Art. 13 GG
Wortlaut
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 1.528 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 47 wurden ausgewählt, 40 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 13 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 1.528 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 13 GG — 0,23 % |
| Nennungen | 4.943 insgesamt, also 3,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 201 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1966 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▆▄▄▃▄█▅▆▅▅▃ — 79, 98, 70, 64, 45, 70, 131, 84, 99, 91, 88, 38 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 316 (21 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 204 (13 %) · Obergerichte: 475 (31 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 494 (32 %) · Amtsgerichte: 38 (2 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 4.000 € aus 205 von 1.528 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 5.000 € |
| Erfolgsbild | In 122 von 434 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 28 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 1.528 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 8
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- Wohnung — Rn. 10
- unverletzlich — Rn. 11
- Durchsuchungen — Rn. 12
- dürfen — Rn. 13
- Richter — Rn. 14
- Gefahr — Rn. 15
- Gesetzen — Rn. 16
- Organe — Rn. 17
- angeordnet — Rn. 18
- Form — Rn. 19
- durchgeführt — Rn. 20
- Tatsachen — Rn. 21
- C. Absatz 1 — Die Wohnung ist unverletzlich — Rn. 23
- I. Schutzbereich — Rn. 24
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 24
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 25
- Eingriff — Rn. 26
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 27
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
- I. Schutzbereich — Rn. 24
- D. Absatz 2 — Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge … — Rn. 34
- I. Schutzbereich — Rn. 35
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 35
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 36
- Eingriff — Rn. 37
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 38
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
- I. Schutzbereich — Rn. 35
- E. Absatz 3 — Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch … — Rn. 45
- I. Schutzbereich — Rn. 46
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 46
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 47
- Eingriff — Rn. 49
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 50
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 52
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 55
- I. Schutzbereich — Rn. 46
- F. Absatz 7 — Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr … — Rn. 56
- I. Schutzbereich — Rn. 57
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 57
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 58
- Eingriff — Rn. 59
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 61
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 64
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 65
- I. Schutzbereich — Rn. 57
- G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 67
- I. Schutzbereich — Rn. 68
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 68
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 69
- Eingriff — Rn. 70
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 71
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 72
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 73
- I. Schutzbereich — Rn. 68
- H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 74
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, und gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden [BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93]. Mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit verbürgt das Grundrecht einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf [BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93]. Für die öffentliche Gewalt normiert Art. 13 Abs. 1 GG ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Wohnung kann als „letztes Refugium“ zur Wahrung der Menschenwürde dienen [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Frühe Weichenstellung: Schutz der räumlichen Privatsphäre (1983–1993). Die Linie, dass Art. 13 Abs. 1 GG allein die räumliche Privatsphäre schützt, begründet [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]; Erhebungen und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können, werden danach nicht erfasst [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. [BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93] bestätigt diesen Ausgangspunkt für die Privatheit der Wohnung und grenzt ihn vom Besitzrecht ab; substantielle Eingriffe, die die Wohnung der Verfügung und Benutzung des Inhabers entziehen, berühren den Schutzbereich nur, wenn durch sie die Privatheit der Wohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird.
3 Ausdehnung auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume und differenzierter Schutz (1998–2007). [BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91] bestätigt den weiten Wohnungsbegriff, der auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst, und stellt an die Zulässigkeit von Eingriffen je nach Nähe zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen. Diesen Ansatz überträgt [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03] auf öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume, für die ein geringerer Rechtfertigungsstandard aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05] verlangt eine enge Auslegung der Betretungs- und Besichtigungsrechte und erklärt eine erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 2 HandwO auf Betriebe, deren Inhaber dem Reglement der Handwerksordnung nicht unterworfen sind, für mit Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar.
4 Verstärkter Rechtsschutz und Richtervorbehalt (1997–2007). [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90] verlangt trotz Erledigung einer Durchsuchung ein nachträgliches gerichtliches Feststellungsinteresse wegen des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 GG und modifiziert die frühere, auf BVerfGE 49, 329 gestützte Auffassung. [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06] folgert aus der bewussten Missachtung oder gleichgewichtig groben Verkennung des Richtervorbehalts des Art. 13 Abs. 2 GG die Möglichkeit eines Verwertungsverbots für bei der Durchsuchung gewonnene Beweismittel.
5 Wohnraumüberwachung (2022). [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17] stellt klar, dass Art. 13 Abs. 4 GG die akustische oder optische Wohnraumüberwachung durch eine Verfassungsschutzbehörde nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt und der Verfassungsschutz nicht freigestellt ist. [BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21] erklärt eine Wohnraumüberwachung nach § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV, die schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr zulässig ist, für mit Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar und die Vorschrift für nichtig.
6 Durchsuchungsbegriff beim Betreten in Gemeinschaftsunterkünften (2023–2025). [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22] unterscheidet zwischen dem Betreten eines Zimmers in einer Aufnahmeeinrichtung, das keiner auf das Aufspüren gerichteten Suchhandlung bedarf und nach Art. 13 Abs. 7 GG zulässig sein kann, und einer Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25] widerspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten „situativen“ Durchsuchungsbegriff und qualifiziert das Betreten und Ergreifen einer Person in deren abschließbarem Zimmer zum Zwecke der Überstellung im Dublin III-Verfahren als Durchsuchung, die richterlicher Anordnung bedarf.
7 Kein geringeres Schutzniveau bei Wohngemeinschaften (2026). [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24] entscheiden, dass für Wohngemeinschaften kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau gilt und allein die Eigenschaft als Mitbewohner den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO nicht rechtfertigt; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu suchenden Beweisgegenstände in den Räumen des Nichtverdächtigen aufgefunden werden können.
III. Systematische Stellung
8 Das Grundrecht ist gegenüber den Schranken und Richtervorbehalten der Absätze 2 bis 7 in sich gestuft: Art. 13 Abs. 2 GG unterwirft Wohnungsdurchsuchungen dem Richtervorbehalt, wobei der Begriff der Durchsuchung als ziel- und zweckgerichtetes Suchen vom bloßen Betreten abzugrenzen ist [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Für Eingriffe und Beschränkungen, die keine Durchsuchungen sind, verlangt Art. 13 Abs. 7 GG eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen; bei Wohnräumen im engeren Sinn entspricht diese strenge Begrenzung dem Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Im Verhältnis zu Art. 19 Abs. 4 GG gewinnt Art. 13 GG besondere Bedeutung, da der vorbeugende Richtervorbehalt ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung der Durchsuchungsanordnung weitgehend leerliefe [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90]. Für öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume wird Art. 13 Abs. 7 GG durch einen geringeren, aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Rechtfertigungsstandard ersetzt [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03]. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG wird von Art. 10 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme abgegrenzt; Art. 13 Abs. 1 GG ist als objektbezogene Garantie eines realen Raums zu verstehen, der ein virtueller, durch IT-Systeme eröffneter Schutzraum gegenübersteht [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19]. Als inhaltsgleiche Landesgrundrechte werden Art. 106 Abs. 3 BV und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf an denselben Maßstäben gemessen wie Art. 13 GG [VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19; VerfGH Sachsen, 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 74 Stellen, davon 11 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Wohnung
10 Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen und umfasst nicht nur private Wohnräume, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie zu Wohnzwecken bestimmte, als der Allgemeinheit entzogen erkennbare Garten- und Terrassenbereiche [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05; VG Neustadt an der Weinstraße, 19.10.2004 – 5 K 2983/03.NW]. Auch ein Zimmer in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft, das einem Bewohner zur alleinigen oder Mitnutzung zugewiesen ist, fällt darunter [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18]. Schutzgut ist die räumliche Privatsphäre; das Grundrecht erfasst nur reale Räume, nicht virtuelle informationstechnische Schutzräume [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19]. Öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume werden zwar erfasst, unterliegen aber einem geringeren Schutzstandard als private Wohnräume im engeren Sinne [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03].
unverletzlich
11 Unverletzlich bedeutet, dass Staat und von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner in die Wohnung eindringen oder darin verweilen dürfen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05]. Die Verbürgung betont die Bedeutung der Wohnung, schützt sie aber nur gegen bestimmte Beeinträchtigungen, nicht gegen jede Einwirkung [BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93]. Sie ist ein Abwehrrecht, das die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht abschirmt [BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91].
