Art. 140 GG
Wortlaut
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 1.081 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 10 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 140 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 1.081 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 140 GG — 0,16 % |
| Nennungen | 3.171 insgesamt, also 2,9 je Entscheidung |
| Gerichte | 143 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1961 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▅█▇▅▆▆▅▄▄▅▃ — 43, 50, 77, 76, 53, 61, 59, 51, 40, 38, 48, 22 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 74 (7 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 229 (21 %) · Obergerichte: 474 (44 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 297 (27 %) · Amtsgerichte: 5 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 2 (0 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 266 von 1.081 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 15.000 € |
| Erfolgsbild | In 216 von 470 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 46 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 1.081 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Bestimmungen — Rn. 7
- deutschen — Rn. 8
- Verfassung — Rn. 9
- August — Rn. 10
- Bestandteil — Rn. 11
- Grundgesetzes — Rn. 12
- C. Art. 140 GG — Rn. 13
- I. Tatbestand — Rn. 14
- Rechtsfolgen — Rn. 15
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 16
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 17
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 18
- D. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 19
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 140 GG inkorporiert die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV) in das Grundgesetz und verleiht ihnen damit Verfassungsrang [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Die Norm gewährleistet danach die negative Bekenntnisfreiheit unter dem Vorbehalt behördlicher Fragen nach der Religionszugehörigkeit bei gesetzlich angeordneten statistischen Erhebungen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83], das kirchliche Selbstbestimmungsrecht innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25; BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26] sowie den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag mit eingeschränkter Bestandsgarantie [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16; VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23; VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Zugleich gestaltet sie das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität aus, das unter dem Grundgesetz nicht als Indifferenz oder Laizismus, sondern als Zusammenarbeit des Staates mit den Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich deren Förderung zu verstehen ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1983–1995: Bekenntnisfreiheit und Neutralitätsgebot. Das Bundesverfassungsgericht begründete die Linie zur negativen Bekenntnisfreiheit aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 WRV und stellte deren Einschränkbarkeit durch den ausdrücklichen Vorbehalt des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV fest; eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung für Bundeszwecke bildete danach eine zulässige Ausnahme [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Kruzifix-Beschluss fortgeführt und erweitert: Das Gericht entfaltete das Neutralitätsgebot als Zusammenarbeit mit den Kirchen und Religionsgesellschaften, betonte die freiheitssichernde Wirkung des Art. 4 Abs. 1 GG in staatlich in Vorsorge genommenen Lebensbereichen und hielt die Anbringung von Kreuzen in Unterrichtsräumen in Bayern für mit dem Neutralitätsgebot vereinbar [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
3 2016–2026: Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Linie zum Sonn- und Feiertagsschutz wurde durch das OVG Nordrhein-Westfalen begründet, das aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV einen Schutzauftrag mit Mindestniveau und Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Arbeitsruhe ableitete und eine Rechtsverordnung über Sonntagsöffnungen wegen Verstoßes gegen dieses Mindestniveau für nichtig erachtete [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]. Das VG Hamburg bestätigte diesen Schutzauftrag und stellte klar, dass er den Sonntagsschutz als Institution erfasst und das wirtschaftliche Umsatzinteresse sowie das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden regelmäßig zurücktreten lässt; die Einbeziehung eines Automatenkiosks in den sonn- und feiertäglichen Ladenschluss wurde als gerechtfertigt angesehen [VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23]. Das VG Regensburg verschob die Linie insofern, als es den Schutzauftrag auch auf Störungen durch Publikumsverkehr und Aufenthaltsnutzung im Umfeld von Verkaufsstellen erstreckte und die Beschränkung des 24/7-Betriebs personallos betriebener Kleinstsupermärkte rechtfertigte [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264].
4 2026: Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und seine Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2026 die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV und präzisierte die verfahrensrechtliche Kontrolldichte: Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des Selbstbestimmungsrechts grundlegend verkannt hat oder die Auslegung einfachen Rechts willkürlich ist [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25]. Kurz darauf stellte dasselbe Gericht fest, dass die Datenschutz-Grundverordnung ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV darstellt und die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht nach Maßgabe des Art. 91 Abs. 1 DSGVO zu beurteilen ist [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. Das Bundesarbeitsgericht zog Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV heran, um § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG unionsrechts- und verfassungskonform auszulegen, und behandelte die Norm als Bestandteil eines weitestgehend einheitlichen Maßstabgefüges [BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. Das OLG Köln wies demgegenüber eine Erweiterung des Adressatenkreises des § 11a EEG auf kirchliche Grundstücke zurück und stellte klar, dass kirchliches Vermögen im Rahmen des allgemeinen Eigentumsschutzes wie das Eigentum Privater geschützt ist [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. Der BGH verneinte schließlich, dass § 30 Abs. 4 IfSG eine einfachgesetzliche Ausprägung des Zulassungsanspruchs aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV darstellt [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24].
