobei offenbleibt, ob der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beanspruchen kann und ob ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 26 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

fortgeltendes

5 Fortgeltendes Recht ist vorkonstitutionelles Recht, das auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes seine Geltung behält. Die Reichweite dieses Fortgeltens lässt die Rechtsprechung ausdrücklich offen [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Art. 128 GG ordnet das Fortgelten von Weisungsrechten an, ohne selbst deren Umfang abschließend zu bestimmen [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18].

Recht

6 Recht im Sinne des Art. 128 GG ist das fortgeltende vorkonstitutionelle Recht, das Weisungsrechte im Sinne des Art. 84 Abs. 5 vorsieht. Art. 128 GG ist keine eigenständige Sachregelung, sondern eine Fortgeltungsanordnung, die den Grundentscheid des Art. 109 WRV in das geltende Recht überführt [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18]. Damit erfasst der Begriff diejenigen Rechtsnormen, die unter der Weimarer Reichsverfassung entstanden sind und Weisungsbefugnisse enthalten [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18].

Sinne

7 Die Wendung „im Sinne des Artikels 84 Abs. 5“ verweist auf die dort geregelten Weisungsrechte. Die Rechtsprechung verwendet „im Sinne“ als Bezugnahme auf die in der genannten Norm enthaltene Begriffsbestimmung, etwa wenn ein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG vorliegt, sobald Ressourcen der Streitkräfte in einem Eingriffszusammenhang verwendet werden [BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16]. Für Art. 128 GG bedeutet dies, dass die Weisungsrechte denjenigen entsprechen müssen, die Art. 84 Abs. 5 GG für die Bundesauftragsverwaltung vorsieht [BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16].

vorsieht

8 Vorsieht bedeutet, dass die fortgeltende Regelung Weisungsrechte als Rechtsfolge oder Zuständigkeit anordnet. Die Rechtsprechung verwendet „vorsieht“ in diesem Sinne, wenn etwa ein Gesetz die Wahrnehmung von Aufgaben durch eine Behörde vorsieht, ohne darin eine organisatorische Vorgabe zu sehen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07]. Ebenso liegt der Begriff vor, wenn eine Schule keine für alle Schüler gemeinsame Schulbildung vorsieht und deshalb nicht als Volksschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG gilt [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13].

anderweitigen

9 Anderweitig bedeutet, dass eine spätere gesetzliche Regelung die fortgeltenden Weisungsrechte ablöst oder ersetzt. Die Rechtsprechung verwendet „anderweitige“ als Gegenbegriff zu einer bereits bestehenden Regelung, etwa bei der anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 GG, die nur dann zur Zustimmungsbedürftigkeit führt, wenn sie die Zustimmungsbedürftigkeit der zu erlassenden Verordnungen aufhebt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].

gesetzlichen

10 Gesetzlich bedeutet durch ein formelles Gesetz getroffen. Gesetze im Sinne des Grundgesetzes sind ausschließlich formelle Gesetze, die Ausfertigung und Verkündung erfordern; ein Gesetzentwurf eines Volksbegehrens ist kein tauglicher Vorlagegegenstand nach Art. 100 Abs. 1 GG [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Bindung der Gerichte an das Gesetz erfasst den im Normtext zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25].

Regelung

11 Regelung ist eine normative Anordnung, die Weisungsrechte begründet, ändert oder aufhebt. Die Entscheidung über das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung betrifft die Frage, ob eine solche Regelung in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen soll [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Eine gesetzliche Regelung kann auch ein Einzelfallgesetz sein, wenn sie einen konkreten Einzelfall betrifft [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]. Für Art. 128 GG ist die anderweitige gesetzliche Regelung diejenige, die die fortgeltenden Weisungsrechte ersetzt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].

bestehen

12 Bestehen bedeutet, dass die Weisungsrechte ihre Geltung behalten, bis sie durch anderweitige gesetzliche Regelung ersetzt werden. Die Rechtsprechung gebraucht „bestehen“ im Sinne von „vorhanden sein“ oder „fortgelten“, etwa bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, die bestehen müssen [OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A], oder bei bestehenden Zuständigkeiten, die von einer Neuverteilung erfasst werden können [OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A]. In Art. 128 GG ordnet „bleiben bestehen“ die Fortgeltung dieser Weisungsrechte an, solange keine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18].

13 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Weisungsrechte, Artikels.

C. Art. 128 GG

14 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

15 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

16 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

17 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

18 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

V. Streitstand und offene Fragen

19 Das herangezogene Material enthält zu Art. 128 Abs. 2 GG keine Aussage; die einzige Verdichtung betrifft Art. 128 Abs. 1 GG [OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18 · Rang 3

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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