Durchsuchungen
12 Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in der Wohnung nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber nicht offenlegen oder herausgeben will [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19; BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03]. Davon abzugrenzen ist das bloße Betreten der Wohnung ohne Suchhandlung, das keine Durchsuchung darstellt und sich nach Art. 13 Abs. 7 GG beurteilt [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20]. Auch das Betreten eines Zimmers zum Zweck des Ergreifens einer Person für die Abschiebung oder Überstellung ist eine Durchsuchung [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19]. Art. 13 Abs. 2 GG erfasst Durchsuchungen in jeder Handlungsform, ohne nach Anwendungsgebieten zu differenzieren [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25].
dürfen
13 “Dürfen” bringt zum Ausdruck, dass Durchsuchungen nur unter den in Art. 13 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen: außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund richterlicher Anordnung [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Für sonstige Eingriffe und Beschränkungen, die keine Durchsuchungen sind, dürfen Maßnahmen nur nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 7 GG erfolgen [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Der Staat soll grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen dürfen [BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91; BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05]. Eine gesetzliche Erlaubnis muss den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03].
Richter
14 Richter ist die unabhängige und neutrale Kontrollinstanz, die vor Durchsuchungen eingeschaltet werden muss; der Richtervorbehalt dient der vorbeugenden Kontrolle [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die richterliche Anordnung muss die Durchsuchung so umgrenzen, dass der Eingriff messbar und kontrollierbar bleibt [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Der Richter hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung in richterlicher Unabhängigkeit zu prüfen, einschließlich der Verhältnismäßigkeit [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchung darf nicht allein wegen prozessualer Überholung unterbleiben [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90].
Gefahr
15 Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; richterliche Anordnungen sind die Regel, nichtrichterliche die Ausnahme [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Dringende Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt wird; die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sinken mit der Schwere des drohenden Schadens [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Sie ist weder erst bei unmittelbar bevorstehender Gefahr noch schon bei bloß drohender Gefahr gegeben [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Für technische Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 4 GG gilt dieselbe Anforderung der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21].
Gesetzen
16 “Gesetzen” verlangt, dass Eingriffe in Art. 13 GG einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18; VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19]. Die gesetzliche Ermächtigung zum Betreten muss den Bestimmtheitsanforderungen genügen und den Zweck, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Maßnahme erkennen lassen [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03; BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91; BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Auch behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte für öffentlich zugängliche Betriebsräume können nur auf besonderer gesetzlicher Vorschrift beruhen [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03]. Für Eingriffe, die keine Durchsuchungen sind, fordert Art. 13 Abs. 7 GG eine spezielle gesetzliche Grundlage, es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18].
Organe
17 Organe sind die staatlichen Stellen, deren ziel- und zweckgerichtetes Suchen in der Wohnung die Durchsuchung ausmacht [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19; BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03]. Sie handeln hoheitlich und sind an den Richtervorbehalt gebunden [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die in Art. 13 Abs. 2 GG vorgesehenen “anderen Organe” dürfen nur bei Gefahr im Verzug anstelle des Richters anordnen [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598].
angeordnet
18 Angeordnet bedeutet, dass die Maßnahme einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedarf, die die gesetzlichen Voraussetzungen prüft und den Eingriff umgrenzt [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25; VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen andere gesetzlich bestimmte Organe anordnen [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Die richterliche Anordnung muss die Durchsuchung so formulieren, dass sie messbar und kontrollierbar bleibt [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Auch eine präventiv angeordnete optische Wohnraumüberwachung unterliegt strengen Übermittlungsanforderungen [BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13].
Form
19 “Form” meint die gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise der Durchführung; Art. 13 Abs. 2 GG knüpft an die Handlungsform als solche an und unterwirft Durchsuchungen ohne Differenzierung nach Formen dem Richtervorbehalt [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die richterliche Anordnung muss durch geeignete Formulierung sicherstellen, dass der Eingriff messbar und kontrollierbar bleibt [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25].
durchgeführt
20 “Durchgeführt” bezeichnet den tatsächlichen Vollzug der angeordneten Maßnahme; ihre Zulässigkeit beurteilt sich nach der zugrunde liegenden Anordnung und den gesetzlichen Vorgaben [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Eine durchgeführte Befliegung eines Grundstücks wird im Vergleich zum Betreten als weniger eingriffsintensiv bewertet [OVG NRW, 22.06.2026 – 16 B 169/25]. Die Durchführung von Identitätskontrollen in Gaststätten kann auf der Grundlage polizeirechtlicher Vorschriften erfolgen [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03].
Tatsachen
21 Zur näheren Bestimmung des Begriffs “Tatsachen” in Art. 13 Abs. 3 GG enthält die Rechtsprechung zu Art. 13 GG keine abstrakten Definitionen; aus der Anwendung ergibt sich lediglich, dass eine Tatsache wie die bevorstehende Abschiebung den betroffenen Räumen die Eigenschaft als räumliche Sphäre des Privatlebens nicht nimmt [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18].
22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Verzuge, vorgesehenen, vorgeschriebenen, Begründen, bestimmte, Verdacht.
C. Absatz 1 — Die Wohnung ist unverletzlich
23 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
24 In den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fallen alle, die Wohnraum innehaben oder bewohnen, unabhängig von den Rechtsverhältnissen der Nutzung [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Bei mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern steht das Grundrecht jedem Einzelnen zu [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]; eine pauschale Herabstufung ist unzulässig [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Erfasst ist auch der berechtigte Mitnutzer einer Wohnung, so bei einem Angeklagten, der ersichtlich berechtigter Mitnutzer der durchsuchten Wohnung war [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Kinder und Jugendliche sind für die von ihnen bewohnten Räume ebenfalls Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Bei Geschäftsräumen einer juristischen Person ist dagegen Grundrechtsträgerin die juristische Person selbst; die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer wird durch die Durchsuchung grundsätzlich nicht tangiert [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Hinsichtlich der Rechtsstellung weiterer Personen gilt, dass zwar jeder Bewohner Träger des Grundrechts ist, ein Mitbewohner sich der Durchsuchung gegenüber einem anderen Mitbewohner jedoch nicht widersetzen kann [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598].
