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Der Praxiskommentar GG · 163 von 176

Art. 137 GG

Wortlaut
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 50 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 11 wurden ausgewählt, 7 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1998–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 137 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 50 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 137 GG — 0,01 %
Nennungen 394 insgesamt, also 7,9 je Entscheidung
Gerichte 27 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1968 bis 2025
Verlauf 2011–2025 ▄▆▃█▆▄▃▃▃▂▇▂ — 3, 5, 2, 7, 5, 3, 2, 2, 2, 1, 6, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 4 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 10 (20 %) · Obergerichte: 18 (36 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 18 (36 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 4
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
    • öffentlichen — Rn. 7
    • Dienstes — Rn. 8
    • Soldaten — Rn. 9
    • Zeit — Rn. 10
    • Richtern — Rn. 11
    • Bund — Rn. 12
    • Ländern — Rn. 13
    • gesetzlich — Rn. 14
    • beschränkt — Rn. 15
    • Wahl — Rn. 16
    • ersten — Rn. 17
    • Bundestages — Rn. 18
  • C. Absatz 1 — Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen … — Rn. 20
    • I. Tatbestand — Rn. 21
      1. Rechtsfolgen — Rn. 22
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
  • D. Absatz 3 — Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs — Rn. 26
    • I. Tatbestand — Rn. 27
      1. Rechtsfolgen — Rn. 28
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 137 Abs. 1 GG enthält die allein in Betracht kommende Ermächtigung für gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97; BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Die Norm dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können, insbesondere gegen Interessen- und Entscheidungskonflikte [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97; BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Zugleich ist aus Art. 137 Abs. 1 GG zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Die Ermächtigung erlaubt nur Beschränkungen der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber einen rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität); dem Betroffenen muss die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbleiben [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97; VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 5. Juni 1998 die zentralen Maßstäbe zu Art. 137 Abs. 1 GG formuliert: Art. 137 Abs. 1 GG ist danach die allein in Betracht kommende Ermächtigung für gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit; die Inkompatibilitätsregelung setzt voraus, dass sie gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt, und dass sie dem Betroffenen die Wahl zwischen Mandat und beruflicher Tätigkeit belässt [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Diese Linie hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. Juli 2007 dahin ergänzt, dass aus Art. 137 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 48 Abs. 2 GG folgt, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Beruf und Mandat gestattet [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06].

3 In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wurde diese Linie auf kommunale Inkompatibilitätsregelungen übertragen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Beschluss vom 26. März 2024 betont, dass Art. 137 Abs. 1 GG nur zu Unvereinbarkeitsregelungen ermächtige, nicht zum Ausschluss von der Wählbarkeit, und den Arbeitnehmerbegriff einschränkend dahin ausgelegt, dass Arbeitnehmer ohne Möglichkeit inhaltlicher Einflussnahme auf die Verwaltungsführung nicht erfasst sind [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633]. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat im Beschluss vom 4. November 2024 den Normzweck der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung bestätigt, jedoch klargestellt, dass Art. 137 Abs. 1 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf ehrenamtliche Richter betreffende Inkompatibilitätsnormen nicht unmittelbar anwendbar sind [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24]. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 9. September 2025 entschieden, dass Art. 137 Abs. 1 GG zwar die Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung ermöglicht, aber nicht gebietet, das nach Annahme des Bundestagsmandats ruhende soldatenrechtliche Dienstverhältnis vollständig aufzuheben oder inhaltlich zu ändern [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25].

III. Systematische Stellung

4 Art. 137 Abs. 1 GG steht im Verhältnis der Spezialität zu Art. 12 Abs. 1 GG; wahrt eine Inkompatibilitätsregelung die Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 1 GG, so ist der Gewährleistungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 48 Abs. 2 GG wird aus Art. 137 Abs. 1 GG im Umkehrschluss abgeleitet, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt Art. 137 Abs. 1 GG neben das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und betont, dass der Grundsatz der Inkompatibilität eine Zugehörigkeit sowohl zur Exekutive als auch zur Legislative ausschließt; dem trägt etwa § 5 AbgG Rechnung [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Zu den von Art. 137 GG erfassten Materien gehört auch die Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Land von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG Gebrauch macht [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Das Oberverwaltungsgericht Bremen grenzt Art. 137 Abs. 1 GG ferner von ehrenamtlichen Richtern betreffenden Inkompatibilitätsnormen ab: Auf solche Normen sind Art. 137 Abs. 1 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar anwendbar [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24]. Ein weiter gefasstes Verständnis des Begriffs „öffentlicher Dienst“ ist nach dem Sinn und Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO nicht geboten [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

5 Hinweis: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. November 2018 betrifft nicht Art. 137 Abs. 1 GG, sondern Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage, die den Normzweck, die Entwicklung der Rechtsprechung oder die systematische Stellung von Art. 137 Abs. 1 GG erweitert [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI].

B. Begriffe des Wortlauts

6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 66 Stellen, davon 41 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

öffentlichen

7 Der Begriff des öffentlichen Dienstes in Art. 137 Abs. 1 GG umfasst die dort genannten Personengruppen: Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwillige Soldaten auf Zeit und Richter in Bund, Ländern und Gemeinden [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25; OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24]. Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber, die Wählbarkeit dieser Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesetzlich zu beschränken, und dient der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06; OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24]. Innerhalb der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist die Ermächtigung jedoch auf die Angestellten beschränkt; für die seinerzeitigen Arbeiter darf keine Unvereinbarkeit angeordnet werden [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633].

Dienstes

8 Der Begriff „Dienstes“ ist Teil des zusammengesetzten Begriffs „öffentlichen Dienstes“ und bezeichnet die berufliche Stellung der in Art. 137 Abs. 1 GG genannten Personengruppen als Angehörige des öffentlichen Dienstes [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06; BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Die Rechtsprechung verwendet den Ausdruck „öffentlicher Dienst“ als Oberbegriff für die Beschäftigungsverhältnisse bei den in der Norm aufgeführten Dienstherren [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25; OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

Soldaten

9 „Soldaten“ in Art. 137 Abs. 1 GG erfasst die Berufssoldaten und die freiwilligen Soldaten auf Zeit, deren Wählbarkeit gesetzlich beschränkt werden kann [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Die Vorschrift dient insoweit der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung, gebietet aber nicht, das nach Annahme des Bundestagsmandats ruhende soldatenrechtliche Dienstverhältnis vollständig aufzuheben oder inhaltlich durch eine Änderung des truppendienstlichen Unterstellungsverhältnisses zu ändern [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25].

Zeit

10 Der Begriff „Zeit“ ist Bestandteil der Bezeichnung „freiwilligen Soldaten auf Zeit“ und kennzeichnet diejenigen Soldaten, deren Dienstverhältnis zeitlich befristet ist und deren Wählbarkeit nach Art. 137 Abs. 1 GG gesetzlich beschränkt werden kann [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Eine darüber hinausgehende gesonderte Auslegung des Begriffs ist in den beigefügten Entscheidungen nicht enthalten.

Richtern

11 „Richtern“ im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG sind die Berufsrichter, deren Wählbarkeit gesetzlich beschränkt werden kann [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Die Vorschrift und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch auf Inkompatibilitätsnormen, die ehrenamtliche Richter betreffen, nicht unmittelbar anwendbar [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

Bund

12 „Bund“ bezeichnet in Art. 137 Abs. 1 GG die Bundesebene des öffentlichen Dienstes. Die Vorschrift erlaubt die gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

Ländern

13 „Ländern“ bezeichnet in Art. 137 Abs. 1 GG die Landesebene des öffentlichen Dienstes. Die gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit ist danach auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes in den Ländern zulässig [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

gesetzlich

14 „Gesetzlich“ bedeutet, dass Beschränkungen der Wählbarkeit nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen dürfen. Art. 137 Abs. 1 GG ist die allein in Betracht kommende Ermächtigung für solche gesetzlichen Beschränkungen [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Der Gesetzgeber wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Wählbarkeit der genannten Personengruppen gesetzlich zu beschränken [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25; OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

beschränkt

15 „Beschränkt“ bedeutet, dass der Gesetzgeber die Wählbarkeit der genannten Personengruppen einschränken darf, aber nur unter engen Voraussetzungen. Eine Inkompatibilitätsregelung ist nur gedeckt, wenn sie gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt, und wenn sie dem Betroffenen die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit belässt, also nicht in einen faktischen Ausschluss der Wählbarkeit umschlägt [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Die Beschränkung betrifft die Mandatsübernahme, nicht die Mandatsausübung; das Grundgesetz lässt die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zu [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Für die Anknüpfung an eine leitende Funktion in einem von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen genügt die Tatsache der Mehrheitsbeteiligung, ohne dass es auf eine Mehrheit im Aufsichtsrat ankommt [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97].

Wahl

16 „Wahl“ bezieht sich in Art. 137 Abs. 1 GG auf die Annahme der Wahl, also die Übernahme des Mandats. Eine Inkompatibilitätsvorschrift setzt voraus, dass der Betroffene sich als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von einer Beendigung oder einem Ruhen des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633]. Die Regelung muss dem Betroffenen die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit belassen [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97].

ersten

17 Zur Bedeutung des Begriffs „ersten“ in Art. 137 Abs. 2 GG enthalten die beigefügten Entscheidungen keine eigenständigen Aussagen [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97].

Bundestages

18 Der Begriff „Bundestages“ wird in den vorliegenden Entscheidungen als Bezeichnung des Deutschen Bundestages verwendet; die Annahme des Bundestagsmandats führt nach § 8 Abs. 1 und 2, § 5 AbgG zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Eine gesonderte Auslegung im Kontext des Art. 137 Abs. 2 GG findet sich in den beigefügten Stellen nicht.

19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Wählbarkeit, Beamten, Angestellten, Berufssoldaten, freiwilligen, Gemeinden.

C. Absatz 1 — Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen …

20 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

21 Art. 137 Abs. 1 GG ist die allein in Betracht kommende Ermächtigung für gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Die Norm dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97; OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24; BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Es geht darum zu verhindern, dass durch „Personalunion“ die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren; so soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengesteuert werden [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Die Ermächtigung deckt eine Inkompatibilitätsregelung nur, wenn sie gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt, und wenn sie dem Betroffenen die Wahl zwischen Mandat und Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit belässt, also nicht in einen faktischen Ausschluss der Wählbarkeit umschlägt [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Ermächtigt ist der Gesetzgeber nur zu Beschränkungen in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber zum rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633]. Wesentliches Merkmal einer Inkompatibilitätsvorschrift ist, dass der Betroffene sich als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von einer Beendigung oder doch vom Ruhen des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633]. Ein faktischer Ausschluss der Wählbarkeit liegt auch vor, wenn der Gewählte sich wegen der Folgen der Inkompatibilitätsregelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden; der Gesetzgeber muss daher die Rechtsfolgen schonend ausgestalten [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97].

II. Rechtsfolgen

22 Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Ermächtigungsnorm; aus ihr selbst folgt keine unmittelbare Rechtsfolge für den Betroffenen, sondern erst aus der jeweiligen gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung. Für die gesetzliche Ausgestaltung gilt: Die Anordnung der Inkompatibilität ist als sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts von der Ermächtigung nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung Interessen- und Entscheidungskonflikte nahelegt; da die genaue Grenze schwierig zu ziehen ist, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsraum zuzugestehen, insbesondere darf er die Ermächtigung durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte Unvereinbarkeitsregelung für kommunale Vertretungsorgane ist nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist, und darf deshalb nicht unterschiedslos alle Arbeitnehmer erfassen, die keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung Einfluss zu nehmen; der Begriff des Arbeitnehmers ist dahin einschränkend auszulegen, dass solche Arbeitnehmer nicht umfasst sind, die nach ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung des Landkreises oder des Landratsamtes Einfluss zu nehmen, weil in solchen Fällen typischerweise kein Interessenkonflikt zwischen der Kontrolltätigkeit als Mandatsträger und der beruflichen Tätigkeit droht [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633]. Nicht geboten ist es dagegen, das nach Annahme des Bundestagsmandats ruhende soldatenrechtliche Dienstverhältnis vollständig aufzuheben oder inhaltlich durch eine Änderung des truppendienstlichen Unterstellungsverhältnisses zu ändern; vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sind auch Regelungen, die nach Annahme des Bundestagsmandats den ruhenden Fortbestand eines beamten- oder soldatenrechtlichen Dienstverhältnisses vorsehen, weil bereits dadurch die Interessenkonflikte vermieden werden, die bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Exekutivaufgaben und parlamentarischen Kontrollaufgaben drohen [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. So hielt sich die Berliner Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG über die Inkompatibilität von Abgeordnetenmandat und leitender Funktion in einem von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG, weil die ergänzenden Regelungen des Landesabgeordnetengesetzes eine Rückkehr in die berufliche Betätigung sichern und jedenfalls kein faktischer Ausschluss vom Zugang zum Mandat begründet wird [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Bei einem Soldaten auf Zeit, der Mitglied des Bundestages geworden war, ermöglichte nur eine Herauslösung aus der truppendienstlichen Unterstellung die Sicherstellung des Art. 137 Abs. 1 GG; umgekehrt war es verfassungsrechtlich nicht geboten, das ruhende soldatenrechtliche Dienstverhältnis vollständig aufzuheben [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

23 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

24 Art. 137 Abs. 1 GG stellt sich als Spezialregelung gegenüber der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit dar, eine Tätigkeit im gewählten Beruf aufzugeben oder weiter auszuüben; wahrt eine Inkompatibilitätsregelung die Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 1 GG, so ist daneben der Gewährleistungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97]. Im Zusammenspiel mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 48 Abs. 2 GG wird aus Art. 137 Abs. 1 GG, der eine Beschränkung der Mandatsübernahme und nicht der Mandatsausübung betrifft, geschlossen, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Beruf und Mandat gestattet; die Norm wird damit als Ausnahmeermächtigung für die Statusbegründung behandelt, die die Zulässigkeit der Berufsausübung neben dem Mandat nicht in Frage stellt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Neben Art. 137 Abs. 1 GG wird das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG herangezogen; einen weitergehenden Zweck als die Vermeidung der Interessenkonflikte bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Exekutivaufgaben und parlamentarischen Kontrollaufgaben verfolgen weder Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG noch Art. 137 Abs. 1 GG [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Keine unmittelbare Anwendung findet Art. 137 Abs. 1 GG auf ehrenamtliche Richter betreffende Inkompatibilitätsnormen [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24]. Zu den von Art. 137 GG erfassten Materien gehört auch die Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Land von der Ermächtigung des Art. 137 GG Gebrauch macht [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97].

V. Streitstand und offene Fragen

25 Soweit das Bundesverfassungsgericht generalisierende Tatbestände erlaubt, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97], und das Verwaltungsgericht Ansbach demgegenüber verlangt, dass eine Unvereinbarkeitsregelung nicht unterschiedslos alle Arbeitnehmer ohne Einflussmöglichkeit auf die Verwaltungsführung erfassen darf, betrifft dies unterschiedliche Ebenen: Die Differenzierung nach der konkreten Einflussmöglichkeit wird als verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs aus der Norm selbst entnommen, nicht als Verbot generalisierender Tatbestände [VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633]. Eine offene Abgrenzungsfrage betrifft die Reichweite der Norm gegenüber privatrechtlich organisierten Unternehmen: Das Bundesverfassungsgericht hält die Anknüpfung an die Tatsache der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand für ausreichend [BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97], während das Oberverwaltungsgericht Bremen für § 22 Nr. 3 VwGO darauf hinweist, dass privatrechtlich organisierte und handelnde Unternehmen – auch wenn sie mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen – in der Regel nicht der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen und ihre Aufgaben regelmäßig mit Mitteln des Privatrechts erfüllen, wobei es seine eigene frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgibt [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24]. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 137 Abs. 1 GG auf ehrenamtliche Richter wird ausdrücklich verneint, wobei sich das Oberverwaltungsgericht Bremen hierfür auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg stützt [OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24].

D. Absatz 3 — Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs

26 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

27 Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 GG umfasst die Regelung der Mitgliedschaft; die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft ist innere Angelegenheit, und die Voraussetzungen der Zugehörigkeit können sich allein nach den religiösen Geboten richten [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. Eine gerichtliche Überprüfung des Mitgliederstatus setzt tatbestandlich voraus, dass die negative Glaubensfreiheit berührt sein kann, der Rechtssuchende sich also gegen eine vermeintliche Zwangsmitgliedschaft wendet und die Feststellung seiner Nichtmitgliedschaft begehrt [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI].

II. Rechtsfolgen

28 Als Rechtsfolge ist das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Mitgliedschaft nur in der beschriebenen Konstellation für eine gerichtliche Überprüfung geöffnet; außerhalb dieser Konstellation bleibt die Regelung der Mitgliedschaft innere Angelegenheit ohne staatliche Überprüfung [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. In der entschiedenen Fallkonstellation war die negative Glaubensfreiheit nicht berührt, weil der Rechtssuchende sich nicht gegen eine vermeintliche Zwangsmitgliedschaft wandte und nicht die Feststellung seiner Nichtmitgliedschaft begehrte; das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft war daher nicht auf Überprüfung hin geöffnet [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI].

III. Verfahren und Zuständigkeit

29 Die Prüfung eines Mitgliederstatus durch staatliche Gerichte ist an die Konstellation gebunden, in der die negative Glaubensfreiheit berührt sein kann [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. Weitere Aussagen zu Verfahren und Zuständigkeit enthält das herangezogene Material nicht.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Art. 137 Abs. 3 GG wird in Verbindung mit Art. 140 GG angewandt [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 GG wird durch die negative Religionsfreiheit begrenzt; die Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die negative Religionsfreiheit als geltendes Recht zu respektieren und niemanden zur Mitgliedschaft zu zwingen [VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden knüpft insoweit an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 an und versteht diese dahin, dass das Bundesverfassungsgericht neben der Bindung der Religionsgemeinschaften an die negative Religionsfreiheit seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft ist [BVerfG, 17.12.2014 – 2 BvR 278/11; VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI].

V. Streitstand und offene Fragen

31 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; das Verwaltungsgericht Wiesbaden knüpft ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an [BVerfG, 17.12.2014 – 2 BvR 278/11; VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI]. Offene Fragen werden im Material nicht erörtert.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97 · Rang 1 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Inkompatibilität bei Mehrheitsbeteiligung. Das BVerfG hielt die Berliner Inkompatibilitätsregelung für Vorstandsmitglieder mehrheitlich landeseigener Privatunternehmen mit Art. 137 GG für vereinbar.
  • BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06 · Rang 1 · von 22 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 17.12.2014 – 2 BvR 278/11 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Mitgliedschaft in jüdischer Kultusgemeinde. Das Ehepaar wehrte sich gegen die Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde; das BVerfG hob das BVerwG-Urteil wegen Verstoßes gegen Art. 137 Abs. 3 WRV auf.
  • BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25 · Rang 2 — Disziplinarverfahren gegen Soldaten im Bundestag. BVerwG hob die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen einen Soldaten im Bundestag auf; Art. 137 GG beendet dessen truppendienstliche Unterstellung nicht.
  • OVG Bremen, 04.11.2024 – 2 F 269/24 · Rang 3 — Öffentlicher Dienst ehrenamtlicher Richter. Streit um Ausschluss ehrenamtlicher Richter, die Angestellte öffentlich beherrschter Privatunternehmen sind; Art. 137 GG nicht unmittelbar anwendbar.
  • VG Wiesbaden, 20.11.2018 – 6 K 1178/18.WI · Rang 4
  • VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633 · Rang 4 — Ausschluss aus dem Stadtrat. Schiffsführer wehrt sich gegen Stadtratsausschluss; Gericht stellt vorläufig Mitgliedschaft fest, da Art. 137 GG pauschale Unvereinbarkeit nicht rechtfertigt.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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