Art. 130 GG
Wortlaut
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 12 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 4 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1991–2012. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 130 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 12 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 130 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 20 insgesamt, also 1,7 je Entscheidung |
| Gerichte | 7 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1991 bis 2020 |
| Verlauf 1991–2020 | ▂▂▂▂▄█▂▂ — 1, 1, 1, 1, 2, 4, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 2 (17 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (25 %) · Obergerichte: 4 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2 (17 %) · Amtsgerichte: 1 (8 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- sonstige — Rn. 7
- öffentlichen — Rn. 8
- Verwaltung — Rn. 9
- Rechtspflege — Rn. 10
- dienende — Rn. 11
- Einrichtungen — Rn. 12
- Landesrecht — Rn. 13
- Staatsverträgen — Rn. 14
- Ländern — Rn. 15
- beruhen — Rn. 16
- Eisenbahnen — Rn. 17
- Fernmeldewesen — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
- D. Absatz 3 — Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen … — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 130 Abs. 1 Satz 2 GG regelt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Alternative zwischen Überführung und Abwicklung der von der Bundesrepublik bei ihrer Gründung zu übernehmenden Einrichtungen, wobei die Abwicklung eine vorherige Auflösung voraussetzt [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Art. 130 Abs. 3 GG wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als bloße Aufsichts- und Zuordnungsregelung gelesen, sondern ihm wird eine verfassungsrechtliche Aussage über die Zulässigkeit nicht landesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts entnommen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Als Vergleichsmaßstab für den Begriff der öffentlichen Verwaltung dient Art. 130 Abs. 1 GG zudem im Rahmen der Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1991: Das Bundesverfassungsgericht begründet die Auslegung des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 GG als Alternative zwischen Überführung und Abwicklung nach vorheriger Auflösung; die Auflösung führe jedenfalls dazu, dass die Einrichtung als organisatorische Einheit nicht mehr fortbestehe, während eine Überleitung auf einen anderen Hoheitsträger keine Auflösung sei [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90].
3 2010–2012: Die Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen und des Saarlandes begründen und bestätigen die Auslegung des Art. 130 Abs. 3 GG als Aussage über die Zulässigkeit länderübergreifender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; das OVG Nordrhein-Westfalen erstreckt den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Stiftungen des öffentlichen Rechts und wendet dies auf eine durch Staatsvertrag errichtete Stiftung für das zentrale Vergabeverfahren an [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10], das OVG des Saarlandes bestätigt diese Auslegung ohne Fallbezug [OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11].
4 Das Amtsgericht Gummersbach zieht Art. 130 Abs. 1 GG im Jahr 2009 lediglich vergleichend als Maßstab für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung heran, ohne eine eigenständige Auslegung der Norm vorzunehmen [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
III. Systematische Stellung
5 Art. 130 Abs. 1 Satz 2 GG dient als Auslegungsmaßstab für nachfolgende einfachgesetzliche Regelungen: Der Einigungsvertrag lehnt sich an den Sprachgebrauch des Art. 130 Abs. 1 GG an, so dass sich aus ihm die materiellen Voraussetzungen einer Abwicklung bestimmen lassen [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Art. 130 Abs. 1 GG wird ferner als Vergleichsmaßstab für den Begriff der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB herangezogen [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08]; eine eigenständige Auslegung des Art. 130 GG erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Art. 130 Abs. 3 GG wird gegenüber einem Verständnis als bloße Aufsichtsregelung abgegrenzt und stattdessen als Grundlage für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit staatsvertraglich errichteter Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung herangezogen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 38 Stellen, davon 22 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
sonstige
7 Der Begriff „sonstige“ wird in Art. 130 GG als Auffangbegriff verwendet, um Einrichtungen zu erfassen, die nicht bereits unter einen ausdrücklich genannten Tatbestand fallen. In anderen Normen des Grundgesetzes dient „sonstige“ dazu, eine abschließende Aufzählung zu vermeiden und gleichartige, nicht namentlich benannte Gegenstände einzubeziehen [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18]. Für die Auslegung in Art. 130 GG folgt daraus, dass die „sonstigen“ Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege neben den ausdrücklich bezeichneten Verwaltungsorganen stehen [OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18]. Eine eigenständige, über den jeweiligen Sachbereich hinausweisende Bedeutung kommt dem Begriff nicht zu [BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24].