2. Sachlicher Schutzbereich
25 Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre bzw. die räumliche Lebenssphäre der Person [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Der Schutzbereich ist auf die räumliche Sphäre beschränkt [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]; Erhebungen und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können, werden von Art. 13 GG nicht erfasst [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, jedenfalls soweit sie der räumlichen Privatsphäre des Betroffenen zuzurechnen sind, mithin auch Keller-, Garagen- und sonstige Nebenräume; geschützt sind darüber hinaus unmittelbar an die Wohnräume angrenzende befriedete Räume wie Hof, Garten oder Spielplätze [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Es sichert einen räumlichen Bereich höchstpersönlicher Entfaltung, in dem der Mensch sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten und die Wohnung als „letztes Refugium“ zur Wahrung der Menschenwürde nutzen kann; in seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre ausschließlich privater, höchstpersönlicher Entfaltung und mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Soweit der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, kann der Schutz nicht durch Abwägung mit Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Eine Geldleistungspflicht, die an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, berührt den Schutzbereich nicht, solange sie die räumliche Lebenssphäre nicht antastet; dies wurde für die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV entschieden [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Ebenso wenig ist die nach dem Volkszählungsgesetz 1983 vorgeschriebene Auskunftspflicht über wohnungsstatistische Fragen mit Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie mit einem zwangsweisen Eindringen oder Verweilen in der Wohnung nicht verbunden ist [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
II. Eingriff
26 Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt beim Eindringen in die Wohnung oder beim Verweilen darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers vor [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Als Eingriff erfasst ist etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Mit einer Durchsuchung wird in die geschützte Lebenssphäre schwerwiegend eingegriffen [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Die Befliegung eines Grundstücks stellt gegenüber einem Betreten des Grundstücks (Inaugenscheinnahme) eine weniger eingriffsintensive Maßnahme dar und berührt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG im konkreten Fall weniger stark [OVG NRW, 22.06.2026 – 16 B 169/25]. Der Zwang zur Offenlegung privater Wohnverhältnisse durch Auskunftspflicht begründet für sich genommen keinen Eingriff, solange er nicht mit einem zwangsweisen Eindringen oder Verweilen in der Wohnung verbunden ist [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Auch die Erhebung des Rundfunkbeitrags greift nicht in die räumliche Lebenssphäre ein, weil durch die Beitragspflicht die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt wird [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Die bloße Aufgabenbereichszuweisung „Wohnungsangelegenheiten“ vermittelt einem Betreuer keine Befugnis zum Betreten der Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen [BGH, 08.07.2026 – XII ZB 72/26].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
27 Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht unter vorbeugendem Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG); richterliche Durchsuchungsanordnungen sind die Regel, nichtrichterliche die Ausnahme [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90; BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. „Gefahr im Verzug“ ist eng auszulegen; sie liegt nur vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Der bloße abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen, begründet Gefahr im Verzug nicht, weil korrespondierend die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, erreichbar zu sein [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Art. 13 Abs. 2 GG weist dem Gericht die Pflicht zu, durch geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff messbar und kontrollierbar bleibt (Umgrenzungsfunktion); der Beschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen der durchzuführenden Zwangsmaßnahme abgesteckt wird [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Wird bei Gesamtschau deutlich, dass das anordnende Gericht genau die angeordnete Weite der Durchsuchung beabsichtigte, weil es davon überzeugt ist, dass diese Weite vom Anfangsverdacht getragen wird, begründet dies jedenfalls für sich genommen keinen Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion; dies wurde bei einer Durchsuchung von Wohnräumen angenommen, bei der sich der Beschluss erkennbar auf die gesamte Zeit der Geschäftstätigkeit einer erst 2019 gegründeten Gesellschaft erstrecken sollte [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Die Umgrenzungsfunktion aus Art. 13 Abs. 2 GG ist von der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung aus Art. 13 Abs. 1 GG abzugrenzen; die Frage, ob ein weit gefasster Durchsuchungsbeschluss noch angemessen ist, betrifft die Verhältnismäßigkeit [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25].
28 Bei der Durchsuchung von Räumen Nichtverdächtiger nach § 103 StPO bestehen erhöhte Rechtfertigungsanforderungen; an den Auffindeverdacht sind konkrete, auf die nichtverdächtige Person bezogene Anhaltspunkte zu stellen [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Allein die Eigenschaft als Mitbewohner eines Beschuldigten oder einer Beschuldigten vermag den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO nicht zu rechtfertigen [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu suchenden Beweisgegenstände in den Räumen des Nichtverdächtigen aufgefunden werden können [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24]. Nichtwissen darf nicht in die positive Annahme umgewandelt werden, es gebe keine Aufteilung der Wohnbereiche, und daraus auf konkrete Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht geschlossen werden; es entspricht eher der Lebenserfahrung, dass es auch in gemeinschaftlichen Wohnformen allein genutzte Rückzugsräume gibt [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24]. Die Annahme, bei einer Wohngemeinschaft entspreche es der Lebenserfahrung, dass Bewohner Zugang zu allen Räumen hätten, trägt einen Auffindeverdacht ohne konkrete Anhaltspunkte zu den Gepflogenheiten der betroffenen Wohngemeinschaft nicht [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24].
29 Jedenfalls muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Die staatliche Maßnahme muss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und auch im engeren Sinne verhältnismäßig bleiben [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Bei minderjährigen Durchsuchungsgegnern besteht weder eine Vermutung für das Überwiegen des Gläubigerinteresses noch eine „bessere Ausgangsstellung“ des Gläubigers; der festgestellte Sachverhalt muss Anhaltspunkte für eine Abschwächung der besonderen Schutzbedürftigkeit ergeben [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Der bei Kindern gebotene umfassendere Schutz der räumlichen Privatsphäre ist nicht erst bei der Art und Weise der Durchführung, sondern bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt durchsucht werden darf [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 AO, die sich gegen einen minderjährigen Vollstreckungsschuldner richtet, wahrt Art. 13 Abs. 1 GG daher nur dann, wenn sie verhältnismäßig ist; dies wurde für die Durchsuchung des einzigen individuellen Wohnraums – eines Kinderzimmers – zur Beitreibung von Beitragsrückständen einer gesetzlichen Krankenkasse verneint [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Auch eine Befliegung des Grundstücks ist als weniger eingriffsintensive Maßnahme gegenüber dem Betreten des Grundstücks in eine Abwägung gegen das mit der Maßnahme verfolgte Verwaltungsinteresse einzustellen, so bei der Erhebung einer Abwasserbeseitigungsgebühr [OVG NRW, 22.06.2026 – 16 B 169/25]. Die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung muss die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten; die Durchsuchungsanordnung ist zu befristen [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Die Durchsuchung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beenden, sobald der Betroffene den Gegenstand freiwillig herausgibt; zuvor sind die Bediensteten gehalten, von ihm den Gegenstand herauszufordern [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598].
30 Auch die Anforderungen des Richtervorbehalts können die Rechtfertigung begrenzen. Die Verwerfung einer Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung allein wegen prozessualer Überholung nach vollzogener Durchsuchung verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 GG; wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG ist ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme schon dann zu bejahen, wenn die dafür entwickelten Maßstäbe ein solches Interesse ergeben [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90]. Dem Feststellungsinteresse kann, auch wenn sich die Durchsuchung gegen den Beschuldigten richtet, nicht im Rahmen des Strafverfahrens genügt werden, weil dessen Ausgang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nichts zu tun hat [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90].
31 Folge eines Verstoßes kann ein Beweisverwertungsverbot sein. Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsuchungen bestehenden Richtervorbehalts kann die Annahme eines Verbots der Verwertung der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel rechtfertigen [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Dies wurde für eine Durchsuchung angenommen, die ohne richterliche Anordnung allein auf staatsanwaltschaftliche Eilkompetenz gestützt war, obwohl sich die Notwendigkeit alsbaldiger Durchsuchung aufdrängte und den Polizeibeamten der Aufenthalt des Betroffenen in der Wohnung seit mindestens vier Wochen bekannt war; die Rechtswidrigkeit rechtfertigte die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Dem Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zu, weil die Kompetenzregelung des Art. 13 Abs. 2 GG sonst stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sinnlos würde [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
32 Art. 13 Abs. 1 GG wird in der Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angewandt, wenn es um den nachträglichen Rechtsschutz gegen eine erledigte Durchsuchungsanordnung geht; die Verwerfung einer Beschwerde allein wegen prozessualer Überholung nach vollzogener Durchsuchung verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 GG [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90]. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht zudem im nahen Zusammenhang mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG; die gesetzlichen Ermächtigungen wie § 287 AO erlauben zwar grundsätzlich einen Eingriff in Art. 2 und Art. 13 GG, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung des jeweiligen Verfahrens [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG wird vom Gerichtshof in Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 GG als Richtervorbehalt und Umgrenzungsfunktion konkretisiert [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25; VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Im einfachen Recht wird Art. 13 Abs. 1 GG mit den Anforderungen des § 103 StPO verbunden, wenn es um die Durchsuchung bei Nichtverdächtigen geht [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24], sowie mit § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Richtervorbehalt bei Durchsuchungen [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Von der räumlichen Sphäre des Art. 13 Abs. 1 GG abzugrenzen sind reine Auskunfts- oder Geldleistungspflichten, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung erfüllt werden können und den Schutzbereich nicht berühren [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13].
