Art. 141 GG
Wortlaut
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 8 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2016–2016. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 141 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 8 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 141 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 9 insgesamt, also 1,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 6 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2000 bis 2023 |
| Verlauf 2000–2023 | ▄▄▄▄▄█▄ — 1, 1, 1, 1, 1, 2, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (38 %) · Obergerichte: 2 (25 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3 (38 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Anwendung — Rn. 5
- Lande — Rn. 6
- Januar — Rn. 7
- landesrechtliche — Rn. 8
- Regelung — Rn. 9
- C. Art. 141 GG — Rn. 11
- I. Tatbestand — Rn. 12
- Rechtsfolgen — Rn. 13
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 14
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 15
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 16
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 141 GG wird als Vorbehalt gegenüber Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG verstanden, der die Geltung der Religionsunterrichtsgarantie in Ländern mit abweichender landesrechtlicher Regelung zum 1. Januar 1949 ausschließt oder in Frage stellt [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15]. Die Norm sichert damit landesrechtliche Besonderheiten im Verhältnis zur bundesrechtlichen Garantie [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15]. In einem Fall, in dem sich ein Kläger auf die Einrichtung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach berief, wurde die Anwendbarkeit der Norm jedoch offengelassen [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Bis 2016 liegt keine entschiedene Linie vor. Die einzige aus dem Material ersichtliche Entscheidung [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15] formuliert die Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in den neuen Bundesländern im Hinblick auf Art. 141 GG als offene Zweifelsfrage und stellt sie nur hilfsweise unter; der Fall betraf einen Kläger, der sich auf Religionsunterricht berief, und die Frage wurde im Ergebnis offengelassen [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
III. Systematische Stellung
3 Art. 141 GG wird in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich als Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG behandelt; das Gericht verwendet die Norm, um die Geltung der Religionsunterrichtsgarantie in den neuen Bundesländern in Frage zu stellen [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 18 Stellen, davon 16 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Anwendung
5 Die Anwendung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist seine normative Geltung und Anwendbarkeit in einem Bundesland; wird die Anwendung ausgeschlossen, gilt die Vorschrift dort nicht [vgl. Art. 36 GG: keine Anwendung [BVerfG, 18.02.2016 – 2 BvC 69/14]; Art. 125a GG: weiterhin anwendbar [BGH, 09.05.2025 – BLw 2/24]]. Ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in den neuen Bundesländern Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung offen gelassen [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
Lande
6 Ein Land im Sinne des Art. 141 GG ist ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland als Gliedstaat mit eigener Gesetzgebungsbefugnis und Staatsgewalt [vgl. Art. 73 GG: Gesetzgebungsbefugnis eines Landes [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]; Art. 30 GG: Allzuständigkeit des Landes [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26]; Art. 85 GG: Rechtsstellung des Landes [OVG NRW, 09.10.2024 – 11 D 40/24.AK]]. Art. 141 GG knüpft an das jeweilige Land als territorialen Anknüpfungspunkt an, etwa an die neuen Bundesländer oder Brandenburg [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15]; auch Landesverfassungsrechte eines Landes können für dessen Richter maßgeblich sein [1 BvR 614/20 zu Art. 142 GG].
Januar
7 Der Begriff Januar bezeichnet die Monatsangabe des Stichtags 1. Januar 1949; als reine Zeitangabe bedarf er keiner weiteren rechtlichen Auslegung [vgl. 6 AZR 142/14: „Januar 2012“].
landesrechtliche
8 Landesrechtlich meint eine Regelung, die vom Landesgesetzgeber erlassen worden ist oder als Landesrecht fortgilt [vgl. Art. 125a GG: „gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen als Landesrecht fort“ [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]; Art. 99 GG: „Anwendung von Landesrecht“ [VG Hamburg, 14.11.2024 – 5 K 2624/22]]. Auch eine landesrechtliche Verordnungsermächtigung fällt darunter [4 K 11/09 zu Art. 125b GG]. Für Art. 141 GG kommt es darauf an, ob am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
Regelung
9 Eine Regelung ist eine gesetzliche Vorschrift, die einen Sachverhalt normativ ordnet, sei es durch Gebote, Verbote oder Beschränkungen [vgl. Art. 72 GG: „bundesgesetzliche Regelung“ [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]; Art. 19 GG: „gesetzliche Regelung“ [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]; Art. 14 GG: „einschränkende Regelungen“ [OVG NRW, 19.05.2026 – 10 A 2200/24]]. Sie kann auch eine nähere Ausgestaltung eines Sachbereichs sein [7 A 11603/17 zu Art. 104b GG: „nähere Regelung“]. Im Rahmen des Art. 141 GG ist die andere landesrechtliche Regelung eine solche Vorschrift, die den Religionsunterricht abweichend von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ordnet.
10 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: bestand.
C. Art. 141 GG
11 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
12 Art. 141 GG ordnet die Nichtanwendung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in Ländern an, in denen am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Ob diese Vorschrift bewirkt, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in den neuen Bundesländern keine Geltung beansprucht, ist gerichtlich nicht entschieden und wird vom Verwaltungsgericht Cottbus als zweifelhaft bezeichnet [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
II. Rechtsfolgen
13 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu konkreten Rechtsfolgen des Art. 141 GG.
III. Verfahren und Zuständigkeit
14 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Verfahrensfragen oder Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Art. 141 GG.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
15 Art. 141 GG wird als Vorbehalt behandelt, der die Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG für die neuen Bundesländer in Frage stellt; das Verwaltungsgericht Cottbus formuliert die Frage der Anwendbarkeit ausdrücklich als offene Zweifelsfrage und stellt sie als Prämisse an den Anfang einer Hilfserwägung [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15]. Eine Entscheidung über die Reichweite dieses Vorbehalts trifft es nicht [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15].
V. Streitstand und offene Fragen
16 Die Frage, ob Art. 141 GG die Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in den neuen Bundesländern ausschließt, ist bisher nicht entschieden [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15]. Das Verwaltungsgericht Cottbus lässt sie ausdrücklich offen und unterstellt die Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG lediglich hilfsweise für den Fall, dass dieser anwendbar wäre [VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15]. Ein Widerspruch innerhalb des herangezogenen Materials besteht nicht, da nur diese eine Entscheidung vorliegt.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- VG Cottbus, 26.05.2016 – 1 K 1563/15 · Rang 4 — Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Volle Fahrtkostenerstattung für konfessionelles Gymnasium begehrt; Klage abgewiesen, Art. 141 GG nur als offene Frage zur Geltung von Art. 7 Abs. 3 GG erwähnt.