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Der Praxiskommentar GG · 159 von 176

Art. 131 GG

Wortlaut
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 18 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2015–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 131 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 18 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 131 GG — 0,00 %
Nennungen 28 insgesamt, also 1,6 je Entscheidung
Gerichte 10 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1952 bis 2025
Verlauf 1961–2025 ▃▃▃▃▃▅▃█▅▃▃▃ — 1, 1, 1, 1, 1, 2, 1, 3, 2, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 2 (11 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 6 (33 %) · Obergerichte: 9 (50 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (6 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Rechtsverhältnisse — Rn. 5
    • Personen — Rn. 6
    • öffentlichen — Rn. 7
    • Dienste — Rn. 8
    • Gründen — Rn. 9
    • bisher — Rn. 10
    • früheren — Rn. 11
    • Stellung — Rn. 12
    • entsprechend — Rn. 13
    • verwendet — Rn. 14
    • Bundesgesetz — Rn. 15
  • C. Art. 131 GG — Rn. 17
    • I. Tatbestand — Rn. 18
      1. Rechtsfolgen — Rn. 19
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 131 GG enthält einen ausdrücklichen Handlungsauftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt; ein derartiger Auftrag kann ausnahmsweise einen Anspruch des Bürgers auf Erlass eines ihn begünstigenden förmlichen Gesetzes begründen [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11]. Die Norm wird als Ermächtigungsgrundlage für das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G-131) vom 11.05.1951 verstanden, das nach entsprechender Entnazifizierung die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs in den Staatsdienst sowie deren Versorgung vorsah [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, d. h. Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren, waren am 08.05.1945 erloschen; wegen Art. 131 Satz 2 GG nimmt das Gericht ein Erlöschen auch für die Versorgungsbezüge an [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das Bundesverfassungsgericht ordnete Art. 131 GG im Jahr 2015 als Beispiel eines ausdrücklichen Handlungsauftrags des Grundgesetzes ein, der ausnahmsweise einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden förmlichen Gesetzes begründen kann; die Norm wird damit als Fall einer inhaltlich konturierten Gesetzgebungspflicht verstanden, nicht als bloßer Gesetzgebungsanlass [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11]. Das Hessische Landessozialgericht knüpfte im Jahr 2025 an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 131 GG und den auf dieser Grundlage erlassenen Gesetzen an [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Es bestätigte die Linie, wonach Art. 131 GG als Ermächtigungsgrundlage für das G-131 dient, und konkretisierte sie dahin, dass aus Art. 131 Satz 2 GG das Erlöschen auch der Versorgungsbezüge folgt und früheren Beamten ohne Begründung neuer Dienstverhältnisse keine Rechtsansprüche zustehen [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

III. Systematische Stellung

3 Art. 131 GG wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit grundrechtlichen Ansprüchen auf Erlass eines begünstigenden förmlichen Gesetzes angewandt; das Gericht versteht das Grundgesetz so, dass sich solche Ansprüche nur ergeben, wenn dem betreffenden Grundrecht ein bestimmter Handlungsauftrag an den Gesetzgeber zu entnehmen ist, und führt Art. 131 GG als Beispiel eines solchen ausdrücklichen Auftrags an [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11]. In der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts steht Art. 131 GG im Verhältnis zu dem auf seiner Grundlage erlassenen G-131 vom 11.05.1951; Rechte aus dem G-131 konnten gemäß § 4 G-131 nur diejenigen geltend machen, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, d. h. auf dem damaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, hatten [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 31 Stellen, davon 25 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Rechtsverhältnisse

5 Rechtsverhältnisse im Sinne des Art. 131 GG sind die durch das Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse am 8. Mai 1945 entstandenen rechtlichen Beziehungen der betroffenen Personen zum Staat. Art. 131 GG wird als Ermächtigungsgrundlage für das „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ (G-131) vom 11.05.1951 verstanden, das nach entsprechender „Entnazifizierung“ die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs in den Staatsdienst sowie deren Versorgung vorsah [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

Personen

6 Personen im Sinne des Art. 131 GG sind die ehemaligen Beamten des Deutschen Reichs, deren öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse am 08.05.1945 erloschen waren [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Art. 131 GG wird als Ermächtigungsgrundlage für das G-131 verstanden, das die Wiedereinstellung dieser ehemaligen Beamten in den Staatsdienst sowie deren Versorgung vorsah [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

öffentlichen

7 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Sinne des Art. 131 GG umfassen alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Diese öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse waren am 08.05.1945 erloschen; wegen Art. 131 Satz 2 GG nimmt das Gericht ein Erlöschen auch für die Versorgungsbezüge an [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

Dienste

8 Dienste im Sinne des Art. 131 GG beziehen sich auf die Dienstverhältnisse der früheren Beamten des Deutschen Reichs, deren Dienst- und Versorgungsverhältnisse mit dem 08.05.1945 als erloschen gelten [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Die Norm wird auf die Beurteilung der Rechtsstellung früherer Beamter des Deutschen Reichs angewendet, insbesondere auf die Frage, ob ihnen wegen unterbliebener Begründung neuer Dienstverhältnisse oder wegen Beendigung neu begründeter Dienstverhältnisse zum Zwecke der politischen Überprüfung Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder sonstige Stellen zustehen [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

