Art. 134 GG
Wortlaut
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 21 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 16 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2023. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 134 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 21 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 134 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 126 insgesamt, also 6,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 12 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1997 bis 2023 |
| Verlauf 1998–2023 | ▄███▄▄█▄██▄█ — 1, 2, 2, 2, 1, 1, 2, 1, 2, 2, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 8 (38 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 5 (24 %) · Obergerichte: 4 (19 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 4 (19 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 8
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 14
- Vermögen — Rn. 15
- Reiches — Rn. 16
- grundsätzlich — Rn. 17
- ursprünglichen — Rn. 18
- überwiegend — Rn. 19
- Verwaltungsaufgaben — Rn. 20
- Grundgesetze — Rn. 21
- Bundes — Rn. 22
- unentgeltlich — Rn. 23
- nunmehr — Rn. 24
- zuständigen — Rn. 25
- dient — Rn. 26
- C. Absatz 1 — Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen — Rn. 28
- I. Tatbestand — Rn. 29
- Rechtsfolgen — Rn. 30
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
- D. Absatz 2 — Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend … — Rn. 34
- I. Tatbestand — Rn. 35
- Rechtsfolgen — Rn. 36
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 37
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
- E. Absatz 3 — Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden … — Rn. 40
- I. Tatbestand — Rn. 41
- Rechtsfolgen — Rn. 42
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 43
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 44
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 45
- F. Absatz 4 — Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des … — Rn. 46
- I. Tatbestand — Rn. 47
- Rechtsfolgen — Rn. 48
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 49
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 50
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 51
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 134 GG ist eine Übergangsvorschrift, die allein das Vermögen des Deutschen Reiches erfasst und dessen Verteilung entsprechend der föderativen Struktur der Bundesrepublik vornimmt; sie soll die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen anpassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger sicherstellen [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95; BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Abs. 1 überführt das Reichsvermögen grundsätzlich in Bundesvermögen als Erwerb kraft Gesetzes; darauf gestützt ist die Bundesrepublik etwa Eigentümerin eines früheren Reichstunnels geworden [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99; VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Abs. 2 folgt dem Funktionsprinzip, Abs. 3 betrifft das Rückfallvermögen und Abs. 4 verlangt für das Nähere ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Art. 134 Abs. 3 GG verbürgt keinen grundrechtsähnlichen Schutz und trägt keine Ansprüche der Länder auf Vermögensausstattung; eine Gemeinde kann damit die Rückübertragung unentgeltlich abgetretener Grundstücke nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde erreichen, und für die neuen Länder scheidet ein Rückfall von zur DDR-Zeit überlassenen Kapitalbeteiligungen aus [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02; BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1997 legte das Bundesverfassungsgericht die Grundlinie fest: Art. 134 GG erfasst allein das Vermögen des Deutschen Reiches und ist als Übergangsregelung einer analogen Erstreckung auf im Zuge der Wiedervereinigung überlassene Vermögenswerte nicht zugänglich; dies betraf Kapitalbeteiligungen der Länder Sachsen und Thüringen an der Saaletalsperren AG, die als ehemaliges Ländervermögen, nicht als Reichsvermögen qualifiziert wurden [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Zugleich entnahm es der Norm keine Pflicht zur Vermögensausstattung der neuen Länder und verwies dazu auf die Finanzverfassung der Art. 104a ff. GG [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95].
3 2000 präzisierten Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht die Rechtstechnik: Art. 134 Abs. 1 GG vollzieht den Erwerb des Reichsvermögens kraft Gesetzes, anders als bloße Rückübertragungsansprüche [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99]; eine vor 1949 bestehende Reichsstraße erhält nach Art. 134 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FStrG Bundesstraßenstatus, so entschieden für die B 75 zwischen Hamburg und Lübeck [BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96].
4 2002 grenzte das Bundesverfassungsgericht Art. 134 Abs. 3 GG von Art. 14 GG ab: Die Vorschrift verbürgt keinen grundrechtsähnlichen Schutz gemeindlichen Eigentums; die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde, die unentgeltlich abgetretene Garnisonsgrundstücke zurückforderte, war unzulässig [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02].
5 2008 bis 2013 wurde die Berliner Zuordnung geklärt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, § 19 Abs. 1 RVermG stehe der Anwendbarkeit des § 5 RVermG in Berlin nicht entgegen, und sah darin keinen Verstoß gegen Art. 134 Abs. 3 und 4 GG sowie das föderale Gleichbehandlungsgebot [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg qualifizierte den Rückfallanspruch als öffentlich-rechtlich, nichtverfassungsrechtlich und mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann fest, dass Rückübertragungsansprüche nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem nach Abs. 4 erlassenen Gesetz folgen [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12].
6 2010 bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz, dass mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes die Verantwortlichkeit des Bundes nach Art. 134 Abs. 1 GG begründet wird, ohne dass es auf einen Beseitigungsanspruch ankommt; dies trug im Fall die Annahme einer verspäteten Anmeldung [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. 2011 nahm das Verwaltungsgericht des Saarlandes an, Art. 134 Abs. 4 GG gehe von einer Teil-Identität und nicht von einer Gesamtrechtsnachfolge aus [VG Saarlouis, 11.05.2011 – 5 K 781/10]. Dem steht die spätere Einordnung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts entgegen, wonach Abs. 4 das Konzept einer Universalsukzession trägt; dieser Widerspruch ist zugunsten der höherrangigen und neueren Entscheidung aufzulösen [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18; VG Saarlouis, 11.05.2011 – 5 K 781/10].
7 2012 stellte das Verwaltungsgericht Cottbus klar, dass Art. 134 Abs. 3 GG zwar gesetzgeberisches Vorbild der öffentlichen Restitution nach dem Einigungsvertrag ist, im Vermögenszuordnungsrecht der neuen Länder aber wegen der Exklusivität der Artt. 21 ff. EV selbst nicht anwendbar ist [VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08]. 2023 bestätigte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Rechtsnachfolge des Bundes nach Art. 134 Abs. 1 GG für einen Tunnel [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20].
III. Systematische Stellung
8 Im Verhältnis zu Art. 135 GG sind beide Vorschriften Übergangsregelungen: Art. 134 GG erfasst nur Reichsvermögen, Art. 135 GG betrifft die Überleitung des Vermögens in ihrem Gebietsbestand geänderter oder nicht mehr bestehender Länder und anderer Körperschaften; beide tragen keine verfassungsrechtlich gebotene Vermögensausstattung der neuen Länder [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Art. 135 Abs. 6 GG steht für preußische Beteiligungen neben Art. 134 Abs. 1 GG und bildet mit Art. 134 Abs. 4 GG die Grundlage der endgültigen Auseinandersetzung [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10].
9 Gegenüber Art. 14 GG ist Art. 134 Abs. 3 GG abzugrenzen: Die Norm verbürgt keinen grundrechtsähnlichen Schutz; der Streit um das Rückfallrecht ist ein Kompetenzkonflikt zwischen Hoheitsträgern und nicht über die Individualverfassungsbeschwerde klärbar, was mit dem Enumerationsprinzip des Art. 93 GG begründet wird [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02].
10 Gegenüber der Finanzverfassung der Art. 104a ff. GG kennt Art. 134 GG keinen Anspruch der Länder auf eine angemessene Finanzausstattung mit Vermögen [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG eröffnet keine analoge Erstreckung auf die Wiedervereinigungslage [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]; als föderales Gleichbehandlungsgebot nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es Prüfungsmaßstab für die Berliner Anwendung des § 5 RVermG [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
11 Im Verhältnis zu Art. 135a Abs. 1 GG wird Art. 134 Abs. 4 GG in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung als Grundlage einer Universalsukzession verstanden, bei der die Aussonderung nicht übernommener Schulden erst nachrangig erfolgt [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18].
12 Zum Einigungsvertrag verhält sich Art. 134 GG als Leitbild: Art. 134 Abs. 3 GG ist gesetzgeberisches Vorbild der öffentlichen Restitution nach den Artt. 21 ff. EV, im Vermögenszuordnungsrecht der neuen Länder aber nicht anwendbar, weil diese Vorschriften exklusiv sind [VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08]. Der Einigungsvertrag stellt nach der neueren Rechtsprechung eine in sich geschlossene, abschließende Vermögensnachfolge dar und wählt das Universalsukzessionskonzept des Art. 134 Abs. 4 GG gerade nicht [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18].
13 Die Ausgestaltung erfolgt durch Bundesgesetz nach Art. 134 Abs. 4 GG: § 5 RVermG setzt Abs. 3 für das Rückfallvermögen um [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10; BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]; § 24 Abs. 4 FStrG setzt den Statuswechsel früherer Reichsstraßen um [BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96]. Art. 134 Abs. 1 GG wird von Regelungen unterschieden, die nur einen Rückübertragungsanspruch gewähren; § 16 VZOG betrifft demgegenüber das Verwaltungsverfahren der Vermögenszuordnung [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99].
B. Begriffe des Wortlauts
14 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 67 Stellen, davon 20 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Vermögen
15 Art. 134 GG bezieht sich allein auf das Vermögen des Deutschen Reiches und nimmt dessen Verteilung entsprechend der föderativen Struktur der Bundesrepublik vor [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Es handelt sich um das Reichsvermögen, das nach Art. 134 Abs. 1 GG grundsätzlich Bundesvermögen wird [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Rückübertragungsansprüche von Ländern und Gemeinden wegen solchen Vermögens ergeben sich nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem Bundesgesetz nach Art. 134 Abs. 4 GG [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Als Vermögen im Sinne des Art. 134 Abs. 3 GG ist das Rückfallvermögen erfasst, das unentgeltlich von Ländern oder Gemeinden dem Deutschen Reich überlassen wurde [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Nicht erfasst ist Vermögen der DDR [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95].
Reiches
16 Das Deutsche Reich ist der Vermögensträger, dessen Vermögen Art. 134 GG verteilt [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Die Vorschrift betrifft das nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 vorgefundene Reichsvermögen [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Die Bundesrepublik ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Reiches; der Norm liegt eine (Teil-)Identität beider Rechtsträger zugrunde [VG Saarlouis, 11.05.2011 – 5 K 781/10]. Gleichwohl vollzieht sich der Übergang des Reichsvermögens auf den Bund ohne weiteren Übertragungsakt als Rechtsnachfolgetatbestand [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20].
grundsätzlich
17 Art. 134 Abs. 1 GG bestätigt die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Bundes für das Reichsvermögen seit Inkrafttreten des Grundgesetzes [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. Das Inkrafttreten genügt zur Aktualisierung der Erwerbsverpflichtung der öffentlichen Hand, ohne dass es eines gesonderten Entstehungs- oder Durchsetzungsakts bedarf [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Der Regelfall des Übergangs auf den Bund wird durch die Sonderregelungen der Absätze 2 und 3 durchbrochen [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02].
ursprünglichen
18 Die ursprüngliche Zweckbestimmung ist Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Verwaltungsvermögen in Art. 134 Abs. 2 GG [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Für das Rückfallvermögen nach Art. 134 Abs. 3 GG kommt es auf die ursprüngliche Überlassung durch Länder oder Gemeinden an [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Es geht um den ursprünglichen Eigentümer, auf den bei Rückfall übertragen wird [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Die ursprüngliche Zweckbestimmung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Errichtung oder Überlassung [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Eine spätere Zweckänderung ist unerheblich, solange die ursprüngliche Bestimmung nicht überwiegend geändert wurde [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
überwiegend
19 Für die Zuordnung nach Art. 134 Abs. 2 GG ist maßgeblich, dass das Vermögen überwiegend für die betreffenden Verwaltungsaufgaben bestimmt war [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Der Begriff bezeichnet ein quantitatives Übergewicht der Zweckbestimmung [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Für die Überlassung durch Länder an das Reich wird typischerweise ein überwiegender Teil im Rahmen der Reichsgründung erfasst [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Die Grenze ist erreicht, wenn die Zweckbestimmung nicht mehr überwiegend, sondern nur noch nachrangig oder gleichgewichtig einer anderen Aufgabe dient [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
Verwaltungsaufgaben
20 Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 134 GG sind die Aufgaben, die die verschiedenen Verwaltungsträger zur Erfüllung ihrer Funktionen benötigen [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Die Absätze 2 und 3 zielen darauf, den Verwaltungsträgern jeweils die Vermögensgegenstände zuzuordnen, die sie für ihre Verwaltungsaufgaben benötigen (Funktionsnachfolge) [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Das Verwaltungsvermögen folgt bei Wechsel des Aufgabenträgers der Verwaltungsaufgabe [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Berliner Rückfallvermögen steht dem Land Berlin zu, soweit der Bund es nicht für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10].
Grundgesetze
21 Das Grundgesetz ist der verfassungsrechtliche Maßstab, nach dessen Inkrafttreten sich die Zuordnung des Reichsvermögens richtet [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. Die Art. 134 und 135 GG sind Übergangsregelungen für die Vermögenszuordnung nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Sie treffen keine Anordnung über Vermögensausstattung der später beigetretenen Länder [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. Das Inkrafttreten des Grundgesetzes genügt zur Aktualisierung der Erwerbsverpflichtung [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09].
Bundes
22 Der Bund ist der Rechtsträger, auf den das Reichsvermögen nach Art. 134 Abs. 1 GG grundsätzlich übergeht [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Die Bundesrepublik ist als Rechtsnachfolgerin des Reiches Eigentümerin des Reichsvermögens geworden [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes, nicht durch Rechtsgeschäft [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99]. Rückfallvermögen nach Art. 134 Abs. 3 GG kann der Bund nur für eigene Verwaltungsaufgaben in Anspruch nehmen [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10].
unentgeltlich
23 Unentgeltlich im Sinne des Art. 134 Abs. 3 GG ist eine Überlassung ohne wertentsprechende Gegenleistung [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Es handelt sich um Vermögen, das von Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden dem Deutschen Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Erfasst sind auch Fälle einer nicht wertentsprechenden Gegenleistung [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Der Rückfallanspruch nach Art. 134 Abs. 3 GG greift nur bei unentgeltlicher Überlassung [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Die Rückübertragung erfolgt ebenfalls unentgeltlich [VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08].
nunmehr
24 Der Begriff „nunmehr“ kennzeichnet die Rechtslage nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und bezieht sich auf die neuen Aufgabenträger [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Im einfachen Recht wird er verwendet, um das Inkrafttreten einer neuen Regelung zu bezeichnen [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Für die Auslegung des Art. 134 Abs. 2 GG hat „nunmehr“ keine eigenständige, über den Zeitbezug hinausgehende Bedeutung [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
zuständigen
25 Der zuständige Aufgabenträger im Sinne des Art. 134 Abs. 2 GG ist derjenige, der nach dem Grundgesetz für die jeweilige Verwaltungsaufgabe zuständig ist [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Die in Art. 134 Abs. 2 GG angesprochenen „nunmehr zuständigen Aufgabenträger“ folgen aus dem Wechsel der Aufgabenzuständigkeit durch das Grundgesetz [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
dient
26 Der Begriff „dient“ bezeichnet die funktionale Zuordnung des Vermögens zu einer Verwaltungsaufgabe [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Das Vermögen dient Verwaltungsaufgaben, wenn es zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. In Art. 134 Abs. 2 GG ist „dient“ als tatsächliche Benutzung für Verwaltungsaufgaben zu verstehen [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Die Zuordnung folgt dem Funktionsprinzip: Vermögen, das einer Verwaltungsaufgabe dient, folgt dieser bei Wechsel des Aufgabenträgers [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Der Zweck der öffentlichen Restitution besteht darin, die Körperschaft wieder mit Vermögen auszustatten, von dem angenommen werden kann, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient [VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08].
27 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: gegenwärtigen, vorübergehenden, Benutzung, Bundesvermögen, Zweckbestimmung, Aufgabenträger.
C. Absatz 1 — Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen
28 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
29 Das Vermögen des Reiches wird durch Art. 134 Abs. 1 GG grundsätzlich Bundesvermögen; der Übergang auf den Bund erfolgt als Erwerb kraft Gesetzes, ohne dass es eines weiteren Übertragungsakts bedarf [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99; OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09; VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Das Inkrafttreten des Grundgesetzes genügt zur Aktualisierung der Erwerbsverpflichtung der öffentlichen Hand [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. So wurde die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Reiches Eigentümerin eines vom Reich errichteten Tunnels, obwohl eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Neuordnung des Postwesens nicht mehr feststellbar war [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20]. Die Berufung einer Klägerin auf eine verspätete Anmeldung ihres Erwerbsverlangens griff nicht durch, weil die Verantwortlichkeit des Bundes seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bestätigt war und dies zur Aktualisierung der Erwerbsverpflichtung ausreichte [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09].
II. Rechtsfolgen
30 Art. 134 Abs. 1 GG ist von Regelungen zu unterscheiden, die nur einen Rückübertragungsanspruch einräumen; er selbst bewirkt den unmittelbaren Übergang des Reichsvermögens auf den Bund [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99]. Die Verantwortlichkeit des Bundes wird mit Inkrafttreten des Grundgesetzes begründet, ohne dass es der Entstehung oder Durchsetzungsfähigkeit eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. Die Bundesrepublik ist als Rechtsnachfolgerin des Reiches Eigentümerin des Reichsvermögens geworden, bejaht für einen Tunnel, bei dem eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Neuordnung des Postwesens nicht mehr feststellbar war [VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20].
III. Verfahren und Zuständigkeit
31 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
32 Art. 134 Abs. 1 GG wird von solchen Regelungen unterschieden, die nur einen Rückübertragungsanspruch einräumen; die Streitfrage, ob Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV wie Art. 134 Abs. 1 GG einen Erwerb kraft Gesetzes bewirken, ist durch die Einfügung des § 16 VZOG erledigt, wobei das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz hauptsächlicher Regelungsgegenstand ist [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99]. Im Verhältnis zu Art. 135 Abs. 6 Satz 1 GG steht Art. 134 Abs. 1 GG für das Reichsvermögen, während jene Vorschrift die preußischen Beteiligungen betrifft; Art. 134 Abs. 2 GG enthält das Funktionsprinzip des Verwaltungsvermögens, Abs. 3 das Rückfallvermögen und Abs. 4 verlangt ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz, das im Reichsvermögen-Gesetz verwirklicht ist [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Der auf Art. 134 Abs. 3 und 4 GG zurückgehende Rückfallanspruch nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG ist öffentlich-rechtlicher, nichtverfassungsrechtlicher Art und mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen; Art. 134 Abs. 4 GG bildet zusammen mit Art. 135 Abs. 6 GG die Grundlage der endgültigen Auseinandersetzung durch Bundesgesetz [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. § 19 Abs. 1 RVermG stand der Anwendbarkeit des § 5 RVermG in Berlin nicht entgegen; mit § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gilt § 5 RVermG nunmehr auch in Berlin (West), so dass die Zuordnung des Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG auch für Berlin eröffnet ist [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
V. Streitstand und offene Fragen
33 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 134 Abs. 1 GG den Übergang des Reichsvermögens auf den Bund unmittelbar kraft Gesetzes bewirkt; ein Widerspruch wird nicht ausgetragen. Die vom Bundesgerichtshof erwähnte Streitfrage zur Rechtsnatur der Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV ist durch die Einfügung des § 16 VZOG erledigt [BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99]. Zu einer näheren Bestimmung des Begriffs des Reichsvermögens oder zu offenen Fragen im Anwendungsbereich der Vorschrift enthält das herangezogene Material keine Aussage.
D. Absatz 2 — Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend …
34 3 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
35 Art. 134 Abs. 2 GG enthält das Funktionsprinzip, wonach das Verwaltungsvermögen bei Wechsel des Aufgabenträgers der Verwaltungsaufgabe folgt [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber den beanspruchten Vermögensgegenstand für öffentliche Aufgaben benötigt [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Einfachgesetzlich wird dies durch § 2 und § 3 RVermG umgesetzt, die an die Zweckbestimmung am 8. Mai 1945 beziehungsweise an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anknüpfen [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
II. Rechtsfolgen
36 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
III. Verfahren und Zuständigkeit
37 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
38 Art. 134 Abs. 2 GG ist von Art. 134 Abs. 3 GG abzugrenzen: Während Abs. 2 das Funktionsprinzip aufstellt und die Vermögenszuordnung an den Bedarf für Verwaltungsaufgaben knüpft, durchbricht Abs. 3 dieses Prinzip, indem der Rückfallanspruch unabhängig davon besteht, ob der Anspruchsinhaber das Vermögen für Verwaltungsaufgaben beansprucht oder fiskalisch nutzt [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Dem entspricht, dass Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 3 voraussetzt, dass der Anspruchsinhaber den beanspruchten Vermögensgegenstand für öffentliche Aufgaben benötigt [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Die in Art. 134 Abs. 2 GG angelegte Zuordnung wird durch § 2 und § 3 RVermG umgesetzt [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]; das Nähere verlangt nach Art. 134 Abs. 4 GG ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
V. Streitstand und offene Fragen
39 Das herangezogene Material weist im Hinblick auf Art. 134 Abs. 2 GG keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen auf; die Absätze 2 und 3 werden übereinstimmend dahin unterschieden, dass lediglich Abs. 3 das Funktionsprinzip durchbricht [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02; BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
E. Absatz 3 — Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden …
40 6 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
41 Art. 134 Abs. 3 GG erfasst ausschließlich Vermögen des Deutschen Reiches, das diesem von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde; auf Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik oder auf sonstiges Ländervermögen findet die Vorschrift keine Anwendung [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95; 1 K 1080/08]. Als Übergangsvorschrift regelt sie die Vermögenszuordnung nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 und ist auf die im Jahre 1949 vorgefundene Aufgabe eines Neuanfangs beschränkt [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95; BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Eine unentgeltliche Zurverfügungstellung liegt bei Überlassung ohne wertentsprechende Gegenleistung vor, wie sie überwiegend schon im Rahmen der Reichsgründung auf der Grundlage des Gesetzes vom 25. Mai 1873 und später während der NS-Zeit aufgrund der Verreichlichungsgesetze erfolgte [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Die Absätze 2 und 3 des Art. 134 GG zielen darauf, den verschiedenen Verwaltungsträgern jeweils diejenigen Vermögensgegenstände aus dem ehemaligen Reichsvermögen rechtlich zuzuordnen, die sie zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben benötigen, und folgen damit dem Verteilungsprinzip der Funktionsnachfolge [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Absatz 3 durchbricht dieses Prinzip insoweit, als der Rückfallanspruch unabhängig davon besteht, ob die Gemeinde das Rückfallvermögen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben beansprucht oder fiskalisch nutzt; gleichwohl steht im Hintergrund die Zielsetzung, das Vermögen von Ländern und Gemeinden als der primären Verwaltungsträger zu mehren, um sie in ihrer öffentlichen Funktion finanziell zu stützen [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02].
II. Rechtsfolgen
42 Art. 134 Abs. 3 GG ordnet als Rechtsfolge den Rückfall des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Reichsvermögens an die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) an, soweit der Bund es nicht für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95; BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Die Vorschrift begründet als solche jedoch keinen unmittelbaren materiellen Rückübertragungsanspruch; dieser ergibt sich erst aus dem Bundesgesetz, das nach Art. 134 Abs. 4 GG das Nähere regelt [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Regelungsauftrag durch das Reichsvermögen-Gesetz erfüllt, dessen § 5 RVermG die Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer als Grundsatz und die Berücksichtigung dauernden Bundesbedarfs als Ausnahme ausgestaltet [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Die Rückübertragung ist danach nur ausnahmsweise im Falle dauerhaften Bedarfs der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Die Berufung des Bundes auf eigene Verwaltungsaufgaben lässt den Rückfallanspruch entschädigungslos entfallen; eine der Eigentumswertgarantie des Art. 14 Abs. 3 GG vergleichbare Entschädigungspflicht besteht nicht [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Der Rückfallanspruch besteht auch dann, wenn der Anspruchsinhaber den Vermögensgegenstand nicht für öffentliche Aufgaben benötigt, sondern fiskalisch nutzen will [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Die Geltendmachung muss rechtswirksam ausdrücklich oder zumindest konkludent nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erfolgen; in Berlin ist dies frühestens ab dem 3. Oktober 1990 möglich [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Veräußerungserlöse können als Surrogat herausverlangt werden [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10].
III. Verfahren und Zuständigkeit
43 Der in § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG geregelte und auf Art. 134 Abs. 3 und 4 GG zurückgehende Rückfallanspruch wurzelt im öffentlichen Recht und ist nichtverfassungsrechtlicher Art; er ist mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da er unmittelbar auf die zur Rückübertragung bzw. Herausgabe des Veräußerungserlöses als Surrogat erforderlichen Realakte gerichtet ist und es eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nicht bedarf [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10]. Ein spezieller verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf für Streitigkeiten im Rahmen des Art. 134 GG existiert nicht; der Streit über den Bestand des Rückfallrechts ist ein Kompetenzkonflikt zwischen Hoheitsträgern, der nicht im Wege der Individualverfassungsbeschwerde geklärt werden kann und soll [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Eine Gemeinde kann die Verletzung eines eigenen Grundrechts aus Art. 14 GG nicht geltend machen und ist insoweit nicht antragsberechtigt gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Hinsichtlich der Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG ist eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Erklärung erforderlich; § 6 RVermG oder bloß einseitige Erklärungen eines Landes gegenüber dem Bund ersetzen eine solche Geltendmachung nicht [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
44 Art. 134 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 134 Abs. 1 GG, der das Reichsvermögen in Bundesvermögen überführt, und Art. 134 Abs. 2 GG, der das Funktionsprinzip für Verwaltungsvermögen enthält; Absatz 3 durchbricht dieses Prinzip, weil der Rückfallanspruch unabhängig von der Aufgabenwahrnehmung besteht [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Art. 134 Abs. 4 GG bildet zusammen mit Art. 135 Abs. 6 GG die Grundlage der endgültigen Auseinandersetzung über die Vermögenswerte durch Bundesgesetz und ist für die Umsetzung des Absatzes 3 konstitutiv [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10; BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Gegenüber Art. 135 GG, der die Überleitung des Vermögens in ihrem Gebietsbestand geänderter sowie nicht mehr bestehender Länder und anderer Körperschaften betrifft, erfasst Art. 134 GG nur Reichsvermögen [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95]. In Abgrenzung zu Art. 14 GG verbürgt Art. 134 Abs. 3 GG keinen grundrechtsähnlichen Schutz gemeindlichen Eigentums und normiert keine subsidiäre Eigentumswertgarantie [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Im Vermögenszuordnungsrecht der neuen Bundesländer ist Art. 134 Abs. 3 GG nicht selbst anwendbar, weil die Artt. 21 ff. EinigVtr ihm gegenüber exklusiv sind; die Norm trägt insoweit nur als Leitbild, nicht als unmittelbar anwendbarer Zuordnungstatbestand [1 K 1080/08]. Auch eine Verbindung mit dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG führt nicht zu einer analogen Anwendung auf die Wiedervereinigungslage [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95].
V. Streitstand und offene Fragen
45 Die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 134 Abs. 3 GG allein das Vermögen des Deutschen Reiches erfasst und einer analogen Anwendung auf die Wiedervereinigungslage nicht zugänglich ist [BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95; 1 K 1080/08]. Das Bundesverwaltungsgericht hält ausdrücklich daran fest, dass Rückübertragungsansprüche sich nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem nach Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Bundesgesetz ergeben; die Frage, ob ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 134 Abs. 3 GG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn der Bundesgesetzgeber den Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt ließe, lässt es ausdrücklich dahinstehen [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob der Rückfallanspruch aus Art. 134 Abs. 3 GG dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfällt, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch eines Hoheitsträgers handelt, der nicht im Zivil- oder Verwaltungsrecht vorgeprägt, sondern durch die Verfassung selbst konstituiert ist [BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist nicht ersichtlich; die unterschiedliche Akzentsetzung zwischen verfassungsrechtlicher Anordnung und einfachgesetzlicher Umsetzung wird durch die Unterscheidung zwischen Norminhalt und Anspruchsbegründung aufgelöst. Das herangezogene Material enthält zu weiteren offenen Fragen keine Aussage.
F. Absatz 4 — Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des …
46 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
47 Art. 134 Abs. 4 GG begründet einen Regelungsauftrag an den Bundesgesetzgeber, das Nähere zur Überleitung des Reichsvermögens zu regeln; das Bundesgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Die Vorschrift bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Zuordnung von Reichsvermögen, insbesondere für den Statuswechsel früherer Reichsstraßen in Bundesstraßen [BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96]. Sie ist Bestandteil des Regelungssystems des Art. 134 GG, das die Vermögenszuordnung nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ordnen soll [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Die Norm soll die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen anpassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger sicherstellen [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12].
II. Rechtsfolgen
48 Rückübertragungsansprüche wegen Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG ergeben sich nicht unmittelbar aus der Verfassung, sondern nur aus dem nach Art. 134 Abs. 4 GG ergangenen Bundesgesetz [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Dies galt auch für Berlin (West), nachdem der Gesetzgeber mit dem Sechsten Überleitungsgesetz zum 3. Oktober 1990 die Berlin-Vorbehalte beseitigt und das Rückfallverfahren des § 5 RVermG dort eingeführt hatte; ein Anspruch setzt eine rechtswirksame Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt voraus [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Die Norm trägt den Übergang früherer Reichsstraßen in den Status von Bundesstraßen, so bei der B 75 zwischen Hamburg und Lübeck aufgrund von § 24 Abs. 4 FStrG [BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96]. Sie ermöglichte die Anwendbarkeit des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) nach Beseitigung der Berlin-Vorbehalte, wodurch das Land Berlin Ansprüche auf Rückfallvermögen gegen den Bund durchsetzen kann [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Nach einer Auffassung trägt Art. 134 Abs. 4 GG das Regelungskonzept der Universalsukzession, wonach zunächst alle existenten Schulden übergehen und erst später entsprechend Art. 135a Abs. 1 GG ausgesondert werden [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18]; dieses Konzept wurde für die Wiedervereinigung 1990 ausdrücklich nicht gewählt [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18]. Nach anderer Auffassung geht die Vorschrift von einer (Teil-)Identität von Deutschem Reich und Bundesrepublik aus, was für eine Einzelrechtsnachfolge spricht [VG Saarlouis, 11.05.2011 – 5 K 781/10].
III. Verfahren und Zuständigkeit
49 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05]. Als solche Gesetze sind das Reichsvermögen-Gesetz [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05] und § 24 Abs. 4 FStrG [BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96] ergangen. Das herangezogene Material enthält zu weiteren verfahrensrechtlichen Anforderungen keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
50 Art. 134 Abs. 4 GG ist die Vollzugsnorm zu den materiellen Zuordnungsregeln der Absätze 1 bis 3 des Art. 134 GG [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgte insbesondere durch das Reichsvermögen-Gesetz und durch § 24 Abs. 4 FStrG [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05; BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96]. Im Verhältnis zu Art. 135a Abs. 1 GG wird vertreten, dass die Aussonderung nicht übernommener Schulden erst nachrangig nach dieser Vorschrift erfolgt, während Art. 134 Abs. 4 GG das vorgelagerte Regelungskonzept eines Gesamtübergangs trägt [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18]. Für die Vermögensnachfolge nach dem Beitritt der DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrags (Art. 21 ff. EV) abschließend; das Regelungskonzept des Art. 134 Abs. 4 GG wurde insoweit nicht übernommen [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18]. Für preußische Beteiligungen steht Art. 135 Abs. 6 Satz 1 GG neben Art. 134 Abs. 1 GG [BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05].
V. Streitstand und offene Fragen
51 Die Rechtsprechung ist uneinheitlich in der Frage, welche Rechtsnachfolgekonstruktion Art. 134 Abs. 4 GG zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes geht von einer (Teil-)Identität von Deutschem Reich und Bundesrepublik aus und lehnt eine Gesamtrechtsnachfolge ab [VG Saarlouis, 11.05.2011 – 5 K 781/10]. Demgegenüber sieht das Thüringer Oberverwaltungsgericht in der Norm die Ermächtigung zur Universalsukzession mit anschließender Aussonderung nach Art. 135a Abs. 1 GG [OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18]. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht ist als Obergericht höherrangig und seine Entscheidung zeitlich jünger (2023 gegenüber 2011); eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverfassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht steht jedoch aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit nur entschieden, dass sich Rückübertragungsansprüche nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG ergeben, ohne sich zur zugrunde liegenden Rechtsnachfolgekonstruktion zu äußern [BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12]. Die Frage bleibt offen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Restitution von VEAG-Aktien. Zwei Länder verlangten 20 % VEAG-Aktien als Ausgleich für die Saaletalsperren AG; Art. 134 Abs. 3 GG sei nicht anwendbar, da kein Reichsvermögen.
- BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Abstufung eines B-75-Teilstücks. Das BVerfG wies den Bund-Länder-Streit über die Abstufung eines B-75-Teilstücks zurück; die Straße hatte nach Art. 134 Abs. 4 GG Bundesstraßenstatus erlangt.
- BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Rückfall ehemaliger Militärliegenschaften. Gemeinde verlangt Rückgabe 1934/36 abgetretener Garnisonsflächen; BVerfG: Beschwerde unzulässig, Art. 134 III GG kein Art. 14-Schutz.
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Herausgabe von Mietzinsen aus Volkseigentum. Bund verlangt von Stadt Mietzinsen aus Volkseigentum; BGH weist Revision zurück und behandelt Art. 134 GG nur als erledigte Streitfrage zum Reichsvermögen.
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Berliner Rückfallvermögen. Land verlangt Rückübertragung Berliner Rückfallvermögens; Gericht verneint Anspruch unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, verweist auf § 5 RVermG.
- OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09 · Rang 3 — Verspätete Anmeldung eines Erwerbsverlangens. Das Gericht wies das verspätete Erwerbsverlangen zurück; Art. 134 Abs. 1 GG bestätigte die Bundesverantwortlichkeit, ersetzte die Ausschlussfrist aber nicht.
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10 · Rang 3 — Berliner Rückfallvermögen. Das OVG wies die Klage auf Rückübertragung Berliner Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG ab, weil die Rückfallansprüche nicht bestünden.
- OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18 · Rang 3
- VG Saarlouis, 11.05.2011 – 5 K 781/10 · Rang 4
- VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08 · Rang 4 — Rückübertragung eines Waldflurstücks an Landesforstverwaltung. Klage gegen Rückübertragung des Waldflurstücks an die Landesforstverwaltung abgewiesen; Art. 134 GG dient nur als Anlehnung für die öffentliche Restitution.
- VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20 · Rang 4