V. Streitstand und offene Fragen
33 Ein offener Streitpunkt betrifft das Zutrittsrecht des Betreuers. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein Recht zwangsweisen Zutritts zu den Wohnräumen des Betroffenen durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung überhaupt eingeräumt werden kann, nicht entschieden; der Bundesgerichtshof lässt dies ausdrücklich offen und verweist auf den kontrovers geführten Streitstand [BGH, 08.07.2026 – XII ZB 72/26]. Als Voraussetzung einer solchen Befugnis benennt der Bundesgerichtshof in jedem Fall die über die Wohnungsangelegenheiten hinausgehende Erweiterung des Aufgabenkreises [BGH, 08.07.2026 – XII ZB 72/26]. Ein weiterer Widerspruch betrifft die Grundrechtsträgerschaft bei Geschäftsräumen juristischer Personen: Nach dem Bundesverfassungsgericht tangiert die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht, weil Grundrechtsträgerin die juristische Person selbst ist [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine voneinander abweichenden Rechtsauffassungen; die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzniveau in Wohngemeinschaften und zu den Anforderungen an den Auffindeverdacht bei Nichtverdächtigen stimmen überein [BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24; BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer durch gerichtliche Anordnung zum zwangsweisen Betreten der Wohnung ermächtigt werden kann [BGH, 08.07.2026 – XII ZB 72/26].
D. Absatz 2 — Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge …
34 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
35 Grundrechtsträger ist grundsätzlich jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig vom Rechtsverhältnis der (Mit‑)Nutzung und unabhängig von einem Hausrecht; berufen kann sich jede Person, der Räumlichkeiten zur Nutzung zugewiesen sind und der ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Der Schutzbereich erfasst den Mieter bis zum Auszug [BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93] sowie den berechtigten Mitnutzer einer Wohnung [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Kinder und Jugendliche sind für die von ihnen bewohnten Räume Träger des Grundrechts [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person ist Grundrechtsträgerin die juristische Person selbst, nicht deren Organe oder wirtschaftliche Eigentümer [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Ein Mitbewohner kann sich der Durchsuchung gegenüber einem anderen Mitbewohner nicht widersetzen; die Durchsuchung kann daher auch gegen den Willen eines Mitgewahrsamsinhabers angeordnet und dieser zur Duldung verpflichtet werden [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598].
2. Sachlicher Schutzbereich
36 Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet; die Unverletzlichkeit der Wohnung hat engen Bezug zur Menschenwürde und steht im Zusammenhang mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Erfasst sind auch beruflich genutzte Räume [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich auch Arbeits‑, Betriebs‑ und Geschäftsräume, soweit sie der räumlichen Privatsphäre des Betroffenen zuzurechnen sind, sowie Keller‑, Garagen‑ und sonstige Nebenräume [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Geschützt sind darüber hinaus unmittelbar an die Wohnräume angrenzende befriedete Räume wie Hof, Garten oder Spielplätze [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Dem Schutz unterfällt auch ein abgeschlossenes, gemeinschaftlich genutztes Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft, wenn kein Zugriffsrecht der Öffentlichkeit oder staatlicher Organe besteht und es mangels alternativen Rückzugsraums als elementarer Rückzugsort besonders schutzwürdig ist [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Nicht geschützt sind dagegen das Besitzrecht an einer Wohnung oder das Interesse, sie zum Lebensmittelpunkt zu machen oder zu behalten; die Kündigung des Mietverhältnisses berührt die Privatheit der innegehabten Wohnung nicht [BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93].
II. Eingriff
37 Eingriff in den Schutzbereich ist die Durchsuchung [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06; BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Das Element des Suchens ist gegeben, wenn planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufgedeckt oder ein Geheimnis gelüftet werden soll; es kann fehlen, wenn der Staat nur zur Informationsgewinnung zwecks Überprüfung der Rechtsbefolgung eindringt oder wenn das Betreten bloßes Mittel ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen und der Aufenthaltsort der Person oder die Lage der Sache bekannt ist [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die Kammer lässt offen, wie weit der verfassungsrechtliche Durchsuchungsbegriff im Einzelnen reicht und wie er gegenüber den Eingriffen und Beschränkungen des Art. 13 Abs. 7 GG abzugrenzen ist [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Als Durchsuchung wurde das Betreten und Ergreifen einer Person in dem von ihr bewohnten, abschließbaren Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Überstellung im Dublin‑III‑Verfahren bewertet [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Die Beschwer durch die Durchsuchung liegt in der richterlichen Anordnung [Vf. 24‑IV‑23]. Der Eingriff ist schwerwiegend [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25; BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
38 Durchsuchungen dürfen nach Art. 13 Abs. 2 GG nur durch den Richter angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe. Richterliche Durchsuchungsanordnungen sind die Regel, nichtrichterliche die Ausnahme [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Gefahr im Verzug ist eng auszulegen; sie liegt nur vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte. Der bloße abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen, begründet sie nicht [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06]. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Durchsuchung schon dann zu bejahen, wenn die hierfür entwickelten Maßstäbe ein solches Interesse ergeben; die Verwerfung einer Beschwerde allein wegen prozessualer Überholung verletzt Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 13 GG [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90]. Der Richtervorbehalt zielt auf vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25].
39 Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen der durchzuführenden Zwangsmaßnahme abgesteckt wird; die aufzuklärende Straftat ist wenn auch kurz, doch so genau zu bezeichnen, dass für Ermittlungspersonen und Betroffene erkennbar ist, worauf die Vorwürfe gerichtet sind und nach welcher Art von Beweismitteln gesucht werden darf [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Eine Pflicht, den vollständigen im Zeitpunkt des Erlasses aktenkundigen Tatvorwurf in den Beschluss aufzunehmen, besteht verfassungsrechtlich nicht [BVerfG, 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24, 1 BvR 2089/25]. Wird bei Gesamtschau deutlich, dass das anordnende Gericht genau die angeordnete Weite der Durchsuchung beabsichtigte, weil es von der Tragfähigkeit des Anfangsverdachts überzeugt ist, begründet dies jedenfalls für sich genommen keinen Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion; die Frage, ob ein weit gefasster Beschluss angemessen ist, betrifft die Verhältnismäßigkeit [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25].
40 Der Eingriff muss verhältnismäßig sein. Bei minderjährigen Durchsuchungsgegnern ist der umfassendere Schutz der räumlichen Privatsphäre bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt durchsucht werden darf; weder besteht eine Vermutung für das Überwiegen des Gläubigerinteresses noch eine „bessere Ausgangsstellung“ des Gläubigers, der festgestellte Sachverhalt muss Anhaltspunkte für eine Abschwächung der besonderen Schutzbedürftigkeit ergeben. Die Durchsuchung eines bloßen Kinderzimmers, das einziger individueller Wohnraum der minderjährigen Schuldnerin ist, stand außer Verhältnis zum Ziel der Beitreibung von Beitragsrückständen von rund 9.500 € und war bereits dem Grunde nach unverhältnismäßig [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Im Rahmen der Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung einer sofort vollziehbaren Verfügung genügt eine summarische Prüfung, ob die zu vollstreckende Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist; eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Verfügung darf nicht gestattet werden, weil der Richtervorbehalt sonst eine bloße Formsache wäre [VG Freiburg, 16.01.2015 – 6 K 69/15]. Notwendig und ausreichend ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist; die Durchsuchungsanordnung ist zu befristen, und die Durchsuchung ist zu beenden, sobald der Betroffene den Gegenstand freiwillig herausgibt [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598].