öffentlichen
8 „Öffentlichen“ kennzeichnet in Art. 130 Abs. 1 GG die Sphäre der staatlichen Verwaltung und Rechtspflege im Unterschied zu privater Tätigkeit. Die Rechtsprechung zu Art. 130 GG verwendet den Begriff als Merkmal der „öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege“, ohne ihn gesondert zu definieren [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Für den Begriff der öffentlichen Verwaltung wird in der Rechtsprechung vergleichend auf Art. 130 Abs. 1 GG verwiesen [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08]. Eine eigenständige Auslegung des Art. 130 GG enthält diese Stelle jedoch nicht [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08]. Der Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG unterwirft jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die öffentliche Gewalt der gerichtlichen Kontrolle [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14].
Verwaltung
9 „Verwaltung“ meint in Art. 130 Abs. 1 GG die öffentliche Verwaltung als Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch dafür eingerichtete Organe und Einrichtungen. Die Rechtsprechung zu Art. 130 GG spricht von „der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen“, ohne den Begriff der Verwaltung näher zu bestimmen [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Ein vergleichender Hinweis auf den Begriff der öffentlichen Verwaltung in Art. 130 Abs. 1 GG findet sich in einer Entscheidung zu § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB, die aber keine eigenständige Auslegung des Art. 130 GG enthält [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08]. In anderen Normen des Grundgesetzes wird die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren den Ländern zugewiesen, soweit diese Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13].
Rechtspflege
10 „Rechtspflege“ steht in Art. 130 Abs. 1 GG als eigenständiger Aufgabenbereich neben der öffentlichen Verwaltung und erfasst die Tätigkeit der Gerichte und anderer Organe zur Durchsetzung des Rechts. Die Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 1 GG verwendet den Begriff „Rechtspflege“ lediglich im Rahmen der Formulierung „der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen“, ohne ihn zu definieren [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90].
dienende
11 „Dienende“ verlangt in Art. 130 Abs. 1 GG eine funktionale Ausrichtung der Einrichtung auf die öffentliche Verwaltung oder Rechtspflege. Die Rechtsprechung zu Art. 130 GG verwendet den Begriff im Zusammenhang mit „der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen“ [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. In anderen Normen des Grundgesetzes drückt „dienende“ allgemein eine Zweckbestimmung aus, etwa die der Hauptschule, die ausschließlich der allgemeinen Schulpflicht dient [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13], oder die einer Binnenwasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dient [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22].
Einrichtungen
12 Einrichtungen im Sinne von Art. 130 GG sind organisatorisch verfestigte Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Nach Art. 130 Abs. 3 GG gehören zu den zulässigen Einrichtungen jedenfalls Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Die Rechtsprechung stellt privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand unter bestimmten Voraussetzungen Behörden gleich, wenn sie der öffentlichen Verwaltung dienen [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08]. Für zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG gilt, dass Maßnahmen solcher Einrichtungen keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt sind [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
Landesrecht
13 Landesrecht ist das von den Ländern gesetzte Recht im Unterschied zum Bundesrecht; die Rechtsprechung zu Art. 125a GG konkretisiert diese Unterscheidung, indem sie die Fortgeltung bundesrechtlicher Bestimmungen als Bundesrecht oder als Landesrecht bestimmt [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Art. 130 Abs. 1 GG nimmt Einrichtungen aus, die auf Landesrecht beruhen; sie unterstehen nicht der Bundesregierung [OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11].
Staatsverträgen
14 Staatsverträge zwischen den Ländern sind vertragliche Vereinbarungen der Länder untereinander. Einrichtungen, die auf solchen Staatsverträgen beruhen, sind von Art. 130 Abs. 1 GG nicht erfasst, weil sie nicht der Bundesregierung unterstehen [OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Die Rechtsprechung entnimmt Art. 130 Abs. 3 GG die Zulässigkeit länderübergreifender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf der Grundlage von Staatsverträgen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11].
