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Der Praxiskommentar GG · 169 von 176

Art. 143 GG

Wortlaut
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 54 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 15 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1998–2022. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 143 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 54 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 143 GG — 0,01 %
Nennungen 167 insgesamt, also 3,1 je Entscheidung
Gerichte 9 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1991 bis 2022
Verlauf 2003–2022 ▅▄▂█▅▂▄▄▄▂▂▂ — 4, 3, 1, 7, 4, 1, 3, 3, 3, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 36 (67 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 9 (17 %) · Obergerichte: 4 (7 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5 (9 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 11
    • Recht — Rn. 12
    • genannten — Rn. 13
    • Gebiet — Rn. 14
    • Dezember — Rn. 15
    • Bestimmungen — Rn. 16
    • solange — Rn. 17
    • unterschiedlichen — Rn. 18
    • völlige — Rn. 19
    • Anpassung — Rn. 20
    • Ordnung — Rn. 21
    • dürfen — Rn. 22
    • verstoßen — Rn. 23
  • C. Absatz 1 — Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet … — Rn. 25
    • I. Tatbestand — Rn. 26
      1. Rechtsfolgen — Rn. 27
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 28
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 30
  • D. Absatz 2 — Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI … — Rn. 31
    • I. Tatbestand — Rn. 32
      1. Rechtsfolgen — Rn. 34
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
  • E. Absatz 3 — Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des … — Rn. 40
    • I. Tatbestand — Rn. 41
      1. Rechtsfolgen — Rn. 42
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 43
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 44
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 45

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 143 GG regelt die befristete Fortgeltung abweichenden Rechts im Beitrittsgebiet und verankert zugleich den Ausschluss der Rückgängigmachung bestimmter Enteignungen verfassungsrechtlich. Die Absätze 1 und 2 dienen der schrittweisen Überleitung des Rechts im beigetretenen Teil Deutschlands in die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung und gestatten Abweichungen nur, soweit und solange diese beitrittsbedingt sind und sich zwangsläufig und unmittelbar aus der temporär unüberwindlichen Unterschiedlichkeit der Verhältnisse ableiten lassen [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Absatz 3 verleiht dem in Art. 41 des Einigungsvertrags und Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 enthaltenen Ausschluss der Restitution von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage Verfassungsrang [VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12; BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08; OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12; BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]; die Norm wirkt insoweit als Sperre gegen die Schaffung von Rückübertragungstatbeständen [VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1998–1999: Das Bundesverfassungsgericht legt die Grundlinie fest, dass Art. 143 GG eine strikt befristete Übergangsregelung ist, deren Rechtfertigungswirkung mit Ablauf der jeweiligen Frist endet. Die Entscheidung zum Bundesgrenzschutz stellt klar, dass die Norm die Abweichung nur für die Übergangszeit trägt und sich nicht zu der Zeit danach verhält; aus ihr folgt keine dauerhafte Sonderregelung, vielmehr ist nach Fristablauf die Angleichung an die Rechtslage in den alten Ländern vorzunehmen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Die Entscheidung zur Besoldung konkretisiert das Merkmal der Beitrittsbedingtheit: Die Abweichung muss sich zwangsläufig und unmittelbar aus der temporär unüberwindlichen Unterschiedlichkeit der Verhältnisse ableiten lassen; wo die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung bereits erreicht ist, greift die Norm nicht ein [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Entscheidung zum Fonds „Deutsche Einheit“ erstreckt die Übergangsbefugnis des Absatzes 2 auf die Finanzverfassung und erkennt einen bis zum 31. Dezember 1994 zulässigen Nebenfinanzausgleich an; fortwirkende Übergangsverpflichtungen aus vor Ablauf der Frist errichteten Sonderregelungen bleiben unberührt [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98].

3 2003–2004: Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit dem Verhältnis der Übergangsbefugnis zum allgemeinen Gleichheitssatz und mit der Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses. Die Entscheidung zur Ost-Besoldung verneint die Einordnung des Art. 143 Abs. 1 und 2 GG als speziellen, die Differenzierung abschließend regelnden Gleichheitssatz; die allgemeine Gleichheitsprüfung bleibt daneben anwendbar, und die abgesenkte Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz jedenfalls bis zum Jahr 2003 gerechtfertigt [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Die Entscheidung zu besatzungshoheitlichen Enteignungen bestätigt, dass der Restitutionsausschluss des Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00].

4 2007–2012: Die Fachgerichte übernehmen und bestätigen die bundesverfassungsgerichtlichen Linien. Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 143 Abs. 1 GG eine strikte zeitliche Grenze zum 31. Dezember 1992, jenseits derer eine Rechtfertigung von Grundrechtsabweichungen aus den Besonderheiten der neuen Länder nicht mehr möglich ist [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Weimar bestätigen in Anwendung des Beschlusses vom 12. Februar 2003 die Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen mit Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We]. Das Verwaltungsgericht Magdeburg arbeitet den Verfassungsrang des in Art. 41 EV enthaltenen Gesetzgebungsbefehls durch Art. 143 Abs. 3 GG heraus [VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12].

5 2011–2022: Die Rechtsprechung zum Restitutionsausschluss verdichtet sich. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof erachtet Art. 143 Abs. 3 GG selbst als verfassungsgemäß und folgert, dass eine landesrechtliche Regelung, die eine Rehabilitierung mit dem Ziel der Wiedergutmachung der Enteignungen durch Rückgabe der betroffenen Vermögenswerte vorsähe, gegen die Norm verstieße [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wendet den Ausschluss auf Enteignungen im Bergbaubereich an, die im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten [OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12]. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses und stellt klar, dass der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21].

III. Systematische Stellung

6 Art. 143 GG steht in engem Zusammenhang mit den Schranken des Art. 19 Abs. 2 GG und des Art. 79 Abs. 3 GG: Abweichungen nach Absatz 1 dürfen gegen Art. 19 Abs. 2 GG nicht verstoßen und müssen mit den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätzen vereinbar sein [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95; BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Für Absatz 3 ist die Vereinbarkeit mit Art. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich geprüft und bejaht worden [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08].

7 Zum allgemeinen Gleichheitssatz verhält sich die Norm nicht verdrängend: Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt; Art. 3 Abs. 1 GG bleibt daneben anwendbar [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Für den Restitutionsausschluss des Absatzes 3 ist die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG in der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21].

8 Die Regelung wird regelmäßig neben Art. 33 Abs. 5 GG herangezogen: Die Absenkung der Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten im Beitrittsgebiet ist im Rahmen des Art. 143 Abs. 1 und 2 GG und zugleich an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemessen worden [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00; OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We].

9 Absatz 3 ist untrennbar mit Art. 41 des Einigungsvertrags und dessen Anlage III verbunden: Die Norm verankert den in Art. 41 Abs. 1 EV und Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung enthaltenen Restitutionsausschluss im Grundgesetz, sodass eine landesrechtliche Durchbrechung ausgeschlossen ist [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08; OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12; VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12]. Die Durchführungsregelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist über Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich bestätigt [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Gegenüber dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wirkt die Norm als Schranke, soweit Rehabilitierungsleistungen auf eine Rückgabe entzogener Vermögenswerte hinausliefen [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08].

10 Im Bereich der Finanzverfassung tritt Art. 143 Abs. 2 GG neben die Regelungen des Einigungsvertrags: Der Verzicht auf einen gesamtdeutschen Länderfinanzausgleich bis zum 31. Dezember 1994 wurde im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 EV und der Ausnahmeregel des Art. 143 Abs. 2 GG für zulässig erachtet, wobei der Fonds „Deutsche Einheit“ die Funktion eines für die Sonderlage zulässigen Nebenfinanzausgleichs erhielt [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98].

B. Begriffe des Wortlauts

11 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 68 Stellen, davon 32 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Recht

12 Recht im Sinne des Art. 143 GG ist das in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltende Recht, das längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen darf, sofern die Abweichungen beitrittsbedingt und infolge unterschiedlicher Verhältnisse gerechtfertigt sind [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Erfasst wird auch solches Recht, das durch die Überleitung von DDR-Recht entstanden ist, etwa die DVO zum BergG-DDR, durch die Volkseigentum an den übertragenen Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen entstand und gleichzeitig dingliche Rechte erloschen [OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12]. Nicht erfasst sind Abweichungen, die keine Folge unterschiedlicher Verhältnisse in beiden Teilen Deutschlands sind; ein solcher Grundrechtseingriff wird von der Norm nicht gerechtfertigt [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm gestattet abweichendes Recht nur für eine Übergangszeit und nur unter der Voraussetzung, dass die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95].

genannten

13 Das in Art. 143 GG in Bezug genommene Gebiet ist das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet, also das Gebiet der ehemaligen DDR [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Die Verweisung bezieht sich auf das Beitrittsgebiet, für das besondere Übergangsregelungen gelten [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Der Begriff „genannten“ verknüpft Art. 143 GG unmittelbar mit der räumlichen Bestimmung des Einigungsvertrags und stellt klar, dass die Abweichungsbefugnis nur für das dort bezeichnete Gebiet gilt [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21; OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12]. Auch Abs. 1 und Abs. 2 sind ausdrücklich auf das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet bezogen [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07].

Gebiet

14 Das Gebiet im Sinne des Art. 143 GG ist das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet, also das Gebiet der ehemaligen DDR [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Es ist der räumliche Anwendungsbereich der Übergangsregelungen der Absätze 1 bis 3 [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21; OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12]. Das Gericht behandelt Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG als verfassungsrechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Abweichungen von Bestimmungen des Grundgesetzes in diesem Gebiet [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07]. Der Begriff dient der Abgrenzung gegenüber dem übrigen Bundesgebiet; nur für das Beitrittsgebiet sind die Sonderregelungen des Art. 143 GG anwendbar [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].

Dezember

15 Der 31. Dezember 1992 ist die äußerste zeitliche Grenze, bis zu der Recht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet nach Art. 143 Abs. 1 GG von Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen darf [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95; BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Abweichung von Bestimmungen des Grundgesetzes nicht mehr zulässig; die Übergangsbefugnis ist strikt zeitlich begrenzt [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Abs. 2 verlängert für Abweichungen von bestimmten Abschnitten des Grundgesetzes die Frist längstens bis zum 31. Dezember 1995 [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Auch diese Frist darf nicht mit sachwidrigen Erwägungen überschritten werden; nach ihrem Ablauf ist für eine Fortgeltung darauf beruhender Übergangsregelungen kein Raum mehr [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00].

Bestimmungen

16 Bestimmungen des Grundgesetzes im Sinne des Art. 143 GG sind diejenigen Vorschriften des Grundgesetzes, von denen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für eine Übergangszeit abgewichen werden darf [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06; OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07]. Die Abweichung muss sich auf Bestimmungen des Grundgesetzes beziehen und ist nur zulässig, solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Abweichungen dürfen nicht gegen Art. 19 Abs. 2 GG verstoßen und müssen mit den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätzen vereinbar sein [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Der Begriff erfasst nicht nur einzelne Grundrechtsnormen, sondern grundsätzlich alle Bestimmungen des Grundgesetzes, von denen abgewichen werden soll, soweit die Grenzen des Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt bleiben [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We].

solange

17 Das Wort „solange“ in Art. 143 Abs. 1 GG bringt die zeitliche Bedingung der Abweichungsbefugnis zum Ausdruck: Eine Abweichung ist nur zulässig, solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95; BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Es handelt sich um eine befristete Übergangsregelung, deren Rechtfertigungswirkung mit Ablauf der Frist endet [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Eine über den 31. Dezember 1992 hinausgehende Abweichung ist damit ausgeschlossen, sobald die Voraussetzungen der Norm entfallen sind [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Aus Art. 72 Abs. 1 GG ist der Begriff in anderem Kontext als zeitliche Komponente der Sperrwirkung bekannt; dort bezeichnet „solange“ den Zeitraum, in dem der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Diese Bedeutung ist jedoch nicht unmittelbar auf Art. 143 GG übertragbar.

unterschiedlichen

18 Die unterschiedlichen Verhältnisse im Sinne des Art. 143 GG sind diejenigen zwischen dem Beitrittsgebiet und dem übrigen Bundesgebiet, die sich aus der unterschiedlichen Nachkriegsentwicklung der ehemaligen zwei deutschen Staaten ergeben [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Rechtfertigend wirken die besondere historische Situation der Wiedervereinigung und die damit einhergehenden Unterschiede in den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der „alten“ und der „neuen“ Bundesländer [VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We]. Die Abweichung muss sich zwangsläufig und unmittelbar aus dieser temporär unüberwindlichen Unterschiedlichkeit ableiten lassen; sie muss beitrittsbedingt sein [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Eine Abweichung, die keine Folge dieser unterschiedlichen Verhältnisse ist, wird von Art. 143 GG nicht gerechtfertigt [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm ist als befristete, an die unterschiedlichen Verhältnisse gebundene Übergangsregelung zu verstehen [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06].

völlige

19 Der Begriff „völlige“ in Art. 143 Abs. 1 GG bezeichnet den Grad der Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung, der erreicht sein muss, damit eine Abweichung unzulässig wird [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Wo die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung bereits erreicht ist, greift die Abweichungsbefugnis nicht ein [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm dient der schrittweisen Überleitung des Rechts im beigetretenen Teil Deutschlands in die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung; sie setzt voraus, dass diese Anpassung noch nicht vollständig, also noch nicht „völlig“ erreicht ist [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Eine nur teilweise Anpassung reicht nicht aus, um eine Abweichung dauerhaft zu rechtfertigen; die Regelung ist auf eine vollständige Angleichung angelegt [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95].

Anpassung

20 Anpassung im Sinne des Art. 143 GG ist die Angleichung des Rechts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet an die grundgesetzliche Ordnung [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm dient der schrittweisen Überleitung dieses Rechts in die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Eine Abweichung ist nur zulässig, solange die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung infolge der unterschiedlichen Verhältnisse noch nicht erreicht werden kann [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Rechtfertigungswirkung der Norm endet mit dem Erreichen der Anpassung oder spätestens mit Ablauf der Frist [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06].

Ordnung

21 Die grundgesetzliche Ordnung im Sinne des Art. 143 GG ist die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung, an die das Recht im Beitrittsgebiet schrittweise angepasst werden soll [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Abweichungsbefugnis besteht nur, solange diese Anpassung noch nicht völlig erreicht ist [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm zielt auf die Überleitung des Rechts in diese Ordnung [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Soweit eine Regelung nicht von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweicht, sondern ihnen gerade Rechnung trägt, ist die völlige Anpassung bereits erreicht [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95].

dürfen

22 Das Wort „dürfen“ in Art. 143 Abs. 1 GG bringt die Begrenzung der Abweichungsbefugnis zum Ausdruck: Abweichungen dürfen nur unter den in der Norm genannten Voraussetzungen erfolgen [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die zeitliche Grenze des Art. 143 Abs. 2 GG darf nicht mit sachwidrigen Erwägungen überschritten werden [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Nach Fristablauf ist für eine Fortgeltung der darauf beruhenden Übergangsregelungen kein Raum mehr [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Die Norm ist als befristete Ausnahmevorschrift zu verstehen, die Abweichungen nur im Rahmen des Zulässigen gestattet [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00].

verstoßen

23 „Verstoßen“ in Art. 143 Abs. 1 GG bezeichnet die Grenze, dass Abweichungen nicht gegen Art. 19 Abs. 2 GG verstoßen dürfen [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Rechtsprechung prüft im Zusammenhang mit Art. 143 Abs. 3 GG, ob Regelungen gegen zwingendes Völkerrecht oder gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen; ein solcher Verstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Für Art. 143 Abs. 1 GG folgt daraus, dass Abweichungen jedenfalls dann unzulässig sind, wenn sie den in Art. 19 Abs. 2 GG geschützten Kern der Grundrechte oder die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätze verletzen [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95; BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00].

24 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Einigungsvertrags, längstens, Grundgesetzes, abweichen, Verhältnisse, erreicht.

C. Absatz 1 — Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet …

25 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

26 Abweichungen von Bestimmungen des Grundgesetzes in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet sind nur gerechtfertigt, wenn sie beitrittsbedingt sind, sich also zwangsläufig und unmittelbar aus der temporär unüberwindlichen Unterschiedlichkeit der Verhältnisse ableiten lassen [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Vorschrift dient der schrittweisen Überleitung des Rechts im beigetretenen Teil Deutschlands in die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung; sie erfasst Anpassungsprobleme, die sich aus der unterschiedlichen Nachkriegsentwicklung der ehemaligen zwei deutschen Staaten ergeben [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Übergangsbefugnis ist auf den 31. Dezember 1992 befristet; die besonderen Verhältnisse in den neuen Ländern tragen eine Abweichung von Grundrechten allenfalls bis zu diesem Stichtag [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Als Grenze gilt zudem, dass die Norm dort nicht eingreift, wo die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung bereits erreicht ist [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt; sie tritt neben den allgemeinen Gleichheitssatz und verdrängt dessen Prüfung nicht [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00].

II. Rechtsfolgen

27 Die Rechtfertigungswirkung des Art. 143 Abs. 1 GG endet mit Ablauf des 31. Dezember 1992; eine über diesen Stichtag hinausreichende Rechtfertigung von Grundrechtsabweichungen aus den Besonderheiten der neuen Länder ist nicht mehr möglich [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die nach der Wiedervereinigung bestehenden besonderen Verhältnisse eine Abweichung nur bis zu diesem Stichtag tragen, und zwar nur im Rahmen der Schranken des Art. 19 Abs. 2 und des Art. 79 Abs. 3 GG [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Demgemäß kann ein Grundrechtseingriff, der keine Folge unterschiedlicher Verhältnisse in beiden Teilen Deutschlands ist, nicht über die Norm gerechtfertigt werden; ebenso scheidet eine Rechtfertigung aus, wo die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung bereits erreicht ist [BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95]. Die Norm tritt neben den allgemeinen Gleichheitssatz, ohne dessen Prüfung zu verdrängen; eine regionale Differenzierung bleibt daher aus sachlich vertretbaren Gründen gerechtfertigt [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00].

III. Verfahren und Zuständigkeit

28 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

29 Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Die Norm steht neben dem allgemeinen Gleichheitssatz; die beanstandete Regelung wird am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemessen, nicht an Art. 143 GG als abschließendem Maßstab [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. In diesem Verhältnis wurde die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern gemäß § 73 BBesG und § 2 der 2. BesÜV im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz als noch gerechtfertigt angesehen [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Die Norm wird ferner neben Art. 33 Abs. 5 GG und den Gleichheitssatz gestellt; die Absenkung der Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten im Beitrittsgebiet gemäß § 73 BBesG in Verbindung mit § 2 der 2. BesÜV begegnete danach weder im Hinblick auf Art. 143 Abs. 1 und 2 GG noch auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums durchgreifenden Bedenken [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07]. Dasselbe gilt für die Absenkung der Besoldung einer im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten Beamtin nach § 73 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV [VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We]. Der BGH setzt die Übergangsbefugnis des Art. 143 Abs. 1 GG in Beziehung zu § 246a Abs. 1 BauGB a.F., indem er den Stichtag des 31. Dezember 1992 im Rahmen der Prüfung eines Bebauungsplans vom 18. Dezember 1997 anwendet [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06]. Abweichungen dürfen nicht gegen Art. 19 Abs. 2 GG verstoßen und müssen mit den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätzen vereinbar sein [BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06].

V. Streitstand und offene Fragen

30 In der Rechtsprechung bestand eine Meinungsverschiedenheit über die Tragweite des Art. 143 Abs. 2 GG: Nach der vom Bundesverfassungsgericht mitgeteilten Auffassung des vorlegenden Gerichts erfasste die Norm alle Rechtsnormen, deren Geltung sich auf den beigetretenen Teil Deutschlands beschränkt, mit der Folge, dass nach Ablauf des 31. Dezember 1995 für eine Fortgeltung der darauf beruhenden besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen kein Raum mehr sei [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Der Senat folgte dieser Deutung nicht und verneinte die Einordnung des Art. 143 Abs. 1 und 2 GG als speziellen, abschließenden Gleichheitssatz, wobei er gleichwohl die darauf gestützte Besoldungsabsenkung im Ergebnis am allgemeinen Gleichheitssatz maß und für gerechtfertigt erachtete [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Darüber hinaus enthält das herangezogene Material keine Aussagen zu weiteren Streitfragen oder offenen Punkten.

D. Absatz 2 — Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI …

31 5 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

32 Art. 143 Abs. 2 GG ist als befristete Ausnahmevorschrift zu verstehen, die für das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Beitrittsgebiet Abweichungen von den in der Vorschrift bezeichneten Abschnitten des Grundgesetzes – insbesondere von der Finanzverfassung des Abschnitts X – längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässt [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98]. Die Norm trägt nur Übergangsregelungen, begründet aber keine dauerhafte Sonderregelung; nach Fristablauf ist die Angleichung an die Rechtslage in den alten Ländern vorzunehmen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92]. Sie ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Als rechtfertigende Grundlage werden die besondere historische Situation der Wiedervereinigung und die damit einhergehenden Unterschiede in den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der alten und neuen Bundesländer herangezogen [VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We].

33 Die Norm wurde unter anderem angewandt auf die Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung des Luftverkehrs auf Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92], auf den Verzicht auf einen gesamtdeutschen Länderfinanzausgleich sowie die Errichtung des Fonds „Deutsche Einheit“ als Nebenfinanzausgleich [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98] und auf die Absenkung der Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten im Beitrittsgebiet [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00; OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We].

II. Rechtsfolgen

34 Während der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung rechtfertigt Art. 143 Abs. 2 GG die zugelassenen Abweichungen; mit Ablauf der Frist endet die Rechtfertigung für fortlaufende Leistungen [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98]. Fortwirkende Übergangsverpflichtungen aus einem vor Fristablauf errichteten Fonds bleiben hiervon unberührt [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98]. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1995 folgt aus der Norm keine dauerhafte Sonderregelung; vielmehr hätte die Rechtslage in den neuen Ländern an diejenige in den alten Ländern vor Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes angepasst werden müssen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92].

35 Die Frist des Art. 143 Abs. 2 GG entfaltet jedoch keine Sperrwirkung in dem Sinne, dass nach Fristablauf jede auf die Wiedervereinigung gestützte Abweichung von Verfassungsrecht ausgeschlossen wäre. Da Art. 143 Abs. 1 und 2 GG nicht als spezieller, abschließender Gleichheitssatz zu verstehen ist, bleibt der allgemeine Gleichheitssatz als Prüfungsmaßstab bestehen; eine regionale Differenzierung kann daher auch nach Fristablauf aus sachlich vertretbaren Gründen gerechtfertigt sein [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Auf dieser Grundlage wurde die abgesenkte Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern gemäß § 73 BBesG in Verbindung mit § 2 der 2. BesÜV auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 als noch mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00; OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We].

III. Verfahren und Zuständigkeit

36 Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit von auf Art. 143 Abs. 2 GG gestützten Regelungen in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98] und der konkreten Normenkontrolle [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00] entschieden. Die Verwaltungsgerichte wenden die Vorschrift als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten an [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We]. Das herangezogene Material enthält über diese verfahrensrechtlichen Zuordnungen hinaus keine Aussage zu besonderen Zuständigkeits- oder Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Art. 143 Abs. 2 GG.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

37 Art. 143 Abs. 2 GG steht als befristete Ausnahmevorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit den in der Norm bezeichneten Abschnitten des Grundgesetzes, insbesondere mit der Finanzverfassung des Abschnitts X, von der sie Abweichungen zulässt [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98]. Im Anwendungsbereich des Einigungsvertrags knüpft sie an Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 EV sowie an Art. 31 StaatsVG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 FondsG und § 1 Abs. 2 FAG an [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98].

38 Die Vorschrift verdrängt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht, sondern tritt neben ihn; sie regelt die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung nicht abschließend [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00]. Ebenso bleibt Art. 33 Abs. 5 GG als eigenständiger Prüfungsmaßstab für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums neben Art. 143 Abs. 1 und 2 GG anwendbar [OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07; VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We]. Für die Fortgeltung besoldungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Fristablauf wurde zudem auf Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage verwiesen [VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We].

V. Streitstand und offene Fragen

39 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht. Allerdings präzisiert das Bundesverfassungsgericht in [BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00], dass Art. 143 Abs. 1 und 2 GG keinen speziellen, abschließenden Gleichheitssatz darstellt, so dass die zeitliche Grenze des Art. 143 Abs. 2 GG für fortgeltende Regelungen nicht allein maßgeblich ist; der allgemeine Gleichheitssatz bleibt anwendbar und kann eine Differenzierung auch nach Fristablauf rechtfertigen. Diese Klarstellung steht nicht im Widerspruch zu den früheren Entscheidungen [BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92; BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98], die lediglich die unmittelbare Rechtfertigungswirkung der Norm auf die Dauer der Frist beschränken. Offen bleibt, ob und inwieweit für andere, nicht besoldungsrechtliche Abweichungen eine Fortgeltung nach Fristablauf allein auf der Grundlage anderer verfassungsrechtlicher Rechtfertigungen möglich wäre; das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

E. Absatz 3 — Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des …

40 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

41 Art. 143 Abs. 3 GG verankert den Restitutionsausschluss für Enteignungen, die auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949 auf dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet vorgenommen wurden [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12; BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage liegt vor, wenn sie im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgt ist [OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12]. Der Begriff weist keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Die Frage, ob der Entzug von Vermögen inländischer Doppelstaatler unter den Restitutionsausschluss fällt, ist durch Art. 143 Abs. 3 GG nicht zu einer verfassungsrechtlichen, sondern zu einer einfachrechtlichen geworden [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Die in Nr. 1 der Anlage III zum Einigungsvertrag enthaltene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 ist ein Gesetzgebungsbefehl, der durch Art. 143 Abs. 3 GG Verfassungsrang erlangt hat [VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12].

II. Rechtsfolgen

42 Art. 143 Abs. 3 GG ordnet an, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden, und bestätigt damit den Restitutionsausschluss verfassungsrechtlich [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Die Norm wirkt als Sperre gegen die Schaffung von Rückübertragungstatbeständen, und zwar weder auf vermögensrechtlichem Wege noch auf dem Wege verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung [VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12]. Eine landesrechtliche Regelung, die eine Rehabilitierung mit dem Ziel der Wiedergutmachung durch Rückgabe der betroffenen Vermögenswerte vorsähe, verstieße gegen Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 Einigungsvertrag [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Statt einer Restitution bestehen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Der Ausschluss ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Eine Verpflichtung zur Restitution lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wenig herleiten wie aus völkerrechtlichen Grundsätzen [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Verfassungsbeschwerden gegen den Ausschluss der Rückgabe von 1945 bis 1949 enteigneten Grundstücken und Gebäuden wurden zurückgewiesen [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Der Bundesgesetzgeber konnte in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG vorsehen, dass diese Enteignungen generell nicht rückgängig gemacht werden [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Auf bergbauliche Enteignungen angewandt, die auf Befehlen 124/126 der Sowjetischen Militärverwaltung beruhten und im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten, führt Art. 143 Abs. 3 GG dazu, dass das in Volkseigentum überführte Bergwerkseigentum endgültig nicht rückgängig gemacht werden kann [OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12].

III. Verfahren und Zuständigkeit

43 Das herangezogene Material enthält nur vereinzelt Aussagen zu Verfahrensfragen. Im Verfahren 2 BvR 955/00 erwog der Senat eine Abweichungsvorlage nach § 16 BVerfGG, weil die früheren Entscheidungsgründe das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtsordnung einer Verfassungsänderung entgegensteht [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Zu Zuständigkeitsfragen enthält das Material im Übrigen keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

44 Art. 143 Abs. 3 GG steht in untrennbarem Zusammenhang mit Art. 41 des Einigungsvertrags und den Regelungen zu seiner Durchführung; er verankert die in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 angelegte und über Art. 41 Abs. 1 in den Einigungsvertrag gelangte Regelung im Grundgesetz und ordnet deren Bestand an [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08]. Die Vorschrift gilt unabhängig von Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21; OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12]. Der Restitutionsausschluss wird einfachrechtlich insbesondere durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG umgesetzt, wobei stattdessen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehen [VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08; BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu völkerrechtlichen Grundsätzen ist geklärt, dass sich aus diesen keine Restitutionspflicht ergibt [BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Abzugrenzen ist schließlich die einfachrechtliche Frage, ob der Entzug von Vermögen inländischer Doppelstaatler unter den Restitutionsausschluss fällt; diese ist nicht verfassungsrechtlicher Natur [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00].

V. Streitstand und offene Fragen

45 Die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 143 Abs. 3 GG weder gegen Art. 79 Abs. 3 GG noch gegen zwingende Vorgaben des Völkerrechts verstößt [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00; VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08; BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21]. Eine Abweichung wurde lediglich im Hinblick auf die Reichweite der früheren Entscheidungsgründe des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erwogen, die das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und daher nicht die Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtsordnung einer Verfassungsänderung entgegensteht [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Weitere offene Fragen oder divergierende Aussagen sind dem Material nicht zu entnehmen.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95 · Rang 1 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Höchstbetragsregelung im AAÜG. Das BVerfG erklärte die rückwirkende Begrenzung von Zusatzversorgungsrenten auf 2.700 DM monatlich für nichtig, da Art. 143 Abs. 1 GG dies nicht rechtfertige.
  • BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · Rang 1 — Finanzausgleich und Fonds Deutsche Einheit. BVerfG hält den Fonds „Deutsche Einheit“ als Nebenfinanzausgleich nach Art. 143 Abs. 2 GG für zulässig und lässt das FAG als Übergangsrecht bis 2004 fortgelten.
  • BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 · Rang 1 · von 38 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Restitutionsausschluss für Enteignungen 1945–1949. Das BVerfG wies Verfassungsbeschwerden gegen den Restitutionsausschluss nach Art. 143 Abs. 3 GG für Enteignungen 1945–1949 zurück.
  • BGH, 19.07.2007 – III ZR 305/06 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Entschädigung bei eigentumsverdrängender Planung. Streit um Entschädigungshöhe: BGH wies Revision zurück; für das überplante Ostberliner Grundstück galt Baulandwert, Art. 143 GG rechtfertigte keine Beschränkung auf ausgeübte Nutzungen.
  • VerfGH Thüringen, 01.06.2011 – 43/08, 44/08, 47/08 · Rang 2 — Rehabilitierung und Restitution nach Bodenreform. Beschwerden gegen den Ausschluss von Rehabilitierung und Restitution nach Bodenreform-Enteignungen blieben erfolglos; Art. 143 Abs. 3 GG sichert ihn.
  • BVerwG, 10.05.2022 – 8 B 57.21 · Rang 2 — Rückübertragung besatzungshoheitlich enteigneter Grundstücke. Die Klägerinnen scheiterten mit der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rückübertragung; Art. 143 Abs. 3 GG trägt den Ausschluss besatzungshoheitlicher Enteignungen.
  • OVG NRW, 22.01.2010 – 1 A 3146/07 · Rang 3 — Besoldung eines früheren NVA-Soldaten. Der frühere NVA-Soldat verlangte für 2000–2005 ungekürzte Dienstbezüge; das OVG sah in Art. 143 GG keinen Hinderungsgrund für die Besoldungsabsenkung.
  • OVG Thüringen, 04.04.2019 – 1 KO 712/12 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Rückgabe von Bergwerkseigentum. Die Rückgabe der Lagerstätte scheitert, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Art. 143 Abs. 3 GG nicht rückgängig gemacht werden kann.
  • VG Weimar, 01.06.2010 – 4 K 1123/08 We · Rang 4 — Absenkung der Besoldung im Beitrittsgebiet. Die Klägerin verlangte rückwirkend Besoldung nach West-Tabelle; das Gericht hielt die abgesenkte Besoldung nach Art. 143 GG für verfassungsgemäß.
  • VG Magdeburg, 20.08.2012 – 5 A 12/12 · Rang 4 — Rückübertragung von Enteignungen 1945–1949. Streit um Rückübertragung solcher Enteignungen; Art. 143 Abs. 3 GG gibt der Gemeinsamen Erklärung Verfassungsrang und schließt Ansprüche aus.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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