41 Für Vollstreckungsdurchsuchungen bedarf es ebenfalls der richterlichen Anordnung. Die einfachgesetzliche Befugnis zum Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG ist im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG verfassungskonform um das Erfordernis richterlicher Gestattung zu ergänzen; das gilt etwa für das Betreten einer Asylbewerberunterkunft zur Ergreifung zwecks Identitätsklärung [VGH Bayern, 29.04.2026 – 10 C 26.764] sowie für die Durchsuchung von Wohnung, Nebenräumen und befriedetem Besitztum zur Sicherstellung eines gefährlichen Hundes [VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598]. Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 AO gegen einen Minderjährigen wahrt Art. 13 Abs. 1 GG nur, wenn sie verhältnismäßig ist [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Bei Durchsuchungen zur Durchsetzung waffenrechtlicher Sicherstellungsverfügungen prüft das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des Art. 13 GG, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung [VG Freiburg, 16.01.2015 – 6 K 69/15].
42 Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts kann ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen; wurde eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung durchgeführt, ohne dass Gefahr im Verzug vorlag, weil die Situation nicht überraschend war und der Aufenthalt der Person seit Wochen bekannt war, kann die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel gerechtfertigt sein [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
43 Art. 13 Abs. 2 GG ist inhaltsgleich mit Art. 30 Abs. 2 SächsVerf verbürgt; die inhaltsgleiche Gewährleistung eröffnet dem SächsVerfGH die Befugnis, die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensnormen durch sächsische Fachgerichte am Maßstab der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte zu prüfen [Vf. 24‑IV‑23]. Der Richtervorbehalt steht in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 4 GG, da ohne nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung der vorbeugende Richtervorbehalt weitgehend leer läuft [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90]. Bei minderjährigen Durchsuchungsgegnern werden Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung gesehen [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25]. Das Verhältnis zu Art. 13 Abs. 7 GG wird offen gelassen, soweit es um die Abgrenzung von Durchsuchungen zu Eingriffen und Beschränkungen nach Abs. 7 geht [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Einfachrechtlich wird Art. 13 Abs. 2 GG mit § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO in Bezug gesetzt [BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06], mit Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG [VGH Bayern, 29.04.2026 – 10 C 26.764], mit Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG und § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG [VG Freiburg, 16.01.2015 – 6 K 69/15; VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598], mit § 287 Abs. 4 AO [BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25] sowie mit § 58 Absätze 6, 8 und 9a AufenthG für die Zuständigkeit bei Abschiebedurchsuchungen [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25].
V. Streitstand und offene Fragen
44 Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts setzt sich bei der Bestimmung des Durchsuchungsbegriffs zum Zwecke der Abschiebung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, die einen „situativen“ Durchsuchungsbegriff zugrunde legt [2 BvR 460/25 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 – 1 C 10.22 –, BVerwGE 179, 135 Rn. 17 ff.]. Offen gelassen wird, wie weit der verfassungsrechtliche Durchsuchungsbegriff reicht und wie er gegenüber Art. 13 Abs. 7 GG abzugrenzen ist [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Innerhalb der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Umgrenzungsfunktion klargestellt: Allein der Umstand, dass ein Durchsuchungsbeschluss nicht den gesamten bei Erlass nach Aktenlage bekannten Tatvorwurf wiedergibt, begründet keinen Verfassungsverstoß [BVerfG, 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24, 1 BvR 2089/25]. Soweit frühere Entscheidungen zur Umgrenzungsfunktion anders verstanden werden konnten, wird dies als „anders noch“ gekennzeichnet [1 BvR 1409/25 unter Abgrenzung von 2 BvR 1345/08 und 2 BvR 2551/12]. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem seine frühere Auffassung aus BVerfGE 49, 329 modifiziert, wonach die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach vollzogener Durchsuchung wegen prozessualer Überholung verworfen werden konnte [BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90]. Weitere im Material enthaltene Widersprüche zwischen den Entscheidungen sind nicht ersichtlich.
E. Absatz 3 — Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch …
45 10 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
46 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
47 Der sachliche Schutzbereich ist weit; er erfasst nicht nur Wohnräume im engeren Sinn, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teile eines Betriebsgeländes oder umfriedeten Besitztums [BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91]. Ebenso unterfallen die zu Wohnzwecken bestimmten und durch äußere Anzeichen wie Mauern, Zäune oder Hecken als der Allgemeinheit entzogen erkennbaren unbebauten Teile eines bebauten Grundstücks, also Garten- und Terrassenbereiche, dem Schutzbereich [VG Neustadt an der Weinstraße, 19.10.2004 – 5 K 2983/03.NW].
48 Die Weite des Wohnungsbegriffs hat zur Folge, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen je nach Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen sind: Bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, greift der Schutzzweck in vollem Umfang durch; bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen ist das Schutzbedürfnis durch den Zweck gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen, und je größer ihre Offenheit nach außen und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz [BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91; OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2024 – 7 E 10454/23].
II. Eingriff
49 Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt für die Strafverfolgung nur den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung; eine Übermittlung von Daten aus einer präventiv angeordneten optischen Wohnraumüberwachung an Strafverfolgungsbehörden darf diesen begrenzten Erlaubnistatbestand nicht unterlaufen [BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13]. Die Wohnraumüberwachung greift in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ein; der Eingriff ist besonders intensiv, weil er der überwachenden Behörde ermöglicht, jegliches Tun und Unterlassen und jede Regung der überwachten Person zu erfassen [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Eine Wohnraumüberwachung, die schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr zulässig ist, verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 GG; für die Strafverfolgung verlangt Art. 13 Abs. 3 GG den Verdacht einer besonders schweren Straftat [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19; BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
50 Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Art. 13 Abs. 3 GG setzt für die Durchführung einer Wohnraumüberwachung den Verdacht einer besonders schweren Straftat voraus [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19]. Eine entsprechende Formulierung in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO lässt sich damit erklären, dass der Gesetzgeber nur die Formulierung des Art. 13 Abs. 3 GG aufgreifen wollte [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23].
51 Weitere Voraussetzungen des Abs. 3 – insbesondere die Subsidiarität der Maßnahme, die Anordnung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper und die Ausnahme bei Gefahr im Verzug – werden im herangezogenen Material nicht näher behandelt.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
52 Art. 13 Abs. 3 GG ist gegenüber Art. 13 Abs. 4 GG abzugrenzen: Die akustische oder optische Wohnraumüberwachung durch eine Verfassungsschutzbehörde zur Gefahrenabwehr ist an Art. 13 Abs. 4 GG zu messen und setzt eine dringende Gefahr voraus, ohne dass zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschieden wird [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Eine präventiv angeordnete optische Wohnraumüberwachung darf nicht durch Übermittlung der Daten an Strafverfolgungsbehörden die Begrenzung des Art. 13 Abs. 3 auf die akustische Überwachung umgehen [BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13].
53 Für Betretungs- und Besichtigungsrechte bei öffentlich zugänglichen Betriebs- und Geschäftsräumen gilt ein geringerer Rechtfertigungsstandard, der nicht an Art. 13 Abs. 7 GG, sondern an Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03]. Der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG erfasst nur Durchsuchungen der Wohnung; die zur Beseitigung einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr angeordnete und vollzogene Ersatzvornahme ist keine Durchsuchung und bedarf daher keiner richterlichen Anordnung [OVG NRW, 06.07.2010 – 13 B 663/10].
54 Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG durch die Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO ist nicht dargetan, wenn die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Erhebung von Daten aus dem IT-System selbst erlaubt und eine Datenerzeugung durch eigenständiges Ansteuern von Kameras und Mikrofonen nicht rechtlich eröffnet [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Art. 13 Abs. 1 GG ist eine objektbezogene Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung, die einen realen Raum umfasst; strukturell vergleichbar sichert das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einen virtuellen, durch IT-Systeme eröffneten Schutzraum der Persönlichkeit [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19].
V. Streitstand und offene Fragen
55 Widersprüchliche Entscheidungen im herangezogenen Material bestehen nicht. Offen gelassen wird in der Rechtsprechung, ob dem in der polizeirechtlichen Literatur vertretenen Ansatz zu folgen ist, das polizeiliche Betreten nur zur Verhütung dringender Gefahren im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG zuzulassen [BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03].