III. Systematische Stellung
5 Art. 140 GG wird regelmäßig in Verbindung mit den einzelnen Weimarer Kirchenartikeln angewandt. Mit Art. 136 Abs. 3 WRV gewährleistet er die negative Bekenntnisfreiheit und unterwirft sie zugleich dem Vorbehalt behördlicher Fragen nach der Religionszugehörigkeit bei gesetzlich angeordneten statistischen Erhebungen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Mit Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art. 137 Abs. 1 WRV verwehrt er die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Die zentrale Verbindung ist die mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleistet und zugleich dessen Schranke in den für alle geltenden Gesetzen benennt, zu denen auch die Datenschutz-Grundverordnung gehört [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25; BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26; BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. Mit Art. 137 Abs. 5 und Art. 138 WRV begründet er die Grundrechtsträgerschaft der Religionsgemeinschaften im Rahmen von Art. 14 GG, ohne ihnen eine öffentlich-rechtliche Sonderstellung im Sinne einer staatlichen Zuordnung zu vermitteln; kirchliches Vermögen ist wie das Eigentum Privater geschützt [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. Mit Art. 139 WRV ordnet er den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an, der mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Ausgleich zu bringen ist und dessen Schutzauftrag auch darauf ausgerichtet ist, den Schutz der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG zu stärken [VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23; OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]. Mit Art. 141 WRV gewährleistet er den allgemeinen Zulassungsanspruch von Religionsgemeinschaften zu Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten; § 30 Abs. 4 IfSG ist keine einfachgesetzliche Ausprägung dieses Anspruchs [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24]. Flankiert wird die Norm durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, der die freiheitssichernde Wirkung in staatlich in Vorsorge genommenen Lebensbereichen trägt und in die Auslegung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG einbezogen wird [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 28 Stellen, davon 12 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bestimmungen
7 Bestimmungen im Sinne des Art. 140 GG sind die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung, also die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV, die durch diese Vorschrift in das Grundgesetz inkorporiert werden [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Die Rechtsprechung versteht Art. 140 GG insoweit als Inkorporationsnorm, die den genannten Weimarer Bestimmungen Verfassungsrang im Grundgesetz verleiht [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Bestimmungen entfalten dabei aktuelle rechtliche Wirkung, etwa als Maßstab für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV [BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. Auch Art. 138 Abs. 2 WRV ist eine solche Bestimmung, aus der sich die Gewährleistung des Eigentums der Religionsgesellschaften ergibt [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. Ebenso konkretisiert Art. 139 WRV den verfassungsrechtlichen Auftrag für die Regelung von Sonn- und Feiertagen [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]. Der Begriff meint auch im sonstigen Verfassungsrecht eine rechtliche Regelung mit normativem Gehalt, etwa eine gesetzliche Vorschrift wie § 2 PostG [BVerfG, 16.12.2003 – 1 BvR 2312/97] oder eine innerstaatliche Regelung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 [EuGH, 15.07.2021 – C-804/18].
deutschen
8 Die Bezeichnung „deutschen“ kennzeichnet die Verfassung vom 11. August 1919 als die deutsche Verfassung, also die Weimarer Reichsverfassung [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Eine über die historische Zuordnung hinausgehende eigenständige Bedeutung kommt dem Wort im Rahmen des Art. 140 GG nicht zu. Im Grundgesetz kennzeichnet „deutsch“ im Übrigen häufig die Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit, etwa in Art. 116 Abs. 2 GG, der ausdrücklich auf die „deutsche“ Staatsangehörigkeit abstellt [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19]. Für die Grundrechtsberechtigung ist die Anknüpfung an „Deutsche“ in Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich, wobei ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein können [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
Verfassung
9 Verfassung im Sinne des Art. 140 GG ist die deutsche Verfassung vom 11. August 1919, die sogenannte Weimarer Reichsverfassung (WRV) [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Deren Art. 136, 137, 138, 139 und 141 werden durch Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von den „Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung“ [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes ist in anderen Zusammenhängen weiter gefasst, etwa in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wo die Kunstfreiheit gegenüber anderen Verfassungsgütern abzuwägen ist [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14].
August
10 Die Datumsangabe „11. August 1919“ kennzeichnet den Tag der Ausfertigung der Weimarer Reichsverfassung [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Die Nennung des „August“ dient allein der Identifikation dieser Verfassung; eigenständige rechtliche Folgen knüpfen sich an das Datum nicht.
Bestandteil
11 Bestandteil meint in Art. 140 GG die vollständige Inkorporation der genannten Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Vorschriften gelten damit als Normen des Grundgesetzes selbst, nicht lediglich als einfachgesetzliche Verweisungsobjekte [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Das Bundesarbeitsgericht behandelt Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV auf dieser Grundlage als „Bestandteil eines weitestgehend einheitlichen, unionsrechtlich und verfassungsrechtlich abgestimmten Maßstabgefüges“ [BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. Als Bestandteil des Grundgesetzes kann das inkorporierte Verfassungsrecht auch Maßstab für die Auslegung einfachen Rechts sein [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]. Im sonstigen Verfassungsrecht bezeichnet „Bestandteil“ die Zugehörigkeit zu einem größeren Ganzen, etwa die Informationsarbeit der Bundesregierung als integralen Bestandteil der Staatsleitung [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].
Grundgesetzes
12 Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, in die Art. 140 GG die Weimarer Kirchenartikel einbezieht [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Die Inkorporation erfolgt „in das Grundgesetz“ [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]; das Oberlandesgericht Köln formuliert, Art. 140 GG „übernimmt die Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz“ [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. Der Begriff des Grundgesetzes erfasst damit die Gesamtheit der Verfassungsnormen einschließlich der inkorporierten Weimarer Bestimmungen, die am Verfassungsrang teilhaben [BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. In anderen Zusammenhängen verwendet die Rechtsprechung den Begriff ebenso für die Gesamtheit der Verfassungsnormen, etwa wenn sie von der „Meinungs- und Pressefreiheit“ spricht [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25] oder von der „grundgesetzlichen Schuldenbremse“ [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14].
C. Art. 140 GG
13 10 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
14 Art. 140 GG inkorporiert die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung – Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV – in das Grundgesetz und erhebt sie zu geltendem Verfassungsrecht [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. In Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV gewährleistet er die negative Bekenntnisfreiheit, das heißt das Recht, die religiöse Überzeugung nicht zu bekennen und zu schweigen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. In Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art. 137 Abs. 1 WRV verwehrt er die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen, untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger und verbietet ausdrücklich, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. In Verbindung mit Art. 139 WRV enthält er den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]; der Schutz beschränkt sich nicht auf die Arbeitsruhe der Beschäftigten, sondern erfasst die Sonn- und Feiertagsruhe als Institution einschließlich äußerer Ruhebedingungen für alle Teile der Bevölkerung [VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23; VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. In Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantiert er den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten, wobei für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene das Selbstverständnis der Kirchen maßgebend ist [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25]. In Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet er das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. In Verbindung mit Art. 141 WRV gewährleistet er den Religionsgemeinschaften einen allgemeinen Zulassungsanspruch zu Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24].
II. Rechtsfolgen
15 Aus der Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel folgt für den Staat das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität, das nicht als Verpflichtung zur Indifferenz oder zum Laizismus zu verstehen ist, sondern als Zusammenarbeit mit den Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich deren Förderung; der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten, wobei es auf deren zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz nicht ankommt, und darf sich auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie fördert, nicht mit ihnen identifizieren [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Die negative Bekenntnisfreiheit unterliegt dem Vorbehalt des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV; Behörden dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft fragen, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert, so bei der Erhebung der rechtlichen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Rahmen der Volkszählung [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Der Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, das den Gesetzgeber verpflichtet, den Sonn- und Feiertagsschutz mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in Ausgleich zu bringen; das wirtschaftliche Umsatzinteresse und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden treten gegenüber einer den Sonntagsschutz beeinträchtigenden Veranstaltung regelmäßig zurück, so bei der Einbeziehung eines „Automatenkiosks” in den sonn- und feiertäglichen Ladenschluss [VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23] und bei der Öffnungszeitbeschränkung für personallos betriebene Kleinstsupermärkte [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Eine auf der Grundlage des konkretisierenden Landesrechts erlassene Rechtsverordnung, die dem Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht ansatzweise gerecht wird, ist offensichtlich rechtswidrig und nichtig [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen in den für alle geltenden Gesetzen, zu denen auch die Datenschutz-Grundverordnung gehört; die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht ist durch staatliche Gerichte überprüfbar, wobei der materielle Prüfungsmaßstab durch das Selbstbestimmungsrecht beschränkt wird und eine Abwägung vorzunehmen ist [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. Aus Art. 138 Abs. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG folgt, dass Religionsgemeinschaften Grundrechtsträger im Sinne von Art. 14 GG sind; der Eigentumsschutz entspricht dem privater Eigentümer, eine besondere Duldungspflicht kirchlicher Grundstückseigentümer oder eine Erweiterung einfachrechtlicher Duldungstatbestände über den kirchlichen Status ist ausgeschlossen, so bei der Duldung von Netzanschlussleitungen nach § 11a EEG [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. Bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV heranzuziehen; eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung ist danach zulässig, wenn die Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt [BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. Der allgemeine Zulassungsanspruch aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV ist nicht über Vertreter von Religionsgesellschaften hinaus einfachgesetzlich ausgeprägt, wenn die Absonderung in einer öffentlichen Anstalt weder notwendig noch der Regelfall ist [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
16 Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ist darauf beschränkt, ob das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des geltend gemachten Grundrechts grundlegend verkannt hat oder die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25]. Nach Art. 91 Abs. 1 DSGVO eröffnet das kirchliche Datenschutzrecht den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte; die Eröffnung ist nach Maßgabe dieser Öffnungsklausel zu beurteilen [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. Im Normenkontrollverfahren kann sich eine Gewerkschaft auf die Verletzung des in § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW konkretisierten Schutzauftrags aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV berufen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Mitglieder in Verkaufsstellen beschäftigt sind, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden; die gesetzliche Regelung entfaltet insoweit drittschützende Wirkung [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
17 Art. 140 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; beide Normen bilden gemeinsam mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV den verfassungsrechtlichen Maßstab für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25] und für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG [BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)]. Art. 136 Abs. 4 WRV trägt der freiheitssichernden Wirkung des Art. 4 Abs. 1 GG in staatlich in Vorsorge genommenen Lebensbereichen Rechnung [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Der Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ist mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in Ausgleich zu bringen [VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23]; er ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG zu stärken [OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16]. Die Gewährleistung des kirchlichen Vermögens über Art. 138 Abs. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG vermittelt den Religionsgemeinschaften die Grundrechtsträgerschaft aus Art. 14 GG [OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26]. Die Datenschutz-Grundverordnung ist ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV und begrenzt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht; Art. 91 Abs. 1 DSGVO nimmt das kirchliche Datenschutzrecht dabei in Bezug [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26]. § 30 Abs. 4 IfSG ist keine einfachgesetzliche Ausprägung des durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV gewährleisteten allgemeinen Zulassungsanspruchs von Religionsgemeinschaften zu Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten; eine solche Ausprägung setzt voraus, dass der zugelassene Personenkreis nicht über Vertreter von Religionsgesellschaften hinausgeht und die Absonderung in einer öffentlichen Anstalt notwendig oder jedenfalls der Regelfall ist [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24].
V. Streitstand und offene Fragen
18 Die dogmatische Einordnung des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV als Schutzauftrag oder Bestandsgarantie ist in der Literatur umstritten, steht der Grundaussage eines verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes jedoch nicht entgegen [VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264]. Zur Frage, ob § 37 Abs. 4 Satz 2 BSeuchG a. F. als einfachgesetzliche Ausprägung des Zulassungsanspruchs aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV einzuordnen war, weicht der Bundesgerichtshof ausdrücklich von der Auffassung Kästners ab und verneint eine entsprechende Einordnung für den insoweit vergleichbaren § 30 Abs. 4 IfSG [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24]. Im Übrigen lassen die herangezogenen Entscheidungen keine grundsätzlichen Widersprüche erkennen.
D. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
19 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
20 Das Landesarbeitsgericht erblickte in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV das Verbot eines Zwangs zur Teilnahme an religiösen Übungen und als Teil der staatlichen Neutralitätspflicht eine Schranke der positiven Glaubensfreiheit, die das Kopftuch der Erzieherin in einer öffentlichen Kindertagesstätte verbiete. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass sich aus dem Grundsatz staatlicher Neutralität (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV) gerade nichts anderes ergibt, also kein Verbot des Kopftuchs folgt, weil kein gezielter beeinflussender Effekt von der erkennbar individuellen Grundrechtsausübung ausgeht. [BVerfG, 18.10.2016 – 1 BvR 354/11; LAG Baden-Württ., 19.06.2009 – 7 Sa 84/08]
21 Das Verwaltungsgericht Freiburg sah in dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ lediglich die zutreffende rechtliche Bezeichnung der Religionsgemeinschaft und keinen Verstoß gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, weshalb der Kirchenaustritt wirksam sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beurteilt Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV dahin, dass diese Normen eine Auslegung des Zusatzverbots gebieten, die einen modifizierten, nur den staatlichen Rechtskreis betreffenden Austritt ausschließt, und erklärt die Erklärung wegen des Zusatzes „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ für formunwirksam. [VGH Baden-Württ., 04.05.2010 – 1 S 1953/09; VG Freiburg, 15.07.2009 – 2 K 1746/08]
22 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertrat, bei der Auslegung der Bestimmung über kirchliche Stiftungen sei Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV zu berücksichtigen und der kirchliche Charakter sei der Stiftung beizumessen, wenn die Klägerin Kirchenautonomie beanspruchen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass das Oberverwaltungsgericht die französischen Rechtsvorschriften nicht im Lichte von Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV auslegen oder ihre Wirksamkeit daran messen musste, weil es einen historischen Vorgang festzustellen hatte und weder Art. 140 GG noch Art. 137 Abs. 3 WRV eine Rückgängigmachung der Säkularisation gebieten. [BVerwG, 29.08.2005 – 7 B 12.05; OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2004 – 7 A 10146/03]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · Rang 1 · von 64 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25 · Rang 1 — Herausgabe eines Sitzungsprotokolls. Die Kirchengemeinde wehrte sich gegen Herausgabe eines Sitzungsprotokolls; ihre Beschwerde zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG) blieb erfolglos.
- BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26 · Rang 1 — Vertretungserfordernis vor kirchlichen Verwaltungsgerichten. Kirchliches Vertretungserfordernis für ACK-Kirchenmitglieder; BVerfG nimmt Beschwerde nicht an, Art. 140 GG begrenze Selbstbestimmung durch allgemeine Gesetze.
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F) · Rang 2
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24 · Rang 2 — Seelsorgezutritt in Seniorenzentrum. Im Streit um Seelsorgezutritt sprach der BGH die Richterin von Rechtsbeugung frei; § 30 Abs. 4 IfSG sei keine Ausprägung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV.
- OVG NRW, 10.06.2016 – 4 B 504/16 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen. Eine Gewerkschaft erreicht im Eilverfahren, dass Sonntagsöffnungen unterbleiben; das OVG hält die Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 140 GG für nichtig.
- OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26 · Rang 3 — Netzanschluss auf kirchlichem Grundstück. Windparkbetreiberin verlangt Duldung der Leitungsverlegung auf kirchlichen Flächen; OLG: Art. 140 GG erweitert § 11a EEG nicht auf kirchliches Eigentum.
- VG Hamburg, 03.11.2023 – 7 E 3608/23 · Rang 4 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Sonn- und Feiertagsöffnung eines Automatenkiosks. Eilantrag einer Kioskbetreiberin gegen Sonn-/Feiertags-Ladenschluss scheiterte; Eingriff in Art. 12 GG durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gerechtfertigt.
- VG Regensburg, 22.07.2026 – RO 4 S 26.1264 · Rang 4 — Betriebsuntersagung eines personallos betriebenen Kleinstsupermarktes. Eilantrag der Betreiberin gegen die Betriebsuntersagung erfolglos: Die Acht-Stunden-Grenze an Sonn- und Feiertagen ist durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gerechtfertigt.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerfG, 18.10.2016 – 1 BvR 354/11
- LAG Baden-Württ., 19.06.2009 – 7 Sa 84/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- VGH Baden-Württ., 04.05.2010 – 1 S 1953/09
- VG Freiburg, 15.07.2009 – 2 K 1746/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerwG, 29.08.2005 – 7 B 12.05
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2004 – 7 A 10146/03 · aufgehoben oder zurückverwiesen