Ländern
15 „Länder“ sind die verfassungsrechtlich anerkannten Gliedstaaten der Bundesrepublik. In Art. 130 GG sind die Länder als Träger von Landesrecht und als Parteien von Staatsverträgen relevant; Einrichtungen, die auf Landesrecht oder auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhen, fallen nicht unter die Regelung [OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. In anderen Normen des Grundgesetzes vollziehen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Der Vollzug in eigener Angelegenheit der Länder wird vom Vollzug im Auftrag des Bundes nach Art. 85 GG abgegrenzt [OVG Sachsen-Anh., 11.12.2012 – 1 K 102/12].
beruhen
16 „Beruhen“ bezeichnet in Art. 130 Abs. 3 GG die rechtliche Grundlage oder Herkunft einer Einrichtung; die Vorschrift betrifft Körperschaften und Anstalten, die nicht landesunmittelbar und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhen [OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. In anderen Normen des Grundgesetzes wird „beruhen“ im Sinne von „auf einem Rechtsgrund beruhen“ verwendet [BVerfG, 23.07.2025 – 2 BvL 19/14] oder auf Entscheidungen bezogen, die auf der Freiheit des Gewissens beruhen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
Eisenbahnen
17 „Eisenbahnen“ bezeichnet in Art. 130 GG die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen als historischen Verwaltungsgegenstand. Der in Art. 87e GG sowie in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG und § 2 Abs. 6 AEG verwendete Begriff „Eisenbahnen des Bundes“ ist einheitlich auszulegen und knüpft an die formale Anteils- und Stimmrechtsmehrheit des Bundes an [OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15]. Für die in Art. 130 GG genannte Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen ist damit keine bundesrechtliche Definition verbunden; die Vorschrift regelt nur ihre Unterstellung unter die Bundesregierung Wortlaut.
Fernmeldewesen
18 „Fernmeldewesen“ ist der verfassungsterminologische Vorläufer des Begriffs der Telekommunikation; die Rechtsprechung zu Art. 87f GG bestimmt den dortigen Begriff in Anlehnung an die Definition dieses Vorläufers [BVerfG, 06.07.2016 – 2 BvR 1454/13]. In Art. 130 GG bezeichnet „Fernmeldewesen“ den Bereich des Post- und Fernmeldewesens, für den der Verwaltungsrat für das französische Besatzungsgebiet zuständig war; dieser Verwaltungsrat untersteht nach Art. 130 Abs. 1 GG der Bundesregierung.
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Post-; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Verwaltungsorgane, Betriebsvereinigung, südwestdeutschen, Verwaltungsrat, französische.
C. Absatz 1 — Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder …
20 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Der Begriff der „Einrichtung“ in Art. 130 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und nicht mit „Behörde“ gleichzusetzen; auch organisatorisch abgrenzbare Untereinheiten fallen darunter, sofern sie Funktionseinheiten darstellen [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Zum Merkmal der öffentlichen Verwaltung enthält die Rechtsprechung keine eigenständige Auslegung des Art. 130 GG; das Amtsgericht zieht die Norm lediglich als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB heran, ohne Inhalt und Grenzen des Art. 130 GG selbst zu erörtern [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
II. Rechtsfolgen
22 Art. 130 Abs. 1 Satz 2 GG gibt nicht drei gleichwertige Entscheidungsmöglichkeiten vor; es besteht nur die Alternative zwischen einer Überführung und einer Abwicklung nach vorheriger Auflösung [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Überführung bedeutet den Erhalt der Einrichtung unter anderer Trägerschaft; Auflösung führt jedenfalls zum Nichtfortbestehen der Einrichtung als organisatorischer Einheit und ist notwendige Vorstufe der Abwicklung, die als ordnungsgemäße Beendigung verstanden wird [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Eine Überleitung auf einen anderen Hoheitsträger, bei der die Einrichtung tatsächlich erhalten bleibt, ist keine Auflösung [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Die Auslegung dieser Begriffe wurde konkret auf die Abwicklungsregelung des Einigungsvertrages angewandt, die sich an Art. 130 Abs. 1 GG anlehnt und deren materielle Voraussetzungen sich daraus bestimmen lassen, so dass keine Unbestimmtheit vorliegt [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält zu den Rechtsfolgen keine Aussagen [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Die Norm dient als Auslegungsmaßstab für inhaltsgleiche oder angelehnte Regelungen, etwa für die Abwicklungsbestimmungen des Einigungsvertrages [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Zur Bestimmung des Begriffs der Abwicklung wird auf den rechtlichen Sprachgebrauch des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 145 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB, § 66 Abs. 1 GmbHG, § 264 Abs. 1 AktG) zurückgegriffen [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Für den Begriff der öffentlichen Verwaltung wird Art. 130 Abs. 1 GG als Vergleichsmaßstab bei der Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB herangezogen [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Das Material enthält zu den in Art. 130 Abs. 1 GG genannten Sondertatbeständen der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und des Verwaltungsrats für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet sowie zu Verfahrensfragen keine Aussagen.
D. Absatz 3 — Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen …
26 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Art. 130 Abs. 3 GG erfasst Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die weder landesunmittelbar sind noch auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Nach der Rechtsprechung sind auch Stiftungen des öffentlichen Rechts als solche Einrichtungen anzusehen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Der Bestimmung ist zugleich eine verfassungsrechtliche Aussage über die Zulässigkeit nicht landesunmittelbarer Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung zu entnehmen; die Errichtung länderübergreifender Einrichtungen auf staatsvertraglicher Grundlage ist danach nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Bejaht wurde die Zulässigkeit etwa für die Übertragung des zentralen Vergabeverfahrens auf eine durch Landesgesetz auf Grundlage eines von sämtlichen Landesparlamenten bestätigten Staatsvertrags konstitutiv errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10].
II. Rechtsfolgen
28 Als Rechtsfolge ordnet Art. 130 Abs. 3 GG die Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde über die tatbestandlich erfassten Einrichtungen an [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Darüber hinausgehende Rechtsfolgenaussagen enthalten die Entscheidungen nicht; insbesondere entnimmt die Rechtsprechung der Vorschrift keine Aussagen zu den konkreten Aufsichtsbefugnissen, sondern versteht sie – über die Aufsichtsanordnung hinaus – als verfassungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit solcher Einrichtungen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. In einer Anwendung wurde die Unzulässigkeit der Aufgabenübertragung auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts verneint [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Die Rechtsprechung wendet Art. 130 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit staatsvertraglichen Errichtungsakten an, um die Zulässigkeit der Übertragung staatlicher Aufgaben auf länderübergreifende Einrichtungen zu beurteilen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Aussagen zu Konkurrenzen oder zu Abgrenzungen gegenüber anderen verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind den Entscheidungen nicht zu entnehmen.
V. Streitstand und offene Fragen
31 Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht nicht; beide Obergerichte entnehmen Art. 130 Abs. 3 GG übereinstimmend die Zulässigkeit länderübergreifender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Einbeziehung staatsvertraglich errichteter Einrichtungen [OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10; OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11]. Das Material enthält keine Aussagen zu offenen Fragen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90 · Rang 1 · von 24 fremden Gerichten zitiert — Abwicklung von DDR-Verwaltungseinrichtungen. DDR-Bedienstete wollten weiterbeschäftigt bleiben; das BVerfG legte „Abwicklung“ im Einigungsvertrag an Art. 130 Abs. 1 GG aus und wies die Beschwerde zurück.
- OVG NRW, 21.12.2010 – 13 B 1482/10 · Rang 3 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium. Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium: OVG verneint Anspruch, weil Art. 130 Abs. 3 GG Stiftungserrichtung zulässt, und weist Beschwerde zurück.
- OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Zulassung zum Humanmedizinstudium. Klage auf Zulassung zum Humanmedizinstudium scheitert; OVG hält Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung nach Art. 130 Abs. 3 GG für zulässig.
- AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08 · Rang 5 · von 1 fremden Gerichten zitiert