Gründen

9 Aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind Personen, deren Beendigung des Dienst- oder Versorgungsverhältnisses nicht auf beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften beruht, sondern auf anderen Ursachen wie dem Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse am 08.05.1945 [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Die in Art. 131 GG genannten beamten- oder tarifrechtlichen Gründe stehen im Gegensatz zu den politischen oder kriegsbedingten Gründen, die zum Ausscheiden aus dem Dienst oder zum Verlust der Versorgung führten [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

bisher

10 Bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet sind nach den zu Art. 131 GG ergangenen Entscheidungen diejenigen früheren Beamten, mit denen neue Dienstverhältnisse nicht begründet wurden oder deren neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

früheren

11 Die frühere Stellung im Sinne des Art. 131 GG ist die Stellung, die der Betroffene vor dem Erlöschen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 08.05.1945 innehatte [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Soweit mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder sonstige Stellen zu [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

Stellung

12 Die Stellung im Sinne des Art. 131 GG bezeichnet den dienstlichen Rang und die dienstliche Position, die der Betroffene vor dem Erlöschen seines Dienstverhältnisses am 08.05.1945 innehatte [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Art. 131 GG regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet wurden [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

entsprechend

13 Entsprechende Verwendung im Sinne des Art. 131 GG meint die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs in den Staatsdienst nach entsprechender „Entnazifizierung“ [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Die Verwendung muss der früheren Stellung entsprechen, das heißt dem früheren dienstlichen Rang und der früheren dienstlichen Position gerecht werden [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

verwendet

14 Verwendung im Sinne des Art. 131 GG meint die Wiederaufnahme in den Staatsdienst, also die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nach dem 08.05.1945 [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Soweit mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, fehlt es an einer Verwendung im Sinne der Norm [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

Bundesgesetz

15 Das Bundesgesetz im Sinne des Art. 131 GG ist das gemäß Art. 131 GG zu erlassende Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter die Norm fallenden Personen, konkret das „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ (G-131) vom 11.05.1951 [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Art. 131 GG wird als Ermächtigungsgrundlage für dieses Bundesgesetz verstanden, das nach entsprechender „Entnazifizierung“ die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs in den Staatsdienst sowie deren Versorgung vorsah [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Flüchtlinge, Vertriebenen, standen, beamten-, ausgeschieden, versorgungsberechtigt; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: tarifrechtlichen.

C. Art. 131 GG

17 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

18 Die Vorschrift knüpft tatbestandlich an ein am 8. Mai 1945 bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, das heißt Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren, waren an diesem Stichtag erloschen; wegen Art. 131 Satz 2 GG nimmt das Gericht ein Erlöschen auch für die Versorgungsbezüge an, so für frühere Beamte des Deutschen Reichs [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Das Bundesverfassungsgericht enthält zum Tatbestand der Norm keine Aussage, sondern ordnet sie lediglich als ausdrücklichen Handlungsauftrag des Grundgesetzes ein [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11].

II. Rechtsfolgen

19 Art. 131 GG enthält einen ausdrücklichen Handlungsauftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt; ein derartiger Auftrag kann ausnahmsweise einen Anspruch des Bürgers auf Erlass eines ihn begünstigenden förmlichen Gesetzes begründen [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11]. Die Vorschrift wird als Ermächtigungsgrundlage für das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G-131) vom 11.05.1951 verstanden, das nach entsprechender Entnazifizierung die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs in den Staatsdienst sowie deren Versorgung vorsah [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Soweit mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neu begründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder sonstigen Dienstherrn zu, so bei der Beurteilung der Rechtsstellung früherer Beamter des Deutschen Reichs [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

III. Verfahren und Zuständigkeit

20 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

21 Art. 131 GG wird als Ermächtigungsgrundlage für das G-131 vom 11.05.1951 verstanden, das die Wiedereinstellung ehemaliger Beamter des Deutschen Reichs nach entsprechender Entnazifizierung sowie deren Versorgung regelte [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Rechte aus dem G-131 konnten gemäß § 4 G-131 nur diejenigen geltend machen, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, das heißt auf dem damaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, hatten [LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24]. Das Bundesverfassungsgericht stellt Art. 131 GG in den Zusammenhang der Rechtsprechung zu grundrechtlichen Ansprüchen auf Erlass eines begünstigenden förmlichen Gesetzes, wonach sich ein solcher Anspruch nur dann ergibt, wenn dem betreffenden Grundrecht ein bestimmter Handlungsauftrag an den Gesetzgeber zu entnehmen ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen festlegt [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11].

V. Streitstand und offene Fragen

22 Die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts knüpft ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 131 GG und den auf dieser Grundlage erlassenen Gesetzen an; ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen ist nicht ersichtlich [BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11; LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 · Rang 1 — Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft. Die Religionsgemeinschaft begehrte Körperschaftsstatus in Bremen; das BVerfG erklärte Art. 61 Satz 2 LV-Bremen für nichtig; Art. 131 GG diente nur als Beispiel.
  • LSG Hessen, 27.03.2025 – L 1 VE 9/24 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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