F. Absatz 7 — Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr …
56 12 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
57 Grundrechtsträger des Art. 13 GG ist nicht der Eigentümer, sondern der Nutzungsberechtigte, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung beruht [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Träger des Grundrechts ist jener unmittelbare Besitzer bzw. Träger der tatsächlichen Sachherrschaft [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich auf den Schutz aus Art. 13 GG grundsätzlich jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums berufen, unabhängig vom Rechtsverhältnis der (Mit‑)Nutzung und unabhängig von einem Hausrecht; erforderlich ist eine Zuweisung der Räumlichkeiten zur Nutzung und ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Eine vollziehbare Ausreisepflicht lässt die Grundrechtsträgerschaft nicht entfallen, solange die Räume Lebensmittelpunkt und Ort der Privatsphäre bleiben [OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19]. Auch Personen in Gemeinschaftsunterkünften und Aufnahmeeinrichtungen sind danach geschützt [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18; BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25].
2. Sachlicher Schutzbereich
58 Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen und umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05; BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Geschützt ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet [OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 52/21.NE; BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Als Wohnung gelten auch Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften und Aufnahmeeinrichtungen, wenn sie den Betroffenen zur alleinigen Nutzung oder Mitnutzung zugewiesen sind und als Rückzugsort privater Lebensgestaltung dienen [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18; BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22; OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19]. Ein abschließbares, zur alleinigen Nutzung zugewiesenes Zimmer ist besonders schutzwürdig, wenn es angesichts gemeinschaftlicher Unterbringung ohne alternativen Rückzugsraum als elementarer Rückzugsort dient [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Hafträume sind hingegen keine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18].
II. Eingriff
59 Art. 13 Abs. 7 GG erfasst Eingriffe und Beschränkungen, die weder als Durchsuchungen noch als technische Wohnraumüberwachung einzustufen sind, und unterwirft sie besonderen Zweckbindungen [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18]. Als Eingriff im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG gilt etwa das gegen den Willen des Wohnungsinhabers durchsetzbare Betretungsrecht zum Einbau, zur Aktivierung und zur Wartung eines elektronischen Wasserzählers [VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19]. Auch die Suche nach einem Stromzähler in einer Wohnung ist kein Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, sondern ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, der gemäß Art. 13 Abs. 7 GG einer richterlichen Ermächtigung bedarf [BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20]. Ein bloßes Betreten von Zimmern ohne auf ein Aufspüren gerichtete Suchhandlung ist keine Durchsuchung, sondern beurteilt sich nach Art. 13 Abs. 7 GG [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Die Anordnung, einen Betroffenen gegen seinen Willen in seiner Wohnung durch eine Sachverständige untersuchen zu lassen und der Behörde bei Widerstand das Betreten und gewaltsame Zugangsverschaffen zu gestatten, stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt sein kann [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Ein Verbot von Partys im privaten Raum greift dagegen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ein, weil dadurch die Privatheit der Wohnung an sich nicht aufgehoben wird; soweit in der Literatur eine Erweiterung des Schutzbereichs auf das Recht, in der Wohnung Personen zu empfangen, erwogen wird, wäre eine solche Beeinträchtigung jedenfalls über Art. 13 Abs. 7 GG zu rechtfertigen [OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 52/21.NE]. Die Duldungsverfügung zur Durchsetzung einer Feuerstättenschau greift in die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 7 GG ein [VG Schleswig-Holstein, 07.04.2026 – 6 B 11/26].
60 Nicht jeder Eingriff fällt unter Art. 13 Abs. 7 GG; Betretungs- und Besichtigungsrechte, etwa das der Handwerkskammer nach § 17 Abs. 2 HandwO, sind nur dann nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen, wenn sie die vom Bundesverfassungsgericht 1971 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen; erweiternde Auslegungen können zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG führen [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05]. Für technische Überwachungsmaßnahmen ist Art. 13 Abs. 7 GG nicht der einschlägige Rechtfertigungsmaßstab; die Prüfung erfolgt insoweit anhand des Art. 13 Abs. 1 GG [BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
61 Eingriffe und Beschränkungen dürfen nach Art. 13 Abs. 7 GG nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen sowie auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Für Eingriffe, die nicht von Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG erfasst sind, fordert Art. 13 Abs. 7 GG eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Die gesetzliche Ermächtigung zum Betreten muss den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen und für das Betreten der Wohnung eine Erforderlichkeit nach dem Zweck der Vollstreckung verlangen [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Eine richterliche Ermächtigung kann in einem Vollstreckungstitel liegen; sie fehlt, wenn sich aus dem Titel auch durch Auslegung nicht ergibt, dass die zu duldende Handlung Zutritt zur Wohnung erfordert [BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20].
62 Eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein; der Eingriff unterliegt der Verhältnismäßigkeitsprüfung und verlangt eine Abwägung zwischen der möglichen Unzumutbarkeit der Duldung für den Wohnungsinhaber und dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck [VG Schleswig-Holstein, 07.04.2026 – 6 B 11/26].
63 Als verfassungsrechtlich gerechtfertigt wurden etwa folgende Maßnahmen beurteilt: die im Rahmen des § 1666 Abs. 3 BGB erteilte Weisung, unangemeldete Besuche des Jugendamts zu gestatten [BGH, 23.11.2016 – XII ZB 149/16]; das Betreten eines Zimmers in einer Aufnahmeeinrichtung ohne Suchhandlung zur Durchführung einer Überstellung, weil ohne die Maßnahme der gesetzlich gebotene Vollzug unionsrechtlicher Rückführungspflichten fehlgeschlagen wäre [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]; ein Verbot von Partys im privaten Raum zur Verhütung einer dringenden Gefahr im Bereich der Bekämpfung von Seuchengefahren [OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 52/21.NE]; das Betretungsrecht zum Einbau, zur Aktivierung und zur Wartung eines elektronischen Wasserzählers auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage [VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19]; und die Duldungsverfügung zur Feuerstättenschau, soweit sie der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes und damit der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum dient [VG Schleswig-Holstein, 07.04.2026 – 6 B 11/26]. Dagegen fehlte es an einer Rechtfertigung, wenn für die Begutachtung eines Betroffenen in seiner Wohnung gegen seinen Willen keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ersichtlich war und weder eine gemeine Gefahr noch eine Lebensgefahr vorlag; §§ 322, 283 FamFG boten keine ausreichende Grundlage [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
64 Art. 13 Abs. 7 GG ist ein Auffangtatbestand für Eingriffe und Beschränkungen, die nicht von Art. 13 Abs. 2 bis 6 GG erfasst sind [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Maßnahmen, die als Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG zu qualifizieren sind, unterliegen dem Richtervorbehalt und nicht den Rechtfertigungsanforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG; ein Betreten ohne Suchhandlung ist demgegenüber an Art. 13 Abs. 7 GG zu messen [VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18; BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Die besonderen Anforderungen der Art. 13 Abs. 2 und 7 GG sollen gerade sicherstellen, dass der grundrechtliche Schutz auch während der Durchführung einer staatlichen Zwangsmaßnahme Geltung entfaltet [OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19]. Betretungs- und Besichtigungsrechte, die die vom Bundesverfassungsgericht 1971 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, sind nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen und unterfallen nicht dessen Rechtfertigungsregime [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05]. Für technische Überwachungsmaßnahmen wie die Online-Durchsuchung ist Art. 13 Abs. 7 GG nicht der einschlägige Maßstab; sie werden an Art. 13 Abs. 1 GG geprüft [BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21]. Für den Landesgesetzgeber ist Art. 13 Abs. 7 GG als Schrankenmaßstab auf das Landesgrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung übertragbar [VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19]. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht dadurch verletzt, dass der Eingriff in Art. 13 GG nicht einzeln im textlichen Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage, sondern erst in einer zusammenfassenden Vorschrift erwähnt wird [VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19].
