Art. 14 GG
Wortlaut
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 13.909 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 57 wurden ausgewählt, 45 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1996–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 14 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 13.909 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 14 GG — 2,09 % |
| Nennungen | 36.589 insgesamt, also 2,6 je Entscheidung |
| Gerichte | 347 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1963 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▅▅▅▅▇█▇▆▆▅▂ — 579, 609, 594, 572, 522, 785, 912, 823, 734, 711, 633, 250 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1.045 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2.617 (19 %) · Obergerichte: 6.188 (44 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3.918 (28 %) · Amtsgerichte: 138 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 3 (0 %) |
| Streitwert | Median 9.000 € aus 2.385 von 13.909 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 30.000 € |
| Erfolgsbild | In 1.472 von 4.605 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 32 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 13.909 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Eigentum — Rn. 5
- gewährleistet — Rn. 6
- Inhalt — Rn. 7
- Schranken — Rn. 8
- Gesetze — Rn. 9
- verpflichtet — Rn. 10
- Wohle — Rn. 11
- dienen — Rn. 12
- Enteignung — Rn. 13
- C. Absatz 1 — Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet — Rn. 15
- I. Schutzbereich — Rn. 16
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 16
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 17
- Eingriff — Rn. 18
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 19
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 20
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 21
- I. Schutzbereich — Rn. 16
- D. Absatz 2 — Eigentum verpflichtet — Rn. 22
- I. Schutzbereich — Rn. 23
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 23
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 24
- Eingriff — Rn. 25
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 26
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
- I. Schutzbereich — Rn. 23
- E. Absatz 3 — Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig — Rn. 34
- Kommentierung zu Art. 14 Abs. 3 GG — Rn. 35
- I. Schutzbereich — Rn. 35
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 35
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 36
- Eingriff — Rn. 39
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 44
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 47
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 52
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 54
- I. Schutzbereich — Rn. 55
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 55
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 56
- Eingriff — Rn. 59
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 62
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 65
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 69
- I. Schutzbereich — Rn. 55
- G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 70
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum, schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen der öffentlichen Gewalt und sichert dem Grundrechtsträger einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich [BVerfG, 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89; BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20]. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); dabei muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich bringen und ist an Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz gebunden [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17; BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Enteignungen sind nur zum Wohl der Allgemeinheit und nur durch oder auf Grund eines Gesetzes mit Entschädigungsregelung zulässig [BVerfG, 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15; OLG München, 22.07.2026 – 36 W 388/26 e; VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1996–1999 wurden die Grundlagen zur Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits gelegt; das Bundesverfassungsgericht ordnete auch intensive Nutzungsbeschränkungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen ein und verlangte für unverhältnismäßige Belastungen primär real vermeidende Vorkehrungen [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Zugleich wurde der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92; BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. 2002–2014 grenzte die Rechtsprechung den Schutzbereich ein: Bloße Umsatz- und Gewinnchancen, tatsächliche Absatzmöglichkeiten und der Unternehmensruf sind nicht geschützt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]; die Abgrenzung zur Berufsfreiheit wurde dahin präzisiert, dass Art. 14 Abs. 1 GG nur die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter betrifft [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17]. Das Verjährungsrecht wurde am verfassungsrechtlich geschützten Forderungsrecht gemessen [BGH, 28.10.2014 – XI ZR 348/13; BGH, 17.12.2020 – VI ZR 739/20]. 2016–2018 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Linie, dass öffentliche Genehmigungen als solche nicht eigentumsrechtlich geschützt sind, und hielt spielhallenrechtliche Beschränkungen für verhältnismäßige Inhaltsbestimmungen [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15; OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17]. Für die Übereignungspflicht bei Strom- und Gasverteilnetzen wurde die Einordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit dem hohen sozialen Bezug der Netze begründet [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. 2020–2022 entwickelte sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu Pandemiemaßnahmen; Betriebsschließungen und -beschränkungen wurden überwiegend als Inhalts- und Schrankenbestimmungen qualifiziert, die als Ausfluss der Sozialbindung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21; BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Dabei bejahte der Bundesgerichtshof einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21], während das Bundesverwaltungsgericht einen Substanzeingriff im Regelfall verneinte und die Frage offen ließ [BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Das Bundesverfassungsgericht leitete aus Art. 14 Abs. 1 GG zudem eine Schutzpflicht des Staates vor den Gefahren des Klimawandels ab [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17]. 2023–2026 präzisierte die Rechtsprechung den Eigentumsschutz für steuerliche Belastungen, die an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20], und bestätigte die Mietpreisbremse als gerechtfertigte Inhaltsbestimmung [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Gemeinden wurde die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG abgesprochen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Im Verfahrensrecht wurde eine verfassungsrechtliche Garantiefunktion des Eigentums anerkannt, die gestufte Planungssysteme zulässt, solange keine irreversiblen Rechtswirkungen entstehen [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25]. Der Anliegergebrauch wurde nur in seinem Kern dem Eigentumsschutz zugeordnet [VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 16 L 1322/26].
III. Systematische Stellung
3 Art. 14 Abs. 1 GG wird gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG abgegrenzt: Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit ein als in die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, ist Art. 12 Abs. 1 GG das sachnähere Grundrecht [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17; OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17]. Innerhalb des Art. 14 GG ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Abs. 1 Satz 2 von der Enteignung nach Abs. 3 abzugrenzen; erforderlich für eine Enteignung ist ein zielgerichteter staatlicher Zugriff auf konkrete Eigentumspositionen zur Güterbeschaffung [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17; BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17; BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Gemeinden sind nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und können daraus keine eigenen Ansprüche herleiten [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich nicht auf inhalts- und schrankenbestimmende Regelungen [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Art. 14 Abs. 1 GG steht in Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG, da Inhalts- und Schrankenbestimmungen gleichheitsgerecht auszugestalten sind [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung werden auch Gemeinwohlbelange aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – etwa der Schutz von Leben und Gesundheit – berücksichtigt [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Für die Gesetzgebungskompetenz kann Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) maßgeblich sein [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Im Unionsrecht wird der eigentumsrechtliche Schutz bei der Auslegung von Leistungsschutzrechten als Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstanden [BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 89 Stellen, davon 16 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Eigentum
5 Eigentum umfasst nach der Rechtsprechung alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er sie privatnützig nutzen und über sie verfügen kann [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Im Privatrecht fallen darunter neben dem Sacheigentum auch dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21], sowie das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Geschützt ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seinem Bestand [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20]; auch das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG unterfällt der Eigentumsgewährleistung [BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23]. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen sowie der Schutz der öffentlichen Genehmigung als solcher sind dagegen nicht erfasst, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20; BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Gemeinden können sich auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].
gewährleistet
6 Gewährleistet ist das Eigentum als Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich, gekennzeichnet durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Berechtigten [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Die Gewährleistung schützt den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers, nicht jedoch konkrete Umsatz- und Gewinnchancen [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Als gewährleistete Rechtspositionen sind diejenigen subjektiven Rechte zu verstehen, auf die der Staat im Wege der Enteignung vollständig oder teilweise zugreifen kann [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Die Garantie erstreckt sich auf die Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz bei planerischen Eingriffen [OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20].
Inhalt
7 Inhalt des Eigentums wird durch Gesetze bestimmt, die die konkrete Reichweite der Eigentümerbefugnisse ausgestalten [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Als Inhaltsbestimmung sind Regelungen einzuordnen, die tatbestandlich an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen, etwa der an die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anknüpfende Solidaritätszuschlag [BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20]. Auch Bebauungspläne, naturschutzrechtliche Beschränkungen und Betriebsschließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes werden als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeordnet [OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20; OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2026 – OVG 11 S 19/26; BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Der die Inhaltsbestimmung vornehmende Gesetzgeber muss die Anerkennung des Privateigentums, die Sozialpflichtigkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92].
Schranken
8 Schranken des Eigentums sind Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich bringen [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken genießt der Gesetzgeber keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit; er muss die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, wobei eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung unzulässig ist [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Die Eigentumsgarantie wirkt insoweit als eigentumsrechtliche Schranke auch gegenüber einem bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung [BVerfG, 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15]. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze der Belastungen; Einschränkungen dürfen nicht weitergehen als der Schutzzweck [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25].
Gesetze
9 Gesetze sind die rechtlichen Grundlagen, durch die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Als solche gesetzlichen Ausgestaltungen werden etwa das Wohnungsbindungsgesetz, das Waldrecht mit seiner Betretungsbefugnis für Waldbesucher, naturschutzrechtliche Vorschriften und die infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungen eingeordnet [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92; BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11; OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2026 – OVG 11 S 19/26; BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Ausgestaltung an die Anerkennung des Privateigentums, die Sozialpflichtigkeit in Art. 14 Abs. 2 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92]. Auch gegenüber rückwirkenden belastenden Gesetzen bietet Art. 14 Abs. 1 GG Schutz aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].
verpflichtet
10 Verpflichtet wird der Eigentümer durch die Sozialbindung des Eigentums; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Das Eigentum ist dadurch als Grundlage privater Initiative in eigenverantwortlichem privatem Interesse ausgestaltet, zugleich aber einer Eigentumsordnung entgegengesetzt, in der das Individualinteresse unbedingten Vorrang vor Interessen der Allgemeinheit hätte [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Der Gesetzgeber ist seinerseits verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91].
Wohle
11 Wohle der Allgemeinheit ist der Bezugspunkt der Sozialbindung: Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Der Gesetzgeber muss die Freiheitssphäre des Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]; das Wohl der Allgemeinheit ist Grenze der Belastungen, Einschränkungen dürfen nicht weitergehen als der Schutzzweck reicht [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91]. Das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung muss zugleich vom Eigentum selbst her bestimmt werden [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Dabei ist das Allgemeinwohl nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17].
dienen
12 Dienen soll der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit; dies ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und der Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse unbedingten Vorrang hätte [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken hat der Gesetzgeber die Freiheitssphäre des Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit, dem der Gebrauch des Eigentums dienen soll, in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Für die Enteignung gilt entsprechend, dass das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, dem Gemeinwohl dienen muss [BVerfG, 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15]. Auch die gesetzliche Risikoverteilung, die dem Waldbesucher das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft den verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer [BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11].
Enteignung
13 Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen, der seinem Zweck nach auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Eine Enteignung setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus; daran fehlt es bei bloßen Betriebsbeschränkungen [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Die Pflicht des Altkonzessionärs zur Übereignung von Verteilungsanlagen gegen wirtschaftlich angemessene Vergütung ist keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Ebenso ist die Duldungspflicht aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW keine Enteignung, sondern Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums [VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23]. Eine Enteignung darf nur angeordnet werden, wenn feststeht, dass sie dem Gemeinwohl dient; nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage können dem entgegenstehen [BVerfG, 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15].
14 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Gebrauch, zugleich, Allgemeinheit, zulässig, Entschädigung; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Erbrecht.
C. Absatz 1 — Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet
15 13 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
16 Gemeinden können sich nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen; ein über Art. 28 Abs. 2 GG hinausgehender Schutz jeder einzelnen vermögenswerten Rechtsposition steht ihnen nicht zu [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].
2. Sachlicher Schutzbereich
17 Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Erworbene, also den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten und Gütern, nicht aber den Erwerb als solchen und nicht bloße in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21; BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Geschützt sind Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen und ihm von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass es die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94; BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]; hierzu zählen auch Forderungsrechte [BGH, 28.10.2014 – XI ZR 348/13; BGH, 17.12.2020 – VI ZR 739/20]. Der Schutz erstreckt sich auch auf Eigentum, das aufgrund einer fremden Rechtsordnung besteht, sofern diese nicht dem ordre public der Bundesrepublik widerspricht; deshalb stehen auch unter der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rechte seit dem Beitritt unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Nicht geschützt sind demgegenüber bloße Umsatz- und Gewinnchancen, tatsächliche Absatzmöglichkeiten und der Unternehmensruf, da diese nicht als normativ zugeordnete Rechtspositionen zum bereits Erworbenen zählen [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte eigenständig von der Eigentumsgarantie erfasst wird, lässt das Bundesverfassungsgericht offen; eine Eröffnung des Schutzbereichs ist insoweit bislang nicht anerkannt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Das Landgericht Köln hält bei Betriebsschließungen eine Betroffenheit der Eigentumsfreiheit auch in der Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für möglich [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20].
II. Eingriff
18 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der staatliche Akt vorhandene Vermögensgüter in ihrer Innehabung und Verwendung begrenzt; mittelbare Folgen von Handlungsbeschränkungen genügen nicht [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Bejaht wurde ein solcher Eingriff bei der teilweisen Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche auf Grundstücken der Antragstellerin durch einen Bebauungsplan [OVG NRW, 07.09.2026 – 10 D 30/24.NE] und bei Betriebsschließungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Nicht als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu werten ist die Veröffentlichung einer Liste DEG-haltiger Weine unter namentlicher Nennung der Abfüller, weil dadurch nur tatsächliche Absatzmöglichkeiten, Umsatz- und Gewinnchancen sowie der Unternehmensruf beeinträchtigt werden [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Ebenfalls nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen sind Regelungen, die – wie das Fremdpersonal- und das Kooperationsverbot des § 6a GSA Fleisch – die Dispositionsfreiheit über das Betriebspersonal beschränken und lediglich mittelbare Folgen für Umsatz und Marktanteile haben [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Bei Beschränkungen der beruflichen Nutzung von Eigentum lässt die Rechtsprechung die Frage der Schutzbereichseröffnung ausdrücklich offen und misst den Eingriff allein an Art. 12 Abs. 1 GG [OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
19 Der Inhalt und Schranken bestimmende Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit; er muss die Anerkennung des Privateigentums beachten, sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Verjährungsregeln müssen mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen; Ausnahmen zugunsten des Gläubigers sind nur in engen Grenzen und in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig [BGH, 28.10.2014 – XI ZR 348/13; BGH, 17.12.2020 – VI ZR 739/20]. Als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen und nicht als Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG wurden eingeordnet: die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 VermG zur Korrektur von Erwerbsvorgängen und Neuordnung staatlich beeinträchtigter Eigentumsverhältnisse [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94], die Duldungspflicht für Pflanzungen im Bereich öffentlicher Straßen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW [VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23] sowie die einheitliche Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG am unionsrechtlichen Begriff der öffentlichen Wiedergabe [BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23]. Betriebsschließungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO greifen zwar in den Schutzbereich des Art. 14 GG ein, sind aber als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angemessen und begründen mangels Sonderopfers keinen Anspruch aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Planbedingte Missstände, die den Grad einer Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG nicht standhalten, setzen der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht überwindbare Grenzen; der Planungsträger hat dann Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen auf das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zugelassene Maß zurückgeführt werden [BVerwG, 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26)]. Auf Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
20 Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist neben der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht heranzuziehen, wenn die angegriffenen Vorschriften in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit eingreifen; der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Diese Abgrenzung beruht auf der Unterscheidung zwischen dem Schutz des Erworbenen durch Art. 14 Abs. 1 GG und dem Schutz des Erwerbs durch Art. 12 Abs. 1 GG [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums führt Art. 14 Abs. 1 GG – soweit sein Schutzbereich überhaupt eröffnet ist – jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG [OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17]. Gegenüber der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG wird Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als diejenige Gewährleistung abgegrenzt, die einen umfassenden Schutz vermögenswerter Rechtspositionen begründen könnte, den Gemeinden jedoch nicht zur Seite steht [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Im Zusammenhang mit straßenrechtlichen Duldungspflichten wird Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergänzend auf die Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt [VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23].
V. Streitstand und offene Fragen
21 Offen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte eigenständig von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird; die Frage wurde bislang ausdrücklich nicht entschieden [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Das Landgericht Köln hat eine Betroffenheit der Eigentumsfreiheit in dieser Ausprägung bei Betriebsschließungen für möglich gehalten, ohne dass darin eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Ebenfalls offen gelassen hat die Rechtsprechung, ob ein Sonderopfer im Sinne des enteignenden Eingriffs ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn eine angeordnete Betriebsschließung eine konkret existenzgefährdende oder existenzvernichtende Folge für den Betroffenen hat [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine divergierenden Aussagen.
D. Absatz 2 — Eigentum verpflichtet
22 16 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
23 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
24 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
II. Eingriff
25 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
26 Art. 14 Abs. 2 GG begründet die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 16.02.2000 – 1 BvR 242/91; BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92; OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die Anerkennung des Privateigentums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und die Sozialpflichtigkeit aus Art. 14 Abs. 2 GG in ein ausgewogenes Verhältnis bringen; das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92; OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich bringen, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21].
27 Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist und je mehr es eine soziale Funktion erfüllt; maßgeblich sind Eigenart und Funktion des Eigentumsgegenstands [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92; OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21; OVG 10 A 2200/24]. Art. 14 Abs. 1 GG schützt insoweit nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums; die Verwehrung einer rentableren Nutzung ist angesichts der Sozialbindung grundsätzlich hinzunehmen [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25; OVG 10 A 2200/24]. In Krisen- und Notzeiten sind Begrenzungen von Eigentümerbefugnissen verfassungsrechtlich anders zu beurteilen; bei einer Pandemie als außergewöhnlichem, die gesamte Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung umfassend betreffendem Ereignis ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß [BVerfG, 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24]. Auch infektionsschutzrechtliche Betriebsschließungen und -beschränkungen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 32 IfSG sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21; BVerfG, 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24]. Bei Überlassung des Eigentums an Dritte zur entgeltlichen Nutzung verlangt das Gebot gemeinwohlorientierter Eigentumsnutzung verstärkte Rücksichtnahme auf deren Belange [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92].
28 Im Einzelnen wird Art. 14 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrundlage für unterschiedliche Beschränkungen herangezogen. Die waldrechtliche Betretungsbefugnis der Waldbesucher ist als Konkretisierung der Sozialgebundenheit eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums; die gesetzliche Risikoverteilung, die dem Waldbesucher das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft den verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer [BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11]. Naturschutzrechtliche Regelungen sind regelmäßig Inhalts- und Schrankenbestimmungen und im Rahmen der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen; unzumutbar werden sie nur, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder eine bisher ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird [OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2026 – OVG 11 S 19/26]. Denkmalschutzrechtliche Regelungen sind durch die Sozialbindung gerechtfertigt; angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes muss der Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird [OVG 10 A 2200/24]. Die straßenrechtliche Duldungspflicht betreffend Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu rechtfertigen, wobei das Gericht aus der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG das Gebot ableitet, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch die Interessen der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen [VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23]. Die in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geregelte Übereignungspflicht des Altkonzessionärs für Strom- und Gasverteilnetze ist wegen des besonders hohen sozialen Bezugs der Netze als wesentlichem Bestandteil der kommunalen Infrastruktur verfassungsrechtlich zulässig [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17].
29 Die Anforderungen an Ausgleichsregelungen bei unzumutbaren Belastungen werden im Zusammenhang mit der Sozialbindung präzisiert. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es besonders ausgeprägten Schutz [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92]. Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, kann der Gesetzgeber ausnahmsweise kompensatorische Vorkehrungen treffen müssen; Voraussetzung ist aber immer eine gesetzliche Grundlage, insbesondere mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Der BGH hält die Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung für sehr zweifelhaft geeignet, auf Pandemielagen sachgerecht zu reagieren, weil sie bislang vor allem auf Härtefälle zulasten einzelner Eigentümer angewandt worden ist, während es in einer Pandemie um eine unkalkulierbare Vielzahl von Betroffenen geht [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Das OVG Bremen hält bei einer Verordnungsermächtigung zum Erlass befristeter Betriebsschließungen und -beschränkungen eine Entschädigungspflicht ebenfalls nicht für geboten, weil eine flächendeckende Kompensation der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie über Art. 14 Abs. 1 GG hinausginge [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit klar, dass sich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Pflicht zum vollständigen oder zumindest weitgehenden Ausgleich erlittener Ertragsverluste nicht entnehmen lässt [BVerfG, 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Art. 14 Abs. 2 GG steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Die Vorschrift bildet den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Abgrenzung der entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung von der entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91; OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17; VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23]. Dabei ist die Einordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig und bleibt gültig, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt; die Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG und die Rechtswegregelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG greifen in diesem Fall nicht ein [BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91]. Für die Haftung nach § 1 StHG Bbg als spezialgesetzlicher Konkretisierung des allgemeinen Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff gilt nichts anderes [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21].
31 Im Abfallrecht wirkt die Sozialpflichtigkeit des Art. 14 Abs. 2 GG als verfassungsrechtlich begründete, wertende Einschränkung des Abfallbesitzbegriffs nach § 3 Abs. 9 KrWG, wenn durch die Öffnung eines Grundstücks für die Allgemeinheit und die daraus folgende abfallrechtliche Verantwortlichkeit die zumutbare Opfergrenze des Art. 14 GG überschritten würde [BVerwG, 28.04.2026 – 10 C 7.24]. Im Bauplanungsrecht setzen planbedingte Missstände, die den Grad einer Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG nicht standhalten, der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht überwindbare Grenzen [BVerwG, 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26)]. Im Straßenrecht ist der Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW als einfachgesetzliches Inhalts- und Schrankengesetz zu verstehen, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG andererseits Rechnung zu tragen hat; der verfassungsrechtliche Schutz reicht nur bis zum Kern des Anliegergebrauchs [VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 16 L 1322/26]. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird bei infektionsschutzrechtlichen Betriebsschließungen und -beschränkungen nicht verletzt, soweit das Eigentumsgrundrecht betroffen ist [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Soweit Eigentumspositionen berührt sind, tritt der Rückwirkungsschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG hinter die eigenständige Ausprägung in Art. 14 Abs. 1 GG zurück, wobei der Gesetzgeber bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen auch die Sozialpflichtigkeit des Art. 14 Abs. 2 GG zu wahren hat [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92].
V. Streitstand und offene Fragen
32 Die Entscheidungen divergieren in der Frage, ob infektionsschutzrechtliche Betriebsschließungen und -beschränkungen in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen. Der BGH bejaht einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]; das OVG Bremen verneint bereits den Eingriff in die Eigentumsfreiheit, weil die Maßnahmen in erster Linie zeitweilige Umsatz- und Gewinnchancen betreffen und selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen im Regelfall nicht die Substanz der geschlossenen Betriebe berühren [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. In der Konsequenz stimmen beide Gerichte jedoch darin überein, dass eine Entschädigung ohne gesetzliche Grundlage nicht zuzuerkennen ist [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21; OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21], sodass sich der Widerspruch im maßstäblichen Ansatz nicht auf das Ergebnis auswirkt. Für die Frage, ob bei Betroffenheit des Art. 14 Abs. 1 GG ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vorläge, enthält das Material keine ausdrückliche Aussage; das OVG Bremen verneint ihn lediglich für den Fall, dass man eine Grundrechtsbetroffenheit annimmt [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21].
33 Nicht geklärt erscheint nach dem Material, ob die Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung auf Pandemielagen sachgerecht übertragbar ist oder ob sie durch eine Generalklausel für längerfristige und existenzgefährdende Maßnahmen im Einzelfall ergänzt werden müsste [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Das herangezogene Material enthält darüber hinaus keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage, welche Folgerungen aus der Existenzgefährdung durch staatliche Maßnahmen für die Rechtfertigung nach Art. 14 Abs. 2 GG zu ziehen sind; das Bundesverfassungsgericht hat insoweit lediglich festgehalten, dass eine Pflicht zum vollständigen oder weitgehenden Ausgleich nicht besteht [BVerfG, 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24].
E. Absatz 3 — Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig
34 18 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
Kommentierung zu Art. 14 Abs. 3 GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
35 Trägerin des Eigentumsgrundrechts ist die natürliche oder juristische Person, der vermögenswerte Rechtspositionen von der Rechtsordnung zugeordnet sind. Gemeinden sind nicht Trägerinnen des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und können sich deshalb nicht auf die Eigentumsgarantie berufen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Die Kammer des Landgerichts Berlin wendet Art. 14 GG auf Gewerbetreibende an, deren Betrieb von einem Öffnungsverbot betroffen ist [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20]; das Bundesverfassungsgericht prüft Art. 14 GG für eine Vorhabenträgerin, die Windenergieanlagen errichten will [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17], und für Waldeigentümer [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Der Senat des Bundesgerichtshofs erstreckt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG auf Gewerbetreibende, deren Betriebe geschlossen oder beschränkt werden [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21].
2. Sachlicher Schutzbereich
36 Der Eigentumsgarantie kommt die Aufgabe zu, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern; das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnet [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Unter den Schutz fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94; BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Erfasst sind zivilrechtliches Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21; BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Für den Schutz der Eigentumsnutzungsbefugnis kommt es nicht darauf an, ob Eigentümer den Nutzen unmittelbar selbst ziehen oder anderen die Nutzenziehung überlassen [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21].
37 Schuldrechtliche Ansprüche, die das Äquivalent für Einbußen an Lebenstüchtigkeit bilden, genießen die sichernde und abwehrende Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG in besonderem Maße, weil sie für die weitere Lebensgestaltung von hervorragender und unter Umständen existentieller Bedeutung sind [BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21]. Der Schutz erstreckt sich in solchen Fällen auf den jeweils gesetzlich festgelegten Betrag in vollem Umfang und verringert sich nicht mit zunehmendem Zeitablauf [BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21].
38 Das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist dem Eigentumsrecht und der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG vergleichbar und an dieser Norm zu messen [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20]. Durch Art. 14 GG werden jedoch nur der Betrieb selber in seiner Existenz geschützt und gewährleistet, nicht aber konkrete Umsatz- und Gewinnchancen [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20; BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Es gehört zum unternehmerischen Risiko, dass sich Marktbedingungen ändern; rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten, die sich lediglich günstig auf einen Betrieb auswirken, sind nicht geschützt [BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Bloße Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten ohne rechtliche Verfestigung fallen nicht unter Art. 14 GG [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25]. Die öffentliche Genehmigung als solche ist nicht geschützt; geschützt sind nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist bei bloßen Betriebsbeschränkungen allenfalls bei gravierenden Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten berührt; erforderlich ist ein Eingriff in die Substanz des Eigentums [BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Die Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, lässt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen [BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24].
II. Eingriff
39 Der Eigentumsschutz greift nicht nur bei einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ein; auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG berühren den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie die Freiheitssphäre der Einzelnen zum Wohl der Allgemeinheit begrenzen [BVerfG, 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89; BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94; OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Eine Nutzungsbeschränkung greift in das Eigentum grundsätzlich auch dann ein, wenn nur eine von verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen wird [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21].
40 Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen, der seinem Zweck nach auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94; BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15; BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Unverzichtbare Merkmale der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung sind das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust sowie die Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Eine Enteignung setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus; daran fehlt es bei bloßen Betriebsbeschränkungen [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21].
41 Demgegenüber ist die rechtliche Korrektur von Erwerbsvorgängen mit dem Ziel, divergierende private Interessen zum Ausgleich zu bringen, Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. So stellt die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 VermG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung und keine Enteignung dar, weil es um die rechtliche Korrektur von Erwerbsvorgängen und die Neuordnung der durch staatliche Unrechtsmaßnahmen beeinträchtigten Eigentumsverhältnisse geht [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Die in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geregelte Pflicht des Altkonzessionärs zur Übereignung seiner Verteilungsanlagen an den Neukonzessionär ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung und nicht als Enteignung anzusehen [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG, der die Nutzung von Waldeigentum zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen ausschließt, ist keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, weil sie weder die Entziehung einer Eigentumsposition bewirkt noch einen Güterbeschaffungsvorgang darstellt [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21].
42 Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 32 IfSG stellen den Vollzug von Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen bewirken im Regelfall keinen Eingriff in die Substanz des Eigentums der betroffenen Betriebe; selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen führen im Regelfall noch nicht zu einem Substanzeingriff [BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Eine bloß vorübergehende Entziehung des Betriebes hat nicht ein Gewicht und einen Umfang, dass sie bereits als Enteignung anzusehen ist [LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20].
43 Die Verpflichtung eines Vorhabenträgers, den Standortgemeinden gegen deren Willen Anteile an der Projektgesellschaft zu veräußern, ist kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG und insbesondere keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, weil der Staat nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorhabenträger an Projektgesellschaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
44 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Das Merkmal des Gemeinwohls ist keine einmalig bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses feststehende, sondern eine fortlaufend zu prüfende Voraussetzung; nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage aktualisieren den Eigentumsschutz, sodass die Rechtskraft ihre Sperrwirkung insoweit verliert [BVerfG, 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15]. Eine Enteignung dient nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist; dies bedingt, dass eine Enteignung nur für ein Vorhaben zulässig ist, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25].
45 Der Gesetzgeber darf nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. Er ist jedoch nicht gänzlich frei: Die Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Der Gesetzgeber muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist [OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17]. Er ist insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen; eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].
46 Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich bringen, sind Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums und daher grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen, wenn der Gesetzgeber sie mit Ausgleichsmaßnahmen versieht; sie bedürfen jedoch immer einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Für die Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung hält der Senat es für sehr zweifelhaft, ob sie geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren, weil sie bislang vor allem auf Härtefälle zulasten einzelner Eigentümer angewandt worden ist, während es in einer Pandemie um eine unkalkulierbare Vielzahl von Betroffenen geht [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Gesetzestechnisch praktikabel und im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG eventuell geboten wäre allenfalls eine Generalklausel, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen im Einzelfall eine existenzsichernde, nicht im freien Belieben des Gesetzgebers stehende Entschädigung gewährt [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21]. Ein unmittelbar aus Art. 14 GG folgender Anspruch auf Rückübereignung kommt in Betracht, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird; ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Enteignungszweck fortbesteht [OVG NRW, 24.07.2026 – 21 D 84/24.AK].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
47 Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt als das sachnähere Grundrecht Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit eingreift und weniger die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17]. Die Verpflichtung eines Vorhabenträgers, den Standortgemeinden gegen deren Willen Anteile an der Projektgesellschaft zu veräußern, wird daher an Art. 12 Abs. 1 GG und nicht an Art. 14 GG gemessen [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17].
48 Ein wirksamer Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; ihm gegenüber ist die Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt [OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20]. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen deshalb dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen, weil sie das grundrechtlich geschützte Eigentum unmittelbar berühren und ausgestalten [OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20]. Der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten kann sich für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken, weshalb dem Bestandsschutz ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann [OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20].
49 Die Rechtswegzuweisung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG knüpft an eine zielgerichtete Enteignung an und ist damit tatbestandlich akzessorisch zum Vorliegen einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG; fehlt es daran, trägt sie keine abdrängende Sonderzuweisung zugunsten des Zivilrechtsweges [OLG München, 22.07.2026 – 36 W 388/26 e]. Für Zahlungsansprüche wäre eine zwingende und ausschließliche Sonderzuweisung nicht einschlägig, weil eine zielgerichtete Enteignung nicht vorliegt; es bleibt bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 VwGO [OLG München, 22.07.2026 – 36 W 388/26 e].
50 Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient eine Enteignung nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25]. Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in Anspruch genommen wird, haben grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25]; dieser Vollüberprüfungsanspruch unterliegt Einschränkungen, da nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25]. Der Eigentumsschutz privater Dritter nach Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es regelmäßig, vorrangig Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand heranzuziehen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26].
51 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG können durch ein Zusammenwirken mehrerer aufeinander folgender Verfahrensstufen erfüllt werden; es steht dem Gesetzgeber ungeachtet der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlerfordernisses jeder Enteignung frei, Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen [VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25].
V. Streitstand und offene Fragen
52 Über die Zuordnung von infektionsschutzrechtlichen Betriebsschließungen und -beschränkungen zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG gehen die Entscheidungen auseinander: Der Bundesgerichtshof bejaht einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21], während das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Eingriff im Regelfall verneint und die Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, ausdrücklich offenlässt [BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24]. Der Rang- und Zeitabfolge nach ist dieser Widerspruch nicht abschließend geklärt: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Enteignung vom 6. Dezember 2016 [8 C 6/15 unter ANKNÜPFUNG] legt den engen Enteignungsbegriff zugrunde, ohne die Frage des Eingriffs bei vorübergehenden Betriebsschließungen im Pandemiekontext zu behandeln; die BGH-Rechtsprechung aus 2022 und die BVerwG-Rechtsprechung aus 2026 stehen insoweit unversöhnt nebeneinander [BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21; BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24].
53 Das hier herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Anforderungen an die Entschädigungshöhe nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; zur Ausgestaltung der Enteignungsentschädigung bei förmlichen Enteignungsverfahren schweigen die ausgewerteten Entscheidungen. Ebenso enthält es keine Aussage zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zugunsten Privater trägt.
F. Verweise ohne Absatzangabe
54 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
55 Das herangezogene Material enthält hierzu keine ausdrückliche Aussage. Die herangezogenen Entscheidungen betreffen als Grundrechtsträger Gewerbetreibende [BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99], Grundstückseigentümer [BGH, 11.01.2007 – III ZR 302/05; VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26] sowie Bergwerksbetreiber [VGH Baden-Württ., 01.04.2008 – 10 S 1388/06].
2. Sachlicher Schutzbereich
56 Der Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen; die Veräußerungsbefugnis gehört zum geschützten Kernbereich des Eigentums [BGH, 11.01.2007 – III ZR 302/05].
57 Der sachliche Schutz erstreckt sich auf die Nutzung privater Grundflächen für das Anbringen von Werbeplakaten; ein ordnungsbehördliches Plakatier-Verbot stellt, soweit es sich auf private Grundflächen bezieht, einen Eingriff in diese Rechtsposition dar [VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26].
58 Gegenstand eigentumsrechtlicher Anforderungen ist auch die Bestimmung der steuerlichen Gesamtbelastung; Art. 14 GG bildet dabei den Maßstab einer möglichst eigentumsschonenden Besteuerung [BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99].
II. Eingriff
59 Der Eingriff in das Eigentum setzt im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird; die hoheitliche Maßnahme muss unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführen, so bei der verzögerten Bearbeitung von Eintragungsanträgen durch das Grundbuchamt [BGH, 11.01.2007 – III ZR 302/05].
60 Ein Eingriff in Art. 14 GG liegt auch in einem ordnungsbehördlichen Verbot, auf privaten Grundflächen Werbeplakate anzubringen [VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26].
61 Art. 14 GG äußert Eingriffswirkung ferner gegenüber Anordnungen im Bergrecht; die Norm gebietet jedoch nicht, dem Abschlussbetriebsplan eine einfach-gesetzlich nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung erweiternd zu entwickeln [VGH Baden-Württ., 01.04.2008 – 10 S 1388/06].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
62 Das herangezogene Material enthält hierzu keine zusammenfassende Aussage; die enthaltenen Ausführungen betreffen vor allem die Reichweite des Schutzes und die Grenzen der Rechtfertigung. Für das ordnungsbehördliche Plakatier-Verbot fehlt es an einer Rechtfertigung, soweit sich Verstöße gegen die zugrunde liegende Straßenverordnung nicht auf Straßen und Anlagen auswirken; ein pauschales Untersagen durch ordnungsbehördliche Verordnung ist insoweit nicht zulässig [VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26].
63 Im Steuerrecht rechtfertigt Art. 14 GG die Berücksichtigung einer anderweitigen Belastung derselben Einkünfte, wenn dem Gesetzgeber die Gesamtbelastung zu hoch erscheint; dies wurde für die Tarifbegrenzung des § 32c EStG in der Fassung des StandOG angewandt, deren Ziel die Kompensation der gewerbesteuerlichen Belastung ist [BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99].
64 Im Bereich bergrechtlicher Anordnungen wird dem verfassungsrechtlichen Maßstab durch die allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen [VGH Baden-Württ., 01.04.2008 – 10 S 1388/06].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
65 Art. 14 GG wird im Zusammenhang mit dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs angewandt, das an die ständige zivilgerichtliche Rechtsprechung anknüpft und durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen gegen rechtswidrige hoheitliche Maßnahmen absichert; herangezogen werden insbesondere die Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Grundsätze der Senatsentscheidung BGHZ 134, 316 [BGH, 11.01.2007 – III ZR 302/05].
66 Zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Besteuerung wird Art. 14 GG ergänzend neben dem allgemeinen Gleichheitssatz und den Maßstäben der Steuergerechtigkeit herangezogen, so bei der Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs [BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99].
67 Im Bergrecht grenzt die Rechtsprechung Art. 14 GG gegenüber dem einfachen Recht ab: Vorkonstitutionelle Vorschriften können durch Art. 14 GG eine inhaltliche Anreicherung erfahren, wenn sie nur so verfassungskonform sind; eine im Wege der Verfassungsauslegung zu gewinnende Legalisierungswirkung des Abschlussbetriebsplans wird gleichwohl abgelehnt [VGH Baden-Württ., 01.04.2008 – 10 S 1388/06].
68 Art. 14 GG wird ferner gegenüber ordnungsbehördlichen Verordnungen auf der Grundlage straßenrechtlicher Vorschriften als Abwehrposition der betroffenen Grundstückseigentümer herangezogen [VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26].
V. Streitstand und offene Fragen
69 Das herangezogene Material enthält keine ausdrücklich als Streitstand ausgewiesenen offenen Fragen oder divergierenden Auffassungen.
G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
70 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
71 Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt angesehen und einen Verstoß verneint, weil eine erdrosselnde Wirkung der Nachtzuschläge von 30 % nicht erkennbar sei. Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber ausgeführt, dass bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst werden. [BAG, 10.11.2021 – 10 AZR 277/20; LAG Hamm, 27.11.2019 – 6 Sa 911/19]
72 Das Sozialgericht Münster vertrat, dass Art. 14 GG nicht verletzt ist, weil die Rentenanwartschaften durchgehend mit der Hofabgabe belastet waren. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. [BVerfG, 08.11.2018 – 1 BvR 462/13; SG Münster, 31.05.2011 – S 14 LW 9/10]
73 Das Sozialgericht Dortmund hat einen Verstoß der Hofabgabeklausel gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht angenommen und die Klage abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht bejahte einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch den mittelbaren faktischen Zwang zur Hofabgabe und erklärte die Vorschrift insoweit für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG. [BVerfG, 23.05.2018 – 1 BvR 2392/14; SG Dortmund, 07.09.2012 – S 34 LW 3/11]
74 Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht eingreift, wenn ein Sicherungsrecht erst durch Rechtsakt in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet werden soll, und bejahte deshalb die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Absonderungsrechte dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstehen und Sicherungsgeschäfte nicht allein deshalb für zehn Jahre der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterliegen, weil sie für den Insolvenzfall gewährt wurden; es bedarf Beweisanzeichen eines Benachteiligungsvorsatzes. [BGH, 07.11.2013 – IX ZR 248/12; OLG Stuttgart, 27.09.2012 – 2 U 160/11]
75 Das Landgericht Neuruppin vertrat, dass Art. 14 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot es nicht verbiete, erstmals höchstrichterliche Rechtsprechung zu erlassen, die von einer bis dahin vertretenen Literaturmeinung abweicht, solange keine höchstrichterliche Entscheidung zugunsten der Berater ergangen war. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält dagegen, dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht berührt wird und die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages aus Vertragsverletzung kein Eingriff in ein etwaiges Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb ist. [OLG Brandenburg, 09.03.2011 – 4 U 95/10; LG Neuruppin, 25.05.2010 – 5 O 54/09]
76 Das Landgericht Stuttgart hielt § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG für verhältnismäßig. Der Bundesgerichtshof hielt § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO mit den in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Eigentumsrechten für unvereinbar. [BGH, 24.04.2008 – IX ZR 53/07; LG Stuttgart, 28.02.2007 – 13 S 304/06]
77 Das Landgericht Münster vertrat, dass die finanziellen Ansprüche der Klägerin (Erb- und Unterhaltsansprüche) durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Das Bundesverfassungsgericht stellt dem entgegen, dass aus Art. 14 Abs. 1 GG keine konkreten Maßstäbe für die Ausgestaltung der Regelungen zur Verwirklichung des Anspruchs des nichtehelichen Kindes auf Teilhabe am Erbe des leiblichen Vaters herzuleiten seien. [BVerfG, 06.05.1997 – 1 BvR 409/90; LG Münster, 21.02.1990 – 1 S 414/89]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92 · Rang 1 · von 47 fremden Gerichten zitiert — Rückwirkende Verlängerung von Wohnungsbindungen. Die rückwirkende Anwendung verlängerter Wohnungsbindungen auf bereits zurückgezahlte Darlehen ist bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
- BVerfG, 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert — Versorgungsanwartschaften öffentlich Bediensteter bei vorzeitigem Ausscheiden. Angestellte des öffentlichen Dienstes verlangten höhere, nach § 2 BetrAVG berechnete Betriebsrenten statt der geringeren Nachversicherung; Art. 14 GG verneint, da keine weitergehenden Anwartschaften bestanden.
- BVerfG, 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Abbruchgenehmigung für Baudenkmal. Das BVerfG erklärte § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG, der Eigentümerinteressen bei der Abbruchgenehmigung unberücksichtigt lässt, für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
- BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Stichtagsregelung im Vermögensgesetz. Das BVerfG hielt § 4 Abs. 2 VermG (Stichtagsregelung) für mit Art. 14 GG vereinbar; keine Enteignung, sondern zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
- BVerfG, 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 · Rang 1 · von 51 fremden Gerichten zitiert — Altlastensanierung durch Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer wurden zur Altlastensanierung herangezogen; das BVerfG hob die Entscheidungen wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG auf.
- BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Veröffentlichung einer Wein-DEG-Liste. Weinkellereien klagen gegen die namentliche Nennung in einer DEG-Liste; das BVerfG verneint eine Verletzung von Art. 14 GG, da Absatzchancen und Unternehmensruf nicht vom Schutzbereich erfasst seien.
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99 · Rang 1 · von 49 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Internet-Vermittlungsverbot für Lotterien. Eine Lotterie-Internetvermittlerin rügte das Vermittlungsverbot als Art.-14-Verstoß; das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil Art. 14 nicht einschlägig sei.
- BVerfG, 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 · Rang 1 · von 23 fremden Gerichten zitiert — Beteiligungspflichten bei Windparks. Die Vorhabenträgerin rügte Projektgesellschafts- und Beteiligungspflichten als Eigentumseingriff; das BVerfG verneinte Art. 14 GG, da Art. 12 GG vorgehe.
- BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21 · Rang 1 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Verbot von Windenergieanlagen im Wald. Waldeigentümer gegen Verbot der Waldumwandlung für Windenergieanlagen; BVerfG: Eingriff in Art. 14 GG, Regelung nichtig.
- BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Anrechnung ausländischer Zahlungen auf Conterganrente. Die Anrechnung ausländischer Zahlungen auf die Conterganrente und Kapitalentschädigung ist nach dem BVerfG mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
- BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Solidaritätszuschlag und seine Rückführung. Verfassungsbeschwerde von Abgabepflichtigen gegen die Fortführung und den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags blieb ohne Erfolg; Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
- BVerfG, 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Corona-Entschädigung für Hotelbetriebe. Hotelbetreiber scheitern mit Verfassungsbeschwerde auf Corona-Ersatz; BVerfG nimmt sie nicht an, weil sie Art. 14 nicht substantiiert darlegen.
- BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25 · Rang 1 — Verlängerung der Mietpreisbremse. Verfassungsbeschwerde gegen die verlängerte Mietpreisbremse erfolglos; der Eingriff in Art. 14 GG ist gerechtfertigt.
- BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Fremdpersonal- und Kooperationsverbot. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Fremdpersonal- und Kooperationsverbot blieb zu Art. 14 GG erfolglos; geregelt werde Personaldisposition, nicht Eigentum.
- BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16 · Rang 1 — Solidaritätsumlage im Stärkungspakt. Die Kommunalverfassungsbeschwerde von 67 NRW-Gemeinden gegen die Solidaritätsumlage wurde nicht angenommen; Art. 14 GG steht Gemeinden nicht zur Seite.
- BGH, 11.01.2007 – III ZR 302/05 · Rang 2 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Verzögerte Bearbeitung von Grundbuchanträgen. Sparkasse verlangt vom Land Schadensersatz wegen verzögerter Grundbuchanträge; BGH bejaht enteignungsgleichen Eingriff nach Art. 14 GG, verweist aber zurück.
- BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11 · Rang 2 · von 38 fremden Gerichten zitiert — Astbruch im Naherholungswald. Verletzte Waldspaziergängerin scheitert, weil Risikoverteilung waldtypischer Gefahren zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) ist.
- BGH, 28.10.2014 – XI ZR 348/13 · Rang 2 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen. Streit um Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten aus Verbraucherdarlehen; BGH gab der Klage teilweise statt und berücksichtigte Art. 14 GG bei der Verjährung.
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15 · Rang 2 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Erlöschen von Spielhallenerlaubnissen. Spielhallenbetreiberin gegen Spielhallengesetz Berlin: BVerwG verneint Art.-14-Verstoß; Alterlaubnisse nicht eigentumsgeschützt, Einschränkungen verhältnismäßig.
- BGH, 17.12.2020 – VI ZR 739/20 · Rang 2 · von 53 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21 · Rang 2 · von 34 fremden Gerichten zitiert — Entschädigung für Corona-Betriebsschließungen. Gastronom/Hotelier verlangt vom Land Entschädigung für Corona-Schließungen; BGH verneint sie, da Maßnahmen entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 GG sind.
- BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24 · Rang 2 — Corona-Beherbergungs- und Reisebeschränkungen. Hotelbetreiberinnen scheiterten mit Normenkontrolle gegen Corona-Beherbergungs- und Reiseverbote ohne Ausgleich; Art. 14 GG sei nicht verletzt.
- BVerwG, 28.04.2026 – 10 C 7.24 · Rang 2
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26 · Rang 2
- BVerwG, 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26) · Rang 2
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23 · Rang 2 — Weitersendung von Rundfunk in Pflegeheimen. BGH wies Revision der Verwertungsgesellschaft zurück; Lizenzklage gegen Pflegeheim abgewiesen, Auslegung als verhältnismäßige Eigentumsbindung (Art. 14 GG).
- VGH Baden-Württ., 01.04.2008 – 10 S 1388/06 · Rang 3 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Sanierungsplan für Kaliabraumhalde. Klägerin wehrt sich gegen Sanierungsplan wegen Salzeintrags; VGH verneint Art.-14-GG-Legalisierungswirkung des Abschlussbetriebsplans und weist Berufung zurück.
- OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17 · Rang 3 · von 25 fremden Gerichten zitiert — Abstandsgebote für Spielhallen. Der Senat schließt sich der Feststellung an, dass Verbundverbot und Abstandsgebote mit Art. 14 GG vereinbar sind; Eigentumsschutz reicht nicht weiter als Berufsfreiheit.
- OLG Stuttgart, 26.07.2018 – 2 U 4/17 · Rang 3 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Übereignung von Energieverteilnetzen bei Netzübernahme. Neukonzessionärin verlangt Übereignung von Hochspannungs- und Hochdruckanlagen; OLG bejaht den Anspruch, § 46 EnWG sei Inhaltsbestimmung, keine Enteignung.
- OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Corona-Betriebsschließungen ohne Entschädigung. Die Antragstellerinnen rügten fehlende Entschädigung für Corona-Betriebsschließungen als Art.-14-Verstoß; das OVG verneinte Eingriff bzw. bejahte Rechtfertigung.
- OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20 · Rang 3 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Bebauungsplan mit eingeschränktem Gewerbegebiet. Die Antragstellerin focht einen Bebauungsplan an; ihr Normenkontrollantrag war zulässig, aber unbegründet, eine Verletzung von Art. 14 GG lag nicht vor.
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2026 – OVG 11 S 19/26 · Rang 3 — Duldung naturschutzrechtlicher Pflegemaßnahmen. Eilantrag der Antragstellerin gegen die Duldungsanordnung scheitert; das OVG wertet die Pflegemaßnahmen als zumutbare Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
- OVG NRW, 19.05.2026 – 10 A 2200/24 · Rang 3 — Bodendenkmal auf Privatgrundstücken. Der Eigentümer scheitert mit der Feststellung, das Bodendenkmal erfasse seine Flurstücke nicht; die Bindung nach Art. 14 GG ist verhältnismäßig.
- OLG München, 22.07.2026 – 36 W 388/26 e · Rang 3 — Wasserableitung und Nutzungsgebühr. Streit um Unterlassung der Wasserableitung und Zahlungen; Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG verneint, Zivilrechtsweg nicht eröffnet, Beschwerde zurückgewiesen.
- OVG NRW, 24.07.2026 – 21 D 84/24.AK · Rang 3 — Rückgängigmachung einer Grundabtretung für einen Braunkohlentagebau. Der Eigentümer scheitert mit der Klage auf Aufhebung der Grundabtretung; ein Anspruch aus Art. 14 GG bestehe nicht, da der Enteignungszweck fortbestehe.
- OVG NRW, 07.09.2026 – 10 D 30/24.NE · Rang 3 — Bebauungsplan mit Straßenverkehrsfläche. Eigentümerin, deren Grundstück als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird, ist in Art. 14 GG betroffen; Plan wegen Abwägungsfehlers unwirksam.
- LG Berlin, 13.10.2020 – 2 O 247/20 · Rang 4 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Öffnungsverbot einer Gaststätte. Gaststättenbetreiber verlangt Entschädigung für coronabedingtes Öffnungsverbot; LG verneint Enteignung nach Art. 14 GG wegen nur vorübergehender Schließung.
- LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20 · Rang 4 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Corona-Schließung von Galerien. Galeriebetreiber verlangte Entschädigung für Corona-Schließungen; enteignender Eingriff in Art. 14 GG mangels Sonderopfers verneint, Klage abgewiesen.
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 16 L 1322/26 · Rang 4 — Anfahrbarkeit bei Straßenbauarbeiten. Antragstellerin verlangt während Bauarbeiten Anfahrbarkeit ihrer Hinterhofparkplätze; Gericht lehnt ab, weil Art. 14 nur den Kern des Anliegergebrauchs schützt.
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25 · Rang 4
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25 · Rang 4 — Vorzeitige Besitzeinweisung Umspannanlage. Eigentümer scheitert mit Eilantrag gegen vorzeitige Besitzeinweisung seines Grundstücks für Netzbetreiber; Art. 14 GG durch mehrstufiges Verfahren gewahrt.
- VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26 · Rang 4
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23 · Rang 4 — Fällung von fünf Straßenlinden. Eigentümer verlangt Fällung von fünf Straßenlinden; Klage abgewiesen: Duldungspflicht ist Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, keine Enteignung.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerfG, 08.11.2018 – 1 BvR 462/13
- SG Münster, 31.05.2011 – S 14 LW 9/10 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BAG, 10.11.2021 – 10 AZR 277/20
- LAG Hamm, 27.11.2019 – 6 Sa 911/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BGH, 24.04.2008 – IX ZR 53/07
- LG Stuttgart, 28.02.2007 – 13 S 304/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BGH, 07.11.2013 – IX ZR 248/12
- OLG Stuttgart, 27.09.2012 – 2 U 160/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 06.05.1997 – 1 BvR 409/90
- LG Münster, 21.02.1990 – 1 S 414/89 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 23.05.2018 – 1 BvR 2392/14
- SG Dortmund, 07.09.2012 – S 34 LW 3/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- OLG Brandenburg, 09.03.2011 – 4 U 95/10
- LG Neuruppin, 25.05.2010 – 5 O 54/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen