Frank KemperVideos, Lieder, Bücher und Bilder zum Teilen
Privates, ehrenamtliches Angebotkein offizielles Material der Partei BSW
← Der Praxiskommentar GG

Der Praxiskommentar GG · 165 von 176

Art. 139 GG

Wortlaut
Die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 11 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2009–2009. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 139 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 11 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 139 GG — 0,00 %
Nennungen 12 insgesamt, also 1,1 je Entscheidung
Gerichte 10 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2001 bis 2026
Verlauf 2001–2026 █▄▄▄▄▄▄▄▄▄ — 2, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 2 (18 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (9 %) · Obergerichte: 2 (18 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5 (45 %) · Amtsgerichte: 1 (9 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Befreiung — Rn. 5
    • deutschen — Rn. 6
    • Volkes — Rn. 7
    • Nationalsozialismus — Rn. 8
    • Militarismus — Rn. 9
    • erlassenen — Rn. 10
    • Rechtsvorschriften — Rn. 11
    • Bestimmungen — Rn. 12
    • Grundgesetzes — Rn. 13
    • berührt — Rn. 14
  • C. Art. 139 GG — Rn. 15
    • I. Tatbestand — Rn. 16
      1. Rechtsfolgen — Rn. 17
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 18
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 19
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 139 GG nimmt allein die dort genannten, zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften von der Geltung des Grundgesetzes aus; ein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das die Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon wegen der geistigen Wirkung seines Inhalts verbietet, ergibt sich aus Art. 139 GG nicht [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Die Norm beruht auf einer bewussten Entscheidung des Verfassungsgebers, die allein die dort genannten Vorschriften von der Geltung der Verfassung ausnimmt, und ist damit auf ihren ausdrücklichen Regelungsgehalt begrenzt [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Eine darüber hinausgehende Wertentscheidung gegen nationalsozialistisches Gedankengut trägt Art. 139 GG folglich nicht [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Das Grundgesetz setzt insoweit auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung und gewährt Meinungsfreiheit grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Auslegung des Art. 139 GG wird durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 geprägt [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Das Gericht stellte darin klar, dass die Norm allein die in ihr genannten Rechtsvorschriften von der Geltung des Grundgesetzes ausnimmt und kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip begründet [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Es wandte sich damit ausdrücklich gegen Gegenpositionen, die ein derartiges Prinzip annahmen, und knüpfte an die bewusste Entscheidung des Parlamentarischen Rates an, das Grundgesetz auch gegenüber dem soeben erst überwundenen Nationalsozialismus auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung zu stützen [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Eine darüber hinausgehende Rechtsprechungsentwicklung lässt das herangezogene Material nicht erkennen.

III. Systematische Stellung

3 Art. 139 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG angewandt und von dieser abgegrenzt: Das Grundgesetz nimmt für Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Die Norm begründet keine über die allgemeinen Schranken hinausgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit; die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung bilden nach Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche, sondern erst eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen Ordnung [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 28 Stellen, davon 20 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Befreiung

5 „Befreiung“ in Art. 139 GG bezeichnet den Zweck, zu dem die erfassten Rechtsvorschriften erlassen sein müssen; nur solche Vorschriften, die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassen wurden, werden von der Geltung des Grundgesetzes ausgenommen [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Art. 139 GG enthält kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das die Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon wegen der geistigen Wirkung seines Inhalts verbietet [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der Begriff „Befreiung“ wird in der Rechtsprechung auch als allgemeine politische Forderung verstanden, etwa im Zusammenhang mit Kritik an der israelischen Kriegsführung und dem Wunsch nach deren „Befreiung“ [OVG Bremen, 30.04.2024 – 1 B 163/24] oder als Zweck einer verbotenen Vereinigung („Befreiung Palästinas“) [OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24]; für Art. 139 GG ist jedoch allein die spezifische historische Zweckbestimmung maßgeblich [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

deutschen

6 Das Adjektiv „deutschen“ in Art. 139 GG qualifiziert das Volk, dessen Befreiung Zweck der erfassten Rechtsvorschriften ist [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der Begriff „deutsch“ wird im Grundgesetz nicht ethnisch verstanden; die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ist ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt, ethnischen Zuordnungen kommt keine exkludierende Bedeutung zu [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. In anderen Vorschriften des Grundgesetzes wird „deutsch“ als Anknüpfung für einen Rechtsstatus verwendet, etwa bei der Statusvermittlung nach Art. 116 Abs. 1 GG [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25] oder als Beschränkung von Grundrechten auf „Deutsche“ in Art. 12 Abs. 1 GG, während Ausländer sich insoweit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen können [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].

Volkes

7 Der Begriff „Volkes“ in Art. 139 GG bezieht sich auf das deutsche Volk als Gegenstand der historischen Befreiung [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Das Grundgesetz kennt keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes; die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ist, abgesehen von der historisch bedingten Sonderregelung in Art. 116 Abs. 1 GG, ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Das Volk ist der souveräne Träger aller Staatsgewalt nach Art. 20 Abs. 2 GG; diese staatsrechtliche Funktion ist jedoch von der historischen Zweckbestimmung in Art. 139 GG zu unterscheiden [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22; BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

Nationalsozialismus

8 „Nationalsozialismus“ bezeichnet in Art. 139 GG zusammen mit „Militarismus“ die historischen Übel, von denen das deutsche Volk durch die erfassten Rechtsvorschriften befreit werden sollte [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Die Vorschrift erstreckt sich nur auf Rechtsvorschriften, die zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus erlassen wurden; ein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das die Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts unabhängig von solchen Vorschriften verbietet, ergibt sich aus Art. 139 GG nicht [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

Militarismus

9 „Militarismus“ ist in Art. 139 GG neben „Nationalsozialismus“ der zweite historische Bezugspunkt der erfassten Rechtsvorschriften [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Art. 139 GG nimmt allein die zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften von der Geltung des Grundgesetzes aus; ein über diese konkreten Vorschriften hinausgehendes allgemeines Prinzip lässt sich der Norm nicht entnehmen [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

erlassenen

10 „Erlassenen“ verlangt, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich als solche in Kraft gesetzt worden sind; nur erlassene Rechtsvorschriften werden von Art. 139 GG erfasst [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der Begriff des Erlassenwerdens wird im Grundgesetz auch sonst für den Akt der Rechtssetzung durch den zuständigen Gesetz- oder Verordnungsgeber verwendet, etwa wenn Bundesrecht auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erlassen ist [OVG NRW, 08.06.2017 – 4 B 307/17] oder wenn gesetzesvertretende Verordnungen früher erlassenen Gesetzen vorgehen [BVerwG, 16.07.2003 – 6 C 27.02]. In Art. 139 GG ist zusätzlich der Zweck maßgeblich: Die Vorschriften müssen zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassen worden sein [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

Rechtsvorschriften

11 „Rechtsvorschriften“ in Art. 139 GG sind diejenigen rechtlichen Regelungen, die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassen wurden [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Diese Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt; sie werden also von der Geltung des Grundgesetzes ausgenommen [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Ein allgemeines Prinzip, das über solche konkreten Rechtsvorschriften hinausgeht, enthält Art. 139 GG nicht [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

Bestimmungen

12 „Bestimmungen dieses Grundgesetzes“ sind die einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes, auf die sich die Ausnahme des Art. 139 GG bezieht [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der Begriff „Bestimmung“ wird im Grundgesetz regelmäßig für einzelne Regelungen oder Vorschriften verwendet, etwa in Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG [BVerfG, 16.12.2003 – 1 BvR 2312/97] oder bei der Bezugnahme auf Änderungen von Bestimmungen des Landesrechts in Art. 125b Abs. 1 GG [VGH Bayern, 16.12.2025 – 19 B 24.1898]. Art. 139 GG erstreckt sich auf alle Bestimmungen des Grundgesetzes, nicht nur auf einzelne Teile; die erfassten Rechtsvorschriften werden von ihnen sämtlich nicht berührt [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

Grundgesetzes

13 „Grundgesetzes“ bezeichnet die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtheit ihrer Bestimmungen; Art. 139 GG nimmt die benannten Rechtsvorschriften von der Geltung des Grundgesetzes aus [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Das Grundgesetz wird in der Rechtsprechung als Maßstab für die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den Grundrechten herangezogen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]; für die in Art. 139 GG genannten Rechtsvorschriften gilt dieser Maßstab jedoch nicht, da sie von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt werden [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Andere Entscheidungen bestätigen den Charakter des Grundgesetzes als verfassungsrechtlichen Rahmen, etwa für das Demokratiekonzept [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19] oder die Schuldenbremse [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14].

berührt

14 „Berührt“ in Art. 139 GG bedeutet, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes auf die zur Befreiung erlassenen Rechtsvorschriften keine rechtliche Wirkung entfalten; diese Rechtsvorschriften werden von der Geltung des Grundgesetzes ausgenommen [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der Begriff des Berührens wird auch in anderen Vorschriften des Grundgesetzes als tatbestandliche Voraussetzung verwendet, etwa in Art. 89 Abs. 3 GG, wonach die Planfeststellung das Einvernehmen mit der Landesbehörde nur im Umfang berührter Belange erfordert [BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1.15]. In Art. 139 GG ist die Wirkung umgekehrt: Nicht das Grundgesetz berührt die Rechtsvorschriften, sondern die Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

C. Art. 139 GG

15 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

16 Art. 139 GG betrifft allein die Rechtsvorschriften, die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassen wurden [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Ein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das die Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon wegen der geistigen Wirkung seines Inhalts verbietet, ist nicht Tatbestand des Art. 139 GG [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

II. Rechtsfolgen

17 Die in Art. 139 GG genannten Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Aus der Vorschrift ergibt sich kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das die Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon wegen der geistigen Wirkung seines Inhalts verbietet; das Grundgesetz nimmt für Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

III. Verfahren und Zuständigkeit

18 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

19 Art. 139 GG ist auf seinen ausdrücklichen Regelungsgehalt begrenzt und trägt keine darüber hinausgehende Wertentscheidung gegen nationalsozialistisches Gedankengut [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung bildet nach Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche, sondern erst eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen Ordnung [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].

V. Streitstand und offene Fragen

20 Das Bundesverfassungsgericht wendet sich gegen die in der Sache vertretene Gegenposition von Battis/Grigoleit und OVG Münster, die ein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip annehmen [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Weitere offene Fragen sind dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert — Verbot einer Gedenkkundgebung. Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Gedenkkundgebung erfolglos; Art. 139 GG trägt kein allgemeines antinationalsozialistisches Verbot.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

Teilen

Zum Buch: herunterladen