V. Streitstand und offene Fragen
65 Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht besteht eine offene Divergenz über die Abgrenzung von Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) und bloßem Betreten bzw. Eingriff (Art. 13 Abs. 7 GG) bei Maßnahmen gegen Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die Annahme einer Durchsuchung darauf ab, ob tatsächlich eine auf das Aufspüren gerichtete Suchhandlung stattgefunden hat, und ordnet ein Betreten ohne solche Suchhandlung dem Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG zu [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, dass das Betreten und Ergreifen einer Person in einem von ihr bewohnten, abschließbaren Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Überstellung eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt, und hat sich ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesetzt; zugleich hat es offengelassen, wie weit der verfassungsrechtliche Durchsuchungsbegriff im Einzelnen reicht und wie er gegenüber den Eingriffen und Beschränkungen des Art. 13 Abs. 7 GG abzugrenzen ist [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Nach dem höherrangigen und neueren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit jedenfalls für das gezielte Ergreifen einer Person in einem Wohnraum von einer Durchsuchung auszugehen, während die Abgrenzung im Übrigen weiterhin ungeklärt bleibt.
66 Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die aus ex-ante-Sicht allein auf den Zweck des Auffindens einer Person abstellen, eine Einebnung der Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen nach Art. 13 Abs. 2 und 7 GG entgegengehalten [BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22]. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der genauen Reichweite des Durchsuchungsbegriffs ebenfalls offengelassen [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25]. Zu den Rechtfertigungsgründen der gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr sowie zu den besonderen Zwecken der Raumnot und des Schutzes gefährdeter Jugendlicher enthält das herangezogene Material keine Aussage.
G. Verweise ohne Absatzangabe
67 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
68 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
69 Die Wohnung als räumliche Sphäre ist Schutzgut des Art. 13 GG; eine auf richterlicher Anordnung beruhende Wohnungsdurchsuchung greift in diese Unverletzlichkeit ein [LG Regensburg, 24.03.2026 – 11 Qs 54/26]. In einer Cloud gespeicherte Dateien sind vom Schutzbereich nicht erfasst; ihre Beschlagnahme betrifft Art. 13 GG nicht, sondern das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) [BVerwG, 15.01.2026 – 2 WDB 9.25]. Art. 13 GG begrenzt ferner die tatsächliche Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen deren Nähe zur Sphäre privater Lebensführung [OVG NRW, 17.06.2026 – 14 A 62/22].
II. Eingriff
70 Die richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung ist ein tiefgreifender Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung; auch nach Vollzug besteht insoweit ein fortbestehendes Feststellungsinteresse, das die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig macht [LG Regensburg, 24.03.2026 – 11 Qs 54/26]. Die Beschlagnahme von in einer Cloud gespeicherten Dateien ist kein Eingriff in Art. 13 GG, weil sie außerhalb des Schutzbereichs liegt; §20 Abs. 1 WDO gestattet insoweit keinen Zugriff auf die Wohnung [BVerwG, 15.01.2026 – 2 WDB 9.25]. Die Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wird durch Art. 13 GG als Grenze tatsächlicher Sachverhaltsermittlung beschränkt, ohne dass das Gericht einzelne Eingriffsvoraussetzungen entfaltet [OVG NRW, 17.06.2026 – 14 A 62/22].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
71 Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung genügt ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht einer Straftat; ein hinreichender oder dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich [LG Regensburg, 24.03.2026 – 11 Qs 54/26]. §20 Abs. 1 WDO bietet keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Eingriffe in Art. 13 GG [BVerwG, 15.01.2026 – 2 WDB 9.25]. Im Zweitwohnungssteuerrecht hält das Oberverwaltungsgericht den Rückgriff auf melderechtliche Grundsätze zur Bestimmung von Haupt- und Zweitwohnung angesichts der durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten für unbedenklich [OVG NRW, 17.06.2026 – 14 A 62/22].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
72 Soweit Maßnahmen Cloud-Inhalte erfassen, ist nicht Art. 13 GG, sondern sind Art. 14 Abs. 1 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) einschlägig; §20 Abs. 1 WDO gestattet insoweit keinen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung [BVerwG, 15.01.2026 – 2 WDB 9.25]. Im Zweitwohnungssteuerrecht wird Art. 13 GG nicht als eigenständiges Prüfungsrecht, sondern als Grenze tatsächlicher Sachverhaltsermittlung in Bezug genommen; der Rückgriff auf melderechtliche Grundsätze erfolgt in diesem Zusammenhang [OVG NRW, 17.06.2026 – 14 A 62/22].
V. Streitstand und offene Fragen
73 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; die Aussagen betreffen unterschiedliche Fragen des Schutzbereichs und der Eingriffsintensität, ohne dass eine divergierende Auslegung des Art. 13 GG erkennbar wäre. Offene Fragen werden im Material nicht erörtert.
H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
74 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
75 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das polizeiliche Betreten des Zimmers nicht als Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG angesehen, sondern als Eingriff nach Art. 13 Abs. 7 GG, der durch eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahme als Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG eingestuft, für die eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, und daher eine Verletzung von Art. 13 GG festgestellt. [BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25; OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 – OVG 3 B 17/22]
76 Das Landgericht hat die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG durch den unzureichend begründeten Durchsuchungsbeschluss zwar erkannt, die Beschwerde aber dennoch als unbegründet verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können und daher ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 GG vorliegt. [BVerfG, 05.07.2016 – 2 BvR 1710/15; LG Münster, 18.05.2015 – 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15]
77 Das Landgericht Essen hielt die Durchsuchung für rechtmäßig und verneinte einen Verstoß gegen Art. 13 GG. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzen. [BVerfG, 26.10.2011 – 2 BvR 15/11; LG Essen, 02.12.2010 – 30 Qs 93/10]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Volkszählungsgesetz 1983. Volkszählung 1983: BVerfG verneint Art.-13-Verstoß der Auskunftspflicht zu Wohnverhältnissen; kein Eindringen/Verweilen in der Wohnung.
- BVerfG, 26.05.1993 – 1 BvR 208/93 · Rang 1 · von 42 fremden Gerichten zitiert — Eigenbedarfskündigung und Räumungsklage. Verfassungsbeschwerde des Mieters gegen die Räumung wegen Eigenbedarfs zurückgewiesen; Art. 13 GG schützt die Privatheit, nicht das Besitzrecht an der Wohnung.
- BVerfG, 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 · Rang 1 · von 66 fremden Gerichten zitiert — Prozessuale Überholung von Durchsuchungsanordnungen. Landgerichte verwarfen Beschwerden gegen vollzogene Durchsuchungen als prozessual überholt; BVerfG hob Beschlüsse wegen Art. 13 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG auf.
- BVerfG, 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Unentgeltliche Kurzberichterstattung. Die Landesregelung zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung mit Zugang zu Betriebsräumen verletzt nach dem BVerfG Art. 13 Abs. 1 GG nicht.
- BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18 · Rang 1 — Zwangsweise Untersuchung in der Wohnung. Das Betreuungsgericht ließ die Betroffene gegen ihren Willen in ihrer Wohnung untersuchen; das BVerfG sah darin eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Rang 1 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Wohnraumüberwachung durch Verfassungsschutz. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Wohnraumüberwachung im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz hatte Erfolg; die Befugnis ist mit Art. 13 Abs. 1 und 4 GG unvereinbar.
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13 · Rang 1 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten. BVerfG beanstandet Übermittlung heimlich erhobener Daten; Art. 13 GG sperrt Weitergabe optisch überwachter Wohnraumdaten an Strafverfolger.
- BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 · Rang 1 — Wohnraumüberwachung und Betreten von Wohnungen. Die Verfassungsbeschwerde gegen Wohnraumüberwachung und Betreten von Wohnungen für Online-Durchsuchungen hatte wegen Art. 13 Abs. 1 GG teilweise Erfolg.
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Online-Durchsuchung. Die Rüge, § 100b StPO ermögliche durch Ansteuern von Kameras und Mikrofonen einen Eingriff in die Wohnung, hielt das BVerfG für nicht substantiiert.
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 · Rang 1 — Polizeirechtliche Telekommunikations- und Quellenüberwachung. Die Beschwerdeführenden scheiterten mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 20c und § 8 Abs. 4 PolG NRW; Art. 13 GG diente nur als Vergleichsmaßstab.
- BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung in Gemeinschaftsunterkunft. Polizei brach das Zimmer eines ausreisepflichtigen Asylbewerbers in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Richteranordnung auf; BVerfG bejahte Art.-13-Verstoß.
- BVerfG, 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24, 1 BvR 2089/25 · Rang 1
- BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung von Geschäftsräumen und Privatwohnung. Durchsuchung von Privatwohnung und Geschäftsräumen: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Art. 13 Abs. 2 gewahrt, Abs. 1 für Geschäftsräume nicht dargelegt.
- BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24 · Rang 1 — Durchsuchung in Wohngemeinschaft. Durchsuchung der Räume eines nicht verdächtigen Mitbewohners ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht; das BVerfG stellte die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG fest.
- BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24 · Rang 1 — Durchsuchung bei nicht verdächtigem WG-Mitbewohner. Verfassungsbeschwerde eines nicht verdächtigen WG-Bewohners gegen die Durchsuchung seines Zimmers: Das BVerfG bejaht Art. 13 Abs. 1 GG-Verletzung; die Wohnform allein trägt keinen Auffindeverdacht.
- BVerwG, 25.08.2004 – 6 C 26.03 · Rang 2 — Betreten einer Teestube durch Polizei. Kläger wehrte sich gegen polizeiliches Betreten der Teestube und Identitätskontrollen; BVerwG wies Revision zurück und verneinte Art.-13-Verletzung.
- BGH, 18.04.2007 – 5 StR 546/06 · Rang 2 · von 23 fremden Gerichten zitiert — Wohnungsdurchsuchung ohne Richtervorbehalt. Der BGH verwarf die Revisionen und bestätigte das Verwertungsverbot für Drogen aus einer staatsanwaltlich ohne Richtervorbehalt angeordneten Wohnungsdurchsuchung.
- BGH, 23.11.2016 – XII ZB 149/16 · Rang 2 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Unangekündigte Besuche des Jugendamts. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Mutter zurück; die Weisung, unangekündigte Besuche des Jugendamts zu gestatten, ist von Art. 13 Abs. 7 GG gedeckt.
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20 · Rang 2
- VerfGH Bayern, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19 · Rang 2 — Elektronische Wasserzähler mit Funkmodul. Popularklage gegen Regelungen zu elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul und Betretungsrecht blieb erfolglos; Art. 13 GG ist nicht verletzt.
- BVerwG, 15.06.2023 – 1 C 10/22 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Betreten eines Zimmers in Aufnahmeeinrichtung. Das Betreten des dem Asylbewerber zugewiesenen Zimmers vor der Überstellung nach Italien war keine Durchsuchung und nach Art. 13 Abs. 7 GG zulässig.
- VerfGH Sachsen, 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23 · Rang 2 — Durchsuchungsanordnung. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine richterlich angeordnete Durchsuchung blieb erfolglos; der Verfassungsgerichtshof prüfte die Anwendung der §§ 102, 105 StPO an Art. 13 GG.
- BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25 · Rang 2 — Durchsuchung bei minderjähriger Schuldnerin. Krankenkasse beantragt Durchsuchung des Kinderzimmers einer minderjährigen Schuldnerin; BGH lehnt dies wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in Art. 13 GG ab.
- BVerwG, 15.01.2026 – 2 WDB 9.25 · Rang 2 — Beschlagnahme von Cloud-Inhalten. Der Soldat beanstandete die Beschlagnahme von Cloud-Dateien; das Gericht verneinte einen Eingriff in Art. 13 GG und hob den Beschluss auf.
- BGH, 08.07.2026 – XII ZB 72/26 · Rang 2
- OVG NRW, 06.07.2010 – 13 B 663/10 · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Ersatzvornahme bei Ungezieferbefall. Antragsteller gegen Sofortvollzug des Ersatzvornahme-Kostenbescheids; OVG bejahte Rechtmäßigkeit nach Art. 13 GG, da keine Durchsuchung.
- OVG Hamburg, 18.08.2020 – 4 Bf 160/19 · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung von Asylbewerberzimmern. Das Betreten der Zimmer zum Auffinden und Ergreifen zwecks Abschiebung war eine Durchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG und ohne richterliche Anordnung rechtswidrig.
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2024 – 7 E 10454/23 · Rang 3
- OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 52/21.NE · Rang 3 — Partyverbot in CoronaSchVO. Die Antragstellerin scheiterte mit ihrem Antrag gegen das auch privat geltende Partyverbot; das Gericht verneinte einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG.
- VGH Bayern, 29.04.2026 – 10 C 26.764 · Rang 3 — Wohnungsdurchsuchung zur Vorführung eines Ausreisepflichtigen. Im Streit um die Durchsuchung zur Vorführung eines Ausreisepflichtigen bejahte das Gericht die richterliche Gestattung nach Art. 13 Abs. 2 GG und ordnete sie an.
- OVG NRW, 17.06.2026 – 14 A 62/22 · Rang 3 — Zweitwohnungssteuer für Nebenwohnung. Der Kläger scheitert mit der Berufung gegen die Zweitwohnungssteuer; Art. 13 GG steht der beschränkten Ermittlung der Wohnverhältnisse nicht entgegen.
- OVG NRW, 22.06.2026 – 16 B 169/25 · Rang 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 19.10.2004 – 5 K 2983/03.NW · Rang 4 — Gebäudeeinmessung und Betreten des Wohngrundstücks. Eigentümer klagt gegen Betreten seines umfriedeten Gartens zur Gebäudeeinmessung; Garten/Terrasse fallen unter Art. 13 GG, Betreten nach § 5 LGVerm zulässig.
- VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag. Klage gegen den Rundfunkbeitrag; das Gericht verneint eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG, weil die Zahlungspflicht die räumliche Lebenssphäre nicht berührt.
- VG Freiburg, 16.01.2015 – 6 K 69/15 · Rang 4 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff. Behörde beantragte richterliche Durchsuchung der Wohnräume zur Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff; das Gericht ordnete sie an und bejahte Art. 13 Abs. 2 GG.
- VG Hamburg, 15.02.2019 – 9 K 1669/18 · Rang 4 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung von Asylbewerberzimmern. Kläger wehrten sich gegen Betreten/Durchsuchen ihrer Unterkunftszimmer zur Abschiebung; Gericht bejahte Art. 13 GG und Rechtswidrigkeit ohne Richteranordnung.
- LG Regensburg, 24.03.2026 – 11 Qs 54/26 · Rang 4 — Wohnungsdurchsuchung wegen Cannabisverdachts. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Wohnungsdurchsuchung wegen Cannabisverdachts blieb erfolglos; der Eingriff in Art. 13 GG war rechtmäßig.
- VG Schleswig-Holstein, 07.04.2026 – 6 B 11/26 · Rang 4 — Duldung der Feuerstättenschau. Eilantrag der Antragstellerin gegen die Duldung der Feuerstättenschau erfolglos; Eingriff in Art. 13 Abs. 7 GG verhältnismäßig.
- VG München, 03.09.2026 – M 22 X 26.6598 · Rang 4 — Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden eines Kampfhundes. Gericht gestattete die Durchsuchung der Wohnung des Halters zum Auffinden des nicht abgegebenen Rottweilers; der Eingriff in Art. 13 GG sei wegen Kampfhundgefahr gerechtfertigt.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerfG, 05.07.2016 – 2 BvR 1710/15
- LG Münster, 18.05.2015 – 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 26.10.2011 – 2 BvR 15/11
- LG Essen, 02.12.2010 – 30 Qs 93/10 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 30.09.2025 – 2 BvR 460/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2024 – OVG 3 B 17/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen